Petitionen in der Bundesrepublik Deutschland

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Fachredaktion Gemeinschaftskunde
Petitionen in der Bundesrepublik Deutschland
Mit Hilfe des Arbeitsblattes können die Schülerinnen und Schüler erarbeiten, wie
man direkt an der Demokratie teilhaben kann.
Es bietet sich nach der Erarbeitung an, auf die Seite des Bundestages und einer
Homepage mit Online-Petitionen zu gehen, zum Beispiel „openpetition“. Mögliche
Arbeitsaufträge finden Sie auf der Seite des Landesbildungsservers.
Es muss bei der Erarbeitung deutlich werden, dass die Online-Plattformen keiner
staatlichen Kontrolle unterliegen und nichts mit dem Petitionsverfahren des
Bundestages zu tun haben. Auf der Online-Plattform „change.org“ werden auch
für die Allgemeinheit weniger wichtige Dinge aufgenommen.
Quellen und Links:
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Andreas Kost: Direkte Demokratie (Elemente der Politik) und „Direkte
Demokratie in deutschen Ländern“. Heidelberg 2012 und 2005.
Ulrich Riehm, Knud Böhle und Ralf Lindner: Elektronische Petitionen und
Modernisierung des Petitionswesens in Europa. Büro für TechnikfolgenAbschätzung beim Deutschen Bundestag, Berlin 2011.
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Petitionsausschuss des Bundestags
Online-Petition „openpetition“
Online-Petition „change.org“
Ablehnung des Deutschen Bundestages der Petition „Grundeinkommens
für alle“, das über 50.000 Unterzeichner fand
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Lösungsansatz Schaubild
Bürgerin / Bürger reicht beim
Bundestag ein.
Petitionsausschuss prüft und legt
Akte an
Ablehnung
Weitergabe
Schreiben an den
Petenten
Ausschuss
Prüfung und Beratung im
Petitionsausschuss
Weitergabe
Bundestag
ggf. Anhörung des Petenten
Überweisung
Beratung /
Abstimmung in der
Bundesregierung
Ablehnung
Ev.
Berücksichtigung in
Gesetzesentwürfen
Schreiben an
den Petenten
Ablehnung
Schreiben an
den Petenten
Annahme
Verabschiedung
eines Gesetzes
Fachredaktion Gemeinschaftskunde
Petitionen1
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Petitionen sind Bitten, die man an den Petitions-Ausschuss des Bundestags
richtet, Petenten sind diejenigen, die Petitionen einreichen. Jeder Mensch
kann ohne ein Mindestalter zu haben und deutscher Staatsbürger zu sein,
eine Petition anregen bzw. einreichen. Festgeschrieben ist das
Petitionsrecht im deutschen Grundgesetz in Artikel 17. Petitionsausschüsse
werden auf jeder Ebene der politischen Verwaltung einberufen, sie
bearbeiten die Petitionen. Bei jeder Petition wird vom Petitions-Ausschuss
geprüft, ob das Anliegen auch wirklich eine Petition ist. Die Hürde ist recht
niedrig, aber vorhanden.
Die Petition muss schriftlich eingereicht werden, es muss ein Absender
angegeben sein, der sein Anliegen deutlich formuliert. Verboten ist, dass
die Petition sich gegen eine Person richtet oder zu Straftaten aufruft. Des
Weiteren darf sie nicht aussichtslos sein und es muss eine Zuständigkeit
des Bundes vorliegen. Wenn es nur ein Bundesland etwas angeht, muss
die Petition beim Landtag eingereicht werden.
Wenn die Petition im Sinne des Bundestages ist, bekommt sie eine
Nummer und wird an eine Fachfrau / einen Fachmann im PetitionsAusschuss
weitergeleitet.
Etwa
80
Mitarbeiter
bearbeiten
die
verschiedenen Themen, zum Beispiel zur Umwelt, dem Sozialrecht, zur
Sicherheitspolitik oder der Entwicklungshilfe. Die einzelnen Mitarbeiter
müssen sich eine Meinung bilden zu der Petition, dabei werden oft die
Ministerien um eine Stellungnahme gebeten, es werden Informationen
eingeholt, Akten eingesehen und Ortstermine vereinbart.
Etliche Petitionen werden vorab abgelehnt, weil es bereits eine Lösung
gibt. Die Petenten werden dann benachrichtigt. Für Petitionen, die sich
nicht vorab erledigen, werden zwei Berichterstatter bestimmt, die
Ausschussmitglieder sind, also Bundestagsabgeordnete. Meistens ist es ein
Abgeordneter der Regierungsfraktion und einer der Opposition.
Den Berichterstattern wird eine Empfehlung vorgelegt, sie prüfen diese
und reichen sie weiter in den Ausschuss, der zuständig ist. Hier wird
wiederum geprüft und eine Empfehlung an den Bundestag ausgesprochen,
was mit der Petition geschehen soll. Über die Hälfte der Petitionen werden
mit dem Ablehnungshinweis weitergegeben, der Bundestag lehnt sie ohne
Debatte ab. Die anderen Petitionen werden wiederum vom Bundestag
weitergegeben an die zuständigen Institutionen, meistens die
Bundesregierung. Dabei werden wieder Hinweise gegeben, zum Beispiel2
soll bei der „Überweisung als Material“ geprüft werden, ob die
„Bundesregierung sie in die Vorbereitung von Gesetzentwürfen,
Verordnungen oder anderen Initiativen oder Untersuchungen einbezieht“.
Im Falle einer „Überweisung zur Berücksichtigung” sollte gehandelt
werden, „weil das Anliegen des Petenten begründet und Abhilfe notwendig
ist“. Tut die Bundesregierung das nicht, muss sie dies genau begründen.
Es gibt aber keine Pflicht, die Petition umzusetzen. Bei „Überweisung zur
Erwägung“ sollte das Anliegen noch einmal geprüft und es soll nach einer
Abhilfe gesucht werden.
„Auf der Internetseite des Deutschen Bundestages können Bürgerinnen
und Bürger seit September 2005 Petitionen auch online einreichen oder
mitzeichnen. Anders als bei klassisch eingereichten Petitionen, also per
Post, können Online-Petitionen auch als öffentliche im Forum diskutiert
werden“3.
Wird eine Petition online veröffentlicht, besteht die Mitzeichnungsfrist von
vier Wochen, das heißt, es sind vier Wochen Zeit, um die Petition zu
kommentieren und / oder zu unterzeichnen. Wenn innerhalb dieser Frist
50.000 Unterschriften gesammelt wurden, kann der Ausschuss eine
öffentliche Befragung durchführen, die im Internet übertragen wird. Eine
gesetzliche Verpflichtung für die Anhörung gibt es aber nicht. 2009 hatte
Susanne Wiest 50.000 Unterstützer, sie reichte eine Petition zum
Grundeinkommen ein, das alle bekommen sollten. 2013 wurde die Petition
mit einer Ablehnung abgeschlossen, was aber nicht heißt, dass das Thema
endgültig „vom Tisch“ ist.
http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a02/grundsaetze/hinweise/260542
http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a02/grundsaetze/verfahrensgrundsaetze/260564
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https://www.bundestag.de/service/glossar/O/online_petition/247182
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Es kann in irgendeiner Form in einem Gesetz mit einfließen.
„Von 4.598 zur Veröffentlichung eingereichten Petitionen wurden 2010 nur
559, das sind 12,2%, als öffentliche Petition zugelassen. Die Gründe
hierfür sind vielfältig. Gut 50% der nichtzugelassenen öffentlichen
Petitionen sind Mehrfachpetitionen, also Petitionen, die in gleicher oder
ähnlicher Weise schon gestellt wurden. 8% wurden nicht zugelassen, da
sie für eine öffentliche Diskussion als ungeeignet eingestuft wurden,
ähnlich viele, weil sie als offensichtlich erfolglos eingeschätzt wurden oder
unsachlich waren bzw. von falschen Voraussetzungen ausgingen (6%).“1
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Lies den Text und markiere Wichtiges.
Erstelle ein Schaubild, das zeigt, das den Weg einer Petition zeigt.
Erachtest du die Petition als ein sinnvolles Element in der Demokratie?
Begründe!
Riem, Böhle, Lindner: Elektronische Petitionen und Modernisierung des Petitionswesens in Europa, Berlin
2011.
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