DI E NS TV E RE I NBAR U NG Partnerschaftliches und respektvolles Verhalten am Arbeitsplatz Gültig ab: 2006-03-01 Aktualisierung am: 2008-04-01 Die Dienstvereinbarung kann vom Vorstand oder der MAV mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Im Fall einer Kündigung wirkt diese Vereinbarung nach bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung, maximal für die Dauer eines halben Jahres. Anlage Bestandteil dieser Dienstvereinbarung ist die Verfahrensanleitung "Vorgehen und Dokumentation bei Mobbing und schwerwiegenden Konfliktfällen am Arbeitsplatz" Präambel Unser christliches Menschenbild soll sich widerspiegeln in einer positiven Konfliktkultur von Fairness, die die Würde der Person achtet, die Spannungen austrägt, den persönlichen Austausch fördert, auf Übernahme von Verantwortung baut, die schöpferischen Potentiale jeder Mitarbeiterin bzw. jedes Mitarbeiters entwickelt und die keine Schuld zuweist sondern aus Fehlern lernt. Grundvoraussetzung ist ein positives innerbetriebliches Arbeitsklima in welchem Handlungen wie u.a. Mobbing, Bossing, Staffing, sexuelle Belästigung oder alle Erscheinungsformen schwerwiegender unfairer Attacken nicht akzeptiert sind. Sie gelten als Verletzung der Menschenwürde. Sie lösen ein stressbelastetes, entwürdigendes Arbeitsfeld aus und begründen nicht zuletzt gesundheitsschädigende Symptome. Mit dieser Dienstvereinbarung wollen der Vorstand und die MAV: frühzeitig vorbeugen und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter/innen schützen. ein detailliertes Instrumentarium anbieten, welches das Opfer schützen und dem Verursacher die innerbetrieblichen Konsequenzen aufzeigen soll. 1. Geltungsbereich Die Regelungen dieser Dienstvereinbarung finden Anwendung bei Mobbing, Bossing, Staffing, sexueller Belästigung sowie bei schwerwiegenden Konfliktfällen, bei denen eine Abgrenzung zu Mobbinghandlungen nicht eindeutig möglich ist. Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter/innen der (Einrichtung) einschließlich ZDL, Praktikanten/innen, Aushilfen und Fremdbeschäftigte (z.B. Referenten/innen). (Einrichtung) Dienstvereinbarung „Partnerschaftl. Verhalten am Arbeitsplatz“ Seite 2 von 4 2. Grundsätze Wo Menschen zusammenarbeiten, können Konflikte auftreten. Konflikte müssen sachlich und offen bewältigt werden. Informationen müssen vollständig sowie zeit- und sachgerecht erfolgen. Eine offene Kommunikationskultur führt dazu, dass alle Mitarbeiter/innen die Ziele und Zusammenhänge erkennen und verstehen - und somit zum Unternehmenserfolg beitragen können. Für alle Leitungskräfte gilt, dass Mobbing keinesfalls ein Mittel der Mitarbeiterführung ist! Die Mitarbeiter/innen sind aufgerufen, die von ihrer Seite notwendigen Schritte zu unternehmen um eine konfliktbelastete Situation aufzuarbeiten. Als Mitarbeiter/in einer Einrichtung mit pädagogischem Auftrag ist jeder/jede Einzelne dazu aufgefordert, seine/ihre Vorbildwirkung im eigenen zwischenmenschlichen Umgang stets zu bedenken. Die Persönlichkeit eines jeden Mitarbeiters bzw. einer jeden Mitarbeiterin ist zu respektieren, zu achten und zu würdigen. 3. Begriffsbestimmung 3.1 Mobbing Unter Mobbing versteht man negative kommunikative Handlungen, die gegen die Selbstachtung einer oder mehrerer Personen gerichtet sind, häufig und über einen längeren Zeitraum hinaus vorkommen und damit die Beziehung zwischen den Betroffenen kennzeichnen. Mobbing kann sowohl von Vorgesetzten wie von Mitarbeiter/innen ausgehen und richtet sich meist gegen einzelne Mitarbeiter/innen. Die Erteilung sinnloser oder unlösbarer Aufgaben, Aufgabenentzug, absichtliche Zurückhaltung von Information bis hin zu Desinformation, Beschimpfung, Drohung, Hohn, Verleumdung und Verbreitung von Gerüchten über Mitarbeiter/innen und/oder deren Familien können Formen von Mobbing sein. 3.2 Erscheinungsformen unfairer Attacken (AGG § 3) Bossing: Dabei geht es um alle Arten unfairer Attacken von Vorgesetzten, die einen systematischen Charakter entwickeln; also nicht um einmalige Unfreundlichkeiten, Anmache oder Schikanen. Ziel dabei ist es, den/die abhängig beschäftigte/n Mitarbeiter/in unter Druck zu setzen um entweder Anpassung und Unterwürfigkeit zu erzwingen oder ihn/sie aus seiner/ihrer Stelle zu drängen. Staffing: Darunter versteht man unfaire Attacken gegen einzelne Führungskräfte oder gegen die Führungsebene von Seiten der Mitarbeiter/innen. Absicht dabei ist der Ruin einzelner Vorgesetzter, des gesamten Stabes oder der gesamten Personal- und Unternehmerpolitik. 3.3 Sexuelle Belästigung (AGG § 4) Formen von sexueller Belästigung können sowohl gegen Frauen als auch gegen Männer gerichtet sein. Unerwünschter Körperkontakt, Aufforderung zu sexuellen Handlungen und Andeutung von Vorteilen bei sexuellem Entgegenkommen, SMS, anzügliche Bemerkungen und Gesten sowie sexistische oder pornographische Darstellungen sind Beispiele sexueller Belästigung. Was als sexuelle Belästigung empfunden wird, ist vorrangig durch subjektives Empfinden des/der Betroffenen bestimmt. (Einrichtung) Dienstvereinbarung „Partnerschaftl. Verhalten am Arbeitsplatz“ Seite 3 von 4 Verhaltensweisen, die als belästigend empfunden werden enthalten nach einer Studie des Bundesministeriums vier wesentliche Komponenten: Das Bedürfnis nach Distanz und Selbstbestimmung im Berufsalltag wird übergangen. Sexistisches Verhalten zwingt die Person in eine unterlegene Position, die als herabwürdigend und verletzend empfunden wird. Dem/der Betroffenen steht oft kein Verhaltensmuster zur Verfügung, mit dem er/sie adäquat und zufriedenstellend reagieren könnte. Aus der Belästigungssituation kann sich der/die Betroffene häufig allein nicht befreien, ohne negative Folgereaktionen in seinem/ihrem beruflichen Umfeld zu riskieren. Ein einmaliges Vergehen reicht aus! 4. Beschwerde- und Beratungsrecht (ArbSchG § 16 und § 17; AGG § 13) 4.1 Sieht sich ein/e Mitarbeiter/in Mobbing, Bossing, Staffing, Formen schwerwiegender unfairer Attacken oder sexueller Belästigung ausgesetzt, so hat er/sie das Recht - ohne Sanktionen oder nachteilige Auswirkungen auf dem beruflichen Werdegang befürchten zu müssen - sich während der Arbeitszeit bei den unmittelbaren Vorgesetzten oder leitenden Mitarbeiter/innen zu beschweren und diese um Unterstützung zu bitten. 4.2 Daneben kann sich jeder/jede Betroffene auch an folgende Anlaufstellen zur Beratung und Unterstützung wenden: Mitarbeitervertretung (MAV) Fachdienst Betriebsarzt Schwerbehindertenvertretung 4.3 Die Anlaufstellen haben in erster Linie unterstützende Funktion und können mit Zustimmung der/des Betroffenen Gespräche einberufen. 5. Interventionspflicht des Arbeitgebers (BGB § 618 und ArbSchG § 2 ff) Der Vorstand und die verantwortlichen Leitungskräfte der (Einrichtung) sind verpflichtet, bei bekannt werden von Mobbing, Bossing, Staffing, sexueller Belästigung oder schwerwiegenden unfairen Attacken unverzüglich zu intervenieren. 5.1 Nimmt ein/e Vorgesetzte/r, der/die im Sinne von Punkt 4 dieser Dienstvereinbarung tätig werden müsste, seine/ihre Aufgabe nicht wahr, stellt dies eine Dienstpflichtverletzung dar. 5.2 Der Vorstand verpflichtet sich, gegen Mitarbeiter/innen vorzugehen, die Kolleginnen und Kollegen nachweislich belästigen, benachteiligen, in ihren Persönlichkeitsrechten verletzen oder solches Verhalten dulden! 6. Verfahrensschritte 6.1 Betroffene wenden sich an die/den unmittelbare/n oder nächst höhere/n Vorgesetzte/n, die/der selbst nicht beteiligt ist. 6.2 Nach Schilderung des Sachverhaltes durch den/die Mitarbeiter/in vereinbaren die Gesprächspartner gemeinsam und schnellstmöglich wirksame Lösungsstrategien. (Einrichtung) Dienstvereinbarung „Partnerschaftl. Verhalten am Arbeitsplatz“ Seite 4 von 4 6.3 Beratung - gerade auch vor dem ersten Schritt - ist bei den unter Punkt 4.2 genannten Anlaufstellen möglich. Auf Wunsch von Beschwerdeführern, Beschuldigten oder Vorgesetzten können Vertrauenspersonen an Klärungsgesprächen teilnehmen bzw. in den Lösungsprozess einbezogen werden. 6.4 Liegt nach Einschätzung des/der Vorgesetzten oder der involvierten Personen ein Fall von Mobbing, Bossing, Staffing, Erscheinungsformen unfairer Attacken oder sexueller Belästigung vor, und wird ein dahingehender Verdacht bestätigt, führt der/die Vorgesetzte unverzüglich Klärungsgespräche mit den Beteiligten herbei. Der/die Vorgesetzte dokumentiert die Klärungsgespräche in der Anlage "Verfahrensanleitung - Vorgehen und Doku bei Mobbing...". Dabei werden die Auffälligkeiten am Arbeitsplatz sachlich festgestellt und die dienstrechtlichen Konsequenzen deutlich benannt. 6.5 Die Dokumentation nach der Verfahrensanleitung wird bei dem/der Vorgesetzten aufbewahrt. Beschwerdeführer/in und Beschuldigte/r bekommen jeweils eine Kopie. 6.6 Arbeitsrechtlich relevante Unterlagen kommen zur Ablage in die Personalakte (z.B. Verwarnung, Abmahnung). Nach der gesetzlich geregelten Aufbewahrungsfrist von 2 Jahren sollten betroffene Mitarbeiter/innen bei dem/der Vorgesetzten die Entfernung/Löschung aus der Personalakte beantragen. 7. Prävention (ArbSchuG § 4) 7.1 Im Rahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung von Leitungskräften und Mitarbeiter/innen wird die Problematik Mobbing, Bossing, Staffing, Sexuelle Belästigung oder schwerwiegenden Erscheinungsformen unfairer Attacken am Arbeitsplatz aufgenommen. Ferner erhalten sie Informationen über den rechtlichen Schutz der Betroffenen und die Handlungsverpflichtung der Vorgesetzten. 7.2 Im Rahmen des Qualitätsmanagements werden Strukturen geschaffen - vor allem im Bereich der innerbetrieblichen Kommunikation - die die Transparenz im Umgang miteinander begünstigen. 7.3 Für Betroffene ist es unabdingbar, ein Tagebuch zu führen Unterschriften (Einrichtung), ___________________ ____________________ ___________________ (Vorstandsvorsitzender) (Stv. Vorstandsvorsitzender) (MAV-Vorsitzender)