Partnerschaftsvertrag zwischen einer Bibliothek und

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Vereinbarung
zwischen
[Name des Partners], [Strasse, Nummer], [PLZ, Ort], vertreten durch [Vn, Nn], [Funktion]
nachstehend: [Bezeichnung (Kürzel o.ä.)]
und
der Schweizerischen Nationalbibliothek (NB), Hallwylstrasse 15, 3003 Bern, vertreten durch
Marie-Christine Doffey, Direktorin
nachstehend: „NB“,
betreffend Digitalisierung und öffentliche Nutzung der Zeitung[en] [Titel] ([Jahrgänge]), …
1
PRÄAMBEL
i.
Diese Vereinbarung betrifft die Digitalisierung und Online-Schaltung der Zeitung[en]
[Titel] ([Jahrgänge]), … (Nachfolgend „Die Zeitung[en]“).
ii.
Die NB projektiert die Digitalisierung und Präsentation der Zeitung[en] auf der
technischen Plattform Schweizer Presse Online SPOL
(www.schweizerpressearchive.ch).
iii.
Der Zugang zum Inhalt der Zeitung[en] ist kostenlos und unbegrenzt. Geplant sind
die Stichwortsuche im Text der Zeitung[en] und der Zugang zu den einzelnen
Nummern der Zeitung[en].
iv.
[Der Projektpartner] übernimmt die Fragen des geistigen Eigentums und der nötigen
Rechte für diese Vereinbarung.
Die Parteien kommen wie folgt überein:
ARTIKEL 1 : GEGENSTAND DER VEREINBARUNG
1.1 Diese Vereinbarung regelt die Modalitäten des Projekts Digitalisierung und OnlineSchaltung der Zeitung[en] [Titel] ([Jahrgänge]), …
ARTIKEL 2 : KONTAKTPERSONEN
2.1
[Der Projektpartner] ernennt [Vn, Nn] als Kontaktperson, die allfällige inhaltliche Fragen
im Lauf der Arbeit beantworten kann.
2.2
Die NB ernennt Florian Steffen, Leiter Dienst Digitalisierung, als Kontaktperson.
ARTIKEL 3 : LEISTUNGEN DER NB
3.1
Die NB stellt die Projektleitung sicher.
3.2
Folgende Arbeiten werden durch die NB oder unter ihrer Kontrolle durchgeführt:
- Digitalisierung der Zeitung[en].
- Erstellung der Metadaten.
- Integration der Zeitung[en] in die technische Plattform SPOL.
- Übernahme der nötigen Lizenzen.
3.3
Die NB kann externe Leistungserbringer beiziehen. Sie kann auch auf Mäzenatentum
oder Sponsoring zurückgreifen, um die anfallenden Kosten zu decken.
3.4
Die NB fordert für die unter Abs. 3.1 bis 3.3. aufgeführten Leistungen keine finanzielle
Beteiligung.
3.5
Die NB gibt [dem Projektpartner] auf Verlangen eine Kopie der Originaldateien auf
einem [vom Projektpartner] gelieferten Träger (externe Festplatte, DVD usw.).
3.6
Kommen der NB Verletzungen des Urheberrechts bei der Nutzung der Zeitung[en]
durch Dritte zur Kenntnis, informiert sie [Der Projektpartner] umgehend darüber.
ARTIKEL 4 : LEISTUNGEN [DES PROJEKTPARTNERS]
4.1
2
[Der Projektpartner] stellt, wenn möglich, der NB ein Exemplar der Zeitung[en] zur
Verfügung für die Digitalisierung.
4.2
[Der Projektpartner] stellt die Zeitung[en] für die nicht kommerzielle Nutzung auf der
technischen Plattform SPOL oder einer anderen, von der NB gewählten Plattform zur
Verfügung. Der Zugang zu den Zeitung[en] ist öffentlich und kostenlos. Der
Projektpartner regelt Fragen der Urheberrechte gemäss den in Abs. 6.2. festgelegten
Modalitäten.
ARTIKEL 5 : RECHTE DER PARTEIEN
5.1
[Der Projektpartner] ist berechtigt, die elektronische Fassung der Zeitung[en] zu
benutzen.
5.2
Die Metadaten sind Eigentum der NB.
5.3
Die Metadaten können Anbietern ausserhalb von SPOL (Portale, Roboter usw.) zur
Verfügung gestellt werden mit dem Zweck, den Zugang zur Zeitung[en] zu optimieren.
ARTIKEL 6 : GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
6.1
Die NB und ihre Partner erbringen ihre Dienstleistungen mit angemessener
Sachkenntnis und Sorgfalt. Darüber hinaus übernehmen sie keine Gewährleistung.
6.2
[Der Projektpartner] verpflichtet sich, die für die Erfüllung dieser Vereinbarung nötigen
Urheberrechte bei den Berechtigten zu erwirken. [Der Projektpartner] verpflichtet sich,
die NB von allen Ansprüchen aus der Verletzung von Urheberrechten, die Dritte
gegenüber der NB geltend machen könnten, zu befreien.
6.3
Sollte sich jedoch ein Autor der Verbreitung seines Textes oder seiner Bildern
widersetzen, nimmt die NB den Artikel vom Server. Die Daten werden aufbewahrt, und
sobald es das Urheberrecht erlaubt, wieder in die Sammlung integriert.
6.4
Die NB haftet nicht für direkte, indirekte oder rein wirtschaftliche Schäden wie
absichtliche oder fahrlässige Gewinnausfälle.
6.5
Die Haftung der NB für Nichterfüllung oder Schlechterfüllung der Vereinbarung als
Folge eines Mangels der für den Betrieb der technischen Plattform SPOL lizenzierten
Software ist ausgeschlossen.
6.6
Die NB haftet nicht für allfällige Datenverluste.
6.7
Die NB haftet nicht für die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen, falls diese Nichterfüllung
durch Umstände verursacht wird, die ausserhalb des Einflussbereichs der Parteien
liegen.
ARTIKEL 7 : DAUER UND KÜNDIGUNG DER VEREINBARUNG
7.1
Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und wird auf unbestimmte
Zeitdauer abgeschlossen.
7.2
Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist
beendet werden. Die Kündigung erfolgt schriftlich.
7.3
Bei Auflösung der Vereinbarung erhält [Der Projektpartner] eine Kopie der bis dahin
digitalisierten Daten. Die NB behält die gemäss vorliegendem Vertrag übertragenen
urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Werken und Digitalisaten auch nach
Auflösung des Vertrags zeitlich und örtlich unbeschränkt
ARTIKEL 8: VERSCHIEDENES
8.1
3
Diese Vereinbarung enthält alle zwischen den Parteien vereinbarten Fristen und
Bedingungen und ersetzt alle früheren schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen
zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieser Vereinbarung oder auf
jede andere Form der Zusammenarbeit zwischen den Parteien.
8.2
Jede Bestimmung dieser Vereinbarung, die teilweise oder ganz im Widerspruch zu
zwingenden gesetzlichen Vorschriften steht, ist nichtig. Eine vollständige oder teilweise
Nichtigkeit einer solchen Bestimmung beeinträchtigt weder die Gültigkeit anderer Teile
der fraglichen Bestimmung noch der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung.
8.3
Diese Vereinbarung kann nur mit dem schriftlichen Einverständnis zwischen den
beiden Parteien ergänzt oder abgeändert werden.
ARTIKEL 9: ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
9.1
Diese Vereinbarung untersteht schweizerischem Recht.
9.2
Die Parteien sind bestrebt, sich bei Streitigkeiten gütlich zu einigen. Bleibt eine
Uneinigkeit bestehen, so ist Bern Gerichtsstand.
4
Die vorliegende Vereinbarungsurkunde wird zweifach ausgefertigt. Jede Vertragspartei erhält
ein unterzeichnetes Exemplar.
[Projektpartner]
[Ort],
_____________________________
[Ort],
_____________________________
[Vn, Nn]
[Vn, Nn]
[Funktion]
[Funktion]
Schweizerische Nationalbibliothek
Bern,
_____________________________
Marie-Christine Doffey
Direktorin
5
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