EUROPÄISCHE KOMMISSION - PRESSEMITTEILUNG Insider-Geschäfte und Marktmanipulation: Europäische Kommission fordert strafrechtliche Sanktionen zur Abschreckung und zur Verbesserung der Marktintegrität Brüssel, 20. Oktober 2011 – Wer Insider-Informationen geschäftlich nutzt oder die Märkte durch die Verbreitung falscher oder irreführender Informationen manipuliert, kann Sanktionen derzeit vermeiden, da sich die Rechtssysteme der 27 EUMitgliedstaaten in diesem Bereich noch stark unterscheiden. So verfügen die Behörden in einigen Ländern nicht über alle erforderlichen Sanktionsbefugnisse, und in anderen sind für bestimmte Rechtsverstöße im Bereich des Insiderhandels und der Marktmanipulation keine strafrechtlichen Sanktionen vorgesehen. Wirksame Sanktionen können jedoch eine stark abschreckende Wirkung haben und die Integrität der Finanzmärkte in der EU stärken. Die Europäische Kommission schlägt daher heute EU-weite Rechtsvorschriften vor, die Mindestvorgaben für strafrechtliche Sanktionen in Bezug auf Insider-Geschäfte und Marktmanipulation vorsehen. Sie macht damit zum ersten Mal von den ihr mit dem Lissabon-Vertrag übertragenen neuen Befugnissen Gebrauch, politische Maßnahmen der EU mit Hilfe strafrechtlicher Sanktionen durchzusetzen. In der vorgeschlagenen Richtlinie werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Rechtsverstöße im Bereich des Insiderhandels und der Marktmanipulation strafrechtlich verfolgt werden. Zudem müssen die Mitgliedstaaten strafrechtliche Sanktionen für Anstiftung und Beihilfe zum Marktmissbrauch sowie für die entsprechenden Versuche vorsehen. Die Richtlinie ergänzt den heute vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung über den Marktmissbrauch, der den bestehenden Rechtsrahmen der EU stärken und die Wirksamkeit verwaltungsrechtlicher Sanktionen verbessern soll. EU-Justizkommissarin Viviane Reding erklärte dazu: „In diesen Krisenzeiten ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Bürgerinnen und Bürger Vertrauen in unsere Märkte zurückgewinnen. Als Ergänzung einer wirksamen Beaufsichtigung der Märkte schlägt die Kommission daher heute vor, die Durchsetzung der EUVorschriften zur Bekämpfung des Insiderhandels und der Marktmanipulation durch strafrechtliche Maßnahmen zu stärken. Denn Straftaten haben keinen Platz an den europäischen Finanzmärkten.“ IP/11/1218 Binnenmarkt- und Dienstleistungskommissar Michel Barnier ergänzte: „Die Sanktionen für Marktmissbrauch weichen derzeit zu stark voneinander ab und haben nicht die erwünschte abschreckende Wirkung. Durch die Einführung strafrechtlicher Sanktionen für schwere Formen des Marktmissbrauchs in der gesamten EU signalisieren wir möglichen Tätern klar und deutlich, dass sie mit Gefängnisstrafen rechnen müssen und als vorbestraft gelten, wenn sie sich des Insiderhandels oder der Marktmanipulation schuldig machen. Diese Vorschläge verbessern die Marktintegrität, stärken das Anlegervertrauen und schaffen einheitliche Rahmenbedingungen im Binnenmarkt.“ Definition von Straftaten auf EU-Ebene Ein Insider-Geschäft ist gegeben, wenn eine Person, die über kursrelevante Insider-Informationen verfügt, mit den betreffenden Finanzinstrumenten Handel treibt. Marktmanipulation liegt vor, wenn eine Person die Kurse von Finanzinstrumenten durch Praktiken wie die Verbreitung falscher oder irreführender Informationen künstlich manipuliert und mit den betreffenden Instrumenten Geschäfte tätigt, um einen Gewinn zu erzielen. Gemeinsam werden diese Praktiken als Marktmissbrauch bezeichnet. In dem Richtlinienvorschlag werden zwei Arten von Rechtsverstößen – InsiderGeschäfte und Marktmanipulation – definiert, die die Mitgliedstaaten als Straftaten betrachten sollten, wenn sie vorsätzlich begangen werden. Ebenso wie in der vorgeschlagenen Marktmissbrauchsverordnung werden Transaktionen, die zu bestimmten Zwecken erfolgen, vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen: Rückkauf- und Stabilisierungsprogramme, Tätigkeiten im Rahmen der Geldpolitik und des Staatsschuldenmanagements sowie Transaktionen mit Emissionszertifikaten im Rahmen der EU-Klimapolitik. Der Vorschlag verpflichtet die Mitgliedstaaten zudem, Anstiftung und Beihilfe zu Insider-Geschäften und zur Marktmanipulation sowie versuchte Rechtsverstöße in diesem Bereich strafrechtlich zu ahnden. Die strafrechtliche und nichtstrafrechtliche Haftung wird dabei auf juristische Personen erweitert. Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass die verhängten strafrechtlichen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Der Vorschlag umfasst ferner eine Überprüfungsklausel, nach der die Kommission verpflichtet ist, dem Europäischen Parlament und dem Rat binnen vier Jahren nach dem Inkrafttreten der Richtlinie über deren Anwendung und gegebenenfalls über die Notwendigkeit einer Überarbeitung zu berichten. Dabei wird sie insbesondere berücksichtigen, ob gemeinsame Mindestvorschriften zu den Arten und zur Höhe der strafrechtlichen Sanktionen eingeführt werden sollten. Gegebenenfalls wird sie dem Bericht Legislativvorschläge beifügen. Die heute vorgelegten Legislativvorschläge sind die ersten Vorschläge auf der Grundlage des neuen Artikels 83 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der die Festlegung gemeinsamer strafrechtlicher Mindestvorschriften vorsieht, wenn sich dies als unerlässlich für die wirksame Durchführung harmonisierter EU-Maßnahmen erweist. Die derzeit in den Mitgliedstaaten für Rechtsverstöße im Bereich des Marktmissbrauchs geltenden Sanktionsregelungen haben sich als nicht ausreichend wirksam erwiesen. Sie beruhen nicht immer auf der gleichen Definition der Straftaten und weichen zu stark voneinander ab, so dass mögliche Täter Regelungslücken ausnutzen können. 2 Der heute vorgelegte Vorschlag entspricht dem Ansatz, der in der Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg zu einer europäischen Strafrechtspolitik – Sicherstellung der wirksamen Umsetzung der EU-Politik durch das Strafrecht“ vom 20. September 2011 dargelegt wurde (siehe IP/11/1049). Er umfasst eine auf klaren faktischen Nachweisen beruhende Bewertung der vorhandenen nationalen Durchsetzungsregelungen und des Mehrwerts gemeinsamer strafrechtlicher Mindestvorschriften der EU, wobei die Grundsätze der Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität berücksichtigt wurden. Der heutige Vorschlag ist zudem Bestandteil der Folgemaßnahmen, die im Hinblick auf die Mitteilung der Kommission vom 8. Dezember 2010 zur „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“ (siehe IP/10/1678) getroffen wurden. Dieser Mitteilung zufolge sollten strafrechtliche Sanktionen für die schwersten Verstöße gegen die Finanzdienstleistungsvorschriften vorgesehen werden, falls sich dies zur Gewährleistung einer wirksamen Umsetzung der Vorschriften als notwendig erweist. Die nächsten Schritte Der Vorschlag wird nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Verhandlung und Verabschiedung unterbreitet. Nach der Verabschiedung müssen die Mitgliedstaaten die Richtlinie binnen zwei Jahren in nationales Recht umsetzen. Siehe auch IP/11/1217 und MEMO/11/715 Weitere Informationen: Homepage von EU-Justizkommissarin Viviane Reding, Vizepräsidentin der Kommission: http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/reding/index_de.htm Homepage von Binnenmarkt- und Dienstleistungskommissar Michel Barnier: http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/barnier/ Ansprechpartner: Chantal Hughes (+32 2 296 44 50) Carmel Dunne (+32 2 299 88 94) Matthew Newman (+32 2 296 24 06) Mina Andreeva (+32 2 299 13 82) 3