RiBVerwG Helmut Petz

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RiBVerwG Helmut Petz
Sommersemester 2014
UMWELT- UND PLANUNGSRECHT
Schwerpunktpflichtveranstaltung im Schwerpunktbereich 8
B. BESONDERES UMWELTRECHT
II.
NATURSCHUTZRECHT
1.
Einführung
a)
Probleme des Naturschutzes
 anhaltender Verlust der Biodiversität/Artenschwund (derzeit bis ca. ¼ des
globalen Bestandes der Tier- und Pflanzenarten akut vom Aussterben bedroht);
 Flächenverbrauch und Verlust von Lebensräumen
 Zersiedelung und Zerstörung der natürlichen Landschaft
b)
Antworten des Rechts
 Völkerrecht: insbesondere
o
Biodiversitäts-Konvention des Umweltgipfels in Rio, 1972
o
Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen, 1976
 Unionsrecht: insbesondere
o
Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutz-Richtlinie - V-RL -) von 1979, neu
gefasst durch RL 2009/147/EG
o
Richtlinie 92/43/EWG von 1992 (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie - FFHRL -); Umsetzung in §§ 22 ff. BNatSchG
 Verfassungsrecht:
o
Art. 20a GG: Staatsziel „Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
und der Tiere“
o
Art. 72 Abs. 1 und 3 Nr. 2, Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG: konkurrierende
Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Naturschutz und Landschaftspflege mit begrenzter Abweichungskompetenz der Länder
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(ohne allgemeine Grundzüge des Naturschutzrechts <insb. Ziele, § 1
Abs. 1 BNatSchG, Landschaftsplanung, § 8 BNatSchG, Eingriffsregelung,
§ 13 BNatSchG, Schutzgebietskategorien, § 20 BNatSchG>, Recht des
Artenschutzes und des Meeresnaturschutzes)
 BNatSchG:
o
o
Entstehungsgeschichte

RNatSchG von 1935: einerseits ideologisiert (Förderung der Natursehnsucht und des Heimatgefühls); andererseits erstmals Gebietsund Artenschutz sowie Anforderungen zur Bewältigung von Eingriffen in Natur und Landschaft

BNatSchG von 1976: Rahmengesetz (Art. 75 GG a.F.); neuartige Instrumente wie Landschaftsplanung und „naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung"; ergänzt durch rechtsverbindliche Naturschutzgesetze der Länder

Novelle BNatSchG von 2002: viele Neuerungen (u.a. Biotopverbund,
ökologische Umweltbeobachtung, Revision der Eingriffsregelung
(insb. "Verschlechterungsverbot"), Schutz der Meeresflächen, Mitwirkungsrechte und Klagebefugnisse für Umweltvereine)

Novelle BNatSchG von 2009 (im Rahmen der Föderalismusreform I):
Ablösung des bisherigen Bundesrahmenrechtskompetenz durch konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes mit begrenzter
Abweichungskompetenz der Länder, Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 GG); am
1.3.2010 in Kraft getreten; bis dahin Übergangsrecht nach
Art. 125b Abs. 1 GG
Ansatz
ursprünglich rein anthropozentrischer Ansatz; mit Novelle 2002 (auch
vor dem Hintergrund des Art. 20a GG) korrigiert (§ 1 BNatSchG: "… auf
Grund ihres eigenen Wertes …"<) auch ökozentrischer Ansatz
typisches Querschnittsrecht (Bedeutung kommt ganz überwiegend erst
in speziellen Verwaltungsverfahren zum Ausdruck, z.B. in Baugenehmigungs- und Bauleitplanverfahren, § 20 Abs. 2 BNatSchG)
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2.
Allgemeine Vorschriften (Kapitel 1, §§ 1 bis 7 BNatSchG)
allgemeine Vorschriften, insb. zu den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie Regeln zur Verwirklichung der Ziele;
keine unmittelbare Rechtswirkungen, aber maßstabsbildende Funktion; kein genereller Vorrang, aber Abwägungsdirektive oder Ermessensleitlinie

Schutzziele, § 1 Abs. 1 BNatSchG:
„Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die
künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich … so zu
schützen, dass
1. die biologische Vielfalt
2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der
Naturgüter sowie
3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind“ (§ 1 Abs. 1 BNatSchG)
im Einzelnen, § 1 Abs. 2 bis 6 BNatSchG:
o
Schutz von Natur und Landschaft: Lebensraumschutz (auch Kulturlandschaft)
o
konkretisierende Leitorientierungen, § 1 Abs. 2 bis 6 BNatSchG, insb.

Sicherung der biologischen Vielfalt, Abs. 2: Insbesondere
=> lebensfähige Populationen erhalten sowie Austausch sowie Wanderungen und Wiederbesiedlungen ermöglichen (Nr. 1)
=> Gefährdungen entgegenwirken (Nr. 2)
=> natürliche Dynamik erhalten (Nr. 3)

Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, Abs. 3

Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswerts von Natur und Landschaft, Abs. 4

Vermeidung der Zerschneidung von Landschaftsräumen, Abs. 5

Freiraumschutz, Abs. 6
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
Verhaltensregeln zur Verwirklichung der Ziele, § 2 BNatSchG (Appellcharakter; Konkretisierung an anderen Stellen):
o
Verpflichtung von jedermann, § 2 Abs. 1 BNatSchG => Schutz von Natur und Landschaft auch als gesellschaftliche Aufgabe
o
Verpflichtung der Behörden zur aktiven Unterstützung, § 2 Abs. 2
=> prozedurale Pflicht zur Beteiligung der Naturschutzbehörden
=> materielle Berücksichtigungspflicht der Belange des Naturschutzes
und der Landschaftspflege
o
Abwägungsgebot, § 2 Abs. 3 BNatSchG
o
gesteigerte Verpflichtung bei der Bewirtschaftung öffentlicher Flächen,
§ 2 Abs. 4 BNatSchG
o
Unterstützung des unionsrechtlichen und internationalen Naturschutzes, § 2 Abs. 5 BNatSchG
o
Förderung der Naturschutzbildung, § 2 Abs. 6 BNatSchG
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3.
Landschaftsplanung (Kapitel 2, §§ 8 bis 12 BNatSchG)
a)
Grundsatz und Aufgabe, §§ 8 f. BNatSchG
Grundsatz: "im Rahmen der Landschaftsplanung" werden
 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden als Grundlage
vorsorgenden Handelns überörtlich und örtlich konkretisiert
 Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele dargestellt
und begründet
Aufgabe, § 9 BNatSchG: Entwicklung des Raums zur Bewältigung der zukünftigen Ansprüche des Naturschutzes; Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum darstellen
und begründen
 beschreibt einerseits den Ist-Zustand eines Landschaftsraums mit seiner
Tier- und Pflanzenwelt, den Schutzgütern Boden, Wasser, Luft, Klima sowie
Siedlungsdichte;
 bewertet andererseits, wie belastbar eine Landschaft ist, welche Teile zu
schützen sind, wie ein Ökosystem zu sichern ist und wie dessen Leistungsfähigkeit ggf. wiederhergestellt werden kann
b)
Wesen
Landschaftsplanung = räumliche Fachplanung mit naturschutzrechtlicher
Zielsetzung (Umweltplanung i.e.S.; umweltspezifische Fachplanung)
ausgestaltet in bewusster räumlicher Parallele zur Raumplanung; mit dieser
vielfach verzahnt; deshalb verschiedene Ebenen
c)
Ebenen, §§ 10 f. BNatSchG

überörtliche Ebene:
 Landesebene: Landschaftsprogramme (im Landesentwicklungsprogramm als deren Teil dargestellt, § 10 Abs. 2 BNatSchG, Art. 3 Abs. 1
Nr. 1 BayNatSchG)
 Ebene der Regionalplanung: Landschaftsrahmenpläne (in den Regionalplänen als deren Teil dargestellt, § 10 Abs. 2 BNatSchG, Art. 3 Abs. 1
Nr. 2 BayNatSchG)
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
örtliche Ebene: Landschaftspläne, § 11 BNatSchG
in Bayern: Landschaftspläne (als Bestandteil des Flächennutzungsplans)
und Grünordnungepläne (als Bestandteil des Bebauungsplans), § 16 Abs. 2
Satz 2 BNatSchG, Art. 3 Abs. 2 BayNatSchG
d)
Rechtswirkungen

Berücksichtigung in Planungen und Verwaltungsverfahren, § 14 Abs. 2
Satz 1 BNatSchG (insb. bei der Beurteilung der Umweltverträglichkeit im Sinne des UVPG, bei der Prüfung der Eingriffsfolgen nach § 19 BNatSchG oder
im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG)

Verzahnung mit der Raumplanung
in Bayern: im Wege der sog. "primäre Integration", Art. 3 Abs. 1 und 2
BayNatSchG (s.o.)
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4.
Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft - "naturschutzrechtliche Eingriffsregelung“ (Kapitel 3, §§ 13 bis 19 BNatSchG)
Fall 9: Die Deutsche Funkturm GmbH (DFMG) möchte auf einem an der Hangkante des IsarHochufers gelegenen Grundstück im Außenbereich einen Mobilfunk-Sendemast mit einer Höhe von
60 m für eine UMTS-Sendeanlage errichten. Nach den von der DFMG vorgelegten funktechnischen
Gutachten ist der Sendemast für eine flächendeckende Versorgung des Gebiets an dieser Stelle dringend erforderlich. Da auch nach intensivem Bemühen kein technisch gleich geeigneter AlternativStandort gefunden werden konnte, sieht das Landratsamt keine andere Möglichkeit als die Genehmigung zu erteilen, obwohl zur Verwirklichung ein Teil des auf dem Grundstück befindlichen, weithin
sichtbaren Baumbestandes gerodet werden muss. Die Genehmigung enthält verschiedene Auflagen, die
landschaftspflegerische Maßnahmen vorsehen. Außerdem wird die DFMG zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe in Höhe von 10.000 € verpflichtet, um die optische Beeinträchtigung der Landschaft
"abzugelten".
a) Die DFMG bezweifelt, dass die Ausgleichsabgabe rechtmäßig ist, und erhebt hiergegen Klage zum
zuständigen Verwaltungsgericht. Erfolgsaussichten?
b) Die Gemeinde, die ihr Einvernehmen zur Genehmigung verweigert hatte, wirft dem Landratsamt
demgegenüber vor, dass das bisher vollständig unangetastete Landschaftsbild für einen "Judaslohn"
geopfert werde. Erfolgsaussichten einer Klage?
a)
Zielsetzung
Regelung allgemeiner Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Sinne
eines flächendeckenden Mindestschutzes für alle Gebiete im Geltungsbereich
des BNatSchG (als Gegenkonzept zu der nicht sachgerechten Beschränkung des
Naturschutzes auf besonders ausgewiesene Schutzgebiete); seit 1976!
Ziel: Vermeidung vermeidbarer und Kompensation unvermeidbarer Eingriffe in
Natur und Landschaft (auch außerhalb der nach §§ 23 ff. BNatSchG ausgewiesenen Schutzgebiete), § 13 Satz 1 und 2 BNatSchG
=> Minimierungs- (bei Einzelvorhaben) bzw. Optimierungsgebot (bei Planungen), BVerwG, U. v. 21.8.1990 – 4 B 104.90 – NVwZ 1991, 69, 70
Erweiterter Regelungsansatz seit der BNatSchG-Novelle 2002: Verschlechterungsverbot (weitere Verschlechterung von Natur und Landschaft grundsätzlich
unerwünscht; alle potentiell naturschädigenden und landschaftsverbrauchenden
Vorhaben deshalb grundsätzlich einer zusätzlichen Prüfung unterzogen, um Status-quo zu erhalten bzw., falls Vorhaben gleichwohl zugelassen wird (werden
muss), um Status-quo-ante wiederherzustellen)
mehrstufiges Prüfprogramm mit folgenden Prüfschritten: Vermeidung; funktionsgleicher Ausgleich; Abwägung; Ausgleichszahlung
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Ausprägung des Verursacherprinzips: Verursacher eines Eingriffs wird gemäß
§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zur Verwirklichung dieser Ziele in die Pflicht
genommen
b)
Anwendungsbereich
aa) Anwendungsvoraussetzungen, § 14 BNatSchG
"Eingriffe in Natur und Landschaft"
Eingriffe:= nur Vorhaben, die von der Legaldefinition des § 14 Abs. 1
BNatSchG erfasst sind; Voraussetzungen:
 relevante Einwirkensmodalitäten/Art des Einwirkens: Veränderungen
 der Gestalt von Grundflächen: äußere Erscheinung; nicht nur bei geomorphologischen Veränderungen der Erdoberfläche (Topographie), sondern auch, wenn prägende Bestandteile der Oberflächenstruktur (inklusive
Bewuchs) verändert werden; auch Veränderungen der Kulturlandschaft,
d.h. der von Menschen gestalteten Landschaft (inklusive baulicher Anlagen)
 der Nutzung von Grundflächen: Ersetzung der bisherigen durch eine
andere Nutzung (insb. Errichtung baulicher Anlagen, aber etwa auch Umwandlung von Wiesen in Ackerland); nicht: Änderungen innerhalb der
„Spielarten“ der bisherigen Nutzung (z.B. Wandel der Fruchtfolge in der
Landwirtschaft)
 des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels: Änderungen der natürlichen Schwankungsbreite des Grundwasserspiegels; Schutzziel = mittelbar hervorgerufene Veränderungen
des Bewuchses; nicht: Schutz des Grundwassers als solchem
 Beeinträchtigungspotential: "die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen
können" (d.h. mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Ziele und Grundsätze
der §§ 1 und 2 BNatSchG nachhaltig beeinflussen können)
 Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts:
o Naturhaushalt: Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und
Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen
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o Leistungs- und Funktionsfähigkeit: Schutz der natürlichen Abläufe,
insb. auch Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit
o Beeinträchtigung: Störung im Sinne einer Verschlechterung
o Erheblichkeit: vor dem Hintergrund der Ziele des § 1 BNatSchG zu ermitteln; fachliche Beurteilung erforderlich; Ausschluss von Bagatellfällen
 erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes:
o Landschaftsbild: nur wahrnehmbare Gegebenheiten (neben dem
Sichtbaren auch Gerüche und natürliche Geräusche)
o Beeinträchtigung: liegt vor, wenn ein Vorhaben als „Fremdkörper“ im
äußeren Erscheinungsbild der Landschaft in Erscheinung tritt und einen
negativ prägenden Einfluss hat;
o Erheblichkeit: Ziele des § 1 BNatSchG maßgeblich (s.o.)
 Kausalität zwischen relevanter Eingriffsmodalität und dem Beeinträchtigungspotential
bb) Landwirtschaftsprivileg, § 14 Abs. 2 und 3 BNatSchG
 sog. Landwirtschaftsklausel, § 14 Abs. 2 BNatSchG
land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ≠ Eingriff, soweit Ziele
des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt; wegen der Abstraktheit der Zielvorgaben des § 1 BNatSchG schwierig
=> Regelvermutung zugunsten der Freistellung von der Eingriffsregelung,
soweit die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5
Abs. 2 bis 4 BNatSchG genannten Anforderungen (insb. standortangepasst,
nachhaltig) sowie den „Regeln der guten fachlichen Praxis“ entspricht („Kulturlandschaft“; aber nicht immer naturverträglich)
 Privilegierte Wiederaufnahme landwirtschaftlicher Bodennutzung nach
Unterbrechung, § 14 Abs. 3 BNatSchG
cc) (negativer) Anwendungsbereich/„Verhältnis zum Baurecht“, § 18 BNatSchG
Eingriffsregelung ist nicht anzuwenden

bei der Aufstellung von Bauleitplänen und Innenbereichssatzungen nach
§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (arg. durch den sog. "Baurechtskompromiss"
1993 wurde die Eingriffsregelung in die Bauleitplanung integriert, § 18 Abs. 1
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BNatSchG <"… über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach
den Vorschriften des BauGB zu entscheiden", § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB; § 1a
BauGB>);
Ausnahme: Bebauungspläne, die Planfeststellung ersetzen, § 18 Abs. 2
Satz 2 BNatSchG

auf Vorhaben nach §§ 30, 33 und 34 BauGB, § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG
positiv gewendet findet die Eingriffsregelung nach §§ 13 ff. BNatSchG deshalb nur auf Außenbereichsvorhaben i.S.d. § 35 BauGB Anwendung
c)
Verursacherpflichten
Gestuftes System der Verursacherpflichten (§ 15 BNatSchG; seit 1976 im
Kern identisch):
 Gebot, vermeidbare Eingriffe zu vermeiden, § 15 Abs. 1 BNatSchG
Maßstab: ≠ Reduktion des Vorhabens oder gar Nullvariante; vielmehr Minimierung der Eingriffsfolgen durch zumutbare Alternativen bei der Verwirklichung des Vorhabens am gewählten Standort
 falls nicht vermeidbar: Pflicht, unvermeidbare Eingriffe durch naturschutzbezogene Maßnahmen zu kompensieren (auszugleichen oder zu ersetzen), § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG
 Ausgleichsmaßnahmen, § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG: beeinträchtigte
Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt
oder neu gestaltet
 Ersatzmaßnahmen, § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG: beeinträchtigte Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet

falls auch nicht kompensierbar: Abwägung zwischen den Vorhabeninteressen und den verbleibenden Schäden an Natur und Landschaft, § 15
Abs. 5 BNatSchG; Eingriff unzulässig, wenn Belange des Naturschutzes und
der Landschaftspflege höherwertig

falls Eingriff zulässig: Pflicht, für verbleibende Schäden eines nach Abwägung
zulässigen Eingriffs Ersatz in Geld zu leisten, § 15 Abs. 6 BNatSchG
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d)
Verfahren
sofern der Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung (z.B. Baugenehmigung) oder einer Anzeige an eine Behörde bedarf oder von einer Behörde durchgeführt wird, hat diese Behörde (z.B. Baugenehmigungsbehörde) zugleich die zur Durchführung der Eingriffsregelung erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen (§ 17 Abs. 1 BNatSchG; sog.
Huckepack-Verfahren)
wenn nicht: naturschutzrechtliches Genehmigungserfordernis; zuständig ist
die untere Naturschutzbehörde, § 17 Abs. 3 BNatSchG
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