INSTITUT FÜR PSYCHOTHERAPIE BRAUNSCHWEIG-GÖTTINGEN e.V. Institut für Psychotherapie BS-GÖ e.V. Institutsambulanz Lammer Heide 6 38116 Braunschweig Informationen und Hinweise für Kandidaten in der praktischen Ausbildung, d. h. bei der Behandlung von Patienten unter Supervision Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, Ihnen wurde vom zuständigen Ausbildungsausschuss die Erlaubnis erteilt, anerkannter Supervisoren die für Ihre Ausbildung vorgesehenen Behandlungen durchzuführen. Diese Behandlungen finden im Rahmen der Ermächtigung unserer Institutsambulanz zur Teilnahme an der Kassenärztlichen Versorgung statt. Geschäftsstelle: Institut für Psychotherapie BS-GÖ e.V. Bettina Steffens Warberger Str. 38 38379 Wolsdorf [email protected] Mobil: 0171/6879541 Fax: 05355/990762 Vorsitz und Geschäftsführung: Dr. Susanne Goering Warberger Str. 38 38379 Wolsdorf Tel.: 0177/8914835 Fax: 05355/990762 [email protected] Ambulanzleitung: Dr. Ilka Aden Lammer Heide 6 38116 Braunschweig Tel.: 0531/1216238 Fax: 0531/ 2087411 [email protected] Qualitätssicherung und Marketing: Ulla Rutz Fallersleberstr. 12 38154 Königslutter Tel: 05353-9191277 Fax: 05353-9191277 E-mail: [email protected] www.kjp-praxis-koenigslutter.de Schatzmeister: Dr. Wolfgang Völkel Gartenstraße. 9b 38114 Braunschweig Tel. 0531 2615756 [email protected] Ehrenvorsitzende: Dr. med. Margarethe Stubbe † Dr. med. Hartwig Steuber Dr. med. Herta Wetzig-Würth Bitte senden Sie das Formular „ Persönliche Daten des Kandidaten…“ an die Ambulanz und an die Geschäftststelle. Mit Ihrer Unterschrift nehmen Sie diese Informationen und Hinweise zur Kenntnis und wir bitten Sie nach folgenden Weisungen zu verfahren: 1. Sie verpflichten sich, entsprechend Ihrer Möglichkeiten, nach erfolgreichen kollegialen Aufnahmegespräch und Aufnahme in die Ambulanz unverzüglich mit der Patientenbehandlung zu beginnen. Weiterhin verpflichten Sie sich zur unverzüglichen Kontaktaufnahme mit von der Institutsambulanz vermittelten Patienten, Ihre Pat. mit größtmöglicher Sorgfalt zu behandeln, insbesondere Kontakte und Behandlungen nicht leichtfertig abzubrechen oder „im Sande verlaufen zu lassen“. Sie verpflichten sich die Ambulanz über den Behandlungsort zu informieren. Die Behandlung findet entsprechend den kassenärztlichen Richtlinien (ausreichend, notwendig, angemessen, zweckmäßig, wirtschaftlich) statt. 2. Während Ihrer Tätigkeit in unserer Institutsambulanz sind Sie der Leitung der Institutsambulanz, d. h. dem Leiter oder den von ihm beauftragten Aufsichtsunterstellt. Unter dieser Aufsicht und unter Anleitung anerkannter Supervisoren führen Sie die probatorischen Sitzungen durch, erarbeiten den Kassenantrag und fungieren als Leistungserbringer der genehmigten Behandlungen im Rahmen der Ermächtigung unserer Institutsambulanz. Sie sind verpflichtet, den An-weisungen der für Ihre praktische Ausbildung verantwortlichen Lehrpersonen Folge zu leisten. Behandlungen, die außerhalb der Aufsicht des/r Leiters/in der Institutsambulanz oder eines seiner Stellvertreter durchgeführt werden ( im Rahmen der Ausbildung am Institut für Psychotherapie, stellen, soweit sie nicht abgesprochen sind, einen schweren Verstoß gegen die Ambulanzordnung dar und können zum Ausschluss von der weiteren Ausbildung führen. Des Weiteren haben Sie eine Berichtspflicht über alle relevanten Vorgänge im Rahmen Ihrer Tätigkeit in der Institutsambulanz. Das Vorgehen zur Aufnahme einer Therapie ist im Merkblatt für Ambulanzkandidaten beschrieben. In Absprache mit dem Supervisor können Sie ein Ausfallshonorar mit den Patienten schriftlich vereinbaren, dieses wird nicht mit der Ambulanz abgerechnet, sondern der Patient erhält ein Quittung von Ihnen über den Betrag. Der Therapeut ist verpflichtet, bei einem Wechsel der Krankenkasse eines Pat. sofort zu reagieren und die Ambulanz zu informieren, die einen neuen Anerkennungsbescheid (PTV 7) beantragen wird. Ohne Bescheid der neuen Krankenkasse kann die Therapie nicht fortgeführt werden. 3. Dokumentationspflicht Die Juristen sagen uns: „Die Dokumentation ist die Lebensversicherung des Therapeuten“. Falls es zu einer Rechtsauseinandersetzung kommt, ist nicht entscheidend, ob die Behandlung optimal verlaufen ist, sondern ob Sie nachweisen können, dass Sie den Pat. mit einer mit dem Supervisor abgestimmten Zielstellung behandelt haben. Fehlt dieser dokumentierte Nachweis, wird dies prinzipiell bezweifelt. Sie sind gesetzlich verpflichtet, jede Therapiestunde zu dokumentieren, d.h. es muss für einen Außenstehenden erkennbar sein, mit welcher Intention Sie behandeln und wie der Stand der Therapie zu einem bestimmten Zeitpunkt ist. Das heißt nicht, dass Sie die Stunde wörtlich protokollieren müssen. Eine zusammenfassende kurze Betrachtung reicht aus. Diese Dokumentation ist Bestandteil des Krankenblattes und kann nach dem neuen Patientenrechtegesetz gegebenenfalls bei Problemen mit dem Pat. (z. B. Schadenersatzforderungen etc.) von diesem eingesehen werden. Sie sollten also das dokumentieren, was auch eingesehen werden kann. Dies betrifft auch Reflexionen über die eigene psychische Verfassung (Gegenübertragungsanalyse), die Ihre eigenen Persönlichkeitsrechte berühren. Wenn diese Reflexionen zur Behandlung gehören, dürfen Sie sie vor Einsichtnahme des Pat. schwärzen, wenn Sie den Eindruck haben, dass Ihre Persönlichkeitsrechte berührt würden. Ebenfalls Bestandteil der Dokumentationspflicht ist die Dokumentation der Supervision. Die Anregungen des Supervisors sollten erkennbar sein. Beim Abschluss der Behandlung sind Ihre Dokumentation und alle zugehörigen Unterlagen als Krankenakte 10 Jahre aufzubewahren. Sie müssen sicherstellen, dass das Institut über Ihren Aufenthaltsort informiert ist und ggf. Zugang zu Ihren Akten ermöglichen. 4. Sie verpflichten sich auch zur Pflege der Kontakte zu den an die Institutsambulanz überweisenden Ärzten und Institutionen (Mindeststandard: Mitteilung der Übernahme der Behandlung und des Therapieendes; es wird eine entsprechende Arbeitsmappe in Zukunft erstellt werden). Das Institut für Psychotherapie Braunschweig Göttingen e.V. ist als Ausbildungsinstitut in hohem Maße angewiesen auf eine gute und dauerhafte Zusammenarbeit mit Ärzten und Institutionen und einen guten Ruf als Behandlungseinrichtung. 5. Sie verpflichten sich zur Durchführung der behandlungsbegleitenden Diagnostik und Therapie. Neue Patienten sind unverzüglich in der Institutsambulanz und dem Sekretariat zu melden. Je ein Anmeldebogen ist der Ambulanz und dem Sekretariat Frau Steffens zuzustellen. Der Rückmeldebogen ist nach der 1. probatorischen Sitzungen oder bei Kontaktabbruch unbedingt in allen Punkten ausgefüllt abzugeben mit Ihrer Unterschrift und der Unterschrift des Supervisors (auch wenn kein Antrag gestellt wird). 6. Da die Ambulanz die Abrechnung so zeitnah wie möglich erledigt, ist es nötig, dass Sie sind verpflichten, zum Ende des laufenden Quartals die Überweisungs- / Abrechnungsscheine mit der Abrechnung Ihrer psychotherapeutischen Leistungen pünktlich zum Termin (30.03., 30.06., 30.09. und 30.12., ggfs. entsprechend der Information aus der Ambulanz) abzugeben. Verzögerungen gefährden die fristgerechte Abrechnung der gesamten Institutsambulanz. Zu spät eingehenden Abrechnungen werden nicht mehr in dem folgenden Quartal bearbeitet, sondern erst später. 7. Der Supervisor trägt die Verantwortung dafür, dass - der sog. Kassenantrag inhaltlich und formal korrekt ist, insbesondere der Bericht an den Gutachter und bestätigt das mit seiner Unterschrift. Der Kandidat unterschreibt ebenfalls und übermittelt den Antrag danach an den Leiter der Institutsambulanz zur Endprüfung und Versendung - alle Berichte, schriftl. Informationen zum Pat., Befunde … geprüft und gegengezeichnet werden - alle Formulare korrekt ausgefüllt sind - ein Behandlungsplan erstellt und dessen Verfolgung kontrolliert wird - die Patientenakte sorgfältig und vollständig gemäß der (noch zu erstellenden Beispielakte) geführt wird. - Gefährdungen des Therapieerfolgs angemessen begegnet werden und - in der Supervision erkennbare bedrohliche Situationen, d.h. konkrete Suizidgefahr oder selbstschädigendes Verhalten des Patienten, aber auch Gefahren, die vom Patienten für Andere oder den Therapeuten ausgehen, erkannt und in Absprache mit der Leitung der Institutsambulanz entsprechende Maßnahmen ergriffen werden. 8. Das Psychotherapeutengesetz macht es nötig, dass nur vom Institut für Psychotherapie Braunschweig-Göttingen e.V. anerkannte Supervisoren akzeptiert werden können. Die Anerkennung eines Supervisors ist ein offizieller Akt und an Bedingungen und bisherige Erfahrungen des Supervisors geknüpft. 9. Der Supervisor reserviert die Supervisionsstunden zu festen, einvernehmlich vereinbarten Terminen. Absagen / Versäumnis-Regelungen können individuell getroffen werden, die Vereinbarung eines Ausfallshonorare ist möglich unabhängig vom Grund der Verhinderung in Rechnung stellen. (Anspruch der (Lehr)therapeuten geregelt nach §615 BGB). 10. Für akut im Behandlungsprozess auftretende bedrohliche Situationen kann der Supervisor keine Verantwortung übernehmen, da er Ihnen nur nach jeder 4. Therapiestunde zur Verfügung steht und nicht zur Aufsicht über jede Therapiestunde verpflichtet ist. In diesen Fällen** sind Sie verpflichtet, die jeweilig verantwortliche Aufsichtsperson (in der Reihenfolge: Supervisor, Ambulanzleitung, Vorstandsmitglieder, Mitglieder, Dozenten) hinzuzuziehen, ihr Bericht zu erstatten und eine Entscheidung über das weitere Vorgehen herbeizuführen. Desgleichen ist die Aufsichtsperson (s.o.) bei aktuell auftretenden Unklarheiten über die Bewertung einer Situation als bedrohlich hinzuzuziehen (z. B. wenn Sie sich nicht in der Lage sehen, eine konkrete Suizidgefahr auszuschließen). Bei sonstigen Notfällen oder dringlichen Fragen können Sie sich an die Ambulanzleitung Dr. Ilka Aden Tel.: 0531-1216238 / Private Telefonnummer: 0531/52164 / mobil 01736129824 ( Privat oder Mobil bitte nur in Notfällen!) oder auch an die Geschäftsführerin Dr. Susanne Goering ( Tel. s.o.)wenden. Für den Fall eines akut auftretenden somatischen Notfalls (Verdacht auf Herzinfarkt, Schlaganfall, unklares Anfallsgeschehen mit oder ohne Bewusstheitsstörung etc.) haben Sie unverzüglich den Notarzt zu rufen und anschließend sofort die Aufsichtsperson zu informieren. Ein entsprechender Entscheidungsbaum ist Bestandteil dieser Anweisung und als Anlage beigefügt ! Alle hier beschriebenen Vorgänge und Entscheidungsprozesse sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Sie haben sich vor jedem Patientenkontakt zu vergewissern, dass Sie in bedrohlichen Situationen oder somatischen Notfällen unverzüglich die jeweilig verantwortliche Aufsichtsperson bzw. qualifizierte Hilfe benachrichtigen können. 11. Sie werden gebeten, die beiliegende Verpflichtungserklärung bis spätestens zum 01.04.2015 unterschrieben der Ambulanz des IfPs zu übergeben. Aus rechtlichen und medizinethischen Gründen kann ohne diese Unterschrift Ihre Praktische Ausbildung nicht weiter durchgeführt bzw. weitergeführt werden. 12. Bei Nichteinhaltung dieser Vereinbarung behält sich das Institut entsprechende Konsequenzen vor, die bei wiederholten oder schweren Verstößen gegen diese Anweisung in der Kündigung des Ausbildungsvertrages seitens der IfP bestehen können. Braunschweig, d. 1.1.2015 Verpflichtungserklärung der Kandidatin/des Kandidaten Ausfertigung für das Sekretariat Ich habe die vorliegende „Anweisung für Kandidaten in der praktischen Ausbildung“ in der Ausfertigung zur Kenntnis genommen und werde während meiner praktischen Ausbildung dieser Anweisung entsprechend handeln. ____________________ Datum ___________ Unterschrift ___________________________________ Namen und Vornamen in Druckbuchstaben Verpflichtungserklärung der Kandidatin/des Kandidaten Ausfertigung für das Ausbildungsinstitut Ich habe die vorliegende „Anweisung für Kandidaten in der praktischen Ausbildung“ in der Ausfertigung zur Kenntnis genommen und werde während meiner praktischen Ausbildung dieser Anweisung entsprechend handeln. ____________________ Datum ___________ Unterschrift ___________________________________ Namen und Vornamen in Druckbuchstaben Entscheidungsbaum Liegt eine bedrohliche Situation im Sinne einer Selbst- oder Fremdgefährdung vor? Sonderfall: Pat. droht unmissverständlich mit Suicid u. verlässt die Praxis Polizei (110) und sozialpsychiatr. Dienst wird sofort angerufen, die Einweisung in eine Klinik veranlasst u. anschließend die Aufsichtsperson informiert Liegt eine akute körperliche Störung vor? Kandidat entscheidet „ja“ Kandidat entscheidet „ja“ Kandidat ist unsicher Die Aufsichtsperson (s.u.!) wird hinzugezogen, überprüft die Entscheidung bzw. entscheidet im Falle „ja“ im Falle „nein“ Gemeinsam mit der Aufsichtsperson werden Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr eingeleitet (Notarzt, Amtsärztliche Einweisung, Einweisung auf freiwilliger Basis, sonstige zusätzliche Behandlung u. a.). Der Vorgang und alle relevanten, die Entscheidung beeinflussenden Fakten und Überlegungen werden im Krankenblatt dokumentiert und in der folgenden Supervisionsstunde thematisiert. im Falle „Unsicherheit besteht fort“ Der Patient wird einem zweiten qualifizierten Psychotherapeuten oder Facharzt vorgestellt, gegebenenfalls zur Beobachtung stationär eingewiesen. Alarmierung des Notarztes danach Information der Aufsichtsperson Erläuterung zur Dokumentationspflicht Im Folgenden nochmals eine Erklärung, die Ihnen möglicherweise spitzfindig vorkommt, jedoch nur die tatsächlich vorgekommenen Problemfälle beherzigt. Es geht also in erster Linie um Ihren Schutz vor Nachstellungen durch ein rechtlich korrektes Verhalten. Niemand kann Ihnen einen Vorwurf machen, falls eine Therapie schief geht oder ein Pat. Schaden nimmt oder sich umbringt, wenn Sie durch Ihre Dokumentation nachweisen können, dass Sie sich im juristischen und fachlichen Sinne korrekt verhalten haben. Nur wenn Sie nicht dokumentiert haben, können solche Vorfälle zu Ihren Lasten gehen. Zunächst: Es gibt keine inoffizielle Dokumentation. weil alles, was Sie über einen Patienten zu Papier bringen, Bestandteil des Dokumentes "Krankenakte" ist. Insofern hat jeder Patient das Recht, alles anzusehen, was Sie über ihn zu Papier gebracht haben, es sei denn, es handelt sich um sehr private Reflexionen ihrer eigenen seelischen Vorgänge oder nicht mit Ihrer Behandlungstätigkeit zwingend verbundene Bemerkungen, deren Kenntnisnahme durch Dritte Ihre Persönlichkeitsrechte berühren. (Falls Sie Aufzeichnungen machen sollten, die "privat" sind, dürfte nicht erkennbar sein, dass es sich überhaupt um einen Behandlungsfall handelt, weil Sie nicht ausschließen können, dass diese Aufzeichnungen doch Dritten zugänglich werden, z. B. durch Diebstahl oder eigenen Todesfall o.ä., und eine Anonymisierung der Fakten meist kaum möglich ist. Es nützt also im Zweifelsfall wenig, den Namen eines Pat. nicht zu nennen, wenn die Lebensgeschichte oder sonstige Fakten doch Rückschlüsse auf die Person zulassen. Dazu gibt es zahlreiche Rechtsvorgänge). Ich weiß, dass die meisten Kandidatinnen bereits jetzt die Therapiestunden ausführlich dokumentieren. Diejenigen, die das tun, sollten es auch weiter tun, ihre Dokumentation jedoch in das zu archivierende Krankenblatt am Ende der Behandlung einfügen. Falls Passagen enthalten sind, die sehr persönlich sind und evtl. ihre Persönlichkeitsrechte berühren, wenn ein Pat. sein Einsichtsrecht wahrnimmt, können diese geschwärzt werden. Wichtig ist natürlich, dass eine handschriftlich verfasste Dokumentation leserlich ist. Es ist also weder beabsichtigt noch notwendig (gesetzlich auch nicht zulässig!), eine zusätzliche - quasi private Dokumentation - eines Therapiefalles vorzuhalten. Zum Mindestinhalt einer Stunde: 1. Die Dokumentation hat für jede Stunde getrennt zu erfolgen, kann sehr kurz sein, also müssen nur die wesentlichen Themen und Verweise auf die Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung des aktuellen Verlaufes mit der Therapieplanung enthalten sein. Auch zwischen den Stunden eintretende Vorfälle, die zu Ihrer Kenntnis gelangen oder Telefonate mit dem Pat. oder Angehörigen sind festzuhalten. Wenn eine Therapie planmäßig verläuft, genügen also wenige Zeilen. 2. Es sollte in der Verlaufsdokumentation nach jeder Supervision auf letztere Bezug genommen werden und insbesondere Hinweise des Supervisors auf Beibehaltung oder die Notwendigkeit einer Änderung des Vorgehens dokumentiert werden. 3. Alle relevanten Vorfälle, die bemerkenswerte sind, Auftreten oder Verschwinden von Symptomen, natürlich bedrohliche Vorkommnisse wie z.B. Suizidideen oder Androhungen, Einmischungen anderer Personen in die Therapie, drohender Therapieabbruch etc., ungewöhnliche Motivationsprobleme, Unpünktlichkeiten etc. sollten eingehender dokumentiert werden. 4. Tonband- oder Videomitschnitte einer Therapiestunde sind Bestandteil der Dokumentation.