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NETZWERK FÜR DIE SUBSIDIARITÄTSKONTROLLE DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN
SUBSIDIARITÄTSANALYSEFORMULAR
Bezeichnung der Behörde:
Kontaktperson:
Titel:
Referenz:)
Landeshauptleutekonferenz
Verbindungsstelle der Bundesländer
Richtlinienvorschlag über Sanktionen gegen Personen, die Drittstaatsangehörige
ohne legalen Aufenthalt beschäftigen
KOM (2007) 249
SUBSIDIARITÄTSANALYSE
Subsidiarität:
1. Rechtsgrundlage:
1.1. Auf welchen Artikeln des Vertrags beruht der Der Richtlinienvorschlag wird auf Art 63 Abs 3 lit b
Vorschlag?
EGV gestützt. Gemäß Art 63 Abs 3 lit b EGV entscheidet der Rat über einwanderungspolitische Maßnahmen, ua im Bereich illegale Einwanderung und illegaler
Aufenthalt.
1.2. Ist die für den Vorschlag gewählte Rechtsgrundlage korrekt? Sind alle vorgeschlagenen Maßnahmen
im Rahmen der gewählten Rechtsgrundlage abgedeckt?
Inhalt des Richtlinienvorschlags:
Mit dem Richtlinienvorschlag soll ein generelles Verbot
der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen, die sich
illegal in der EU aufhalten, festgelegt werden. Rechtsverletzungen sollen mit Sanktionen geahndet werden,
bei denen es sich um Geldbußen und – im Fall von
Unternehmen – um weitere Maßnahmen wie den Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen und der Teilnahme an Vergabeverfahren handelt. Für schwere
Verstöße sind strafrechtliche Sanktionen vorgesehen.
EG-Kompetenzen im Gegenstand:
Der EuGH hat in den Urteilen Rs C-176/03, Kommission / Rat und C-440/05, Kommission / Rat, die beiden
den Umweltbereich betrafen, festgehalten, dass das
Strafrecht grundsätzlich nicht in die EG-Zuständigkeit
fällt. Der EuGH führte allerdings weiter aus: „Das kann
den Gemeinschaftsgesetzgeber jedoch nicht daran
hindern, Maßnahmen in Bezug auf das Strafrecht der
Mitgliedstaaten zu erlassen, die seiner Meinung nach
erforderlich sind, um die volle Wirksamkeit der von ihm
zum Schutz der Umwelt erlassenen Rechtsnormen zu
gewährleisten, wenn die Anwendung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen durch
die zuständigen nationalen Behörden eine zur Be-
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kämpfung schwerer Beeinträchtigungen der Umwelt
unerlässliche Maßnahme darstellt.“
Fraglich ist jedoch trotz der beiden einschlägigen
EuGH-Urteile weiterhin, ob die EG-Zuständigkeit zum
Erlass strafrechtlicher Sanktionen wegen Verletzung
gemeinschaftlicher Rechtsnormen in anderen Bereichen als dem Umweltschutz – insbesondere im
gegenständlichen Einwanderungsbereich – gegeben
ist.
Aber auch für den Fall, dass die EG-Kompetenz für
strafrechtliche Maßnahmen auch außerhalb des Umweltschutzes gegeben sein sollte, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob sich ein Drittstaatsangehöriger innerhalb der EU aufhalten darf oder nicht,
weitgehend durch das mitgliedstaatliche Recht geregelt wird. Vor diesem Hintergrund kommen der EG
die nur parallel zustehenden strafrechtlichen Sanktionskompetenzen im gegenständlichen Fall nicht zu.
1.3. Fällt die Maßnahme in den ausschließlichen
Zuständigkeitsbereich der Union bzw. der Mitglied- Der Richtlinienvorschlag würde – soweit überhaupt
staaten oder in den geteilten Zuständigkeitsbereich?
eine EG-Kompetenz gegeben wäre – in den zwischen
Mitgliedstaaten und EU geteilten Zuständigkeitsbereich
fallen.
1.4. Stehen die Ziele des Vorschlags in Einklang mit
den Verpflichtungen der Union?
Ziel der EU ist gem Art 2 EUV ua die Erhaltung und
Weiterentwicklung der Union als Raum der Freiheit,
der Sicherheit und des Rechts, in dem in Verbindung
mit geeigneten Maßnahmen ua in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen und die Einwanderung
der freie Personenverkehr gewährleistet wird. Diesem
Ziel entspricht der Richtlinienvorschlag daher nicht, da
durch die der EG zustehenden Kompetenzen nicht
gedeckt ist.
2. Erforderlichkeitsprüfung I:
2.1. Können die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen ausreichend durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verfassungsordnung
erreicht werden?
2.2. Ist das Handeln der Gemeinschaft gerechtfertigt,
da das betreffende Sachgebiet grenzübergreifende
Aspekte aufweist (und nicht nur das Hoheitsgebiet
eines einzigen Mitgliedstaates betrifft), die durch
einzelstaatliche Maßnahmen nicht ausreichend
geregelt werden können?
2.3.Würden alleinige Maßnahmen der Mitgliedstaaten
oder das Fehlen von Gemeinschaftsmaßnahmen auf
sonstige Weise die Interessen der Mitgliedstaaten
erheblich beeinträchtigen?
Der Richtlinienvorschlag zielt darauf ab, die Sanktionen für die Beschäftigung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu vereinheitlichen. Vollziehung von
Gemeinschaftsrecht ist primär mitgliedstaatliche Aufgabe, sodass die mit der Zuwiderhandlung verbundenen Sanktionen zumeist unterschiedlich sind. Dies ist
allerdings für die Verwirklichung des Binnenmarkts von
absolut untergeordneter Bedeutung, sodass die Argumentation dadurch entstehender Wettbewerbsverzerrungen nicht nachvollzogen werden kann. Im
gegenständlichen Bereich liegen noch dazu nur
punktuell Gemeinschaftsrechtsakte vor. Die Erforderlichkeit von EG-Handeln ist somit – auch wenn eine
EG-Kompetenz vorliegen würde – nicht gegeben und
die Maßnahmen können ausreichend und ohne die
mitgliedstaatlichen Interessen zu beeinträchtigen auf
mitgliedstaatlicher Ebene gesetzt werden.
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3. Erforderlichkeitsprüfung II:
3.1. Würden alleinige Maßnahmen der Mitgliedstaaten Alleinige mitgliedstaatliche Maßnahmen würden nicht
oder das Fehlen von Gemeinschaftsmaßnahmen gegen die Anforderungen des EGV verstoßen.
gegen die Anforderungen des EG-Vertrages verstoßen
oder auf sonstige Weise die Interessen der
Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigen?
3.2. Können die Probleme einzelner Mitgliedstaaten
durch gezielte Unterstützung im Rahmen bestehender
Maßnahmen geregelt werden?
4. Prüfung des zusätzlichen Nutzens:
4.1. Können die Ziele – sofern die Maßnahmen der Nein, siehe Pkt 2
Mitgliedstaaten unzureichend sind oder sein werden –
durch eine Gemeinschaftsmaßnahme besser verwirklicht werden?
4.2. Würden Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene
deutliche Vorteile in Bezug auf Ausmaß und Resonanz
mit sich bringen?
4.3. Können die Probleme einzelner Mitgliedstaaten
durch gezielte Unterstützung im Rahmen bestehender
Maßnahmen geregelt werden?
5. Beachtung nationaler Regelungen:
5.1. Werden neben der Einhaltung gemeinschaftlicher
Rechtsvorschriften auch bewährte nationale Regelungen und spezielle Bedingungen in den einzelnen
Mitgliedstaaten beachtet (z.B. die Struktur und
Funktionsweise der Rechtssysteme)?
Indem die primär in mitgliedstaatlicher Kompetenz
liegende Vollziehung von Gemeinschaftsrecht vereinheitlicht werden soll, werden bewährte nationale Regelungen ohne hinreichende Begründung ignoriert.
6. Begründung:
6.1. Enthält der Vorschlag eindeutig ausreichende Die Begründung ist nicht nachvollziehbar, siehe Pkt 2
Argumente, die die Einhaltung der durch das Subsidiaritätsprinzip festgelegten Bedingungen belegen?
6.2. Beruht dieser Nachweis nicht nur auf qualitativen,
sondern auch auf quantitativen Elementen?
Verhältnismäßigkeit:
7. Eignungsprüfung:
7.1. Sind die eingesetzten Mittel zur Erreichung der Die im Hinblick auf die Zielerreichung gewählten Mittel
verfolgten Ziele geeignet?
sind jedenfalls überschießend.
7.2. Wenn nein, welche Alternative könnte gewählt
werden?
8. Erforderlichkeitsprüfung:
8.1. Gehen diese Maßnahmen über das zur Ein EU-Rechtsakt ist kompetenzrechtlich nicht zulässig
Verwirklichung des Ziels notwendige Maß hinaus? und widerspricht zudem dem Subsidiaritätsprinzip.
Wenn ja, warum?
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8.2. Wo sollte dieses Maß festgelegt werden?
9. Prüfung der minimalen Eingriffsstärke:
9.1. Wurde für die Maßnahme der Gemeinschaft eine
möglichst einfache Form gewählt (Wahl des
Instruments)?
9.2. Ist der Erlass einer Verordnung in ausreichendem
Maße gerechtfertigt, oder wäre eine (Rahmen-)
Richtlinie besser geeignet?
9.3. Wurde erklärt, warum keine alternative
Regulierungsmethode (beispielsweise die Ko- oder
Selbstregulierung) gewählt wurde?
10. Prüfung der minimalen Kosten:
10.1. Wurde die Notwendigkeit der finanziellen
Belastung und des Verwaltungsaufwands der Union,
der nationalen, regionalen und lokalen Behörden, der
Wirtschaft und der Bürger so gering wie möglich
gehalten, und stehen diese mit dem zu erreichenden
Ziel im Einklang?
Es wurde eine Richtlinie gewählt, also ein weniger als
die Verordnung in die nationale Rechtsordnung eingreifendes und Umsetzungsspielraum belassendes Instrument.
In der Folgenabschätzung wurde der in der gesamten
EU entstehende Verwaltungsaufwand geschätzt. Auf
eine möglichst geringe Kostenauswirkung auf
Behörden, Wirtschaft und Bürger wurde nicht Bedacht
genommen, zumal der Rechtsakt an sich in Frage zu
stellen ist.
11. Prüfung der minimalen Geltungsbereichs:
11.1. Lässt die Maßnahme der Gemeinschaft so viel Nein, siehe Pkt 2 und Pkt 5
Raum für nationale Entscheidungen wie möglich?
11.2. Werden neben der Einhaltung gemeinschaftlicher
Rechtsvorschriften
auch
bewährte
nationale
Regelungen und spezielle Bedingungen in den
einzelnen Mitgliedstaaten geachtet (z.B. die Struktur
und die Funktionsweise der Rechtssysteme)?
12. Begründung:
12.1. Enthält der Vorschlag eindeutig ausreichende Nein
Argumente, die die Einhaltung der durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip
festgelegten
Bedingungen
belegen?
13. Weitere Überlegungen seitens der lokalen und
regionalen Gebietskörperschaften:
13.1. Wurde eine Folgenabschätzung durchgeführt?
Ja. Diese scheint grundsätzlich sehr umfassend.
13.2. Wenn ja, ist diese umfassend?
13.3. Wurden regionale und lokale Aspekte bei der Die regionalen und lokalen Aspekte wurde allerdings
Folgenabschätzung berücksichtigt?
nicht berücksichtigt.
13.4. Hat die Kommission eine separate Nein.
Subsidiaritätsbewertung vorgenommen, in die auch die
lokalen und regionalen Gebietskörperschaften
eingebunden waren?
13.5. Wenn ja, ist diese angemessen?
13.6. Hat die Kommission vor Veröffentlichung ihres Ja.
Vorschlags
eine
umfassende
Konsultation
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durchgeführt und die Konsultationsdokumente
veröffentlicht?
13.7. Wurde die lokale und regionale Dimension
berücksichtigt?
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