Reform des Restschuldbefreiungssystems

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Heyer, Reform des Restschuldbefreiungssystems
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Reform des Restschuldbefreiungssystems
RiAG Dr. Hans-Ulrich Heyer, Oldenburg
Einleitung
Das geltende Restschuldbefreiungsrecht steht vor einer grundlegenden Änderung. Ob
die Insolvenzrechtsreform damit vor ihrem Ende steht, wie vereinzelt befürchtet wird1
oder vor einer wirklichen Reform, wird sich erst noch zeigen. Der nachfolgende Beitrag
unternimmt nochmals2 den Versuch, aufzuzeigen, dass das geltende Recht der Restschuldbefreiung im Rahmen der Insolvenzordnung gute und richtige Ansätze hat und
dass es einfache und effektive Maßnahmen gäbe, um diese zu erhalten und das Verfahren zugleich von überflüssigen und kostenintensiven Strukturen zu befreien.
1.
Reformbedarf und Reformbestrebungen
Um es vorweg zu nehmen, halte auch ich eine Reform für notwendig. Allerdings laufen
einige der derzeitigen Reformüberlegungen Gefahr, ohne Not die anerkannt guten, notwendigen und richtigen Ziele und Grundsätze der Insolvenzrechtsreform über Bord zu
werfen. Die Restschuldbefreiung könnte damit das nächste Feld zu werden, auf dem
grundlegende insolvenzrechtliche Prinzipien geopfert werden, nachdem bereits die Vorrechte für die Sozialversicherungsträger und Finanzbehörden durch die Hintertür wieder
eingeführt werden sollen.3
Diese Absichten müssen bei allen Insolvenzrechtlern ebenso auf Kritik stoßen, wie bei
den Gläubigern, den Insolvenzverwaltern, den Schuldnerberatern und den Vertretern
der Kreditwirtschaft.
Worum es bei der derzeitigen Diskussion um eine Änderung des Restschuldbefreiungsrechts geht, ist ganz einfach: die massenhaften Insolvenzverfahren mittelloser Schuldner sind den Bundesländern, die diese Kosten durch die Regelungen der §§ 4a ff. InsO
zur Verfahrenskostenstundung wohl letztlich auf Dauer zu tragen haben, zu teuer geworden. Deshalb haben die Justizministerinnen und Justizminister auf ihrer Herbstkon1
2
3
Pape, Entwicklungen der Rechtsprechung zum Verbraucher- und Restschuldbefreiungsverfahren im
Jahre 2004, ZInsO 2005, S. 617; ders. Von der „Perle der Reichsjustizgesetze“ zur Abbruchhalde,
ZInsO 2005, S. 842.
Vgl. schon Heyer, Reform des Restschuldbefreiungssystems nach §§ 286 ff. InsO – Restschuldbefreiung bei Masselosigkeit ohne Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ZInsO 2003, S. 201; ders. Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren, S. 24 ff.; Kothe, Forderungen und Anforderungen an ein vereinfachtes Restschuldbefreiungsverfahren, ZVI 2005, S.9; Grote, Fresh start für natürliche Personen - materiellrechtliche oder insolvenzrechtliche Lösung, FS für Kirchhof, S. 149 (159 f.); Schmerbach, Strukturreform InsO, ZInsO 2005, S. 77.
Vgl. dazu Uhlenbruck, Wiedereinführung der Vorrechte durch die Hintertür?, ZInsO 2005, S. 505; Huber,
Referententwurf: „Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung“, ZInsO 2005, S. 786; Förster, Klartext: Bananenrepublik, ZInsO 2005, S. 785; Frind, Kleine Reform-, große (Fehl-)Wirkung?, ZInsO 2005,
S. 790.
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ferenz 2004 eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe beauftragt, die gesetzlichen Verfahrensvorschriften zu überprüfen und geeignete Lösungsvorschläge zu entwickeln.
Die derzeitigen Reformbestrebungen sind also fiskalisch motiviert. Vielleicht erklärt das
schon zu Teil, warum auf die insolvenzrechtlichen Grundsätze und ursprünglichen Überlegungen der Insolvenzrechtsreform derzeit nicht mehr allzu viel Rücksicht genommen
zu werden scheint. Davor kann aber nicht eindringlich genug gewarnt werden. Der
Druck zur Reform kommt aus dem administrativen Bereich, das kann aber nicht bedeuten, dass sich die Rechtspolitik diesem Diktat uneingeschränkt zu beugen und an diesen
Interessen auszurichten hätte. Die rechtspolitische Verantwortung besteht gegenüber
dem Gesamtrechtssystem und auch gegenüber den mit der Einführung der Insolvenzordnung zu Recht herausgestellten Vorzügen des neuen Rechts.4 Aus dieser Verantwortung ist das Vertrauen aller Beteiligten in das geltende Rechtssystem zu schützen. Die
Verwalter haben zur Bewältigung der Verbraucherinsolvenzverfahren und der Restschuldbefreiungsverfahren Strukturen aufgebaut, die von der Bundesjustizministerin
noch auf dem ersten Insolvenzrechtstag gefordert worden waren. Dasselbe gilt für die
Schuldnerberatungsstellen und letztlich auch die Gerichte. Die Gläubiger haben begonnen sich in der Kreditvergabe und in der Abwicklung Not leidender Kredite auf das neue
Recht einzustellen, und die Schuldner tun das, was die Politik von ihnen bei Verabschiedung der Insolvenzordnung erwartet hatte, sie stellen in erheblicher Zahl Insolvenzanträge mit dem Ziel der Entschuldung um auf diesem Wege die Möglichkeit eines
fresh starts zu bekommen und sich wieder in den Wirtschaftskreislauf zu integrieren
statt auf Dauer am Rande des Existenzminimums im Umfeld fruchtloser Vollstreckungsmaßnahmen zu leben. Sollte es Schuldner geben, die versuchen das Entschuldungsverfahren zielwidrig als einfaches Selbstbedienungsinstrument zur Schuldbefreiung zu nutzen, erschüttert das nicht die Grundannahmen des geltenden Restschuldbefreiungssystems, sondern ist allenfalls Anlass über weitere Maßnahmen gegen einen
Missbrauch nachzudenken. Auch hier gehen aber alle Überlegungen, die die Restschuldbefreiung mit Mitteln des materiellen Verjährungsrechts lösen wollen, in die falsche Richtung, weil dies die Kontrollmöglichkeiten eher verschlechtern als verbessern
würde.
Bevor man sich mit den jetzigen Überlegungen für eine Änderung des Restschuldbefreiungssystems auseinandersetzt, ist es nicht unschädlich, einen kurzen Blick auf die Herkunft des Problems der masselosen Verfahren im Rahmen der Insolvenzrechtsreform zu
werfen. Das Problem ist nämlich keinesfalls neu. Dass gerade mittellose Schuldner das
Entschuldungsverfahren nutzen würden und dass es dadurch zu einem Problem mit
dem Anspruch des geltenden Restschuldbefreiungsrechts kommen würde, das immer
obligatorisch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Vorstufe für das eigentliche
Entschuldungsverfahren voraussetzt, war lange bekannt. Die völlig mittellosen Schuldner geraten zwangsläufig in Konflikt mit dem insolvenzrechtlichen Grundsatz des § 26
Abs. 1 InsO: ein Insolvenzverfahren wird nach allgemeinen Grundsätzen nur eröffnet,
4
Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Insolvenzordnung, BT-Drs. 12/2443,
S. 82: „Es erscheint sachgerecht das Insolvenzverfahren für die Bewältigung solcher Insolvenzen [scil.
der Verbraucherentschuldung] zu nutzen. Die für das Insolvenzverfahren typische allseitige Bereinigung
der Verschuldung ist Eingriffen in einzelne Schuldverhältnisse durch eine Vertragshilfe oder durch eine
richterliche Inhaltskontrolle überlegen“.
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wenn hinreichend Masse zur Verfügung steht, um wenigstens die Kosten des Verfahrens und die Vergütung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders zu decken. Anderenfalls wird der Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt, denn dort, wo nichts zu verteilen und regulieren ist, macht ein Gesamtvollstreckungs- und Verteilungsverfahren keinen Sinn. Diejenigen Schuldner, die über keinerlei verteilbares Vermögen verfügen,
müssten zwangläufig an dieser Hürde scheitern. Das wiederum würde bedeuten, dass
die Ärmsten der Armen niemals eine Schuldbefreiung erlangen könnten, denn das eigentliche Entschuldungsverfahren mit Eintritt in die Treuhand- oder Wohlverhaltensperiode setzt, wie sich aus § 289 Abs. 3 InsO ergibt, nun einmal vorher zwingend die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus.5 Ein solches Ergebnis, gerade dem Ärmsten den
Zugang zur Entschuldung durch die Verfahrenshürden zu verwehren, wäre mit dem Ziel
der Insolvenzrechtsreform, allen Schuldnern den Zugang zum Entschuldungsverfahren
zu verschaffen, aber nicht vereinbar gewesen.
Der Gesetzgeber hat auf dieses lange vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung erkannte
Problem völlig unzureichend reagiert. Schon eine erste Bund-Länder-Arbeitsgruppe hatte sich mit dieser Frage beschäftigt und in ihrem 1996 vorgelegten Abschlussbericht an
die Justizministerinnen und Justizminister Lösungen vorgeschlagen. Über das Ergebnis,
das seinerzeit darauf zielte, durch die Einführung einer Mindestquote diejenigen, die
diese Mittel nicht aufbringen können, vom Verfahren gänzlich auszuschließen, lässt sich
sicherlich streiten. Immerhin sind dem Gesetzgeber aber hierdurch rechtzeitig vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung die Probleme und mögliche Lösungsansätze aufgezeigt worden. Zu einer gesetzlichen Regelung ist es gleichwohl nicht gekommen, die
Lösung des Problems wurde der Praxis überlassen.
Es war von daher nicht überraschend, dass es nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung
zu einer höchst unterschiedlichen und kontroversen Rechtsprechung kam. Während
einige Gerichte den Schuldnern Prozesskostenhilfe bewilligten, um ihnen den Weg in
die Restschuldbefreiung zu eröffnen, lehnten andere das grundsätzlich ab. Die Möglichkeit der Entschuldung hing für die betroffenen Schuldner damit vom Wohnort, teilweise
sogar von der richterlichen Zuständigkeit innerhalb eines Gerichts ab, ein rechtsstaatlich
kaum haltbarer Zustand.
Mit dem InsOÄndG 2001 wurde dieser Zustand bekanntlich durch die Einführung der
Regelungen über die Verfahrenskostenstundung beendet. Der Misserfolg dieses Instruments im Hinblick auf die beabsichtigte Kostenentlastung für die Länder war vorhersehbar. Die Begründung für die Schaffung einer Verfahrenskostenstundung statt einer
ausdrücklichen Zulassung der Prozeßkostenhilfe ging davon aus, dass die Kostenbelas5
Nach § 289 Abs. 3 InsO kann eine Restschuldbefreiung nur erteilt werden kann, wenn im Falle der Einstellung des Insolvenzverfahrens nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach
§ 209 InsO verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 InsO erfolgt. Da die Einstellung nach
§§ 209 ff. InsO systematisch eine Einstellung des eröffneten Verfahrens ist und damit ein solches voraussetzt, wird deutlich, dass der Weg in die Restschuldbefreiung ausschließlich über ein eröffnetes Insolvenzverfahren möglich ist. Das gleiche würde bei einer Einstellung eines zunächst eröffneten Verfahrens nach § 207 InsO gelten, wenn sich nach Eröffnung herausstellt, dass eine zunächst angenommene
Massekostendeckung doch nicht vorhanden ist und eine Kostendeckung nicht anderweitig sichergestellt
werden kann.
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tung für die Länder hierdurch geringer sein würde.6 Diese sollten die Kosten der masselosen Verfahren nicht auf Dauer tragen müssen, sondern nur vorübergehend, bis die
Schuldner sie aus den eröffneten Verfahren oder nach Erteilung der Restschuldbefreiung zurückzahlen. Auch wenn es noch keine validen Zahlen über die tatsächlichen Mittelrückflüsse gibt, muss diese Annahme eines nennenswerten Mittelrückflusses aus den
bisherigen praktischen Erfahrungen bezweifelt werden. Die Mehrheit der Schuldner verfügen weder im eröffneten Verfahren, noch in der Wohlverhaltensperiode und auch
wahrscheinlich nach der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht über hinreichende Mittel. Außerdem ist zunächst einmal während der laufenden Verfahren ohnehin eine Kostenbelastung für die Länder gegeben, weil die Vergütungen vorgestreckt werden müssen und Gerichtskosten nicht vereinnahmt werden.
Wohl weil dies auch in den Ländern erkannt worden ist, wird jetzt die neue Diskussion
über eine Reform des Restschuldbefreiungssystems geführt. Dabei gehen aber die
Überlegungen, die das Restschuldbefreiungsverfahren in Richtung des Verjährungsrechts verlagern wollen oder auch ein „treuhänderloses Entschuldungsverfahren“ propagieren, in eine falsche Richtung.7
2.
Vorteile des geltenden Entschuldungsverfahrens
Insbesondere die Überlegungen, die das System der Restschuldbefreiung in Richtung
Verjährungsmodell verlagern wollen, verzichten für das Entschuldungsverfahren zum
großen Teil auf ein wesentliches und wirksames Instrument des geltenden Systems,
nämlich die Aufsichts- und Überwachungsmöglichkeiten der Gläubiger über die Einhaltung der Obliegenheiten nach §§ 292 Abs. 2, 295 Abs. 1 InsO, die dazu dienen, den
Schuldner anzuhalten, nach Kräften Vermögen zur Befriedigung der Gläubiger zu schaffen. Eine Restschuldbefreiung verdient nur der redliche Schuldner, § 1 S. 2 InsO. Diese
Maxime und das Instrumentarium zur Durchsetzung und Kontrolle der entsprechenden
Anforderungen sind ein unverzichtbares Element jeden Restschuldbefreiungsrechts.
Hieran müssen auch die Gläubiger ein vitales Interesse haben.
Die Alternative zum geordneten Entschuldungsverfahren ist das Einzelvollstreckungsrecht mit seinem unzulänglichen Prioritätsprinzip und seiner daraus folgenden mangelnden Verteilungsgerechtigkeit. Welche Möglichkeiten haben die Gläubiger denn in diesem Rahmen? Sie können die Mobiliarvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher oder
die Forderungspfändung betreiben. Beides ist bei mittelosen Schuldnern fruchtlos und
teuer. Sie können die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangen und diese im
dreijährigen Abstand wiederholen lassen, wenn nicht vorher besondere Erkenntnisse
über neues Vermögen vorliegen. Was der Schuldner in der Zwischenzeit macht, insbesondere ob und wie er seine Einkommensmöglichkeiten nutzt und damit die Befriedi-
6
Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer
Gesetze, BT-Drs. 14/5680, S. 11 ff.
7 Zu den Überlegungen des Bundesministeriums der Justiz vgl. die Zusammenfassung von Sternal, NZI
Editorial 2005, Heft 8, S. V.; zur Kritik an dem Verjährungsmodell vgl. ausführlich Ahrens, Schuldbefreiung durch absolute Verjährungsfristen – 12 Antithesen, ZVI 2005, S. 1.
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gungsmöglichkeiten für die Gläubiger verbessert, entzieht sich der Kenntnis und den
Einflussmöglichkeiten der Gläubiger.
Im geordneten Entschuldungsverfahren, der Wohlverhaltensperiode, ist das anders.
Hier steht dem Ziel des Schuldners, die Restschuldbefreiung zu erlangen, äquivalent die
kontrollierbare Obliegenheit des Schuldners gegenüber, durch bestmöglichen Einsatz
seiner Erwerbsmöglichkeiten zuvor einen Teil der Verbindlichkeiten abzutragen. Mit der
Kontrolle dieser Obliegenheiten können die Gläubiger den Treuhänder beauftragen.
Dieses Instrumentarium muss wirksam erhalten bleiben und das ist am besten im Rahmen der in das Insolvenzverfahren integrierten Wohlverhaltensperiode zu gewährleisen.
Die Gläubiger bekommen hierdurch etwas in die Hand, was selbst in Fällen, in denen
der Schuldner letztlich nichts zur Befriedigung leisten kann und seine gesamten Schulden erlassen bekommt, einen Wert hat, nämlich die von ihnen selbst kontrollierbare Erkenntnis um die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Schuldners und damit das Vertrauen, dass der Schuldner wirklich nicht mehr leisten kann, als er es tatsächlich tut. Der
Schuldner kann andererseits seinen Gläubigern mit dem ehrlichen und nachprüfbaren
Anspruch entgegen treten, nichts verschwiegen und alles Mögliche für eine Zahlung
seiner Verbindlichkeiten getan zu haben und dadurch seinen Anspruch auf die Schuldbefreiung zu rechtfertigen. Restschuldbefreiung muss in diesem Sinn nicht nur als Wohltat für die Schuldner verstanden werden, sondern auch als Instrument zur wirksamen
Haftungsverwirklichung für die Gläubiger. Wenn dies aufgegeben würde, würde die Akzeptanz eines Entschuldungsverfahrens insgesamt gefährdet. Das System der kontrollierbaren Obliegenheiten kann auch nicht in ein irgendwie geartetes Einzelvollstreckungsverfahren verlagert werden, das System gehört in das Gesamtvollstreckungsrecht und damit in das Insolvenzverfahren. Zu Recht hat sich deshalb der Gesetzgeber
auch gerade im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung gegen alle Überlegungen
entschieden, eine Entschuldung beispielsweise mit Mitteln des Verjährungsrechts zu
gestalten.8 Er macht sich selbst unglaubwürdig, wenn er diesen Gedanken nunmehr im
Rahmen einer Reform des Entschuldungsrechts wieder verfolgen würde.
3.
Eckpunkte für eine Reform des Entschuldungsverfahrens
Alle Überlegungen für eine Reform des Restschuldbefreiungsrechts sollten deshalb auf
die bewährten Elemente des geltenden Rechts im Rahmen der Insolvenzordnung aufbauen. Hierzu zählen neben der Wohlverhaltensperiode das außergerichtliche Verfahren bei den Verbrauchern und das Insolvenzantragsverfahren.
3.1. Außergerichtliches Einigungsverfahren bei Verbrauchern
Das außergerichtliche Einigungsverfahren vor den Schuldnerberatungsstellen oder anderen geeigneten Personen hat sich in der Praxis bewährt. Die Insolvenzordnung hat
durch die obligatorische Einführung dieses Verfahrens den Aufbau geeigneter Beratungsstellen gefördert, so dass heute in den Ländern auf eine Struktur von qualifizierten
und geprüften Beratungsstellen zurückgegriffen werden kann. Zu Recht sieht es deshalb
8
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drs. 14/6040, S. 106.
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bislang auch das Bundesministerium der Justiz als ein wichtiges Ziel an, diese Strukturen zu stärken und zu fördern.9 Es ist zu hoffen, dass diese Maxime auch in Zukunft erhalten bleibt.
Das heißt nicht, dass nicht Verfahrensvereinfachungen auch für den außergerichtlichen
Einigungsversuch denkbar wären. Bei erkennbarer Aussichtslosigkeit des außergerichtlichen Einigungsversuchs könnte beispielsweise noch weitergehend als die heutige Regelung des § 305a InsO auf die Durchführung des Einigungsversuchs insgesamt verzichtet werden.10 Dies muss aber eine entsprechende Prüfung einer geeigneten Stelle
oder Person voraussetzen und stellt damit die institutionelle Verankerung dieser Organisationen nicht in Frage. Sinnvoll ist auch die Zusammenlegung des außergerichtlichen
Einigungsversuchs mit dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren, wie dies
der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vorsah.11
Insgesamt sind aber Vereinfachungen des außergerichtlichen Einigungsversuchs ein
gesondertes Problem, das an dieser Stelle nicht vertieft werden soll.
3.2. Insolvenzantragsverfahren
Jedes Entschuldungsverfahren beginnt nach geltendem Recht mit dem Antrag des
Schuldners auf Eröffnung des Insolvenz- oder Verbraucherinsolvenzverfahrens. Bei einem zulässigen Antrag ermittelt das Gericht von Amts wegen mit allen zur Verfügung
stehenden Mitteln die Vermögensverhältnisse des Schuldners. Die Grundlage hierfür
bietet § 5 Abs. 1 InsO. Diese Ermittlung ist notwendig und unverzichtbar, weil die Restschuldbefreiung nur erteilt werden kann, wenn der Schuldner zuvor sein Vermögen in
zumutbarer Weise zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung gestellt hat. Dies geschieht in zwei Stufen, dem eröffneten Insolvenzverfahren, das der Verteilung des aktuell vorhandenen „Ist-Vermögens“ dient und der Wohlverhaltensperiode, die der Verteilung des über einen begrenzten Zeitraum erst noch zu erwirtschaftenden „SollVermögens“ dient. Der Durchsetzung dieses Anspruchs der Gläubiger auf Schaffung
dieses Haftungskapitals dient das Obliegenheitensystem nach § 295 InsO.
Die Beurteilung, welches Vermögen aktuell vorhanden ist und im eröffneten Verfahren
verteilt werden könnte, kann sich nicht allein auf Selbstauskünfte des Schuldners stützen. Diese müssen gerichtlich überprüft werden, weil sie Grundlage der Haftungsverwirklichung sind und die Gläubiger einen Anspruch auf Durchsetzung derselben haben,
bevor ihre Forderungen durch die dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung wirtschaftlich entwertet werden.
9
Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung der Insolvenzordnung, des Kreditwesengesetzes
und anderer Gesetze, Referentenentwurf September 2004, S. 6 ff.
10 Vgl. dazu Jäger, Masselose Verbraucherinsolvenzverfahren ohne Verfahrenseröffnung – eine Neubelebung einer „alten“ Idee, ZVI 2005, S. 15.
11 BT-Drs. 14/5680.
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Diese Prüfung der Vermögensverhältnisse muss in der richterlichen Zuständigkeit verbleiben, weil sie mitunter auch Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der Auskunftspflichten benötigt, die, soweit sie freiheitsbeschränkend sind, verfassungsrechtlich ohnehin dem Richter vorbehalten sind.
3.3. Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Massedeckung und Mindestquote
Ergibt die gerichtliche Prüfung aktuell vorhandenes Vermögen, ist das Insolvenzverfahren mit dem Ziel des § 1 S. 1 InsO zu eröffnen, wobei im Hinblick auf die Entschuldungsverfahren natürlicher Personen durchaus überdenkenswert ist, ob der Grundsatz
des § 26 Abs. 1 S. 1 InsO so uneingeschränkt sinnvoll ist. Danach wird ein Insolvenzverfahren auch schon dann eröffnet, wenn (nur) die Kosten des Verfahrens gedeckt
sind. Dies sind nach § 54 InsO die Gerichtskosten und die Vergütung und Auslagen des
Insolvenzverwalters oder Treuhänders. Das kann dazu führen, dass bei einer knappen
Masse, die eben gerade nur diese Kosten deckt, das gesetzliche Ziel des § 1 S. 1 InsO,
dass nämlich das Verfahren dazu dient, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, nicht erreicht wird.
Im Rahmen eines Unternehmensinsolvenzverfahrens ist es aus unterschiedlichen
Gründen gerechtfertigt, ein Verfahren trotzdem zu eröffnen, auch wenn die Gläubiger
am Ende keine Befriedigung erhalten, weil es oftmals nur durch einen Insolvenzverwalter möglich ist, eine geordnete Unternehmensabwicklung zu gewährleisen. Häufig gelingt es nur durch ihn, die Buchführung aufzuarbeiten um so die Voraussetzungen für
die Berechnung und Zahlung des Insolvenzgeldes für die Arbeitnehmer sicherzustellen,
oder ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen im Vorfeld der Insolvenz aufzudecken und rückgängig zu machen.
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen geht es hingegen weniger um diese sekundären Ziele als primär um die persönliche Haftungsverwirklichung
durch die Verteilung des schuldnerischen Vermögens. Deshalb ließe sich durchaus an
dieser Stelle über eine Mindestquote für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nachdenken. Denn wenn die Verfahrenseröffnung bei natürlichen Personen lediglich zu einer
Deckung der Verfahrenskosten führt, darüber hinaus aber zu keiner Massemehrung und
auch zu keiner Befriedigung der Gläubiger, läuft das Verfahren – wie an dem heutigen
System zu Recht kritisiert wird - Gefahr zum Selbstzweck zu werden. Wenn hier zusätzlich zur notwendigen Deckung der Verfahrenskosten eine Mindestquote zur Befriedigung der Gläubiger eingeführt würde, könnte das gesamte Entschuldungsverfahren
noch wesentlich schneller und effektiver gestaltet werden. So könnte etwa in den Fällen,
in denen das vorhandene Vermögen lediglich zu einer Befriedigung der Gläubiger von
nicht mehr als 10% führen würde, wie in masselosen Verfahren, die nachfolgend unter
4. dargestellt sind, auf eine Verfahrenseröffnung verzichtet werden. Die Gläubiger haben selbstverständlich auch in diesen Fällen einen Anspruch auf Durchsetzung ihres
Haftungsanspruchs in dieses Kapital. Dem Schuldner könnte aber aufgegeben werden,
den entsprechenden Betrag – ggf. mit einer Ratenzahlung – zur Verfügung zu stellen.
Dieser würde dann zusätzlich während der Wohlverhaltensperiode verteilt werden. Dieser Gedanke ist heute bereits in dem wenig beachteten § 314 InsO angelegt. Auf eine
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Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit den hohen Kosten für das Gericht und den Verwalter würde verzichtet und der Insolvenzantrag würde wie im Falle des § 26 InsO mangels einer wesentlichen Masse abgewiesen werden. Die Einführung einer Mindestquote
wäre so nicht eine Hürde zum Ausschluss mittelloser Schuldner vom Entschuldungsverfahren, sondern eine Verfahrensvereinfachung und –beschleunigung mit einer erheblichen Kosteneinsparung.
3.4. Verzicht auf eine Verfahrenseröffnung in masselosen Verfahren
Stellt sich aber im Antragsverfahren heraus, dass aktuell gar kein verteilbares Vermögen vorhanden ist, wie dies bei den masselosen Verfahren, die heute die hohen Kosten
verursachen, durchgehend der Fall ist, ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens überflüssig und dogmatisch verfehlt, weil von vornherein klar ist, dass das Ziel nach § 1 S. 1
InsO, die Befriedigung der Gläubiger, in dieser Verfahrensstufe nicht zu erreichen ist
und ein Treuhänder oder Insolvenzverwalter nicht benötigt wird. Wenn auf die Verfahrenseröffnung verzichtet wird, erübrigt sich in dieser Stufe auch die gesamte Diskussion
über eine Prozeßkostenhilfe oder Verfahrenskostenstundung. Die unnötigen Kosten für
die Länder entfallen. Für die Gläubiger bedeutet der Verzicht auf die Verfahrenseröffnung keinen Schaden, denn sie bekommen ihre Ansprüche durch das eröffnete Verfahren ohnehin nicht befriedigt.
Zur Beseitigung des grundsätzlichen dogmatischen Fehlansatzes des geltenden Restschuldbefreiungssystems sollte deshalb bei masselosen Verfahren der Insolvenzantrag
mangels Masse abgewiesen und von dort aus der Übergang in die Wohlverhaltensperiode nach vorheriger Redlichkeitsprüfung nach § 290 InsO erfolgen.
Der dogmatische Fehlansatz des geltenden Restschuldbefreiungssystems besteht darin, obligatorisch vor das Entschuldungsverfahren durch die Wohlverhaltensperiode immer das eröffnete Insolvenzverfahren zu setzen, wie sich aus § 289 Abs. 3 InsO ergibt.
Der Gesetzgeber war der Auffassung, dass die praktische Realisierung der Vermögenshaftung nur erfolgen könne, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird, weil nur ein eröffnetes Verfahren eine hinreichende Grundlage für eine vollständige Übersicht über
das tatsächliche Vermögen des Schuldners biete, „in einem Insolvenzverfahren, das
vorzeitig abgebrochen werden muss, weil nicht einmal die Kosten des Verfahrens gedeckt werden können, könne hingegen in der Regel keine vollständige Übersicht über
das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Schuldners gewonnen werden“.12
Diese Ansicht geht an der Realität vorbei. Der Überblick über die Vermögenssituation
des Schuldners wird bereits im Antragsverfahren erlangt. Das Gericht ermittelt gemäß
§ 5 Abs. 1 S. 1 InsO von Amts wegen die Vermögenssituation des Schuldners. Dabei
dürfen keine Zweifel verbleiben. Hat das Gericht Zweifel daran, ob die Masse die Kosten
des Insolvenzverfahrens decken wird, kann das eine Entscheidung nach § 26 Abs. 1
InsO nicht rechtfertigen13. Der Schuldner ist im Antragsverfahren gemäß §§ 20, 97 InsO
umfassend zur Auskunft verpflichtet, und das Gericht kann eigene Ermittlungen tätigen,
12
13
Begr. zum RegE InsO, BT-Drs. 12/2443, S. 222 zu § 329.
OLG Köln, ZInsO 2000, S. 606; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsO, Kapitel 3, Rz. 138.
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insbesondere kann es auch Zeugen vernehmen und, wenn ihm selbst die notwendige
Sachkenntnis fehlt, Sachverständige hinzuzuziehen. Es können Auskünfte von Behörden und sonstigen Personen eingeholt werden. Akten und Urkunden können beigezogen und Sachen und Unterlagen des Schuldners in Augenschein genommen werden.14.
Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners sind zwangsweise durchsetzbar. Am Ende dieser Ermittlungen muss das Gericht einen zweifelsfreien Überblick haben, um entscheiden zu können, ob genügend Masse für eine Verfahrenseröffnung zur
Verfügung steht, oder ob die Eröffnung mangels Masse abgelehnt werden muss. Mit
unzureichenden Ermittlungen setzt sich das Gericht eigenen Haftungsansprüchen aus,
da das Spruchrichterprivileg in diesem Verfahren nicht gilt.15
Der Schuldner hat auf Anordnung des Gerichts die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner
Angaben gemäß §§ 20, 98 Abs. 1 S. 1 InsO mit den Sanktionsmöglichkeiten der §§ 156,
163 StGB an Eides Statt zu versichern. Zudem stehen insolvenzrechtlich falsche Angaben unter der Sanktion der Restschuldbefreiungsversagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6
InsO.
Die Annahme, dass die Eröffnung des Verfahrens vor dem Hintergrund dieser bereits für
das Antragsverfahren umfassenden Regelungen zusätzliche Erkenntnisse über Vermögenswerte offenbaren könnte, ist unrealistisch. Sie spiegelt ein nicht nachvollziehbares
Misstrauen in die Wirksamkeit der gesetzlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der vollständigen und wahrheitsgemäßen Deklarationspflicht des Schuldners bereits im Antragsverfahren und in die gerichtlichen Ermittlungsmöglichkeiten wieder, das im Hinblick
auf die mehrfachen Sanktionsbewährungen für unredliches Verhalten nicht gerechtfertigt ist. Erste Praxisuntersuchungen bestätigen genau das. In einem bei Kothe 16 laufenden Forschungsprojekt ist festgestellt worden, dass die im Eröffnungsverfahren von
Schuldnerberatungsstellen vorgelegten Forderungs- und Vermögensverzeichnisse belastbar sind. In einer Untersuchung von 320 Insolvenzverfahren an unterschiedlichen
Insolvenzgerichten ist kein Fall gefunden worden, in dem das eingereichte Vermögensverzeichnis nicht mit der später festgestellten Masse übereinstimmte.
Eine Reform des Restschuldbefreiungsrechts sollte deshalb vorsehen, dass das Gericht
in masselosen Verfahren seine Absicht, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 26 InsO abzuweisen, durch einen entsprechenden Beschluss an die
Gläubiger bekanntmacht. In diesem Beschluss können die Gläubiger aufgefordert werden, etwaige Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung gemäß § 290 InsO geltend
zu machen. Hierfür könnte auch das schriftliche Verfahren zugelassen werden. Die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 InsO würden wie bisher gelten. Für die zu beteiligenden Gläubiger müsste das Gericht auf die Angaben des Schuldners zurückgreifen. Um
die Wirkungen gegenüber allen Gläubigern zu rechtfertigen, kann ein solcher Beschluss
nach § 9 Abs. 1 S. 1 InsO im Internet bekannt gemacht werden. Die heute nach § 289
Abs. 1 InsO vorgesehene Anhörung der Gläubiger würde dadurch in gleicher Weise sichergestellt, nur nicht im Schlusstermin, sondern im Insolvenzantragsverfahren.
14
MünchKommInsO/Ganter § 5 Rz. 48 ff..
Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsO, Kapitel 3, Rz. 113.
16 Forderungen und Anforderungen an ein vereinfachtes Restschuldbefreiungsverfahren, ZVI 2005, S.9.
15
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Geht kein oder kein begründeter Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ein,
stellt das Gericht neben der Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse wie bisher fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen wird, wenn er während der
Wohlverhaltensperiode seine Obliegenheiten erfüllt, § 291 InsO. Die Wohlverhaltensperiode beginnt dann mit der Rechtskraft des entsprechenden Beschlusses.
Bei zulässigen und begründeten Anträgen auf Versagung der Restschuldbefreiung wäre
wie nach geltendem Recht hierüber vorab zu entscheiden.
3.5.
Weitere Eckpunkte bei einen Verzicht auf die Verfahrenseröffnung
Das System des Verzichts auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss sich weiter
zwangsläufig mit den Fragen beschäftigen, was dann mit den Elementen des Insolvenzverfahrens geschieht, die heute im eröffneten Verfahren zur Durchsetzung der Haftungsverwirklichung und zur geordneten Partizipation der Gläubiger an der verteilbaren
Masse zur Verfügung stehen. Dies sind vor allem die Anfechtungsrechte, die Rückschlagsperre, die Begrenzung der bevorrechtigten Abtretungen, die Vollstreckungsverbote und die Forderungsanmeldung und –prüfung.
3.5.1. Anfechtungsrecht
Das Anfechtungsrecht dient der Durchsetzung des Gesamtvollstreckungsanspruchs der
Gläubigergemeinschaft gegen diejenigen Gläubiger, die sich in privilegierender Weise
Sondervorteile für ihre Ansprüche verschafft haben. Sie haben das anfechtbar aus dem
Vermögen des Schuldners Erlangte nach § 143 Abs. 1 InsO zur Insolvenzmasse zurück
zu gewähren. Mit diesem Rückgewähranspruch steht in der Regel hinreichendes Vermögen bereits in der ersten Stufe („Ist-Vermögen“) zur Verfügung, so dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wie bei sonstigem aktuell vorhandenen Vermögen gerechtfertigt ist. Einer lange bekannten Forderung aus der Praxis folgend sollte dieses
Anfechtungsrecht unter Aufgabe des § 313 Abs. 2 S. 1 InsO allerdings auch dem Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren originär zugestanden werden. Die Möglichkeit, dass die Gläubigerversammlung den Treuhänder mit der Anfechtung beauftragen
kann, ist nur halbherzig. In der Praxis sind Fälle nicht selten, in denen eine solche Übertragung nicht zustande kommt und dem Treuhänder das eigene Anfechtungsrecht fehlt.
Auf diese Weise werden anfechtbare Vermögensverschiebungen im Widerspruch zur
Rechtsordnung perpetuiert. Man könnte natürlich meinen, dass es die Verantwortung
der Gläubiger und vielleicht deren Desinteresse am Verfahren ist, wenn sie auf eine solche Übertragung verzichten. Angesichts des Aufwandes, zu einem Prüfungstermin zu
erscheinen (wenn nicht ein schriftliches Verfahren angeordnet ist, § 312 Abs. 2 InsO)
und dort entsprechende Anträge zu stellen, dürfte es aber nachvollziehbar sein, wenn
die Gläubiger einen solchen Aufwand und Kosten scheuen. Das ist jedenfalls kein hinreichendes Argument gegen eine Übertragung des Anfechtungsrechts auch auf den
Treuhänder.
Wenn werthaltige Anfechtungsansprüche vorhanden sind, ist deshalb das Insolvenzverfahren wie gehabt zu eröffnen. Stellt sich im eröffneten Verfahren später heraus, dass
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ein ursprünglich werthaltiger Anfechtungsanspruch doch nicht durchsetzbar oder werthaltig ist, muss das Verfahren nach § 207 oder § 208 InsO wieder eingestellt werden.
Das geschieht auch heute bereits so.
Das geltende Anfechtungsrecht würde sich deshalb dogmatisch bruchlos auch in das
hier vorgeschlagene reformierte Restschuldbefreiungsrecht integrieren.
3.5.2.
Rückschlagsperre
Dasselbe gilt für die Rückschlagsperre nach § 88 InsO. Die durch Zwangsvollstreckungen innerhalb der kritischen Frist erlangten Sicherungen stellen eine inkongruente Deckung dar und sind deshalb anfechtbar. Dadurch, dass § 88 InsO solche Vollstreckungen als mit der Eröffnung des Verfahrens per Gesetz für unwirksam erklärt, werden unnötige Anfechtungsprozesse vermieden.17
De lege lata gilt die Rückschlagsperre nur im Falle der Verfahrenseröffnung. Es gibt jedoch keinen Grund, sie im Falle des hier vorgeschlagenen Verzichts auf eine Eröffnung
in masselosen Verfahren nicht auch während der dann unmittelbar folgenden Wohlverhaltensperiode anzuwenden. Anders als beim Anfechtungsrecht erfordert die Rückschlagsperre keine gesonderte Geltendmachung und Durchsetzung durch einen Insolvenzverwalter / Treuhänder. Deshalb muss allein aus diesem Grund auch kein Insolvenzverfahren eröffnet werden. Die Unwirksamkeit der Zwangsvollstreckung kann im
Rahmen der Wohlverhaltensperiode bei der Einziehung der pfändbaren Beträge durch
den Treuhänder berücksichtigt werden.
3.5.3.
Begrenzung der bevorrechtigten Abtretungen
Die Begrenzung der bevorrechtigten Abtretungen nach § 114 Abs. 1 InsO wird bereits
heute teilweise für entbehrlich gehalten.18 Unabhängig davon wäre es aber auch kein
Problem, sie in das hier vorgeschlagene Reformmodell zu integrieren und die Wirksamkeitsbegrenzung an die gerichtliche Entscheidung über die Zulassung des Schuldners
zur Wohlverhaltensperiode nach §§ 289, 290 InsO zu koppeln.
3.5.4.
Vollstreckungsverbote
Bei einem Verzicht auf eine Verfahrenseröffnung werden Vollstreckungsverbote nur
noch während des Antragsverfahrens nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO – ggf. i.V.m. § 304
InsO – und während der Wohlverhaltensperiode nach § 294 Abs. 1 InsO benötigt. Auch
das ist systemimmanent und dogmatisch widerspruchsfrei gewährleistet. Die Regelung
des § 89 Abs. 1 InsO, die nur für den Fall der Verfahrenseröffnung gilt, könnte sogar
unverändert bestehen bleiben.
17
18
Kübler/Prütting/Lüke, InsO, § 88 Rz. 3.
Grote, Vorschlag zur Änderung der Regelungen zur Restschuldbefreiung, S. 15.
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3.5.5.
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Forderungsanmeldung und Forderungsprüfung
Anpassungsbedarf besteht in erster Linie im Bereich der Forderungsanmeldung und
Forderungsprüfung. Dabei mag man sich zunächst den Wert und Sinn (oder Unsinn)
des heutigen Verfahrens vergegenwärtigen. Ohne Blick auf das nachfolgende Restschuldbefreiungsverfahren sind die Forderungen der Insolvenzgläubiger immer nach
§§ 174 ff. InsO bei dem Insolvenzverwalter / Treuhänder anzumelden. Sie werden in
einem Prüfungstermin geprüft, können dort bestritten oder festgestellt werden und erlangen im Falle der Feststellung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens Titelwirkung
als Grundlage weiterer Vollstreckungen, § 201 Abs. 2 InsO, soweit nicht die nachfolgende Wohlverhaltensperiode die Durchsetzbarkeit der titulierten Forderungen beschränkt.
Gläubiger bestrittener Forderungen müssen diese ggf. in einem kontradiktorischen Verfahren klären lassen.
Dieses ganze aufwändige Verfahren verliert aber dann seinen Sinn mit den Wirkungen
der Restschuldbefreiungserteilung nach § 301 InsO. Mit dieser Erteilung wandeln sich
die Forderungen der Insolvenzgläubiger in Anlehnung an die Regelungen des früheren
Zwangsvergleichs nach § 193 KO bzw. 83 VerglO in so genannte unvollkommene Verbindlichkeiten, auch Naturalobligationen genannt, um, deren Merkmal es ist, erfüllbar,
aber nicht erzwingbar zu sein.19 Die gerade erst geschaffene Titelwirkung büßt genau
dadurch ihre Wirkung wieder ein.
Der eigentliche Sinn der Forderungsanmeldung und –prüfung liegt bei Verfahren mit
anschließendem Restschuldbefreiungsverfahren deshalb nur an der Schaffung einer
Partizipationsgrundlage auf Zeit, nämlich zur Teilnahme an dem Verteilungsverfahren im
eröffneten Insolvenzverfahren oder, wenn kein verteilbares „Ist-Vermögen“ vorhanden
ist, während der Wohlverhaltensperiode, und dabei gibt es nicht wenige Verfahren, in
denen am Ende des gesamten Verfahrens gerade überhaupt kein verteilbares Vermögen erzielt werden konnte. In diesen Fällen geht es dann nur um die Partizipation der
betreffenden Gläubiger an der Aufsicht über den Schuldner während der Wohlverhaltensperiode.
Wenn man sich diese Funktion vor Augen hält, fällt es nicht schwer, sich für die Verfahren mit anschließendem Restschuldbefreiungsverfahren von dem aufwändigen titelschaffenden Forderungsanmeldungs- und Prüfungsverfahren zu verabschieden. Benötigt wird nur eine Partizipationsgrundlage auf Zeit, nämlich der Zeit der Verteilung des
Vermögens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung. Hierfür werden keine über das
Verfahren hinaus wirkende Titel benötigt. Wenn dies den Gläubigern und dem Schuldner bewusst wird, werden sich auch Auseinandersetzungen über die Berechtigung oder
19
Vgl. Begründung zum InsO-E, BT-Drs. 12/2443, S. 194, zu § 250; Heyer, Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren, S. 154; Döbereiner, Die Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung, S. 228; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO, § 301 Rz. 1; FK-InsO/Ahrens, § 301 Rz. 8; Pape/Uhlenbruck, Insolvenzrecht,
Rz. 990; HK-InsO/Landfermann, § 301 Rz. 1; Nerlich/Römerman, InsO § 301 Rz. 7; Evers, Sind durch
Immobiliarsicherheiten gesicherte Darlehen in der Verbraucherinsolvenz „restschuldbefreiungsfest“?,
ZInsO 1999, S. 340; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsO, Kap.8, Rz. 8/305; Arnold, Die Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung von 1994, DGVZ 1996, S. 65(70); zu § 193 KO Kuhn/Uhlenbruck, KO,
§ 193 Rz. 8; BGHZ 83, 102(104).
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Nichtberechtigung von angemeldeten Forderungen voraussichtlich entspannen, wenn
hinter der Feststellung nicht die lange Zeit fortwirkenden Titel aus der Insolvenztabelle
stehen.
Aus dieser Erkenntnis leitet sich das Ziel ab, das Forderungsfeststellungsverfahren bei
den Verfahren mit anschließender Restschuldbefreiungsphase schlanker als bisher zu
gestalten. Der Standort eines solchen Verfahrens muss bei masselosen, nach hier vertretener Auffassung nicht zu eröffnenden Verfahren die Wohlverhaltensperiode sein. Bei
Verfahren mit aktuell vorhandenem „Ist-Vermögen“, bei denen zunächst das Insolvenzverfahren zu eröffnen ist, gilt dies entsprechend für das eröffnete Verfahren.
Im Unterschied zu den sonstigen Verfahren ohne Restschuldbefreiungsverfahren, bei
denen es bei dem geltenden Recht der Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle nach
§ 174 ff. InsO bleibt, wird für die Verfahren mit anschließender Restschuldbefreiung lediglich ein Verteilungsverzeichnis benötigt. Dieses wirkt nur bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung und verliert danach seine Wirkung.
Wenn kein Insolvenzverfahren eröffnet wird, haben die Gläubiger ihre Forderungen in
der Wohlverhaltensperiode zu diesem Verteilungsverzeichnis anzumelden. Hierzu würden Sie mit dem Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291
InsO, in dem zugleich der Treuhänder zu bestimmen ist, aufgefordert. Ich halte dieses
Verfahren auch immer zugleich mit Beginn der Wohlverhaltensperiode für erforderlich.
Verschiedentlich wird vorgeschlagen, zur Forderungsanmeldung nur anlassbezogen
aufzufordern, nämlich erst dann, wenn im Laufe der Zeit verteilbares Vermögen entsteht.20 Das Verfahren würde dadurch zwar sehr schlank und ohne unnötigen Aufwand
gestaltet, es können sich aber erhebliche Verfahrensverzögerungen ergeben, wenn verteilbares Vermögen erst zum Ende der Wohlverhaltensperiode entsteht und dann noch
das Anmeldeverfahren durchgeführt werden muss. Dasselbe gilt bei Selbstständigen,
die ihre Obliegenheiten nach § 295 Abs. 2 InsO grundsätzlich durch einmalige Zahlungen erst zum Ende der Wohlverhaltensperiode erbringen können.21
Die zum Verteilungsverzeichnis angemeldeten Forderungen hat der Treuhänder in dieses Verzeichnis einzutragen. Eine Übergabe dieser Daten an das Gericht wie bei der
Führung der Insolvenztabelle ist nicht erforderlich. Das Verzeichnis dient nur dem Treuhänder als Grundlage für eine etwaige Vermögensverteilung und entfaltet darüber hinaus keine Wirkung.
Um das weitere Verfahren möglichst einfach zu gestalten, könnte auf ein Widerspruchsrecht des Treuhänders gegen die angemeldeten Forderungen verzichtet werden. Das
Widerspruchsrecht des Insovenzverwalters im eröffneten Verfahren nach § 179 Abs. 1
InsO ist im Hinblick auf die weitreichenden Wirkungen der Insolvenztabelle als Vollstreckungstitel sinnvoll, insbesondere, wenn die angemeldeten Forderungen zuvor nicht
tituliert sind. Wenn das Verfahren hingegen nicht eröffnet wird und es nur um das Verteilungsverzeichnis für das Vermögen während der Wohlverhaltensperiode geht, ist das
20
Kothe, Forderungen und Anforderungen an ein vereinfachtes Restschuldbefreiungsverfahren, ZVI 2005,
S. 9.
21 Begründung zum InsO-E, BT-Drs. 12/2443, S. 192 f., zu § 244.
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Widerspruchsrecht des Verwalters nicht unbedingt notwendig. Hier scheint es ausreichend, wenn die Gläubiger und der Schuldner ein Widerspruchsrecht erhalten. Dieser
Widerspruch kann unter Verzicht auf einen Prüfungstermin im schriftlichen Verfahren
zugelassen werden. Der Widerspruch wäre dann mit in das Verteilungsverzeichnis einzutragen.
Widerspricht der Schuldner einer angemeldeten Forderung dem Grund oder der Höhe
nach, könnte es grundsätzlich bei dem System nach § 201 InsO verbleiben. Die betroffenen Gläubiger würden, wenn Teile ihrer Forderung unbestritten bleiben, mit diesen
zunächst an der Verteilung teilnehmen. Die restlichen teilweise oder sogar ganz bestrittenen Forderungen könnten zur Klärung in ein eventuell nachfolgendes Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Die Wirkungen der erteilten Restschuldbefreiung müssten
auf die im Verteilungsverzeichnis unbestritten aufgenommenen Forderungen beschränkt
werden, so dass den Gläubigern streitiger Forderungen die Möglichkeit der Klärung in
einem nachfolgenden Verfahren erhalten bliebe. Sie könnten, soweit ihre Forderungen
tituliert und trotzdem bestritten worden sind, hieraus nach Abschluss des Restschuldbefreiungsverfahrens wieder die Vollstreckung betreiben. Notfalls mag dann im Wege der
Vollstreckungsabwehrklage geprüft werden, ob die Forderung tatsächlich berechtigt ist.
Der Sinn einer solchen Regelung bestände darin, das Restschuldbefreiungsverfahren
von zeitauwändigen Strukturen zu befreien. Der Schuldner könnte sich sehr wohl überlegen, ob es lohnt, eine Forderung, zu bestreiten, denn in diesem Fall setzt er sich des
Risikos eines Streitverfahrens nach Abschluss des Restschuldbefreiungsverfahrens
aus, während ansonsten die betreffende Forderung an der Verteilung während des Verfahrens teilnehmen und dann von der Wirkung der Restschuldbefreiung erfasst würde.
Vielleicht können allein dadurch zumindest die Fälle der bestrittenen Forderungen schon
auf die tatsächlich unberechtigten Forderungen beschränkt werden. Und die Gläubiger
müssen vor Vollstreckungsmaßnahmen nach Abschluss des Restschuldbefreiungsverfahrens prüfen, ob solche Maßnahmen angesichts der Vermögenssituation des Schuldners wirtschaftlich sinnvoll sind.
Bei nicht titulierten, bestrittenenen Forderungen müssten die Gläubiger vor Vollstreckungen nach Abschluss des Restschuldbefreiungsverfahrens ohnehin durch Klage oder auf sonstige Weise im kontradiktorischen Verfahren einen Titel schaffen.
Bestreitet ein Gläubiger die Forderung eines anderen Gläubigers, ist im eröffneten Verfahren heute nach §§ 179 ff. InsO Festellungsklage im streitigen Verfahren zu erheben.
Auch das könnte im Prinzip im Feststellungsverfahren während der Wohlverhaltensperiode beibehalten werden, wobei der Treuhänder entlastet und nicht die gleichen Aufgaben wie ein Insolvenzverwalter oder Treuhänder im eröffneten Verfahren wahrnehmen
sollte. Folglich müsste der Schuldner diese Aufgaben selbst wahrnehmen, die Klage
wären dann gegen ihn zu richten.
Insgesamt würde auf diese Weise der Aufgabenzuwachs für den Treuhänder in der
Wohlverhaltensperiode sehr gering gehalten, was es auch rechtfertigen würde, die Mindestvergütung nur in Maßen anzuheben. Darin liegt auch ein wesentlicher Vorteil des
hier vorgeschlagenen Systems für masselose Verfahren. Die Kosten des eröffneten Verfahrens entfielen und die Kosten für die Wohlverhaltensperiode wären nur wenig höher.
Die Kostenersparnis für die Länder wäre sehr hoch, voraussichtlich so hoch, dass das
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Modell der Verfahrenskostenstundung für die notwendigen Kosten der Wohlverhaltensperiode sicherlich beibehalten bleiben könnte. Um diese Kosten noch weiter zu senken,
wäre aber auch zusätzlich eine gewisse Kostenbeteiligung der Schuldner an den Kosten
für den Treuhänder denkbar.
4.
Fazit
Es ist selbstverständlich, dass diese Überlegungen die Struktur einer Reform des Restschuldbefreiungssystems nur in groben Zügen aufzeigen können und im Detail noch
weitere Fragen zu klären sind. Es geht aber zunächst einmal darum aufzuzeigen, dass
das geltende Restschuldbefreiungsrecht von dogmatisch richtigen und guten Ansätzen
ausgeht und dass diese beibehalten werden sollten statt nach den relativ kurzen Erfahrungen mit dem neuen Recht sogleich wieder alle dogmatischen Grundansätze über
Bord zu werfen. Das geltende Recht ist mit den aufgezeigten Überlegungen friktionslos
zu reformieren ohne dass für die Beteiligten dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Auf der anderen Seite würde durch eine solche Reform eine erhebliche
Kosteneinsparung erreicht, die angesichts der heutigen Ausgaben im Rahmen der Verfahrenskostenstundung tatsächlich notwendig ist.
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Außergerichtlilcher
AußergerichtlicherEinigungsversuch
Einigungsversuchbei
beiVerbraucherinsolvenzverfahren
Verbraucherinsolvenzverfahren
Insolvenzantrag,
Prüfung und Ermittlung der Vermögensverhältnisse, § 5 InsO
Massehaltige Verfahren: Deckung
der Verfahrenskosten evtl. zuzüglich
einer Mindesquote
Masselose Verfahren
Eröffnung des Insolvenzverfahrens, §§ 80 ff. InsO
Abweisung des Insolvenzantrags
mangels Masse, § 26 InsO
Redlichkeitsprüfung,
§§ 289, 290 InsO
Redlichkeitsprüfung,
§§ 289, 290 InsO
Wohlverhaltensperiode
Wohlverhaltensperiode
Schema: Restschuldbefreiung bei massehaltigen und masselosen Verfahren
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