Vorschlag für ein neues ORF Volksbegehren Ziel eines neuen ORF-Volksbegehrens müsste es sein, ein Gesetz zu erzwingen, das die politische, die programmliche und die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Öffentlich-Rechtlichen Österreichischen Rundfunks, ORF, von Regierungen, Parteien und Interessenvertretungen garantiert. 1. Politische Unabhängigkeit Die Mitwirkung von Parteien und Regierungen und Interessenvertretungen in den Gremien wird auf ein demokratiepolitisches Minimum reduziert. Politische Mandatar/e/innen, (Schutzfrist 6 Jahre), Ministersekretäre und Mitarbeiter/innen von Parteien oder ihren Vorfeld- Unter- und Nebenorganisationen ( selbe Schutzfrist) dürfen weder in die Gremien noch in Führungsfunktionen des ORF berufen werden. Jährlich ist ein Bericht des/der Generaldirektor/s/in über politische Interventionen zu veröffentlichen. 2. Wirtschaftliche Unabhängigkeit. Die derzeitige „ Zwangsgebühr“ für den ORF wird in eine zweckgebundene Medienabgabe für die Nutzung elektronischer Geräte umgewandelt. Die Einnahmen dienen der Finanzierung der ÖffentlichRechtlichen Programme des ORF und von Privaten Sendern. Diese Abgabe wird in Abständen an die Veränderungen des Verbraucherpreisindexes angepasst. Staatlich festgelegte Befreiungen sind von der Republik zu 100 % zu ersetzen. Der bisher vom Staat zusätzlich zur Rundfunkgebühr eingehobene Kunstförderungsbeitrag und die sogenannten Landesabgaben sind einzurechnen. und zur Finanzierung des Kulturauftrags des ORF 1 einzusetzen (qualitätsvolle Film- und Fernsehproduktionen, Radio – Symphonieorchester, spezielle Regionalprogramme etc.). Die Medienabgabe ist so zu berechnen, dass daraus dem ORF kein wirtschaftlicher Schaden entsteht. 3. Die programmliche Unabhängigkeit Die Intendant/en/innen sind in Programmangelegenheiten an keinerlei Weisungen gebunden. Der Stiftungsrat hat lediglich in Schemafragen und im Rahmen längerfristiger Planungen ein Mitspracherecht. Der ORF erfüllt seinen öffentlich-rechtlichen Programmauftrag im Rahmen seiner RADIO-, FERNSEH- und ONLINE-Angebote. Diese bestehen aus drei nationalen (Ö1, Ö3 und FM4) und 9 regionalen Radioprogrammen, aus mindestens zwei Fernsehkanälen sowie aus ORF-Online. TV-Spartenprogramme aus den Bereichen Sport (TW1), Information und Kultur sind möglich. Im Interesse der österreichischen Kultur, völkerrechtlicher Verpflichtungen und der im Ausland lebenden Österreicherinnen und Österreicher sind ein unverschlüsseltes Radio- und ein unverschlüsseltes Fernsehprogramm über Satellit zu verbreiten. Die derzeit geltenden Werbebestimmungen bleiben aufrecht. Im Konnex mit humanitärem Sponsoring ist ein adäquater Einsatz von kommerziellen Werbespots möglich, die nicht auf die Gesamtwerbezeit angerechnet werden. 4. Der/Die Bundespräsident/in bestellt die Gremien Die Bestellung der Gremien (Stiftungsrat und Publikumsrat) erfolgt durch den Bundespräsidenten (nicht wie bisher die Bundesregierung) auf der Grundlage öffentlicher Ausschreibungen, an denen im Gesetz genau definierte Einrichtungen, Verbände und Organisationen teilnehmen können. Die Kandidatenliste ist zu veröffentlichen, die Ernennungen sind öffentlich zu begründen. Die Mitglieder der Gremien können im Zeitraum, für den sie bestellt sind (fünf Jahre), nicht abberufen werden, Wahlergebnisse haben in Zukunft keine Veränderungen zur Folge. 2 5. Der Stiftungsrat bestellt den/die Generalintendant/in Die Bestellung des/der Generalintendant/en/in (nicht Generaldirektor/in) erfolgt auf der Basis von nationalen und internationalen Ausschreibungen, dem Gutachten internationaler Experten und einem öffentlichen Hearing durch den Stiftungsrat. Bei der Wahl des/der Generalintendant/en/in ist geheim, Vertreter der Belegschaft haben bei Entscheidungen über Personen kein Stimmrecht. Der/Die Generalintendant/in kann bei erwiesener Unfähigkeit oder bei Gefahr in Verzug (dramatischer Quoteneinbruch, finanzielle Fehlhandlungen, Nichteinhaltung des Budgets, Bevorzugung einer bestimmten politischen Partei etc.) jederzeit von einer einfachen Mehrheit der Wahlberechtigten im Stiftungsrat abgelöst werden. 6. Der/Die Generalintendant/in bestellt die Geschäftsführung. (Informationsintendant/in, Programmintendant/in, Strukturdirektor/in) Der/Die Generalintendant/in bestellt in Eigenverantwortung den/die Informationsintendant/en/in, den/die Programmintendant/en/in, den/die Strukturdirektor/in, den/die Generalsekretär/in und die neun Landesintendant/en/innen auf der Basis einer nationalen sowie internationalen Ausschreibung. Informationsintendant/in und Programmintendant/in sind zuständig für Radio, Fernsehen und Internet. Das vorgeschlagene Team kann der Stiftungsrat nur in seiner Gesamtheit mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder (geheim) ablehnen. Die Ablöse von Intendant/en/innen oder Landesintendant/en/innen ist nur mit qualifizierter Mehrheit möglich. Der/Die Generalintendant/in ist Alleingeschäftsführer/in, er hat kein Weisungsrecht in Programm- und Inhaltsfragen. 10 % der ORF-Kunden (Gebührenzahler/innen und Gebührenbefreite) können ein Ablöseverfahren gegen die Geschäftsführung einleiten. 3 7. Die Zusammensetzung des Stiftungsrats (17 statt 35) Die Bundesregierung entsendet nur mehr ein Mitglied (bisher sechs) in den Stiftungsrat. Mit einstimmigem Beschluss entsendet die Konferenz der Landeshauptleute ebenfalls nur eine (bisher 9) Person in das höchste Gremium des ORF. Je ein Mitglied kommt aus folgenden 12 Bereichen: Wissenschaft und Forschung; Bildung; Kunst; Kultur; Film-, TVund Musikwirtschaft; Religion; ältere Menschen; Jugend; Konsumenten; Sport; Umweltschutz; humanitäre Organisationen. (Die Stiftungsräte aus diesen Bereichen haben auch Sitz und Stimme im Publikumsrat). Das Personal wird durch den/die Vorsitzende/n des Zentralbetriebsrates und zwei von den Mitarbeiter/n/innen direkt gewählten Personen, vertreten. 8. Die Zusammensetzung der Publikumsvertretung Dieses Gremium hat vor allem zwei Funktionen: eine beratende in Programmfragen und eine kontrollierende zur Überwachung des öffentlich-rechtlichen Auftrags und der Einhaltung des ORF-Gesetzes. Da dieses Gremium möglichst viele Bereiche des Leben repräsentieren soll, kann die Zahl seiner Mitglieder durchaus größer sein als bisher (35). Zu den 12 Mitgliedern aus dem Stiftungsrat, aus deren Kreis auch der/ die Vorsitzende zu wählen ist, könnten noch Vertreter/innen der Sozialpartner, der Bildungseinrichtungen der Parteien, der Industriellenvereinigung, der Kammer der Freien Berufe, der Touristik, der Familien und Eltern, der Studenten, der behinderten Menschen der Religionsgemeinschaften, von Volksgruppen und Migrantenverbände kommen. 4 9. Kontrolle Der ORF wird vom österreichischen Rechnungshof, von eigens dafür bestellten Wirtschaftsprüfern und von der Medienbehörde RTR hinsichtlich der Einhaltung des ORF-Gesetzes und der wirtschaftlichen und zweckmäßigen Gebarung kontrolliert. Jene 12 Mitglieder des Publikumsrates, die auch dem Stiftungsrat angehören, stehen den Radio-, Fernseh- und Onlineteilnehmern als Beschwerdeinstanz zur Verfügung. 10. Der ORF ist praktisch unveräußerlich Der ORF „gehört“ seinen Kunden! Jenen, die jahrein, jahraus ihre Gebühren zahlen und jenen, die davon befreit sind. Er ist eine selbständige Körperschaft, die ohne Zustimmung von ¾ der Abgeordneten des Nationalrates und der einhelligen Zustimmung der Konferenz der Landeshauptleute weder als Ganzes noch zum Teil verkauft werden darf. Er ist de facto unveräußerlich. *** Es ist höchste Zeit, dass sich die Österreicherinnen und Österreicher, die Verpolitisierung des ORF nicht mehr gefallen lassen und gemeinsam mit interessierten Initiativen eine „Befreiungsbewegung für einen unabhängigen Österreichischen Rundfunk“ ins Leben rufen. Wer traut sich? 5