Anlage 1 zur Börsenordnung Zusätzliche allgemeine Durchführungsbestimmungen Wildfänge sollten nicht angeboten werden Tiere, die nach Artenschuttzrecht geschützt sind (Anhänge A, B oder C der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 939/96 sowie besonders geschützter oder streng geschützter Arten nach BNatSchG und BArtSchV), sind der Börsenleitung am Tag der Börse nochmals unter Vorlage der Originalpapiere gesondert vorzuführen. Hinweis: Es sollte daran gedacht werden, dass für manche Arten (z.B. griechische Landschildkröten, europäische Sumpfschildkröten) besondere Vermarktungsgenehmigungen erforderlich sind Börsentermin, Anmeldeadresse und ggf. Anmeldeschluss sind der jeweiligen Ankündigung zu entnehmen. Börsenbeginn ist grundsätzlich um 11.00 Uhr. Jeder vorherige Verkauf kann einen sofortigen Platzverweis nach sich ziehen. Jeder Anbieter von Tieren hat den Platz bis spätestens 1/2 Stunde vor Beginn der Tierbörse einzunehmen und ggf. nur nach vorheriger Anmeldung eine Teilnahmeberechtigung. Sofern eine Anmeldung zur Tierbörse erforderlich ist, kann diese telefonisch/ schriftlich erfolgen. Die Börsenordnung wird vor Börsenbeginn durch die Unterschrift des Anbieters von Tieren in allen Punkten anerkannt. Jedem Anbieter steht nur der zugewiesene Platz zur Verfügung. Beim Anbieten von Tieren und ggf. Zubehör sind die Vorgaben des Veranstalters zu beachten. Für sämtliche Schäden und Folgeschäden durch Tiere während der Börse haftet ausschließlich deren Besitzer. Es ist eine ständige Beaufsichtigung der Tiere durch den Anbieter oder beauftragte Personen erforderlich. Die Behältnisse sind vom Anbieter gegen unbefugtes oder unbeaufsichtigtes Öffnen zu sichern. Erkrankte oder verletzte Tiere sind abzusondern und ggf. zu behandeln Tieranbieter sollten die Käufer auf eine mögüche Trächtigkeit der Tiere hinweisen. In allen Räumen, in denen Tiere ausgestellt sind, herrscht Rauchverbot (vergl. Börsenordnung). Zugluft ist in den Tierräumen zu vermeiden. Bei der Nutzung elektrischer Energie dürfen, soweit aus Sicherheitsgründen empfehlenswert, nur Geräte verwendet werden, die mindestens spritzwassergeschützt sind. Das Beklopfen oder Schütteln von Behältnissen mit Tieren ist tierschutzwidrig. Geschlechtsbestimmungen mit Hilfsmitteln (z.B. Sonden) sind auf einer Börse nicht zulässig. Hinweisschilder laut Börsenordnung Den Anweisungen des Ordnungspersonals ist Folge zu leisten. VetA V-99-03 Anlage 2a zur Börsenordnung Tierartspezifische Durchführungsbestimmungen Durchführungsbestimmungen für Fischbörsen - Alle Aquarien sind mindestens in Tischhöhe und so aufzustellen, dass die Fische möglichst nur von einer Seite und von oben besichtigt werden können (z.B. Papprückwand). - Es sind nur Behältnisse zugelassen, die von ihrer Größe her den Ansprüchen der angebotenen Tiere genügen. Behälter mit einem Wasservolumen von weniger als 1 Liter dürfen nicht verwendet werden. - Um ein starkes Absinken des Wasserspiegels in den Ausstellungsbecken während der Börse zu ver hindern, ist nach Bedarf geeignetes Wasser nachzufüllen. - Durch geeignete technische Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass Wassertemperatur und we sentliche Wasserparameter dem Herkunftsbestand der Fische entsprechen. - An jedem Stand muß ein Thermometer zur Überprüfung der Wassertemperatur vorhanden sein. - Bei der Vergesellschaftung verschiedener Arten ist darauf zu achten, dass keine untereinander un verträglichen Tiere und keine Tiere mit unterschiedlichen Ansprüchen an die Wasserverhältnisse vergesellschaftet werden. - Kampffischmännchen müssen einzeln ohne Sichtkontakt zueinander präsentiert werden. - Aquarien sind nach Bedarf mit einem Mindestmaß an Versteckmöglichkeiten (Pflanzenteile, Steine, Wurzeln o.a.) auszustatten (Ausnahme: Schwarmfische) - ggf. Strukturierung - Besatzdichte in Abhängigkeit von der Fischart - Die Abgabe und der Transport der Fische darf nur in geeigneten Fischtransportbeuteln mit Sicht schutz und, wenn erforderlich, mit Wärmeschutz erfolgen. VetA-99-04