Stichwort & Schlagwort Leitsatz G 4/08 Langue de la procédure

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G
4/08
Stichwort & Schlagwort
Leitsatz
Langue de la procédure /
MERIAL
[Note : nur FR]
"Langue de la procédure"
La Grande Chambre de recours, en réponse aux trois
questions de droit qui lui ont été soumises, conclut
que :
Question 1 : Lorsqu'une demande internationale de
brevet a été déposée et publiée en vertu du PCT dans
une langue officielle de l'OEB, il n'est pas possible,
lors de l'entrée en phase européenne de déposer une
traduction de la demande dans l'une des deux autres
langues.
Question 2 : Les organes de l'OEB ne peuvent utiliser
dans la procédure écrite d'une demande européenne
de brevet ou d'une demande internationale en phase
régionale une des langues officielles de l'OEB autre
que celle de la procédure utilisée pour la demande en
application de l'article 14(3) CBE.
Question 3 : Cette question est dépourvue d'objet.
G
3/08
Programs for computers
[NOTE : nur EN]
[No keywords]
1. In exercising his or her right of referral a President
of the EPO is entitled to make full use of the
discretion granted by Article 112 (1) (b) EPC, even if
his or her appreciation of the need for a referral has
changed after a relatively short time.
2. Different decisions by a single Technical Board of
Appeal in differing compositions may be the basis of
an admissible referral by the President of the EPO of
a point of law to the Enlarged Board of Appeal
pursuant to Article 112 (1) (b) EPC.
3. As the wording of Article 112 (1) (b) EPC is not
clear with respect to the meaning of
“different/abweichende/ divergent” decisions the
provision has to be interpreted in the light of its
object and purpose according to Article 31 of the
Vienna Convention on the Law of Treaties (VCLT).
The purpose of the referral right under 112 (1) (b)
EPC is to establish uniformity of law within the
European patent system. Having regard to this
purpose of the presidential right to refer legal
questions to the Enlarged Board of Appeal the notion
“different decisions” has to be understood
restrictively in the sense of “conflicting decisions”.
4. The notion of legal development is an additional
factor which must be carefully considered when
interpreting the notion of “different decision” in
Article 112 (1) (b) EPC. Development of the law is an
essential aspect of its application, whatever method of
interpretation is applied, and is therefore inherent in
all judicial activity. Consequently, legal development
as such cannot on its own form the basis for a
referral, only because case law in new legal and/or
technical fields does not always develop in linear
fashion, and earlier approaches may be abandoned or
modified.
5. Legal rulings are characterised not by their
verdicts, but by their grounds. The Enlarged Board of
Appeal may thustake obiter dicta into account in
examining whether two decisions satisfy the
requirements of Article 112 (1) (b) EPC.
6. T 424/03, Microsoft does deviate from a view
expressed in T 1173/97, IBM, concerning whether a
claim to a program on a computer-readable medium
necessarily avoids exclusion from patentability under
Article 52(2) EPC. However this is a legitimate
development of the case law and there is no
divergence which would make the referral of this
point to the Enlarged Board of Appeal by the
President admissible.
7. The Enlarged Board of Appeal cannot identify any
other inconsistencies between the grounds of the
decisions which the referral by the President alleges
are divergent. The referral is therefore inadmissible
under Article 112(1)(b) EPC.
G
3/08
[NO HEADWORD]
[Interlocutory decision] [ NOTE : nur EN]
The composition of the Enlarged Board of Appeal in
case G 3/08 remains unchanged.
"Objection to a member of
the EBA, suspicion of
partiality"
G
2/08
/
ABBOTT RESPIRATORY
Dosierungsanleitung
"Zulässigkeit der Vorlage (bejaht)" –
"anwendbares Recht" – "Regeln zur
Auslegung des EPÜ als
internationaler Vertrag" – "Bereich
des nach Artikel 53 c) EPÜ
Verbotenen und des nach Artikel 54
(4) und (5) EPÜ Erlaubten" – "Absicht
des Gesetzgebers" – "Konzept der
fiktiven Neuheit nach Artikel 54 (4)
und (5) EPÜ" – "Bedeutung von
"spezifische Anwendung" nach
Artikel 54 (5) EPÜ" – "technische
Wirkung einer spezifischen
Anwendung" – "Abschaffung der
sogenannten schweizerischen
Anspruchsform" – "Festlegung einer
Frist, damit die Anmelder sich
umstellen können"
G
1/07
Treatment by surgery /
MEDI-PHYSICS
Applicable provisions - Art.
112(1) EPC 1973 - Art. 53(c)
EPC" Admissibility of the
referral - yes The Vienna
Convention - principle of
narrow interpretation of
exclusions - no One surgical
step in a multi-step method excluded from patentability yes Limited to surgery for a
Die der Großen Beschwerdekammer vorgelegten Fragen werden wie
folgt beantwortet:
Frage 1: Wenn die Verwendung eines Arzneimittels bei der
Behandlung einer Krankheit bereits bekannt ist, schließt Artikel 54 (5)
EPÜ nicht aus, dass dieses Arzneimittel zur Verwendung bei einer
anderen therapeutischen Behandlung derselben Krankheit patentiert
wird.
Frage 2: Die Patentierbarkeit ist auch dann nicht ausgeschlossen,
wenn das einzige nicht im Stand der Technik enthaltene
Anspruchsmerkmal eine Dosierungsanleitung ist.
Frage 3: Wird dem Gegenstand eines Anspruchs nur durch eine
neue therapeutische Verwendung eines Arzneimittels Neuheit
verliehen, so darf der Anspruch nicht mehr in der sogenannten
schweizerischen Anspruchsform abgefasst werden, wie sie mit der
Entscheidung G 1/83 geschaffen wurde.
Es wird eine Frist von drei Monaten nach der Veröffentlichung dieser
Entscheidung im Amtsblatt des Europäischen Patentamts
festgesetzt, damit künftige Anmelder dieser neuen Situation gerecht
werden können.
[NOTE : nur EN]
The questions referred to the Enlarged Board of
Appeal are answered as follows:
1. A claimed imaging method, in which, when carried
out, maintaining the life and health of the subject is
important and which comprises or encompasses an
invasive step representing a substantial physical
intervention on the body which requires professional
medical expertise to be carried out and which entails
therapeutic purpose - no
Meaning of the wording of
the exclusion - legal history impact of jurisprudence and
practice - ratio legis Nature
of interventions involvement of a practitioner
- no" "Medical skills and
health risks - further criteria
Claim left to encompass a
surgical step - no Disclaimer
under Article 53(c) EPC yes - subject to remaining
requirements of EPC
Omission - methods only
concerning the internal
operation of a device - yes subject to remaining
requirements of the EPC
Possible use of non-surgical
method in a surgical method
- irrelevant, if non-surgical
method complete teaching in
itself
a substantial health risk even when carried out with
the required professional care and expertise, is
excluded from patentability as a method for treatment
of the humsn or animal body by surgery pursuant to
Article 53(c) EPC.
2a. A claim which comprises a step encompassing an
embodiment which is a "method for treatment of the
human or animal body by surgery" within the
meaning of Article 53(c) EPC cannot be left to
encompass that embodiment.
2b. The exclusion from patentability under Article
53(c) EPC can be avoided by disclaiming the
embodiment, it being understood that in order to be
patentable the claim including the disclaimer must
fulfil all the requirements of the EPC and, where
applicable, the requirements for a disclaimer to be
allowable as defined in decisions G 1/03 and G 2/03
of the Enlarged Board of Appeal.
2c. Whether or not the wording of the claim can be
amended so as to omit the surgical step without
offending against the EPC must be assessed on the
basis of the overall circumstances of the individual
case under consideration.
3. A claimed imaging method is not to be considered
as being a "treatment of the human or animal body by
surgeryn within the meaning of Article 53(c) EPC
merely because during a surgical intervention the
data obtained by the use of the method immediately
allow a surgeon to decide on the course of action to
be taken during a surgical intervention.
G2/0
6
Verwendung von Embryonen /
WARF
"Zulässigkeit der Vorlage (bejaht)" –
"Vorlage zur Vorabentscheidung
durch den Europäischen Gerichtshof
(verneint) – Antrag unzulässig, da
das EPÜ zu einer solchen Vorlage
1. Der Antrag, dem Europäischen Gerichtshof die angegebenen
Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, wird als unzulässig
zurückgewiesen.
2. Die der Großen Beschwerdekammer vorgelegten Fragen werden
wie folgt beantwortet:
keine Befugnis verleiht" – "Regel 28
c) (früher 23d c)) EPÜ anwendbar auf
anhängige Anmeldungen, die vor
dem Inkrafttreten der Regel
eingereicht wurden (bejaht)" – "Regel
28 c) (früher 23d c)) EPÜ ist intra
vires Artikel 53 a) EPÜ und im
Einklang mit Artikel 27 TRIPS
(bejaht)" – "Ausnahmen von der
Patentierbarkeit nach Regel 28 c)
(früher 23d c)) EPÜ anwendbar,
wenn das beanspruchte Erzeugnis
ausschließlich durch ein Verfahren
hergestellt werden kann, das
zwangsläufig mit der Zerstörung von
Embryonen einhergeht, auch dann,
wenn dieses Verfahren nicht explizit
Teil der Ansprüche ist (bejaht)" – "Bei
der Beurteilung der Ausnahmen von
der Patentierbarkeit nach Regel 28 c)
(früher 23d c)) EPÜ sind technische
Entwicklungen nach dem
Anmeldetag nicht relevant"
Frage 1: Regel 28 c) EPÜ (früher Regel 23d c) EPÜ) ist auf alle
anhängigen Anmeldungen anzuwenden, auch auf solche, die vor
dem Inkrafttreten der Regel eingereicht wurden.
Frage 2: Regel 28 c) EPÜ (früher Regel 23d c) EPÜ) verbietet die
Patentierung von Ansprüchen auf Erzeugnisse, die – wie in der
Anmeldung beschrieben – zum Anmeldezeitpunkt ausschließlich
durch ein Verfahren hergestellt werden konnten, das zwangsläufig
mit der Zerstörung der menschlichen Embryonen einhergeht, aus
denen die Erzeugnisse gewonnen werden, selbst wenn dieses
Verfahren nicht Teil der Ansprüche ist.
Frage 3: Diese Frage bedarf keiner Antwort, da die Fragen 1 und 2
bejaht wurden.
Frage 4: Im Rahmen der Beantwortung von Frage 2 ist es nicht
relevant, dass nach dem Anmeldetag dieselben Erzeugnisse auch
ohne Rückgriff auf ein Verfahren hergestellt werden konnten, das
zwangsläufig mit der Zerstörung menschlicher Embryonen
einhergeht.
G
1/06
Ketten von Teilanmeldungen /
SEIKO
"Ungültigkeit wegen Verstoßes
gegen Artikel 76 (1) EPÜ bei
Einreichung der Teilanmeldung –
verneint" – "Änderung zur Erfüllung
des Artikels 76 (1) EPÜ – zulässig,
selbst wenn die frühere Anmeldung
zum Zeitpunkt der Änderung nicht
mehr anhängig ist" – "Inhalt eines
Glieds einer Kette von
Teilanmeldungen muss in der
ursprünglich eingereichten
Fassung jeder vorangehenden
Anmeldung der Kette offenbart
sein" – "Ansprüche des Glieds
einer Kette von Teilanmeldungen
müssen nicht auf einen
Gegenstand aus dem
Schutzbereich der Ansprüche der
vorangehenden Anmeldungen in
der ursprünglich eingereichten
Fassung gerichtet sein."
G
1/05
/
ASTROPOWER
Teilanmeldung
"Ungültigkeit wegen Verstoßes
gegen Artikel 76 (1) EPÜ bei
Bei einer Kette von Anmeldungen bestehend aus einer
(ursprünglichen) Stammanmeldung und darauf folgenden
Teilanmeldungen, von denen jede Einzelne aus der jeweiligen
Vorgängerin ausgeschieden wurde, ist es eine notwendige und
hinreichende Bedingung dafür, dass eine Teilanmeldung dieser
Kette den Erfordernissen des Artikels 76 (1) Satz 2 EPÜ genügt,
dass sich die gesamte Offenbarung dieser Teilanmeldung
unmittelbar und eindeutig aus dem Offenbarungsgehalt jeder
vorangehenden Anmeldung in der ursprünglich eingereichten
Fassung ableiten lässt.
[NOTE : Die Abschnitte "Sachverhalt und Anträge" und "Entscheidungsgründe"
dieser Entscheidung stimmen wörtlich mit den entsprechenden Abschnitten der
Entscheidung G 1/05, ABl. EPA 2008, 271 (in diesem Heft), das mit dem Verfahren
G 1/06 verbunden wurde, überein. Die Entscheidung ist deshalb hier nur
auszugsweise abgedruckt. Eine Kopie der ungekürzten Entscheidung in der
Verfahrenssprache ist bei der Informationsstelle des EPA in München gegen
Zahlung einer Fotokopiergebühr von 0,70 EUR pro Seite erhältlich.]
Was Artikel 76 (1) EPÜ angeht, so kann eine Teilanmeldung, die
zum Zeitpunkt ihrer Einreichung einen Gegenstand enthält, der
über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich
eingereichten Fassung hinausgeht, später geändert werden,
damit der Gegenstand nicht mehr über diese Fassung
hinausgeht, und zwar auch dann noch, wenn die frühere
Anmeldung nicht mehr anhängig ist. Im Übrigen gelten für solche
Änderungen dieselben Einschränkungen wie für Änderungen in
anderen Anmeldungen (die keine Teilanmeldungen sind).
Einreichung der Teilanmeldung verneint" - "Änderung zur Erfüllung
des Artikels 76 (1) EPÜ - zulässig,
selbst wenn die frühere Anmeldung
zum Zeitpunkt der Änderung nicht
mehr anhängig ist" - "Inhalt des
Glieds einer Kette von
Teilanmeldungen muss in der
ursprünglich eingereichten
Fassung jeder vorangehenden
Anmeldung der Kette offenbart
sein" - "Ansprüche des Glieds einer
Kette von Teilanmeldungen
müssen nicht auf einen
Gegenstand aus dem
Schutzbereich der Ansprüche der
vorangehenden Anmeldungen in
der ursprünglich eingereichten
Fassung gerichtet sein"
G
1/05
Ausschließung und Ablehnung /
XXX
"Selbstablehnung gemäß Artikel 24
(2) EPÜ – Erfordernisse für die
Ersetzung eines Mitglieds der
Großen Beschwerdekammer –
Besorgnis der Befangenheit eines
Mitglieds der Großen
Beschwerdekammer – lediglich
gestützt auf die Mitwirkung dieses
Mitglieds an einer früheren
Beschwerdekammerentscheidung
zu dieser Thematik – Besorgnis bei
objektiver Betrachtung nicht
gerechtfertigt"
G
3/04
Beitritt
/ EOS
I. Gibt ein Beschwerdekammermitglied in einer Selbstablehnung
einen Grund an, der seiner Natur nach ein möglicher Grund für
eine Ablehnung wegen Befangenheit sein könnte, so sollte dieser
Grund in der Regel in der Entscheidung über die Ersetzung
dieses Kammermitglieds berücksichtigt werden (Nr. 7 der
Entscheidungsgründe).
II. Sofern nicht konkrete Umstände an der Fähigkeit eines
Kammermitglieds zweifeln lassen, die Vorbringen der Beteiligten
zu einem späteren Zeitpunkt unvoreingenommen zu bewerten,
kann im Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer keine bei
objektiver Betrachtung gerechtfertigte, d. h. keine begründete,
Besorgnis der Befangenheit eines Mitglieds der Großen
Beschwerdekammer im Sinne des Artikels 24 (3) Satz 1 EPÜ
vorliegen, die darauf gestützt ist, dass in einer früheren
Entscheidung einer Beschwerdekammer, an der das betreffende
Kammermitglied mitgewirkt hatte, zu dieser Thematik Stellung
genommen wurde (Nr. 27 der Entscheidungsgründe).
Nach Rücknahme der einzigen Beschwerde kann das Verfahren
nicht mit einem während des Beschwerdeverfahrens
Beigetretenen fortgesetzt werden.
"Beitritt im Beschwerdeverfahren" –
"Fortführung des Verfahrens nach
Rücknahme der einzigen
Beschwerde" – "Entrichtung der
Beschwerdegebühr"
G
2/04
Übertragung des
I. a) Die Einsprechendenstellung ist nicht frei übertragbar.
Einspruchs / HOFFMANN-
LA ROCHE
"Zulässigkeit der Vorlage (bejaht)"
– "Übertragung der
Einsprechendenstellung – freie
Übertragbarkeit (verneint) –
Übertragung an die
Tochtergesellschaft, in deren
Interesse der Einspruch eingelegt
wurde (verneint)" – "Berichtigung
b) Eine juristische Person, die bei Einlegung des Einspruchs eine
Tochter der Einsprechenden war und die den Geschäftsbetrieb
weiterführt, auf den sich das angefochtene Patent bezieht, kann
nicht die Einsprechendenstellung erwerben, wenn ihre gesamten
Aktien an eine andere Firma übertragen werden.
II. Wenn bei Einlegung einer Beschwerde aus berechtigtem
Grund Rechtsunsicherheit darüber besteht, wie das Recht
hinsichtlich der Frage des richtigen Verfahrensbeteiligten
G
1/04
des Beschwerdeführers entgegen
der wirklichen Absicht" (verneint)" –
"Hilfsantrag zur Person des
Beschwerdeführers bei
Rechtsunsicherheit"
auszulegen ist, ist es legitim, dass die Beschwerde im Namen
der Person eingelegt wird, die die handelnde Person nach ihrer
Auslegung als richtigen Beteiligten betrachtet, und zugleich
hilfsweise im Namen einer anderen Person, die nach einer
anderen möglichen Auslegung ebenfalls als der richtige
Verfahrensbeteiligte betrachtet werden könnte.
Diagnostizierverfahren
I. Damit der Gegenstand eines Anspruchs für ein am
menschlichen oder tierischen Körper vorgenommenes
Diagnostizierverfahren unter das Patentierungsverbot
des Artikels 52 (4) EPÜ fällt, muss der Anspruch die
Merkmale umfassen, die sich auf Folgendes beziehen:
"Diagnostizierverfahren gemäß
Artikel 52 (4) EPÜ als mittels einer
gesetzlichen Fiktion von der
Patentierbarkeit ausgeschlossene
Erfindungen" - "Richtige Auslegung
der in Artikel 52 (4) EPÜ
genannten Begriffe
"Diagnostizierverfahren" und "am
menschlichen oder tierischen
Körper vorgenommen" Erfordernisse der Klarheit und der
Rechtssicherheit - Schwierigkeit
der Definition von Human- und
Veterinärmedizinern auf
europäischer Ebene im Rahmen
des EPÜ - wesentliche Merkmale
eines nach Artikel 52 (4) EPÜ vom
Patentschutz ausgeschlossenen
Diagnostizierverfahrens Einstufung einer Tätigkeit als
diagnostisch - Bedingungen für die
Qualifizierung eines
Diagnostizierverfahrens als am
menschlichen oder tierischen
Körper vorgenommen"
i) die Diagnose zu Heilzwecken im strengen Sinne,
also die deduktive human- oder veterinärmedizinische
Entscheidungsphase als rein geistige Tätigkeit,
ii) die vorausgehenden Schritte, die für das Stellen
dieser Diagnose konstitutiv sind, und
iii) die spezifischen Wechselwirkungen mit dem
menschlichen oder tierischen Körper, die bei der
Durchführung derjenigen vorausgehenden Schritte
auftreten, die technischer Natur sind.
II. Ob ein Verfahren ein Diagnostizierverfahren im
Sinne des Artikels 52 (4) EPÜ ist, kann weder von der
Beteiligung eines Human- oder Veterinärmediziners,
der persönlich anwesend ist oder die Verantwortung
trägt, abhängig sein noch davon, dass alle
Verfahrensschritte auch oder nur von medizinischem
oder technischem Hilfspersonal, dem Patienten selbst
oder einem automatisierten System vorgenommen
werden können. Ebenso wenig darf in diesem
Zusammenhang zwischen wesentlichen
Verfahrensschritten mit diagnostischem Charakter
und unwesentlichen Verfahrensschritten ohne
diagnostischen Charakter unterschieden werden.
III. Bei einem Diagnostizierverfahren gemäß Artikel
52 (4) EPÜ müssen die technischen
Verfahrensschritte, die für das Stellen der Diagnose
zu Heilzwecken im strengen Sinne konstitutiv sind und
ihr vorausgehen, das Kriterium "am menschlichen
oder tierischen Körper vorgenommen" erfüllen.
IV. Artikel 52 (4) EPÜ verlangt keine bestimmte Art
oder Intensität der Wechselwirkung mit dem
menschlichen oder tierischen Körper; ein
vorausgehender technischer Verfahrensschritt erfüllt
somit das Kriterium "am menschlichen oder
tierischen Körper vorgenommen", wenn seine
Ausführung irgendeine Wechselwirkung mit dem
menschlichen oder tierischen Körper einschließt, die
zwangsläufig dessen Präsenz voraussetzt.
G
3/03
Rückzahlung der
Beschwerdegebühr /
HIGHLAND
"Abhilfe und Antrag auf
Rückzahlung der
Beschwerdegebühr erstinstanzliches Organ im Hinblick
auf das Gebot der Gerechtigkeit
nicht zur Zurückweisung des
Antrags befugt - Zuständigkeit der
Beschwerdekammer, die in der
Sache für die Beschwerde
zuständig gewesen wäre, wenn
dieser nicht abgeholfen worden
wäre"
G
2/03
Disclaimer / GENETIC
SYSTEMS
I. Wird einer Beschwerde gemäß Artikel 109 (1) EPÜ abgeholfen,
so ist das erstinstanzliche Organ, dessen Entscheidung mit der
Beschwerde angefochten wurde, nicht dafür zuständig, einen
Antrag des Beschwerdeführers auf Rückzahlung der
Beschwerdegebühr zurückzuweisen.
II. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag liegt
bei der Beschwerdekammer, die nach Artikel 21 EPÜ in der
Sache für die Beschwerde zuständig gewesen wäre, wenn ihr
nicht abgeholfen worden wäre.
[Die Abschnitte "Leitsätze", "Sachverhalt und Anträge",
"Entscheidungsgründe" und "Entscheidungsformel" der
Entscheidung G 2/03 stimmen mit den entsprechenden
Abschnitten der Entscheidung G 1/03 (in diesem Heft, S. 413 ff.)
überein]
"Zulässigkeit von Disclaimern Abgrenzung gegenüber dem Stand
der Technik nach Artikel 54 (2)
bzw. (3) und (4) - zufällige
Vorwegnahme - Ausschluß nicht
patentfähiger Gegenstände"
"Abfassung von Disclaimern Erfordernisse der Klarheit und
Knappheit"
G
1/03
Disclaimer / PPG
"Zulässigkeit von Disclaimern Abgrenzung gegenüber dem Stand
der Technik nach Artikel 54 (2)
bzw. (3) und (4) - zufällige
Vorwegnahme - Ausschluß nicht
patentfähiger Gegenstände"
"Abfassung von Disclaimern Erfordernisse der Klarheit und
Knappheit"
I. Die Änderung eines Anspruchs durch die Aufnahme eines
Disclaimers kann nicht schon deshalb nach Artikel 123 (2) EPÜ
abgelehnt werden, weil weder der Disclaimer noch der durch ihn
aus dem beanspruchten Bereich ausgeschlossene Gegenstand
aus der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung
herleitbar ist.
II. Die Zulässigkeit eines in der Anmeldung in der ursprünglich
eingereichten Fassung nicht offenbarten Disclaimers ist nach
folgenden Kriterien zu beurteilen:
II.1 Ein Disclaimer kann zulässig sein, wenn er dazu dient:
- die Neuheit wiederherzustellen, indem er einen Anspruch
gegenüber einem Stand der Technik nach Artikel 54 (3) und (4)
EPÜ abgrenzt;
- die Neuheit wiederherzustellen, indem er einen Anspruch
gegenüber einer zufälligen Vorwegnahme nach Artikel 54 (2)
EPÜ abgrenzt; eine Vorwegnahme ist zufällig, wenn sie so
unerheblich für die beanspruchte Erfindung ist und so weitab von
ihr liegt, daß der Fachmann sie bei der Erfindung nicht
berücksichtigt hätte; und - einen Gegenstand auszuklammern,
der nach den Artikeln 52 bis 57 EPÜ aus nichttechnischen
Gründen vom Patentschutz ausgeschlossen ist.
II.2 Ein Disclaimer sollte nicht mehr ausschließen, als nötig ist,
um die Neuheit wiederherzustellen oder einen Gegenstand
auszuklammern, der aus nichttechnischen Gründen vom
Patentschutz ausgeschlossen ist.
II.3 Ein Disclaimer, der für die Beurteilung der erfinderischen
Tätigkeit oder der ausreichenden Offenbarung relevant ist oder
wird, stellt eine nach Artikel 123 (2) EPÜ unzulässige
Erweiterung dar.
[Die nachfolgend abgedruckte Entscheidung G 2/03 (ABl. EPA
2004, 448) entspricht in den Abschnitten "Leitsätze",
"Sachverhalt und Anträge", "Entscheidungsgründe" und
"Entscheidungsformel" der Entscheidung G 1/03]
G
3/02
/
ASTRAZENECA
Indische Prioritäten
Das TRIPS-Übereinkommen berechtigt den Anmelder einer
europäischen Patentanmeldung nicht, die Priorität einer ersten
Anmeldung in einem Staat zu beanspruchen, der zu den
maßgeblichen Zeitpunkten zwar Mitglied des WTO/TRIPSÜbereinkommens war, aber nicht Mitglied der Pariser
Verbandsübereinkunft.
"Internationale Anmeldungen indische Prioritäten" "Anwendbarkeit des Artikels 87 (5)
EPÜ" - "Sachlage nach dem PCT" "EPA nicht Mitglied des TRIPSÜbereinkommens" - "Auslegung
des Artikels 87 EPÜ - nach den
Grundsätzen des internationalen
öffentlichen Rechts - unter
Berücksichtigung der
Verpflichtungen der
Vertragsstaaten aus dem TRIPSÜbereinkommen"
G
2/02
/
ASTRAZENECA
Indische Prioritäten
"Internationale Anmeldungen indische Prioritäten" "Anwendbarkeit des Artikels 87 (5)
EPÜ" - "Sachlage nach dem PCT" "EPA nicht Mitglied des TRIPSÜbereinkommens" - "Auslegung
des Artikels 87 EPÜ - nach den
Grundsätzen des internationalen
öffentlichen Rechts - unter
Berücksichtigung der
Das TRIPS-Übereinkommen berechtigt den Anmelder einer
europäischen Patentanmeldung nicht, die Priorität einer ersten
Anmeldung in einem Staat zu beanspruchen, der zu den
maßgeblichen Zeitpunkten zwar Mitglied des WTO/TRIPSÜbereinkommens war, aber nicht Mitglied der Pariser
Verbandsübereinkunft.
Verpflichtungen der
Vertragsstaaten aus dem TRIPSÜbereinkommen"
G
1/02
Zuständigkeit der
Formalsachbearbeiter
Die Bestimmungen unter den Nummern 4 und 6
der Mitteilung des Vizepräsidenten der
Generaldirektion 2 vom 28. April 1999 (ABl. EPA
1999, 506) verstoßen nicht gegen übergeordnete
Vorschriften.
"Einspruchsabteilungen Formalsachbearbeiter Entscheidungen Zuständigkeit"
G
3/99
Zulässigkeit eines
gemeinsamen
Einspruchs bzw. einer
gemeinsamen
Beschwerde / HOWARD
FLOREY
"Zulässigkeit Einspruchsgebühr Personen, die gemeinsam
Einspruch einlegen gemeinsamer Einspruch" "Zulässigkeit Beschwerdegebühr Personen, die gemeinsam
Beschwerde einlegen gemeinsame
Beschwerde" "gemeinsamer Vertreter"
I. Ein Einspruch, der von mehreren Personen
gemeinsam eingelegt wird und ansonsten den
Erfordernissen des Artikels 99 EPÜ sowie der
Regeln 1 und 55 EPÜ genügt, ist zulässig, wenn
nur eine Einspruchsgebühr entrichtet wird.
II. Besteht die Partei der Einsprechenden aus
mehreren Personen, so muß eine Beschwerde
von dem gemeinsamen Vertreter gemäß Regel
100 EPÜ eingelegt werden. Wird die
Beschwerde von einer hierzu nicht berechtigten
Person eingelegt, so betrachtet die
Beschwerdekammer sie als nicht
ordnungsgemäß unterzeichnet und fordert den
gemeinsamen Vertreter daher auf, sie innerhalb
einer bestimmten Frist zu unterzeichnen. Die
nichtberechtigte Person, die die Beschwerde
eingelegt hat, wird von dieser Aufforderung in
Kenntnis gesetzt. Scheidet der bisherige
gemeinsame Vertreter aus dem Verfahren aus,
so ist gemäß Regel 100 EPÜ ein neuer
gemeinsamer Vertreter zu bestimmen.
III. Zur Wahrung der Rechte des Patentinhabers
und im Interesse der Verfahrenseffizienz muß
während des gesamten Verfahrens klar sein, wer
der Gruppe der gemeinsamen Einsprechenden
bzw. der gemeinsamen Beschwerdeführer
angehört. Beabsichtigt einer der gemeinsamen
Einsprechenden oder der gemeinsamen
Beschwerdeführer (oder der gemeinsame
Vertreter), sich aus dem Verfahren
zurückzuziehen, so muß das EPA durch den
gemeinsamen Vertreter bzw. durch einen nach
Regel 100 (1) EPÜ bestimmten neuen
gemeinsamen Vertreter entsprechend
unterrichtet werden, damit der Rückzug aus dem
Verfahren wirksam wird.
G
2/99
Sechsmonatsfrist / DEWERT
Für die Berechnung der Frist von sechs Monaten nach Artikel 55
(1) EPÜ ist der Tag der tatsächlichen Einreichung der
europäischen Patentanmeldung maßgebend; der Prioritätstag ist
für die Berechnung dieser Frist nicht heranzuziehen.
”Zulässigkeit der Vorlage –
Rechtsfrage im
Beschwerdeverfahren von
Bedeutung (ja)” – ”Berechnung der
Sechsmonatsfrist nach Artikel 55 –
maßgebender Zeitpunkt: Tag der
tatsächlichen Einreichung der
Anmeldung”
G
1/99
Reformatio in peius / 3M
”reformatio in peius – Ausnahme vom
Verschlechterungsverbot” – ”Stellung
des Beschwerdeführers /
Einsprechenden” – ”Stellung des
Beschwerdeführers / Patentinhabers”
Grundsatzlich mus ein geanderter Anspruch, durch den der
Einsprechende und alleinige Beschwerdefuhrer schlechtergestellt
wurde als ohne die Beschwerde, zuruckgewiesen werden. Von
diesem Grundsatz kann jedoch ausnahmsweise abgewichen werden,
um einen im Beschwerdeverfahren vom Einsprechenden/
Beschwerdefuhrer oder von der Kammer erhobenen Einwand
auszuraumen, wenn andernfalls das in geandertem Umfang
aufrechterhaltene Patent als unmittelbare Folge einer unzulassigen
Anderung, die die Einspruchsabteilung in ihrer
Zwischenentscheidung fur gewahrbar erachtet hatte, widerrufen
werden muste.
Unter diesen Umstanden kann dem
Patentinhaber/Beschwerdegegner zur Beseitigung des Mangels
gestattet werden, folgendes zu beantragen:
– in erster Linie eine Anderung, durch die ein oder mehrere
ursprunglich offenbarte Merkmale aufgenommen werden, die den
Schutzbereich des Patents in der aufrechterhaltenen Fassung
einschranken;
– falls eine solche Beschrankung nicht moglich ist, eine Anderung,
durch die ein oder mehrere ursprunglich offenbarte Merkmale
aufgenommen werden, die den Schutzbereich des Patents in der
aufrechterhaltenen Fassung erweitern, ohne jedoch gegen Artikel
123 (3) EPU zu verstosen;
– erst wenn solche Anderungen nicht moglich sind, die Streichung
der unzulassigen Anderung, sofern nicht gegen Artikel 123 (3) EPU
verstosen wird.
G
4/98
Benennungsgebühren
”Nichtzahlung von
Benennungsgebühren” – ”keine
Rückwirkung der Rücknahmefiktion
abgesehen von Artikel 67 EPÜ” –
”Rücknahmefiktion wird mit Ablauf
der Frist für die Zahlung der
Benennungsgebühren wirksam”
I. Unbeschadet des Artikels 67 (4) EPÜ wird die Benennung
eines Vertragsstaats des EPÜ in einer europäischen
Patentanmeldung nicht rückwirkend wirkungslos und gilt nicht als
nie erfolgt, wenn die entsprechende Benennungsgebühr nicht
fristgerecht entrichtet worden ist.
II. Die Benennung eines Vertragsstaats gilt gemäß Artikel 91 (4)
EPÜ mit Ablauf der in Artikel 79 (2) bzw. in Regel 15 (2), 25 (2)
oder 107 (1) EPÜ genannten Frist als zurückgenommen und
nicht mit Ablauf der Nachfrist gemäß Regel 85a EPÜ.
G
3/98
Sechsmonatsfrist
/ UNIVERSITY
PATENTS
Für die Berechnung der Frist von sechs Monaten nach Artikel 55
(1) EPÜ ist der Tag der tatsächlichen Einreichung der
europäischen Patentanmeldung maßgebend; der Prioritätstag ist
für die Berechnung dieser Frist nicht heranzuziehen.
”Zulässigkeit der Vorlage –
Rechtsfrage im
Beschwerdeverfahren von
Bedeutung (ja)” – ”Berechnung der
Sechsmonatsfrist nach Artikel 55 –
maßgebender Zeitpunkt: Tag der
tatsächlichen Einreichung der
Anmeldung”
G
2/98
Erfordernis für die
Inanspruchnahme einer Priorität
für ”dieselbe Erfindung”
”Auslegung des Begriffs ”derselben
Erfindung” in Artikel 87 (1) EPÜ” –
”Auslegung im Einklang mit der
PVÜ und dem EPÜ” – ”Auslegung
in Übereinstimmung mit den
Grundsätzen der
Gleichbehandlung und der
Rechtssicherheit sowie in Einklang
mit den Grundsätzen für die
Beurteilung von Neuheit und
erfinderischer Tätigkeit”
G
1/98
transgene Pflanze /
Das in Artikel 87 (1) EPÜ für die Inanspruchnahme einer Priorität
genannte Erfordernis ”derselben Erfindung” bedeutet, daß die
Priorität einer früheren Anmeldung für einen Anspruch in einer
europäischen Patentanmeldung gemäß Artikel 88 EPÜ nur dann
anzuerkennen ist, wenn der Fachmann den Gegenstand des
Anspruchs unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens
unmittelbar und eindeutig der früheren Anmeldung als Ganzes
entnehmen kann.
I. Ein Anspruch, in dem bestimmte Pflanzensorten nicht
individuell beansprucht werden, ist nicht nach Artikel 53 b) EPÜ
vom Patentschutz ausgeschlossen, auch wenn er
möglicherweise Pflanzensorten umfaßt.
NOVARTIS II
”Ansprüche, die Pflanzensorten
umfassen, aber nicht individuell
angeben” – ”Pflanzensorten als
Erzeugnisse der rekombinanten
Gentechnik” – ”Artikel 64 (2) EPÜ
nicht relevant für die Prüfung von
Erzeugnisansprüchen”
II. Bei der Prüfung eines Anspruchs für ein Verfahren zur
Züchtung einer Pflanzensorte ist Artikel 64 (2) EPÜ nicht zu
berücksichtigen.
III. Das Patentierungsverbot des Artikels 53 b) erster Halbsatz
EPÜ gilt für Pflanzensorten unabhängig davon, auf welche Weise
sie erzeugt wurden. Daher sind Pflanzensorten, in denen Gene
vorhanden sind, die mittels der rekombinanten Gentechnik in
eine Elternpflanze eingebracht wurden, vom Patentschutz
ausgeschlossen.
G
4/97
Einspruch in fremdem Auftrag
/
GENENTECH
1 a: Ein Einspruch ist nicht schon deswegen unzulässig, weil der
als Einsprechender gemäß Regel 55 a) EPÜ Genannte im
Auftrag eines Dritten handelt.
Einspruch in fremdem Auftrag /
INDUPACK
G
3/97
“Zulässigkeit des Einspruchs Handeln in fremdem Auftrag” “Missbräuchliche
1 b: Ein solcher Einspruch ist aber dann unzulässig, wenn das
Auftreten des Einsprechenden als mißbräuchliche
Gesetzesumgehung”
Gesetzesumgehung anzusehen ist.
1 c: Eine solche Gesetzesumgehung liegt insbesondere vor, wenn
- der Einsprechende im Auftrag des Patentinhabers handelt;
- der Einsprechende im Rahmen einer typischer Weise
zugelassenen Vertretern zugeordneten Gesamttätigkeit im
Auftrag eines Mandanten handelt, ohne hierfür die nach Artikel
134 EPÜ erforderliche Qualifikation zu besitzen
1d: Eine mißbräuchliche Gesetzesumgehung liegt dagegen nicht
schon deswegen vor, weil
- ein zugelassener Vertreter in eigenem Namen für einen
Mandanten handelt;
- ein Einsprechender mit Sitz oder Wohnsitz in einem der
Vertragsstaaten des EPÜ im Auftrag eines Dritten handelt, auf
den diese Voraussetzung nicht zutrifft.
2: Ob eine mißbräuchliche Gesetzesumgehung vorliegt, ist unter
Anwendung des Prinzips der freien Beweiswürdigung zu prüfen.
Die Beweislast trägt, wer die Unzulässigkeit des Einspruchs
geltend macht. Das Vorliegen einer mißbräuchlichen
Gesetzesumgehung muß auf der Grundlage eines klaren und
eindeutigen Beweises zur Überzeugung des entscheidenden
Organs feststehen.
Anmerkung: Die Verfahren G 3/97 und G 4/97 wurden
verbunden. Die englische Übersetzung der Entscheidung G 3/97
(Verfahrenssprache: Deutsch) entspricht dem Text der in
ABl.1999, 270 ff., veröffentlichten Entscheidung G 4/97
(Verfahrenssprache: Englisch); lediglich die
Entscheidungsformeln der beiden Entscheidungen sind
unterschiedlich.
G
2/97
Vertrauensschutz
/
UNILEVER
“Beschwerdegebühr” - “Grundsatz
von Treu und Glauben” “Vertrauensschutz”
G
1/97
Antrag auf Überprüfung
/ ETA
Der Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet die
Beschwerdekammern nicht dazu, einen Beschwerdeführer auch
dann darauf aufmerksam zu machen, daß eine
Beschwerdegebühr noch aussteht, wenn er die Beschwerde so
frühzeitig eingereicht hat, daß er die Gebühr noch rechtzeitig
entrichten könnte, und weder der Beschwerdeschrift noch
irgendeinem anderen auf die Beschwerde bezüglichen Dokument
zu entnehmen ist, daß er die Frist für die Entrichtung der
Gebühr ohne eine solche Mitteilung versehentlich versäumen
würde.
I. Im Rahmen des Europäischen Patentübereinkommens ist es
einem gerichtlichen Verfahren vorbehalten, Anträge, die sich auf
die angebliche Verletzung eines wesentlichen
”Verwaltungsmäßige oder
gerichtliche Behandlung von
Anträgen, die sich auf die
angebliche Verletzung eines
wesentlichen
Verfahrensgrundsatzes stützen
und auf die Überprüfung einer
rechtskräftigen Entscheidung einer
Beschwerdekammer abzielen” –
”Eintragung in das europäische
Patentregister”²
Verfahrensgrundsatzes stützen und auf die Überprüfung einer
rechtskräftigen Entscheidung einer Beschwerdekammer des EPA
abzielen, als unzulässig zu verwerfen.
II. Die Entscheidung über die Unzulässigkeit obliegt der
Beschwerdekammer, die die Entscheidung erlassen hat, deren
Überprüfung beantragt wird. Sie kann unverzüglich und ohne
prozessuale Formalitäten ergehen.
III. Diese gerichtliche Behandlung ist denjenigen gegen eine
Beschwerdekammerentscheidung gerichteten Anträgen
vorbehalten, die nach dem Tag des Erlasses der vorliegenden
Entscheidung gestellt werden.
IV. Hat die Rechtsabteilung des EPA über die Eintragung eines
gegen eine Beschwerdekammerentscheidung gerichteten
Antrags in das europäische Patentregister zu entscheiden, so
darf sie diese Eintragung nicht veranlassen, wenn sich
herausstellt, daß sich dieser Antrag ungeachtet seiner Form auf
die angebliche Verletzung eines wesentlichen
Verfahrensgrundsatzes stützt und auf die Überprüfung einer
rechtskräftigen Entscheidung einer Beschwerdekammer abzielt.
G
8/95
Berichtigung des
Erteilungsbeschlusses
/ US
GYPSUM II
Für eine Beschwerde gegen die Entscheidung einer
Prüfungsabteilung, einen Antrag nach Regel 89 EPÜ auf
Berichtigung des Erteilungsbeschlusses zurückzuweisen, ist eine
Technische Beschwerdekammer zuständig.
“Zuständigkeit der Technischen
Beschwerdekammern bzw. der
Juristischen Beschwerdekammer” “Zurückweisung einer
Berichtigung des
Erteilungsbeschlusses”
G
7/95
Neue Einspruchsgründe /
ETHICON
“Keine Befugnis zur Prüfung neuer
Einspruchsgründe ohne
Einverständnis des Patentinhabers”
G
6/95
Auslegung der Regel 71a (1)
EPÜ / GE CHEMICALS
Auslegung der Regel 71a (1) EPÜ
im Fall der Beschwerdekammern
Ist gegen ein Patent gemäß Artikel 100 a) EPÜ mit der
Begründung Einspruch eingelegt worden, daß die
Patentansprüche gegenüber den in der Einspruchsschrift
angeführten Entgegenhaltungen keine erfinderische Tätigkeit
aufweisen, so gilt ein auf die Artikel 52 (1) und 54 EPÜ
gestützter Einwand wegen mangelnder Neuheit als neuer
Einspruchsgrund und darf daher nicht ohne das Einverständnis
des Patentinhabers in das Beschwerdeverfahren eingeführt
werden. Die Behauptung, daß die nächstliegende
Entgegenhaltung für die Patentansprüche neuheitsschädlich ist,
kann jedoch bei der Entscheidung über den Einspruchsgrund der
mangelnden erfinderischen Tätigkeit geprüft werden.
Die Regel 71a (1) EPÜ gilt nicht für die Beschwerdekammern.
G
4/95
Vertretung
/ BOGASKY
“Mündliche Ausführungen durch
eine Begleitperson im Einspruchsoder
Einspruchsbeschwerdeverfahren”
1. In der mündlichen Verhandlung nach Artikel 116 EPÜ im
Rahmen des Einspruchs- oder Einspruchsbeschwerdeverfahrens
kann es einer Person, die den zugelassenen Vertreter eines
Beteiligten begleitet, gestattet werden, außerhalb des Rahmens
von Artikel 117 EPÜ und über den umfassenden Vortrag des
Falls des Beteiligten durch den zugelassenen Vertreter hinaus
für diesen Beteiligten mündliche Ausführungen zu konkreten
rechtlichen oder technischen Fragen zu machen.
2. a) Ein Rechtsanspruch auf solche mündlichen Ausführungen
besteht nicht; sie dürfen nur mit Zustimmung des EPA und nach
seinem Ermessen gemacht werden.
b) Das EPA hat bei der Ausübung seines Ermessens, mündliche
Ausführungen durch eine Begleitperson im Einspruchs- oder
Einspruchsbeschwerdeverfahren zuzulassen, hauptsächlich die
folgenden Kriterien zu berücksichtigen:
i) Der zugelassene Vertreter muß beantragen, daß diese
mündlichen Ausführungen gemacht werden dürfen. Im Antrag
sind der Name und die Qualifikation der Begleitperson
anzugeben und der Gegenstand der beabsichtigten mündlichen
Ausführungen zu nennen.
ii) Der Antrag ist so rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung
zu stellen, daß sich alle Gegenparteien auf die beabsichtigten
mündlichen Ausführungen angemessen vorbereiten können
iii) Ein Antrag, der erst kurz vor oder während der mündlichen
Verhandlung gestellt wird, ist zurückzuweisen, sofern nicht
außergewöhnliche Umstände vorliegen, es sei denn, alle
Gegenparteien sind damit einverstanden, daß die beantragten
mündlichen Ausführungen gemacht werden.
iv) Das EPA muß davon überzeugt sein, daß die Begleitperson
die mündlichen Ausführungen unter der ständigen
Verantwortung und Aufsicht des zugelassenen Vertreters macht.
c) Für mündliche Ausführungen durch zugelassene
Patentvertreter aus Ländern, die nicht Vertragsstaaten des EPÜ
sind, gelten keine besonderen Kriterien.
G
3/95
Vorlage unzulässig
“Patentierbarkeit von
Pflanzensorten und Tierarten” “keine divergierenden
Entscheidungen” - “Vorlage durch
den Präsidenten des EPA
unzulässig”
1. In der Entscheidung T 356/93 (ABl. EPA 1995, 545) wurde
festgestellt, daß ein auf genetisch veränderte Pflanzen mit einem
unterscheidbaren, beständigen, herbizidresistenten genetischen
Merkmal gerichteter Anspruch nach Artikel 53 b) EPÜ nicht
gewährbar ist, weil die beanspruchte genetische Veränderung
selbst aus der veränderten oder transformierten Pflanze eine
"Pflanzensorte" im Sinne des Artikels 53 b) EPÜ macht.
2. Diese Feststellung steht nicht in Widerspruch zu den
Feststellungen in den Entscheidungen T 49/83 (ABl. EPA 1984,
112) und T 19/90 (ABl. EPA 1990, 476).
3. Demzufolge ist die Vorlage der Frage :
"Verstößt ein Patentanspruch, der auf Pflanzen oder Tiere
gerichtet ist, ohne daß dabei bestimmte Pflanzensorten oder
Tierarten in ihrer Individualität beansprucht werden, gegen das
Patentierungsverbot des Artikels 53 b) EPÜ, wenn er
Pflanzensorten oder Tierarten umfaßt?"
an die Große Beschwerdekammer durch den Präsidenten des
EPA nach Artikel 112 (1) b) EPÜ unzulässig.
G
2/95
Austausch der
Anmeldungsunterlagen /
ATOTECH
Die der Großen Beschwerdekammer vorgelegte Rechtsfrage ist
wie folgt zu beantworten: == Die vollständigen Unterlagen
einer europäischen Patentanmeldung, also Beschreibung,
Patentansprüche und Zeichnungen, können nicht im Wege der
Berichtigung nach Regel 88 EPÜ durch andere Unterlagen
ersetzt werden, die der Anmelder mit seinem Erteilungsantrag
hatte einreichen wollen.
“Ersatz der vollständigen
Anmeldungsunterlagen durch
andere Unterlagen im Wege einer
Berichtigung nach Regel 88 EPÜ
(nein)”
G
1/95
Neue Einspruchsgründe / DE
LA RUE
“Keine Befugnis zur Prüfung neuer
Einspruchsgründe ohne
Einverständnis des Patentinhabers”
G
2/94
Vertretung /
HAUTAU II
“Mündliche Ausführungen einer
Begleitperson in Ex-parteVerfahren” - “Mündliche
Ausführungen eines ehemaligen
Kammermitglieds in Ex-parteoder in Inter-partes-Verfahren”
Ist der Einspruch gegen ein Patent aufgrund der in Artikel 100
a) EPÜ genannten Einspruchsgründe eingelegt, aber nur mit
mangelnder Neuheit und erfinderischer Tätigkeit substantiiert
worden, so gilt der Einwand, daß der Gegenstand nach Artikel
52 (1) und (2) EPÜ nicht patentfähig ist, als neuer
Einspruchsgrund und darf nicht ohne das Einverständnis des
Patentinhabers in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden.
1. Es steht im Ermessen einer Beschwerdekammer, einer
Begleitperson (die nicht nach Artikel 134 (1) und (7) EPÜ
berechtigt ist, Beteiligte im Verfahren vor dem EPA zu vertreten)
in einer mündlichen Verhandlung in Ex-parte- Verfahren in
Ergänzung des vollständigen Sachvortrags des zugelassenen
Vertreters Ausführungen zu gestatten.
2. a) In Ex-parte-Verfahren muß ein zugelassener Vertreter die
Zulassung solcher mündlicher Ausführungen vor dem Termin
der mündlichen Verhandlung beantragen. In diesem Antrag sind
Name und Qualifikation des Vortragenden sowie das Thema der
gewünschten mündlichen Ausführungen anzugeben.
Die Beschwerdekammer übt ihr Ermessen je nach den
Umständen im Einzelfall aus. Dabei ist ausschlaggebend, daß
die Kammer vor ihrer Entscheidung in der Sache über alle
einschlägigen Sachverhalte umfassend unterrichtet wird. Die
Kammer muß sicherstellen, daß die Begleitperson ihre
mündlichen Ausführungen unter der fortgesetzten Verantwortung
und Aufsicht des zugelassenen Vertreters vorbringt.
b) Eine Beschwerdekammer soll ihre Zustimmung versagen zu
mündlichen Ausführungen eines ehemaligen Kammermitglieds in
einer vor ihr stattfindenden mündlichen Verhandlung sowohl in
Inter-partesals auch in Ex-parte-Verfahren, es sei denn, sie wäre
völlig davon überzeugt, daß das Ausscheiden des ehemaligen
Mitglieds aus der Beschwerdekammer so lang zurückliegt, daß
eine Befangenheit der Beschwerdekammer in dieser Sache
vernünftigerweise nicht zu besorgen ist, wenn sie ein solches
mündliches Vorbringen gestattet.
Eine Beschwerdekammer soll in der Regel die Zustimmung zu
mündlichen Ausführungen eines ehemaligen Kammermitglieds in
einer vor ihr stattfindenden mündlichen Verhandlung versagen,
wenn nach dessen Ausscheiden nicht mindestens drei Jahre
vergangen sind. Nach Ablauf von drei Jahren soll die
Zustimmung erteilt werden, sofern keine außergewöhnlichen
Umstände
G
1/94
Ein Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers nach Artikel 105
EPÜ ist während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens
zulässig und kann auf jeden der in Artikel 100 EPÜ genannten
Einspruchsgründe gestützt werden.
/ ALLIED
COLLOIDS
Beitritt
“Zulässigkeit eines Beitritts im
Beschwerdeverfahren”
Umfang der Prüfung bei exG
10/93 parte Beschwerde / SIEMENS
“Einbeziehung von neuen Gründen
im Ex-parte- Verfahren” “Reformatio in peius”
G
9/93
Einspruch der Patentinhaber
/
PEUGEOT AND
CITROEN
In einem Verfahren über die Beschwerde gegen eine
Entscheidung einer Prüfungsabteilung, mit der eine europäische
Patentanmeldung zurückgewiesen worden ist, hat die
Beschwerdekammer die Befugnis zu überprüfen, ob die
Anmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den
Erfordernissen des EPÜ genügen. Dies gilt auch für
Erfordernisse, die die Prüfungsabteilung im Prüfungsverfahren
nicht in Betracht gezogen oder als erfüllt angesehen hat. Besteht
Anlaß zur Annahme, daß ein solches Patentierungserfordernis
nicht erfüllt sein könnte, so bezieht die Beschwerdekammer
diesen Grund in das Verfahren ein.
Der Einspruch des Patentinhabers gegen sein eigenes
europäisches Patent ist nicht zulässig (in Abkehr von der durch
die Entscheidung G 1/84 begründeten Rechtsprechung).
“Einspruch der Patentinhaber
gegen das eigene Patent Zulässigkeit”
G
8/93
Rücknahme des Einspruchs /
SERWANE II
“Rücknahme des Einspruchs ohne
Mit dem Eingang der Erklärung der Rücknahme des Einspruchs
des Einsprechenden, der einziger Beschwerdeführer ist, wird das
Beschwerdeverfahren unmittelbar beendet, und zwar
unabhängig davon, ob der Patentinhaber der Beendigung des
Beschwerdeverfahrens zustimmt, und zwar auch dann, wenn die
Beschwerdekammer der Auffassung sein sollte, daß die
G
7/93
Rücknahme der Beschwerde” “Beendigung des
Beschwerdeverfahrens”
Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung des Patents nach
dem EPÜ nicht erfüllt sind.
Verspätet beantragte
Änderungen / WHITBY
1. Eine vom Anmelder nach Regel 51 (4) EPÜ abgegebene
Einverständniserklärung mit der ihm mitgeteilten Fassung des
Patents wird nicht bindend, sobald eine Mitteilung gemäß Regel
51 (6) EPÜ erlassen wurde. Nach einer solchen Mitteilung
gemäß Regel 51 (6) EPÜ hat die Prüfungsabteilung noch bis
zum Erlaß eines Erteilungsbeschlusses ein Ermessen nach Regel
86 (3) Satz 2 EPÜ, eine Änderung der Anmeldung zuzulassen.
II
“Änderungen nach Erlass einer
Mitteilung gemäss Regel 51 (6)
EPÜ - Ermessen der
Prüfungsabteilung” - “Vorbehalte
nach Artikel 167 (2) EPÜ”
2. Bei der Ausübung dieses Ermessens nach Erlaß einer
Mitteilung gemäß Regel 51 (6) EPÜ muß die Prüfungsabteilung
allen rechtserheblichen Faktoren Rechnung tragen. Sie muß
insbesondere das Interesse des Anmelders an einem in allen
benannten Staaten rechtsbeständigen Patent und das seitens des
EPA bestehende Interesse, das Prüfungsverfahren durch Erlaß
eines Erteilungsbeschlusses zum Abschluß zu bringen,
berücksichtigen und gegeneinander abwägen. Da der Erlaß der
Mitteilung nach Regel 51 (6) EPÜ dem Zweck dient, das
Erteilungsverfahren auf der Grundlage der zuvor gebilligten
Fassung der Anmeldung abzuschließen, wird die Zulassung
eines Änderungsantrags in diesem späten Stadium des
Erteilungsverfahrens eher die Ausnahme als die Regel sein.
3. Vorbehalte nach Artikel 167 (2) EPÜ sind keine Erfordernisse
des EPÜ, die gemäß Artikel 96 (2) EPÜ erfüllt werden müssen.
G
5/93
Wiedereinsetzung
/
NELLCOR
“Anwendbarkeit des Artikels 122
(5) EPÜ”
G
4/93
Non-appealing party /
MOTOROLA
"Reformation in peius"
"Patent maintained in
amended form in accordance
with auxiliary request"
"Opposing parties each
adversely affected" "Appeal
by one party" "Requests by a
non-appealing party which
go beyond the appellants
requests in the Notice of
Appeal" "Minority opinion"
Die Bestimmungen des Artikels 122 (5) EPÜ gelten für die
Fristen gemäß Regel 104b (1) b) i) und ii) EPÜ in Verbindung
mit den Artikeln 157 (2) b) und 158 (2) EPÜ. Dessenungeachtet
können Euro- PCT-Anmelder noch in die Frist zur Zahlung der
in Regel 104b EPÜ vorgesehenen nationalen Gebühr
wiedereingesetzt werden, wenn die Wiedereinsetzung beantragt
worden ist, bevor die Entscheidung G 3/91 der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht wurde.
[NOTE : nur EN]
I. If the patent proprietor is the sole appellant against
an interlocutory decision maintaining a patent in
amended form, neither the Board of Appeal nor the
non-appealing opponent as a party to the proceedings
as of right under Article 107, second sentence, EPC,
may challenge the maintenance of the patent as
amended in accordance with the interlocutory
decision.
II. If the opponent is the sole appellant against an
interlocutory decision maintaining a patent in
amended form, the patent proprietor is primarily
restricted during the appeal proceedings to defending
the patent in the form in which it was maintained by
the Opposition Division in its interlocutory decision.
Amendments proposed by the patent proprietor as a
party to the proceedings as of right under Article 107,
second sentence, EPC, may be rejected as
inadmissible by the Board of Appeal if they are
neither appropriate nor necessary.
G
3/93
Prioritätsintervall
1. Ein im Prioritätsintervall veröffentlichtes Dokument, dessen
“Priorität - im Prioritätsintervall
veröffentlichtes Dokument” “Stand der Technik - im
Prioritätsintervall veröffentlichtes
Dokument” - “Unwirksame
Priorität - andere Erfindung” “Obiter dictum - Zulässigkeit der
Vorlage”
G
2/93
Hepatitis-A-virus /
UNITED
STATES OF AMERICA II
technischer Inhalt demjenigen des Prioritätsdokuments
entspricht, kann einer europäischen Patentanmeldung, in der
diese Priorität in Anspruch genommen wird, insoweit als Stand
der Technik gemäß Artikel 54 (2) EPÜ entgegengehalten
werden, als der Prioritätsanspruch unwirksam ist.
2. Dies gilt auch dann, wenn der Prioritätsanspruch deshalb
unwirksam ist, weil das Prioritätsdokument und die spätere
europäische Anmeldung nicht dieselbe Erfindung betreffen, da in
der europäischen Anmeldung Gegenstände beansprucht werden,
die im Prioritätsdokument nicht offenbart waren.
Die in Regel 28 (1) c) EPÜ vorgeschriebene Angabe des
Aktenzeichens einer hinterlegten Kultur kann nach Ablauf der
Frist gemäß Regel 28 (2) a) EPÜ nicht mehr vorgenommen
werden.
“Ausreichende Offenbarung” “Angaben über die Hinterlegung
einer Kultur”
G
1/93
Beschränkendes Merkmal
/
ADVANCED
SEMICONDUCTOR
PRODUCTS
“Kollidierende Erfordernisse der
Absätze 2 und 3 des Artikels 123
EPÜ”
1. Enthält ein europäisches Patent in der erteilten Fassung
Gegenstände, die im Sinne des Artikels 123 (2) EPÜ über den
Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung
hinausgehen und auch seinen Schutzbereich einschränken, so
kann es im Einspruchsverfahren nicht unverändert
aufrechterhalten werden, weil der Einspruchsgrund nach Artikel
100 c) EPÜ seiner Aufrechterhaltung entgegensteht. Das Patent
kann auch nicht durch Streichung dieser beschränkenden
Gegenstände aus den Ansprüchen geändert werden, weil eine
solche Änderung den Schutzbereich erweitern würde, was nach
Artikel 123 (3) EPÜ unzulässig ist. Es kann deshalb nur
aufrechterhalten werden, wenn die Anmeldung in der
ursprünglich eingereichten Fassung eine Grundlage dafür bietet,
daß diese Gegenstände ohne Verstoß gegen Artikel 123 (3) EPÜ
durch andere ersetzt werden können.
2. Ein Merkmal, das in der Anmeldung ursprünglich nicht
offenbart war, ihr aber während der Prüfung hinzugefügt wurde
und - ohne einen technischen Beitrag zum Gegenstand der
beanspruchten Erfindung zu leisten - lediglich den Schutzbereich
des Patents in der erteilten Fassung einschränkt, indem es den
Schutz für einen Teil des Gegenstands der in der ursprünglichen
Anmeldung beanspruchten Erfindung ausschließt, ist nicht als
Gegenstand zu betrachten, der im Sinne des Artikels 123 (2)
EPÜ über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich
eingereichten Fassung hinausgeht. Der Einspruchsgrund nach
Artikel 100 c) EPÜ steht deshalb der Aufrechterhaltung eines
europäischen Patents, das ein solches Merkmal enthält, nicht
entgegen.
Ein Anmelder kann gemäß Regel 25 EPÜ in der ab 1. Oktober
1988 geltenden Fassung eine Teilanmeldung zu der anhängigen
früheren europäischen Patentanmeldung nur bis zu seiner
Zustimmung gemäß Regel 51 (4) EPÜ einreichen.
Teilanmeldung
G
10/92
“Einreichung einer Teilanmeldung:
Zeitpunkt””
G
9/92
Nicht-beschwerdeführender
Beteiligter / BMW
“Reformatio in peius” “Aufrechterhaltung in geändertem
Umfang entsprechend einem
Hilfsantrag” - “beide Parteien
beschwert” -“Beschwerde einer
Partei” - “Anträge der
nichtbeschwerdeführenden Partei,
die über den Beschwerdeantrag
hinausgehen” - “Meinung einer
Minderheit”
1. Ist der Patentinhaber der alleinige Beschwerdeführer gegen
eine Zwischenentscheidung über die Aufrechterhaltung des
Patents in geändertem Umfang, so kann weder die
Beschwerdekammer noch der nicht beschwerdeführende
Einsprechende als Beteiligter nach Art. 107 Satz 2 EPÜ die
Fassung des Patents gemäß der Zwischenentscheidung in Frage
stellen.
2. Ist der Einsprechende der alleinige Beschwerdeführer gegen
eine Zwischenentscheidung über die Aufrechterhaltung des
Patents in geändertem Umfang, so ist der Patentinhaber primär
darauf beschränkt, das Patent in der Fassung zu verteidigen, die
die Einspruchsabteilung ihrer Zwischenentscheidung zugrunde
gelegt hat. Änderungen, die der Patentinhaber als Beteiligter
nach Art. 107 Satz 2 EPÜ vorschlägt, können von der
Beschwerdekammer abgelehnt werden, wenn sie weder
sachdienlich noch erforderlich sind.
Anmerkung: Dieselben Rechtsfragen wurden der Großen
Beschwerdekammer auch im Verfahren G 4/93 (Motorola, Inc.
vs. N.V. Philips' Gloeilampenfabrieken und
Interessengemeinschaft für Rundfunkschutzrechte e.V.)
vorgelegt. Die englische Übersetzung der Entscheidung G 9/92
entspricht dem Text in der Verfahrenssprache der zu G 4/93 am
selben Tag ergangenen Entscheidung.
G
8/92
Vorlage an die Große
Beschwerdekammer /
KLEHR
Eine Beschwerdekammer ist nur dann berechtigt, eine
Rechtsfrage der Großen Beschwerdekammer
vorzulegen, wenn die Beschwerde zulässig ist, es sei
denn, daß die Vorlage gerade eine Rechtsfrage der
Zulässigkeit der Beschwerde betrifft.
"Zulässigkeit der Vorlage
einer Rechtsfrage an die
Große Beschwerdekammer"
G
6/92
Wiedereinsetzung
/
Durch Artikel 122 Absatz 5 EPÜ wird die Wiedereinsetzung in
G
5/92
DURIRON
die Frist nach Artikel 94 Absatz 2 EPÜ ausgeschlossen.
“Geltungsbereich von Artikel 122
(5) EPÜ”
Anmerkung: Die Entscheidung G 6/92 stimmt wörtlich mit der
Entscheidung G 5/92, ABl. EPA 1994, 22 überein. Die beiden
Verfahren wurden verbunden.
Wiedereinsetzung /
Durch Artikel 122 Absatz 5 EPÜ wird die Wiedereinsetzung in
die Frist nach Artikel 94 Absatz 2 EPÜ ausgeschlossen.
HOUPT
“Geltungsbereich von Artikel 122
(5) EPÜ”
G
4/92
Rechtliches Gehör
“Grundsatz des rechtlichen
Gehörs” - “Fernbleiben einer
Partei von der mündlichen
Verhandlung”
G
3/92
Unberechtigter Anmelder /
LATCHWAYS
“abweichende Meinung” “rechtskräftige Entscheidung eines
nationalen Gerichts” - “einer
anderen Partei als dem Anmelder
zugesprochener Anspruch auf das
Patent” - “Interessen Dritter” “Zurücknahme der ursprünglichen
Anmeldung durch den
unberechtigten Anmelder” “Einreichung einer neuen
Anmeldung durch den berechtigten
Anmelder”
G
2/92
Nichtzahlung weiterer
Recherchengebühren
“Uneinheitlichkeit der Erfindung Bedeutung der Nichtzahlung
weiterer Recherchengebühren”
G
1/92
Öffentliche Zugänglichkeit
“Neuheit - Stand der Technik –
Zugänglichkeit Zusammensetzung des
Anmerkung: Die Entscheidung G 5/92 stimmt wörtlich mit der
Entscheidung G 6/92, ABl. EPA 1994, 25 überein. Die beiden
Verfahren wurden verbunden.
1. Eine Entscheidung zuungunsten eines Beteiligten, der trotz
ordnungsgemäßer Ladung der mündlichen Verhandlung
ferngeblieben ist, darf nicht auf erstmals in dieser mündlichen
Verhandlung vorgebrachte Tatsachen gestützt werden. == 2.
Unter den gleichen Umständen können neue Beweismittel nur
berücksichtigt werden, wenn sie vorher angekündigt waren und
lediglich die Behauptungen des Beteiligten bestätigen, der sich
auf sie beruft, während neue Argumente grundsätzlich in der
Begründung der Entscheidung aufgegriffen werden können.
Wenn durch rechtskräftige Entscheidung eines nationalen
Gerichts der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents
einer anderen Person als dem Anmelder zugesprochen worden
ist und diese andere Person unter Einhaltung der ausdrücklichen
Erfordernisse des Artikels 61 (1) EPÜ gemäß Artikel 61 (1) b)
EPÜ eine neue europäische Patentanmeldung für dieselbe
Erfindung einreicht, ist die Zulassung dieser neuen Anmeldung
nicht daran gebunden, daß zum Zeitpunkt ihrer Einreichung die
ältere, widerrechtliche Anmeldung noch vor dem EPA anhängig
ist.
Ein Anmelder, der es bei einer uneinheitlichen Anmeldung
unterläßt, auf eine Aufforderung der Recherchenabteilung nach
Regel 46 (1) EPÜ weitere Recherchengebühren zu entrichten,
kann diese Anmeldung nicht für einen Gegenstand
weiterverfolgen, für den keine Recherchengebühren entrichtet
wurden. Der Anmelder muß vielmehr eine Teilanmeldung für
diesen Gegenstand einreichen, wenn er dafür weiterhin Schutz
begehrt.
1. Die chemische Zusammensetzung eines Erzeugnisses gehört
zum Stand der Technik, wenn das Erzeugnis selbst der
Öffentlichkeit zugänglich ist und vom Fachmann analysiert und
reproduziert werden kann, und zwar unabhängig davon, ob es
Erzeugnisses - Offenkundige
Vorbenutzung”
besondere Gründe gibt, die Zusammensetzung zu analysieren.
2. Derselbe Grundsatz gilt entsprechend auch für alle anderen
Erzeugnisse.
Endgültige Entscheidung /
G
12/91 NOVATOME II
Das Verfahren für den Erlaß einer Entscheidung im schriftlichen
Verfahren ist mit dem Tag der Abgabe der Entscheidung durch
die Formalprüfungsstelle der Abteilung an die interne Poststelle
des EPA zum Zwecke der Zustellung abgeschlossen.
“Abschluß des schriftlichen
Verfahrens, Abgabe der
Entscheidung durch die
Formalprüfungsstelle an die
interne Poststelle des EPA”
G
Glu-Gln / CELTRIX
11/91
“Berichtigung von Mängeln”
1. Eine Berichtigung der die Offenbarung betreffenden Teile
einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen
Patents (der Beschreibung, der Patentansprüche und der
Zeichnungen) nach Regel 88, Satz 2 EPÜ darf nur im Rahmen
dessen erfolgen, was der Fachmann der Gesamtheit dieser
Unterlagen in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung unter
Heranziehung des allgemeinen Fachwissens – objektiv und
bezogen auf den Anmeldetag - unmittelbar und eindeutig
entnehmen kann. Eine solche Berichtigung hat rein
feststellenden Charakter und verstößt daher nicht gegen das
Erweiterungsverbot nach Artikel 123 (2) EPÜ.
2. Der Nachweis dessen, was am Anmeldetag allgemeines
Fachwissen des Fachmanns war, kann im Rahmen eines
zulässigen Berichtigungsantrags mit jedem geeigneten
Beweismittel erbracht werden.
Prüfung von Einsprüchen /
G
10/91 Beschwerden
1. Eine Einspruchsabteilung oder eine Beschwerdekammer ist
nicht verpflichtet, über die in der Erklärung gemäß Regel 55 c)
EPÜ angegebenen Einspruchsgründe hinaus alle in Artikel 100
EPÜ genannten Einspruchsgründe zu überprüfen.
“Abgrenzung der Verpflichtung
und der Befugnis zur Prüfung von
Einspruchsgründen”
2. Grundsätzlich prüft die Einspruchsabteilung nur diejenigen
Einspruchsgründe, die gemäß Artikel 99 (1) in Verbindung mit
Regel 55 c) EPÜ ordnungsgemäß vorgebracht und begründet
worden sind. Ausnahmsweise kann die Einspruchsabteilung in
Anwendung des Artikels 114 (1) EPÜ auch andere
Einspruchsgründe prüfen, die prima facie der Aufrechterhaltung
des europäischen Patents ganz oder teilweise entgegenzustehen
scheinen.
3. Im Beschwerdeverfahren dürfen neue Einspruchsgründe nur
mit dem Einverständnis des Patentinhabers geprüft werden.
G
Prüfungsbefugnis /
ROHM
Die Befugnis einer Einspruchsabteilung oder einer
Beschwerdekammer, gemäß den Artikeln 101 und 102 EPÜ zu
9/91
AND HAAS
“Umfang der Befugnis zur Prüfung
eines Einspruchs”
G
8/91
Rücknahme der Beschwerde /
BELL
prüfen und zu entscheiden, ob ein europäisches Patent
aufrechterhalten werden soll, hängt von dem Umfang ab, in dem
gemäß Regel 55 c) EPÜ in der Einspruchsschrift gegen das
Patent Einspruch eingelegt wird. Allerdings können Ansprüche,
die von einem im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren
vernichteten unabhängigen Anspruch abhängig sind, auch dann
auf die Patentierbarkeit ihres Gegenstands geprüft werden,
wenn dieser nicht ausdrücklich angefochten worden ist, sofern
ihre Gültigkeit durch das bereits vorliegende
Informationsmaterial prima facie in Frage gestellt wird.
Durch die Rücknahme der Beschwerde eines einzigen
Beschwerdeführers, sei es im einseitigen oder zweiseitigen
Verfahren, wird das Beschwerdeverfahren beendet, soweit es die
durch die angefochtene Entscheidung der ersten Instanz
entschiedenen Sachfragen angeht.
“Wirkung der Rücknahme der
Beschwerde”
G
7/91
Rücknahme der Beschwerde /
BASF
Eine Beschwerdekammer kann, soweit es die durch die
angefochtene Entscheidung der ersten Instanz entschiedenen
Sachfragen angeht, das Einspruchsbeschwerdeverfahren nicht
fortsetzen, nachdem der einzige Beschwerdeführer, der in erster
Instanz Einsprechender war, seine Beschwerde
zurückgenommen hat.
“Wirkung der Rücknahme der
Beschwerde”
G
6/91
Gebührenermäßigung /
ASULAB II
“Anspruch auf
1. Die in Artikel 14 (2) EPÜ genannten Personen erwerben den
Anspruch auf Gebührenermäßigung nach Regel 6 (3) EPÜ, wenn
sie das wesentliche Schriftstück der ersten Verfahrenshandlung
im Anmelde-, Prüfungs-, Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren
in einer Amtssprache des betreffenden Staats, die nicht Deutsch,
Englisch oder Französisch ist, einreichen und die erforderliche
Übersetzung frühestens zum selben Zeitpunkt liefern.
Gebührenermässigung”
2. Für den Anspruch auf Ermäßigung der Beschwerdegebühr
genügt es, wenn die Beschwerdeschrift als das wesentliche
Schriftstück der ersten Handlung im Beschwerdeverfahren in
einer Amtssprache eines Vertragsstaats eingereicht wird, die
nicht Amtssprache des EPA ist, und in eine solche übersetzt
wird, auch wenn spätere Schriftstücke, etwa die
Beschwerdebegründung, nur in einer Amtssprache des
Europäischen Patentamts eingereicht werden.
G
5/91
Beschwerdefähige Entscheidung
/ DISCOVISION
“Besorgnis der Befangenheit eines
Mitglieds einer
Einspruchsabteilung Beschwerdegrund?”
1. Obwohl sich Artikel 24 EPÜ nur auf die Mitglieder der
Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer
bezieht, gilt das Gebot der Unparteilichkeit grundsätzlich auch
für Bedienstete der erstinstanzlichen Organe des EPA, die an
Entscheidungen mitwirken, die die Rechte eines Beteiligten
berühren.
2. Im EPÜ gibt es keine Rechtsgrundlage für eine gesonderte
Beschwerde gegen die Entscheidung eines Direktors eines
erstinstanzlichen Organs wie z. B. einer Einspruchsabteilung,
mit der die Ablehnung eines Mitglieds dieses Organs wegen
Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen wird. Die
Zusammensetzung der Einspruchsabteilung kann jedoch mit
dieser Begründung im Wege einer Beschwerde gegen deren
Endentscheidung oder gegen eine Zwischenentscheidung, in der
nach Artikel 106 (3) EPÜ die gesonderte Beschwerde zugelassen
ist, angefochten werden.
G
4/91
Beitritt /
DOLEZYCH II
1. Der Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers gemäß Artikel
105 EPÜ zum Einspruchsverfahren setzt voraus, daß ein
Einspruchsverfahren zum Zeitpunkt der Einreichung der
Beitrittserklärung anhängig ist.
“ Beitritt”
2. Eine Entscheidung der Einspruchsabteilung über das
Einspruchsbegehren ist als endgültige Entscheidung in dem Sinn
anzusehen, daß danach die Einspruchsabteilung nicht mehr
befugt ist, ihre Entscheidung zu ändern.
3. Das Verfahren vor einer Einspruchsabteilung wird mit dem
Erlaß einer solchen endgültigen Entscheidung abgeschlossen,
und zwar unabhängig davon, wann diese Entscheidung
rechtskräftig wird.
4. Wird nach Erlaß einer abschließenden Entscheidung durch
eine Einspruchsabteilung von keinem der Beteiligten am
Einspruchsverfahren Beschwerde eingelegt, so ist eine während
der zweimonatigen Beschwerdefrist nach Artikel 108 EPÜ
eingereichte Beitrittserklärung wirkungslos.
G
3/91
Artikel 122(5) EPÜ ist sowohl auf die Fristen nach den Artikeln
78(2) und 79(2) EPÜ als auch auf diejenigen nach Regel
104b(1)b) und c) EPÜ in Verbindung mit den Artikel 157(2)b)
und 158(2) EPÜ anzuwenden.
Wiedereinsetzung /
FABRITIUS II
““Anwendbarkeit von Artikel 122
(5) EPÜ auf die Fristen nach Regel
104b (1) b) und c) EPÜ In
Verbindung mit den Artikeln 157
(2) b) und 158(2) EPÜ””
G
2/91
Beschwerdegebühren
/
KROHNE
1. Ein Beschwerdeberechtigter, der keine Beschwerde einlegt,
sondern sich auf eine Beteiligung am Beschwerdeverfahren
gemäß Artikel 107, Satz 2 EPÜ beschränkt, hat kein
selbständiges Recht, das Verfahren fortzusetzen, wenn der
Beschwerdeführer die Beschwerde zurückzieht.
“Rückzahlung der
Beschwerdegebühren, wenn
mehrere Beteiligte Beschwerde
eingelegt haben”
2. Haben mehrere Beteiligte an einem Verfahren vor dem EPA
gegen dieselbe Entscheidung wirksam Beschwerde eingelegt, so
können nicht deshalb Beschwerdegebühren zurückgezahlt
werden.
G
1/91
Einheitlichkeit /
SIEMENS
“Einheitlichkeit im Einspruch rechtlich unbeachtlich”
G
2/90
Zuständigkeit der Juristischen
Beschwerdekammer /
Kolbenschmidt
“Zuständigkeit der Juristischen
Beschwerdekammer” “Beschwerden gegen
Entscheidungen des
Formalsachbearbeiters“
Die Einheitlichkeit der Erfindung (Artikel 82 EPÜ) gehört nicht
zu den Erfordernissen, denen ein europäisches Patent und die
Erfindung, die es zum Gegenstand hat, bei Aufrechterhaltung in
geändertem Umfang nach Artikel 102 Absatz 3 EPÜ zu genügen
hat. Dementsprechend ist es im Einspruchsverfahren
unbeachtlich, wenn das europäische Patent in der erteilten
Fassung oder nach Änderung dem Erfordernis der
Einheitlichkeit nicht entspricht.
1. Die Juristische Beschwerdekammer ist gemäß Artikel 21(3)(c)
EPÜ nur für Beschwerden gegen Entscheidungen zuständig, die
von einer aus weniger als vier Mitgliedern bestehenden
Prüfungsabteilung gefaßt worden sind, sofern die Entscheidung
nicht die Zurückweisung einer europäischen Patentanmeldung
oder die Erteilung eines europäischen Patents betrifft. In allen
anderen Fällen, nämlich denen des Artikels 21 (3) a) sowie (3)
b) und (4) EPÜ ist die Technische Beschwerdekammer
zuständig.
2. Die Zuständigkeitsregelung in Artikel 21 (3) und (4) EPÜ
wird durch Regel 9 (3) EPÜ nicht beeinflußt.
G
1/90
Widerruf des Patents
Der Widerruf eines Patents nach Artikel 102 (4) und (5) EPÜ ist
in Form einer Entscheidung auszusprechen.
“Widerruf des Patents durch
Entscheidung” - “Widerruf,
Nichterfüllung von
Formerfordernissen bei
Aufrechterhaltung in geändertem
Umfang” - “Aufrechterhaltung in
geändertem Umfang” - “Abschluß
des Einspruchsverfahrens” “Rechtsverlust - Fiktionen”
G
3/89
Berichtigung nach Regel 88, Satz
2 EPÜ
“Berichtigung der die Offenbarung
betreffenden Teile einer
europäischen Patentanmeldung
oder eines europäischen Patents”
1. Eine Berichtigung der die Offenbarung betreffenden Teile
einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen
Patents (der Beschreibung, der Patentansprüche und der
Zeichnungen) nach Regel 88, Satz 2 EPÜ darf nur im Rahmen
dessen erfolgen, was der Fachmann der Gesamtheit dieser
Unterlagen in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung unter
Heranziehung des allgemeinen Fachwissens - objektiv und
bezogen auf den Anmeldetag - unmittelbar und eindeutig
entnehmen kann. Eine solche Berichtigung hat rein
feststellenden Charakter und verstößt daher nicht gegen das
Erweiterungsverbot nach Artikel 123 (2) EPÜ.
2. Der Nachweis dessen, was am Anmeldetag allgemeines
Fachwissen des Fachmanns war, kann im Rahmen eines
zulässigen Berichtigungsantrags mit jedem geeigneten
Beweismittel erbracht werden.
G
2/89
Nichteinheitlichkeit a posteriori
Das EPA kann als ISA nach Artikel 17 (3) a) PCT eine
zusätzliche Recherchengebühr verlangen, wenn es der
Auffassung ist, daß die internationale Anmeldung "a posteriori"
keine Einheitlichkeit der Erfindung aufweist.
“Zuständigkeit der Großen
Beschwerdekammer bei
Widersprüchen nach dem PCT” “Nichteinheitlichkeit a posteriori”
G
1/89
Polysuccinatester
“Zuständigkeit der Grossen
Beschwerdekammer bei
Widersprüchen nach dem PCT” “Nichteinheitlichkeit a posteriori”
Die Vereinbarung zwischen der Europäischen
Patentorganisation und der WIPO vom 7. Oktober 1987, die in
Artikel 2 das EPA dazu verpflichtet, nach den PCTRichtlinien
für die internationale Recherche vorzugehen, ist für das EPA als
Internationale Recherchenbehörde (ISA) und für die
Beschwerdekammern des EPA bei der Entscheidung über
Widersprüche gegen nach Artikel 17 (3) a) PCT angeforderte
zusätzliche Recherchengebühren bindend. Daher kann, wie in
diesen Richtlinien vorgesehen, die Feststellung nach Artikel 17
(3) a) PCT, daß eine internationale Anmeldung das Erfordernis
der Einheitlichkeit der Erfindung nicht erfüllt, nicht nur "a
priori", sondern auch "a posteriori", also nach Berücksichtigung
des Stands der Technik, getroffen werden. Diese Feststellung hat
jedoch nur die verfahrensrechtliche Wirkung, daß das in Artikel
17 und Regel 40 PCT festgelegte besondere Verfahren in Gang
gesetzt wird, und ist deshalb keine "materiellrechtliche Prüfung"
im üblichen Sinne.
G
8/88
Verwaltungsvereinbarung /
MEDTRONIC
Cf G5/88
G
7/88
Verwaltungsvereinbarung /
MEDTRONIC
Cf G5/88
G
6/88
Mittel zur Regulierung des
Pflanzenwachstums / BAYER
Ein Anspruch, der auf die Verwendung eines bekannten Stoffes
für einen bestimmten Zweck gerichtet ist, der auf einer in dem
Patent beschriebenen technischen Wirkung beruht, ist
dahingehend auszulegen, daß er diese technische Wirkung als
funktionelles technisches Merkmal enthält; ein solcher Anspruch
ist nach Artikel 54 (1) EPÜ dann nicht zu beanstanden, wenn
dieses technische Merkmal nicht bereits früher der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht worden ist.
“Zweite nichtmedizinische
Indikation” - “Neuheit der zweiten
nicht-medizinischen Verwendung
bei gleicher technischer
Realisierungsform“
G
5/88
Verwaltungsvereinbarung /
MEDTRONIC
“Behandlung von an das EPA
gerichteten Schriftstücken, die
beim Deutschen Patentamt in
Berlin eingehen” - “Aufgaben und
Befugnisse des Präsidenten” “Grundsatz des guten Glaubens” “Vertrauensschutz für die Benutzer
des EPA”
1. Die Fähigkeit des Präsidenten des Europäischen Patentamts,
die Europäische Patentorganisation aufgrund von Artikel 5 (3)
EPÜ zu vertreten, definiert seine Aufgaben, verleiht jedoch keine
Befugnis. Der Umfang der Vollmacht des Präsidenten wird zwar
durch das EPÜ geregelt, aber nicht durch dessen Artikel 5 (3).
2. Soweit die Verwaltungsvereinbarung vom 29. Juni 1981
zwischen dem Präsidenten des EPA und dem Präsidenten des
Deutschen Patentamts Bestimmungen über die Behandlung von
an das EPA gerichteten und dem Deutschen Patentamt in Berlin
zugegangenen Schriftstücken betrifft, war der Präsident des EPA
zu keinem Zeitpunkt vor Eröffnung der Annahmestelle des EPA
in Berlin am 1. Juli 1989 befugt, eine solche Vereinbarung für
das EPA zu schließen.
3. In Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes für die
Benutzer des EPA war das EPA verpflichtet, Schriftstücke, die
im Zeitraum zwischen der Veröffentlichung der Vereinbarung im
Amtsblatt und dem 1. Juli 1989 beim Deutschen Patentamt
Berlin (auf andere Weise als durch Überbringer) eingereicht
wurden, aber an das EPA gerichtet waren, so zu behandeln, als
seien sie am Tag ihres Eingangs beim Deutschen Patentamt
Berlin beim Amt eingegangen.
G
4/88
Übertragung des Einspruchs
/
MAN
Ist beim Europäischen Patentamt ein Einspruch anhängig, so
kann er als zum Geschäftsbetrieb des Einsprechenden gehörend
zusammen mit jenem Bereich dieses Geschäftsbetriebes an einen
Dritten übertragen oder abgetreten werden, auf den sich der
Einspruch bezieht.
“Übertragung von Rechten Einsprechendenstellung Auflösung der einsprechenden
Gesellschaft - juristische Person”
G
2/88
Reibungsverringernder Zusatz /
MOBIL OIL III
"Änderung im Einspruchsverfahren Änderung der Anspruchskategorie
(hier: von "Stoff" und "Stoffgemisch"
in "Verwendung eines Stoffes für
einen bestimmten Zweck")" "Neuheit dieses
Verwendungsanspruchs gegenüber
einer bekannten Verwendung
desselben Stoffes für einen anderen
Zweck" - "Zweite nichtmedizinische
Indication"
I. Eine Änderung der Anspruchskategorie im
Einspruchsverfahren ist nicht nach Artikel 123 (3) EPÜ zu
beanstanden, wenn sie bei einer Auslegung der Ansprüche nach
Artikel 69 EPÜ und dem dazu ergangenen Protokoll nicht zu einer
Erweiterung des Schutzbereichs der Ansprüche insgesamt führt.
In diesem Zusammenhang kann das nationale Verletzungsrecht
der Vertragsstaaten außer Betracht bleiben.
II. Werden erteilte Ansprüche, die auf "einen Stoff" und "ein
diesen Stoff enthaltendes Stoffgemisch" gerichtet sind, so
geändert, daß die geänderten Ansprüche auf die "Verwendung
dieses Stoffes in einem Stoffgemisch" für einen bestimmten
Zweck gerichtet sind, so ist dies nach Artikel 123 (3) EPÜ nicht zu
beanstanden.
III. Ein Anspruch, der auf die Verwendung eines bekannten
Stoffes für einen bestimmten Zweck gerichtet ist, der auf einer in
dem Patent beschriebenen technischen Wirkung beruht, ist
dahingehend auszulegen, daß er diese technische Wirkung als
funktionelles technisches Merkmal enthält; ein solcher Anspruch
ist nach Artikel 54 (1) EPÜ dann nicht zu beanstanden, wenn
dieses technische Merkmal nicht bereits früher der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht worden ist.
G
1/88
Schweigen des Einsprechenden /
HOECHST
Die Beschwerde eines Einsprechenden ist nicht deswegen
unzulässig, weil dieser es unterlassen hat, fristgerecht auf eine
Aufforderung nach Regel 58 (4) EPÜ zu der Fassung, in der das
europäische Patent aufrechterhalten werden soll, Stellung zu
nehmen.
"Zulässigkeit der Beschwerde des
Einsprechenden" - "Schweigen auf
Aufforderung nach Regel 58 (4)" "Anwendung von Regel 58 (4)"
G
1/86
Wiedereinsetzung des
Einsprechenden / VOEST ALPINE
Artike l 122 EPÜ ist nicht so auszulegen, daß er nur auf den
Patentanmelder und den Patentinhaber anzuwenden ist.
Ein Beschwerdeführer, der Einsprechender ist, kann nach
Artikel 122 EPÜ wieder in den vorigen Stand eingesetzt
werden, wenn er die Frist zur Einreichung der
"Wiedereinsetzung des
Beschwerdebegründung versäumt hat.
Beschwerdeführers, der
Einsprechender ist" - "Frist zur
Einreichung der
Beschwerdebegründung"
G
1/84
" "Einspruch des Patentinhabers /
MOBIL OIL"
Ein Einspruch gegen ein europäisches Patent ist nicht allein
deshalb unzulässig, weil er vom Inhaber des Patents eingelegt
worden ist.
"Einspruch des Patentinhabers"
G
6/83
G
5/83
G
1/83
Zweite medizinische Indikation /
BAYER
“Auslegung des EPÜ / Wiener
Übereinkommens” “Therapeutische
Verwendungsansprüche”
1. Ein europäisches Patent kann nicht mit Patentansprüchen
erteilt werden, die auf die Verwendung eines Stoffes oder
Stoffgemisches zur therapeutischen Behandlung des
menschlichen oder tierischen Körpers gerichtet sind.
2. Ein europäisches Patent kann mit Patentansprüchen erteilt
werden, die auf die Verwendung eines Stoffes oder
Stoffgemisches zur Herstellung eines Arzneimittels für eine
bestimmte neue und und erfinderische therapeutische
Anwendung gerichtet sind.
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