Grüner Transparenzantrag(vnd.openxmlformats

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Antrag
der Abgeordneten Dr. Madeleine Petrovic, Dr. Helga Krismer-Huber, Emmerich
Weiderbauer, Amrita Enzinger Msc
betreffend Novelle des NÖ Parteienförderungsgesetzes und des Gesetzes über
die Förderung der Tätigkeit der Landtagsklubs
Begründung
Nachdem der Ruf nach einem umfassenden Anti-Korruptions- und Transparenzpaket
immer lauter wurde und der öffentliche Druck sich massiv erhöhte, wurde dieses nun
von der Bundesregierung präsentiert. Mit 1. Jänner 2013 soll das Paket in Kraft
treten. Auch in Salzburg kam es auf Landesebene zu einer Vier-Parteien-Einigung
betreffend Änderung des Parteiförderungsgesetzes äußerst transparenten Inhalts.
Das muss auch in Niederösterreich möglich gemacht werden, sodass nicht länger
nur von Transparenz geredet, sondern diese auch gelebt wird. Das Vertrauen der
Bürger und Bürgerinnen in die Politik und in die politische Handlungsfähigkeit der
MandatarInnen muss wiederhergestellt werden.
Dazu braucht es ein umfassendes Paket, dass Parteifinanzen transparenter und
Wahlkämpfe sparsamer macht in Form einer Novellierung des NÖ
Parteienförderungsgesetzes und des Gesetzes über die Förderung der Tätigkeit der
Landtagsklubs auf Grundlage des Salzburger Modells.
Das „Salzburger Parteienförderungsgesetz“ ist bereits jetzt österreichweit vorbildhaft,
was die Transparenz betrifft. Trotzdem hat es zwei Strukturschwächen, die mit der
jüngstenReform beseitigt werden: Spenden müssen bisher nicht öffentlich offen
gelegt werden und im Falle von Verstößen gibt es keine Sanktionen. Diese Mängel
wurden nun beseitigt und beinhalten folgende Neuerungen:
1.) Offenlegung von Spenden und SpenderInnen:
Namentliche Offenlegung von Spenden ab einer Höhe von 500 Euro und
SpenderInnen gegenüber dem LRH sowie Veröffentlichung von Spendenlisten und
Rechenschaftsbericht durch den LRH (dafür erhält dieser auch Prüfkompetenz
hinsichtlich der Vollständigkeit). Dabei werden Einzelspenden natürlicher oder
juristischer Personen pro Jahr kumuliert. Der Spendenbegriff wird im Gesetz genau
definiert, da nicht nur Geldleistungen sondern auch Sach- und Personalleistungen
als Spenden gelten, falls diese ohne verhältnismäßige Gegenleistung erbracht
werden (ausgenommen ehrenamtliche Engagements). Von der Offenlegungspflicht
ist nicht nur die Landespartei betroffen sondern auch Bezirks- und
Ortsorganisationen sowie MandatarInnen. Weiters wird es ein Spenden- und
Inseratenverbot für öffentliche Unternehmungen geben. Spenden werden von
unabhängigen Wirtschaftsprüfern im Zuge der Prüfung des Rechenschaftsberichtes
mitkontrolliert.
2.) Sanktionen:
Bei Verstößen gegen die im Gesetz festgelegten Verpflichtungen soll es Sanktionen
geben, abhängig von Schwere und Höhe des Deliktes, bis zum 3-fachen der
vorenthaltenen Summe.
3.) Wahlkampfkostenbeschränkung:
Grundlegende Regelungen zur Wahlkampfkostenbeschränkung sollen im Gesetz
verankert werden.
Daher stellen die Gefertigten folgenden
Antrag
Der Hohe Landtag wolle beschließen:
„Die Landesregierung wird aufgefordert dem Landtag eine Novelle des NÖ
Parteienförderungsgesetzes und des Gesetzes über die Förderung der Tätigkeit der
Landtagsklubs so rechtzeitig vorzulegen, dass ein Inkrafttreten des Gesetzes am 1.
Jänner 2013 möglich ist. Das nach dem Muster des Salzburger
Parteienförderungsgesetzes novellierte NÖ Parteienförderungsgesetz soll zusätzlich
folgende Punkte im Sinne der Antragsbegründung enthalten um für ausreichende
Transparenz bei der Verwendung von Steuergeldern zu sorgen:
1) Spenden:
-
-
Namentliche Offenlegung von Spenden und SpenderInnen gegenüber dem
Landesrechnungshof
Veröffentlichung des Rechenschaftsberichtes und der Spenden/SpenderInnenlisten online durch den LRH.
Offenlegung aller Spenden ab einer Höhe von 500 Euro sofort nach einlangen
der Spende
Einzelspenden einer natürlichen oder juristischen Person werden pro Jahr
kumuliert
Als Spenden gelten alle Geld-, Personal- und Sachspenden von natürlichen
und juristischen Personen. Ausdrücklich davon erfasst sind auch Vorfeld-,
Teilorganisationen sowie nahestehende Organisationen
Der Spendenbegriff soll im Gesetz definiert sein.
Bsp.: "Eine Spende ist eine Sach-, Personal- (auf vertraglicher Basis) oder
Geldleistung, die zur Förderung parteipolitischer Arbeit (bzw. für die Arbeit
politischer Parteien) erbracht wird und ohne verhältnismäßige Gegenleistung
ist."
Von der Offenlegungspflicht der Spenden/SpenderInnen sollen neben den
Landesparteien, Bezirks- und Ortsorganisationen auch
KandidatInnen/Mandatare umfasst sein (Definition "Parteien")
-
Ein Spenden- und Inseratenverbot für öffentliche Unternehmen ab einer
Beteiligung von 10% (Land) bzw. 10% (Gemeinden).
Die Aufgaben im Landesrechnungshofgesetz sind dahingehend zu erweitern,
dass dem LRH eine Prüfkompetenz hinsichtlich der Vollständigkeit der
gemeldeten Spenden zukommt
2) Sanktionen:
Bei Verstößen (Verletzung der Informationspflicht, widmungswidrige
Verwendung, Verstoß gegen die Offenlegungspflicht) mit dem Vorsatz das
Gesetz zu umgehen, erfolgt – je nach Schwere und Höhe des Deliktes – eine
Sanktionierung mit dem bis zum 3-fachen der vorenthaltenen Summe.
Verstöße haben auch strafrechtliche Folgen – analog zu Deutschland.
3) Wahlkampfkostenbeschränkung:
Die Obergrenze für Wahlwerbeausgaben sollen gesetzlich festgelegt werden.“
Der Herr Präsident wird ersucht, diesen Antrag dem Recht- und VerfassungsAusschuss zur Vorberatung zuzuweisen.
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