Antrag der Abgeordneten Dr. Madeleine Petrovic, Dr. Helga Krismer-Huber, Emmerich Weiderbauer, Amrita Enzinger Msc betreffend Novelle des NÖ Parteienförderungsgesetzes und des Gesetzes über die Förderung der Tätigkeit der Landtagsklubs Begründung Nachdem der Ruf nach einem umfassenden Anti-Korruptions- und Transparenzpaket immer lauter wurde und der öffentliche Druck sich massiv erhöhte, wurde dieses nun von der Bundesregierung präsentiert. Mit 1. Jänner 2013 soll das Paket in Kraft treten. Auch in Salzburg kam es auf Landesebene zu einer Vier-Parteien-Einigung betreffend Änderung des Parteiförderungsgesetzes äußerst transparenten Inhalts. Das muss auch in Niederösterreich möglich gemacht werden, sodass nicht länger nur von Transparenz geredet, sondern diese auch gelebt wird. Das Vertrauen der Bürger und Bürgerinnen in die Politik und in die politische Handlungsfähigkeit der MandatarInnen muss wiederhergestellt werden. Dazu braucht es ein umfassendes Paket, dass Parteifinanzen transparenter und Wahlkämpfe sparsamer macht in Form einer Novellierung des NÖ Parteienförderungsgesetzes und des Gesetzes über die Förderung der Tätigkeit der Landtagsklubs auf Grundlage des Salzburger Modells. Das „Salzburger Parteienförderungsgesetz“ ist bereits jetzt österreichweit vorbildhaft, was die Transparenz betrifft. Trotzdem hat es zwei Strukturschwächen, die mit der jüngstenReform beseitigt werden: Spenden müssen bisher nicht öffentlich offen gelegt werden und im Falle von Verstößen gibt es keine Sanktionen. Diese Mängel wurden nun beseitigt und beinhalten folgende Neuerungen: 1.) Offenlegung von Spenden und SpenderInnen: Namentliche Offenlegung von Spenden ab einer Höhe von 500 Euro und SpenderInnen gegenüber dem LRH sowie Veröffentlichung von Spendenlisten und Rechenschaftsbericht durch den LRH (dafür erhält dieser auch Prüfkompetenz hinsichtlich der Vollständigkeit). Dabei werden Einzelspenden natürlicher oder juristischer Personen pro Jahr kumuliert. Der Spendenbegriff wird im Gesetz genau definiert, da nicht nur Geldleistungen sondern auch Sach- und Personalleistungen als Spenden gelten, falls diese ohne verhältnismäßige Gegenleistung erbracht werden (ausgenommen ehrenamtliche Engagements). Von der Offenlegungspflicht ist nicht nur die Landespartei betroffen sondern auch Bezirks- und Ortsorganisationen sowie MandatarInnen. Weiters wird es ein Spenden- und Inseratenverbot für öffentliche Unternehmungen geben. Spenden werden von unabhängigen Wirtschaftsprüfern im Zuge der Prüfung des Rechenschaftsberichtes mitkontrolliert. 2.) Sanktionen: Bei Verstößen gegen die im Gesetz festgelegten Verpflichtungen soll es Sanktionen geben, abhängig von Schwere und Höhe des Deliktes, bis zum 3-fachen der vorenthaltenen Summe. 3.) Wahlkampfkostenbeschränkung: Grundlegende Regelungen zur Wahlkampfkostenbeschränkung sollen im Gesetz verankert werden. Daher stellen die Gefertigten folgenden Antrag Der Hohe Landtag wolle beschließen: „Die Landesregierung wird aufgefordert dem Landtag eine Novelle des NÖ Parteienförderungsgesetzes und des Gesetzes über die Förderung der Tätigkeit der Landtagsklubs so rechtzeitig vorzulegen, dass ein Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Jänner 2013 möglich ist. Das nach dem Muster des Salzburger Parteienförderungsgesetzes novellierte NÖ Parteienförderungsgesetz soll zusätzlich folgende Punkte im Sinne der Antragsbegründung enthalten um für ausreichende Transparenz bei der Verwendung von Steuergeldern zu sorgen: 1) Spenden: - - Namentliche Offenlegung von Spenden und SpenderInnen gegenüber dem Landesrechnungshof Veröffentlichung des Rechenschaftsberichtes und der Spenden/SpenderInnenlisten online durch den LRH. Offenlegung aller Spenden ab einer Höhe von 500 Euro sofort nach einlangen der Spende Einzelspenden einer natürlichen oder juristischen Person werden pro Jahr kumuliert Als Spenden gelten alle Geld-, Personal- und Sachspenden von natürlichen und juristischen Personen. Ausdrücklich davon erfasst sind auch Vorfeld-, Teilorganisationen sowie nahestehende Organisationen Der Spendenbegriff soll im Gesetz definiert sein. Bsp.: "Eine Spende ist eine Sach-, Personal- (auf vertraglicher Basis) oder Geldleistung, die zur Förderung parteipolitischer Arbeit (bzw. für die Arbeit politischer Parteien) erbracht wird und ohne verhältnismäßige Gegenleistung ist." Von der Offenlegungspflicht der Spenden/SpenderInnen sollen neben den Landesparteien, Bezirks- und Ortsorganisationen auch KandidatInnen/Mandatare umfasst sein (Definition "Parteien") - Ein Spenden- und Inseratenverbot für öffentliche Unternehmen ab einer Beteiligung von 10% (Land) bzw. 10% (Gemeinden). Die Aufgaben im Landesrechnungshofgesetz sind dahingehend zu erweitern, dass dem LRH eine Prüfkompetenz hinsichtlich der Vollständigkeit der gemeldeten Spenden zukommt 2) Sanktionen: Bei Verstößen (Verletzung der Informationspflicht, widmungswidrige Verwendung, Verstoß gegen die Offenlegungspflicht) mit dem Vorsatz das Gesetz zu umgehen, erfolgt – je nach Schwere und Höhe des Deliktes – eine Sanktionierung mit dem bis zum 3-fachen der vorenthaltenen Summe. Verstöße haben auch strafrechtliche Folgen – analog zu Deutschland. 3) Wahlkampfkostenbeschränkung: Die Obergrenze für Wahlwerbeausgaben sollen gesetzlich festgelegt werden.“ Der Herr Präsident wird ersucht, diesen Antrag dem Recht- und VerfassungsAusschuss zur Vorberatung zuzuweisen.