ARBEITSSICHERHEIT Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz Arbeitsplätze / Tätigkeiten in Laboratorien Checkliste Modul IV Organisationseinheit (Abteilung / Klinik / Institut): Klicken, um Text einzugeben. Verantwortliche Leitung: Klicken, um Text einzugeben. Erstellt durch: Klicken, um Text einzugeben. Erstbeurteilung: Ja Anzahl der Beschäftigten: Klicken, um Anzahl einzugeben. Raum-Nummer/n: Klicken, um Zahlen einzugeben. ☐ Nein ☐ Datum: Datum eingeben. Letzte Beurteilung am: Datum eingeben. Vorgaben aus dem geltenden Arbeitsschutzrecht, dem Stand der Technik oder den Standards der UzL erfüllt ja nein * entfällt 1. Grundsätzliches 1. Aufgaben werden nur geeigneten und befähigten Personen übertragen. ☐ ☐ ☐ 2. Beschäftigte, Hilfskräfte und Studierende, die noch nicht über die entsprechende Qualifikation für die durchzuführenden Tätigkeiten oder Versuche verfügen, benutzen Laboreinrichtungen und Versuchsaufbauten erst nach Freigabe und Einweisung durch einen Verantwortlichen. ☐ ☐ ☐ 3. Eine Laborordnung ist vorhanden und allgemein zugänglich ausgelegt. ☐ ☐ ☐ 4. Betriebsanweisungen für Arbeitsverfahren, Geräte, Versuchsapparaturen und Sonderräume, bei deren Anwendung bzw. Benutzung eine Gefährdung für die Beschäftigten besteht, sind vorhanden, z.B. für Autoklaven und Zentrifugen Lagerräume für Gefahrstoffe und Lagerräume für Gasflaschen. ☐ ☐ ☐ 5. Die in den Betriebsanweisungen beschriebenen Maßnahmen werden eingehalten. ☐ ☐ ☐ 6. Es ist sichergestellt, dass alle Mitarbeiter (auch die nicht deutschsprachigen) die Inhalte der Laborordnung und der Betriebsanweisungen verstanden haben. ☐ ☐ ☐ 7. Die Arbeitsplätze werden in sauberem, ordentlichem Zustand gehalten und Verunreinigungen werden sofort beseitigt. ☐ ☐ ☐ 8. Gefährliche Arbeiten werden nicht in Alleinarbeit ausgeführt bzw. wenn doch, sind zusätzlich organisatorische und technische Maßnahmen getroffen. Entsprechende Arbeiten und die Maßnahmen sind unter Punkt 10 aufgeführt. ☐ ☐ ☐ 9. Labore, zu denen auch Unbefugte Zugang haben können, werden stets verschlossen, wenn sich keine Beschäftigten dort aufhalten. ☐ ☐ ☐ 10. Im Labor werden Schutzbrille, Kittel und geschlossenes, trittsicheres Schuhwerk getragen. ☐ ☐ ☐ * falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 10 dokumentieren. Stand: November 2014 - Modul IV - Seite 1 Checkliste Modul IV Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz Arbeitsplätze / Tätigkeiten in Laboratorien ja erfüllt nein * entfällt 1. Grundsätzliches - Fortsetzung 11. Auf das Tragen der Schutzbrille wird nur in Laboren, in denen aufgrund der Arbeitsprozesse und Tätigkeiten (z.B. kein Umgang mit Gefahrstoffen) eine Gefährdung der Augen sicher ausgeschlossen ist, verzichtet. Dieses ist für die jeweiligen Laborräume dokumentiert (z. B. in der Laborordnung). ☐ ☐ ☐ 12. Es ist geregelt und jedem Mitarbeiter bekannt, bei welchen Arbeiten persönliche Schutzausrüstung wie Gesichtsvisier, Schutzhandschuhe etc. zu tragen ist. ☐ ☐ ☐ 13. Persönliche Schutzausrüstungen sind in ausreichender Anzahl vorhanden und werden bei Bedarf getragen. ☐ ☐ ☐ 14. In Laboratorien werden Nahrungs- und Genussmittel nicht hineingebracht und konsumiert, sowie Kosmetika nicht angewandt. ☐ ☐ ☐ 15. Zum Essen und Trinken und zur Aufbewahrung von Nahrungsmitteln steht ein entsprechender Sozialraum zur Verfügung. ☐ ☐ ☐ 16. Laborkittel und Schutzhandschuhe werden nur in Arbeitsbereichen und nicht in anderen Bereichen (Kantine, Sozialraum etc.) getragen. ☐ ☐ ☐ 17. Der Zutritt von Fremdpersonal wird erst nach Anmeldung und Freigabe durch den Verantwortlichen ermöglicht. ☐ ☐ ☐ 18. Vor Arbeitsaufnahme von Fremdpersonal werden die vom Laboratorium ausgehenden Gefahren beseitigt oder geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt und die Betriebsfremden eingewiesen. 19. Werden von Fremdpersonal Schweiß-, Brenn- oder Lötarbeiten durchgeführt, liegt ein Erlaubnisschein zur Durchführung feuergefährlicher Arbeiten der zuständigen Betriebstechnik des Dezernates FM vor. ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ 20. Die Elektro-Notaus-Schalter befinden sich innerhalb der Labore in Ausgangsnähe und sind entsprechend gekennzeichnet. ☐ ☐ ☐ 21. Die Gas-Notaus-Schalter für Brenngase befinden sich außerhalb der Labore in Ausgangsnähe und sind entsprechend gekennzeichnet. ☐ ☐ ☐ 22. Sicherheitstechnische Mängel werden sofort beseitigt, z.B. ungesicherte Druckgasflaschen bzw. zur Behebung der zuständigen Betriebstechnik gemeldet. ☐ ☐ ☐ 23. Geräte und Apparaturen, die zur Reparatur gegeben werden, sind frei von Verunreinigungen und gefährlichen Stoffen. Schriftliche Bestätigung z.B. durch Freigabeschein. ☐ ☐ ☐ 1. Es ist eine ausreichende, funktionstüchtige technische Raumlüftung vorhanden mit achtfachem Luftwechsel beim Umgang mit Gefahrstoffen. ☐ ☐ ☐ 2. Durch die Führung der Zuluft entsteht keine Zugluft. ☐ ☐ ☐ 3. Die Zeiten einer automatischen Nachtabsenkung der Labor-Lüftungsanlage sind allen Mitarbeitern bekannt. ☐ ☐ ☐ 4. Bei bestehender automatischer Nachtabsenkung wird die Raumlüftung bei Arbeitsbeginn mittels Taster bzw. Schalter neben der Eingangstür aktiviert. ☐ ☐ ☐ 5. Die volle Lüftungsleistung kann während der Nachtabsenkung mittels Taster bzw. Schalter wieder aktiviert werden. ☐ ☐ ☐ 6. Es sind genügend funktionsfähige Abzüge vorhanden. ☐ ☐ ☐ 7. Vertikal verschiebbare Frontschieber an Abzügen sind gegen Herunterfallen gesichert. ☐ ☐ ☐ 8. Am Frontschieber ist an gut sichtbarer Stelle ein Hinweiszeichen mit der Aufschrift „Frontschieber geschlossen halten“ angebracht. ☐ ☐ ☐ 2. Technische Schutzmaßnahmen * falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 10 dokumentieren. Stand: November 2014 - Modul IV - Seite 2 Checkliste Modul IV Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz Arbeitsplätze / Tätigkeiten in Laboratorien ja erfüllt nein * entfällt 9. Die einwandfreie lüftungstechnische Funktion wird durch eine selbsttätig wirkende Einrichtung überwacht (optischer und akustischer Alarm im Fehlerfall). ☐ ☐ ☐ 10. Sicherheitseinrichtungen an den Abzügen werden nicht manipuliert und außer Kraft gesetzt. ☐ ☐ ☐ 11. Die lüftungstechnischen Anlagen (Raumlüftung, Abzug) werden regelmäßig geprüft. ☐ ☐ ☐ 12. Im Labor ist ein Handfeuerlöscher vorhanden - in der Regel CO2-Löscher. Der Standort ist gekennzeichnet, allen Mitarbeitern bekannt und wird stets freigehalten. ☐ ☐ ☐ 13. Für Stoffe, die nicht mit Wasser oder Schaum gelöscht werden dürfen, z.B. Alkalimetalle, Silane stehen Speziallöschmittel (z.B. Metallbrandpulver) oder Löschsand zur Verfügung. ☐ ☐ ☐ 14. Labortüren schlagen in Fluchtrichtung auf und sind mit einem Sichtfenster versehen. ☐ ☐ ☐ 15. Die Türen werden während der Arbeiten geschlossen gehalten. ☐ ☐ ☐ 16. Die Arbeitsflächen der Arbeitstische sind flüssigkeitsdicht und beständig gegenüber den verwendeten Materialien. ☐ ☐ ☐ 17. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐ 1. Die Fußböden sind eben und flüssigkeitsdicht. ☐ ☐ ☐ 2. Rutschgefahr, z.B. durch Flüssigkeitslachen oder Granulate, wird sofort beseitigt. ☐ ☐ ☐ 3. Lang andauernde, einseitige Belastungen werden vermieden, z.B. für häufige Pipettierarbeiten werden motorgetriebene Pipetten eingesetzt. ☐ ☐ ☐ 4. Für länger andauernde, stehende Tätigkeiten stehen Stehhilfen zur Verfügung. ☐ ☐ ☐ 5. Schreibarbeitsplätze sind durch einen geeigneten Spritzschutz von angrenzenden Laborarbeitstischen getrennt. ☐ ☐ ☐ 3. Sonstige Schutzmaßnahmen Checkliste Modul II ☐ ¹ 6. Für Bildschirmarbeitsplätze bitte Checkliste Modul II bearbeiten. ☐ ☐ ☐ 1. Es werden geschlossene Systeme verwendet (Abdeckungen, Zwangsverriegelungen). ☐ ☐ ☐ 2. Abschirmungen gegen wegfliegende Teile sind angebracht. ☐ ☐ ☐ 3. Geeignete Schutzbrillen sind in ausreichender Anzahl vorhanden und werden im Bedarfsfall getragen.. ☐ ☐ ☐ 4. Gefahrenbereiche sind gekennzeichnet oder abgesperrt, z. B. Kennzeichnung von Gefahrstellen mit Warnzeichen „Warnung vor automatischem Anlauf“ (W018 nach ASR A1.3), „Warnung vor Quetschgefahr“ (W019 nach ASR A1.3), „Warnung vor Handverletzungen“ (W024 nach ASR A1.3), „Warnung vor gegenläufigen Rollen“ (W025 nach ASR A1.3). ☐ ☐ ☐ 7. Klicken, um Text einzugeben. 4. Gefährdungen durch mechanische Einwirkungen ☐ ¹ 4.1 Umgang mit rotierenden Teilen ☐ ¹ ¹ Zutreffendes ankreuzen * falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 10 dokumentieren. Stand: November 2014 - Modul IV - Seite 3 Checkliste Modul IV Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz Arbeitsplätze / Tätigkeiten in Laboratorien ja erfüllt nein * entfällt 5. Ein leicht erreichbarer Notausschalter ist vorhanden. ☐ ☐ ☐ 6. Zu öffnende Teile sind gegen unbeabsichtigtes Zufallen gesichert. ☐ ☐ ☐ 7. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐ 1. Sind Druckgasflaschen im Labor aufgestellt, so ist der Raum mit dem Warnzeichen „Warnung vor Gasflaschen“ (W029 nach ASR A1.3 bzw. W19 nach BGV A8) gekennzeichnet. ☐ ☐ ☐ 2. Druckgasflaschen sind gegen Umstürzen gesichert, z.B. durch Sicherung mit einer Kette. ☐ ☐ ☐ 3. Armaturen und andere Teile für stark oxidierende Druckgase werden frei von Öl, Fett und Glycerin gehalten. ☐ ☐ ☐ 4. Für Sauerstoffgas werden nur spezielle, blau gekennzeichnete Manometer mit der Aufschrift „ Sauerstoff - öl- und fettfrei halten“ verwendet. ☐ ☐ ☐ 5. Ventile von Druckgasflaschen für brennbare und brandfördernde Gase werden langsam geöffnet. ☐ ☐ ☐ 6. Zum Öffnen der Ventile werden keine Drehmoment erhöhenden Werkzeuge verwendet. ☐ ☐ ☐ 7. Druckgasflaschen, deren Ventile sich nicht von Hand öffnen lassen, werden zurückgegeben (Lieferfirma). ☐ ☐ ☐ 8. Ventile von Druckgasflaschen werden nach Gebrauch geschlossen. ☐ ☐ ☐ 9. Armaturen und Gas-Not-Absperreinrichtungen werden jederzeit frei zugänglich gehalten. ☐ ☐ ☐ 10. Druckgasflaschen werden mit geeigneten Druckminderern betrieben. ☐ ☐ ☐ 11. Druckgasflaschen werden mit geeigneten Hilfsmitteln und nur mit Schutzkappe transportiert. Ventile von Druckgasflaschen werden nach Gebrauch geschlossen. ☐ ☐ ☐ 12. Die Termine der regelmäßigen Prüfung sind bekannt und werden beachtet. ☐ ☐ ☐ 13. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐ 1. Manuelles Durchbohren von Stopfen erfolgt auf einer festen Unterlage. ☐ ☐ ☐ 2. Beim Einführen von Glasteilen in Stopfen werden die Hände entsprechend geschützt, z.B. Schutzhandschuhe, Tuch ☐ ☐ ☐ 3. Glasteile werden vor ihrer Verwendung auf Beschädigungen geprüft. ☐ ☐ ☐ 4. Durch den Einsatz von Kugelschliffen, Schraubkappenverbindungen oder PTFEFaltenbälgen werden beim Zusammenbauen von Glasapparaturen Biegemomente bzw. Spannungen vermieden. ☐ ☐ ☐ 5. Spitze und scharfe Gegenstände werden getrennt und in speziellen Aufnahmevorrichtungen aufbewahrt. ☐ ☐ ☐ 4.2 Umgang mit Druckgasflaschen ☐ ¹ 4.3 Umgang mit scharfen und spitzen Gegenständen ☐ ¹ ¹ Zutreffendes ankreuzen * falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 10 dokumentieren. Stand: November 2014 - Modul IV - Seite 4 Checkliste Modul IV Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz Arbeitsplätze / Tätigkeiten in Laboratorien ja erfüllt nein * entfällt 6. Für die Entsorgung von Kanülen sind spezielle durchstichsichere Behälter vorhanden. ☐ ☐ ☐ 7. Die Behälter werden nur soweit befüllt, dass der Deckel ohne Komprimierung des Inhalts dauerhaft verschlossen werden kann. ☐ ☐ ☐ 8. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐ 1. Das Heben und Tragen von schweren Lasten erfolgt in Gruppenarbeit. ☐ ☐ ☐ 2. Zum leichteren Transportieren von schweren Gegenständen werden Transporthilfen wie Karren, Roller, Handhubwagen oder Flurförderfahrzeuge eingesetzt. ☐ ☐ ☐ 3. Die Transporthilfen werden regelmäßig geprüft. ☐ ☐ ☐ 4. Die Bedienungsanleitungen der Transporthilfen sind vorhanden und einsehbar. ☐ ☐ ☐ 5. Eine Betriebsanweisung für Transporthilfen und Flurförderfahrzeuge ist vorhanden, den Mitarbeitern bekannt und einsehbar. ☐ ☐ ☐ 6. Geeignete Sicherheitshandschuhe sind vorhanden und werden im Bedarfsfall getragen. ☐ ☐ ☐ 7. Sicherheitsschuhe mit Schutz im Zehenbereich werden zur Verfügung gestellt und im Bedarfsfall getragen. ☐ ☐ ☐ 8. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐ 1. Die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) ist bekannt und an geeigneter Stelle einsehbar. ☐ ☐ ☐ 2. Eine Abschirmung und ein Reflexionsschutz sind vorhanden. ☐ ☐ ☐ 3. Die entsprechende Warnkennzeichnung ist an den Zugängen zum Gefahrenbereich angebracht. ☐ ☐ ☐ 4. Geeignete Schutzbrillen sind in ausreichender Zahl vorhanden und werden im Bedarfs getragen.. ☐ ☐ ☐ 5. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐ 1. Eine Abschirmung der UV-Quelle und ein Reflexionsschutz sind vorhanden. ☐ ☐ ☐ 2. Der Einschaltzustand der UV-Strahler ist eindeutig erkennbar. ☐ ☐ ☐ 3. Bei Einsatz von Hochleistungslampen wird entstehendes Ozon sicher abgeführt, z. B. durch Betrieb im Abzug oder Quellenabsaugung. ☐ ☐ ☐ 4.4 Heben, Tragen und Transportieren von Lasten ☐ ¹ 5. Physikalische Gefährdungen ☐ ¹ 5.1 Anwenden von optischer Strahlung ☐ ¹ (Wellenlängenbereich von 100 nm bis 1 mm) 5.1.1 Anwendung von UV-Strahlung ☐ ¹ (Wellenlängenbereich 100 nm bis 400 nm) ¹ Zutreffendes ankreuzen * falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 10 dokumentieren Stand: November 2014 - Modul IV - Seite 5 Checkliste Modul IV Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz Arbeitsplätze / Tätigkeiten in Laboratorien ja erfüllt nein * entfällt 4. Das Warnzeichen „Warnung vor optischer Strahlung“ (W027 nach ASR A1.3) ist an den Zugängen zum UV-Bereich angebracht. ☐ ☐ ☐ 5. Alle an UV-Quellen tätigen Personen werden vor Beginn der Tätigkeit und darauf folgend mindestens jährlich unterwiesen. ☐ ☐ ☐ 6. UV-Schutzbrillen sind in ausreichender Zahl vorhanden und werden bei Bedarf getragen. ☐ ☐ ☐ 7. Hautbedeckende Schutzkleidung ist vorhanden und wird bei Bedarf getragen. ☐ ☐ ☐ 8. Lichtschutzpräparate sind vorhanden. ☐ ☐ ☐ 9. Schutz vor heißen UV-Quellen ist vorhanden. ☐ ☐ ☐ 10. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐ 1. Die Unfallverhütungsvorschrift Laserstrahlung GUV-V B2 ist bekannt, an geeigneter Stelle einsehbar und wird umgesetzt. ☐ ☐ ☐ 2. Die TROS–Laser (Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung - Teil Laserstrahlung) sind bekannt, an geeigneter Stelle einsehbar und werden umgesetzt. ☐ ☐ ☐ 3. Laseranlagen ab der Klasse 3R sind bei den Aufsichtsbehörden gemeldet. ☐ ☐ ☐ 4. Ein Laserschutzbeauftragter ist für Laseranlagen der Klassen 3R, 3B und 4 bestellt. ☐ ☐ ☐ 5. Laserbereiche sind abgetrennt und an allen Zugängen mit dem Warnzeichen „Warnung vor Laserstrahl“ (W004 nach ASR A1.3) versehen. ☐ ☐ ☐ 6. Beim Betrieb von Lasern der Klasse 4 ist eine Laserwarnlampe am Zugang zum Laserbereich angebracht. ☐ ☐ ☐ 7. Eine Zugangsregelung zum Laserbereich ist getroffen und wird eingehalten. ☐ ☐ ☐ 8. Laserbereiche von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 sind von anderen Arbeitsbereichen abgetrennt. ☐ ☐ ☐ 9. Alle an Laseranlagen tätigen Personen werden vor Beginn der Tätigkeit und darauf folgend mindestens jährlich unterwiesen. ☐ ☐ ☐ 10. Die Unterweisung wird von fachkundigen Personen , i. d. Regel der Laserschutzbeauftragte, durchgeführt. ☐ ☐ ☐ 11. Bei der Unterweisung wird auch auf die Wirkung der Laserstrahlung auf den Körper, insbesondere die Augen und auf die Maßnahmen im Falle eines Unfalls eingegangen. ☐ ☐ ☐ 12. Bedienungshandbücher mit Anweisungen für den sicheren Betrieb sind vorhanden. ☐ ☐ ☐ 13. Betriebsanweisungen für den Umgang und den Betrieb von Lasereinrichtungen sind vorhanden, allen Mitarbeitern bekannt, einsehbar und an entsprechenden Stellen ausgehängt. ☐ ☐ ☐ 14. Bei entsprechend hoher Leistung der Lasereinrichtungen steht persönliche Schutzkleidung zur Verfügung. ☐ ☐ ☐ 5.1.2 Anwendung von Laser-Strahlung ☐ ¹ Hinweis: TROS-Laser voraussichtlich ab Mitte 2014 in Kraft ¹ Zutreffendes ankreuzen * falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 10 dokumentieren Stand: November 2014 - Modul IV - Seite 6 Checkliste Modul IV Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz Arbeitsplätze / Tätigkeiten in Laboratorien ja erfüllt nein * entfällt 15. Laserschutzbrillen sind entsprechend der Energie und der Wellenlänge der Laseranlagen in ausreichender Zahl vorhanden. ☐ ☐ ☐ 16. Hautschutzhandschuhe sind entsprechend der Energie und der Wellenlänge der Laseranlagen in ausreichender Zahl vorhanden. ☐ ☐ ☐ 17. Es werden Schutzmaßnahmen getroffen, wenn durch Einwirkung der Laserstrahlung gesundheitsgefährdende Gase, Dämpfe, Stäube, explosionsfähige Gemische oder Nebel entstehen können. Maßnahmen unter Punkt 9 aufführen. ☐ ☐ ☐ 18. Es werden Schutzmaßnahmen getroffen, wenn durch Einwirkung der Laserstrahlung eine Zündung brennbarer Stoffe oder eine explosionsfähige Atmosphäre herbeigeführt werden kann. Maßnahmen unter Punkt 9 aufführen. ☐ ☐ ☐ 19. Es werden Schutzmaßnahmen getroffen, wenn Sekundärstrahlung entstehen kann. Maßnahmen unter Punkt 9 aufführen. ☐ ☐ ☐ 20. Reflektierende oder spiegelnde Flächen werden während des Betriebs von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 abgedeckt. . ☐ ☐ ☐ 21. Der Nutzstrahl wird von einem optisch dichten Schutzgehäuse umschlossen. ☐ ☐ ☐ 22. Die Laser der Klassen 3A, 3R, 3B und 4 sind mit einem Strahlabschwächer ausgestattet, mit dem möglichst die Klasse 1 oder 2 erreicht wird. ☐ ☐ ☐ 11. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐ 12. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐ 13. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐ 14. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐ 1. Für den angegebenen Laborraum liegt eine Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen vor. ☐ ☐ ☐ 2. Eine Kopie des Genehmigungsbescheids, der Strahlenschutzverordnung und der Strahlenschutzanweisung liegt zugänglich in der jeweils gültigen Fassung aus. ☐ ☐ ☐ 3. Der zuständige Strahlenschutzbeauftragte und seine Stellvertreter nach StrlSchV sind bekannt. ☐ ☐ ☐ 4. Der Zugang zum Radioaktivbereich ist entsprechend der Strahlenschutzverordnung gekennzeichnet. ☐ ☐ ☐ 5. Für die Feuerwehr ist das erforderliche Gefahrengruppenschild angebracht. ☐ ☐ ☐ 6. Es ist sichergestellt, dass nur unterwiesene Personen Zugang zum Überwachungs-/ Kontrollbereich haben und dort tätig sind. ☐ ☐ ☐ 7. Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A werden jährlich arbeitsmedizinisch überwacht. ☐ ☐ ☐ 8. Von den Personen, die im Kontrollbereich tätig sind, werden die Personendosen (Filmplakette, Albedo) ermittelt. ☐ ☐ ☐ 5.2 Anwendung ionisierender Strahlung ☐ ¹ 5.2.1 Radioaktive Stoffe ☐ ¹ Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen ☐ Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen ¹ ☐ ¹ ¹ Zutreffendes ankreuzen * falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 10 dokumentieren Stand: November 2014 - Modul IV - Seite 7 Checkliste Modul IV Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz Arbeitsplätze / Tätigkeiten in Laboratorien ja erfüllt nein * entfällt 9. Die lüftungstechnischen Anlagen werden regelmäßig geprüft. ☐ ☐ ☐ 10. Arbeitstägliche Kontaminationskontrollen werden durchgeführt. ☐ ☐ ☐ 11. Regelmäßige Funktionsprüfungen der Kontaminationsmonitore werden durchgeführt. ☐ ☐ ☐ 12. Die umschlossenen radioaktiven Stoffe >100-fachen Freigrenze werden gemäß den Auflagen der Genehmigung regelmäßig auf Beschädigung und Dichtheit durch einen Sachverständigen überprüft. ☐ ☐ ☐ 13. Im Isotopenlabor sind die Fenster plombiert. ☐ ☐ ☐ 14. Im Isotopenlabor sind keine innen liegenden Sonnenschutzrollos vorhanden. ☐ ☐ ☐ 15. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐ 16. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐ 1. Für alle Röntgeneinrichtungen liegen die Genehmigungen bzw. Anzeigebestätigungen der Aufsichtsbehörde vor. ☐ ☐ ☐ 2. Der zuständige Strahlenschutzbeauftragte und seine Stellvertreter nach RöV sind bekannt. ☐ ☐ ☐ 3. Alle an diesen Anlagen tätigen Personen werden vor Beginn der Tätigkeit und darauf folgend mindestens jährlich unterwiesen. ☐ ☐ ☐ 4. Es ist sichergestellt, dass nur unterwiesene Personen Zugang zum Überwachungs-/ Kontrollbereich haben und dort tätig sind. ☐ ☐ ☐ 5. Personen, die im Kontrollbereich tätig sind, werden mittels geeigneter Dosimeter überwacht. ☐ ☐ ☐ 6. Der Zugang zum Röntgenbereich ist entsprechend den Forderungen der Röntgenverordnung gekennzeichnet. ☐ ☐ ☐ 7. Die Röntgenanlagen werden regelmäßig gewartet und wiederkehrend alle fünf Jahre oder bei wesentlichen Änderungen durch einen Sachverständigen geprüft. ☐ ☐ ☐ 8. Alle Sicherheitseinrichtungen sind funktionsfähig und werden regelmäßig überprüft. ☐ ☐ ☐ 9. Das Betriebsbuch der Röntgenanlage und eine Kopie der Röntgenverordnung liegen jederzeit zugänglich in der gültigen Fassung aus. ☐ ☐ ☐ 10. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ 5.2.2 Röntgenstrahlung ☐ ¹ 5.2.3 Störstrahler (z. B. Elektronenmikroskope) ☐ ¹ 1. Bei Störstrahlern mit Bauartzulassung und bei Störstrahlern mit U < 30 kV ohne Bauartzulassung (anzeigefreier Betrieb): - Alle an diesen Anlagen tätigen Personen werden vor Beginn der Tätigkeit und darauf folgend mindestens jährlich unterwiesen. - Die Störstrahler werden regelmäßig gewartet. - Die Ortsdosisleistung von 1 µSv/h im Abstand von 0,1 m wird eingehalten. - Wesentliche Änderungen, die die Bauartzulassung aufheben, werden durch einen Sachverständigen geprüft und der Aufsichtsbehörde mitgeteilt. ¹ Zutreffendes ankreuzen * falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 10 dokumentieren Stand: November 2014 - Modul IV - Seite 8 Checkliste Modul IV Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz Arbeitsplätze / Tätigkeiten in Laboratorien ja 2. Bei Störstrahlern mit U > 30 kV ohne Bauartzulassung: - Die vorhandenen Störstrahler sind durch einen Sachverständigen geprüft und bei der Aufsichtsbehörde genehmigt. - Der zuständige Strahlenschutzbeauftragte und seine Stellvertreter nach RöV sind bekannt. - Alle an diesen Anlagen tätigen Personen werden vor Beginn der Tätigkeit und darauf folgend mindestens jährlich unterwiesen. - Es ist sichergestellt, dass nur unterwiesene Personen Zugang zum Überwachungs- / Kontrollbereich haben und dort tätig sind. - Die Störstrahler werden regelmäßig gewartet und wiederkehrend alle fünf Jahre oder bei wesentlichen Änderungen durch einen Sachverständigen geprüft. - Wesentlichen Änderungen werden der Aufsichtsbehörde mitgeteilt. - Alle Sicherheitseinrichtungen sind funktionsfähig und regelmäßig zu prüfen. - Es liegt jederzeit zugänglich das Betriebsbuch der Anlage und eine Kopie der Röntgenverordnung in der gültigen Fassung aus. erfüllt nein * entfällt ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ 3. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐ 4. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐ 1. Durchflutete Leitungen und Bauteile sind gegen Berührung gesichert. ☐ ☐ ☐ 2. Nur befugte Personen haben Zugang zu den Tanks und Behältern. ☐ ☐ ☐ 3. Eine bestehende Warneinrichtung in Räumen mit tiefkalten, flüssigen Gasen ist vorhanden und wird regelmäßig geprüft, z. B. Sauerstoffmangelanzeige jährlich. ☐ ☐ ☐ 4. Kälteschutzausrüstung (Schutzhandschuhe, Schutzvisier, Schutzschürze) ist in ausreichender Zahl vorhanden und wird verwendet. ☐ ☐ ☐ 5.3 Tiefkalte Gase ☐ ¹ Checkliste Modul VI ☐ ¹ 5. Für den Umgang mit Flüssigstickstoff bitte Checkliste Modul VI bearbeiten. ☐ ☐ ☐ 1. Lärmintensive Geräte sind gekapselt bzw. befinden sich in einem abgetrennten Bereich. ☐ ☐ ☐ 2. Beim Arbeiten in diesen Bereichen werden die Türen geschlossen gehalten. ☐ ☐ ☐ 3. Ab 80 dB(A) wird geeigneter Gehörschutz angeboten (Messungen wurden vorgenommen). ☐ ☐ ☐ 4. Ab 85 db(A) wird geeigneter Gehörschutz getragen (Messungen wurden vorgenommen). ☐ ☐ ☐ 5. Lärmbereiche sind entsprechend gekennzeichnet. ☐ ☐ ☐ 6. Den Mitarbeitern ist bekannt, dass eine arbeitsmedizinische Vorsorge beim Betriebsarzt (bei Überschreitung von 80 dB(A)) angeboten wird. . ☐ ☐ ☐ 7. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐ 6. Klicken, um Text einzugeben. 5.4 Lärm ☐ ¹ ¹ Zutreffendes ankreuzen * falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 10 dokumentieren Stand: November 2014 - Modul IV - Seite 9 Checkliste Modul IV Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz Arbeitsplätze / Tätigkeiten in Laboratorien ja erfüllt nein * entfällt 5.5 Hitze und Kälte ☐ ¹ 1. Die Gefahrenstellen in Hitze- und Kältebereichen sind abgeschirmt oder mindestens gekennzeichnet (Warnzeichen „Warnung vor niedriger Temperatur / Kälte / Frost“ (W010 nach ASR A1.3 bzw. W17 nach BGV A8) bzw. Warnung vor heißen Oberfläche (W017 nach ASR A1.3 bzw. W26 nach BGV A8)). ☐ ☐ ☐ 2. Hitze- bzw. Kälteschutzhandschuhe sind in ausreichender Zahl vorhanden und werden bei Bedarf verwendet.. ☐ ☐ ☐ 3. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐ 1. Die Grenzwerte für elektromagnetische Felder (z.B. 5 kV/m bzw.100 µT für 50 HzFelder) werden eingehalten. ☐ ☐ ☐ 2. Die Gefahrenbereiche werden durch Messungen ermittelt. ☐ ☐ ☐ 3. Die Gefahrenbereiche sind abgegrenzt und gekennzeichnet (Warnzeichen „Warnung vor nicht ionisierender Strahlung“ / „Warnung vor elektromagnetischen Feld“ (W005 / W12 nach ASR 1.3 / BGV A8) oder „Warnung vor magnetischem Feld“ (W006 / W13 nach ASR 1.3 / BGV A8). ☐ ☐ ☐ 4. Nur befugte Personen haben Zugang zu den Gefahrenbereichen. ☐ ☐ ☐ 5. Der Zutritt ist Trägern von Herzschrittmachern, Defibrillatoren und künstlichen Gelenken untersagt und auf das Verbot wird durch entsprechende Kennzeichnung der Gefahrenbereiche hingewiesen (Verbotszeichen P007 / P11 nach ASR 1.3 / BGV A8). ☐ ☐ ☐ 6. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐ 1. Alle ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel werden vor Inbetriebnahme einer Sichtprüfung unterzogen. ☐ ☐ ☐ 2. Alle ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel werden regelmäßig durch eine elektrotechnisch unterwiesene Person oder eine Elektrofachkraft oder eine Fachfirma geprüft. ☐ ☐ ☐ 3. Alle ortsfesten elektrischen Betriebsmittel werden von einer Elektrofachkraft oder einer Fachfirma regelmäßig geprüft. ☐ ☐ ☐ 4. Alle elektrotechnisch unterwiesene Personen werden vor Beginn der Tätigkeit und darauf jährlich durch eine Elektrofachkraft unterwiesen. ☐ ☐ ☐ 5. Alle elektrischen Betriebsmittel besitzen ein Prüfzeichen oder eine Prüfplakette. ☐ ☐ ☐ 6. Defekte elektrische Betriebsmittel werden sofort außer Betrieb genommen und entsprechend gekennzeichnet. ☐ ☐ ☐ 7. Alle Bereiche spannungsführender (aktiver) Teile sind mit dem Warnzeichen „Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung“ (W012 nach ASR A1.3 bzw. W08 nach BGV A8) gekennzeichnet. ☐ ☐ ☐ 8. Bei Arbeiten an elektrischen Anlagen stehen spezielle isolierende Schutzausrüstung und Schutzeinrichtungen zur Verfügung ☐ ☐ ☐ 5.6 Elektromagnetische Felder ☐ ¹ 5.7 Elektrizität ☐ ¹ ¹ Zutreffendes ankreuzen * falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 10 dokumentieren Stand: November 2014 - Modul IV - Seite 10 Checkliste Modul IV Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz Arbeitsplätze / Tätigkeiten in Laboratorien ja erfüllt nein * entfällt 9. Schutz gegen direktes Berühren (Isolierung, Abdeckung, sicherer Abstand) ist vorhanden. ☐ ☐ ☐ 10. Betriebsanweisungen / Bedienungsanleitungen für die elektrischen Betriebsmittel sind vorhanden und einsehbar. ☐ ☐ ☐ 11. Elektrische Geräte werden möglichst direkt mit der Steckdose verbunden. ☐ ☐ ☐ 12. Es werden nicht mehrere Verlängerungsschnüre bzw. Mehrfachsteckdosenleisten hintereinander geschaltet. ☐ ☐ ☐ 13. Versuchsaufbauten sind mit Schutzleitern gesichert. ☐ ☐ ☐ 14. Elektrostatische Aufladungen werden durch Potentialausgleich verhindert. ☐ ☐ ☐ 15. FI-Schutzschalter sind vorhanden und werden halbjährlich geprüft. ☐ ☐ ☐ 16. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐ 17. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐ 1. Schläuche werden regelmäßig auf Beschädigungen überprüft und defekte (poröse, verhärtete) Schläuche werden sofort ausgetauscht. ☐ ☐ ☐ 2. Schläuche werden mit geeigneten Schlauchschellen oder Schlauchbindern gesichert. ☐ ☐ ☐ 3. Der Gebrauch von Glasgeräten mit bruchempfindlichen Schlauchanschlüssen (Glasoliven) und Schlauchverbindern aus Glas wird weitestgehend vermieden, ansonsten werden Kunststoffschraubadapter aufgesetzt. ☐ ☐ ☐ 4. Beim Aufschieben von Schläuchen werden die Hände geschützt, z.B. mit einem Tuch. ☐ ☐ ☐ 5. Für Gasbrenner werden nur DVGW- geprüfte Gasschläuche verwendet. ☐ ☐ ☐ 6. Für Kühlwasser werden nur Schläuche mit Gewebeeinlage verwendet. ☐ ☐ ☐ 7. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐ 1. Labor-Gasbrenner, z. B. Bunsenbrenner, sind über Hähne oder Ventile vollständig absperrbar. ☐ ☐ ☐ 2. Gas-Kartuschenbrenner sind vollständig absperrbar. ☐ ☐ ☐ 3. Es werden max. 8 Kartuschenbrenner in einem Labor betrieben. ☐ ☐ ☐ 4. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐ 6. Betrieb von Geräten und Apparaturen ☐ ¹ 6.1 Schläuche und Armaturen ☐ ¹ 6.2 Gasbrenner ☐ ¹ ¹ Zutreffendes ankreuzen * falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 10 dokumentieren Stand: November 2014 - Modul IV - Seite 11 Checkliste Modul IV Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz Arbeitsplätze / Tätigkeiten in Laboratorien ja erfüllt nein * entfällt 6.3 Zentrifugen ☐ ¹ 1. Zentrifugen werden nur von unterwiesenen Personen benutzt. ☐ ☐ ☐ 2. Eine regelmäßige Überprüfung und Wartung wartungspflichtiger Zentrifugen wird durchgeführt und das Ergebnis dokumentiert. ☐ ☐ ☐ 3. Betriebsanweisung zum Umgang ist vorhanden und einsehbar. ☐ ☐ ☐ 4. Bei Zentrifugen mit einem Drehmoment >200 Nm ist gewährleistet, dass der Deckel bei laufendem Rotor nicht zu öffnen ist. ☐ ☐ ☐ 5. Für Ultrazentrifugen - werden Betriebsbücher geführt - sind alle bedienenden Personen namentlich benannt - werden regelmäßige Prüfungen durch Sachverständige veranlasst und dokumentiert. ☐ ☐ ☐ 6. Ultrazentrifugen sind in separaten Räumen aufgestellt. Eine Zugangsregelung ist getroffen. ☐ ☐ ☐ 7. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐ 1. Die Bedienungsanleitung des Herstellers ist vorhanden und jederzeit einsehbar. ☐ ☐ ☐ 2. Eine Betriebsanweisung für Autoklaven ist vorhanden und den Mitarbeitern bekannt. ☐ ☐ ☐ 3. Autoklaven werden regelmäßig gewartet und geprüft, das Prüfergebnis wird dokumentiert und ist dem Laborverantwortlichen bekannt. ☐ ☐ ☐ 4. Anzeigegeräte, Sicherheitsventile und Warneinrichtungen werden vor jedem Einsatz geprüft. ☐ ☐ ☐ 5. Der Autoklav wird nur von berechtigten Personen, die ausreichend fachkundig und eingewiesen sind, bedient. ☐ ☐ ☐ 6. Zum Sterilisieren von Flüssigkeiten werden Autoklaven mit thermisch gesteuerter Deckelverriegelung eingesetzt. ☐ ☐ ☐ 9. Wurde der zulässige Betriebsüberdruck oder die zulässige Betriebstemperatur überschritten, wird der Autoklav durch eine Überwachungsstelle auf weitere Verwendbarkeit geprüft. ☐ ☐ ☐ 10. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐ 11. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐ 1. Der Autoklav wird zur Durchführung von Versuchen mit unbekanntem Reaktions-, Druck- oder Temperaturverlauf verwendet. ☐ ☐ ☐ 2. Der Autoklav wird nicht im Labor betrieben. ☐ ☐ ☐ 3. Der Autoklav ist in einer besonderen Kammer oder hinter Schutzwänden aufgestellt, die einen sicheren Schutz der Personen bei Versagen des Autoklaven bieten. ☐ ☐ ☐ 6.4 Autoklaven ☐ ¹ 6.4.1 Versuchsautoklaven ☐ ¹ ¹ Zutreffendes ankreuzen * falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 10 dokumentieren Stand: November 2014 - Modul IV - Seite 12 Checkliste Modul IV Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz Arbeitsplätze / Tätigkeiten in Laboratorien ja erfüllt nein * entfällt 4. Autoklaven mit brennbarem oder toxischem Inhalt werden in belüfteten, dem möglichen Druckstoß entsprechend ausgelegten Kammern betrieben. ☐ ☐ ☐ 5. Die Beobachtung der Sicherheits- und Messeinrichtungen sowie deren Bedienung erfolgt von sicherer Seite aus. ☐ ☐ ☐ 6. Beim Betrieb werden Druck und Temperatur laufend beobachtet und notiert. ☐ ☐ ☐ 7. Der Autoklav wird nach jeder Verwendung durch eine befähigte Person bzw. einen Sachkundigen überprüft. ☐ ☐ ☐ 8. Da das Druckinhaltsprodukt 100 (bar x l) überschreitet, wird die regelmäßige Prüfung durch eine Überwachungsstelle, z.B. TÜV, vorgenommen. ☐ ☐ ☐ 9. Die regelmäßige Prüfung wird min. alle 5 Jahre durchgeführt und dokumentiert. ☐ ☐ ☐ 10. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐ 1. Vor jedem Evakuieren wird eine Sichtkontrolle auf Beschädigungen durchgeführt. ☐ ☐ ☐ 2. Ein Splitterschutz ist vorhanden und wird eingesetzt. ☐ ☐ ☐ 3. Maßnahmen zur Verhinderung eines Siedeverzugs werden ergriffen. ☐ ☐ ☐ 4. Es werden nur geeignete bzw. vakuumfeste Gefäße evakuiert. ☐ ☐ ☐ 5. Abgesaugte Gase werden über eine Kältefalle geführt, so dass sie nicht in das Öl der Vakuumpumpe gelangen können. ☐ ☐ ☐ 6. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐ 1. Zum Beheizen von Flüssigkeitsheizbädern werden - elektrische Heizeinrichtungen und / oder - offene Gasflammen verwendet. ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ 2. Bei Beheizung mit offenen Gasflammen, wird eine ständige Aufsicht gewährleistet. ☐ ☐ ☐ 3. Die maximale Betriebstemperatur liegt bei Flüssigkeitsheizbädern mindestens 20°C und bei Flüssigkeitsthermostaten mindestens 5°C unter dem Flammpunkt des Wärmeträgers. ☐ ☐ ☐ 4. Durch eine zusätzliche Temperaturbegrenzung wird eine Überhitzung bei Ausfall der Regeleinrichtung sicher ausgeschlossen. ☐ ☐ ☐ 5. Ist keine zusätzliche Temperaturbegrenzung vorhanden, werden die Heizbäder nicht ohne Aufsicht betrieben. ☐ ☐ ☐ 6. Als Wärmeträger kommen nur sachkundig ausgewählte Stoffe zum Einsatz (keine Ölbäder!). ☐ ☐ ☐ 7. Flüssigkeitsheizbäder sind standfest aufgestellt. ☐ ☐ ☐ 8. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐ 6.5 Vakuumapparaturen ☐ ¹ 6.6 Heizbäder ☐ ¹ ¹ Zutreffendes ankreuzen * falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 10 dokumentieren Stand: November 2014 - Modul IV - Seite 13 Checkliste Modul IV Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz Arbeitsplätze / Tätigkeiten in Laboratorien ja erfüllt nein * entfällt 6.7 Tiefkühlbäder ☐ ¹ 1. Zur Tiefkühlung werden Laborkryostaten verwendet. ☐ ☐ ☐ 2. Zur Erzeugung von Tiefkühlbädern mittels tiefkalt verflüssigter Gase, werden diese nur in kleinen Portionen unter ständigem Rühren in die Badflüssigkeit eingetragen. ☐ ☐ ☐ 3. Zur Erzeugung von Tiefkühlbädern mittels Trockeneis und organischen Lösemitteln, z.B. Aceton, iso-Propanol, wird das Trockeneis vorsichtig in das Lösemittel eingetragen (Vermeidung des Überschäumens des Lösemittels). ☐ ☐ ☐ 4. Tiefkühlbäder werden so weit wie möglich abgedeckt. ☐ ☐ ☐ 5. Nach dem Gebrauch verbleiben diese bis zum Erreichen der Raumtemperatur abgedeckt im Abzug. ☐ ☐ ☐ 6. Dewargefäße werden nur in gereinigtem, trockenem Zustand mit tiefkalten verflüssigten Gasen befüllt. ☐ ☐ ☐ 7. Verkratzte Dewars werden nicht mehr für tiefkalte verflüssigte Gase verwendet. ☐ ☐ ☐ 8. Bei Verwendung von Flüssigstickstoff in offenen Dewargefäßen wird zur Verhinderung des Einkondensierens von Sauerstoff die Verweilzeit so gering wie möglich gehalten. ☐ ☐ ☐ 9. Das Einkondensieren von Sauerstoff wird durch Abdeckung weitestgehend verhindert. ☐ ☐ ☐ 10. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐ 11. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐ 1. Zum Trocknen von Produkten, aus denen sich gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entwickeln kann, z.B. lösemittelfeuchte Produkte, werden explosionsgeschützte Wärmeschränke oder Vakuumtrockenschränke eingesetzt. ☐ ☐ ☐ 2. Bei gesäuberten Glasgeräten, die in nicht explosionsgeschützten Wärmeschränken getrocknet werden, ist das letzte Reinigungsmittel Wasser. ☐ ☐ ☐ 3. Wärmeschränke, aus denen Gase oder Dämpfe in gefährlicher Menge bzw. Konzentration austreten können, sind an eine Abluft angeschlossen. ☐ ☐ ☐ 4. Das Trocknen von thermisch instabilen und leicht entzündlichen Stoffen erfolgt nur in Wärmeschränken mit zusätzlicher Temperatur-Sicherheitseinrichtung. ☐ ☐ ☐ 5. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ 6.8 Wärmeschränke ☐ ¹ 6.9 Heißluftgebläse ☐ ¹ 1. Heißluftgebläse werden nicht: - in der Nähe von brennbaren Flüssigkeiten bzw. Dämpfen betrieben oder abgelegt, - zum Erwärmen von brennbaren Flüssigkeiten benutzt, - im Abzug betrieben (Gefahr der Störung der Luftströmung), - im Abzug aufbewahrt. 2. Klicken, um Text einzugeben. ¹ Zutreffendes ankreuzen * falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 10 dokumentieren Stand: November 2014 - Modul IV - Seite 14 Checkliste Modul IV Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz Arbeitsplätze / Tätigkeiten in Laboratorien ja erfüllt nein * entfällt 6.10 Rotationsverdampfer ☐¹ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ 3. Besonders tief siedende Lösemittel wie Diethylether, n-Pentan, Dichlormethan werden nur unter Normaldruck abgezogen. ☐ ☐ ☐ 4. Zur Erzeugung von Unterdruck werden ausschließlich Membranpumpen verwendet. ☐ ☐ ☐ 5. Die Abluft der Membranpumpe wird in einen Abzug bzw. in die Abluft eingeleitet. ☐ ☐ ☐ 6. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐ 1. Für das Erhitzen von brennbaren Flüssigkeiten sind zusätzliche Sicherheitseinrichtungen vorhanden, z.B. mechanische Belüftung, Ex-Sensor. ☐ ☐ ☐ 2. Aufschlüsse unter Druck werden in speziellen Geräten mit zusätzlichen Überwachungsfunktionen wie Druck- und Temperaturüberwachung durchgeführt. ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ 4. Beim Arbeiten werden zusätzlich Gesichtsschutz und Schutzhandschuhe getragen. ☐ ☐ ☐ 5. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐ 1. Es liegt eine Betriebsanweisung vor und die Maßnahmen werden beachtet. ☐ ☐ ☐ 2. Lösungsmittel-Destillationsanlagen werden ständig beaufsichtigt oder in einem Speziallabor, z.B. Nachtlabor, betrieben. ☐ ☐ ☐ 3. Die Apparaturen sind sicher befestigt. ☐ ☐ ☐ 4. Der Destillationskolben wird nur maximal bis ¾ befüllt. ☐ ☐ ☐ 5. Siedeverzug wird verhindert, z.B. durch Rührer, Siedesteine. ☐ ☐ ☐ 1. Alle Glasgeräte werden vor ihrer Evakuierung auf Unversehrtheit geprüft. 2. Als Im- und Explosionsschutz sind folgende Maßnahmen getroffen: - Alle Glasgeräte sind kunststoffummantelt bzw. vakuumfest oder - ist der Verdampferkolben nicht ummantelt, ist das Heizbad mit einer Schutzhaube versehen oder - der Rotationsverdampfer ist vollständig eingehaust oder - er ist hinter einem Lamellenvorhang aus Kunststoff bzw. hinter Schutzscheiben aufgestellt. 6.11 Mikrowellen ☐ ¹ 3. Siedeverzüge werden dadurch vermieden, dass - die Ansatzmengen so klein wie möglich gehalten, - die Behälter nur wenige cm hoch gefüllt, - Leistung und die Heizdauer möglichst niedrig gehalten und - die Ansätze gelegentlich umgeschwenkt werden, bzw. - die Möglichkeit zum Rühren im Innenraum besteht. 6.12 Destillationsanlagen ☐ ¹ ¹ Zutreffendes ankreuzen * falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 10 dokumentieren Stand: November 2014 - Modul IV - Seite 15 Checkliste Modul IV Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz Arbeitsplätze / Tätigkeiten in Laboratorien ja erfüllt nein * entfällt 6. Die Heizquelle (Heizpilz, Wärmeträgerbad) besitzt eine exakt zu steuernde Temperatur- oder Leistungsregelung. ☐ ☐ ☐ 7. Der Kühlwasserkreislauf wird durch Strömungswächter überwacht. ☐ ☐ ☐ 8. Es werden möglichst Teflonmanschetten verwendet. ☐ ☐ ☐ 9. Ab Flüssigkeitsmengen > 2l in Glasgefäßen werden die Destillationsanlagen in Auffangwannen, z.B. mit Gittereinsatz oder Spezialfüllung, gestellt. ☐ ☐ ☐ 10. Austretende Flüssigkeit kann nicht mit elektrischen Geräten in Berührung kommen. ☐ ☐ ☐ 11. Es ist eine verantwortliche Person für das Betreiben der Apparatur benannt. ☐ ☐ ☐ 12. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ 2. Ein Überlaufen der Eluatbehälter wird sicher verhindert. ☐ ☐ ☐ 3. Eluatbehälter mit brennbaren und/ oder toxischen Stoffen werden regelmäßig entleert und verbleiben nicht unnötig lange vor Ort. ☐ ☐ ☐ 4. Die Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten (Laufmittel, Eluat) sind in der Regel nicht größer als 1 l Nennvolumen. ☐ ☐ ☐ 5. Bei Einsatz von Behältern > 1 l (maximal 2,5 l) wird darauf geachtet, dass keine Arbeiten mit offenen Flammen bzw. Arbeiten, bei denen Zündfunken entstehen könnten, in unmittelbarer Nähe stattfinden. ☐ ☐ ☐ 6. Es befinden sich nur die für den laufenden Betrieb notwendigen Mengen am Arbeitsplatz. ☐ ☐ ☐ 7. Eine ausreichende Absaugung / Belüftung für brennbare und toxische Stoffe ist vorhanden. ☐ ☐ ☐ 8. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐ 1. Kontakt mit heißen Teilen wird vermieden. ☐ ☐ ☐ 2. Können bei Betrieb der Öfen Gase und Dämpfe in gefährlichen Mengen freiwerden, sind die Abgasöffnungen an eine Abluft angeschlossen bzw. die Öfen werden unter dem Abzug betrieben. ☐ ☐ ☐ 3. Heiße Behältnisse werden immer mit entsprechenden Hilfsmitteln entnommen, z.B. Tiegelzange. ☐ ☐ ☐ 4. Die Öfen sind mit einer Temperatur-Sicherheitseinrichtung, die bei Übertemperatur die Heizung automatisch abschaltet, ausgestattet. ☐ ☐ ☐ 6.13 HPLC-Anlagen ☐ ¹ 1. Zur Vermeidung von freiwerdenden Lösemitteldämpfen werden folgende Sicherungsmaßnahmen getroffen: - Die beim Befüllen der Eluatbehälter freiwerdenden Lösemitteldämpfe werden schadlos abgeleitet (Abzug o. Objektabsaugung). - Verwendung spezieller Verschlusssysteme: schraubbare Durchführungen für die Vorratsleitungen mit inertem PTFE-Kern und Druckausgleichsventil für Laufmittelvorratsbehälter und Eluatbehälter. 6.14 Hochtemperaturöfen ☐ ¹ ¹ Zutreffendes ankreuzen * falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 10 dokumentieren Stand: November 2014 - Modul IV - Seite 16 Checkliste Modul IV Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz Arbeitsplätze / Tätigkeiten in Laboratorien 7. Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe ja ¹ nein ¹ 1. Umgang mit Allergenen und Toxinen. ☐ ☐ 2. Umgang mit Viren, Bakterien, Archaebakterien, Pilzen, Parasiten, Zellkulturen. ☐ ☐ 3. Umgang mit humanem Gewebe ☐ ☐ 4. Umgang mit tierischem Gewebe. ☐ ☐ 5. Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen der RG 1. ☐ ☐ 6. Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen der RG 2. ☐ ☐ 7. Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen der RG 3. ☐ ☐ 8. Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen. ☐ ☐ 9. Umgang mit potentiell infektiösem humanem oder tierischem Untersuchungsmaterial. ☐ ☐ 10. Umgang mit Tieren, Labortierhaltung (Käfighaltung und Aquarien). ☐ ☐ ja ¹ nein ¹ 1. Umgang mit Flüssigkeiten, Feststoffen, Gasen. ☐ ☐ 2. Umgang mit sehr giftigen und giftigen Stoffen und Gasen. ☐ ☐ 3. Umgang mit krebserzeugenden, erbgutverändernden, fruchtbarkeitsgefährdenden (KMR) Stoffen. ☐ ☐ 4. Umgang mit brennbaren Stoffen und Zubereitungen. ☐ ☐ 8. Gefährdungen durch Gefahrstoffe 5. Umgang mit Narkotika und Medikamenten. ☐ ☐ 6. Umgang mit Desinfektions- und Reinigungsmitteln. ☐ ☐ 7. Umgang mit Stoffen nach Betäubungsmittelgesetz bzw. Grundstoffüberwachungsgesetz. ☐ ☐ 8. Umgang mit Gefahrstoffabfällen. ☐ ☐ 9. Spezielle Gefährdungen in der Vorlesungsvorbereitung ☐ ☐ Falls ja Checkliste Modul VII ausfüllen Falls ja Checkliste Modul V ausfüllen 9. Sonstige Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen Gefährdung Schutzmaßnahmen (vorhanden) Klicken, um Text einzugeben. Klicken, um Text einzugeben. Klicken, um Text einzugeben. Klicken, um Text einzugeben. ¹ Zutreffendes ankreuzen Stand: November 2014 - Modul IV - Seite 17 Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz Arbeitsplätze / Tätigkeiten in Laboratorien Klicken, um Text einzugeben. Klicken, um Text einzugeben. Klicken, um Text einzugeben. Klicken, um Text einzugeben. Klicken, um Text einzugeben. Klicken, um Text einzugeben. Klicken, um Text einzugeben. Klicken, um Text einzugeben. Klicken, um Text einzugeben. Klicken, um Text einzugeben. Klicken, um Text einzugeben. Klicken, um Text einzugeben. Klicken, um Text einzugeben. Klicken, um Text einzugeben. Checkliste Modul IV 10. Zusätzliche Maßnahmen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung Realisierung (Datum) zu Punkt Beschreibung Eingabe Klicken, um Text einzugeben. Klicken, um Text einzugeben. Datum Eingabe Klicken, um Text einzugeben. Klicken, um Text einzugeben. Datum Eingabe Klicken, um Text einzugeben. Klicken, um Text einzugeben. Datum Eingabe Klicken, um Text einzugeben. Klicken, um Text einzugeben. Datum Eingabe Klicken, um Text einzugeben. Klicken, um Text einzugeben. Datum Eingabe Klicken, um Text einzugeben. Klicken, um Text einzugeben. Datum Eingabe Klicken, um Text einzugeben. Klicken, um Text einzugeben. Datum Eingabe Klicken, um Text einzugeben. Klicken, um Text einzugeben. Datum Eingabe Klicken, um Text einzugeben. Klicken, um Text einzugeben. Datum Eingabe Klicken, um Text einzugeben. Klicken, um Text einzugeben. Datum Maßnahmen Stand: November 2014 - Modul IV - Seite 18 Checkliste Modul IV Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz Arbeitsplätze / Tätigkeiten in Laboratorien Die Beurteilungsbögen dieser Checkliste Modul IV zur Beurteilung für Arbeitsplätze und Tätigkeiten in Laboratorien stellen zusammen mit den Beurteilungsbögen der Checkliste Modul I für alle Arbeitsplätze und Tätigkeiten und ggf. erforderlicher Checklisten weiterer Module die vollständige Gefährdungsbeurteilung dar. Zutreffendes wurde in den Beurteilungsbögen gekennzeichnet (X). Vorhandene (bereits getroffene) Schutzmaßnahmen sind wirksam. Noch zu treffende Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen sind mit Termin für deren Umsetzung aufgeführt. Besondere Gefährdungen und Maßnahmen, die nicht in den Beurteilungsbögen vorgegeben sind, wurden ergänzt. Ich bestätige, dass eine erneute Beurteilung durchgeführt wird, wenn sich die Tätigkeiten, Arbeitsverfahren, Arbeitsbedingungen oder die Arbeitsorganisation und die damit verbundenen Gefährdungen wesentlich ändern; sich Arbeitsunfälle ereignen; arbeitsbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen auftreten; bei Begehungen Mängel festgestellt werden. Name der Verantwortlichen Leitung Klicken, um Text einzugeben. Unterschrift Bei Beratungsbedarf wenden Sie sich bitte an Frau Esther Wachholz, Verwaltungs-Service-Center Dezernat VI, Arbeitssicherheit Tel. 0451/500-4647 (Intranet der Universität zu Lübeck unter http://www.uni-luebeck.de/universitaet/personalangelegenheiten/arbeitsschutz.html). Stand: November 2014 - Modul IV - Seite 19