für PC - Universität zu Lübeck

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ARBEITSSICHERHEIT
Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz
Medizinisch-pflegerische Arbeitsplätze
Checkliste
Modul III
Organisationseinheit
(Abteilung / Klinik / Institut):
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Verantwortliche Leitung:
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Erstellt durch:
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Erstbeurteilung:
Ja ☐
Anzahl der Beschäftigten:
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Raum-Nummer/n:
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Nein ☐
Datum: Datum
Letzte Beurteilung am: Datum
Vorgaben aus dem geltenden Arbeitsschutzrecht, dem Stand der
Technik oder den Standards der UzL
erfüllt
ja
nein *
entfällt
1. Sind die Anwender in die sichere und bestimmungsgemäße Handhabung der
technischen Einrichtungen und Geräte eingewiesen?
☐
☐
☐
2 . Liegen Gebrauchsanleitungen zu den technischen Einrichtungen und Geräten
den Anwendern zur Einsichtnahme aus?
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
2. Sind das Hauptventil und andere Absperreinrichtungen jederzeit zugänglich?
☐
☐
☐
3. Werden Druckgasflaschen bis zum Anschlussort immer mit aufgeschraubter
Schutzkappe transportiert?
☐
☐
☐
4. Werden Druckgasflaschen bis zum Gerät bzw. Anschlussort nicht von Hand
getragen sondern mit geeigneten Flaschenwagen transportiert?
☐
☐
☐
1. Mechanische Gefährdungen
1.1 Maschinen, Geräte, technische Einrichtungen
3. Sind die technischen Einrichtungen und Geräte so beschaffen, dass bei
bestimmungsgemäßem Gebrauch die Anwender vor Gefahren durch sich
bewegende Geräteteile oder Werkzeuge bzw. vor Quetsch-, Scher-, Schneid-,
Stich-, Stoß-, Fang- oder Einzugsstellen geschützt sind?
4. Wird insbesondere bei medizinischen Geräten der ordnungsgemäße Zustand
und die Funktionssicherheit vor Anwendung geprüft?
1.2. Druckgasflachen
1. Sind Druckgasflaschen grundsätzlich gegen Umfallen gesichert?
(z.B. auf standsicheren Flaschenwagen bzw. Notfallwagen mit ausreichend großer und
griffiger Flaschenaufstellfläche oder am Standort gesichert mit Ketten oder Schellen)
*
Falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 9 dokumentieren.
Stand: November 2014 – Modul III - Seite 1
Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz
Checkliste
Modul III
Medizinisch-pflegerische Arbeitsplätze
erfüllt
ja
nein *
entfällt
5. Werden Druckgasflaschen nur von fachkundigen oder entsprechend
unterwiesenen Personen an das Gerät bzw. an die Armaturen angeschlossen?
☐
☐
☐
6. Ist bekannt, dass bei Gasflaschen mit Sauerstoff oder Lachgas Anschlussstücke
von Armaturen und Ventilen unbedingt frei von Öl, Fett oder Glycerin gehalten
werden müssen?
(Auch geringe Mengen Fette oder Öle am Anschlussstück oder Ventil können bei
Kontakt mit Sauerstoff oder Lachgas zu einem Brand der Armatur oder des Ventils
führen. Deshalb bei Gasflaschenanschluss niemals mit frisch eingecremten oder
fettigen Händen arbeiten!)
☐
☐
☐
7. Werden vorrätig zu haltende Druckgasflaschen in gut belüfteten Lagerräumen
mit geringer Brandlast und keinesfalls in Fluren, Durchgängen, allgemein
zugänglichen Treppenräumen oder auf Dachböden gelagert und sind diese Räume
gekennzeichnet?
(Kennzeichnung nach GUV-V A 8)
8. Werden einrichtungseigene Druckgasflaschen entsprechend der vorgegebenen
Intervalle von Sachverständigen geprüft?
(Leih-Druckgasflaschen werden i.d.R. beim jeweiligen Füllbetrieb vor Ablauf der
Prüffrist automatisch geprüft. Für einrichtungseigene Gasflaschen muss der
Eigentümer rechtzeitig eine Prüfung, z.B. beim Füllbetrieb, veranlassen. Das
nächste Prüfdatum ist auf dem Flaschenhals eingeschlagen.)
☐
☐
☐
☐
☐
☐
9. Ist für jedes verwendete Gas in Druckgasflaschen eine Betriebsanweisung
vorhanden?
☐
☐
☐
☐
☐
☐
1. Wird ein Verzeichnis der Gefahrstoffe geführt und auf aktuellem Stand
gehalten?
(Ein Gefahrstoffverzeichnis kann über die Stabstelle Arbeits- und
Gesundheitsschutz beschafft werden)
☐
☐
☐
2. Ist für jeden Gefahrstoff ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt und für Arzneimittel
mit Gefährlichkeitsmerkmalen eine aktuelle Gebrauchs-/ Fachinformation
vorhanden?
☐
☐
☐
2. Elektrische Gefährdungen
2.1. Werden offensichtlich defekte elektrische Geräte oder Geräte mit beschädigter
Anschlussleitung sofort aus dem Verkehr gezogen und von einer Elektrofachkraft
repariert?
3. Gefährdungen durch Gefahrstoffe und Arzneimittel
3.1. Allgemeines
Gefahrstoffe sind Chemikalien (z.B. Quecksilber, Aceton, Formaldehyd-Lösung,
Benzin DAB), Zubereitungen (z.B. Desinfektionsmittel, Reinigungsmittel), Gase
(z.B. Ethylenoxid, Sauerstoff, Stickstoff, Kohlendioxid, Narkosegase, Laser-Gase)
oder Arzneimittel mit für den Anwender gefährlichen Eigenschaften (vgl.
TRGS 525). Arzneimittel müssen nicht wie andere Gefahrstoffe mit einem
Gefahrensymbol gekennzeichnet sein. Informationen über
Gefährlichkeitsmerkmale von Arzneimitteln sind daher der Gebrauchs- oder
Fachinformation zu entnehmen.
*
Falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 9 dokumentieren.
Stand: November 2014 – Modul III - Seite 2
Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz
Checkliste
Modul III
Medizinisch-pflegerische Arbeitsplätze
erfüllt
ja
nein *
entfällt
3. Ist für jeden Gefahrstoff eine stoffspezifische und tätigkeitsbezogene
Betriebsanweisung vorhanden, in der auf die Gefahren und zu beachtenden
Verhaltensweisen und Schutzmaßnahmen eingegangen wird?
☐
☐
☐
4. Liegt bzw. hängt die Betriebsanweisung am jeweiligen Einsatzort aus?
☐
☐
☐
5. Werden die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisungen vor Beginn der
Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich über die Gefahren und
Schutzmaßnahmen unterwiesen?
☐
☐
☐
6. Werden die Unterweisungen dokumentiert und wird der Nachweis mind. zwei
Jahre aufbewahrt?
☐
☐
☐
7. Stehen die in den Betriebsanweisungen genannten Sicherheitseinrichtungen,
persönlichen Schutzausrüstungen und Erste-Hilfe-Mittel den Beschäftigten
tatsächlich zur Verfügung und werden sie benutzt?
☐
☐
☐
8. Werden Gefahrstoffe entsprechend den Vorgaben der Betriebsanweisungen
und der Klinikinternen Entsorgungsrichtlinien entsorgt?
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
9. Stehen den Beschäftigten, die mit sehr giftigen, giftigen oder ”CMR”-Stoffen
umgehen, Duschmöglichkeiten sowie getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für
Arbeits- und Straßenkleidung zur Verfügung?
3.1 – 3.5 Umgang mit Gefahrstoffen
Umgang mit Arzneimitteln, die Gefahrstoffe sind:
1. Wird bei Vorbereitung und Verteilung fester Arzneimittel (Tabletten, Granulate,
Pulver) eine Exposition der Beschäftigten vermieden?
(Bei Umgang mit überzogenen Tabletten oder Granulaten, magensaft-resistenten
Tabletten oder Granulaten, Hartkapseln und Weichkapseln ist eine Exposition
i.d.R. nicht zu erwarten. Ansonsten kann eine Exposition vermieden werden, wenn
z.B. Pinzetten oder Löffel gebraucht werden, mit Hilfsmitteln zerkleinert wird und
Schutzhandschuhe und evtl. Atemschutz (Partikelfiltermasken) getragen werden.)
2. Werden bei Vorbereitung und Verabreichung flüssiger und halbfester Externa
sowie Ovula und Suppositorien geeignete Schutzhandschuhe getragen, die einen
Hautkontakt mit den Wirkstoffen sicher verhindern oder werden Applikatoren
verwendet?
(Schutzhandschuhe müssen flüssigkeitsdicht sein und dürfen bei Stoffeinwirkung
keine merkliche Veränderung aufweisen (z.B. Aufquellung, Versprödung,
Zersetzung). Die Wirkstoffe dürfen während der Tragezeit nicht durch das
Handschuhmaterial hindurch gelangen können; Angaben hierzu sind i.d.R. beim
Hersteller abfragbar.
3. Wird bei Vorbereitung und Verabreichung von Infusionen und Injektionen
Aerosolbildung und Exposition der Beschäftigten vermieden?
(Aerosolbildung kann vermieden werden, indem z.B. Druckausgleichssysteme mit
Aerosolfilter verwendet werden, Spritzen in Tupfer entlüftet werden oder die
Vorbereitung unter einer Sicherheitswerkbank durchgeführt wird. Bei verbleibender
Expositionsgefahr ist geeigneter Atemschutz zu tragen.)
*
Falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 9 dokumentieren.
Stand: November 2014 – Modul III - Seite 3
Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz
Checkliste
Modul III
Medizinisch-pflegerische Arbeitsplätze
erfüllt
ja
nein *
4. Wird bei Anwendung oder Verabreichung von Inhalaten (Aerosolen, Dämpfen)
eine Exposition der Beschäftigten gegenüber den Wirkstoffen vermieden?
(Expositionsmindernd wirken evtl. Inhalationshilfen, vgl. Gebrauchsinformation. Bei
verbleibender Expositionsgefahr ist geeigneter Atemschutz zu tragen.)
entfällt
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
7. Sind alle Arbeitsbereiche, in denen mit CMR- Arzneimitteln umgegangen wird,
erfasst und wird Art, Ausmaß und Dauer der Exposition der Beschäftigten
ermittelt?
(Mit einer Exposition ist z.B. zu rechnen bei Zubereitung, Vorbereitung und
Applikation, Beseitigung von Erbrochenem nach oraler Aufnahme von CMRMitteln, Umgang mit Ausscheidungen von Patienten unter Hochdosistherapien und
Handhabung entsprechend verunreinigter Textilien, Entsorgung von
Arzneimittelresten und entsprechend verunreinigten Materialien, Reinigung
verunreinigter Flächen und Geräte).
☐
☐
☐
8. Erfolgt jede Zubereitung von CMR- Arzneimittel in einer geeigneten
Sicherheitswerkbank nach DIN 12980 bzw. von Zytostatika auch in einer
zugelassenen Zytostatika- Werkbank?
☐
☐
☐
9. Steht die jeweilige Werkbank in einem abgetrennten, ausreichend mit Frischluft
belüfteten und gekennzeichneten Arbeitsraum? (Zutritt für Unbefugte verboten)
☐
☐
☐
10. Ist der Zutritt zum Raum nur unterwiesenen Beschäftigten möglich, denen die
Gefährdung und die Schutzmaßnahmen bekannt sind?
☐
☐
☐
11. Wird die jeweilige Werkbank unter lüftungstechnischen Gesichtspunkten vor
Erstinbetriebnahme und bei Veränderungen am Aufstellungsort durch
fachkundiges Personal auf sichere Funktion überprüft?
☐
☐
☐
5. Werden zur Inhalationstherapie nur solche Geräte eingesetzt, die nach dem
Stand der Technik möglichst keine Aerosole oder Dämpfe in die Umgebungsluft
abgeben?
6. Wird – falls eine Exposition nach Nr.4 und Nr.5 technisch nicht zu verhindern ist
– geprüft, ob das Therapieziel durch eine andere Anwendungsform erreicht
werden kann?
Zusätzliche Bedingungen bei Umgang mit krebserzeugenden,
erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Arzneimitteln (im
folgenden ”CMR-Arzneimittel”):
”CMR”-Arzneimittel sind z.B. Zytostatika, Virostatika, Teersalben, Arsensalben
sowie Mitosehemmstoffe und Antibiotika (letztgenannte können fruchtschädigende
Eigenschaften besitzen).
(Zubereitung = alle Bearbeitungsvorgänge bis zum Erreichen einer
applikationsfertigen Darreichungsform, z.B. Auflösen der Trockensubstanz,
Aufziehen von Spritzen, Dosieren des Arzneimittels z.B. in eine Infusionslösung)
(Werkbänke sind sehr störanfällig, z.B. gegenüber äußeren Luftströmungen oder
Zugluft. Fachkundig können z.B. Mitarbeiter des Herstellers, von ihm eigens
geschultes Personal oder Mitarbeiter von Prüforganisationen sein.)
*
Falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 9 dokumentieren.
Stand: November 2014 – Modul III - Seite 4
Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz
Checkliste
Modul III
Medizinisch-pflegerische Arbeitsplätze
erfüllt
ja
nein *
12. Sind zur sicheren und sachgerechten Benutzung der Sicherheits- oder
Zytostatika- Werkbank die Gebrauchsanleitung des Herstellers sowie eine
schriftliche Betriebsanweisung des Betreibers vorhanden?
entfällt
☐
☐
☐
13. Werden die an der Werkbank tätigen Personen vor Beginn ihrer Tätigkeit und
ansonsten mindestens einmal jährlich über die sichere und sachgerechte
Bedienung und Funktionsweise der Werkbank unterwiesen und wird dieses
dokumentiert?
☐
☐
☐
14. Werden die CMR- Arzneimittel innerbetrieblich in bruchsicheren,
flüssigkeitsdichten, verschließbaren und entsprechend gekennzeichneten (z.B. mit
Aufkleber ”Vorsicht Zytostatika”) Behältnissen transportiert?
☐
☐
☐
15. Wird mit Quecksilber entweder nur in geschlossenen Systemen oder bei
offenem Umgang in einem Abzug oder unter einer Absaugung gearbeitet?
☐
☐
☐
16. Steht in Arbeitsbereichen, in denen quecksilberhaltige Geräte (z.B.
Thermometer oder Manometer älterer Blutdruckmessgeräte) verwendet werden
oder in denen mit Quecksilber umgegangen wird (z.B. in der Zahnbehandlung)
spezielles Absorptionsmittel (z.B. Mercurisorb) zum Aufnehmen von verschüttetem
Quecksilber zur Verfügung?
(Bezug über Klinikapotheke möglich)
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
(Die Betriebsanweisung muss arbeitsplatzbezogene Angaben über
Zuständigkeiten, sachgerechte Betriebsweise der Werkbank, Reinigung,
Instandhaltung und Maßnahmen bei Betriebsstörungen enthalten und am
Arbeitsplatz aushängen. Diese BA kann mit tätigkeitsbezogenen
Betriebsanweisungen für die dort zubereiteten CMR- Arzneimittel kombiniert
werden.)
Quecksilber (z.B. in Geräten oder bei der Zahnbehandlung):
Umgang mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln:
17. Werden Gebrauchslösungen in automatischen Dosiergeräten hergestellt oder
werden bei Handdosierung technische Dosierhilfen (z.B. Dosierpumpen oder –
beutel) verwendet?
18. Werden Reinigungs- und Desinfektionsmittel ausschließlich entsprechend den
Vorgaben des Hygieneplanes und der Betriebsanweisungen verwendet?
4. Biologische Gefährdungen
4.1 Infektionsgefährdung
1. Wird jede/r Beschäftigte regelmäßig vom Betriebsärztlichen Dienst
arbeitsmedizinisch untersucht?
*
Falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 9 dokumentieren.
Stand: November 2014 – Modul III - Seite 5
Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz
Checkliste
Modul III
Medizinisch-pflegerische Arbeitsplätze
erfüllt
ja
nein *
entfällt
2. Sind den Beschäftigten die vom Betriebsärztlichen Dienst angebotenen
Immunisierungsmöglichkeiten bekannt?
☐
☐
☐
3. Sind Maßnahmen zur Reinigung, Desinfektion und Sterilisation sowie zur Verund Entsorgung in einem Hygieneplan schriftlich festgelegt und sind die
Beschäftigten entsprechend unterwiesen?
☐
☐
☐
4. Sind Bereiche, in denen übertragbare Krankheiten aufgetreten sind,
entsprechend gekennzeichnet und nur unterwiesenen Personen, denen die
Gefährdung und die Schutzmaßnahmen bekannt sind, zugänglich?
☐
☐
☐
5. Stehen in den Arbeitsbereichen Händewaschplätze mit fließendem warmen und
kalten Wasser, Direktspendern mit hautschonenden Waschmitteln,
Händedesinfektionsmitteln und geeignete Hautpflegemittel sowie Spendern mit
Einmalhandtüchern zur Verfügung?
☐
☐
☐
6. Steht den Beschäftigten für Tätigkeiten, bei denen die Kleidung bzw.
Berufskleidung mit Krankheitskeimen verschmutzt werden kann, geeignete
Schutzkleidung zur Verfügung?
☐
☐
☐
7. Steht den Beschäftigten Gesichts- oder Kopfschutz und ggfs. geeigneter
Atemschutz zur Verfügung, wenn mit dem Verspritzen oder Versprühen potentiell
infektiöser Stoffe zu rechnen ist?
☐
☐
☐
8. Wird getragene Schutzkleidung getrennt von anderer Kleidung aufbewahrt?
☐
☐
☐
9. Wird die Schutzkleidung und Ausrüstung vor Betreten der Aufenthalts- oder
Speiseräume abgelegt?
☐
☐
☐
10. Erfolgt der innerbetriebliche Transport von Untersuchungsgut in
flüssigkeitsdichten und bruchsicheren Probegefäßen?
☐
☐
☐
11. Werden gebrauchte Kanülen und andere spitze oder scharfe Gegenstände in
durchstich- und durchschnittfeste Abfallbehälter abgeworfen? (Achtung: Kein
Recaping!)
☐
☐
☐
12. Zusätzliche Anforderungen in Arbeitsbereichen der Schutzstufe 2 (hierzu
☐
☐
☐
12.1 Werden fachfremde Personen, die in diesen Arbeitsbereichen tätig sind (z.B.
Personen, die Reinigungs-, Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten verrichten), vor
Beginn der Arbeit über die mögliche Infektionsgefährdung unterrichtet?
☐
☐
☐
12.2 Sind die Handwaschplätze in diesen Bereichen mit Wasserarmaturen
ausgestattet, die ohne Berühren mit der Hand bedient werden können?
☐
☐
☐
(Diese Regelung ist selbstverständlich auch auf betriebsfremdes Personal, z.B.
Reinigungsdienst, Kundendienst, Technischer Dienst anzuwenden.)
gehören z.B. Infektionseinheiten, OP, Einheiten für Intensivmedizin, Endoskopie, Dialyse,
unreine Seiten von Sterilisations- und Desinfektionseinheiten)
*
Falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 9 dokumentieren.
Stand: November 2014 – Modul III - Seite 6
Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz
Checkliste
Modul III
Medizinisch-pflegerische Arbeitsplätze
erfüllt
ja
nein *
entfällt
12.3 Sind in diesen Arbeitsbereichen Fußböden, Wände sowie Außenflächen von
eingebauten Einrichtungen desinfizierbar und feucht zu reinigen?
☐
☐
☐
12.4 Ist den Beschäftigten bekannt, dass in diesen Arbeitsbereichen keine Uhren,
Eheringe oder Schmuck an Händen und Unterarmen getragen werden dürfen?
☐
☐
☐
12.5 Ist den Beschäftigten bekannt, dass in diesen Arbeitsbereichen Essen,
Trinken und Rauchen nicht erlaubt ist?
☐
☐
☐
12.6 Steht den Beschäftigten dieser Arbeitsbereiche ein leicht erreichbarer Raum
zur Einnahme von Lebensmitteln zur Verfügung?
☐
☐
☐
12.7 Stehen den Beschäftigten dieser Arbeitsbereiche Duschmöglichkeiten zur
Verfügung?
☐
☐
☐
1. Werden im Arbeitsbereich nur begrenzte Mengen an alkoholischen
Desinfektionsmitteln (max. 5-l), anderen brennbaren Flüssigkeiten (z.B.
Wundbenzin; max. 1-l) oder Sprays mit entzündlichen Treibmitteln (max. 5-l)
vorrätig gehalten?
☐
☐
☐
2. Wird ein größerer als unter Nr.1 genannter Vorrat in einem ausreichend
belüfteten Lagerraum oder Sicherheitsschrank und keinesfalls in der Nähe von
Druckgasflaschen oder in Fluren, Durchgängen, Treppenräumen oder auf
Dachböden aufbewahrt?
☐
☐
☐
3. Werden brennbare Flüssigkeiten bzw. alkoholische Desinfektionsmittel zur
Flächendesinfektion nur gering konzentriert und in begrenzten Mengen
entsprechend den Vorgaben des Hygieneplanes und der jeweiligen
Betriebsanweisung verwendet?
☐
☐
☐
1. Stehen den Beschäftigten ggf. wärmeisolierende Schutzhandschuhe zur
Verfügung?
☐
☐
☐
2. Werden beim Sterilisieren von Flüssigkeiten in Autoklaven oder Erwärmen in
Mikrowellengeräten Maßnahmen gegen Siedeverzug getroffen?
☐
☐
☐
5. Brand- und Explosionsgefahren
5.1 Brandgefährdung durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase
6. Thermische Gefährdungen
6.1 Kontakt mit heißen Medien
8. Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen
8.1 Klima
*
Falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 9 dokumentieren.
Stand: November 2014 – Modul III - Seite 7
Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz
Checkliste
Modul III
Medizinisch-pflegerische Arbeitsplätze
erfüllt
ja
nein *
entfällt
1. Wird die Abwärme von Geräten in ausreichendem Maße abgeführt?
☐
☐
☐
2. Werden Raumtemperaturen, Luftfeuchte und Luftgeschwindigkeit am
☐
☐
☐
1. Steht den Beschäftigten, die nicht über ein eigenes Dienstzimmer verfügen, ein
ausreichend großer Pausen- bzw. Sozialraum zur Verfügung?
☐
☐
☐
2. Stehen den Beschäftigten zumutbare Umkleidemöglichkeiten in
geschlechtergetrennten Umkleideräumen zur Verfügung?
☐
☐
☐
3. Steht Beschäftigten, die nicht über ein eigenes Dienstzimmer verfügen, ein
abschließbarer Spind oder eine Kleiderablage mit abschließbarem Wertfach zur
Verfügung?
☐
☐
☐
4. Stehen den Beschäftigten für Patienten nicht zugängliche und für Männer und
Frauen getrennte Toiletten in ausreichender Anzahl zur Verfügung?
☐
☐
☐
1. Werden nach Möglichkeit höhenverstellbare Patientenbetten verwendet?
☐
☐
☐
2. Stehen zum Bewegen von Patienten einfache Hilfsmittel (z.B. Rollbretter,
Hebekissen, Gleitmatten, usw.) zur Verfügung?
☐
☐
☐
3. Stehen zum Heben und Tragen von Patienten leicht bedienbare technische
Hilfsmittel wie z.B. stationäre oder mobile Lifter zur Verfügung?
☐
☐
☐
4. Gewährleisten Bauart der Liftersysteme und Raumverhältnisse, dass die Lifter
bei Bedarf tatsächlich zum Einsatz kommen?
☐
☐
☐
5. Ist auch in Bäderbereichen der Einsatz von Liftern möglich?
☐
☐
☐
6. Stehen dem Personal Informationen über rückenschonende Hebe- und
Tragetechniken zur Verfügung und werden entsprechende Schulungen
angeboten?
☐
☐
☐
Arbeitsplatz überwiegend als angenehm bzw. nicht zu trocken oder feucht
empfunden?
8.3 Sozial- und Sanitäreinrichtungen
9. Physische Belastungen
9.1 Schwere dynamische Arbeit
10. Sonstige Gefährdungen
10.1 Persönliche Schutzausrüstung
*
Falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 9 dokumentieren.
Stand: November 2014 – Modul III - Seite 8
Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz
Checkliste
Modul III
Medizinisch-pflegerische Arbeitsplätze
erfüllt
ja
nein *
entfällt
1. Werden zum Schutz vor partikelförmigen Gefahrstoffen, Zytostatika oder
infektiösen Aerosolen/Stäuben zugelassene Partikelfiltermasken getragen?
(OP-Mundschutz ist kein zugelassener Atemschutz! Er dient zum Schutz des
Patienten, schützt aber den Träger nicht ausreichend vor Einatmen von
Gefahrstoffen oder infektiösen Stoffen!)
☐
☐
☐
2. Wird Schutzausrüstung, die zum einmaligen Gebrauch bestimmt ist (z.B.
Partikelfiltermasken, Einwegschürzen, medizinische Einmalhandschuhe) nach
Gebrauch verworfen?
☐
☐
☐
3. Werden Schutzhandschuhe zum Schutz vor Einwirkung von Gefahrstoffen bei
Gebrauch regelmäßig ausgetauscht? (Bedarf, erforderliches Handschuhmaterial
und maximale Verwendungsdauer chemikalienbeständiger Schutzhandschuhe
sind in der jeweiligen Gefahrstoff-Betriebsanweisung genannt.)
☐
☐
☐
4. Stehen den Beschäftigten flüssigkeitsdichte Schürzen und flüssigkeitsdichte
Schuhe mit rutschhemmender Sohle zur Verfügung, wenn mit dem Durchnässen
der Schutzkleidung bzw. des Schuhwerks zu rechnen ist?
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
10.2 Hautbelastung
1. Besteht für Tätigkeiten, bei denen regelmäßig im feuchten Milieu oder mit
feuchtigkeitsdichten Handschuhen gearbeitet werden muss oder häufig bzw.
intensiv Hände gereinigt werden müssen, ein Hautschutzplan?
(Es ist sinnvoll, Hautschutzplan und Hygieneplan zu kombinieren.)
10.3 Gefährdung durch Menschen
1. Ist in Bereichen, in denen erfahrungsgemäß mit aggressivem Verhalten
von Patienten zu rechnen ist, Alleinarbeit ausgeschlossen oder sind bei
Alleinarbeit geeignete Schutzmaßnahmen für das Personal (z.B.
gesicherte Rückzugsbereiche, Notrufanlagen, Personennotsignalanlagen)
getroffen?
Zusätzliche Gefährdungen, welche in nachfolgenden Bereichen
auftreten können:
 Notfallbehandlung
 Klinischer Arztdienst
 Funktionsdiagnostik
 Endoskopie
 Röntgendiagnostik
 Kernspintomographie
*
Falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 9 dokumentieren.
Stand: November 2014 – Modul III - Seite 9
Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz
Checkliste
Modul III
Medizinisch-pflegerische Arbeitsplätze
erfüllt
ja
nein *







entfällt
Nuklearmedizinische Diagnostik
Operation
Entbindung
Strahlentherapie
Nuklearmedizinische Therapie
Physikalische Therapie
Beschäftigungs- und Arbeitstherapie
Zu Punkt 3.1 – 3.5 Umgang mit Gefahrstoffen
Inhalationsanästhetika
1. Sind alle Räume, in denen mit Inhalationsanästhetika umgegangen wird (z.B.
Lager, OP, Aufwachräume, Ambulanzen) systematisch erfasst?
☐
☐
☐
☐
☐
☐
3. Werden Narkosegeräte nach den Angaben des Herstellers oder mindestens
halbjährlich auf Dichtheit überprüft und werden die Prüfungen dokumentiert?
☐
☐
☐
4. Wird das Niederdrucksystem (Beatmungssystem, patientennahes Kreissystem
mit Ventilsystemen, Verdampfer, Meßeinheiten, CO2-Absorber, usw.) nach jeder
Gerätereinigung bzw. vor jeder Narkose auf Dichtheit überprüft?
☐
☐
☐
5. Werden überschüssige Narkosegase (auch aus Nebenstrommeßgeräten)
erfasst und über eine Narkosegasabsaugung abgeführt?
☐
☐
☐
6. Werden Absauganlagen für Narkosegase mindestens einmal jährlich auf
Funktionsfähigkeit überprüft und werden die Prüfungen dokumentiert?
☐
☐
☐
7. Werden Absaugschläuche durch regelmäßige Sichtkontrolle auf
Beschädigungen und Defekte überprüft?
☐
☐
☐
☐
☐
☐
2. Werden täglich benutzte Lachgas-Entnahmedosen vierteljährlich auf Dichtheit
überprüft?
(Dieses kann z.B. mit Leckanzeige-Sprays relativ einfach durchgeführt werden.
Dokumentation empfehlenswert. Hinweis: Das gesamte LachgasHochdrucksystem (Leitungssysteme und Wandsteckdosen) muss mindestens
einmal jährlich auf Dichtheit überprüft werden. Diese Prüfungen werden vom
Technischen Dienst des Klinikums veranlasst. Dieser führt auch das Prüfbuch.)
8. Werden für Narkoseverfahren und bestimmte Operationstechniken, bei denen
es durch frei abströmende Narkosegase zu hohen Narkosegasbelastungen der
Beschäftigten kommen kann (z.B. bei Maskennarkosen), geeignete Maßnahmen
(indikationsabhängig) zur Reduzierung der Belastung und Einhaltung der MAK
ergriffen?
(Als geeignete Maßnahmen sind anzusehen: z.B. IV-Narkose; Ersatz des
Kuhnschen Bestecks durch Kreissysteme; andere medizinische oder
emissionsarme Ersatzverfahren; Erfassung der Narkosegase durch lokale
Absaugsysteme z.B. an Doppelmasken, Tubus, Doppelbeutel; Erhöhung des
Außenluftanteils oder des Luftwechsels am exponierten Arbeitsplatz über die
raumlufttechnischen Anlagen.)
*
Falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 9 dokumentieren.
Stand: November 2014 – Modul III - Seite 10
Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz
Checkliste
Modul III
Medizinisch-pflegerische Arbeitsplätze
erfüllt
ja
nein *
entfällt
9. Werden Verdampfer für volatile Anästhetika in einem Abzug oder unter einer
örtlichen Absaugung befüllt?
☐
☐
☐
10. Besitzt der Aufwachraum eine ausreichend dimensionierte technische Lüftung?
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
13. Besteht für den Umgang mit Narkosegasen eine arbeitsplatzbezogene
Betriebsanweisung? (In dieser Betriebsanweisung sollten alle
sicherheitstechnischen Anforderungen an Anästhesiearbeitsplätze umfassend
abgehandelt werden.
☐
☐
☐
14. Werden die Beschäftigten, die Narkosegasen ausgesetzt sein können, vor
Beginn der Tätigkeit und ansonsten mindestens einmal jährlich über die
Gesundheitsgefahren und Schutzmaßnahmen anhand der Betriebsanweisung
unterwiesen und werden die Unterweisungen dokumentiert?
☐
☐
☐
36. Sind für den Umgang mit diesen Gasen arbeitsplatzbezogene und
stoffspezifische Betriebsanweisungen vorhanden?
☐
☐
☐
37. Werden diese Gase nur in ausreichend belüfteten Räumen oder im Freien
umgefüllt?
☐
☐
☐
38. Ist sichergestellt, dass in Arbeitsräumen, in denen mit tiefkaltem Gasen
umgegangen wird, bei Gasaustritt keine Gefährdung der Beschäftigten durch
Sauerstoffmangel (Konz. <17% in Raumluft) auftreten kann?
☐
☐
☐
39. Werden versprödete Gummidichtungen an Dewars (zwischen Isolierbehälter
und Umhüllung) sofort ausgetauscht? (Ansonsten Bruchgefahr des
Isolierbehälters!)
☐
☐
☐
40. Werden Behälter mit diesen Gasen grundsätzlich nicht zusammen mit
Personen in Fahrstühlen transportiert?
☐
☐
☐
11. Wird ermittelt, ob in OP-Räumen und Aufwachräumen die Grenzwerte für die
jeweiligen Narkosegase eingehalten sind?
(Die Ermittlung erfolgt anhand von Arbeitsplatzanalysen und Kontrollmessungen.
Dabei ist TRGS 402 zu beachten. Nachfolgende Messungen können entfallen,
wenn verfahrens- und stoffspezifische Kriterien für die dauerhaft sichere
Einhaltung von Luftgrenzwerten vorliegen. Arbeitsplatzanalyse und
Kontrollmessungen sollen in Zusammenarbeit mit dem SG Arbeitssicherheit und
dem Betriebsärztlichen Dienst durchgeführt werden.)
12. Wird ermittelt, ob in OP-Räumen und Aufwachräumen die Grenzwerte für die
jeweiligen Narkosegase eingehalten sind?
(Die Ermittlung erfolgt anhand von Arbeitsplatzanalysen und Kontrollmessungen.
Dabei ist TRGS 402 zu beachten. Nachfolgende Messungen können entfallen,
wenn verfahrens- und stoffspezifische Kriterien für die dauerhaft sichere
Einhaltung von Luftgrenzwerten vorliegen. Arbeitsplatzanalyse und
Kontrollmessungen sollen in Zusammenarbeit mit dem SG Arbeitssicherheit und
dem Betriebsärztlichen Dienst durchgeführt werden.)
Tiefkalt verflüssigte Gase (z.B. Stickstoff, Helium):
6. Thermische Gefährdungen
*
Falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 9 dokumentieren.
Stand: November 2014 – Modul III - Seite 11
Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz
Checkliste
Modul III
Medizinisch-pflegerische Arbeitsplätze
erfüllt
ja
nein *
entfällt
6.2 Kontakt mit kalten Medien
1. Steht den Beschäftigten geeignete kälteisolierende Schutzausrüstung zur
Verfügung?
(z.B. beim Umgang mit Trockeneis oder tiefkalt verflüssigten Gasen)
☐
☐
☐
2. Sind begehbare Kühlräume jederzeit von innen zu öffnen, auch wenn sie von
außen abgeschlossen sind?
☐
☐
☐
1. Ist der Einschaltzustand von UV-Strahlern zur Desinfektion eindeutig
erkennbar?
☐
☐
☐
2. Gewährleisten Betriebsweise und Anordnung der Strahler, dass Augen und
Haut der Beschäftigten nicht geschädigt werden können?
☐
☐
☐
1. Ist bei Betrieb von Lasern der Kl. 3B, 3R oder 4 ein Laserschutzbeauftragter mit
entsprechender Fachkunde bestellt?
☐
☐
☐
2. Ist der Betrieb von Lasern der Kl. 3B, 3R oder 4 dem Gewerbeaufsichtsamt und
der Bay. Landesunfallkasse angezeigt?
☐
☐
☐
3. Ist der Laserstrahl soweit wie möglich gekapselt oder abgeschirmt?
☐
☐
☐
4. Ist der Laserbereich abgegrenzt und gekennzeichnet?
☐
☐
☐
5. Wird die Betriebsbereitschaft von Lasern der Kl. 4 an den Zugängen mit
Warnleuchten angezeigt?
☐
☐
☐
6. Werden im Laserbereich reflektierende Oberflächen von Einrichtungen oder von
Instrumenten im Strahlengang vermieden?
☐
☐
☐
7. Werden in Laserbereichen von Lasern der Kl. 4 nur schwer entflammbare
Hilfsgeräte und Abdeckmaterialien eingesetzt?
☐
☐
☐
8. Ist sichergestellt, dass Personen nicht unbeabsichtigt in den Laserbereich von
Lasern der Kl. 3B, 3R oder 4 gelangen können?
☐
☐
☐
9. Stehen den Beschäftigten in Laserbereichen geeignete Laserschutzbrillen zur
Verfügung?
☐
☐
☐
10. Werden die Beschäftigten in Laserbereichen über die Gefahren,
Verhaltensregeln und Schutzmaßnahmen vor Arbeitsbeginn und ansonsten mind.
☐
☐
☐
7. Gefährdungen durch physikalische Einwirkungen
7.5 Nicht ionisierende Strahlung
UV-Strahlung:
Laser:
*
Falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 9 dokumentieren.
Stand: November 2014 – Modul III - Seite 12
Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz
Checkliste
Modul III
Medizinisch-pflegerische Arbeitsplätze
erfüllt
ja
nein *
entfällt
einmal jährlich unterwiesen?
7.6 Ionisierende Strahlung
Röntgenstrahlung
1. Sind die Beschäftigten über die Bedeutung der Sicherheitskennzeichnung
(Warnzeichen ”Warnung vor radioaktiven Stoffen oder ionisierenden Strahlen”;
Kennzeichen ”Kein Zutritt-Röntgen”, Verbotszeichen ”Zutritt für Unbefugte
verboten” und ggf. über Zutrittsverbote in entsprechend gekennzeichnete Bereiche
unterwiesen?
☐
☐
☐
2. Sind den Beschäftigten die örtlichen Strahlenschutzbeauftragten bekannt?
(Strahlenschutzbeauftragte werden getrennt für die Röntgen- sowie
Strahlenschutz- bzw. Radioaktivbereiche bestellt.)
☐
☐
☐
☐
☐
☐
4. Steht den Beschäftigten geeignete Schutzausrüstung zur Verminderung der
Strahlenbelastung (z.B. Bleiglasbrillen, Bleischürzen und –westen) zur Verfügung?
☐
☐
☐
5. Sind die Anlagen so ausgestattet und werden sie so betrieben, dass die
Strahlenbelastung der Beschäftigten soweit wie möglich minimiert ist?
☐
☐
☐
6. Wird bei strahlenexponierten Beschäftigten die Strahlendosis am Körper und
ggf. an besonders exponierten Körperteilen (z.B. Händen) gemessen?
☐
☐
☐
7. Werden strahlenexponierte Beschäftigte regelmäßig vom Betriebsärztlichen
Dienst arbeitsmedizinisch untersucht?
☐
☐
☐
8. Liegen in den Strahlenschutzbereichen die Strahlenschutzanweisungen,
Betriebsgenehmigungen sowie die Strahlenschutzverordnung den dort
Beschäftigten zur Einsichtnahme aus?
☐
☐
☐
☐
☐
☐
3. Werden die Beschäftigten, denen der Zutritt in entsprechend gekennzeichnete
Bereiche (Kontrollbereiche) erlaubt ist, vor Beginn der Tätigkeit und in
halbjährlichen Abständen vom jeweiligen Strahlenschutzbeauftragten über die
Arbeitsmethoden, mögliche Gefahren, anzuwendende Schutzmaßnahmen, den
wesentlichen Inhalt der Vorschriften und erteilte Genehmigungen unterwiesen?
(Diese Regelung ist selbstverständlich auch auf betriebsfremdes Personal, z.B.
Reinigungsdienst, Kundendienst, Technischer Dienst anzuwenden.)
7.7 Elektromagnetische Felder
Starke statische Magnetfelder, z.B. bei Anwendung magnetischer
Kernresonanz-Verfahren, Biomagnetismus, Kernspintomografie:
1.Ist der Gefahrenbereich abgegrenzt und gekennzeichnet?
(Verbotszeichen P11 ”Verbot für Personen mit Herzschrittmachern” und
Warnzeichen W13 ”Warnung vor magnetischem Feld”)
*
Falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 9 dokumentieren.
Stand: November 2014 – Modul III - Seite 13
Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz
Checkliste
Modul III
Medizinisch-pflegerische Arbeitsplätze
08. Sonstige Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen
Gefährdung
Schutzmaßnahmen
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09. Zusätzliche Maßnahmen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung
Realisierung
(Datum)
zu
Punkt
Beschreibung
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Maßnahmen
Stand: November 2014 – Modul III - Seite 14
Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz
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Modul III
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Die Beurteilungsbögen dieser Checkliste Modul III zur Beurteilung für Medizinisch-pflegerische
Arbeitsplätze stellt zusammen mit der Checkliste Modul I „Alle Arbeitsplätze/ Tätigkeiten“ die vollständige
Gefährdungsbeurteilung dar.
Medizinisch-pflegerische Arbeitsplätze
Zutreffendes wurde in den Beurteilungsbögen gekennzeichnet (X). Zu treffende Maßnahmen zur Erfüllung
der Anforderungen sind mit Termin für deren Umsetzung aufgeführt. Besondere Gefährdungen und Maßnahmen, die nicht in den Beurteilungsbögen vorgegeben sind, wurden ergänzt.
Ich bestätige, dass eine erneute Beurteilung durchgeführt wird, wenn
 sich die Tätigkeiten, Arbeitsverfahren, Arbeitsbedingungen oder die Arbeitsorganisation und die damit
verbundenen Gefährdungen wesentlich ändern;
 sich Arbeitsunfälle ereignen;
 arbeitsbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen auftreten.
 Klicken, um Text einzugeben.
Name der Verantwortlichen Leitung
Unterschrift
Bei Beratungsbedarf wenden Sie sich bitte an Frau Esther Wachholz, Verwaltungs-Service-Center,
Dezernat VI, Arbeitssicherheit, Tel.: 0451 / 500 – 4647 (Internet der Universität zu Lübeck unter www.uniluebeck.de/arbeitsschutz ).
Stand: November 2014 – Modul III - Seite 15
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