- Rixecker

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Grundzüge des Rechts der Lebensversicherung
§§ 150-171 VVG
(AVB: ALB 2014 / ARVB 204)
(Fundstelle: www.gdv.de)
A.
Formen der Lebensversicherung. Wirtschaftliche Bedeutung.
Regelungsgrundlagen
1.Formen
Mit dem Abschluss einer Lebensversicherung wird – grundsätzlich – das Risiko des
Todes einer versicherten Person durch das Versprechen einer bestimmten
Versicherungsleistung abgesichert. Allerdings tritt die Lebensversicherung heute in
zahlreichen unterschiedlichen Formen auf.
Zu
unterscheiden
(Versicherungsfall:
sind
Tod)
ganz
und
allgemein
die
ie
Risikolebensversicherung
kapitalbildende
Lebensversicherung
(Versicherungsfall: Tod oder Erleben eines bestimmten Alters). Die kapitalbildende
Lebensversicherung kennt wiederum verschiedene „Unterarten“, bei denen man
nach der Art der Leistung des Versicherers unterscheiden kann (Kapital oder
Rente) oder nach der Art der Anlage des Teils der Prämie, der nicht die
Absicherung
des
Risikos
Tod
(und
nicht
die
Vertragsabschluss-
und
Verwaltungskosten) betrifft (Anlage in Fonds oder andere Kapitalanlagen).
Eine besonders gewichtige Bedeutung hat die Lebensversicherung als Teil der
Altersversorgung vor allem (aber nicht nur) im Rahmen der betrieblichen
Altersversorgung
als
„Direktversicherung“
Versicherungsnehmers zugunsten
des
Arbeitgebers
seiner Arbeitnehmer als
der
als
des
versicherten
Personen, für die das Gesetz gewisse Sonderregelungen bereithält (§ 150 Abs. 2
VVG, § 211 VVG).
Verschiedene
Sonderformen
der
Lebensversicherung
dienen
der
staatlich
geförderten Vorsorge für das Alter. Dabei handelt es sich insbesondere um
Altersvorsorgeverträge
(„Riester-Renten“),
die
nach
dem
Gesetz
über
die
Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (AltZertG) detaillierten Sonderregelungen
unterliegen. Allerdings unterliegen die steuerlichen Vergünstigungen derartiger
Produkte
im
Laufe
der
Zeit
erheblichem
Wandel
(vgl.
zu
Näherem
Beckmann/Matusche-Beckmann/Brömmelmeyer, § 42 Rn.306 ff.).
2.Bedeutung
Die primäre Bedeutung der Risikolebensversicherung besteht (regelmäßig) in der
Absicherung von Angehörigen. Von ihr abgesehen dient der Abschluss von
Lebensversicherungsverträgen der private Altersversorgung, vor allem in den
spezifischen Formen der Riester-Rente und der Rürup-Rente sowie der betrieblichen
Altersversorgung. Der hohe Bestand an Versicherungsverträgen (ca. 94 Millionen €),
die Erwirtschaftung eines besonders hohen Anteils der Prämieneinnahmen (ca. 86
Milliarden
€
im
Jahr)
und
die
Funktion
als
Kapitalsammelbecken
(Kapitalanlagebestand ca. 850 Milliarden €) zeigen die hohe ökonomische Relevanz
dieser Versicherungssparte. Allerdings führt gegenwärtig das dauerhaft niedrige
Zinsniveau zu einem Ausweichen von Kapitalanlegern auf andere Anlageformen.
3.Regelungsgrundlagen
a.
Der Vertrag über eine Lebensversicherung ist ein privatrechtlicher, durch §§ 150-177
VVG
geregelter
Versicherungsvertrag.
Versicherungsnehmer
aber
auch
zur
Er
wird
Sicherung
–
der
zur
Sicherung
der
Gesamtwirtschaft
vor
funktionellen Defiziten dieses Wirtschaftsbereichs – begleitet von umfangreichen
aufsichtsrechtlichen Regelungen des VAG zur Spartentrennung (§ 8 Abs. Ia Satz 1
VAG), zur Prämienkalkulation (§ 11 VAG), zur Deckungsrückstellung (§§ 11, 65
VAG), zur Kapitalausstattung (§ 53c VAG) und zum Sicherungsfonds (§ 124, § 127
VAG). Hintergrund der aufsichtsrechtlichen Kontrolle ist die Langfristigkeit der
Verträge,
die
Notwendigkeit
einer
Insolvenzsicherung
sowie
eine
faire
(verfassungsrechtlich gebotene) Gewinnbeteiligung und Gewinnverteilung.
[BVerGE 114,1- Bestandsübertragung; BVerfGE 114, 73 - Überschussbeteiligung]
Sicherungsmaßnahmen wurden getroffen durch das Gesetz zur Absicherung stabiler
und fairer Leistungen für Lebensversicherte vom 01.08.2014 BGBl. I 2014, 1330).
Darüber hinaus finden sich ergänzende Regelungen in auf der Grundlage des VAG
ergangenen Verordnungen und im Bilanzrecht (§§ 341 ff. HGB sowie den dazu
ergangenen Verordnungen.
b.
Einfluss auf das Recht der Lebensversicherungsverträge nimmt ferner (und vor
allem) das Europäische Recht, die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit der
Art. 49, 56 AEUV sowie die Richtlinie 2002/83/EG des EP und des Rates vom
05.11.2002 über Lebensversicherungen (Abl. EG Nr. L 345 S. 1)
c.
Die konkreten vertraglichen Beziehungen werden durch AVB näher geregelt. Dabei
handelt
sich
um
die
verschiedenen
Generationen
der
ALB
(und
versichererspezifische andere AVB).
B.
Wichtige Grundbegriffe
Bewertungsreserven: Die Beteiligung an den Bewertungsreserven ist ein Teil der
Überschussbeteiligung
in
Versicherungsnehmer
muss
Vertragsdauer
der
entstandenen
bei
Lebensversicherung
in
Deutschland.
Der
Vertragsbeendigung
an
den
der
Bewertungsreserven
der
während
Kapitalanlagen
des
Versicherers beteiligt werden. Die betreffenden Bewertungsreserven sind die
Differenz des Zeitwertes der Kapitalanlagen (aktueller Wert) gegenüber den nach
dem Niederstwertprinzip in der Bilanz des Versicherers ausgewiesenen sogenannten
Buchwerten (Kaufpreis - gegebenenfalls gemindert um Abschreibungen). Nach § 153
Versicherungsvertragsgesetz
(VVG)
erhalten
die
Versicherungsnehmer
in
Deutschland spätestens bei Vertragsende wenigstens die Hälfte des auf ihren
Vertrag entfallenden Anteils an den Bewertungsreserven aus den Kapitalanlagen des
Versicherers, soweit dem nicht aufsichtsrechtliche Vorschriften entgegen stehen.
Deckungskapital: Summe der verzinslich angelegten Sparanteile eines bestimmten
Vertrages.
Rechnungszinssatz/Garantiezins: VR nimmt bei der Kalkulation der Prämie einen
bestimmten langfristig anzunehmenden Zinssatz für die Anlage der Kapitalanteile der
Prämie am Markt an; um diesen Zinssatz wird die Prämie (weil die Auszahlung einer
bestimmten
Versicherungsleistung
reduziert(diskontiert).
Dieser
versprochen
wird)
Rechnungsbestandteil
wird
von
für
den
vornherein
jeweiligen
Versicherungsvertrag auf die Dauer seines Bestehens garantiert.
Rückkaufswert: Der Rückkaufswert ist der Betrag, den der VR dem VN bei
„Rückkauf“ des Versicherungsvertrages, in aller Regel bei der vorzeitigen Kündigung
zahlt. Tatsächlich ist es der „Zeitwert“, den der Vertrag unter Berücksichtigung des
Aufwandes für seinen Abschluss und der zwischenzeitlich gezahlten Prämien sowie
deren Verzinsung zum Zeitpunkt des (vorzeitigen) Vertragsendes hat. § 169 VVG
gewährt dem VN einen Anspruchs auf Auszahlung eines Mindesrückkaufswerts.
Sicherungsvermögen
(Deckungsstock):
Vollstreckungsrechtlich
gesichertes
Sondervermögen aus Deckungsrückstellung und weiteren Vermögensbeständen.
Sicherungsfonds: Sondervermögen bei der Protektor-Lebensversicherungs AG als
beliehenem Unternehmer zum Schutz der Ansprüche der VN bei Insolvenz des VR.
Überschussbeteiligung
(§
153
VVG):
Überschüsse
aus
günstigem
Kapitalanlageverlauf und nicht benötigten, in die Prämienkalkulation einfließenden
Sicherheitsmargen.
Zillmerung:
Mathematisches
Rechenverfahren,
nach
dem
die
vom
VR
vorfinanzierten Abschluss- und Vertriebskosten auf die Prämien der ersten Jahre der
Vertragslaufzeit verteilt verrechnet werden.§ 4 der DeckRV formuliert: "Im Wege der
Zillmerung werden die Forderungen auf Ersatz der geleisteten, einmaligen
Abschlusskosten
einzelvertraglich
bis
zur
Höhe
des
Zillmersatzes
ab
Versicherungsbeginn aus den höchstmöglichen Prämienteilen gedeckt, die (...)
weder für Leistungen im Versicherungsfall noch zur Deckung von Kosten für den
Versicherungsbetrieb bestimmt sind. Der Zillmersatz darf 40 vom Tausend der
Summe aller Prämien nicht überschreiten."
C.
Vertragsrechtliche Besonderheiten kraft Gesetzes
1.
Rechtsstellung des Versicherers
(a) Besondere Informationspflichten nach § 7 Abs. 2 VVG i.V.m. § 2 VVG-InfoVO, § 154 VVG
(b) Anpassung der Versicherungsleistung bei unrichtiger Altersangabe in
Abweichung von § 19 VVG nach § 157 VVG
(c) Geltung der Regelungen über die Gefahrerhöhung nur bei ausdrücklicher und
in Textform erfolgender Vereinbarung von Gefahrerhöhungen
(d) Kein ordentliches Kündigungsrecht des VR (keine gesetzliche Regelung aber
Folge des Vertragszwecks), lediglich in bestimmten Fällen gesetzliches
Kündigungsrecht des VR mit der Folge der Umwandlung in eine „prämienfreie“
Versicherung (§ 166 VVG)
(e) Recht zur Prämien- und Bedingungsanpassung in einem besonderen
Verfahren (§ 163 VVG)
(f) Recht zur Ersetzung unwirksamer AVB (§ 164 VVG)
2.
Rechtsstellung des Versicherungsnehmers
(a) Widerrufsrecht innerhalb von 30 Tagen (§ 152 Abs. 1 VVG)
(b) Kündigungsrecht des VN (§ 168 Abs. 1 VVG) bei Vereinbarung laufender
Zahlungen oder bei Gewissheit des Eintritts der Verpflichtung des VR
(Ausnahme: Reine RisikolebensV gegen Einmalzahlung) mit Ausnahme von
Altersvorsorgeverträgen
(c) Anspruch auf Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung (§ 165 VVG)
(d) Anspruch
auf
Zahlung
des
(nach
den
anerkannten
Regeln
der
Versicherungsmathematik … berechneten) Rückkaufswerts bei Auflösung des
Vertrages (§ 169 VVG); Sicherung eines Mindestbetrages bei früher
Stornierung (§ § 169 Abs. 3 Satz 1 2.Halbs.VVG)
(e) Anspruch auf Zahlung einer Überschussbeteiligung
Bewertungsreserven (§ 153 VVG, § 169 Abs. 7 VVG)
einschließlich der
3.
Ansprüche
des
Versicherungsnehmers
Bezugsberechtigtem bei
(vorzeitiger
/
Rechtsnachfolgers
und endgültiger)
/
Beendigung des
Vertrages
a.Anspruch auf die vereinbarte Leistung
Der Versicherungsnehmer, sein Rechtsnachfolger oder der Bezugsberechtigte hat
zunächst einen Anspruch auf die im Vertrag ausbedungene Leistung zu dem dort
vorgesehenen Zeitpunkt. Dabei gibt es unterschiedliche Varianten (Zahlung eines
Kapitalbetrages, Zahlung einer Rente, Zahlung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls
oder zu einem festen Termin).
b.Anspruch auf eine Überschussbeteiligung (§ 153 Abs. 1 VVG)
Das Gesetz gewährt dem Berechtigten nach § 153 Abs. 1 VVG einen Anspruch auf
eine
Beteiligung
an
dem
Überschuss
und
an
den
Bewertungsreserven
(Überschussbeteiligung), es sei denn, eine solche Überschussbeteiligung wäre in
dem Vertrag durch eine ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen. Hintergrund
ist, dass der Versicherer Überschüsse durch die Anlage der Prämien erzählt und der
Versicherungsnehmer an deren Ergebnis beteiligt werden soll, zugleich aber auch
durch Sicherheitszuschläge (§ 11 VAG) Überschüsse erzielen kann, wenn die
Sicherheitszuschläge wegen eines guten Geschäftsverlaufs nicht benötigt werden.
Das Gesetz enthält lediglich rudimentäre Regelungen: die Beteiligung an den
Überschüssen ist nach einem „verursachungsorientierten Verfahren“ durchzuführen;
andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können allerdings
vereinbart werden. Maßgeblich ist zunächst der nach den handelsrechtlichen
Vorgaben
ermittelte
Jahresabschluss.
Im
übrigen
ist
entscheidend
welche
Grundsätze und Maßstäbe der Vertrag vorsieht (§ 2 ALB 2008). Versicherer fassen
gleichartige Versicherungsverträge zu Gruppen zusammen (Gewinnsgruppen). Die
Verteilung des Überschusses orientiert sich dann daran, in welchem Umfang die
Gruppen zu seiner Entstehung beigetragen haben die einzelnen Schritte zur
Ermittlung und Erfüllung des Anspruchs auf die Überschussbeteiligung regelt –
neben den Vorschriften des HGB – das VAG.
[Leseempfehlung zur Vertiefung: Beckmann/Matusche-Beckmann/Brömmelmeyer, §
42 Rn. 273 -301].
Zu dem Anspruch auf eine Überschussbeteiligung gehört auch der Anspruch auf
Beteiligung an den Bewertungsreserven (stillen Reserven). Dabei handelt es sich um
eine
zunächst
nur
rechnerische
Differenz
zwischen
dem
Buchwert
von
Kapitalanlagen des VR und ihrem Zeitwert. Sie sind jährlich neu (nach §§ 54 ff. der
Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung
RechVers-VO)
zu
ermitteln. Allerdings erwirbt der VN erst zum Zeitpunkt der Beendigung des
Versicherungsvertrages einen „konkreten“ Anspruch auf eine hälftige Zuteilung des
zu diesem Zeitpunkt ermittelten Differenzbetrages (§ 153 Abs.3 VVG).
c.Anspruch auf den Rückkaufswert
Nach § 169 VVG hat der Versicherungsnehmer bei vorzeitiger Beendigung des
Vertrages durch seine Kündigung oder durch Rücktritt oder Anfechtung des
Versicherers einen Anspruch auf den Rückkaufswert. Die Höhe des Rückkaufswert
bestimmt sich nach § 169 Abs. 3 VVG.
4.
Besonderheiten bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages als
Anlagegeschäft am Beispiel „Clerical Medical“
Komplexe Versicherungsprodukte, die im Wesentlichen der Anlage von Kapital und
der
Gewinnerzielung
dienen
sollen,
unterliegen
der
Verpflichtung
zur
anlegergerechten Beratung (vgl. bspw. BGH 11.07.2012 IV ZR 271/10 WM 2012,
1577;
D.
Die Bezugsberechtigung
VN sind – zumindest in der Risikolebensversicherung – bedauerlicherweise
regelmäßig tot, wenn der Versicherungsfall eintritt. Den Anspruch auf die
Versicherungsleistung erwerben dann an sich die Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922
BGB). Das liegt häufig nicht im Interesse der VN, die bei Abschluss des VV auch
meist nicht zugleich eine letztwillige Verfügung zur „Vererbung“ des Anspruchs auf
die Versicherungsleistung treffen. Zur Bewältigung dieser und weiterer (vor allem den
Zugriff von Gläubigern) regeln die AVB die „Bezugsberechtigung“.in den §§ 159 –
160 VVG.
Die Regelung einer „Bezugsberechtigung“ macht einen VV zu einem „Vertrag
zugunsten Dritter“ im Sinne der §§ 328 ff. BGB. Ihre Anordnung wendet das Recht
auf die Versicherungsleistung einer begünstigten Person, dem Bezugsberechtigten,
zu. Dabei handelt es sich um ein (im Falle der Widerruflichkeit bedingtes)
Verfügungsgeschäft, das, fehlt eine causa, kondizierbar ist.
Zu unterscheiden:
Widerrufliche Bezugsberechtigung: § 159 Abs. 2 VVG (Erwerb des Rechts auf die
Versicherungsleistung erst mit Eintritt des Versicherungsfalls)
BB hat im VersFall ein eigenes Forderungsrecht gegen den VR; das Recht fällt nicht in den
Nachlass; Gläubiger des VN haben weiterhin – bis zum VersFakk - ein Zugriffsrecht. Von
dem Deckungsverhältnis (VN/VR) ist das Valutaverhältnis (VN/BB)zu unterscheiden. Es
kann Mängel aufweisen, die den Erben des VN einen Bereicherungsanspruch gegen den BB
gewähren können.
Unwiderrufliche Bezugsberechtigung: § 159 Abs. 3 VVG (Erwerb des Rechts mit der
Einräumung der Bezugsberechtigung)
BB erwirbt den Anspruch gegen den VR sofort, tritt allerdings nicht in die Rechtsstellung des
VN aus dem VV ein.
ALB 2008 § 13:
(1) Die Leistung aus dem VV erbringen wir an Sie als unseren VN oder an Ihre
Erben, falls Sie uns keine andere Person benannt haben, die bei Eintritt des
Versicherungsfalls
die
Ansprüche
aus
dem
VV
erwerben
soll
(Bezugsberechtigter). Bis zum Eintritt des Versicherungsfalls können Sie das
Bezugsrecht widerrufen.
(2) Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort
und unwiderruflich die Ansprüche aus dem Versicherungsfall erwerben soll.
Sobald wir ihre Erklärung erhalten haben, kann dieses Bezugsrecht nur noch
mit Zustimmung des von Ihnen Benannten aufgehoben werden.
…
(4) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts … sind uns
gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen
Berechtigten angezeigt worden sind.
„Die widerrufene Botschaft der Witwe an die Geliebte“
BGH 21.05.2008 – IV ZR 238/06 – NJW 2008, 2702
VN war mit B verheiratet. Er unterhielt bei VR eine kapitalbildende LV, für die B
widerruflich bezugsberechtigt war. Ab 02/2004 lebte VN mit K nichtehelich
zusammen. Er widerrief mit einem Schreiben an VR am 02.03.2004 die ursprüngliche
Bezugsberechtigung und setzte K als Bezugsberechtigte ein; er wollte sich von B
scheiden lassen. Am Abend des 16.05.2004 stürzte sich VN nach einer Aussprache
mit K, die sich von ihm trennen wollte, von einer Autobahnbrücke zu Tode. Der Vater
des VN unterrichtete K am 17.05.2004 über ihre Bezugsberechtigung und machte die
Versicherungsleistung im Auftrag von K für diese bei VR geltend. VR verlangte von K
zunächst weitere Unterlagen an. B und S fochten am 25.05.2014 die Einsetzung von
K als Bezugsberechtigte an. VR teilte K am 09.06.2004 die Einräumung der
Bezugsberechtigung erstmals mit. Als sowohl K als auch B Anspruch auf die
Versicherungsleistung erhoben, hinterlegte VR sie zugunsten von K und von B und
S.
Prüfungsschema:
Anspruch der K gegen B aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Einwilligung in die
Herausgabe
des
hinterlegten
Betrages
(erlangtes
Etwas:
Hinterlegungsberechtigung)!
Rechtsgrundlosigkeit?
VN hat K ein Bezugsrecht i.S.d. §§ 328, 331 BGB eingeräumt (Deckungsverhältnis):
Mit dem VersFall hat K eine unentziehbare Rechtsposition erworben, Erben können
sie nicht mehr ändern oder widerrufen!
Ob BB die Versicherungsleistung im Verhältnis zum Erben behalten darf, ist eine
Frage des Valutaverhältnisses (VN/BB). In Betracht kommt insoweit eine Schenkung.
Schenkungsvertrag ist als solcher zwischen VN/BB vor dem Tod des VN nicht
abgeschlossen worden.
Schenkungsangebot ist nicht durch den Vater der K an K übermittelt worden,
sondern erst nach dem in der Anfechtung liegenden Widerruf durch VR.
Die Übermittlung eines Schenkungsangebots des VN durch den VR als Boten ist
nicht
erfolgt.
Sie
erfolgt
zwar
regelmäßig
durch
Auszahlung
der
Versicherungsleistung oder Benachrichtigung des BB durch den VR. Hier ist jedoch
der Übermittlungsauftrag durch die (in das Auftragsverhältnis einrückende Erbin B)
widerrufen worden, bevor das Schenkungsangebot der K übermittelt worden ist. Ein
Schenkungsvertrag ist folglich nicht zustande gekommen. Dem Erwerb der
Forderung liegt folglich keine causa zugrunde.
Zur Auslegung einer Erklärung über die Bezugsberechtigung: BGH 22.07.2015 IV ZR
437/14 NJW 2015, 3303
Die Kl verlangt die Auszahlung der Versicherungsleistung aus einer von ihrem
verstorbenen Ehemann E bei der Bkl gehaltenen LV; der E war in erster Ehe mit der
F verheiratet. Der Arbeitgeber des E hatte die LV auf das Leben des E
abgeschlossen. Die AVB entsprachen den ALB 2008. In der Police war bestimmt,
dass das Bezugsrecht dem E zustehe und der Anspruch im Todesfall übergeht „auf
den verwitweten Ehegatten“. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses übertrug der
Arbeitgeber die Lv auf E als neuen VN. In einer von der Bekl angeforderten
Erklärung vom 09.07.1997 kreuzte E in der Zeile „Für die Versicherung gilt folgendes
Bezugsrecht: Solange die versicherte Person lebt, der VN, nach dem Tode der
versicherten Person (x) der verwitwete Ehegatte.“
Am 16.04.2002 wurde die Ehe des E mit der F geschieden, wenige Monate später
heiratete er die Kl und fragte seinen Versicherungsvertreter, wer bezugsberechtigte
Person sei, worauf die Bekl antwortete: Ihre verwitwete Ehegattin. E verstarb 2012.
Die Bekl zahlte die Lv-summe an die F aus.
Die Bestimmung eines Bezugsrechts stellt eine einseitige empfangsbedürftige
Willenserklärung dar. Für ihre Auslegung gelten §§ 133, 157 BGB. Maßgeblich für
die Auslegung ist der Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung. Spätere
Änderungen des Bezugsrechts bedürfen der schriftlichen Anzeige gegenüber dem
VR.
E.
Versicherung fremden Lebens
Versicherte Person kann der VN und ein Dritter sein. Im zweiten Fall bedarf es bei
ins Gewicht fallenden Versicherungsleistungen (mit Ausnahme der Fälle der
betrieblichen Altersversorgung) zur Wirksamkeit des Vertrages der schriftlichen
Einwilligung des VN (§ 150 Abs. 2 VVG). Grund ist der Schutz vor dem Spiel mit dem
Leben anderer.
„Ein rätselhafter Fachmann für Judaica“
BGH 09.12.1998 – IV ZR 306/97 – BGHZ 140, 167
K verlangt als Bezugsberechtigte 6 Millionen USD aus einer Lebensversicherung, als
deren VN und VP der jüdische Rabbiner S, ein Fachmann für Judaica, genannt sind.
S war dem VR nie persönlich gegenüber in Erscheinung getreten. Das
Antragsformular wurde nach den Angaben des K bei einem Versicherungsvertreter
ausgefüllt. Es wies nur in der Rubrik für die zu versichernde Person als Unterschrift S
auf. K behauptet, die Unterschrift habe sich schon bei der Aufnahme des Antrages
auf dem Formular befunden. S habe das Formular zuvor blanko unterschrieben und
K zur weiteren Ausfüllung bei dem Versicherungsvertreter übergeben. K will den
Versicherungsschein S übergeben und ihn von ihm zurückerhalten haben und hat die
Prämien, die ihm von S zur Verfügung gestellt worden sein sollen, bezahlt. Wenig
später wurde in einem Hotel eine Person aufgefunden, bei der es sich um S
gehandelt haben soll. Sie war getötet worden.
1. (Anspruchsgrundlage, Anspruchsvoraussetzungen)
Anspruch auf die Versicherungsleistung setzt wirksamen Abschluss des VV voraus.
Schriftliche Einwilligung des S nach § 150 Abs. 2 VVG als VP erforderlich (obwohl S
auch VN sein sollte? Entsprechende Anwendung, wenn VN am Vertragsschluss (wie
auch bei Blankounterschrift, weil VN keinen Einfluss auf den Vertragsschluss mehr
nehmen kann) nicht unmittelbar beteiligt war.
2. (Einwilligung der VP?)
Einwilligung als VP? § 126 Abs. 1 BGB ist an sich gewahrt; jedoch ergibt sich aus
Sinn und Zweck des Schriftformerfordernisses des § 150 Abs. 2 VVG Anderes:
Schriftliche Einwilligung muss Umstände erfassen, von denen das Risiko der VP
abhängt
(Höhe
der
Versicherungssumme,
Person
des
VN
und
des
Bezugsberechtigten, Dauer der Versicherung).
Nachträgliche Genehmigung? (Einwilligung ist die vorherige Zustimmung: § 183
BGB).
F. Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung
Dem Interesse des VN, der aus welchen Gründen auch immer, die nach seinem
Vertrag zu zahlenden Prämien nicht mehr aufbringen kann oder will, kann es
entsprechen, davon – zumindest vorübergehend – befreit zu werden, ohne sich von
dem Versicherungsvertrag selbst zu trennen, Versicherungsschutz zu verlieren und
an der Überschussentwicklung nicht mehr beteiligt zu sein. Dem entspricht der von §
165
VVG
unter
bestimmten
Mindestversicherungsleistung
durch
Voraussetzungen
die
bisherigen
(Erreichen
Beiträge)
der
gewährleistete
Anspruch auf Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung. Als Rechtsfolge
bestimmt das Gesetz: Der Versicherungsvertrag bleibt bestehen. Die Leistungspflicht
beschränkt sich auf die erreichte Versicherungssumme. Manche AVB sehen vor,
dass der VN verlangen kann, dass der Versicherungsvertrag „wieder in Kraft gesetzt“
wird, manche machen das von einer erneuten Gesundheitsprüfung abhängig. Das
Gesetz verlangt das nicht. Im Hinblick auf die gravierenden Rechtsfolgen der
Geltendmachung des Anspruchs stellt die Rechtsprechung allerdings erhöhte
Anforderungen an das Begehren nach § 165 VVG.
„Ein nicht verlangtes Umwandlungsverlangen“
OLG Köln 15..03.2013 20 U 230/12 r+s 2013, 397
K war seit 1992 versicherte Person eines von seinem Arbeitgeber (VN) im Rahmen
der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages
mit einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Versicherungssumme von rund
58.000€. Als K längerfristig erkrankte und keine Lohnfortzahlung erhielt, bat VN im
März 2008 „um Beitragsfreistellung“ und teilte mit, sobald K wieder Lohn erhalte,
werde er die Beitragszahlungen wieder aufnehmen. Daraufhin stellte VR den Vertrag,
der bislang eine Versicherungssumme von rund 26.000€ erreicht hatte, betragsfrei
und sagte eine Wiederinkraftsetzung innerhalb von zwei Jahren nach einer
Gesundheitsprüfung zu. Im Mai 2009 teilte VN mit, sie wolle die Beitragszahlung
wieder aufnehmen. Nach einer Gesundheitsprüfung lehnte VR „die
Wiederinkraftsetzung“ ab. K erhebt Klage auf Feststellung, dass der
Versicherungsvertrag zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
Prüfung:
Das Feststellungsbegehren ist (nur) begründet, wenn der Versicherungsvertrag nicht
beitragsfrei gestellt wurde. Ist er das, so war VR befugt, die „Wiederinkraftsetzung“
auf der Grundlage einer neuen Gesundheitsprüfung abzulehnen.
VN hat im März 2008 „um Beitragsfreistellung“ gebeten. Fraglich ist, wie diese WE
nach §§ 133, 157 BGB auszulegen ist.
Hat VN klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, er wolle den Vertrag
„umwandeln“?
Das entspricht zunächst dem Wortlaut. Grund war aber ein – vorübergehender –
Lohnausfall. VN hat erklärt, sie wolle die Prämienzahlungen wieder aufnehmen,
wenn K wieder Lohn erhalte: Das wäre nicht so ohne Weiteres möglich, wenn ihr
Verlangen i.S.d. § 165 VVG als „Umwandlungsverlangen“ zu betrachten wäre.

Bitten
um
eine
vorüber
gehende
Beitragsbefreiung
sind
nicht
als
Umwandlungsverlangen auszulegen!
G. Verbundene Leben
Vor allem Risikolebensversicherungen werden zuweilen von Ehepartnern oder
Lebenspartnern (aber auch von nichtehelichen Partnern) gemeinsam abgeschlossen.
Versicherungsnehmer sind dann beide Partner. Sinn und Zweck ist es vor allem, eine
Risikoabsicherung bei langfristiger Kreditaufnahme vorzunehmen. In solchen Fällen
der Beitrag zwar höher als bei einer vergleichbaren Versicherung auf ein Leben,
jedoch geringer als bei zwei Einzelverträgen.
AVB:
Bei der Risikoversicherung auf zwei verbundene Leben (Partnerversicherung) zahlen
wir die Versicherungssumme nur bei Tod der zuerst versterbenden Person. Bei
gleichzeitigem Tod beider versicherter Personen wird die Versicherungssumme nur
einmal fällig.
Rechtsprobleme können daraus entstehen, dass ein Versicherungsvertrag von zwei
Versicherungsnehmern abgeschlossen worden ist. Das hat zur Folge, dass der
Versicherer Rechtshandlungen gegenüber einem jeden von ihnen vornehmen muss,
beispielsweise eine Mahnung wegen Ausbleibens einer Folgeprämie, Rücktritts- oder
Anfechtungserklärungen oder Belehrungen.
Zu lesen: BGH Urt.v. 08.01.2014 IV ZR 206/13 NJW 2014, 1010
F. Leistungsausschluss Suizid
Keine Deckung besteht bei vorsätzlicher Selbsttötung innerhalb von 3 Jahren nach
Abschluss des VV (§ 163 Abs. 1 Satz 1 VVG). Deckung besteht indessen bei
Tatbegehung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand
krankhafter Störung der Geistestätigkeit (§ 163 Abs. 1 Satz 2 VVG).
„Der Selbstmörder, der offenbar nicht rechnen konnte“
OLG Saarbrücken 18.04.2012 – 5 U 293/11 – zfs 2013, 100
VN beantragte am 26.06.2006 eine RLV mit einer Versicherungssumme von 575.000
€. Mit Schreiben vom 28.06.2006 erklärte VR, VN genieße vorläufigen
Versicherungsschutz. Der Versicherungsschein datiert vom 14.08.2006 und nennt als
Versicherungsbeginn des 01.08.2006. Am 10.08.2009 beging der an Krebs leidende
VN Selbstmord. Erbe des VN meint, hätte VR den Antrag zügiger bearbeitet, wäre
die Police früher ausgestellt worden; dann wäre die Karenzfrist abgelaufen gewesen
[Zusatzprobleme im Entscheidungsabdruck: Anfechtung wegen Verschweigens von
Vorerkrankungen, Wiederaufleben der vorläufigen Deckung bei Arglistanfechtung].
Prüfungsschema:
(1)
Anspruch des Erben des VN ./. VR aus dem VV (Versicherungsfall Tod ist
eingetreten) (Beweis: Erbe des VN)
(2)
Ausschluss des Anspruchs nach § 161 Abs. 1 Satz 1 VVG:
(a) Vorsätzliche Selbsttötung (Indizienbeweisproblem)
(b) Beginn der Karenzfrist: Abschluss des Vertrages (Ausstellung der Police) [und
nicht Beginn des materiellen Versicherungsschutzes]
(3)
Tatbegehung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand
krankhafter Störung der Geistestätigkeit (§ 163 Abs. 1 Satz 2 VVG)?
„Ein Ausschuss der freien Willensbestimmung liegt vor, wenn jemand nicht im
Stande ist, seinen Willen unbeeinflusst von einer vorliegenden Geistesstörung
zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln.
Abzustellen ist darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für
und Wider noch möglich war oder ob umgekehrt infolge der Geistesstörung
äußere Einflüsse den Willen übermäßig beherrschten… Eine allgemeine
emotionale Psychose ist für eine Selbsttötung charakteristisch und noch keine
krankhafte Störung… ebenso wenig eine bloße Willensschwäche,
Erschöpfungszustände oder depressive Verstimmungen, solange der
steuerbare Wille noch Einfluss auf die Entscheidung des Versicherten hat.
Wichtiges Kriterium bei der Beurteilung der Frage ob unkontrollierbar Triebe
und Vorstellungen in den Tod getrieben haben, ist in aller Regel des Fehlen
nachfühlbarer Motive… Denjenigen, der sich auf den fehlenden freien Willen
des Versicherungsnehmers beruft und die Einholung eines psychiatrischen
Gutachtens beantragt, treffen spezifische Anforderungen an die
Substantiierung des Sachvortrags“
(4)
Schadensersatz wegen verzögerter Bearbeitung (§§ 280 Abs. 1 BGB, § 241 Abs.2
BGB)? (Ggf. wegen Verletzung von Beratungspflichten bei Anschlussverträgen?)
H.Auskunftsansprüche des VN
1.Berechnung des Rückkaufswerts
BGH Beschl.v. 07.01.2014 – IV ZR 216/13 – VersR 2014, 822
BGH Urt.v. 11.09.2013 – IV ZR 319/ - VersR 2013,1429
VN verlangt von VR Rückzahlung geleisteter Beiträge zu einer mehrfach beitragsfrei
gestellten und zwischenzeitlich gekündigten fondsgebundenen Lebensversicherung,
die eine Zillmerung der Abschlusskosten vorsah. VN hat 3.457,20 € an Prämien
gezahlt. VR hat einen Rückkaufswert von 36,97 € ermittelt. VN verlangt Auskunft
über die Berechnung der Höhe des Mindestrückkaufswerts.
„Besteht ein Anspruch auf den Rückkaufswert nach § 169 VVG, so kann ein
Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben in Betracht kommen, wenn der
Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines
Rechts im ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der
Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Umfang und Inhalt
der zu erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der
Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit
dem
nicht
Zumutbarkeitsgesichtspunkte
oder
andere
Grenzen
entgegenstehen. Der Auskunftsanspruch umfasst grundsätzlich nicht die
Verpflichtung zur Vorlage der fiktiven versicherungstechnischen Bilanzen oder
anderer Geschäftsunterlagen und auch kein Einsichtsrecht.“
Der BGH hat Ansprüche auf Auskunft, mit denen ein VN eine Begründung dafür
verlangt hat, wie und auf welche Weise der VR die mit der Auskunft zur Verfügung zu
stellenden Informationen ermittelt hat, verneint und der VN, der einen höheren
Rückkaufswert als den gezahlten verlangt, die Umstände darzulegen und
gegebenenfalls zu beweisen hat, die den weitergehenden Anspruch stützen sollen.
Der BGH hat von dem VR verlangt, in geordneter Form Auskunft zu erteilen
durch die Benennung folgender Beträge:




der Hälfte des mit den Berechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation
berechneten und gezimmerten Deckungskapitals bzw. des ungezielten
Fondsguthabens,
des Rückkaufswerts, der sich für den Zeitpunkt der Beendigung des
Versicherungsvertrages bei Zugrundelegung der Bestimmungen des
jeweiligen Versicherungsvertrages ergibt
der
während
der
Vertragslaufzeit
zugewiesenen
laufenden
Überschussbeteiligung und des anlässlich der Vertragsbeendigung
zugewiesenen Schlussüberschussanteils, soweit etwaige Überschüsse
Bestandteil der Berechnung des ungezillmerten Deckungskapitals und/oder
der Berechnung des Rückkaufswerts sind,
sowie der an die Finanzverwaltung abgeführten Kapitalertragssteuern und
Solidaritätszuschläge auf die vorerwähnte Überschussbeteiligung.
2.Berechnung der Überschussbeteiligung
Zu lesen:
BGH 02.12.2015 – IV ZR 28/15 – juris
„Macht
der
VN
geltend,
ihm
stehe
bei
Ablauf
einer
kapitalbildenden
Lebensversicherung eine höhere als die vom VR ausgezahlte Bewertungsreserve
gemäß § 153 Abs. 3 VVG zu, kann sich für ihn ein Auskunftsanspruch gegen den VR
aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ergeben.“

Keine Verpflichtung zur Vorlage der fiktiven versicherungstechnischen
Bilanzen

Keine Verpflichtung zur Einsichtsgewährung in Geschäftsunterlagen

Auskunft über die für seinen Vertrag maßgeblichen Parameter und
Berechnungswege
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