# G 4/08 Stichwort & Schlagwort Leitsatz Langue de la procédure / MERIAL [Note : nur FR] "Langue de la procédure" La Grande Chambre de recours, en réponse aux trois questions de droit qui lui ont été soumises, conclut que : Question 1 : Lorsqu'une demande internationale de brevet a été déposée et publiée en vertu du PCT dans une langue officielle de l'OEB, il n'est pas possible, lors de l'entrée en phase européenne de déposer une traduction de la demande dans l'une des deux autres langues. Question 2 : Les organes de l'OEB ne peuvent utiliser dans la procédure écrite d'une demande européenne de brevet ou d'une demande internationale en phase régionale une des langues officielles de l'OEB autre que celle de la procédure utilisée pour la demande en application de l'article 14(3) CBE. Question 3 : Cette question est dépourvue d'objet. G 3/08 Programs for computers [NOTE : nur EN] [No keywords] 1. In exercising his or her right of referral a President of the EPO is entitled to make full use of the discretion granted by Article 112 (1) (b) EPC, even if his or her appreciation of the need for a referral has changed after a relatively short time. 2. Different decisions by a single Technical Board of Appeal in differing compositions may be the basis of an admissible referral by the President of the EPO of a point of law to the Enlarged Board of Appeal pursuant to Article 112 (1) (b) EPC. 3. As the wording of Article 112 (1) (b) EPC is not clear with respect to the meaning of “different/abweichende/ divergent” decisions the provision has to be interpreted in the light of its object and purpose according to Article 31 of the Vienna Convention on the Law of Treaties (VCLT). The purpose of the referral right under 112 (1) (b) EPC is to establish uniformity of law within the European patent system. Having regard to this purpose of the presidential right to refer legal questions to the Enlarged Board of Appeal the notion “different decisions” has to be understood restrictively in the sense of “conflicting decisions”. 4. The notion of legal development is an additional factor which must be carefully considered when interpreting the notion of “different decision” in Article 112 (1) (b) EPC. Development of the law is an essential aspect of its application, whatever method of interpretation is applied, and is therefore inherent in all judicial activity. Consequently, legal development as such cannot on its own form the basis for a referral, only because case law in new legal and/or technical fields does not always develop in linear fashion, and earlier approaches may be abandoned or modified. 5. Legal rulings are characterised not by their verdicts, but by their grounds. The Enlarged Board of Appeal may thustake obiter dicta into account in examining whether two decisions satisfy the requirements of Article 112 (1) (b) EPC. 6. T 424/03, Microsoft does deviate from a view expressed in T 1173/97, IBM, concerning whether a claim to a program on a computer-readable medium necessarily avoids exclusion from patentability under Article 52(2) EPC. However this is a legitimate development of the case law and there is no divergence which would make the referral of this point to the Enlarged Board of Appeal by the President admissible. 7. The Enlarged Board of Appeal cannot identify any other inconsistencies between the grounds of the decisions which the referral by the President alleges are divergent. The referral is therefore inadmissible under Article 112(1)(b) EPC. G 3/08 [NO HEADWORD] [Interlocutory decision] [ NOTE : nur EN] The composition of the Enlarged Board of Appeal in case G 3/08 remains unchanged. "Objection to a member of the EBA, suspicion of partiality" G 2/08 / ABBOTT RESPIRATORY Dosierungsanleitung "Zulässigkeit der Vorlage (bejaht)" – "anwendbares Recht" – "Regeln zur Auslegung des EPÜ als internationaler Vertrag" – "Bereich des nach Artikel 53 c) EPÜ Verbotenen und des nach Artikel 54 (4) und (5) EPÜ Erlaubten" – "Absicht des Gesetzgebers" – "Konzept der fiktiven Neuheit nach Artikel 54 (4) und (5) EPÜ" – "Bedeutung von "spezifische Anwendung" nach Artikel 54 (5) EPÜ" – "technische Wirkung einer spezifischen Anwendung" – "Abschaffung der sogenannten schweizerischen Anspruchsform" – "Festlegung einer Frist, damit die Anmelder sich umstellen können" G 1/07 Treatment by surgery / MEDI-PHYSICS Applicable provisions - Art. 112(1) EPC 1973 - Art. 53(c) EPC" Admissibility of the referral - yes The Vienna Convention - principle of narrow interpretation of exclusions - no One surgical step in a multi-step method excluded from patentability yes Limited to surgery for a Die der Großen Beschwerdekammer vorgelegten Fragen werden wie folgt beantwortet: Frage 1: Wenn die Verwendung eines Arzneimittels bei der Behandlung einer Krankheit bereits bekannt ist, schließt Artikel 54 (5) EPÜ nicht aus, dass dieses Arzneimittel zur Verwendung bei einer anderen therapeutischen Behandlung derselben Krankheit patentiert wird. Frage 2: Die Patentierbarkeit ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn das einzige nicht im Stand der Technik enthaltene Anspruchsmerkmal eine Dosierungsanleitung ist. Frage 3: Wird dem Gegenstand eines Anspruchs nur durch eine neue therapeutische Verwendung eines Arzneimittels Neuheit verliehen, so darf der Anspruch nicht mehr in der sogenannten schweizerischen Anspruchsform abgefasst werden, wie sie mit der Entscheidung G 1/83 geschaffen wurde. Es wird eine Frist von drei Monaten nach der Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt des Europäischen Patentamts festgesetzt, damit künftige Anmelder dieser neuen Situation gerecht werden können. [NOTE : nur EN] The questions referred to the Enlarged Board of Appeal are answered as follows: 1. A claimed imaging method, in which, when carried out, maintaining the life and health of the subject is important and which comprises or encompasses an invasive step representing a substantial physical intervention on the body which requires professional medical expertise to be carried out and which entails therapeutic purpose - no Meaning of the wording of the exclusion - legal history impact of jurisprudence and practice - ratio legis Nature of interventions involvement of a practitioner - no" "Medical skills and health risks - further criteria Claim left to encompass a surgical step - no Disclaimer under Article 53(c) EPC yes - subject to remaining requirements of EPC Omission - methods only concerning the internal operation of a device - yes subject to remaining requirements of the EPC Possible use of non-surgical method in a surgical method - irrelevant, if non-surgical method complete teaching in itself a substantial health risk even when carried out with the required professional care and expertise, is excluded from patentability as a method for treatment of the humsn or animal body by surgery pursuant to Article 53(c) EPC. 2a. A claim which comprises a step encompassing an embodiment which is a "method for treatment of the human or animal body by surgery" within the meaning of Article 53(c) EPC cannot be left to encompass that embodiment. 2b. The exclusion from patentability under Article 53(c) EPC can be avoided by disclaiming the embodiment, it being understood that in order to be patentable the claim including the disclaimer must fulfil all the requirements of the EPC and, where applicable, the requirements for a disclaimer to be allowable as defined in decisions G 1/03 and G 2/03 of the Enlarged Board of Appeal. 2c. Whether or not the wording of the claim can be amended so as to omit the surgical step without offending against the EPC must be assessed on the basis of the overall circumstances of the individual case under consideration. 3. A claimed imaging method is not to be considered as being a "treatment of the human or animal body by surgeryn within the meaning of Article 53(c) EPC merely because during a surgical intervention the data obtained by the use of the method immediately allow a surgeon to decide on the course of action to be taken during a surgical intervention. G2/0 6 Verwendung von Embryonen / WARF "Zulässigkeit der Vorlage (bejaht)" – "Vorlage zur Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof (verneint) – Antrag unzulässig, da das EPÜ zu einer solchen Vorlage 1. Der Antrag, dem Europäischen Gerichtshof die angegebenen Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, wird als unzulässig zurückgewiesen. 2. Die der Großen Beschwerdekammer vorgelegten Fragen werden wie folgt beantwortet: keine Befugnis verleiht" – "Regel 28 c) (früher 23d c)) EPÜ anwendbar auf anhängige Anmeldungen, die vor dem Inkrafttreten der Regel eingereicht wurden (bejaht)" – "Regel 28 c) (früher 23d c)) EPÜ ist intra vires Artikel 53 a) EPÜ und im Einklang mit Artikel 27 TRIPS (bejaht)" – "Ausnahmen von der Patentierbarkeit nach Regel 28 c) (früher 23d c)) EPÜ anwendbar, wenn das beanspruchte Erzeugnis ausschließlich durch ein Verfahren hergestellt werden kann, das zwangsläufig mit der Zerstörung von Embryonen einhergeht, auch dann, wenn dieses Verfahren nicht explizit Teil der Ansprüche ist (bejaht)" – "Bei der Beurteilung der Ausnahmen von der Patentierbarkeit nach Regel 28 c) (früher 23d c)) EPÜ sind technische Entwicklungen nach dem Anmeldetag nicht relevant" Frage 1: Regel 28 c) EPÜ (früher Regel 23d c) EPÜ) ist auf alle anhängigen Anmeldungen anzuwenden, auch auf solche, die vor dem Inkrafttreten der Regel eingereicht wurden. Frage 2: Regel 28 c) EPÜ (früher Regel 23d c) EPÜ) verbietet die Patentierung von Ansprüchen auf Erzeugnisse, die – wie in der Anmeldung beschrieben – zum Anmeldezeitpunkt ausschließlich durch ein Verfahren hergestellt werden konnten, das zwangsläufig mit der Zerstörung der menschlichen Embryonen einhergeht, aus denen die Erzeugnisse gewonnen werden, selbst wenn dieses Verfahren nicht Teil der Ansprüche ist. Frage 3: Diese Frage bedarf keiner Antwort, da die Fragen 1 und 2 bejaht wurden. Frage 4: Im Rahmen der Beantwortung von Frage 2 ist es nicht relevant, dass nach dem Anmeldetag dieselben Erzeugnisse auch ohne Rückgriff auf ein Verfahren hergestellt werden konnten, das zwangsläufig mit der Zerstörung menschlicher Embryonen einhergeht. G 1/06 Ketten von Teilanmeldungen / SEIKO "Ungültigkeit wegen Verstoßes gegen Artikel 76 (1) EPÜ bei Einreichung der Teilanmeldung – verneint" – "Änderung zur Erfüllung des Artikels 76 (1) EPÜ – zulässig, selbst wenn die frühere Anmeldung zum Zeitpunkt der Änderung nicht mehr anhängig ist" – "Inhalt eines Glieds einer Kette von Teilanmeldungen muss in der ursprünglich eingereichten Fassung jeder vorangehenden Anmeldung der Kette offenbart sein" – "Ansprüche des Glieds einer Kette von Teilanmeldungen müssen nicht auf einen Gegenstand aus dem Schutzbereich der Ansprüche der vorangehenden Anmeldungen in der ursprünglich eingereichten Fassung gerichtet sein." G 1/05 / ASTROPOWER Teilanmeldung "Ungültigkeit wegen Verstoßes gegen Artikel 76 (1) EPÜ bei Bei einer Kette von Anmeldungen bestehend aus einer (ursprünglichen) Stammanmeldung und darauf folgenden Teilanmeldungen, von denen jede Einzelne aus der jeweiligen Vorgängerin ausgeschieden wurde, ist es eine notwendige und hinreichende Bedingung dafür, dass eine Teilanmeldung dieser Kette den Erfordernissen des Artikels 76 (1) Satz 2 EPÜ genügt, dass sich die gesamte Offenbarung dieser Teilanmeldung unmittelbar und eindeutig aus dem Offenbarungsgehalt jeder vorangehenden Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung ableiten lässt. [NOTE : Die Abschnitte "Sachverhalt und Anträge" und "Entscheidungsgründe" dieser Entscheidung stimmen wörtlich mit den entsprechenden Abschnitten der Entscheidung G 1/05, ABl. EPA 2008, 271 (in diesem Heft), das mit dem Verfahren G 1/06 verbunden wurde, überein. Die Entscheidung ist deshalb hier nur auszugsweise abgedruckt. Eine Kopie der ungekürzten Entscheidung in der Verfahrenssprache ist bei der Informationsstelle des EPA in München gegen Zahlung einer Fotokopiergebühr von 0,70 EUR pro Seite erhältlich.] Was Artikel 76 (1) EPÜ angeht, so kann eine Teilanmeldung, die zum Zeitpunkt ihrer Einreichung einen Gegenstand enthält, der über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht, später geändert werden, damit der Gegenstand nicht mehr über diese Fassung hinausgeht, und zwar auch dann noch, wenn die frühere Anmeldung nicht mehr anhängig ist. Im Übrigen gelten für solche Änderungen dieselben Einschränkungen wie für Änderungen in anderen Anmeldungen (die keine Teilanmeldungen sind). Einreichung der Teilanmeldung verneint" - "Änderung zur Erfüllung des Artikels 76 (1) EPÜ - zulässig, selbst wenn die frühere Anmeldung zum Zeitpunkt der Änderung nicht mehr anhängig ist" - "Inhalt des Glieds einer Kette von Teilanmeldungen muss in der ursprünglich eingereichten Fassung jeder vorangehenden Anmeldung der Kette offenbart sein" - "Ansprüche des Glieds einer Kette von Teilanmeldungen müssen nicht auf einen Gegenstand aus dem Schutzbereich der Ansprüche der vorangehenden Anmeldungen in der ursprünglich eingereichten Fassung gerichtet sein" G 1/05 Ausschließung und Ablehnung / XXX "Selbstablehnung gemäß Artikel 24 (2) EPÜ – Erfordernisse für die Ersetzung eines Mitglieds der Großen Beschwerdekammer – Besorgnis der Befangenheit eines Mitglieds der Großen Beschwerdekammer – lediglich gestützt auf die Mitwirkung dieses Mitglieds an einer früheren Beschwerdekammerentscheidung zu dieser Thematik – Besorgnis bei objektiver Betrachtung nicht gerechtfertigt" G 3/04 Beitritt / EOS I. Gibt ein Beschwerdekammermitglied in einer Selbstablehnung einen Grund an, der seiner Natur nach ein möglicher Grund für eine Ablehnung wegen Befangenheit sein könnte, so sollte dieser Grund in der Regel in der Entscheidung über die Ersetzung dieses Kammermitglieds berücksichtigt werden (Nr. 7 der Entscheidungsgründe). II. Sofern nicht konkrete Umstände an der Fähigkeit eines Kammermitglieds zweifeln lassen, die Vorbringen der Beteiligten zu einem späteren Zeitpunkt unvoreingenommen zu bewerten, kann im Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer keine bei objektiver Betrachtung gerechtfertigte, d. h. keine begründete, Besorgnis der Befangenheit eines Mitglieds der Großen Beschwerdekammer im Sinne des Artikels 24 (3) Satz 1 EPÜ vorliegen, die darauf gestützt ist, dass in einer früheren Entscheidung einer Beschwerdekammer, an der das betreffende Kammermitglied mitgewirkt hatte, zu dieser Thematik Stellung genommen wurde (Nr. 27 der Entscheidungsgründe). Nach Rücknahme der einzigen Beschwerde kann das Verfahren nicht mit einem während des Beschwerdeverfahrens Beigetretenen fortgesetzt werden. "Beitritt im Beschwerdeverfahren" – "Fortführung des Verfahrens nach Rücknahme der einzigen Beschwerde" – "Entrichtung der Beschwerdegebühr" G 2/04 Übertragung des I. a) Die Einsprechendenstellung ist nicht frei übertragbar. Einspruchs / HOFFMANN- LA ROCHE "Zulässigkeit der Vorlage (bejaht)" – "Übertragung der Einsprechendenstellung – freie Übertragbarkeit (verneint) – Übertragung an die Tochtergesellschaft, in deren Interesse der Einspruch eingelegt wurde (verneint)" – "Berichtigung b) Eine juristische Person, die bei Einlegung des Einspruchs eine Tochter der Einsprechenden war und die den Geschäftsbetrieb weiterführt, auf den sich das angefochtene Patent bezieht, kann nicht die Einsprechendenstellung erwerben, wenn ihre gesamten Aktien an eine andere Firma übertragen werden. II. Wenn bei Einlegung einer Beschwerde aus berechtigtem Grund Rechtsunsicherheit darüber besteht, wie das Recht hinsichtlich der Frage des richtigen Verfahrensbeteiligten G 1/04 des Beschwerdeführers entgegen der wirklichen Absicht" (verneint)" – "Hilfsantrag zur Person des Beschwerdeführers bei Rechtsunsicherheit" auszulegen ist, ist es legitim, dass die Beschwerde im Namen der Person eingelegt wird, die die handelnde Person nach ihrer Auslegung als richtigen Beteiligten betrachtet, und zugleich hilfsweise im Namen einer anderen Person, die nach einer anderen möglichen Auslegung ebenfalls als der richtige Verfahrensbeteiligte betrachtet werden könnte. Diagnostizierverfahren I. Damit der Gegenstand eines Anspruchs für ein am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommenes Diagnostizierverfahren unter das Patentierungsverbot des Artikels 52 (4) EPÜ fällt, muss der Anspruch die Merkmale umfassen, die sich auf Folgendes beziehen: "Diagnostizierverfahren gemäß Artikel 52 (4) EPÜ als mittels einer gesetzlichen Fiktion von der Patentierbarkeit ausgeschlossene Erfindungen" - "Richtige Auslegung der in Artikel 52 (4) EPÜ genannten Begriffe "Diagnostizierverfahren" und "am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen" Erfordernisse der Klarheit und der Rechtssicherheit - Schwierigkeit der Definition von Human- und Veterinärmedizinern auf europäischer Ebene im Rahmen des EPÜ - wesentliche Merkmale eines nach Artikel 52 (4) EPÜ vom Patentschutz ausgeschlossenen Diagnostizierverfahrens Einstufung einer Tätigkeit als diagnostisch - Bedingungen für die Qualifizierung eines Diagnostizierverfahrens als am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen" i) die Diagnose zu Heilzwecken im strengen Sinne, also die deduktive human- oder veterinärmedizinische Entscheidungsphase als rein geistige Tätigkeit, ii) die vorausgehenden Schritte, die für das Stellen dieser Diagnose konstitutiv sind, und iii) die spezifischen Wechselwirkungen mit dem menschlichen oder tierischen Körper, die bei der Durchführung derjenigen vorausgehenden Schritte auftreten, die technischer Natur sind. II. Ob ein Verfahren ein Diagnostizierverfahren im Sinne des Artikels 52 (4) EPÜ ist, kann weder von der Beteiligung eines Human- oder Veterinärmediziners, der persönlich anwesend ist oder die Verantwortung trägt, abhängig sein noch davon, dass alle Verfahrensschritte auch oder nur von medizinischem oder technischem Hilfspersonal, dem Patienten selbst oder einem automatisierten System vorgenommen werden können. Ebenso wenig darf in diesem Zusammenhang zwischen wesentlichen Verfahrensschritten mit diagnostischem Charakter und unwesentlichen Verfahrensschritten ohne diagnostischen Charakter unterschieden werden. III. Bei einem Diagnostizierverfahren gemäß Artikel 52 (4) EPÜ müssen die technischen Verfahrensschritte, die für das Stellen der Diagnose zu Heilzwecken im strengen Sinne konstitutiv sind und ihr vorausgehen, das Kriterium "am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen" erfüllen. IV. Artikel 52 (4) EPÜ verlangt keine bestimmte Art oder Intensität der Wechselwirkung mit dem menschlichen oder tierischen Körper; ein vorausgehender technischer Verfahrensschritt erfüllt somit das Kriterium "am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen", wenn seine Ausführung irgendeine Wechselwirkung mit dem menschlichen oder tierischen Körper einschließt, die zwangsläufig dessen Präsenz voraussetzt. G 3/03 Rückzahlung der Beschwerdegebühr / HIGHLAND "Abhilfe und Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr erstinstanzliches Organ im Hinblick auf das Gebot der Gerechtigkeit nicht zur Zurückweisung des Antrags befugt - Zuständigkeit der Beschwerdekammer, die in der Sache für die Beschwerde zuständig gewesen wäre, wenn dieser nicht abgeholfen worden wäre" G 2/03 Disclaimer / GENETIC SYSTEMS I. Wird einer Beschwerde gemäß Artikel 109 (1) EPÜ abgeholfen, so ist das erstinstanzliche Organ, dessen Entscheidung mit der Beschwerde angefochten wurde, nicht dafür zuständig, einen Antrag des Beschwerdeführers auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zurückzuweisen. II. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag liegt bei der Beschwerdekammer, die nach Artikel 21 EPÜ in der Sache für die Beschwerde zuständig gewesen wäre, wenn ihr nicht abgeholfen worden wäre. [Die Abschnitte "Leitsätze", "Sachverhalt und Anträge", "Entscheidungsgründe" und "Entscheidungsformel" der Entscheidung G 2/03 stimmen mit den entsprechenden Abschnitten der Entscheidung G 1/03 (in diesem Heft, S. 413 ff.) überein] "Zulässigkeit von Disclaimern Abgrenzung gegenüber dem Stand der Technik nach Artikel 54 (2) bzw. (3) und (4) - zufällige Vorwegnahme - Ausschluß nicht patentfähiger Gegenstände" "Abfassung von Disclaimern Erfordernisse der Klarheit und Knappheit" G 1/03 Disclaimer / PPG "Zulässigkeit von Disclaimern Abgrenzung gegenüber dem Stand der Technik nach Artikel 54 (2) bzw. (3) und (4) - zufällige Vorwegnahme - Ausschluß nicht patentfähiger Gegenstände" "Abfassung von Disclaimern Erfordernisse der Klarheit und Knappheit" I. Die Änderung eines Anspruchs durch die Aufnahme eines Disclaimers kann nicht schon deshalb nach Artikel 123 (2) EPÜ abgelehnt werden, weil weder der Disclaimer noch der durch ihn aus dem beanspruchten Bereich ausgeschlossene Gegenstand aus der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung herleitbar ist. II. Die Zulässigkeit eines in der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung nicht offenbarten Disclaimers ist nach folgenden Kriterien zu beurteilen: II.1 Ein Disclaimer kann zulässig sein, wenn er dazu dient: - die Neuheit wiederherzustellen, indem er einen Anspruch gegenüber einem Stand der Technik nach Artikel 54 (3) und (4) EPÜ abgrenzt; - die Neuheit wiederherzustellen, indem er einen Anspruch gegenüber einer zufälligen Vorwegnahme nach Artikel 54 (2) EPÜ abgrenzt; eine Vorwegnahme ist zufällig, wenn sie so unerheblich für die beanspruchte Erfindung ist und so weitab von ihr liegt, daß der Fachmann sie bei der Erfindung nicht berücksichtigt hätte; und - einen Gegenstand auszuklammern, der nach den Artikeln 52 bis 57 EPÜ aus nichttechnischen Gründen vom Patentschutz ausgeschlossen ist. II.2 Ein Disclaimer sollte nicht mehr ausschließen, als nötig ist, um die Neuheit wiederherzustellen oder einen Gegenstand auszuklammern, der aus nichttechnischen Gründen vom Patentschutz ausgeschlossen ist. II.3 Ein Disclaimer, der für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit oder der ausreichenden Offenbarung relevant ist oder wird, stellt eine nach Artikel 123 (2) EPÜ unzulässige Erweiterung dar. [Die nachfolgend abgedruckte Entscheidung G 2/03 (ABl. EPA 2004, 448) entspricht in den Abschnitten "Leitsätze", "Sachverhalt und Anträge", "Entscheidungsgründe" und "Entscheidungsformel" der Entscheidung G 1/03] G 3/02 / ASTRAZENECA Indische Prioritäten Das TRIPS-Übereinkommen berechtigt den Anmelder einer europäischen Patentanmeldung nicht, die Priorität einer ersten Anmeldung in einem Staat zu beanspruchen, der zu den maßgeblichen Zeitpunkten zwar Mitglied des WTO/TRIPSÜbereinkommens war, aber nicht Mitglied der Pariser Verbandsübereinkunft. "Internationale Anmeldungen indische Prioritäten" "Anwendbarkeit des Artikels 87 (5) EPÜ" - "Sachlage nach dem PCT" "EPA nicht Mitglied des TRIPSÜbereinkommens" - "Auslegung des Artikels 87 EPÜ - nach den Grundsätzen des internationalen öffentlichen Rechts - unter Berücksichtigung der Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus dem TRIPSÜbereinkommen" G 2/02 / ASTRAZENECA Indische Prioritäten "Internationale Anmeldungen indische Prioritäten" "Anwendbarkeit des Artikels 87 (5) EPÜ" - "Sachlage nach dem PCT" "EPA nicht Mitglied des TRIPSÜbereinkommens" - "Auslegung des Artikels 87 EPÜ - nach den Grundsätzen des internationalen öffentlichen Rechts - unter Berücksichtigung der Das TRIPS-Übereinkommen berechtigt den Anmelder einer europäischen Patentanmeldung nicht, die Priorität einer ersten Anmeldung in einem Staat zu beanspruchen, der zu den maßgeblichen Zeitpunkten zwar Mitglied des WTO/TRIPSÜbereinkommens war, aber nicht Mitglied der Pariser Verbandsübereinkunft. Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus dem TRIPSÜbereinkommen" G 1/02 Zuständigkeit der Formalsachbearbeiter Die Bestimmungen unter den Nummern 4 und 6 der Mitteilung des Vizepräsidenten der Generaldirektion 2 vom 28. April 1999 (ABl. EPA 1999, 506) verstoßen nicht gegen übergeordnete Vorschriften. "Einspruchsabteilungen Formalsachbearbeiter Entscheidungen Zuständigkeit" G 3/99 Zulässigkeit eines gemeinsamen Einspruchs bzw. einer gemeinsamen Beschwerde / HOWARD FLOREY "Zulässigkeit Einspruchsgebühr Personen, die gemeinsam Einspruch einlegen gemeinsamer Einspruch" "Zulässigkeit Beschwerdegebühr Personen, die gemeinsam Beschwerde einlegen gemeinsame Beschwerde" "gemeinsamer Vertreter" I. Ein Einspruch, der von mehreren Personen gemeinsam eingelegt wird und ansonsten den Erfordernissen des Artikels 99 EPÜ sowie der Regeln 1 und 55 EPÜ genügt, ist zulässig, wenn nur eine Einspruchsgebühr entrichtet wird. II. Besteht die Partei der Einsprechenden aus mehreren Personen, so muß eine Beschwerde von dem gemeinsamen Vertreter gemäß Regel 100 EPÜ eingelegt werden. Wird die Beschwerde von einer hierzu nicht berechtigten Person eingelegt, so betrachtet die Beschwerdekammer sie als nicht ordnungsgemäß unterzeichnet und fordert den gemeinsamen Vertreter daher auf, sie innerhalb einer bestimmten Frist zu unterzeichnen. Die nichtberechtigte Person, die die Beschwerde eingelegt hat, wird von dieser Aufforderung in Kenntnis gesetzt. Scheidet der bisherige gemeinsame Vertreter aus dem Verfahren aus, so ist gemäß Regel 100 EPÜ ein neuer gemeinsamer Vertreter zu bestimmen. III. Zur Wahrung der Rechte des Patentinhabers und im Interesse der Verfahrenseffizienz muß während des gesamten Verfahrens klar sein, wer der Gruppe der gemeinsamen Einsprechenden bzw. der gemeinsamen Beschwerdeführer angehört. Beabsichtigt einer der gemeinsamen Einsprechenden oder der gemeinsamen Beschwerdeführer (oder der gemeinsame Vertreter), sich aus dem Verfahren zurückzuziehen, so muß das EPA durch den gemeinsamen Vertreter bzw. durch einen nach Regel 100 (1) EPÜ bestimmten neuen gemeinsamen Vertreter entsprechend unterrichtet werden, damit der Rückzug aus dem Verfahren wirksam wird. G 2/99 Sechsmonatsfrist / DEWERT Für die Berechnung der Frist von sechs Monaten nach Artikel 55 (1) EPÜ ist der Tag der tatsächlichen Einreichung der europäischen Patentanmeldung maßgebend; der Prioritätstag ist für die Berechnung dieser Frist nicht heranzuziehen. ”Zulässigkeit der Vorlage – Rechtsfrage im Beschwerdeverfahren von Bedeutung (ja)” – ”Berechnung der Sechsmonatsfrist nach Artikel 55 – maßgebender Zeitpunkt: Tag der tatsächlichen Einreichung der Anmeldung” G 1/99 Reformatio in peius / 3M ”reformatio in peius – Ausnahme vom Verschlechterungsverbot” – ”Stellung des Beschwerdeführers / Einsprechenden” – ”Stellung des Beschwerdeführers / Patentinhabers” Grundsatzlich mus ein geanderter Anspruch, durch den der Einsprechende und alleinige Beschwerdefuhrer schlechtergestellt wurde als ohne die Beschwerde, zuruckgewiesen werden. Von diesem Grundsatz kann jedoch ausnahmsweise abgewichen werden, um einen im Beschwerdeverfahren vom Einsprechenden/ Beschwerdefuhrer oder von der Kammer erhobenen Einwand auszuraumen, wenn andernfalls das in geandertem Umfang aufrechterhaltene Patent als unmittelbare Folge einer unzulassigen Anderung, die die Einspruchsabteilung in ihrer Zwischenentscheidung fur gewahrbar erachtet hatte, widerrufen werden muste. Unter diesen Umstanden kann dem Patentinhaber/Beschwerdegegner zur Beseitigung des Mangels gestattet werden, folgendes zu beantragen: – in erster Linie eine Anderung, durch die ein oder mehrere ursprunglich offenbarte Merkmale aufgenommen werden, die den Schutzbereich des Patents in der aufrechterhaltenen Fassung einschranken; – falls eine solche Beschrankung nicht moglich ist, eine Anderung, durch die ein oder mehrere ursprunglich offenbarte Merkmale aufgenommen werden, die den Schutzbereich des Patents in der aufrechterhaltenen Fassung erweitern, ohne jedoch gegen Artikel 123 (3) EPU zu verstosen; – erst wenn solche Anderungen nicht moglich sind, die Streichung der unzulassigen Anderung, sofern nicht gegen Artikel 123 (3) EPU verstosen wird. G 4/98 Benennungsgebühren ”Nichtzahlung von Benennungsgebühren” – ”keine Rückwirkung der Rücknahmefiktion abgesehen von Artikel 67 EPÜ” – ”Rücknahmefiktion wird mit Ablauf der Frist für die Zahlung der Benennungsgebühren wirksam” I. Unbeschadet des Artikels 67 (4) EPÜ wird die Benennung eines Vertragsstaats des EPÜ in einer europäischen Patentanmeldung nicht rückwirkend wirkungslos und gilt nicht als nie erfolgt, wenn die entsprechende Benennungsgebühr nicht fristgerecht entrichtet worden ist. II. Die Benennung eines Vertragsstaats gilt gemäß Artikel 91 (4) EPÜ mit Ablauf der in Artikel 79 (2) bzw. in Regel 15 (2), 25 (2) oder 107 (1) EPÜ genannten Frist als zurückgenommen und nicht mit Ablauf der Nachfrist gemäß Regel 85a EPÜ. G 3/98 Sechsmonatsfrist / UNIVERSITY PATENTS Für die Berechnung der Frist von sechs Monaten nach Artikel 55 (1) EPÜ ist der Tag der tatsächlichen Einreichung der europäischen Patentanmeldung maßgebend; der Prioritätstag ist für die Berechnung dieser Frist nicht heranzuziehen. ”Zulässigkeit der Vorlage – Rechtsfrage im Beschwerdeverfahren von Bedeutung (ja)” – ”Berechnung der Sechsmonatsfrist nach Artikel 55 – maßgebender Zeitpunkt: Tag der tatsächlichen Einreichung der Anmeldung” G 2/98 Erfordernis für die Inanspruchnahme einer Priorität für ”dieselbe Erfindung” ”Auslegung des Begriffs ”derselben Erfindung” in Artikel 87 (1) EPÜ” – ”Auslegung im Einklang mit der PVÜ und dem EPÜ” – ”Auslegung in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit sowie in Einklang mit den Grundsätzen für die Beurteilung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit” G 1/98 transgene Pflanze / Das in Artikel 87 (1) EPÜ für die Inanspruchnahme einer Priorität genannte Erfordernis ”derselben Erfindung” bedeutet, daß die Priorität einer früheren Anmeldung für einen Anspruch in einer europäischen Patentanmeldung gemäß Artikel 88 EPÜ nur dann anzuerkennen ist, wenn der Fachmann den Gegenstand des Anspruchs unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens unmittelbar und eindeutig der früheren Anmeldung als Ganzes entnehmen kann. I. Ein Anspruch, in dem bestimmte Pflanzensorten nicht individuell beansprucht werden, ist nicht nach Artikel 53 b) EPÜ vom Patentschutz ausgeschlossen, auch wenn er möglicherweise Pflanzensorten umfaßt. NOVARTIS II ”Ansprüche, die Pflanzensorten umfassen, aber nicht individuell angeben” – ”Pflanzensorten als Erzeugnisse der rekombinanten Gentechnik” – ”Artikel 64 (2) EPÜ nicht relevant für die Prüfung von Erzeugnisansprüchen” II. Bei der Prüfung eines Anspruchs für ein Verfahren zur Züchtung einer Pflanzensorte ist Artikel 64 (2) EPÜ nicht zu berücksichtigen. III. Das Patentierungsverbot des Artikels 53 b) erster Halbsatz EPÜ gilt für Pflanzensorten unabhängig davon, auf welche Weise sie erzeugt wurden. Daher sind Pflanzensorten, in denen Gene vorhanden sind, die mittels der rekombinanten Gentechnik in eine Elternpflanze eingebracht wurden, vom Patentschutz ausgeschlossen. G 4/97 Einspruch in fremdem Auftrag / GENENTECH 1 a: Ein Einspruch ist nicht schon deswegen unzulässig, weil der als Einsprechender gemäß Regel 55 a) EPÜ Genannte im Auftrag eines Dritten handelt. Einspruch in fremdem Auftrag / INDUPACK G 3/97 “Zulässigkeit des Einspruchs Handeln in fremdem Auftrag” “Missbräuchliche 1 b: Ein solcher Einspruch ist aber dann unzulässig, wenn das Auftreten des Einsprechenden als mißbräuchliche Gesetzesumgehung” Gesetzesumgehung anzusehen ist. 1 c: Eine solche Gesetzesumgehung liegt insbesondere vor, wenn - der Einsprechende im Auftrag des Patentinhabers handelt; - der Einsprechende im Rahmen einer typischer Weise zugelassenen Vertretern zugeordneten Gesamttätigkeit im Auftrag eines Mandanten handelt, ohne hierfür die nach Artikel 134 EPÜ erforderliche Qualifikation zu besitzen 1d: Eine mißbräuchliche Gesetzesumgehung liegt dagegen nicht schon deswegen vor, weil - ein zugelassener Vertreter in eigenem Namen für einen Mandanten handelt; - ein Einsprechender mit Sitz oder Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten des EPÜ im Auftrag eines Dritten handelt, auf den diese Voraussetzung nicht zutrifft. 2: Ob eine mißbräuchliche Gesetzesumgehung vorliegt, ist unter Anwendung des Prinzips der freien Beweiswürdigung zu prüfen. Die Beweislast trägt, wer die Unzulässigkeit des Einspruchs geltend macht. Das Vorliegen einer mißbräuchlichen Gesetzesumgehung muß auf der Grundlage eines klaren und eindeutigen Beweises zur Überzeugung des entscheidenden Organs feststehen. Anmerkung: Die Verfahren G 3/97 und G 4/97 wurden verbunden. Die englische Übersetzung der Entscheidung G 3/97 (Verfahrenssprache: Deutsch) entspricht dem Text der in ABl.1999, 270 ff., veröffentlichten Entscheidung G 4/97 (Verfahrenssprache: Englisch); lediglich die Entscheidungsformeln der beiden Entscheidungen sind unterschiedlich. G 2/97 Vertrauensschutz / UNILEVER “Beschwerdegebühr” - “Grundsatz von Treu und Glauben” “Vertrauensschutz” G 1/97 Antrag auf Überprüfung / ETA Der Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet die Beschwerdekammern nicht dazu, einen Beschwerdeführer auch dann darauf aufmerksam zu machen, daß eine Beschwerdegebühr noch aussteht, wenn er die Beschwerde so frühzeitig eingereicht hat, daß er die Gebühr noch rechtzeitig entrichten könnte, und weder der Beschwerdeschrift noch irgendeinem anderen auf die Beschwerde bezüglichen Dokument zu entnehmen ist, daß er die Frist für die Entrichtung der Gebühr ohne eine solche Mitteilung versehentlich versäumen würde. I. Im Rahmen des Europäischen Patentübereinkommens ist es einem gerichtlichen Verfahren vorbehalten, Anträge, die sich auf die angebliche Verletzung eines wesentlichen ”Verwaltungsmäßige oder gerichtliche Behandlung von Anträgen, die sich auf die angebliche Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes stützen und auf die Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung einer Beschwerdekammer abzielen” – ”Eintragung in das europäische Patentregister”² Verfahrensgrundsatzes stützen und auf die Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung einer Beschwerdekammer des EPA abzielen, als unzulässig zu verwerfen. II. Die Entscheidung über die Unzulässigkeit obliegt der Beschwerdekammer, die die Entscheidung erlassen hat, deren Überprüfung beantragt wird. Sie kann unverzüglich und ohne prozessuale Formalitäten ergehen. III. Diese gerichtliche Behandlung ist denjenigen gegen eine Beschwerdekammerentscheidung gerichteten Anträgen vorbehalten, die nach dem Tag des Erlasses der vorliegenden Entscheidung gestellt werden. IV. Hat die Rechtsabteilung des EPA über die Eintragung eines gegen eine Beschwerdekammerentscheidung gerichteten Antrags in das europäische Patentregister zu entscheiden, so darf sie diese Eintragung nicht veranlassen, wenn sich herausstellt, daß sich dieser Antrag ungeachtet seiner Form auf die angebliche Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes stützt und auf die Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung einer Beschwerdekammer abzielt. G 8/95 Berichtigung des Erteilungsbeschlusses / US GYPSUM II Für eine Beschwerde gegen die Entscheidung einer Prüfungsabteilung, einen Antrag nach Regel 89 EPÜ auf Berichtigung des Erteilungsbeschlusses zurückzuweisen, ist eine Technische Beschwerdekammer zuständig. “Zuständigkeit der Technischen Beschwerdekammern bzw. der Juristischen Beschwerdekammer” “Zurückweisung einer Berichtigung des Erteilungsbeschlusses” G 7/95 Neue Einspruchsgründe / ETHICON “Keine Befugnis zur Prüfung neuer Einspruchsgründe ohne Einverständnis des Patentinhabers” G 6/95 Auslegung der Regel 71a (1) EPÜ / GE CHEMICALS Auslegung der Regel 71a (1) EPÜ im Fall der Beschwerdekammern Ist gegen ein Patent gemäß Artikel 100 a) EPÜ mit der Begründung Einspruch eingelegt worden, daß die Patentansprüche gegenüber den in der Einspruchsschrift angeführten Entgegenhaltungen keine erfinderische Tätigkeit aufweisen, so gilt ein auf die Artikel 52 (1) und 54 EPÜ gestützter Einwand wegen mangelnder Neuheit als neuer Einspruchsgrund und darf daher nicht ohne das Einverständnis des Patentinhabers in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden. Die Behauptung, daß die nächstliegende Entgegenhaltung für die Patentansprüche neuheitsschädlich ist, kann jedoch bei der Entscheidung über den Einspruchsgrund der mangelnden erfinderischen Tätigkeit geprüft werden. Die Regel 71a (1) EPÜ gilt nicht für die Beschwerdekammern. G 4/95 Vertretung / BOGASKY “Mündliche Ausführungen durch eine Begleitperson im Einspruchsoder Einspruchsbeschwerdeverfahren” 1. In der mündlichen Verhandlung nach Artikel 116 EPÜ im Rahmen des Einspruchs- oder Einspruchsbeschwerdeverfahrens kann es einer Person, die den zugelassenen Vertreter eines Beteiligten begleitet, gestattet werden, außerhalb des Rahmens von Artikel 117 EPÜ und über den umfassenden Vortrag des Falls des Beteiligten durch den zugelassenen Vertreter hinaus für diesen Beteiligten mündliche Ausführungen zu konkreten rechtlichen oder technischen Fragen zu machen. 2. a) Ein Rechtsanspruch auf solche mündlichen Ausführungen besteht nicht; sie dürfen nur mit Zustimmung des EPA und nach seinem Ermessen gemacht werden. b) Das EPA hat bei der Ausübung seines Ermessens, mündliche Ausführungen durch eine Begleitperson im Einspruchs- oder Einspruchsbeschwerdeverfahren zuzulassen, hauptsächlich die folgenden Kriterien zu berücksichtigen: i) Der zugelassene Vertreter muß beantragen, daß diese mündlichen Ausführungen gemacht werden dürfen. Im Antrag sind der Name und die Qualifikation der Begleitperson anzugeben und der Gegenstand der beabsichtigten mündlichen Ausführungen zu nennen. ii) Der Antrag ist so rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung zu stellen, daß sich alle Gegenparteien auf die beabsichtigten mündlichen Ausführungen angemessen vorbereiten können iii) Ein Antrag, der erst kurz vor oder während der mündlichen Verhandlung gestellt wird, ist zurückzuweisen, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, es sei denn, alle Gegenparteien sind damit einverstanden, daß die beantragten mündlichen Ausführungen gemacht werden. iv) Das EPA muß davon überzeugt sein, daß die Begleitperson die mündlichen Ausführungen unter der ständigen Verantwortung und Aufsicht des zugelassenen Vertreters macht. c) Für mündliche Ausführungen durch zugelassene Patentvertreter aus Ländern, die nicht Vertragsstaaten des EPÜ sind, gelten keine besonderen Kriterien. G 3/95 Vorlage unzulässig “Patentierbarkeit von Pflanzensorten und Tierarten” “keine divergierenden Entscheidungen” - “Vorlage durch den Präsidenten des EPA unzulässig” 1. In der Entscheidung T 356/93 (ABl. EPA 1995, 545) wurde festgestellt, daß ein auf genetisch veränderte Pflanzen mit einem unterscheidbaren, beständigen, herbizidresistenten genetischen Merkmal gerichteter Anspruch nach Artikel 53 b) EPÜ nicht gewährbar ist, weil die beanspruchte genetische Veränderung selbst aus der veränderten oder transformierten Pflanze eine "Pflanzensorte" im Sinne des Artikels 53 b) EPÜ macht. 2. Diese Feststellung steht nicht in Widerspruch zu den Feststellungen in den Entscheidungen T 49/83 (ABl. EPA 1984, 112) und T 19/90 (ABl. EPA 1990, 476). 3. Demzufolge ist die Vorlage der Frage : "Verstößt ein Patentanspruch, der auf Pflanzen oder Tiere gerichtet ist, ohne daß dabei bestimmte Pflanzensorten oder Tierarten in ihrer Individualität beansprucht werden, gegen das Patentierungsverbot des Artikels 53 b) EPÜ, wenn er Pflanzensorten oder Tierarten umfaßt?" an die Große Beschwerdekammer durch den Präsidenten des EPA nach Artikel 112 (1) b) EPÜ unzulässig. G 2/95 Austausch der Anmeldungsunterlagen / ATOTECH Die der Großen Beschwerdekammer vorgelegte Rechtsfrage ist wie folgt zu beantworten: == Die vollständigen Unterlagen einer europäischen Patentanmeldung, also Beschreibung, Patentansprüche und Zeichnungen, können nicht im Wege der Berichtigung nach Regel 88 EPÜ durch andere Unterlagen ersetzt werden, die der Anmelder mit seinem Erteilungsantrag hatte einreichen wollen. “Ersatz der vollständigen Anmeldungsunterlagen durch andere Unterlagen im Wege einer Berichtigung nach Regel 88 EPÜ (nein)” G 1/95 Neue Einspruchsgründe / DE LA RUE “Keine Befugnis zur Prüfung neuer Einspruchsgründe ohne Einverständnis des Patentinhabers” G 2/94 Vertretung / HAUTAU II “Mündliche Ausführungen einer Begleitperson in Ex-parteVerfahren” - “Mündliche Ausführungen eines ehemaligen Kammermitglieds in Ex-parteoder in Inter-partes-Verfahren” Ist der Einspruch gegen ein Patent aufgrund der in Artikel 100 a) EPÜ genannten Einspruchsgründe eingelegt, aber nur mit mangelnder Neuheit und erfinderischer Tätigkeit substantiiert worden, so gilt der Einwand, daß der Gegenstand nach Artikel 52 (1) und (2) EPÜ nicht patentfähig ist, als neuer Einspruchsgrund und darf nicht ohne das Einverständnis des Patentinhabers in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden. 1. Es steht im Ermessen einer Beschwerdekammer, einer Begleitperson (die nicht nach Artikel 134 (1) und (7) EPÜ berechtigt ist, Beteiligte im Verfahren vor dem EPA zu vertreten) in einer mündlichen Verhandlung in Ex-parte- Verfahren in Ergänzung des vollständigen Sachvortrags des zugelassenen Vertreters Ausführungen zu gestatten. 2. a) In Ex-parte-Verfahren muß ein zugelassener Vertreter die Zulassung solcher mündlicher Ausführungen vor dem Termin der mündlichen Verhandlung beantragen. In diesem Antrag sind Name und Qualifikation des Vortragenden sowie das Thema der gewünschten mündlichen Ausführungen anzugeben. Die Beschwerdekammer übt ihr Ermessen je nach den Umständen im Einzelfall aus. Dabei ist ausschlaggebend, daß die Kammer vor ihrer Entscheidung in der Sache über alle einschlägigen Sachverhalte umfassend unterrichtet wird. Die Kammer muß sicherstellen, daß die Begleitperson ihre mündlichen Ausführungen unter der fortgesetzten Verantwortung und Aufsicht des zugelassenen Vertreters vorbringt. b) Eine Beschwerdekammer soll ihre Zustimmung versagen zu mündlichen Ausführungen eines ehemaligen Kammermitglieds in einer vor ihr stattfindenden mündlichen Verhandlung sowohl in Inter-partesals auch in Ex-parte-Verfahren, es sei denn, sie wäre völlig davon überzeugt, daß das Ausscheiden des ehemaligen Mitglieds aus der Beschwerdekammer so lang zurückliegt, daß eine Befangenheit der Beschwerdekammer in dieser Sache vernünftigerweise nicht zu besorgen ist, wenn sie ein solches mündliches Vorbringen gestattet. Eine Beschwerdekammer soll in der Regel die Zustimmung zu mündlichen Ausführungen eines ehemaligen Kammermitglieds in einer vor ihr stattfindenden mündlichen Verhandlung versagen, wenn nach dessen Ausscheiden nicht mindestens drei Jahre vergangen sind. Nach Ablauf von drei Jahren soll die Zustimmung erteilt werden, sofern keine außergewöhnlichen Umstände G 1/94 Ein Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers nach Artikel 105 EPÜ ist während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens zulässig und kann auf jeden der in Artikel 100 EPÜ genannten Einspruchsgründe gestützt werden. / ALLIED COLLOIDS Beitritt “Zulässigkeit eines Beitritts im Beschwerdeverfahren” Umfang der Prüfung bei exG 10/93 parte Beschwerde / SIEMENS “Einbeziehung von neuen Gründen im Ex-parte- Verfahren” “Reformatio in peius” G 9/93 Einspruch der Patentinhaber / PEUGEOT AND CITROEN In einem Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung einer Prüfungsabteilung, mit der eine europäische Patentanmeldung zurückgewiesen worden ist, hat die Beschwerdekammer die Befugnis zu überprüfen, ob die Anmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des EPÜ genügen. Dies gilt auch für Erfordernisse, die die Prüfungsabteilung im Prüfungsverfahren nicht in Betracht gezogen oder als erfüllt angesehen hat. Besteht Anlaß zur Annahme, daß ein solches Patentierungserfordernis nicht erfüllt sein könnte, so bezieht die Beschwerdekammer diesen Grund in das Verfahren ein. Der Einspruch des Patentinhabers gegen sein eigenes europäisches Patent ist nicht zulässig (in Abkehr von der durch die Entscheidung G 1/84 begründeten Rechtsprechung). “Einspruch der Patentinhaber gegen das eigene Patent Zulässigkeit” G 8/93 Rücknahme des Einspruchs / SERWANE II “Rücknahme des Einspruchs ohne Mit dem Eingang der Erklärung der Rücknahme des Einspruchs des Einsprechenden, der einziger Beschwerdeführer ist, wird das Beschwerdeverfahren unmittelbar beendet, und zwar unabhängig davon, ob der Patentinhaber der Beendigung des Beschwerdeverfahrens zustimmt, und zwar auch dann, wenn die Beschwerdekammer der Auffassung sein sollte, daß die G 7/93 Rücknahme der Beschwerde” “Beendigung des Beschwerdeverfahrens” Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung des Patents nach dem EPÜ nicht erfüllt sind. Verspätet beantragte Änderungen / WHITBY 1. Eine vom Anmelder nach Regel 51 (4) EPÜ abgegebene Einverständniserklärung mit der ihm mitgeteilten Fassung des Patents wird nicht bindend, sobald eine Mitteilung gemäß Regel 51 (6) EPÜ erlassen wurde. Nach einer solchen Mitteilung gemäß Regel 51 (6) EPÜ hat die Prüfungsabteilung noch bis zum Erlaß eines Erteilungsbeschlusses ein Ermessen nach Regel 86 (3) Satz 2 EPÜ, eine Änderung der Anmeldung zuzulassen. II “Änderungen nach Erlass einer Mitteilung gemäss Regel 51 (6) EPÜ - Ermessen der Prüfungsabteilung” - “Vorbehalte nach Artikel 167 (2) EPÜ” 2. Bei der Ausübung dieses Ermessens nach Erlaß einer Mitteilung gemäß Regel 51 (6) EPÜ muß die Prüfungsabteilung allen rechtserheblichen Faktoren Rechnung tragen. Sie muß insbesondere das Interesse des Anmelders an einem in allen benannten Staaten rechtsbeständigen Patent und das seitens des EPA bestehende Interesse, das Prüfungsverfahren durch Erlaß eines Erteilungsbeschlusses zum Abschluß zu bringen, berücksichtigen und gegeneinander abwägen. Da der Erlaß der Mitteilung nach Regel 51 (6) EPÜ dem Zweck dient, das Erteilungsverfahren auf der Grundlage der zuvor gebilligten Fassung der Anmeldung abzuschließen, wird die Zulassung eines Änderungsantrags in diesem späten Stadium des Erteilungsverfahrens eher die Ausnahme als die Regel sein. 3. Vorbehalte nach Artikel 167 (2) EPÜ sind keine Erfordernisse des EPÜ, die gemäß Artikel 96 (2) EPÜ erfüllt werden müssen. G 5/93 Wiedereinsetzung / NELLCOR “Anwendbarkeit des Artikels 122 (5) EPÜ” G 4/93 Non-appealing party / MOTOROLA "Reformation in peius" "Patent maintained in amended form in accordance with auxiliary request" "Opposing parties each adversely affected" "Appeal by one party" "Requests by a non-appealing party which go beyond the appellants requests in the Notice of Appeal" "Minority opinion" Die Bestimmungen des Artikels 122 (5) EPÜ gelten für die Fristen gemäß Regel 104b (1) b) i) und ii) EPÜ in Verbindung mit den Artikeln 157 (2) b) und 158 (2) EPÜ. Dessenungeachtet können Euro- PCT-Anmelder noch in die Frist zur Zahlung der in Regel 104b EPÜ vorgesehenen nationalen Gebühr wiedereingesetzt werden, wenn die Wiedereinsetzung beantragt worden ist, bevor die Entscheidung G 3/91 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. [NOTE : nur EN] I. If the patent proprietor is the sole appellant against an interlocutory decision maintaining a patent in amended form, neither the Board of Appeal nor the non-appealing opponent as a party to the proceedings as of right under Article 107, second sentence, EPC, may challenge the maintenance of the patent as amended in accordance with the interlocutory decision. II. If the opponent is the sole appellant against an interlocutory decision maintaining a patent in amended form, the patent proprietor is primarily restricted during the appeal proceedings to defending the patent in the form in which it was maintained by the Opposition Division in its interlocutory decision. Amendments proposed by the patent proprietor as a party to the proceedings as of right under Article 107, second sentence, EPC, may be rejected as inadmissible by the Board of Appeal if they are neither appropriate nor necessary. G 3/93 Prioritätsintervall 1. Ein im Prioritätsintervall veröffentlichtes Dokument, dessen “Priorität - im Prioritätsintervall veröffentlichtes Dokument” “Stand der Technik - im Prioritätsintervall veröffentlichtes Dokument” - “Unwirksame Priorität - andere Erfindung” “Obiter dictum - Zulässigkeit der Vorlage” G 2/93 Hepatitis-A-virus / UNITED STATES OF AMERICA II technischer Inhalt demjenigen des Prioritätsdokuments entspricht, kann einer europäischen Patentanmeldung, in der diese Priorität in Anspruch genommen wird, insoweit als Stand der Technik gemäß Artikel 54 (2) EPÜ entgegengehalten werden, als der Prioritätsanspruch unwirksam ist. 2. Dies gilt auch dann, wenn der Prioritätsanspruch deshalb unwirksam ist, weil das Prioritätsdokument und die spätere europäische Anmeldung nicht dieselbe Erfindung betreffen, da in der europäischen Anmeldung Gegenstände beansprucht werden, die im Prioritätsdokument nicht offenbart waren. Die in Regel 28 (1) c) EPÜ vorgeschriebene Angabe des Aktenzeichens einer hinterlegten Kultur kann nach Ablauf der Frist gemäß Regel 28 (2) a) EPÜ nicht mehr vorgenommen werden. “Ausreichende Offenbarung” “Angaben über die Hinterlegung einer Kultur” G 1/93 Beschränkendes Merkmal / ADVANCED SEMICONDUCTOR PRODUCTS “Kollidierende Erfordernisse der Absätze 2 und 3 des Artikels 123 EPÜ” 1. Enthält ein europäisches Patent in der erteilten Fassung Gegenstände, die im Sinne des Artikels 123 (2) EPÜ über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehen und auch seinen Schutzbereich einschränken, so kann es im Einspruchsverfahren nicht unverändert aufrechterhalten werden, weil der Einspruchsgrund nach Artikel 100 c) EPÜ seiner Aufrechterhaltung entgegensteht. Das Patent kann auch nicht durch Streichung dieser beschränkenden Gegenstände aus den Ansprüchen geändert werden, weil eine solche Änderung den Schutzbereich erweitern würde, was nach Artikel 123 (3) EPÜ unzulässig ist. Es kann deshalb nur aufrechterhalten werden, wenn die Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung eine Grundlage dafür bietet, daß diese Gegenstände ohne Verstoß gegen Artikel 123 (3) EPÜ durch andere ersetzt werden können. 2. Ein Merkmal, das in der Anmeldung ursprünglich nicht offenbart war, ihr aber während der Prüfung hinzugefügt wurde und - ohne einen technischen Beitrag zum Gegenstand der beanspruchten Erfindung zu leisten - lediglich den Schutzbereich des Patents in der erteilten Fassung einschränkt, indem es den Schutz für einen Teil des Gegenstands der in der ursprünglichen Anmeldung beanspruchten Erfindung ausschließt, ist nicht als Gegenstand zu betrachten, der im Sinne des Artikels 123 (2) EPÜ über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Der Einspruchsgrund nach Artikel 100 c) EPÜ steht deshalb der Aufrechterhaltung eines europäischen Patents, das ein solches Merkmal enthält, nicht entgegen. Ein Anmelder kann gemäß Regel 25 EPÜ in der ab 1. Oktober 1988 geltenden Fassung eine Teilanmeldung zu der anhängigen früheren europäischen Patentanmeldung nur bis zu seiner Zustimmung gemäß Regel 51 (4) EPÜ einreichen. Teilanmeldung G 10/92 “Einreichung einer Teilanmeldung: Zeitpunkt”” G 9/92 Nicht-beschwerdeführender Beteiligter / BMW “Reformatio in peius” “Aufrechterhaltung in geändertem Umfang entsprechend einem Hilfsantrag” - “beide Parteien beschwert” -“Beschwerde einer Partei” - “Anträge der nichtbeschwerdeführenden Partei, die über den Beschwerdeantrag hinausgehen” - “Meinung einer Minderheit” 1. Ist der Patentinhaber der alleinige Beschwerdeführer gegen eine Zwischenentscheidung über die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang, so kann weder die Beschwerdekammer noch der nicht beschwerdeführende Einsprechende als Beteiligter nach Art. 107 Satz 2 EPÜ die Fassung des Patents gemäß der Zwischenentscheidung in Frage stellen. 2. Ist der Einsprechende der alleinige Beschwerdeführer gegen eine Zwischenentscheidung über die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang, so ist der Patentinhaber primär darauf beschränkt, das Patent in der Fassung zu verteidigen, die die Einspruchsabteilung ihrer Zwischenentscheidung zugrunde gelegt hat. Änderungen, die der Patentinhaber als Beteiligter nach Art. 107 Satz 2 EPÜ vorschlägt, können von der Beschwerdekammer abgelehnt werden, wenn sie weder sachdienlich noch erforderlich sind. Anmerkung: Dieselben Rechtsfragen wurden der Großen Beschwerdekammer auch im Verfahren G 4/93 (Motorola, Inc. vs. N.V. Philips' Gloeilampenfabrieken und Interessengemeinschaft für Rundfunkschutzrechte e.V.) vorgelegt. Die englische Übersetzung der Entscheidung G 9/92 entspricht dem Text in der Verfahrenssprache der zu G 4/93 am selben Tag ergangenen Entscheidung. G 8/92 Vorlage an die Große Beschwerdekammer / KLEHR Eine Beschwerdekammer ist nur dann berechtigt, eine Rechtsfrage der Großen Beschwerdekammer vorzulegen, wenn die Beschwerde zulässig ist, es sei denn, daß die Vorlage gerade eine Rechtsfrage der Zulässigkeit der Beschwerde betrifft. "Zulässigkeit der Vorlage einer Rechtsfrage an die Große Beschwerdekammer" G 6/92 Wiedereinsetzung / Durch Artikel 122 Absatz 5 EPÜ wird die Wiedereinsetzung in G 5/92 DURIRON die Frist nach Artikel 94 Absatz 2 EPÜ ausgeschlossen. “Geltungsbereich von Artikel 122 (5) EPÜ” Anmerkung: Die Entscheidung G 6/92 stimmt wörtlich mit der Entscheidung G 5/92, ABl. EPA 1994, 22 überein. Die beiden Verfahren wurden verbunden. Wiedereinsetzung / Durch Artikel 122 Absatz 5 EPÜ wird die Wiedereinsetzung in die Frist nach Artikel 94 Absatz 2 EPÜ ausgeschlossen. HOUPT “Geltungsbereich von Artikel 122 (5) EPÜ” G 4/92 Rechtliches Gehör “Grundsatz des rechtlichen Gehörs” - “Fernbleiben einer Partei von der mündlichen Verhandlung” G 3/92 Unberechtigter Anmelder / LATCHWAYS “abweichende Meinung” “rechtskräftige Entscheidung eines nationalen Gerichts” - “einer anderen Partei als dem Anmelder zugesprochener Anspruch auf das Patent” - “Interessen Dritter” “Zurücknahme der ursprünglichen Anmeldung durch den unberechtigten Anmelder” “Einreichung einer neuen Anmeldung durch den berechtigten Anmelder” G 2/92 Nichtzahlung weiterer Recherchengebühren “Uneinheitlichkeit der Erfindung Bedeutung der Nichtzahlung weiterer Recherchengebühren” G 1/92 Öffentliche Zugänglichkeit “Neuheit - Stand der Technik – Zugänglichkeit Zusammensetzung des Anmerkung: Die Entscheidung G 5/92 stimmt wörtlich mit der Entscheidung G 6/92, ABl. EPA 1994, 25 überein. Die beiden Verfahren wurden verbunden. 1. Eine Entscheidung zuungunsten eines Beteiligten, der trotz ordnungsgemäßer Ladung der mündlichen Verhandlung ferngeblieben ist, darf nicht auf erstmals in dieser mündlichen Verhandlung vorgebrachte Tatsachen gestützt werden. == 2. Unter den gleichen Umständen können neue Beweismittel nur berücksichtigt werden, wenn sie vorher angekündigt waren und lediglich die Behauptungen des Beteiligten bestätigen, der sich auf sie beruft, während neue Argumente grundsätzlich in der Begründung der Entscheidung aufgegriffen werden können. Wenn durch rechtskräftige Entscheidung eines nationalen Gerichts der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents einer anderen Person als dem Anmelder zugesprochen worden ist und diese andere Person unter Einhaltung der ausdrücklichen Erfordernisse des Artikels 61 (1) EPÜ gemäß Artikel 61 (1) b) EPÜ eine neue europäische Patentanmeldung für dieselbe Erfindung einreicht, ist die Zulassung dieser neuen Anmeldung nicht daran gebunden, daß zum Zeitpunkt ihrer Einreichung die ältere, widerrechtliche Anmeldung noch vor dem EPA anhängig ist. Ein Anmelder, der es bei einer uneinheitlichen Anmeldung unterläßt, auf eine Aufforderung der Recherchenabteilung nach Regel 46 (1) EPÜ weitere Recherchengebühren zu entrichten, kann diese Anmeldung nicht für einen Gegenstand weiterverfolgen, für den keine Recherchengebühren entrichtet wurden. Der Anmelder muß vielmehr eine Teilanmeldung für diesen Gegenstand einreichen, wenn er dafür weiterhin Schutz begehrt. 1. Die chemische Zusammensetzung eines Erzeugnisses gehört zum Stand der Technik, wenn das Erzeugnis selbst der Öffentlichkeit zugänglich ist und vom Fachmann analysiert und reproduziert werden kann, und zwar unabhängig davon, ob es Erzeugnisses - Offenkundige Vorbenutzung” besondere Gründe gibt, die Zusammensetzung zu analysieren. 2. Derselbe Grundsatz gilt entsprechend auch für alle anderen Erzeugnisse. Endgültige Entscheidung / G 12/91 NOVATOME II Das Verfahren für den Erlaß einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist mit dem Tag der Abgabe der Entscheidung durch die Formalprüfungsstelle der Abteilung an die interne Poststelle des EPA zum Zwecke der Zustellung abgeschlossen. “Abschluß des schriftlichen Verfahrens, Abgabe der Entscheidung durch die Formalprüfungsstelle an die interne Poststelle des EPA” G Glu-Gln / CELTRIX 11/91 “Berichtigung von Mängeln” 1. Eine Berichtigung der die Offenbarung betreffenden Teile einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents (der Beschreibung, der Patentansprüche und der Zeichnungen) nach Regel 88, Satz 2 EPÜ darf nur im Rahmen dessen erfolgen, was der Fachmann der Gesamtheit dieser Unterlagen in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens – objektiv und bezogen auf den Anmeldetag - unmittelbar und eindeutig entnehmen kann. Eine solche Berichtigung hat rein feststellenden Charakter und verstößt daher nicht gegen das Erweiterungsverbot nach Artikel 123 (2) EPÜ. 2. Der Nachweis dessen, was am Anmeldetag allgemeines Fachwissen des Fachmanns war, kann im Rahmen eines zulässigen Berichtigungsantrags mit jedem geeigneten Beweismittel erbracht werden. Prüfung von Einsprüchen / G 10/91 Beschwerden 1. Eine Einspruchsabteilung oder eine Beschwerdekammer ist nicht verpflichtet, über die in der Erklärung gemäß Regel 55 c) EPÜ angegebenen Einspruchsgründe hinaus alle in Artikel 100 EPÜ genannten Einspruchsgründe zu überprüfen. “Abgrenzung der Verpflichtung und der Befugnis zur Prüfung von Einspruchsgründen” 2. Grundsätzlich prüft die Einspruchsabteilung nur diejenigen Einspruchsgründe, die gemäß Artikel 99 (1) in Verbindung mit Regel 55 c) EPÜ ordnungsgemäß vorgebracht und begründet worden sind. Ausnahmsweise kann die Einspruchsabteilung in Anwendung des Artikels 114 (1) EPÜ auch andere Einspruchsgründe prüfen, die prima facie der Aufrechterhaltung des europäischen Patents ganz oder teilweise entgegenzustehen scheinen. 3. Im Beschwerdeverfahren dürfen neue Einspruchsgründe nur mit dem Einverständnis des Patentinhabers geprüft werden. G Prüfungsbefugnis / ROHM Die Befugnis einer Einspruchsabteilung oder einer Beschwerdekammer, gemäß den Artikeln 101 und 102 EPÜ zu 9/91 AND HAAS “Umfang der Befugnis zur Prüfung eines Einspruchs” G 8/91 Rücknahme der Beschwerde / BELL prüfen und zu entscheiden, ob ein europäisches Patent aufrechterhalten werden soll, hängt von dem Umfang ab, in dem gemäß Regel 55 c) EPÜ in der Einspruchsschrift gegen das Patent Einspruch eingelegt wird. Allerdings können Ansprüche, die von einem im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren vernichteten unabhängigen Anspruch abhängig sind, auch dann auf die Patentierbarkeit ihres Gegenstands geprüft werden, wenn dieser nicht ausdrücklich angefochten worden ist, sofern ihre Gültigkeit durch das bereits vorliegende Informationsmaterial prima facie in Frage gestellt wird. Durch die Rücknahme der Beschwerde eines einzigen Beschwerdeführers, sei es im einseitigen oder zweiseitigen Verfahren, wird das Beschwerdeverfahren beendet, soweit es die durch die angefochtene Entscheidung der ersten Instanz entschiedenen Sachfragen angeht. “Wirkung der Rücknahme der Beschwerde” G 7/91 Rücknahme der Beschwerde / BASF Eine Beschwerdekammer kann, soweit es die durch die angefochtene Entscheidung der ersten Instanz entschiedenen Sachfragen angeht, das Einspruchsbeschwerdeverfahren nicht fortsetzen, nachdem der einzige Beschwerdeführer, der in erster Instanz Einsprechender war, seine Beschwerde zurückgenommen hat. “Wirkung der Rücknahme der Beschwerde” G 6/91 Gebührenermäßigung / ASULAB II “Anspruch auf 1. Die in Artikel 14 (2) EPÜ genannten Personen erwerben den Anspruch auf Gebührenermäßigung nach Regel 6 (3) EPÜ, wenn sie das wesentliche Schriftstück der ersten Verfahrenshandlung im Anmelde-, Prüfungs-, Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren in einer Amtssprache des betreffenden Staats, die nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, einreichen und die erforderliche Übersetzung frühestens zum selben Zeitpunkt liefern. Gebührenermässigung” 2. Für den Anspruch auf Ermäßigung der Beschwerdegebühr genügt es, wenn die Beschwerdeschrift als das wesentliche Schriftstück der ersten Handlung im Beschwerdeverfahren in einer Amtssprache eines Vertragsstaats eingereicht wird, die nicht Amtssprache des EPA ist, und in eine solche übersetzt wird, auch wenn spätere Schriftstücke, etwa die Beschwerdebegründung, nur in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts eingereicht werden. G 5/91 Beschwerdefähige Entscheidung / DISCOVISION “Besorgnis der Befangenheit eines Mitglieds einer Einspruchsabteilung Beschwerdegrund?” 1. Obwohl sich Artikel 24 EPÜ nur auf die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer bezieht, gilt das Gebot der Unparteilichkeit grundsätzlich auch für Bedienstete der erstinstanzlichen Organe des EPA, die an Entscheidungen mitwirken, die die Rechte eines Beteiligten berühren. 2. Im EPÜ gibt es keine Rechtsgrundlage für eine gesonderte Beschwerde gegen die Entscheidung eines Direktors eines erstinstanzlichen Organs wie z. B. einer Einspruchsabteilung, mit der die Ablehnung eines Mitglieds dieses Organs wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen wird. Die Zusammensetzung der Einspruchsabteilung kann jedoch mit dieser Begründung im Wege einer Beschwerde gegen deren Endentscheidung oder gegen eine Zwischenentscheidung, in der nach Artikel 106 (3) EPÜ die gesonderte Beschwerde zugelassen ist, angefochten werden. G 4/91 Beitritt / DOLEZYCH II 1. Der Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers gemäß Artikel 105 EPÜ zum Einspruchsverfahren setzt voraus, daß ein Einspruchsverfahren zum Zeitpunkt der Einreichung der Beitrittserklärung anhängig ist. “ Beitritt” 2. Eine Entscheidung der Einspruchsabteilung über das Einspruchsbegehren ist als endgültige Entscheidung in dem Sinn anzusehen, daß danach die Einspruchsabteilung nicht mehr befugt ist, ihre Entscheidung zu ändern. 3. Das Verfahren vor einer Einspruchsabteilung wird mit dem Erlaß einer solchen endgültigen Entscheidung abgeschlossen, und zwar unabhängig davon, wann diese Entscheidung rechtskräftig wird. 4. Wird nach Erlaß einer abschließenden Entscheidung durch eine Einspruchsabteilung von keinem der Beteiligten am Einspruchsverfahren Beschwerde eingelegt, so ist eine während der zweimonatigen Beschwerdefrist nach Artikel 108 EPÜ eingereichte Beitrittserklärung wirkungslos. G 3/91 Artikel 122(5) EPÜ ist sowohl auf die Fristen nach den Artikeln 78(2) und 79(2) EPÜ als auch auf diejenigen nach Regel 104b(1)b) und c) EPÜ in Verbindung mit den Artikel 157(2)b) und 158(2) EPÜ anzuwenden. Wiedereinsetzung / FABRITIUS II ““Anwendbarkeit von Artikel 122 (5) EPÜ auf die Fristen nach Regel 104b (1) b) und c) EPÜ In Verbindung mit den Artikeln 157 (2) b) und 158(2) EPÜ”” G 2/91 Beschwerdegebühren / KROHNE 1. Ein Beschwerdeberechtigter, der keine Beschwerde einlegt, sondern sich auf eine Beteiligung am Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 107, Satz 2 EPÜ beschränkt, hat kein selbständiges Recht, das Verfahren fortzusetzen, wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückzieht. “Rückzahlung der Beschwerdegebühren, wenn mehrere Beteiligte Beschwerde eingelegt haben” 2. Haben mehrere Beteiligte an einem Verfahren vor dem EPA gegen dieselbe Entscheidung wirksam Beschwerde eingelegt, so können nicht deshalb Beschwerdegebühren zurückgezahlt werden. G 1/91 Einheitlichkeit / SIEMENS “Einheitlichkeit im Einspruch rechtlich unbeachtlich” G 2/90 Zuständigkeit der Juristischen Beschwerdekammer / Kolbenschmidt “Zuständigkeit der Juristischen Beschwerdekammer” “Beschwerden gegen Entscheidungen des Formalsachbearbeiters“ Die Einheitlichkeit der Erfindung (Artikel 82 EPÜ) gehört nicht zu den Erfordernissen, denen ein europäisches Patent und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, bei Aufrechterhaltung in geändertem Umfang nach Artikel 102 Absatz 3 EPÜ zu genügen hat. Dementsprechend ist es im Einspruchsverfahren unbeachtlich, wenn das europäische Patent in der erteilten Fassung oder nach Änderung dem Erfordernis der Einheitlichkeit nicht entspricht. 1. Die Juristische Beschwerdekammer ist gemäß Artikel 21(3)(c) EPÜ nur für Beschwerden gegen Entscheidungen zuständig, die von einer aus weniger als vier Mitgliedern bestehenden Prüfungsabteilung gefaßt worden sind, sofern die Entscheidung nicht die Zurückweisung einer europäischen Patentanmeldung oder die Erteilung eines europäischen Patents betrifft. In allen anderen Fällen, nämlich denen des Artikels 21 (3) a) sowie (3) b) und (4) EPÜ ist die Technische Beschwerdekammer zuständig. 2. Die Zuständigkeitsregelung in Artikel 21 (3) und (4) EPÜ wird durch Regel 9 (3) EPÜ nicht beeinflußt. G 1/90 Widerruf des Patents Der Widerruf eines Patents nach Artikel 102 (4) und (5) EPÜ ist in Form einer Entscheidung auszusprechen. “Widerruf des Patents durch Entscheidung” - “Widerruf, Nichterfüllung von Formerfordernissen bei Aufrechterhaltung in geändertem Umfang” - “Aufrechterhaltung in geändertem Umfang” - “Abschluß des Einspruchsverfahrens” “Rechtsverlust - Fiktionen” G 3/89 Berichtigung nach Regel 88, Satz 2 EPÜ “Berichtigung der die Offenbarung betreffenden Teile einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents” 1. Eine Berichtigung der die Offenbarung betreffenden Teile einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents (der Beschreibung, der Patentansprüche und der Zeichnungen) nach Regel 88, Satz 2 EPÜ darf nur im Rahmen dessen erfolgen, was der Fachmann der Gesamtheit dieser Unterlagen in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens - objektiv und bezogen auf den Anmeldetag - unmittelbar und eindeutig entnehmen kann. Eine solche Berichtigung hat rein feststellenden Charakter und verstößt daher nicht gegen das Erweiterungsverbot nach Artikel 123 (2) EPÜ. 2. Der Nachweis dessen, was am Anmeldetag allgemeines Fachwissen des Fachmanns war, kann im Rahmen eines zulässigen Berichtigungsantrags mit jedem geeigneten Beweismittel erbracht werden. G 2/89 Nichteinheitlichkeit a posteriori Das EPA kann als ISA nach Artikel 17 (3) a) PCT eine zusätzliche Recherchengebühr verlangen, wenn es der Auffassung ist, daß die internationale Anmeldung "a posteriori" keine Einheitlichkeit der Erfindung aufweist. “Zuständigkeit der Großen Beschwerdekammer bei Widersprüchen nach dem PCT” “Nichteinheitlichkeit a posteriori” G 1/89 Polysuccinatester “Zuständigkeit der Grossen Beschwerdekammer bei Widersprüchen nach dem PCT” “Nichteinheitlichkeit a posteriori” Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Patentorganisation und der WIPO vom 7. Oktober 1987, die in Artikel 2 das EPA dazu verpflichtet, nach den PCTRichtlinien für die internationale Recherche vorzugehen, ist für das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA) und für die Beschwerdekammern des EPA bei der Entscheidung über Widersprüche gegen nach Artikel 17 (3) a) PCT angeforderte zusätzliche Recherchengebühren bindend. Daher kann, wie in diesen Richtlinien vorgesehen, die Feststellung nach Artikel 17 (3) a) PCT, daß eine internationale Anmeldung das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht erfüllt, nicht nur "a priori", sondern auch "a posteriori", also nach Berücksichtigung des Stands der Technik, getroffen werden. Diese Feststellung hat jedoch nur die verfahrensrechtliche Wirkung, daß das in Artikel 17 und Regel 40 PCT festgelegte besondere Verfahren in Gang gesetzt wird, und ist deshalb keine "materiellrechtliche Prüfung" im üblichen Sinne. G 8/88 Verwaltungsvereinbarung / MEDTRONIC Cf G5/88 G 7/88 Verwaltungsvereinbarung / MEDTRONIC Cf G5/88 G 6/88 Mittel zur Regulierung des Pflanzenwachstums / BAYER Ein Anspruch, der auf die Verwendung eines bekannten Stoffes für einen bestimmten Zweck gerichtet ist, der auf einer in dem Patent beschriebenen technischen Wirkung beruht, ist dahingehend auszulegen, daß er diese technische Wirkung als funktionelles technisches Merkmal enthält; ein solcher Anspruch ist nach Artikel 54 (1) EPÜ dann nicht zu beanstanden, wenn dieses technische Merkmal nicht bereits früher der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. “Zweite nichtmedizinische Indikation” - “Neuheit der zweiten nicht-medizinischen Verwendung bei gleicher technischer Realisierungsform“ G 5/88 Verwaltungsvereinbarung / MEDTRONIC “Behandlung von an das EPA gerichteten Schriftstücken, die beim Deutschen Patentamt in Berlin eingehen” - “Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten” “Grundsatz des guten Glaubens” “Vertrauensschutz für die Benutzer des EPA” 1. Die Fähigkeit des Präsidenten des Europäischen Patentamts, die Europäische Patentorganisation aufgrund von Artikel 5 (3) EPÜ zu vertreten, definiert seine Aufgaben, verleiht jedoch keine Befugnis. Der Umfang der Vollmacht des Präsidenten wird zwar durch das EPÜ geregelt, aber nicht durch dessen Artikel 5 (3). 2. Soweit die Verwaltungsvereinbarung vom 29. Juni 1981 zwischen dem Präsidenten des EPA und dem Präsidenten des Deutschen Patentamts Bestimmungen über die Behandlung von an das EPA gerichteten und dem Deutschen Patentamt in Berlin zugegangenen Schriftstücken betrifft, war der Präsident des EPA zu keinem Zeitpunkt vor Eröffnung der Annahmestelle des EPA in Berlin am 1. Juli 1989 befugt, eine solche Vereinbarung für das EPA zu schließen. 3. In Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes für die Benutzer des EPA war das EPA verpflichtet, Schriftstücke, die im Zeitraum zwischen der Veröffentlichung der Vereinbarung im Amtsblatt und dem 1. Juli 1989 beim Deutschen Patentamt Berlin (auf andere Weise als durch Überbringer) eingereicht wurden, aber an das EPA gerichtet waren, so zu behandeln, als seien sie am Tag ihres Eingangs beim Deutschen Patentamt Berlin beim Amt eingegangen. G 4/88 Übertragung des Einspruchs / MAN Ist beim Europäischen Patentamt ein Einspruch anhängig, so kann er als zum Geschäftsbetrieb des Einsprechenden gehörend zusammen mit jenem Bereich dieses Geschäftsbetriebes an einen Dritten übertragen oder abgetreten werden, auf den sich der Einspruch bezieht. “Übertragung von Rechten Einsprechendenstellung Auflösung der einsprechenden Gesellschaft - juristische Person” G 2/88 Reibungsverringernder Zusatz / MOBIL OIL III "Änderung im Einspruchsverfahren Änderung der Anspruchskategorie (hier: von "Stoff" und "Stoffgemisch" in "Verwendung eines Stoffes für einen bestimmten Zweck")" "Neuheit dieses Verwendungsanspruchs gegenüber einer bekannten Verwendung desselben Stoffes für einen anderen Zweck" - "Zweite nichtmedizinische Indication" I. Eine Änderung der Anspruchskategorie im Einspruchsverfahren ist nicht nach Artikel 123 (3) EPÜ zu beanstanden, wenn sie bei einer Auslegung der Ansprüche nach Artikel 69 EPÜ und dem dazu ergangenen Protokoll nicht zu einer Erweiterung des Schutzbereichs der Ansprüche insgesamt führt. In diesem Zusammenhang kann das nationale Verletzungsrecht der Vertragsstaaten außer Betracht bleiben. II. Werden erteilte Ansprüche, die auf "einen Stoff" und "ein diesen Stoff enthaltendes Stoffgemisch" gerichtet sind, so geändert, daß die geänderten Ansprüche auf die "Verwendung dieses Stoffes in einem Stoffgemisch" für einen bestimmten Zweck gerichtet sind, so ist dies nach Artikel 123 (3) EPÜ nicht zu beanstanden. III. Ein Anspruch, der auf die Verwendung eines bekannten Stoffes für einen bestimmten Zweck gerichtet ist, der auf einer in dem Patent beschriebenen technischen Wirkung beruht, ist dahingehend auszulegen, daß er diese technische Wirkung als funktionelles technisches Merkmal enthält; ein solcher Anspruch ist nach Artikel 54 (1) EPÜ dann nicht zu beanstanden, wenn dieses technische Merkmal nicht bereits früher der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. G 1/88 Schweigen des Einsprechenden / HOECHST Die Beschwerde eines Einsprechenden ist nicht deswegen unzulässig, weil dieser es unterlassen hat, fristgerecht auf eine Aufforderung nach Regel 58 (4) EPÜ zu der Fassung, in der das europäische Patent aufrechterhalten werden soll, Stellung zu nehmen. "Zulässigkeit der Beschwerde des Einsprechenden" - "Schweigen auf Aufforderung nach Regel 58 (4)" "Anwendung von Regel 58 (4)" G 1/86 Wiedereinsetzung des Einsprechenden / VOEST ALPINE Artike l 122 EPÜ ist nicht so auszulegen, daß er nur auf den Patentanmelder und den Patentinhaber anzuwenden ist. Ein Beschwerdeführer, der Einsprechender ist, kann nach Artikel 122 EPÜ wieder in den vorigen Stand eingesetzt werden, wenn er die Frist zur Einreichung der "Wiedereinsetzung des Beschwerdebegründung versäumt hat. Beschwerdeführers, der Einsprechender ist" - "Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung" G 1/84 " "Einspruch des Patentinhabers / MOBIL OIL" Ein Einspruch gegen ein europäisches Patent ist nicht allein deshalb unzulässig, weil er vom Inhaber des Patents eingelegt worden ist. "Einspruch des Patentinhabers" G 6/83 G 5/83 G 1/83 Zweite medizinische Indikation / BAYER “Auslegung des EPÜ / Wiener Übereinkommens” “Therapeutische Verwendungsansprüche” 1. Ein europäisches Patent kann nicht mit Patentansprüchen erteilt werden, die auf die Verwendung eines Stoffes oder Stoffgemisches zur therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers gerichtet sind. 2. Ein europäisches Patent kann mit Patentansprüchen erteilt werden, die auf die Verwendung eines Stoffes oder Stoffgemisches zur Herstellung eines Arzneimittels für eine bestimmte neue und und erfinderische therapeutische Anwendung gerichtet sind.