Fachredaktion Gemeinschaftskunde Petitionen in der Bundesrepublik Deutschland Mit Hilfe des Arbeitsblattes können die Schülerinnen und Schüler erarbeiten, wie man direkt an der Demokratie teilhaben kann. Es bietet sich nach der Erarbeitung an, auf die Seite des Bundestages und einer Homepage mit Online-Petitionen zu gehen, zum Beispiel „openpetition“. Mögliche Arbeitsaufträge finden Sie auf der Seite des Landesbildungsservers. Es muss bei der Erarbeitung deutlich werden, dass die Online-Plattformen keiner staatlichen Kontrolle unterliegen und nichts mit dem Petitionsverfahren des Bundestages zu tun haben. Auf der Online-Plattform „change.org“ werden auch für die Allgemeinheit weniger wichtige Dinge aufgenommen. Quellen und Links: Andreas Kost: Direkte Demokratie (Elemente der Politik) und „Direkte Demokratie in deutschen Ländern“. Heidelberg 2012 und 2005. Ulrich Riehm, Knud Böhle und Ralf Lindner: Elektronische Petitionen und Modernisierung des Petitionswesens in Europa. Büro für TechnikfolgenAbschätzung beim Deutschen Bundestag, Berlin 2011. Petitionsausschuss des Bundestags Online-Petition „openpetition“ Online-Petition „change.org“ Ablehnung des Deutschen Bundestages der Petition „Grundeinkommens für alle“, das über 50.000 Unterzeichner fand Fachredaktion Gemeinschaftskunde Lösungsansatz Schaubild Bürgerin / Bürger reicht beim Bundestag ein. Petitionsausschuss prüft und legt Akte an Ablehnung Weitergabe Schreiben an den Petenten Ausschuss Prüfung und Beratung im Petitionsausschuss Weitergabe Bundestag ggf. Anhörung des Petenten Überweisung Beratung / Abstimmung in der Bundesregierung Ablehnung Ev. Berücksichtigung in Gesetzesentwürfen Schreiben an den Petenten Ablehnung Schreiben an den Petenten Annahme Verabschiedung eines Gesetzes Fachredaktion Gemeinschaftskunde Petitionen1 1 5 10 15 20 25 30 35 40 45 50 55 60 1 Petitionen sind Bitten, die man an den Petitions-Ausschuss des Bundestags richtet, Petenten sind diejenigen, die Petitionen einreichen. Jeder Mensch kann ohne ein Mindestalter zu haben und deutscher Staatsbürger zu sein, eine Petition anregen bzw. einreichen. Festgeschrieben ist das Petitionsrecht im deutschen Grundgesetz in Artikel 17. Petitionsausschüsse werden auf jeder Ebene der politischen Verwaltung einberufen, sie bearbeiten die Petitionen. Bei jeder Petition wird vom Petitions-Ausschuss geprüft, ob das Anliegen auch wirklich eine Petition ist. Die Hürde ist recht niedrig, aber vorhanden. Die Petition muss schriftlich eingereicht werden, es muss ein Absender angegeben sein, der sein Anliegen deutlich formuliert. Verboten ist, dass die Petition sich gegen eine Person richtet oder zu Straftaten aufruft. Des Weiteren darf sie nicht aussichtslos sein und es muss eine Zuständigkeit des Bundes vorliegen. Wenn es nur ein Bundesland etwas angeht, muss die Petition beim Landtag eingereicht werden. Wenn die Petition im Sinne des Bundestages ist, bekommt sie eine Nummer und wird an eine Fachfrau / einen Fachmann im PetitionsAusschuss weitergeleitet. Etwa 80 Mitarbeiter bearbeiten die verschiedenen Themen, zum Beispiel zur Umwelt, dem Sozialrecht, zur Sicherheitspolitik oder der Entwicklungshilfe. Die einzelnen Mitarbeiter müssen sich eine Meinung bilden zu der Petition, dabei werden oft die Ministerien um eine Stellungnahme gebeten, es werden Informationen eingeholt, Akten eingesehen und Ortstermine vereinbart. Etliche Petitionen werden vorab abgelehnt, weil es bereits eine Lösung gibt. Die Petenten werden dann benachrichtigt. Für Petitionen, die sich nicht vorab erledigen, werden zwei Berichterstatter bestimmt, die Ausschussmitglieder sind, also Bundestagsabgeordnete. Meistens ist es ein Abgeordneter der Regierungsfraktion und einer der Opposition. Den Berichterstattern wird eine Empfehlung vorgelegt, sie prüfen diese und reichen sie weiter in den Ausschuss, der zuständig ist. Hier wird wiederum geprüft und eine Empfehlung an den Bundestag ausgesprochen, was mit der Petition geschehen soll. Über die Hälfte der Petitionen werden mit dem Ablehnungshinweis weitergegeben, der Bundestag lehnt sie ohne Debatte ab. Die anderen Petitionen werden wiederum vom Bundestag weitergegeben an die zuständigen Institutionen, meistens die Bundesregierung. Dabei werden wieder Hinweise gegeben, zum Beispiel2 soll bei der „Überweisung als Material“ geprüft werden, ob die „Bundesregierung sie in die Vorbereitung von Gesetzentwürfen, Verordnungen oder anderen Initiativen oder Untersuchungen einbezieht“. Im Falle einer „Überweisung zur Berücksichtigung” sollte gehandelt werden, „weil das Anliegen des Petenten begründet und Abhilfe notwendig ist“. Tut die Bundesregierung das nicht, muss sie dies genau begründen. Es gibt aber keine Pflicht, die Petition umzusetzen. Bei „Überweisung zur Erwägung“ sollte das Anliegen noch einmal geprüft und es soll nach einer Abhilfe gesucht werden. „Auf der Internetseite des Deutschen Bundestages können Bürgerinnen und Bürger seit September 2005 Petitionen auch online einreichen oder mitzeichnen. Anders als bei klassisch eingereichten Petitionen, also per Post, können Online-Petitionen auch als öffentliche im Forum diskutiert werden“3. Wird eine Petition online veröffentlicht, besteht die Mitzeichnungsfrist von vier Wochen, das heißt, es sind vier Wochen Zeit, um die Petition zu kommentieren und / oder zu unterzeichnen. Wenn innerhalb dieser Frist 50.000 Unterschriften gesammelt wurden, kann der Ausschuss eine öffentliche Befragung durchführen, die im Internet übertragen wird. Eine gesetzliche Verpflichtung für die Anhörung gibt es aber nicht. 2009 hatte Susanne Wiest 50.000 Unterstützer, sie reichte eine Petition zum Grundeinkommen ein, das alle bekommen sollten. 2013 wurde die Petition mit einer Ablehnung abgeschlossen, was aber nicht heißt, dass das Thema endgültig „vom Tisch“ ist. http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a02/grundsaetze/hinweise/260542 http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a02/grundsaetze/verfahrensgrundsaetze/260564 3 https://www.bundestag.de/service/glossar/O/online_petition/247182 2 Fachredaktion Gemeinschaftskunde 65 Es kann in irgendeiner Form in einem Gesetz mit einfließen. „Von 4.598 zur Veröffentlichung eingereichten Petitionen wurden 2010 nur 559, das sind 12,2%, als öffentliche Petition zugelassen. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Gut 50% der nichtzugelassenen öffentlichen Petitionen sind Mehrfachpetitionen, also Petitionen, die in gleicher oder ähnlicher Weise schon gestellt wurden. 8% wurden nicht zugelassen, da sie für eine öffentliche Diskussion als ungeeignet eingestuft wurden, ähnlich viele, weil sie als offensichtlich erfolglos eingeschätzt wurden oder unsachlich waren bzw. von falschen Voraussetzungen ausgingen (6%).“1 Lies den Text und markiere Wichtiges. Erstelle ein Schaubild, das zeigt, das den Weg einer Petition zeigt. Erachtest du die Petition als ein sinnvolles Element in der Demokratie? Begründe! Riem, Böhle, Lindner: Elektronische Petitionen und Modernisierung des Petitionswesens in Europa, Berlin 2011. 1