für PC - Universität zu Lübeck

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ARBEITSSICHERHEIT
Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz
Arbeitsplätze / Tätigkeiten in Laboratorien
Checkliste
Modul IV
Organisationseinheit
(Abteilung / Klinik / Institut):
Klicken, um Text einzugeben.
Verantwortliche Leitung:
Klicken, um Text einzugeben.
Erstellt durch:
Klicken, um Text einzugeben.
Erstbeurteilung:
Ja
Anzahl der Beschäftigten:
Klicken, um Anzahl einzugeben.
Raum-Nummer/n:
Klicken, um Zahlen einzugeben.
☐
Nein
☐
Datum: Datum eingeben.
Letzte Beurteilung am: Datum eingeben.
Vorgaben aus dem geltenden Arbeitsschutzrecht, dem Stand der
Technik oder den Standards der UzL
erfüllt
ja
nein *
entfällt
1. Grundsätzliches
1. Aufgaben werden nur geeigneten und befähigten Personen übertragen.
☐
☐
☐
2. Beschäftigte, Hilfskräfte und Studierende, die noch nicht über die entsprechende
Qualifikation für die durchzuführenden Tätigkeiten oder Versuche verfügen,
benutzen Laboreinrichtungen und Versuchsaufbauten erst nach Freigabe und
Einweisung durch einen Verantwortlichen.
☐
☐
☐
3. Eine Laborordnung ist vorhanden und allgemein zugänglich ausgelegt.
☐
☐
☐
4. Betriebsanweisungen für Arbeitsverfahren, Geräte, Versuchsapparaturen und
Sonderräume, bei deren Anwendung bzw. Benutzung eine Gefährdung für die
Beschäftigten besteht, sind vorhanden, z.B. für
 Autoklaven und Zentrifugen
 Lagerräume für Gefahrstoffe und Lagerräume für Gasflaschen.
☐
☐
☐
5. Die in den Betriebsanweisungen beschriebenen Maßnahmen werden eingehalten.
☐
☐
☐
6. Es ist sichergestellt, dass alle Mitarbeiter (auch die nicht deutschsprachigen) die
Inhalte der Laborordnung und der Betriebsanweisungen verstanden haben.
☐
☐
☐
7. Die Arbeitsplätze werden in sauberem, ordentlichem Zustand gehalten und
Verunreinigungen werden sofort beseitigt.
☐
☐
☐
8. Gefährliche Arbeiten werden nicht in Alleinarbeit ausgeführt bzw. wenn doch, sind
zusätzlich organisatorische und technische Maßnahmen getroffen. Entsprechende
Arbeiten und die Maßnahmen sind unter Punkt 10 aufgeführt.
☐
☐
☐
9. Labore, zu denen auch Unbefugte Zugang haben können, werden stets
verschlossen, wenn sich keine Beschäftigten dort aufhalten.
☐
☐
☐
10. Im Labor werden Schutzbrille, Kittel und geschlossenes, trittsicheres Schuhwerk
getragen.
☐
☐
☐
* falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 10 dokumentieren.
Stand: November 2014 - Modul IV - Seite 1
Checkliste
Modul IV
Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz
Arbeitsplätze / Tätigkeiten in Laboratorien
ja
erfüllt
nein *
entfällt
1. Grundsätzliches - Fortsetzung
11. Auf das Tragen der Schutzbrille wird nur in Laboren, in denen aufgrund der
Arbeitsprozesse und Tätigkeiten (z.B. kein Umgang mit Gefahrstoffen) eine
Gefährdung der Augen sicher ausgeschlossen ist, verzichtet. Dieses ist für die
jeweiligen Laborräume dokumentiert (z. B. in der Laborordnung).
☐
☐
☐
12. Es ist geregelt und jedem Mitarbeiter bekannt, bei welchen Arbeiten persönliche
Schutzausrüstung wie Gesichtsvisier, Schutzhandschuhe etc. zu tragen ist.
☐
☐
☐
13. Persönliche Schutzausrüstungen sind in ausreichender Anzahl vorhanden und
werden bei Bedarf getragen.
☐
☐
☐
14. In Laboratorien werden Nahrungs- und Genussmittel nicht hineingebracht und
konsumiert, sowie Kosmetika nicht angewandt.
☐
☐
☐
15. Zum Essen und Trinken und zur Aufbewahrung von Nahrungsmitteln steht ein
entsprechender Sozialraum zur Verfügung.
☐
☐
☐
16. Laborkittel und Schutzhandschuhe werden nur in Arbeitsbereichen und nicht in
anderen Bereichen (Kantine, Sozialraum etc.) getragen.
☐
☐
☐
17. Der Zutritt von Fremdpersonal wird erst nach Anmeldung und Freigabe durch
den Verantwortlichen ermöglicht.
☐
☐
☐
18. Vor Arbeitsaufnahme von Fremdpersonal werden die vom Laboratorium
ausgehenden Gefahren beseitigt oder geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt und
die Betriebsfremden eingewiesen.
19. Werden von Fremdpersonal Schweiß-, Brenn- oder Lötarbeiten durchgeführt,
liegt ein Erlaubnisschein zur Durchführung feuergefährlicher Arbeiten der
zuständigen Betriebstechnik des Dezernates FM vor.
☐
☐
☐
☐
☐
☐
20. Die Elektro-Notaus-Schalter befinden sich innerhalb der Labore in Ausgangsnähe und sind entsprechend gekennzeichnet.
☐
☐
☐
21. Die Gas-Notaus-Schalter für Brenngase befinden sich außerhalb der Labore in
Ausgangsnähe und sind entsprechend gekennzeichnet.
☐
☐
☐
22. Sicherheitstechnische Mängel werden sofort beseitigt, z.B. ungesicherte
Druckgasflaschen bzw. zur Behebung der zuständigen Betriebstechnik gemeldet.
☐
☐
☐
23. Geräte und Apparaturen, die zur Reparatur gegeben werden, sind frei von
Verunreinigungen und gefährlichen Stoffen. Schriftliche Bestätigung z.B. durch
Freigabeschein.
☐
☐
☐
1. Es ist eine ausreichende, funktionstüchtige technische Raumlüftung vorhanden
mit achtfachem Luftwechsel beim Umgang mit Gefahrstoffen.
☐
☐
☐
2. Durch die Führung der Zuluft entsteht keine Zugluft.
☐
☐
☐
3. Die Zeiten einer automatischen Nachtabsenkung der Labor-Lüftungsanlage sind
allen Mitarbeitern bekannt.
☐
☐
☐
4. Bei bestehender automatischer Nachtabsenkung wird die Raumlüftung bei
Arbeitsbeginn mittels Taster bzw. Schalter neben der Eingangstür aktiviert.
☐
☐
☐
5. Die volle Lüftungsleistung kann während der Nachtabsenkung mittels Taster bzw.
Schalter wieder aktiviert werden.
☐
☐
☐
6. Es sind genügend funktionsfähige Abzüge vorhanden.
☐
☐
☐
7. Vertikal verschiebbare Frontschieber an Abzügen sind gegen Herunterfallen
gesichert.
☐
☐
☐
8. Am Frontschieber ist an gut sichtbarer Stelle ein Hinweiszeichen mit der Aufschrift
„Frontschieber geschlossen halten“ angebracht.
☐
☐
☐
2. Technische Schutzmaßnahmen
* falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 10 dokumentieren.
Stand: November 2014 - Modul IV - Seite 2
Checkliste
Modul IV
Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz
Arbeitsplätze / Tätigkeiten in Laboratorien
ja
erfüllt
nein *
entfällt
9. Die einwandfreie lüftungstechnische Funktion wird durch eine selbsttätig wirkende
Einrichtung überwacht (optischer und akustischer Alarm im Fehlerfall).
☐
☐
☐
10. Sicherheitseinrichtungen an den Abzügen werden nicht manipuliert und außer
Kraft gesetzt.
☐
☐
☐
11. Die lüftungstechnischen Anlagen (Raumlüftung, Abzug) werden regelmäßig
geprüft.
☐
☐
☐
12. Im Labor ist ein Handfeuerlöscher vorhanden - in der Regel CO2-Löscher. Der
Standort ist gekennzeichnet, allen Mitarbeitern bekannt und wird stets freigehalten.
☐
☐
☐
13. Für Stoffe, die nicht mit Wasser oder Schaum gelöscht werden dürfen, z.B.
Alkalimetalle, Silane stehen Speziallöschmittel (z.B. Metallbrandpulver) oder
Löschsand zur Verfügung.
☐
☐
☐
14. Labortüren schlagen in Fluchtrichtung auf und sind mit einem Sichtfenster
versehen.
☐
☐
☐
15. Die Türen werden während der Arbeiten geschlossen gehalten.
☐
☐
☐
16. Die Arbeitsflächen der Arbeitstische sind flüssigkeitsdicht und beständig
gegenüber den verwendeten Materialien.
☐
☐
☐
17. Klicken, um Text einzugeben.
☐
☐
☐
1. Die Fußböden sind eben und flüssigkeitsdicht.
☐
☐
☐
2. Rutschgefahr, z.B. durch Flüssigkeitslachen oder Granulate, wird sofort beseitigt.
☐
☐
☐
3. Lang andauernde, einseitige Belastungen werden vermieden, z.B. für häufige
Pipettierarbeiten werden motorgetriebene Pipetten eingesetzt.
☐
☐
☐
4. Für länger andauernde, stehende Tätigkeiten stehen Stehhilfen zur Verfügung.
☐
☐
☐
5. Schreibarbeitsplätze sind durch einen geeigneten Spritzschutz von angrenzenden
Laborarbeitstischen getrennt.
☐
☐
☐
3. Sonstige Schutzmaßnahmen
Checkliste Modul II ☐ ¹
6. Für Bildschirmarbeitsplätze bitte Checkliste Modul II bearbeiten.
☐
☐
☐
1. Es werden geschlossene Systeme verwendet (Abdeckungen, Zwangsverriegelungen).
☐
☐
☐
2. Abschirmungen gegen wegfliegende Teile sind angebracht.
☐
☐
☐
3. Geeignete Schutzbrillen sind in ausreichender Anzahl vorhanden und werden im
Bedarfsfall getragen..
☐
☐
☐
4. Gefahrenbereiche sind gekennzeichnet oder abgesperrt, z. B. Kennzeichnung
von Gefahrstellen mit Warnzeichen „Warnung vor automatischem Anlauf“ (W018
nach ASR A1.3), „Warnung vor Quetschgefahr“ (W019 nach ASR A1.3), „Warnung
vor Handverletzungen“ (W024 nach ASR A1.3), „Warnung vor gegenläufigen Rollen“
(W025 nach ASR A1.3).
☐
☐
☐
7. Klicken, um Text einzugeben.
4. Gefährdungen durch mechanische Einwirkungen ☐ ¹
4.1 Umgang mit rotierenden Teilen ☐ ¹
¹ Zutreffendes ankreuzen
* falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 10 dokumentieren.
Stand: November 2014 - Modul IV - Seite 3
Checkliste
Modul IV
Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz
Arbeitsplätze / Tätigkeiten in Laboratorien
ja
erfüllt
nein *
entfällt
5. Ein leicht erreichbarer Notausschalter ist vorhanden.
☐
☐
☐
6. Zu öffnende Teile sind gegen unbeabsichtigtes Zufallen gesichert.
☐
☐
☐
7. Klicken, um Text einzugeben.
☐
☐
☐
1. Sind Druckgasflaschen im Labor aufgestellt, so ist der Raum mit dem Warnzeichen „Warnung vor Gasflaschen“ (W029 nach ASR A1.3 bzw. W19 nach BGV A8)
gekennzeichnet.
☐
☐
☐
2. Druckgasflaschen sind gegen Umstürzen gesichert, z.B. durch Sicherung mit einer
Kette.
☐
☐
☐
3. Armaturen und andere Teile für stark oxidierende Druckgase werden frei von Öl,
Fett und Glycerin gehalten.
☐
☐
☐
4. Für Sauerstoffgas werden nur spezielle, blau gekennzeichnete Manometer mit der
Aufschrift „ Sauerstoff - öl- und fettfrei halten“ verwendet.
☐
☐
☐
5. Ventile von Druckgasflaschen für brennbare und brandfördernde Gase werden
langsam geöffnet.
☐
☐
☐
6. Zum Öffnen der Ventile werden keine Drehmoment erhöhenden Werkzeuge
verwendet.
☐
☐
☐
7. Druckgasflaschen, deren Ventile sich nicht von Hand öffnen lassen, werden
zurückgegeben (Lieferfirma).
☐
☐
☐
8. Ventile von Druckgasflaschen werden nach Gebrauch geschlossen.
☐
☐
☐
9. Armaturen und Gas-Not-Absperreinrichtungen werden jederzeit frei zugänglich
gehalten.
☐
☐
☐
10. Druckgasflaschen werden mit geeigneten Druckminderern betrieben.
☐
☐
☐
11. Druckgasflaschen werden mit geeigneten Hilfsmitteln und nur mit Schutzkappe
transportiert. Ventile von Druckgasflaschen werden nach Gebrauch geschlossen.
☐
☐
☐
12. Die Termine der regelmäßigen Prüfung sind bekannt und werden beachtet.
☐
☐
☐
13. Klicken, um Text einzugeben.
☐
☐
☐
1. Manuelles Durchbohren von Stopfen erfolgt auf einer festen Unterlage.
☐
☐
☐
2. Beim Einführen von Glasteilen in Stopfen werden die Hände entsprechend
geschützt, z.B. Schutzhandschuhe, Tuch
☐
☐
☐
3. Glasteile werden vor ihrer Verwendung auf Beschädigungen geprüft.
☐
☐
☐
4. Durch den Einsatz von Kugelschliffen, Schraubkappenverbindungen oder PTFEFaltenbälgen werden beim Zusammenbauen von Glasapparaturen Biegemomente
bzw. Spannungen vermieden.
☐
☐
☐
5. Spitze und scharfe Gegenstände werden getrennt und in speziellen Aufnahmevorrichtungen aufbewahrt.
☐
☐
☐
4.2 Umgang mit Druckgasflaschen ☐ ¹
4.3 Umgang mit scharfen und spitzen Gegenständen ☐ ¹
¹ Zutreffendes ankreuzen
* falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 10 dokumentieren.
Stand: November 2014 - Modul IV - Seite 4
Checkliste
Modul IV
Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz
Arbeitsplätze / Tätigkeiten in Laboratorien
ja
erfüllt
nein *
entfällt
6. Für die Entsorgung von Kanülen sind spezielle durchstichsichere Behälter
vorhanden.
☐
☐
☐
7. Die Behälter werden nur soweit befüllt, dass der Deckel ohne Komprimierung des
Inhalts dauerhaft verschlossen werden kann.
☐
☐
☐
8. Klicken, um Text einzugeben.
☐
☐
☐
1. Das Heben und Tragen von schweren Lasten erfolgt in Gruppenarbeit.
☐
☐
☐
2. Zum leichteren Transportieren von schweren Gegenständen werden Transporthilfen wie Karren, Roller, Handhubwagen oder Flurförderfahrzeuge eingesetzt.
☐
☐
☐
3. Die Transporthilfen werden regelmäßig geprüft.
☐
☐
☐
4. Die Bedienungsanleitungen der Transporthilfen sind vorhanden und einsehbar.
☐
☐
☐
5. Eine Betriebsanweisung für Transporthilfen und Flurförderfahrzeuge ist vorhanden,
den Mitarbeitern bekannt und einsehbar.
☐
☐
☐
6. Geeignete Sicherheitshandschuhe sind vorhanden und werden im Bedarfsfall
getragen.
☐
☐
☐
7. Sicherheitsschuhe mit Schutz im Zehenbereich werden zur Verfügung gestellt und
im Bedarfsfall getragen.
☐
☐
☐
8. Klicken, um Text einzugeben.
☐
☐
☐
1. Die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) ist
bekannt und an geeigneter Stelle einsehbar.
☐
☐
☐
2. Eine Abschirmung und ein Reflexionsschutz sind vorhanden.
☐
☐
☐
3. Die entsprechende Warnkennzeichnung ist an den Zugängen zum Gefahrenbereich angebracht.
☐
☐
☐
4. Geeignete Schutzbrillen sind in ausreichender Zahl vorhanden und werden im
Bedarfs getragen..
☐
☐
☐
5. Klicken, um Text einzugeben.
☐
☐
☐
1. Eine Abschirmung der UV-Quelle und ein Reflexionsschutz sind vorhanden.
☐
☐
☐
2. Der Einschaltzustand der UV-Strahler ist eindeutig erkennbar.
☐
☐
☐
3. Bei Einsatz von Hochleistungslampen wird entstehendes Ozon sicher abgeführt,
z. B. durch Betrieb im Abzug oder Quellenabsaugung.
☐
☐
☐
4.4 Heben, Tragen und Transportieren von Lasten ☐ ¹
5. Physikalische Gefährdungen ☐ ¹
5.1 Anwenden von optischer Strahlung ☐ ¹
(Wellenlängenbereich von 100 nm bis 1 mm)
5.1.1 Anwendung von UV-Strahlung ☐ ¹
(Wellenlängenbereich 100 nm bis 400 nm)
¹ Zutreffendes ankreuzen
* falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 10 dokumentieren
Stand: November 2014 - Modul IV - Seite 5
Checkliste
Modul IV
Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz
Arbeitsplätze / Tätigkeiten in Laboratorien
ja
erfüllt
nein *
entfällt
4. Das Warnzeichen „Warnung vor optischer Strahlung“ (W027 nach ASR A1.3) ist
an den Zugängen zum UV-Bereich angebracht.
☐
☐
☐
5. Alle an UV-Quellen tätigen Personen werden vor Beginn der Tätigkeit und darauf
folgend mindestens jährlich unterwiesen.
☐
☐
☐
6. UV-Schutzbrillen sind in ausreichender Zahl vorhanden und werden bei Bedarf
getragen.
☐
☐
☐
7. Hautbedeckende Schutzkleidung ist vorhanden und wird bei Bedarf getragen.
☐
☐
☐
8. Lichtschutzpräparate sind vorhanden.
☐
☐
☐
9. Schutz vor heißen UV-Quellen ist vorhanden.
☐
☐
☐
10. Klicken, um Text einzugeben.
☐
☐
☐
1. Die Unfallverhütungsvorschrift Laserstrahlung GUV-V B2 ist bekannt, an
geeigneter Stelle einsehbar und wird umgesetzt.
☐
☐
☐
2. Die TROS–Laser (Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher
optischer Strahlung - Teil Laserstrahlung) sind bekannt, an geeigneter Stelle
einsehbar und werden umgesetzt.
☐
☐
☐
3. Laseranlagen ab der Klasse 3R sind bei den Aufsichtsbehörden gemeldet.
☐
☐
☐
4. Ein Laserschutzbeauftragter ist für Laseranlagen der Klassen 3R, 3B und 4
bestellt.
☐
☐
☐
5. Laserbereiche sind abgetrennt und an allen Zugängen mit dem Warnzeichen
„Warnung vor Laserstrahl“ (W004 nach ASR A1.3) versehen.
☐
☐
☐
6. Beim Betrieb von Lasern der Klasse 4 ist eine Laserwarnlampe am Zugang zum
Laserbereich angebracht.
☐
☐
☐
7. Eine Zugangsregelung zum Laserbereich ist getroffen und wird eingehalten.
☐
☐
☐
8. Laserbereiche von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 sind von anderen
Arbeitsbereichen abgetrennt.
☐
☐
☐
9. Alle an Laseranlagen tätigen Personen werden vor Beginn der Tätigkeit und
darauf folgend mindestens jährlich unterwiesen.
☐
☐
☐
10. Die Unterweisung wird von fachkundigen Personen , i. d. Regel der
Laserschutzbeauftragte, durchgeführt.
☐
☐
☐
11. Bei der Unterweisung wird auch auf die Wirkung der Laserstrahlung auf den
Körper, insbesondere die Augen und auf die Maßnahmen im Falle eines Unfalls
eingegangen.
☐
☐
☐
12. Bedienungshandbücher mit Anweisungen für den sicheren Betrieb sind
vorhanden.
☐
☐
☐
13. Betriebsanweisungen für den Umgang und den Betrieb von Lasereinrichtungen
sind vorhanden, allen Mitarbeitern bekannt, einsehbar und an entsprechenden
Stellen ausgehängt.
☐
☐
☐
14. Bei entsprechend hoher Leistung der Lasereinrichtungen steht persönliche
Schutzkleidung zur Verfügung.
☐
☐
☐
5.1.2 Anwendung von Laser-Strahlung ☐ ¹
Hinweis: TROS-Laser voraussichtlich ab Mitte 2014 in Kraft
¹ Zutreffendes ankreuzen
* falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 10 dokumentieren
Stand: November 2014 - Modul IV - Seite 6
Checkliste
Modul IV
Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz
Arbeitsplätze / Tätigkeiten in Laboratorien
ja
erfüllt
nein *
entfällt
15. Laserschutzbrillen sind entsprechend der Energie und der Wellenlänge der
Laseranlagen in ausreichender Zahl vorhanden.
☐
☐
☐
16. Hautschutzhandschuhe sind entsprechend der Energie und der Wellenlänge der
Laseranlagen in ausreichender Zahl vorhanden.
☐
☐
☐
17. Es werden Schutzmaßnahmen getroffen, wenn durch Einwirkung der Laserstrahlung gesundheitsgefährdende Gase, Dämpfe, Stäube, explosionsfähige
Gemische oder Nebel entstehen können. Maßnahmen unter Punkt 9 aufführen.
☐
☐
☐
18. Es werden Schutzmaßnahmen getroffen, wenn durch Einwirkung der Laserstrahlung eine Zündung brennbarer Stoffe oder eine explosionsfähige Atmosphäre
herbeigeführt werden kann. Maßnahmen unter Punkt 9 aufführen.
☐
☐
☐
19. Es werden Schutzmaßnahmen getroffen, wenn Sekundärstrahlung entstehen
kann. Maßnahmen unter Punkt 9 aufführen.
☐
☐
☐
20. Reflektierende oder spiegelnde Flächen werden während des Betriebs von
Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 abgedeckt. .
☐
☐
☐
21. Der Nutzstrahl wird von einem optisch dichten Schutzgehäuse umschlossen.
☐
☐
☐
22. Die Laser der Klassen 3A, 3R, 3B und 4 sind mit einem Strahlabschwächer
ausgestattet, mit dem möglichst die Klasse 1 oder 2 erreicht wird.
☐
☐
☐
11. Klicken, um Text einzugeben.
☐
☐
☐
12. Klicken, um Text einzugeben.
☐
☐
☐
13. Klicken, um Text einzugeben.
☐
☐
☐
14. Klicken, um Text einzugeben.
☐
☐
☐
1. Für den angegebenen Laborraum liegt eine Genehmigung zum Umgang mit
radioaktiven Stoffen vor.
☐
☐
☐
2. Eine Kopie des Genehmigungsbescheids, der Strahlenschutzverordnung und der
Strahlenschutzanweisung liegt zugänglich in der jeweils gültigen Fassung aus.
☐
☐
☐
3. Der zuständige Strahlenschutzbeauftragte und seine Stellvertreter nach StrlSchV
sind bekannt.
☐
☐
☐
4. Der Zugang zum Radioaktivbereich ist entsprechend der Strahlenschutzverordnung gekennzeichnet.
☐
☐
☐
5. Für die Feuerwehr ist das erforderliche Gefahrengruppenschild angebracht.
☐
☐
☐
6. Es ist sichergestellt, dass nur unterwiesene Personen Zugang zum
Überwachungs-/ Kontrollbereich haben und dort tätig sind.
☐
☐
☐
7. Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A werden jährlich arbeitsmedizinisch überwacht.
☐
☐
☐
8. Von den Personen, die im Kontrollbereich tätig sind, werden die Personendosen
(Filmplakette, Albedo) ermittelt.
☐
☐
☐
5.2 Anwendung ionisierender Strahlung ☐ ¹
5.2.1 Radioaktive Stoffe ☐ ¹

Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen ☐

Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen
¹
☐ ¹
¹ Zutreffendes ankreuzen
* falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 10 dokumentieren
Stand: November 2014 - Modul IV - Seite 7
Checkliste
Modul IV
Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz
Arbeitsplätze / Tätigkeiten in Laboratorien
ja
erfüllt
nein *
entfällt
9. Die lüftungstechnischen Anlagen werden regelmäßig geprüft.
☐
☐
☐
10. Arbeitstägliche Kontaminationskontrollen werden durchgeführt.
☐
☐
☐
11. Regelmäßige Funktionsprüfungen der Kontaminationsmonitore werden durchgeführt.
☐
☐
☐
12. Die umschlossenen radioaktiven Stoffe >100-fachen Freigrenze werden gemäß
den Auflagen der Genehmigung regelmäßig auf Beschädigung und Dichtheit durch
einen Sachverständigen überprüft.
☐
☐
☐
13. Im Isotopenlabor sind die Fenster plombiert.
☐
☐
☐
14. Im Isotopenlabor sind keine innen liegenden Sonnenschutzrollos vorhanden.
☐
☐
☐
15. Klicken, um Text einzugeben.
☐
☐
☐
16. Klicken, um Text einzugeben.
☐
☐
☐
1. Für alle Röntgeneinrichtungen liegen die Genehmigungen bzw. Anzeigebestätigungen der Aufsichtsbehörde vor.
☐
☐
☐
2. Der zuständige Strahlenschutzbeauftragte und seine Stellvertreter nach RöV sind
bekannt.
☐
☐
☐
3. Alle an diesen Anlagen tätigen Personen werden vor Beginn der Tätigkeit und
darauf folgend mindestens jährlich unterwiesen.
☐
☐
☐
4. Es ist sichergestellt, dass nur unterwiesene Personen Zugang zum Überwachungs-/ Kontrollbereich haben und dort tätig sind.
☐
☐
☐
5. Personen, die im Kontrollbereich tätig sind, werden mittels geeigneter Dosimeter
überwacht.
☐
☐
☐
6. Der Zugang zum Röntgenbereich ist entsprechend den Forderungen der Röntgenverordnung gekennzeichnet.
☐
☐
☐
7. Die Röntgenanlagen werden regelmäßig gewartet und wiederkehrend alle fünf
Jahre oder bei wesentlichen Änderungen durch einen Sachverständigen geprüft.
☐
☐
☐
8. Alle Sicherheitseinrichtungen sind funktionsfähig und werden regelmäßig überprüft.
☐
☐
☐
9. Das Betriebsbuch der Röntgenanlage und eine Kopie der Röntgenverordnung
liegen jederzeit zugänglich in der gültigen Fassung aus.
☐
☐
☐
10. Klicken, um Text einzugeben.
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
5.2.2 Röntgenstrahlung ☐ ¹
5.2.3 Störstrahler (z. B. Elektronenmikroskope) ☐ ¹
1. Bei Störstrahlern mit Bauartzulassung und bei Störstrahlern mit U < 30 kV ohne
Bauartzulassung (anzeigefreier Betrieb):
- Alle an diesen Anlagen tätigen Personen werden vor Beginn der Tätigkeit
und darauf folgend mindestens jährlich unterwiesen.
- Die Störstrahler werden regelmäßig gewartet.
- Die Ortsdosisleistung von 1 µSv/h im Abstand von 0,1 m wird eingehalten.
- Wesentliche Änderungen, die die Bauartzulassung aufheben, werden durch
einen Sachverständigen geprüft und der Aufsichtsbehörde mitgeteilt.
¹ Zutreffendes ankreuzen
* falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 10 dokumentieren
Stand: November 2014 - Modul IV - Seite 8
Checkliste
Modul IV
Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz
Arbeitsplätze / Tätigkeiten in Laboratorien
ja
2. Bei Störstrahlern mit U > 30 kV ohne Bauartzulassung:
- Die vorhandenen Störstrahler sind durch einen Sachverständigen geprüft
und bei der Aufsichtsbehörde genehmigt.
- Der zuständige Strahlenschutzbeauftragte und seine Stellvertreter nach RöV
sind bekannt.
- Alle an diesen Anlagen tätigen Personen werden vor Beginn der Tätigkeit
und darauf folgend mindestens jährlich unterwiesen.
- Es ist sichergestellt, dass nur unterwiesene Personen Zugang zum
Überwachungs- / Kontrollbereich haben und dort tätig sind.
- Die Störstrahler werden regelmäßig gewartet und wiederkehrend alle fünf
Jahre oder bei wesentlichen Änderungen durch einen Sachverständigen
geprüft.
- Wesentlichen Änderungen werden der Aufsichtsbehörde mitgeteilt.
- Alle Sicherheitseinrichtungen sind funktionsfähig und regelmäßig zu prüfen.
- Es liegt jederzeit zugänglich das Betriebsbuch der Anlage und eine Kopie der
Röntgenverordnung in der gültigen Fassung aus.
erfüllt
nein *
entfällt
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
3. Klicken, um Text einzugeben.
☐
☐
☐
4. Klicken, um Text einzugeben.
☐
☐
☐
1. Durchflutete Leitungen und Bauteile sind gegen Berührung gesichert.
☐
☐
☐
2. Nur befugte Personen haben Zugang zu den Tanks und Behältern.
☐
☐
☐
3. Eine bestehende Warneinrichtung in Räumen mit tiefkalten, flüssigen Gasen ist
vorhanden und wird regelmäßig geprüft, z. B. Sauerstoffmangelanzeige jährlich.
☐
☐
☐
4. Kälteschutzausrüstung (Schutzhandschuhe, Schutzvisier, Schutzschürze) ist in
ausreichender Zahl vorhanden und wird verwendet.
☐
☐
☐
5.3 Tiefkalte Gase ☐ ¹
Checkliste Modul VI ☐ ¹
5. Für den Umgang mit Flüssigstickstoff bitte Checkliste Modul VI bearbeiten.
☐
☐
☐
1. Lärmintensive Geräte sind gekapselt bzw. befinden sich in einem abgetrennten
Bereich.
☐
☐
☐
2. Beim Arbeiten in diesen Bereichen werden die Türen geschlossen gehalten.
☐
☐
☐
3. Ab 80 dB(A) wird geeigneter Gehörschutz angeboten (Messungen wurden
vorgenommen).
☐
☐
☐
4. Ab 85 db(A) wird geeigneter Gehörschutz getragen (Messungen wurden
vorgenommen).
☐
☐
☐
5. Lärmbereiche sind entsprechend gekennzeichnet.
☐
☐
☐
6. Den Mitarbeitern ist bekannt, dass eine arbeitsmedizinische Vorsorge beim
Betriebsarzt (bei Überschreitung von 80 dB(A)) angeboten wird. .
☐
☐
☐
7. Klicken, um Text einzugeben.
☐
☐
☐
6. Klicken, um Text einzugeben.
5.4 Lärm ☐ ¹
¹ Zutreffendes ankreuzen
* falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 10 dokumentieren
Stand: November 2014 - Modul IV - Seite 9
Checkliste
Modul IV
Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz
Arbeitsplätze / Tätigkeiten in Laboratorien
ja
erfüllt
nein *
entfällt
5.5 Hitze und Kälte ☐ ¹
1. Die Gefahrenstellen in Hitze- und Kältebereichen sind abgeschirmt oder
mindestens gekennzeichnet (Warnzeichen „Warnung vor niedriger Temperatur /
Kälte / Frost“ (W010 nach ASR A1.3 bzw. W17 nach BGV A8) bzw. Warnung vor
heißen Oberfläche (W017 nach ASR A1.3 bzw. W26 nach BGV A8)).
☐
☐
☐
2. Hitze- bzw. Kälteschutzhandschuhe sind in ausreichender Zahl vorhanden und
werden bei Bedarf verwendet..
☐
☐
☐
3. Klicken, um Text einzugeben.
☐
☐
☐
1. Die Grenzwerte für elektromagnetische Felder (z.B. 5 kV/m bzw.100 µT für 50 HzFelder) werden eingehalten.
☐
☐
☐
2. Die Gefahrenbereiche werden durch Messungen ermittelt.
☐
☐
☐
3. Die Gefahrenbereiche sind abgegrenzt und gekennzeichnet (Warnzeichen
„Warnung vor nicht ionisierender Strahlung“ / „Warnung vor elektromagnetischen
Feld“ (W005 / W12 nach ASR 1.3 / BGV A8) oder „Warnung vor magnetischem Feld“
(W006 / W13 nach ASR 1.3 / BGV A8).
☐
☐
☐
4. Nur befugte Personen haben Zugang zu den Gefahrenbereichen.
☐
☐
☐
5. Der Zutritt ist Trägern von Herzschrittmachern, Defibrillatoren und künstlichen
Gelenken untersagt und auf das Verbot wird durch entsprechende Kennzeichnung
der Gefahrenbereiche hingewiesen (Verbotszeichen P007 / P11 nach ASR 1.3 / BGV
A8).
☐
☐
☐
6. Klicken, um Text einzugeben.
☐
☐
☐
1. Alle ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel werden vor Inbetriebnahme
einer Sichtprüfung unterzogen.
☐
☐
☐
2. Alle ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel werden regelmäßig durch eine
elektrotechnisch unterwiesene Person oder eine Elektrofachkraft oder eine Fachfirma
geprüft.
☐
☐
☐
3. Alle ortsfesten elektrischen Betriebsmittel werden von einer Elektrofachkraft oder
einer Fachfirma regelmäßig geprüft.
☐
☐
☐
4. Alle elektrotechnisch unterwiesene Personen werden vor Beginn der Tätigkeit und
darauf jährlich durch eine Elektrofachkraft unterwiesen.
☐
☐
☐
5. Alle elektrischen Betriebsmittel besitzen ein Prüfzeichen oder eine Prüfplakette.
☐
☐
☐
6. Defekte elektrische Betriebsmittel werden sofort außer Betrieb genommen und
entsprechend gekennzeichnet.
☐
☐
☐
7. Alle Bereiche spannungsführender (aktiver) Teile sind mit dem Warnzeichen
„Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung“ (W012 nach ASR A1.3 bzw. W08
nach BGV A8) gekennzeichnet.
☐
☐
☐
8. Bei Arbeiten an elektrischen Anlagen stehen spezielle isolierende Schutzausrüstung und Schutzeinrichtungen zur Verfügung
☐
☐
☐
5.6 Elektromagnetische Felder ☐ ¹
5.7 Elektrizität ☐ ¹
¹ Zutreffendes ankreuzen
* falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 10 dokumentieren
Stand: November 2014 - Modul IV - Seite 10
Checkliste
Modul IV
Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz
Arbeitsplätze / Tätigkeiten in Laboratorien
ja
erfüllt
nein *
entfällt
9. Schutz gegen direktes Berühren (Isolierung, Abdeckung, sicherer Abstand) ist
vorhanden.
☐
☐
☐
10. Betriebsanweisungen / Bedienungsanleitungen für die elektrischen Betriebsmittel
sind vorhanden und einsehbar.
☐
☐
☐
11. Elektrische Geräte werden möglichst direkt mit der Steckdose verbunden.
☐
☐
☐
12. Es werden nicht mehrere Verlängerungsschnüre bzw. Mehrfachsteckdosenleisten hintereinander geschaltet.
☐
☐
☐
13. Versuchsaufbauten sind mit Schutzleitern gesichert.
☐
☐
☐
14. Elektrostatische Aufladungen werden durch Potentialausgleich verhindert.
☐
☐
☐
15. FI-Schutzschalter sind vorhanden und werden halbjährlich geprüft.
☐
☐
☐
16. Klicken, um Text einzugeben.
☐
☐
☐
17. Klicken, um Text einzugeben.
☐
☐
☐
1. Schläuche werden regelmäßig auf Beschädigungen überprüft und defekte (poröse,
verhärtete) Schläuche werden sofort ausgetauscht.
☐
☐
☐
2. Schläuche werden mit geeigneten Schlauchschellen oder Schlauchbindern
gesichert.
☐
☐
☐
3. Der Gebrauch von Glasgeräten mit bruchempfindlichen Schlauchanschlüssen
(Glasoliven) und Schlauchverbindern aus Glas wird weitestgehend vermieden,
ansonsten werden Kunststoffschraubadapter aufgesetzt.
☐
☐
☐
4. Beim Aufschieben von Schläuchen werden die Hände geschützt, z.B. mit einem
Tuch.
☐
☐
☐
5. Für Gasbrenner werden nur DVGW- geprüfte Gasschläuche verwendet.
☐
☐
☐
6. Für Kühlwasser werden nur Schläuche mit Gewebeeinlage verwendet.
☐
☐
☐
7. Klicken, um Text einzugeben.
☐
☐
☐
1. Labor-Gasbrenner, z. B. Bunsenbrenner, sind über Hähne
oder Ventile vollständig absperrbar.
☐
☐
☐
2. Gas-Kartuschenbrenner sind vollständig absperrbar.
☐
☐
☐
3. Es werden max. 8 Kartuschenbrenner in einem Labor betrieben.
☐
☐
☐
4. Klicken, um Text einzugeben.
☐
☐
☐
6. Betrieb von Geräten und Apparaturen ☐ ¹
6.1 Schläuche und Armaturen ☐ ¹
6.2 Gasbrenner ☐ ¹
¹ Zutreffendes ankreuzen
* falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 10 dokumentieren
Stand: November 2014 - Modul IV - Seite 11
Checkliste
Modul IV
Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz
Arbeitsplätze / Tätigkeiten in Laboratorien
ja
erfüllt
nein *
entfällt
6.3 Zentrifugen ☐ ¹
1. Zentrifugen werden nur von unterwiesenen Personen benutzt.
☐
☐
☐
2. Eine regelmäßige Überprüfung und Wartung wartungspflichtiger Zentrifugen wird
durchgeführt und das Ergebnis dokumentiert.
☐
☐
☐
3. Betriebsanweisung zum Umgang ist vorhanden und einsehbar.
☐
☐
☐
4. Bei Zentrifugen mit einem Drehmoment >200 Nm ist gewährleistet, dass der
Deckel bei laufendem Rotor nicht zu öffnen ist.
☐
☐
☐
5. Für Ultrazentrifugen
- werden Betriebsbücher geführt
- sind alle bedienenden Personen namentlich benannt
- werden regelmäßige Prüfungen durch Sachverständige veranlasst und
dokumentiert.
☐
☐
☐
6. Ultrazentrifugen sind in separaten Räumen aufgestellt. Eine Zugangsregelung ist
getroffen.
☐
☐
☐
7. Klicken, um Text einzugeben.
☐
☐
☐
1. Die Bedienungsanleitung des Herstellers ist vorhanden und jederzeit einsehbar.
☐
☐
☐
2. Eine Betriebsanweisung für Autoklaven ist vorhanden und den Mitarbeitern
bekannt.
☐
☐
☐
3. Autoklaven werden regelmäßig gewartet und geprüft, das Prüfergebnis wird
dokumentiert und ist dem Laborverantwortlichen bekannt.
☐
☐
☐
4. Anzeigegeräte, Sicherheitsventile und Warneinrichtungen werden vor jedem
Einsatz geprüft.
☐
☐
☐
5. Der Autoklav wird nur von berechtigten Personen, die ausreichend fachkundig und
eingewiesen sind, bedient.
☐
☐
☐
6. Zum Sterilisieren von Flüssigkeiten werden Autoklaven mit thermisch gesteuerter
Deckelverriegelung eingesetzt.
☐
☐
☐
9. Wurde der zulässige Betriebsüberdruck oder die zulässige Betriebstemperatur
überschritten, wird der Autoklav durch eine Überwachungsstelle auf weitere
Verwendbarkeit geprüft.
☐
☐
☐
10. Klicken, um Text einzugeben.
☐
☐
☐
11. Klicken, um Text einzugeben.
☐
☐
☐
1. Der Autoklav wird zur Durchführung von Versuchen mit unbekanntem Reaktions-,
Druck- oder Temperaturverlauf verwendet.
☐
☐
☐
2. Der Autoklav wird nicht im Labor betrieben.
☐
☐
☐
3. Der Autoklav ist in einer besonderen Kammer oder hinter Schutzwänden aufgestellt, die einen sicheren Schutz der Personen bei Versagen des Autoklaven bieten.
☐
☐
☐
6.4 Autoklaven ☐ ¹
6.4.1 Versuchsautoklaven ☐ ¹
¹ Zutreffendes ankreuzen
* falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 10 dokumentieren
Stand: November 2014 - Modul IV - Seite 12
Checkliste
Modul IV
Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz
Arbeitsplätze / Tätigkeiten in Laboratorien
ja
erfüllt
nein *
entfällt
4. Autoklaven mit brennbarem oder toxischem Inhalt werden in belüfteten, dem
möglichen Druckstoß entsprechend ausgelegten Kammern betrieben.
☐
☐
☐
5. Die Beobachtung der Sicherheits- und Messeinrichtungen sowie deren Bedienung
erfolgt von sicherer Seite aus.
☐
☐
☐
6. Beim Betrieb werden Druck und Temperatur laufend beobachtet und notiert.
☐
☐
☐
7. Der Autoklav wird nach jeder Verwendung durch eine befähigte Person bzw. einen
Sachkundigen überprüft.
☐
☐
☐
8. Da das Druckinhaltsprodukt 100 (bar x l) überschreitet, wird die regelmäßige
Prüfung durch eine Überwachungsstelle, z.B. TÜV, vorgenommen.
☐
☐
☐
9. Die regelmäßige Prüfung wird min. alle 5 Jahre durchgeführt und dokumentiert.
☐
☐
☐
10. Klicken, um Text einzugeben.
☐
☐
☐
1. Vor jedem Evakuieren wird eine Sichtkontrolle auf Beschädigungen durchgeführt.
☐
☐
☐
2. Ein Splitterschutz ist vorhanden und wird eingesetzt.
☐
☐
☐
3. Maßnahmen zur Verhinderung eines Siedeverzugs werden ergriffen.
☐
☐
☐
4. Es werden nur geeignete bzw. vakuumfeste Gefäße evakuiert.
☐
☐
☐
5. Abgesaugte Gase werden über eine Kältefalle geführt, so dass sie nicht in das Öl
der Vakuumpumpe gelangen können.
☐
☐
☐
6. Klicken, um Text einzugeben.
☐
☐
☐
1. Zum Beheizen von Flüssigkeitsheizbädern werden
- elektrische Heizeinrichtungen und / oder
- offene Gasflammen verwendet.
☐
☐
☐
☐
☐
☐
2. Bei Beheizung mit offenen Gasflammen, wird eine ständige Aufsicht gewährleistet.
☐
☐
☐
3. Die maximale Betriebstemperatur liegt bei Flüssigkeitsheizbädern mindestens
20°C und bei Flüssigkeitsthermostaten mindestens 5°C unter dem Flammpunkt des
Wärmeträgers.
☐
☐
☐
4. Durch eine zusätzliche Temperaturbegrenzung wird eine Überhitzung bei Ausfall
der Regeleinrichtung sicher ausgeschlossen.
☐
☐
☐
5. Ist keine zusätzliche Temperaturbegrenzung vorhanden, werden die Heizbäder
nicht ohne Aufsicht betrieben.
☐
☐
☐
6. Als Wärmeträger kommen nur sachkundig ausgewählte Stoffe zum Einsatz (keine
Ölbäder!).
☐
☐
☐
7. Flüssigkeitsheizbäder sind standfest aufgestellt.
☐
☐
☐
8. Klicken, um Text einzugeben.
☐
☐
☐
6.5 Vakuumapparaturen ☐ ¹
6.6 Heizbäder ☐ ¹
¹ Zutreffendes ankreuzen
* falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 10 dokumentieren
Stand: November 2014 - Modul IV - Seite 13
Checkliste
Modul IV
Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz
Arbeitsplätze / Tätigkeiten in Laboratorien
ja
erfüllt
nein *
entfällt
6.7 Tiefkühlbäder ☐ ¹
1. Zur Tiefkühlung werden Laborkryostaten verwendet.
☐
☐
☐
2. Zur Erzeugung von Tiefkühlbädern mittels tiefkalt verflüssigter Gase, werden diese
nur in kleinen Portionen unter ständigem Rühren in die Badflüssigkeit eingetragen.
☐
☐
☐
3. Zur Erzeugung von Tiefkühlbädern mittels Trockeneis und organischen
Lösemitteln, z.B. Aceton, iso-Propanol, wird das Trockeneis vorsichtig in das
Lösemittel eingetragen (Vermeidung des Überschäumens des Lösemittels).
☐
☐
☐
4. Tiefkühlbäder werden so weit wie möglich abgedeckt.
☐
☐
☐
5. Nach dem Gebrauch verbleiben diese bis zum Erreichen der Raumtemperatur
abgedeckt im Abzug.
☐
☐
☐
6. Dewargefäße werden nur in gereinigtem, trockenem Zustand mit tiefkalten
verflüssigten Gasen befüllt.
☐
☐
☐
7. Verkratzte Dewars werden nicht mehr für tiefkalte verflüssigte Gase verwendet.
☐
☐
☐
8. Bei Verwendung von Flüssigstickstoff in offenen Dewargefäßen wird zur
Verhinderung des Einkondensierens von Sauerstoff die Verweilzeit so gering wie
möglich gehalten.
☐
☐
☐
9. Das Einkondensieren von Sauerstoff wird durch Abdeckung weitestgehend
verhindert.
☐
☐
☐
10. Klicken, um Text einzugeben.
☐
☐
☐
11. Klicken, um Text einzugeben.
☐
☐
☐
1. Zum Trocknen von Produkten, aus denen sich gefährliche explosionsfähige
Atmosphäre entwickeln kann, z.B. lösemittelfeuchte Produkte, werden
explosionsgeschützte Wärmeschränke oder Vakuumtrockenschränke eingesetzt.
☐
☐
☐
2. Bei gesäuberten Glasgeräten, die in nicht explosionsgeschützten
Wärmeschränken getrocknet werden, ist das letzte Reinigungsmittel Wasser.
☐
☐
☐
3. Wärmeschränke, aus denen Gase oder Dämpfe in gefährlicher Menge bzw.
Konzentration austreten können, sind an eine Abluft angeschlossen.
☐
☐
☐
4. Das Trocknen von thermisch instabilen und leicht entzündlichen Stoffen erfolgt nur
in Wärmeschränken mit zusätzlicher Temperatur-Sicherheitseinrichtung.
☐
☐
☐
5. Klicken, um Text einzugeben.
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
6.8 Wärmeschränke ☐ ¹
6.9 Heißluftgebläse ☐ ¹
1. Heißluftgebläse werden nicht:
- in der Nähe von brennbaren Flüssigkeiten bzw. Dämpfen betrieben oder
abgelegt,
- zum Erwärmen von brennbaren Flüssigkeiten benutzt,
- im Abzug betrieben (Gefahr der Störung der Luftströmung),
- im Abzug aufbewahrt.
2. Klicken, um Text einzugeben.
¹ Zutreffendes ankreuzen
* falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 10 dokumentieren
Stand: November 2014 - Modul IV - Seite 14
Checkliste
Modul IV
Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz
Arbeitsplätze / Tätigkeiten in Laboratorien
ja
erfüllt
nein *
entfällt
6.10 Rotationsverdampfer ☐¹
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
3. Besonders tief siedende Lösemittel wie Diethylether, n-Pentan, Dichlormethan
werden nur unter Normaldruck abgezogen.
☐
☐
☐
4. Zur Erzeugung von Unterdruck werden ausschließlich Membranpumpen
verwendet.
☐
☐
☐
5. Die Abluft der Membranpumpe wird in einen Abzug bzw. in die Abluft eingeleitet.
☐
☐
☐
6. Klicken, um Text einzugeben.
☐
☐
☐
1. Für das Erhitzen von brennbaren Flüssigkeiten sind zusätzliche
Sicherheitseinrichtungen vorhanden, z.B. mechanische Belüftung, Ex-Sensor.
☐
☐
☐
2. Aufschlüsse unter Druck werden in speziellen Geräten mit zusätzlichen
Überwachungsfunktionen wie Druck- und Temperaturüberwachung durchgeführt.
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
4. Beim Arbeiten werden zusätzlich Gesichtsschutz und Schutzhandschuhe
getragen.
☐
☐
☐
5. Klicken, um Text einzugeben.
☐
☐
☐
1. Es liegt eine Betriebsanweisung vor und die Maßnahmen werden beachtet.
☐
☐
☐
2. Lösungsmittel-Destillationsanlagen werden ständig beaufsichtigt oder in einem
Speziallabor, z.B. Nachtlabor, betrieben.
☐
☐
☐
3. Die Apparaturen sind sicher befestigt.
☐
☐
☐
4. Der Destillationskolben wird nur maximal bis ¾ befüllt.
☐
☐
☐
5. Siedeverzug wird verhindert, z.B. durch Rührer, Siedesteine.
☐
☐
☐
1. Alle Glasgeräte werden vor ihrer Evakuierung auf Unversehrtheit geprüft.
2. Als Im- und Explosionsschutz sind folgende Maßnahmen getroffen:
- Alle Glasgeräte sind kunststoffummantelt bzw. vakuumfest oder
- ist der Verdampferkolben nicht ummantelt, ist das Heizbad mit einer
Schutzhaube versehen oder
- der Rotationsverdampfer ist vollständig eingehaust oder
- er ist hinter einem Lamellenvorhang aus Kunststoff bzw. hinter
Schutzscheiben aufgestellt.
6.11 Mikrowellen ☐ ¹
3. Siedeverzüge werden dadurch vermieden, dass
- die Ansatzmengen so klein wie möglich gehalten,
- die Behälter nur wenige cm hoch gefüllt,
- Leistung und die Heizdauer möglichst niedrig gehalten und
- die Ansätze gelegentlich umgeschwenkt werden, bzw.
- die Möglichkeit zum Rühren im Innenraum besteht.
6.12 Destillationsanlagen ☐ ¹
¹ Zutreffendes ankreuzen
* falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 10 dokumentieren
Stand: November 2014 - Modul IV - Seite 15
Checkliste
Modul IV
Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz
Arbeitsplätze / Tätigkeiten in Laboratorien
ja
erfüllt
nein *
entfällt
6. Die Heizquelle (Heizpilz, Wärmeträgerbad) besitzt eine exakt zu steuernde
Temperatur- oder Leistungsregelung.
☐
☐
☐
7. Der Kühlwasserkreislauf wird durch Strömungswächter überwacht.
☐
☐
☐
8. Es werden möglichst Teflonmanschetten verwendet.
☐
☐
☐
9. Ab Flüssigkeitsmengen > 2l in Glasgefäßen werden die Destillationsanlagen in
Auffangwannen, z.B. mit Gittereinsatz oder Spezialfüllung, gestellt.
☐
☐
☐
10. Austretende Flüssigkeit kann nicht mit elektrischen Geräten in Berührung
kommen.
☐
☐
☐
11. Es ist eine verantwortliche Person für das Betreiben der Apparatur benannt.
☐
☐
☐
12. Klicken, um Text einzugeben.
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
2. Ein Überlaufen der Eluatbehälter wird sicher verhindert.
☐
☐
☐
3. Eluatbehälter mit brennbaren und/ oder toxischen Stoffen werden regelmäßig
entleert und verbleiben nicht unnötig lange vor Ort.
☐
☐
☐
4. Die Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten (Laufmittel, Eluat) sind in der Regel
nicht größer als 1 l Nennvolumen.
☐
☐
☐
5. Bei Einsatz von Behältern > 1 l (maximal 2,5 l) wird darauf geachtet, dass keine
Arbeiten mit offenen Flammen bzw. Arbeiten, bei denen Zündfunken entstehen
könnten, in unmittelbarer Nähe stattfinden.
☐
☐
☐
6. Es befinden sich nur die für den laufenden Betrieb notwendigen Mengen am
Arbeitsplatz.
☐
☐
☐
7. Eine ausreichende Absaugung / Belüftung für brennbare und toxische Stoffe ist
vorhanden.
☐
☐
☐
8. Klicken, um Text einzugeben.
☐
☐
☐
1. Kontakt mit heißen Teilen wird vermieden.
☐
☐
☐
2. Können bei Betrieb der Öfen Gase und Dämpfe in gefährlichen Mengen
freiwerden, sind die Abgasöffnungen an eine Abluft angeschlossen bzw. die Öfen
werden unter dem Abzug betrieben.
☐
☐
☐
3. Heiße Behältnisse werden immer mit entsprechenden Hilfsmitteln entnommen,
z.B. Tiegelzange.
☐
☐
☐
4. Die Öfen sind mit einer Temperatur-Sicherheitseinrichtung, die bei Übertemperatur
die Heizung automatisch abschaltet, ausgestattet.
☐
☐
☐
6.13 HPLC-Anlagen ☐ ¹
1. Zur Vermeidung von freiwerdenden Lösemitteldämpfen werden folgende
Sicherungsmaßnahmen getroffen:
- Die beim Befüllen der Eluatbehälter freiwerdenden Lösemitteldämpfe werden
schadlos abgeleitet (Abzug o. Objektabsaugung).
- Verwendung spezieller Verschlusssysteme: schraubbare Durchführungen für
die Vorratsleitungen mit inertem PTFE-Kern und Druckausgleichsventil für
Laufmittelvorratsbehälter und Eluatbehälter.
6.14 Hochtemperaturöfen ☐ ¹
¹ Zutreffendes ankreuzen
* falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 10 dokumentieren
Stand: November 2014 - Modul IV - Seite 16
Checkliste
Modul IV
Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz
Arbeitsplätze / Tätigkeiten in Laboratorien
7. Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe
ja ¹
nein ¹
1. Umgang mit Allergenen und Toxinen.
☐
☐
2. Umgang mit Viren, Bakterien, Archaebakterien, Pilzen, Parasiten,
Zellkulturen.
☐
☐
3. Umgang mit humanem Gewebe
☐
☐
4. Umgang mit tierischem Gewebe.
☐
☐
5. Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen der RG 1.
☐
☐
6. Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen der RG 2.
☐
☐
7. Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen der RG 3.
☐
☐
8. Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen.
☐
☐
9. Umgang mit potentiell infektiösem humanem oder tierischem Untersuchungsmaterial.
☐
☐
10. Umgang mit Tieren, Labortierhaltung (Käfighaltung und Aquarien).
☐
☐
ja ¹
nein ¹
1. Umgang mit Flüssigkeiten, Feststoffen, Gasen.
☐
☐
2. Umgang mit sehr giftigen und giftigen Stoffen und Gasen.
☐
☐
3. Umgang mit krebserzeugenden, erbgutverändernden,
fruchtbarkeitsgefährdenden (KMR) Stoffen.
☐
☐
4. Umgang mit brennbaren Stoffen und Zubereitungen.
☐
☐
8. Gefährdungen durch Gefahrstoffe
5. Umgang mit Narkotika und Medikamenten.
☐
☐
6. Umgang mit Desinfektions- und Reinigungsmitteln.
☐
☐
7. Umgang mit Stoffen nach Betäubungsmittelgesetz bzw. Grundstoffüberwachungsgesetz.
☐
☐
8. Umgang mit Gefahrstoffabfällen.
☐
☐
9. Spezielle Gefährdungen in der Vorlesungsvorbereitung
☐
☐
Falls ja
Checkliste
Modul VII
ausfüllen
Falls ja
Checkliste
Modul V
ausfüllen
9. Sonstige Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen
Gefährdung
Schutzmaßnahmen (vorhanden)
Klicken, um Text einzugeben.
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Klicken, um Text einzugeben.
Klicken, um Text einzugeben.
¹ Zutreffendes ankreuzen
Stand: November 2014 - Modul IV - Seite 17
Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz
Arbeitsplätze / Tätigkeiten in Laboratorien
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Checkliste
Modul IV
10. Zusätzliche Maßnahmen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung
Realisierung
(Datum)
zu
Punkt
Beschreibung
Eingabe
Klicken, um Text einzugeben.
Klicken, um Text einzugeben.
Datum
Eingabe
Klicken, um Text einzugeben.
Klicken, um Text einzugeben.
Datum
Eingabe
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Klicken, um Text einzugeben.
Datum
Eingabe
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Klicken, um Text einzugeben.
Datum
Eingabe
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Klicken, um Text einzugeben.
Datum
Eingabe
Klicken, um Text einzugeben.
Klicken, um Text einzugeben.
Datum
Eingabe
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Klicken, um Text einzugeben.
Datum
Eingabe
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Klicken, um Text einzugeben.
Datum
Eingabe
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Klicken, um Text einzugeben.
Datum
Eingabe
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Datum
Maßnahmen
Stand: November 2014 - Modul IV - Seite 18
Checkliste
Modul IV
Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz
Arbeitsplätze / Tätigkeiten in Laboratorien
Die Beurteilungsbögen dieser Checkliste Modul IV zur Beurteilung für Arbeitsplätze und Tätigkeiten in
Laboratorien stellen zusammen mit den Beurteilungsbögen der Checkliste Modul I für alle Arbeitsplätze
und Tätigkeiten und ggf. erforderlicher Checklisten weiterer Module die vollständige Gefährdungsbeurteilung dar.
Zutreffendes wurde in den Beurteilungsbögen gekennzeichnet (X). Vorhandene (bereits getroffene)
Schutzmaßnahmen sind wirksam. Noch zu treffende Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen sind
mit Termin für deren Umsetzung aufgeführt. Besondere Gefährdungen und Maßnahmen, die nicht in den
Beurteilungsbögen vorgegeben sind, wurden ergänzt.
Ich bestätige, dass eine erneute Beurteilung durchgeführt wird, wenn
 sich die Tätigkeiten, Arbeitsverfahren, Arbeitsbedingungen oder die Arbeitsorganisation und die damit
verbundenen Gefährdungen wesentlich ändern;
 sich Arbeitsunfälle ereignen;
 arbeitsbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen auftreten;
 bei Begehungen Mängel festgestellt werden.
Name der Verantwortlichen Leitung
Klicken, um Text einzugeben.
Unterschrift
Bei Beratungsbedarf wenden Sie sich bitte an Frau Esther Wachholz, Verwaltungs-Service-Center
Dezernat VI, Arbeitssicherheit Tel. 0451/500-4647 (Intranet der Universität zu Lübeck unter
http://www.uni-luebeck.de/universitaet/personalangelegenheiten/arbeitsschutz.html).
Stand: November 2014 - Modul IV - Seite 19
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