Vorschlag für ein neues ORF Volksbegehren Ziel

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Vorschlag für ein neues
ORF Volksbegehren
Ziel eines neuen ORF-Volksbegehrens müsste es sein, ein Gesetz
zu erzwingen, das die politische, die programmliche und die
wirtschaftliche Unabhängigkeit des Öffentlich-Rechtlichen
Österreichischen Rundfunks, ORF, von Regierungen, Parteien und
Interessenvertretungen garantiert.
1. Politische Unabhängigkeit
Die Mitwirkung von Parteien und Regierungen und
Interessenvertretungen in den Gremien wird auf ein
demokratiepolitisches Minimum reduziert.
Politische Mandatar/e/innen, (Schutzfrist 6 Jahre), Ministersekretäre
und Mitarbeiter/innen von Parteien oder ihren Vorfeld- Unter- und
Nebenorganisationen ( selbe Schutzfrist) dürfen weder in die Gremien
noch in Führungsfunktionen des ORF berufen werden.
Jährlich ist ein Bericht des/der Generaldirektor/s/in über politische
Interventionen zu veröffentlichen.
2. Wirtschaftliche Unabhängigkeit.
Die derzeitige „ Zwangsgebühr“ für den ORF wird in eine
zweckgebundene Medienabgabe für die Nutzung elektronischer Geräte
umgewandelt. Die Einnahmen dienen der Finanzierung der ÖffentlichRechtlichen Programme des ORF und von Privaten Sendern.
Diese Abgabe wird in Abständen an die Veränderungen des
Verbraucherpreisindexes angepasst. Staatlich festgelegte
Befreiungen sind von der Republik zu 100 % zu ersetzen.
Der bisher vom Staat zusätzlich zur Rundfunkgebühr eingehobene
Kunstförderungsbeitrag und die sogenannten Landesabgaben sind
einzurechnen. und zur Finanzierung des Kulturauftrags des ORF
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einzusetzen (qualitätsvolle Film- und Fernsehproduktionen, Radio –
Symphonieorchester, spezielle Regionalprogramme etc.).
Die Medienabgabe ist so zu berechnen, dass daraus dem ORF kein
wirtschaftlicher Schaden entsteht.
3. Die programmliche Unabhängigkeit
Die Intendant/en/innen sind in Programmangelegenheiten an keinerlei
Weisungen gebunden. Der Stiftungsrat hat lediglich in Schemafragen
und im Rahmen längerfristiger Planungen ein Mitspracherecht.
Der ORF erfüllt seinen öffentlich-rechtlichen Programmauftrag im
Rahmen seiner RADIO-, FERNSEH- und ONLINE-Angebote.
Diese bestehen aus drei nationalen (Ö1, Ö3 und FM4) und 9
regionalen Radioprogrammen, aus mindestens zwei Fernsehkanälen
sowie aus ORF-Online. TV-Spartenprogramme aus den Bereichen
Sport (TW1), Information und Kultur sind möglich.
Im Interesse der österreichischen Kultur, völkerrechtlicher
Verpflichtungen und der im Ausland lebenden Österreicherinnen und
Österreicher sind ein unverschlüsseltes Radio- und ein
unverschlüsseltes Fernsehprogramm über Satellit zu verbreiten.
Die derzeit geltenden Werbebestimmungen bleiben aufrecht. Im
Konnex mit humanitärem Sponsoring ist ein adäquater Einsatz von
kommerziellen Werbespots möglich, die nicht auf die
Gesamtwerbezeit angerechnet werden.
4. Der/Die Bundespräsident/in bestellt die Gremien
Die Bestellung der Gremien (Stiftungsrat und Publikumsrat) erfolgt
durch den Bundespräsidenten (nicht wie bisher die Bundesregierung)
auf der Grundlage öffentlicher Ausschreibungen, an denen im Gesetz
genau definierte Einrichtungen, Verbände und Organisationen
teilnehmen können. Die Kandidatenliste ist zu veröffentlichen, die
Ernennungen sind öffentlich zu begründen. Die Mitglieder der
Gremien können im Zeitraum, für den sie bestellt sind (fünf Jahre),
nicht abberufen werden, Wahlergebnisse haben in Zukunft keine
Veränderungen zur Folge.
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5. Der Stiftungsrat bestellt den/die Generalintendant/in
Die Bestellung des/der Generalintendant/en/in (nicht
Generaldirektor/in) erfolgt auf der Basis von nationalen und
internationalen Ausschreibungen, dem Gutachten internationaler
Experten und einem öffentlichen Hearing durch den Stiftungsrat.
Bei der Wahl des/der Generalintendant/en/in ist geheim, Vertreter der
Belegschaft haben bei Entscheidungen über Personen kein
Stimmrecht.
Der/Die Generalintendant/in kann bei erwiesener Unfähigkeit oder bei
Gefahr in Verzug (dramatischer Quoteneinbruch, finanzielle
Fehlhandlungen, Nichteinhaltung des Budgets, Bevorzugung einer
bestimmten politischen Partei etc.) jederzeit von einer einfachen
Mehrheit der Wahlberechtigten im Stiftungsrat abgelöst werden.
6. Der/Die Generalintendant/in bestellt die Geschäftsführung.
(Informationsintendant/in, Programmintendant/in,
Strukturdirektor/in)
Der/Die Generalintendant/in bestellt in Eigenverantwortung den/die
Informationsintendant/en/in, den/die Programmintendant/en/in,
den/die Strukturdirektor/in, den/die Generalsekretär/in und die neun
Landesintendant/en/innen auf der Basis einer nationalen
sowie internationalen Ausschreibung.
Informationsintendant/in und Programmintendant/in sind zuständig für
Radio, Fernsehen und Internet.
Das vorgeschlagene Team kann der Stiftungsrat nur in
seiner Gesamtheit mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder
(geheim) ablehnen.
Die Ablöse von Intendant/en/innen oder Landesintendant/en/innen ist
nur mit qualifizierter Mehrheit möglich.
Der/Die Generalintendant/in ist Alleingeschäftsführer/in, er hat kein
Weisungsrecht in Programm- und Inhaltsfragen.
10 % der ORF-Kunden (Gebührenzahler/innen und
Gebührenbefreite) können ein Ablöseverfahren gegen die
Geschäftsführung einleiten.
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7. Die Zusammensetzung des Stiftungsrats (17 statt 35)
 Die Bundesregierung entsendet nur mehr ein Mitglied (bisher
sechs) in den Stiftungsrat.
 Mit einstimmigem Beschluss entsendet die Konferenz der
Landeshauptleute ebenfalls nur eine (bisher 9) Person in das
höchste Gremium des ORF.
 Je ein Mitglied kommt aus folgenden 12 Bereichen:
Wissenschaft und Forschung; Bildung; Kunst; Kultur; Film-, TVund Musikwirtschaft; Religion; ältere Menschen; Jugend;
Konsumenten; Sport; Umweltschutz; humanitäre
Organisationen. (Die Stiftungsräte aus diesen Bereichen haben
auch Sitz und Stimme im Publikumsrat).
 Das Personal wird durch den/die Vorsitzende/n des
Zentralbetriebsrates und zwei von den Mitarbeiter/n/innen direkt
gewählten Personen, vertreten.
8. Die Zusammensetzung der Publikumsvertretung
Dieses Gremium hat vor allem zwei Funktionen: eine beratende
in Programmfragen und eine kontrollierende zur Überwachung
des öffentlich-rechtlichen Auftrags und der Einhaltung des
ORF-Gesetzes.
Da dieses Gremium möglichst viele Bereiche des Leben
repräsentieren soll, kann die Zahl seiner Mitglieder durchaus
größer sein als bisher (35).
Zu den 12 Mitgliedern aus dem Stiftungsrat, aus deren Kreis
auch der/ die Vorsitzende zu wählen ist, könnten noch
Vertreter/innen der Sozialpartner, der Bildungseinrichtungen der
Parteien, der Industriellenvereinigung, der Kammer der Freien
Berufe, der Touristik, der Familien und Eltern, der
Studenten, der behinderten Menschen der
Religionsgemeinschaften, von Volksgruppen und
Migrantenverbände kommen.
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9. Kontrolle
Der ORF wird vom österreichischen Rechnungshof, von eigens
dafür bestellten Wirtschaftsprüfern und von der Medienbehörde
RTR hinsichtlich der Einhaltung des ORF-Gesetzes und der
wirtschaftlichen und zweckmäßigen Gebarung kontrolliert. Jene
12 Mitglieder des Publikumsrates, die auch dem Stiftungsrat
angehören, stehen den Radio-, Fernseh- und Onlineteilnehmern
als Beschwerdeinstanz zur Verfügung.
10.
Der ORF ist praktisch unveräußerlich
Der ORF „gehört“ seinen Kunden! Jenen, die jahrein, jahraus
ihre Gebühren zahlen und jenen, die davon befreit sind. Er ist
eine selbständige Körperschaft, die ohne Zustimmung von ¾ der
Abgeordneten des Nationalrates und der einhelligen Zustimmung
der Konferenz der Landeshauptleute weder als Ganzes noch
zum Teil verkauft werden darf. Er ist de facto unveräußerlich.
***
Es ist höchste Zeit, dass sich die Österreicherinnen und Österreicher,
die Verpolitisierung des ORF nicht mehr gefallen lassen und gemeinsam
mit interessierten Initiativen eine „Befreiungsbewegung für einen
unabhängigen Österreichischen Rundfunk“ ins Leben rufen.
Wer traut sich?
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