ARBEITSSICHERHEIT Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz Medizinisch-pflegerische Arbeitsplätze Checkliste Modul III Organisationseinheit (Abteilung / Klinik / Institut): Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Verantwortliche Leitung: Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Erstellt durch: Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Erstbeurteilung: Ja ☐ Anzahl der Beschäftigten: Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Raum-Nummer/n: Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Nein ☐ Datum: Datum Letzte Beurteilung am: Datum Vorgaben aus dem geltenden Arbeitsschutzrecht, dem Stand der Technik oder den Standards der UzL erfüllt ja nein * entfällt 1. Sind die Anwender in die sichere und bestimmungsgemäße Handhabung der technischen Einrichtungen und Geräte eingewiesen? ☐ ☐ ☐ 2 . Liegen Gebrauchsanleitungen zu den technischen Einrichtungen und Geräten den Anwendern zur Einsichtnahme aus? ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ 2. Sind das Hauptventil und andere Absperreinrichtungen jederzeit zugänglich? ☐ ☐ ☐ 3. Werden Druckgasflaschen bis zum Anschlussort immer mit aufgeschraubter Schutzkappe transportiert? ☐ ☐ ☐ 4. Werden Druckgasflaschen bis zum Gerät bzw. Anschlussort nicht von Hand getragen sondern mit geeigneten Flaschenwagen transportiert? ☐ ☐ ☐ 1. Mechanische Gefährdungen 1.1 Maschinen, Geräte, technische Einrichtungen 3. Sind die technischen Einrichtungen und Geräte so beschaffen, dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch die Anwender vor Gefahren durch sich bewegende Geräteteile oder Werkzeuge bzw. vor Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Stoß-, Fang- oder Einzugsstellen geschützt sind? 4. Wird insbesondere bei medizinischen Geräten der ordnungsgemäße Zustand und die Funktionssicherheit vor Anwendung geprüft? 1.2. Druckgasflachen 1. Sind Druckgasflaschen grundsätzlich gegen Umfallen gesichert? (z.B. auf standsicheren Flaschenwagen bzw. Notfallwagen mit ausreichend großer und griffiger Flaschenaufstellfläche oder am Standort gesichert mit Ketten oder Schellen) * Falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 9 dokumentieren. Stand: November 2014 – Modul III - Seite 1 Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz Checkliste Modul III Medizinisch-pflegerische Arbeitsplätze erfüllt ja nein * entfällt 5. Werden Druckgasflaschen nur von fachkundigen oder entsprechend unterwiesenen Personen an das Gerät bzw. an die Armaturen angeschlossen? ☐ ☐ ☐ 6. Ist bekannt, dass bei Gasflaschen mit Sauerstoff oder Lachgas Anschlussstücke von Armaturen und Ventilen unbedingt frei von Öl, Fett oder Glycerin gehalten werden müssen? (Auch geringe Mengen Fette oder Öle am Anschlussstück oder Ventil können bei Kontakt mit Sauerstoff oder Lachgas zu einem Brand der Armatur oder des Ventils führen. Deshalb bei Gasflaschenanschluss niemals mit frisch eingecremten oder fettigen Händen arbeiten!) ☐ ☐ ☐ 7. Werden vorrätig zu haltende Druckgasflaschen in gut belüfteten Lagerräumen mit geringer Brandlast und keinesfalls in Fluren, Durchgängen, allgemein zugänglichen Treppenräumen oder auf Dachböden gelagert und sind diese Räume gekennzeichnet? (Kennzeichnung nach GUV-V A 8) 8. Werden einrichtungseigene Druckgasflaschen entsprechend der vorgegebenen Intervalle von Sachverständigen geprüft? (Leih-Druckgasflaschen werden i.d.R. beim jeweiligen Füllbetrieb vor Ablauf der Prüffrist automatisch geprüft. Für einrichtungseigene Gasflaschen muss der Eigentümer rechtzeitig eine Prüfung, z.B. beim Füllbetrieb, veranlassen. Das nächste Prüfdatum ist auf dem Flaschenhals eingeschlagen.) ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ 9. Ist für jedes verwendete Gas in Druckgasflaschen eine Betriebsanweisung vorhanden? ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ 1. Wird ein Verzeichnis der Gefahrstoffe geführt und auf aktuellem Stand gehalten? (Ein Gefahrstoffverzeichnis kann über die Stabstelle Arbeits- und Gesundheitsschutz beschafft werden) ☐ ☐ ☐ 2. Ist für jeden Gefahrstoff ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt und für Arzneimittel mit Gefährlichkeitsmerkmalen eine aktuelle Gebrauchs-/ Fachinformation vorhanden? ☐ ☐ ☐ 2. Elektrische Gefährdungen 2.1. Werden offensichtlich defekte elektrische Geräte oder Geräte mit beschädigter Anschlussleitung sofort aus dem Verkehr gezogen und von einer Elektrofachkraft repariert? 3. Gefährdungen durch Gefahrstoffe und Arzneimittel 3.1. Allgemeines Gefahrstoffe sind Chemikalien (z.B. Quecksilber, Aceton, Formaldehyd-Lösung, Benzin DAB), Zubereitungen (z.B. Desinfektionsmittel, Reinigungsmittel), Gase (z.B. Ethylenoxid, Sauerstoff, Stickstoff, Kohlendioxid, Narkosegase, Laser-Gase) oder Arzneimittel mit für den Anwender gefährlichen Eigenschaften (vgl. TRGS 525). Arzneimittel müssen nicht wie andere Gefahrstoffe mit einem Gefahrensymbol gekennzeichnet sein. Informationen über Gefährlichkeitsmerkmale von Arzneimitteln sind daher der Gebrauchs- oder Fachinformation zu entnehmen. * Falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 9 dokumentieren. Stand: November 2014 – Modul III - Seite 2 Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz Checkliste Modul III Medizinisch-pflegerische Arbeitsplätze erfüllt ja nein * entfällt 3. Ist für jeden Gefahrstoff eine stoffspezifische und tätigkeitsbezogene Betriebsanweisung vorhanden, in der auf die Gefahren und zu beachtenden Verhaltensweisen und Schutzmaßnahmen eingegangen wird? ☐ ☐ ☐ 4. Liegt bzw. hängt die Betriebsanweisung am jeweiligen Einsatzort aus? ☐ ☐ ☐ 5. Werden die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisungen vor Beginn der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich über die Gefahren und Schutzmaßnahmen unterwiesen? ☐ ☐ ☐ 6. Werden die Unterweisungen dokumentiert und wird der Nachweis mind. zwei Jahre aufbewahrt? ☐ ☐ ☐ 7. Stehen die in den Betriebsanweisungen genannten Sicherheitseinrichtungen, persönlichen Schutzausrüstungen und Erste-Hilfe-Mittel den Beschäftigten tatsächlich zur Verfügung und werden sie benutzt? ☐ ☐ ☐ 8. Werden Gefahrstoffe entsprechend den Vorgaben der Betriebsanweisungen und der Klinikinternen Entsorgungsrichtlinien entsorgt? ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ 9. Stehen den Beschäftigten, die mit sehr giftigen, giftigen oder ”CMR”-Stoffen umgehen, Duschmöglichkeiten sowie getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Arbeits- und Straßenkleidung zur Verfügung? 3.1 – 3.5 Umgang mit Gefahrstoffen Umgang mit Arzneimitteln, die Gefahrstoffe sind: 1. Wird bei Vorbereitung und Verteilung fester Arzneimittel (Tabletten, Granulate, Pulver) eine Exposition der Beschäftigten vermieden? (Bei Umgang mit überzogenen Tabletten oder Granulaten, magensaft-resistenten Tabletten oder Granulaten, Hartkapseln und Weichkapseln ist eine Exposition i.d.R. nicht zu erwarten. Ansonsten kann eine Exposition vermieden werden, wenn z.B. Pinzetten oder Löffel gebraucht werden, mit Hilfsmitteln zerkleinert wird und Schutzhandschuhe und evtl. Atemschutz (Partikelfiltermasken) getragen werden.) 2. Werden bei Vorbereitung und Verabreichung flüssiger und halbfester Externa sowie Ovula und Suppositorien geeignete Schutzhandschuhe getragen, die einen Hautkontakt mit den Wirkstoffen sicher verhindern oder werden Applikatoren verwendet? (Schutzhandschuhe müssen flüssigkeitsdicht sein und dürfen bei Stoffeinwirkung keine merkliche Veränderung aufweisen (z.B. Aufquellung, Versprödung, Zersetzung). Die Wirkstoffe dürfen während der Tragezeit nicht durch das Handschuhmaterial hindurch gelangen können; Angaben hierzu sind i.d.R. beim Hersteller abfragbar. 3. Wird bei Vorbereitung und Verabreichung von Infusionen und Injektionen Aerosolbildung und Exposition der Beschäftigten vermieden? (Aerosolbildung kann vermieden werden, indem z.B. Druckausgleichssysteme mit Aerosolfilter verwendet werden, Spritzen in Tupfer entlüftet werden oder die Vorbereitung unter einer Sicherheitswerkbank durchgeführt wird. Bei verbleibender Expositionsgefahr ist geeigneter Atemschutz zu tragen.) * Falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 9 dokumentieren. Stand: November 2014 – Modul III - Seite 3 Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz Checkliste Modul III Medizinisch-pflegerische Arbeitsplätze erfüllt ja nein * 4. Wird bei Anwendung oder Verabreichung von Inhalaten (Aerosolen, Dämpfen) eine Exposition der Beschäftigten gegenüber den Wirkstoffen vermieden? (Expositionsmindernd wirken evtl. Inhalationshilfen, vgl. Gebrauchsinformation. Bei verbleibender Expositionsgefahr ist geeigneter Atemschutz zu tragen.) entfällt ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ 7. Sind alle Arbeitsbereiche, in denen mit CMR- Arzneimitteln umgegangen wird, erfasst und wird Art, Ausmaß und Dauer der Exposition der Beschäftigten ermittelt? (Mit einer Exposition ist z.B. zu rechnen bei Zubereitung, Vorbereitung und Applikation, Beseitigung von Erbrochenem nach oraler Aufnahme von CMRMitteln, Umgang mit Ausscheidungen von Patienten unter Hochdosistherapien und Handhabung entsprechend verunreinigter Textilien, Entsorgung von Arzneimittelresten und entsprechend verunreinigten Materialien, Reinigung verunreinigter Flächen und Geräte). ☐ ☐ ☐ 8. Erfolgt jede Zubereitung von CMR- Arzneimittel in einer geeigneten Sicherheitswerkbank nach DIN 12980 bzw. von Zytostatika auch in einer zugelassenen Zytostatika- Werkbank? ☐ ☐ ☐ 9. Steht die jeweilige Werkbank in einem abgetrennten, ausreichend mit Frischluft belüfteten und gekennzeichneten Arbeitsraum? (Zutritt für Unbefugte verboten) ☐ ☐ ☐ 10. Ist der Zutritt zum Raum nur unterwiesenen Beschäftigten möglich, denen die Gefährdung und die Schutzmaßnahmen bekannt sind? ☐ ☐ ☐ 11. Wird die jeweilige Werkbank unter lüftungstechnischen Gesichtspunkten vor Erstinbetriebnahme und bei Veränderungen am Aufstellungsort durch fachkundiges Personal auf sichere Funktion überprüft? ☐ ☐ ☐ 5. Werden zur Inhalationstherapie nur solche Geräte eingesetzt, die nach dem Stand der Technik möglichst keine Aerosole oder Dämpfe in die Umgebungsluft abgeben? 6. Wird – falls eine Exposition nach Nr.4 und Nr.5 technisch nicht zu verhindern ist – geprüft, ob das Therapieziel durch eine andere Anwendungsform erreicht werden kann? Zusätzliche Bedingungen bei Umgang mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Arzneimitteln (im folgenden ”CMR-Arzneimittel”): ”CMR”-Arzneimittel sind z.B. Zytostatika, Virostatika, Teersalben, Arsensalben sowie Mitosehemmstoffe und Antibiotika (letztgenannte können fruchtschädigende Eigenschaften besitzen). (Zubereitung = alle Bearbeitungsvorgänge bis zum Erreichen einer applikationsfertigen Darreichungsform, z.B. Auflösen der Trockensubstanz, Aufziehen von Spritzen, Dosieren des Arzneimittels z.B. in eine Infusionslösung) (Werkbänke sind sehr störanfällig, z.B. gegenüber äußeren Luftströmungen oder Zugluft. Fachkundig können z.B. Mitarbeiter des Herstellers, von ihm eigens geschultes Personal oder Mitarbeiter von Prüforganisationen sein.) * Falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 9 dokumentieren. Stand: November 2014 – Modul III - Seite 4 Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz Checkliste Modul III Medizinisch-pflegerische Arbeitsplätze erfüllt ja nein * 12. Sind zur sicheren und sachgerechten Benutzung der Sicherheits- oder Zytostatika- Werkbank die Gebrauchsanleitung des Herstellers sowie eine schriftliche Betriebsanweisung des Betreibers vorhanden? entfällt ☐ ☐ ☐ 13. Werden die an der Werkbank tätigen Personen vor Beginn ihrer Tätigkeit und ansonsten mindestens einmal jährlich über die sichere und sachgerechte Bedienung und Funktionsweise der Werkbank unterwiesen und wird dieses dokumentiert? ☐ ☐ ☐ 14. Werden die CMR- Arzneimittel innerbetrieblich in bruchsicheren, flüssigkeitsdichten, verschließbaren und entsprechend gekennzeichneten (z.B. mit Aufkleber ”Vorsicht Zytostatika”) Behältnissen transportiert? ☐ ☐ ☐ 15. Wird mit Quecksilber entweder nur in geschlossenen Systemen oder bei offenem Umgang in einem Abzug oder unter einer Absaugung gearbeitet? ☐ ☐ ☐ 16. Steht in Arbeitsbereichen, in denen quecksilberhaltige Geräte (z.B. Thermometer oder Manometer älterer Blutdruckmessgeräte) verwendet werden oder in denen mit Quecksilber umgegangen wird (z.B. in der Zahnbehandlung) spezielles Absorptionsmittel (z.B. Mercurisorb) zum Aufnehmen von verschüttetem Quecksilber zur Verfügung? (Bezug über Klinikapotheke möglich) ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ (Die Betriebsanweisung muss arbeitsplatzbezogene Angaben über Zuständigkeiten, sachgerechte Betriebsweise der Werkbank, Reinigung, Instandhaltung und Maßnahmen bei Betriebsstörungen enthalten und am Arbeitsplatz aushängen. Diese BA kann mit tätigkeitsbezogenen Betriebsanweisungen für die dort zubereiteten CMR- Arzneimittel kombiniert werden.) Quecksilber (z.B. in Geräten oder bei der Zahnbehandlung): Umgang mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln: 17. Werden Gebrauchslösungen in automatischen Dosiergeräten hergestellt oder werden bei Handdosierung technische Dosierhilfen (z.B. Dosierpumpen oder – beutel) verwendet? 18. Werden Reinigungs- und Desinfektionsmittel ausschließlich entsprechend den Vorgaben des Hygieneplanes und der Betriebsanweisungen verwendet? 4. Biologische Gefährdungen 4.1 Infektionsgefährdung 1. Wird jede/r Beschäftigte regelmäßig vom Betriebsärztlichen Dienst arbeitsmedizinisch untersucht? * Falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 9 dokumentieren. Stand: November 2014 – Modul III - Seite 5 Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz Checkliste Modul III Medizinisch-pflegerische Arbeitsplätze erfüllt ja nein * entfällt 2. Sind den Beschäftigten die vom Betriebsärztlichen Dienst angebotenen Immunisierungsmöglichkeiten bekannt? ☐ ☐ ☐ 3. Sind Maßnahmen zur Reinigung, Desinfektion und Sterilisation sowie zur Verund Entsorgung in einem Hygieneplan schriftlich festgelegt und sind die Beschäftigten entsprechend unterwiesen? ☐ ☐ ☐ 4. Sind Bereiche, in denen übertragbare Krankheiten aufgetreten sind, entsprechend gekennzeichnet und nur unterwiesenen Personen, denen die Gefährdung und die Schutzmaßnahmen bekannt sind, zugänglich? ☐ ☐ ☐ 5. Stehen in den Arbeitsbereichen Händewaschplätze mit fließendem warmen und kalten Wasser, Direktspendern mit hautschonenden Waschmitteln, Händedesinfektionsmitteln und geeignete Hautpflegemittel sowie Spendern mit Einmalhandtüchern zur Verfügung? ☐ ☐ ☐ 6. Steht den Beschäftigten für Tätigkeiten, bei denen die Kleidung bzw. Berufskleidung mit Krankheitskeimen verschmutzt werden kann, geeignete Schutzkleidung zur Verfügung? ☐ ☐ ☐ 7. Steht den Beschäftigten Gesichts- oder Kopfschutz und ggfs. geeigneter Atemschutz zur Verfügung, wenn mit dem Verspritzen oder Versprühen potentiell infektiöser Stoffe zu rechnen ist? ☐ ☐ ☐ 8. Wird getragene Schutzkleidung getrennt von anderer Kleidung aufbewahrt? ☐ ☐ ☐ 9. Wird die Schutzkleidung und Ausrüstung vor Betreten der Aufenthalts- oder Speiseräume abgelegt? ☐ ☐ ☐ 10. Erfolgt der innerbetriebliche Transport von Untersuchungsgut in flüssigkeitsdichten und bruchsicheren Probegefäßen? ☐ ☐ ☐ 11. Werden gebrauchte Kanülen und andere spitze oder scharfe Gegenstände in durchstich- und durchschnittfeste Abfallbehälter abgeworfen? (Achtung: Kein Recaping!) ☐ ☐ ☐ 12. Zusätzliche Anforderungen in Arbeitsbereichen der Schutzstufe 2 (hierzu ☐ ☐ ☐ 12.1 Werden fachfremde Personen, die in diesen Arbeitsbereichen tätig sind (z.B. Personen, die Reinigungs-, Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten verrichten), vor Beginn der Arbeit über die mögliche Infektionsgefährdung unterrichtet? ☐ ☐ ☐ 12.2 Sind die Handwaschplätze in diesen Bereichen mit Wasserarmaturen ausgestattet, die ohne Berühren mit der Hand bedient werden können? ☐ ☐ ☐ (Diese Regelung ist selbstverständlich auch auf betriebsfremdes Personal, z.B. Reinigungsdienst, Kundendienst, Technischer Dienst anzuwenden.) gehören z.B. Infektionseinheiten, OP, Einheiten für Intensivmedizin, Endoskopie, Dialyse, unreine Seiten von Sterilisations- und Desinfektionseinheiten) * Falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 9 dokumentieren. Stand: November 2014 – Modul III - Seite 6 Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz Checkliste Modul III Medizinisch-pflegerische Arbeitsplätze erfüllt ja nein * entfällt 12.3 Sind in diesen Arbeitsbereichen Fußböden, Wände sowie Außenflächen von eingebauten Einrichtungen desinfizierbar und feucht zu reinigen? ☐ ☐ ☐ 12.4 Ist den Beschäftigten bekannt, dass in diesen Arbeitsbereichen keine Uhren, Eheringe oder Schmuck an Händen und Unterarmen getragen werden dürfen? ☐ ☐ ☐ 12.5 Ist den Beschäftigten bekannt, dass in diesen Arbeitsbereichen Essen, Trinken und Rauchen nicht erlaubt ist? ☐ ☐ ☐ 12.6 Steht den Beschäftigten dieser Arbeitsbereiche ein leicht erreichbarer Raum zur Einnahme von Lebensmitteln zur Verfügung? ☐ ☐ ☐ 12.7 Stehen den Beschäftigten dieser Arbeitsbereiche Duschmöglichkeiten zur Verfügung? ☐ ☐ ☐ 1. Werden im Arbeitsbereich nur begrenzte Mengen an alkoholischen Desinfektionsmitteln (max. 5-l), anderen brennbaren Flüssigkeiten (z.B. Wundbenzin; max. 1-l) oder Sprays mit entzündlichen Treibmitteln (max. 5-l) vorrätig gehalten? ☐ ☐ ☐ 2. Wird ein größerer als unter Nr.1 genannter Vorrat in einem ausreichend belüfteten Lagerraum oder Sicherheitsschrank und keinesfalls in der Nähe von Druckgasflaschen oder in Fluren, Durchgängen, Treppenräumen oder auf Dachböden aufbewahrt? ☐ ☐ ☐ 3. Werden brennbare Flüssigkeiten bzw. alkoholische Desinfektionsmittel zur Flächendesinfektion nur gering konzentriert und in begrenzten Mengen entsprechend den Vorgaben des Hygieneplanes und der jeweiligen Betriebsanweisung verwendet? ☐ ☐ ☐ 1. Stehen den Beschäftigten ggf. wärmeisolierende Schutzhandschuhe zur Verfügung? ☐ ☐ ☐ 2. Werden beim Sterilisieren von Flüssigkeiten in Autoklaven oder Erwärmen in Mikrowellengeräten Maßnahmen gegen Siedeverzug getroffen? ☐ ☐ ☐ 5. Brand- und Explosionsgefahren 5.1 Brandgefährdung durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase 6. Thermische Gefährdungen 6.1 Kontakt mit heißen Medien 8. Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen 8.1 Klima * Falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 9 dokumentieren. Stand: November 2014 – Modul III - Seite 7 Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz Checkliste Modul III Medizinisch-pflegerische Arbeitsplätze erfüllt ja nein * entfällt 1. Wird die Abwärme von Geräten in ausreichendem Maße abgeführt? ☐ ☐ ☐ 2. Werden Raumtemperaturen, Luftfeuchte und Luftgeschwindigkeit am ☐ ☐ ☐ 1. Steht den Beschäftigten, die nicht über ein eigenes Dienstzimmer verfügen, ein ausreichend großer Pausen- bzw. Sozialraum zur Verfügung? ☐ ☐ ☐ 2. Stehen den Beschäftigten zumutbare Umkleidemöglichkeiten in geschlechtergetrennten Umkleideräumen zur Verfügung? ☐ ☐ ☐ 3. Steht Beschäftigten, die nicht über ein eigenes Dienstzimmer verfügen, ein abschließbarer Spind oder eine Kleiderablage mit abschließbarem Wertfach zur Verfügung? ☐ ☐ ☐ 4. Stehen den Beschäftigten für Patienten nicht zugängliche und für Männer und Frauen getrennte Toiletten in ausreichender Anzahl zur Verfügung? ☐ ☐ ☐ 1. Werden nach Möglichkeit höhenverstellbare Patientenbetten verwendet? ☐ ☐ ☐ 2. Stehen zum Bewegen von Patienten einfache Hilfsmittel (z.B. Rollbretter, Hebekissen, Gleitmatten, usw.) zur Verfügung? ☐ ☐ ☐ 3. Stehen zum Heben und Tragen von Patienten leicht bedienbare technische Hilfsmittel wie z.B. stationäre oder mobile Lifter zur Verfügung? ☐ ☐ ☐ 4. Gewährleisten Bauart der Liftersysteme und Raumverhältnisse, dass die Lifter bei Bedarf tatsächlich zum Einsatz kommen? ☐ ☐ ☐ 5. Ist auch in Bäderbereichen der Einsatz von Liftern möglich? ☐ ☐ ☐ 6. Stehen dem Personal Informationen über rückenschonende Hebe- und Tragetechniken zur Verfügung und werden entsprechende Schulungen angeboten? ☐ ☐ ☐ Arbeitsplatz überwiegend als angenehm bzw. nicht zu trocken oder feucht empfunden? 8.3 Sozial- und Sanitäreinrichtungen 9. Physische Belastungen 9.1 Schwere dynamische Arbeit 10. Sonstige Gefährdungen 10.1 Persönliche Schutzausrüstung * Falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 9 dokumentieren. Stand: November 2014 – Modul III - Seite 8 Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz Checkliste Modul III Medizinisch-pflegerische Arbeitsplätze erfüllt ja nein * entfällt 1. Werden zum Schutz vor partikelförmigen Gefahrstoffen, Zytostatika oder infektiösen Aerosolen/Stäuben zugelassene Partikelfiltermasken getragen? (OP-Mundschutz ist kein zugelassener Atemschutz! Er dient zum Schutz des Patienten, schützt aber den Träger nicht ausreichend vor Einatmen von Gefahrstoffen oder infektiösen Stoffen!) ☐ ☐ ☐ 2. Wird Schutzausrüstung, die zum einmaligen Gebrauch bestimmt ist (z.B. Partikelfiltermasken, Einwegschürzen, medizinische Einmalhandschuhe) nach Gebrauch verworfen? ☐ ☐ ☐ 3. Werden Schutzhandschuhe zum Schutz vor Einwirkung von Gefahrstoffen bei Gebrauch regelmäßig ausgetauscht? (Bedarf, erforderliches Handschuhmaterial und maximale Verwendungsdauer chemikalienbeständiger Schutzhandschuhe sind in der jeweiligen Gefahrstoff-Betriebsanweisung genannt.) ☐ ☐ ☐ 4. Stehen den Beschäftigten flüssigkeitsdichte Schürzen und flüssigkeitsdichte Schuhe mit rutschhemmender Sohle zur Verfügung, wenn mit dem Durchnässen der Schutzkleidung bzw. des Schuhwerks zu rechnen ist? ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ 10.2 Hautbelastung 1. Besteht für Tätigkeiten, bei denen regelmäßig im feuchten Milieu oder mit feuchtigkeitsdichten Handschuhen gearbeitet werden muss oder häufig bzw. intensiv Hände gereinigt werden müssen, ein Hautschutzplan? (Es ist sinnvoll, Hautschutzplan und Hygieneplan zu kombinieren.) 10.3 Gefährdung durch Menschen 1. Ist in Bereichen, in denen erfahrungsgemäß mit aggressivem Verhalten von Patienten zu rechnen ist, Alleinarbeit ausgeschlossen oder sind bei Alleinarbeit geeignete Schutzmaßnahmen für das Personal (z.B. gesicherte Rückzugsbereiche, Notrufanlagen, Personennotsignalanlagen) getroffen? Zusätzliche Gefährdungen, welche in nachfolgenden Bereichen auftreten können: Notfallbehandlung Klinischer Arztdienst Funktionsdiagnostik Endoskopie Röntgendiagnostik Kernspintomographie * Falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 9 dokumentieren. Stand: November 2014 – Modul III - Seite 9 Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz Checkliste Modul III Medizinisch-pflegerische Arbeitsplätze erfüllt ja nein * entfällt Nuklearmedizinische Diagnostik Operation Entbindung Strahlentherapie Nuklearmedizinische Therapie Physikalische Therapie Beschäftigungs- und Arbeitstherapie Zu Punkt 3.1 – 3.5 Umgang mit Gefahrstoffen Inhalationsanästhetika 1. Sind alle Räume, in denen mit Inhalationsanästhetika umgegangen wird (z.B. Lager, OP, Aufwachräume, Ambulanzen) systematisch erfasst? ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ 3. Werden Narkosegeräte nach den Angaben des Herstellers oder mindestens halbjährlich auf Dichtheit überprüft und werden die Prüfungen dokumentiert? ☐ ☐ ☐ 4. Wird das Niederdrucksystem (Beatmungssystem, patientennahes Kreissystem mit Ventilsystemen, Verdampfer, Meßeinheiten, CO2-Absorber, usw.) nach jeder Gerätereinigung bzw. vor jeder Narkose auf Dichtheit überprüft? ☐ ☐ ☐ 5. Werden überschüssige Narkosegase (auch aus Nebenstrommeßgeräten) erfasst und über eine Narkosegasabsaugung abgeführt? ☐ ☐ ☐ 6. Werden Absauganlagen für Narkosegase mindestens einmal jährlich auf Funktionsfähigkeit überprüft und werden die Prüfungen dokumentiert? ☐ ☐ ☐ 7. Werden Absaugschläuche durch regelmäßige Sichtkontrolle auf Beschädigungen und Defekte überprüft? ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ 2. Werden täglich benutzte Lachgas-Entnahmedosen vierteljährlich auf Dichtheit überprüft? (Dieses kann z.B. mit Leckanzeige-Sprays relativ einfach durchgeführt werden. Dokumentation empfehlenswert. Hinweis: Das gesamte LachgasHochdrucksystem (Leitungssysteme und Wandsteckdosen) muss mindestens einmal jährlich auf Dichtheit überprüft werden. Diese Prüfungen werden vom Technischen Dienst des Klinikums veranlasst. Dieser führt auch das Prüfbuch.) 8. Werden für Narkoseverfahren und bestimmte Operationstechniken, bei denen es durch frei abströmende Narkosegase zu hohen Narkosegasbelastungen der Beschäftigten kommen kann (z.B. bei Maskennarkosen), geeignete Maßnahmen (indikationsabhängig) zur Reduzierung der Belastung und Einhaltung der MAK ergriffen? (Als geeignete Maßnahmen sind anzusehen: z.B. IV-Narkose; Ersatz des Kuhnschen Bestecks durch Kreissysteme; andere medizinische oder emissionsarme Ersatzverfahren; Erfassung der Narkosegase durch lokale Absaugsysteme z.B. an Doppelmasken, Tubus, Doppelbeutel; Erhöhung des Außenluftanteils oder des Luftwechsels am exponierten Arbeitsplatz über die raumlufttechnischen Anlagen.) * Falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 9 dokumentieren. Stand: November 2014 – Modul III - Seite 10 Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz Checkliste Modul III Medizinisch-pflegerische Arbeitsplätze erfüllt ja nein * entfällt 9. Werden Verdampfer für volatile Anästhetika in einem Abzug oder unter einer örtlichen Absaugung befüllt? ☐ ☐ ☐ 10. Besitzt der Aufwachraum eine ausreichend dimensionierte technische Lüftung? ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ 13. Besteht für den Umgang mit Narkosegasen eine arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung? (In dieser Betriebsanweisung sollten alle sicherheitstechnischen Anforderungen an Anästhesiearbeitsplätze umfassend abgehandelt werden. ☐ ☐ ☐ 14. Werden die Beschäftigten, die Narkosegasen ausgesetzt sein können, vor Beginn der Tätigkeit und ansonsten mindestens einmal jährlich über die Gesundheitsgefahren und Schutzmaßnahmen anhand der Betriebsanweisung unterwiesen und werden die Unterweisungen dokumentiert? ☐ ☐ ☐ 36. Sind für den Umgang mit diesen Gasen arbeitsplatzbezogene und stoffspezifische Betriebsanweisungen vorhanden? ☐ ☐ ☐ 37. Werden diese Gase nur in ausreichend belüfteten Räumen oder im Freien umgefüllt? ☐ ☐ ☐ 38. Ist sichergestellt, dass in Arbeitsräumen, in denen mit tiefkaltem Gasen umgegangen wird, bei Gasaustritt keine Gefährdung der Beschäftigten durch Sauerstoffmangel (Konz. <17% in Raumluft) auftreten kann? ☐ ☐ ☐ 39. Werden versprödete Gummidichtungen an Dewars (zwischen Isolierbehälter und Umhüllung) sofort ausgetauscht? (Ansonsten Bruchgefahr des Isolierbehälters!) ☐ ☐ ☐ 40. Werden Behälter mit diesen Gasen grundsätzlich nicht zusammen mit Personen in Fahrstühlen transportiert? ☐ ☐ ☐ 11. Wird ermittelt, ob in OP-Räumen und Aufwachräumen die Grenzwerte für die jeweiligen Narkosegase eingehalten sind? (Die Ermittlung erfolgt anhand von Arbeitsplatzanalysen und Kontrollmessungen. Dabei ist TRGS 402 zu beachten. Nachfolgende Messungen können entfallen, wenn verfahrens- und stoffspezifische Kriterien für die dauerhaft sichere Einhaltung von Luftgrenzwerten vorliegen. Arbeitsplatzanalyse und Kontrollmessungen sollen in Zusammenarbeit mit dem SG Arbeitssicherheit und dem Betriebsärztlichen Dienst durchgeführt werden.) 12. Wird ermittelt, ob in OP-Räumen und Aufwachräumen die Grenzwerte für die jeweiligen Narkosegase eingehalten sind? (Die Ermittlung erfolgt anhand von Arbeitsplatzanalysen und Kontrollmessungen. Dabei ist TRGS 402 zu beachten. Nachfolgende Messungen können entfallen, wenn verfahrens- und stoffspezifische Kriterien für die dauerhaft sichere Einhaltung von Luftgrenzwerten vorliegen. Arbeitsplatzanalyse und Kontrollmessungen sollen in Zusammenarbeit mit dem SG Arbeitssicherheit und dem Betriebsärztlichen Dienst durchgeführt werden.) Tiefkalt verflüssigte Gase (z.B. Stickstoff, Helium): 6. Thermische Gefährdungen * Falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 9 dokumentieren. Stand: November 2014 – Modul III - Seite 11 Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz Checkliste Modul III Medizinisch-pflegerische Arbeitsplätze erfüllt ja nein * entfällt 6.2 Kontakt mit kalten Medien 1. Steht den Beschäftigten geeignete kälteisolierende Schutzausrüstung zur Verfügung? (z.B. beim Umgang mit Trockeneis oder tiefkalt verflüssigten Gasen) ☐ ☐ ☐ 2. Sind begehbare Kühlräume jederzeit von innen zu öffnen, auch wenn sie von außen abgeschlossen sind? ☐ ☐ ☐ 1. Ist der Einschaltzustand von UV-Strahlern zur Desinfektion eindeutig erkennbar? ☐ ☐ ☐ 2. Gewährleisten Betriebsweise und Anordnung der Strahler, dass Augen und Haut der Beschäftigten nicht geschädigt werden können? ☐ ☐ ☐ 1. Ist bei Betrieb von Lasern der Kl. 3B, 3R oder 4 ein Laserschutzbeauftragter mit entsprechender Fachkunde bestellt? ☐ ☐ ☐ 2. Ist der Betrieb von Lasern der Kl. 3B, 3R oder 4 dem Gewerbeaufsichtsamt und der Bay. Landesunfallkasse angezeigt? ☐ ☐ ☐ 3. Ist der Laserstrahl soweit wie möglich gekapselt oder abgeschirmt? ☐ ☐ ☐ 4. Ist der Laserbereich abgegrenzt und gekennzeichnet? ☐ ☐ ☐ 5. Wird die Betriebsbereitschaft von Lasern der Kl. 4 an den Zugängen mit Warnleuchten angezeigt? ☐ ☐ ☐ 6. Werden im Laserbereich reflektierende Oberflächen von Einrichtungen oder von Instrumenten im Strahlengang vermieden? ☐ ☐ ☐ 7. Werden in Laserbereichen von Lasern der Kl. 4 nur schwer entflammbare Hilfsgeräte und Abdeckmaterialien eingesetzt? ☐ ☐ ☐ 8. Ist sichergestellt, dass Personen nicht unbeabsichtigt in den Laserbereich von Lasern der Kl. 3B, 3R oder 4 gelangen können? ☐ ☐ ☐ 9. Stehen den Beschäftigten in Laserbereichen geeignete Laserschutzbrillen zur Verfügung? ☐ ☐ ☐ 10. Werden die Beschäftigten in Laserbereichen über die Gefahren, Verhaltensregeln und Schutzmaßnahmen vor Arbeitsbeginn und ansonsten mind. ☐ ☐ ☐ 7. Gefährdungen durch physikalische Einwirkungen 7.5 Nicht ionisierende Strahlung UV-Strahlung: Laser: * Falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 9 dokumentieren. Stand: November 2014 – Modul III - Seite 12 Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz Checkliste Modul III Medizinisch-pflegerische Arbeitsplätze erfüllt ja nein * entfällt einmal jährlich unterwiesen? 7.6 Ionisierende Strahlung Röntgenstrahlung 1. Sind die Beschäftigten über die Bedeutung der Sicherheitskennzeichnung (Warnzeichen ”Warnung vor radioaktiven Stoffen oder ionisierenden Strahlen”; Kennzeichen ”Kein Zutritt-Röntgen”, Verbotszeichen ”Zutritt für Unbefugte verboten” und ggf. über Zutrittsverbote in entsprechend gekennzeichnete Bereiche unterwiesen? ☐ ☐ ☐ 2. Sind den Beschäftigten die örtlichen Strahlenschutzbeauftragten bekannt? (Strahlenschutzbeauftragte werden getrennt für die Röntgen- sowie Strahlenschutz- bzw. Radioaktivbereiche bestellt.) ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ 4. Steht den Beschäftigten geeignete Schutzausrüstung zur Verminderung der Strahlenbelastung (z.B. Bleiglasbrillen, Bleischürzen und –westen) zur Verfügung? ☐ ☐ ☐ 5. Sind die Anlagen so ausgestattet und werden sie so betrieben, dass die Strahlenbelastung der Beschäftigten soweit wie möglich minimiert ist? ☐ ☐ ☐ 6. Wird bei strahlenexponierten Beschäftigten die Strahlendosis am Körper und ggf. an besonders exponierten Körperteilen (z.B. Händen) gemessen? ☐ ☐ ☐ 7. Werden strahlenexponierte Beschäftigte regelmäßig vom Betriebsärztlichen Dienst arbeitsmedizinisch untersucht? ☐ ☐ ☐ 8. Liegen in den Strahlenschutzbereichen die Strahlenschutzanweisungen, Betriebsgenehmigungen sowie die Strahlenschutzverordnung den dort Beschäftigten zur Einsichtnahme aus? ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ 3. Werden die Beschäftigten, denen der Zutritt in entsprechend gekennzeichnete Bereiche (Kontrollbereiche) erlaubt ist, vor Beginn der Tätigkeit und in halbjährlichen Abständen vom jeweiligen Strahlenschutzbeauftragten über die Arbeitsmethoden, mögliche Gefahren, anzuwendende Schutzmaßnahmen, den wesentlichen Inhalt der Vorschriften und erteilte Genehmigungen unterwiesen? (Diese Regelung ist selbstverständlich auch auf betriebsfremdes Personal, z.B. Reinigungsdienst, Kundendienst, Technischer Dienst anzuwenden.) 7.7 Elektromagnetische Felder Starke statische Magnetfelder, z.B. bei Anwendung magnetischer Kernresonanz-Verfahren, Biomagnetismus, Kernspintomografie: 1.Ist der Gefahrenbereich abgegrenzt und gekennzeichnet? (Verbotszeichen P11 ”Verbot für Personen mit Herzschrittmachern” und Warnzeichen W13 ”Warnung vor magnetischem Feld”) * Falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 9 dokumentieren. Stand: November 2014 – Modul III - Seite 13 Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz Checkliste Modul III Medizinisch-pflegerische Arbeitsplätze 08. Sonstige Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen Gefährdung Schutzmaßnahmen Klicken, um Text einzugeben. Klicken, um Text einzugeben. Klicken, um Text einzugeben. Klicken, um Text einzugeben. Klicken, um Text einzugeben. Klicken, um Text einzugeben. Klicken, um Text einzugeben. Klicken, um Text einzugeben. Klicken, um Text einzugeben. Klicken, um Text einzugeben. 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Datum Maßnahmen Stand: November 2014 – Modul III - Seite 14 Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz Checkliste Modul III Medizinisch-pflegerische Arbeitsplätze Eingabe Klicken, um Text einzugeben. Klicken, um Text einzugeben. Datum Eingabe Klicken, um Text einzugeben. Klicken, um Text einzugeben. Datum Eingabe Klicken, um Text einzugeben. Klicken, um Text einzugeben. Datum Eingabe Klicken, um Text einzugeben. Klicken, um Text einzugeben. Datum Eingabe Klicken, um Text einzugeben. Klicken, um Text einzugeben. Datum Die Beurteilungsbögen dieser Checkliste Modul III zur Beurteilung für Medizinisch-pflegerische Arbeitsplätze stellt zusammen mit der Checkliste Modul I „Alle Arbeitsplätze/ Tätigkeiten“ die vollständige Gefährdungsbeurteilung dar. Medizinisch-pflegerische Arbeitsplätze Zutreffendes wurde in den Beurteilungsbögen gekennzeichnet (X). Zu treffende Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen sind mit Termin für deren Umsetzung aufgeführt. Besondere Gefährdungen und Maßnahmen, die nicht in den Beurteilungsbögen vorgegeben sind, wurden ergänzt. Ich bestätige, dass eine erneute Beurteilung durchgeführt wird, wenn sich die Tätigkeiten, Arbeitsverfahren, Arbeitsbedingungen oder die Arbeitsorganisation und die damit verbundenen Gefährdungen wesentlich ändern; sich Arbeitsunfälle ereignen; arbeitsbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen auftreten. Klicken, um Text einzugeben. Name der Verantwortlichen Leitung Unterschrift Bei Beratungsbedarf wenden Sie sich bitte an Frau Esther Wachholz, Verwaltungs-Service-Center, Dezernat VI, Arbeitssicherheit, Tel.: 0451 / 500 – 4647 (Internet der Universität zu Lübeck unter www.uniluebeck.de/arbeitsschutz ). Stand: November 2014 – Modul III - Seite 15