NETZWERK FÜR DIE SUBSIDIARITÄTSKONTROLLE DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN SUBSIDIARITÄTSANALYSEFORMULAR Bezeichnung der Behörde: Kontaktperson: Titel: Referenz:) Landeshauptleutekonferenz Verbindungsstelle der Bundesländer Richtlinienvorschlag über Sanktionen gegen Personen, die Drittstaatsangehörige ohne legalen Aufenthalt beschäftigen KOM (2007) 249 SUBSIDIARITÄTSANALYSE Subsidiarität: 1. Rechtsgrundlage: 1.1. Auf welchen Artikeln des Vertrags beruht der Der Richtlinienvorschlag wird auf Art 63 Abs 3 lit b Vorschlag? EGV gestützt. Gemäß Art 63 Abs 3 lit b EGV entscheidet der Rat über einwanderungspolitische Maßnahmen, ua im Bereich illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt. 1.2. Ist die für den Vorschlag gewählte Rechtsgrundlage korrekt? Sind alle vorgeschlagenen Maßnahmen im Rahmen der gewählten Rechtsgrundlage abgedeckt? Inhalt des Richtlinienvorschlags: Mit dem Richtlinienvorschlag soll ein generelles Verbot der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal in der EU aufhalten, festgelegt werden. Rechtsverletzungen sollen mit Sanktionen geahndet werden, bei denen es sich um Geldbußen und – im Fall von Unternehmen – um weitere Maßnahmen wie den Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen und der Teilnahme an Vergabeverfahren handelt. Für schwere Verstöße sind strafrechtliche Sanktionen vorgesehen. EG-Kompetenzen im Gegenstand: Der EuGH hat in den Urteilen Rs C-176/03, Kommission / Rat und C-440/05, Kommission / Rat, die beiden den Umweltbereich betrafen, festgehalten, dass das Strafrecht grundsätzlich nicht in die EG-Zuständigkeit fällt. Der EuGH führte allerdings weiter aus: „Das kann den Gemeinschaftsgesetzgeber jedoch nicht daran hindern, Maßnahmen in Bezug auf das Strafrecht der Mitgliedstaaten zu erlassen, die seiner Meinung nach erforderlich sind, um die volle Wirksamkeit der von ihm zum Schutz der Umwelt erlassenen Rechtsnormen zu gewährleisten, wenn die Anwendung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen durch die zuständigen nationalen Behörden eine zur Be- -2- kämpfung schwerer Beeinträchtigungen der Umwelt unerlässliche Maßnahme darstellt.“ Fraglich ist jedoch trotz der beiden einschlägigen EuGH-Urteile weiterhin, ob die EG-Zuständigkeit zum Erlass strafrechtlicher Sanktionen wegen Verletzung gemeinschaftlicher Rechtsnormen in anderen Bereichen als dem Umweltschutz – insbesondere im gegenständlichen Einwanderungsbereich – gegeben ist. Aber auch für den Fall, dass die EG-Kompetenz für strafrechtliche Maßnahmen auch außerhalb des Umweltschutzes gegeben sein sollte, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob sich ein Drittstaatsangehöriger innerhalb der EU aufhalten darf oder nicht, weitgehend durch das mitgliedstaatliche Recht geregelt wird. Vor diesem Hintergrund kommen der EG die nur parallel zustehenden strafrechtlichen Sanktionskompetenzen im gegenständlichen Fall nicht zu. 1.3. Fällt die Maßnahme in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Union bzw. der Mitglied- Der Richtlinienvorschlag würde – soweit überhaupt staaten oder in den geteilten Zuständigkeitsbereich? eine EG-Kompetenz gegeben wäre – in den zwischen Mitgliedstaaten und EU geteilten Zuständigkeitsbereich fallen. 1.4. Stehen die Ziele des Vorschlags in Einklang mit den Verpflichtungen der Union? Ziel der EU ist gem Art 2 EUV ua die Erhaltung und Weiterentwicklung der Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen ua in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen und die Einwanderung der freie Personenverkehr gewährleistet wird. Diesem Ziel entspricht der Richtlinienvorschlag daher nicht, da durch die der EG zustehenden Kompetenzen nicht gedeckt ist. 2. Erforderlichkeitsprüfung I: 2.1. Können die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen ausreichend durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verfassungsordnung erreicht werden? 2.2. Ist das Handeln der Gemeinschaft gerechtfertigt, da das betreffende Sachgebiet grenzübergreifende Aspekte aufweist (und nicht nur das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaates betrifft), die durch einzelstaatliche Maßnahmen nicht ausreichend geregelt werden können? 2.3.Würden alleinige Maßnahmen der Mitgliedstaaten oder das Fehlen von Gemeinschaftsmaßnahmen auf sonstige Weise die Interessen der Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigen? Der Richtlinienvorschlag zielt darauf ab, die Sanktionen für die Beschäftigung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu vereinheitlichen. Vollziehung von Gemeinschaftsrecht ist primär mitgliedstaatliche Aufgabe, sodass die mit der Zuwiderhandlung verbundenen Sanktionen zumeist unterschiedlich sind. Dies ist allerdings für die Verwirklichung des Binnenmarkts von absolut untergeordneter Bedeutung, sodass die Argumentation dadurch entstehender Wettbewerbsverzerrungen nicht nachvollzogen werden kann. Im gegenständlichen Bereich liegen noch dazu nur punktuell Gemeinschaftsrechtsakte vor. Die Erforderlichkeit von EG-Handeln ist somit – auch wenn eine EG-Kompetenz vorliegen würde – nicht gegeben und die Maßnahmen können ausreichend und ohne die mitgliedstaatlichen Interessen zu beeinträchtigen auf mitgliedstaatlicher Ebene gesetzt werden. -3- 3. Erforderlichkeitsprüfung II: 3.1. Würden alleinige Maßnahmen der Mitgliedstaaten Alleinige mitgliedstaatliche Maßnahmen würden nicht oder das Fehlen von Gemeinschaftsmaßnahmen gegen die Anforderungen des EGV verstoßen. gegen die Anforderungen des EG-Vertrages verstoßen oder auf sonstige Weise die Interessen der Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigen? 3.2. Können die Probleme einzelner Mitgliedstaaten durch gezielte Unterstützung im Rahmen bestehender Maßnahmen geregelt werden? 4. Prüfung des zusätzlichen Nutzens: 4.1. Können die Ziele – sofern die Maßnahmen der Nein, siehe Pkt 2 Mitgliedstaaten unzureichend sind oder sein werden – durch eine Gemeinschaftsmaßnahme besser verwirklicht werden? 4.2. Würden Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene deutliche Vorteile in Bezug auf Ausmaß und Resonanz mit sich bringen? 4.3. Können die Probleme einzelner Mitgliedstaaten durch gezielte Unterstützung im Rahmen bestehender Maßnahmen geregelt werden? 5. Beachtung nationaler Regelungen: 5.1. Werden neben der Einhaltung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften auch bewährte nationale Regelungen und spezielle Bedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten beachtet (z.B. die Struktur und Funktionsweise der Rechtssysteme)? Indem die primär in mitgliedstaatlicher Kompetenz liegende Vollziehung von Gemeinschaftsrecht vereinheitlicht werden soll, werden bewährte nationale Regelungen ohne hinreichende Begründung ignoriert. 6. Begründung: 6.1. Enthält der Vorschlag eindeutig ausreichende Die Begründung ist nicht nachvollziehbar, siehe Pkt 2 Argumente, die die Einhaltung der durch das Subsidiaritätsprinzip festgelegten Bedingungen belegen? 6.2. Beruht dieser Nachweis nicht nur auf qualitativen, sondern auch auf quantitativen Elementen? Verhältnismäßigkeit: 7. Eignungsprüfung: 7.1. Sind die eingesetzten Mittel zur Erreichung der Die im Hinblick auf die Zielerreichung gewählten Mittel verfolgten Ziele geeignet? sind jedenfalls überschießend. 7.2. Wenn nein, welche Alternative könnte gewählt werden? 8. Erforderlichkeitsprüfung: 8.1. Gehen diese Maßnahmen über das zur Ein EU-Rechtsakt ist kompetenzrechtlich nicht zulässig Verwirklichung des Ziels notwendige Maß hinaus? und widerspricht zudem dem Subsidiaritätsprinzip. Wenn ja, warum? -4- 8.2. Wo sollte dieses Maß festgelegt werden? 9. Prüfung der minimalen Eingriffsstärke: 9.1. Wurde für die Maßnahme der Gemeinschaft eine möglichst einfache Form gewählt (Wahl des Instruments)? 9.2. Ist der Erlass einer Verordnung in ausreichendem Maße gerechtfertigt, oder wäre eine (Rahmen-) Richtlinie besser geeignet? 9.3. Wurde erklärt, warum keine alternative Regulierungsmethode (beispielsweise die Ko- oder Selbstregulierung) gewählt wurde? 10. Prüfung der minimalen Kosten: 10.1. Wurde die Notwendigkeit der finanziellen Belastung und des Verwaltungsaufwands der Union, der nationalen, regionalen und lokalen Behörden, der Wirtschaft und der Bürger so gering wie möglich gehalten, und stehen diese mit dem zu erreichenden Ziel im Einklang? Es wurde eine Richtlinie gewählt, also ein weniger als die Verordnung in die nationale Rechtsordnung eingreifendes und Umsetzungsspielraum belassendes Instrument. In der Folgenabschätzung wurde der in der gesamten EU entstehende Verwaltungsaufwand geschätzt. Auf eine möglichst geringe Kostenauswirkung auf Behörden, Wirtschaft und Bürger wurde nicht Bedacht genommen, zumal der Rechtsakt an sich in Frage zu stellen ist. 11. Prüfung der minimalen Geltungsbereichs: 11.1. Lässt die Maßnahme der Gemeinschaft so viel Nein, siehe Pkt 2 und Pkt 5 Raum für nationale Entscheidungen wie möglich? 11.2. Werden neben der Einhaltung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften auch bewährte nationale Regelungen und spezielle Bedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten geachtet (z.B. die Struktur und die Funktionsweise der Rechtssysteme)? 12. Begründung: 12.1. Enthält der Vorschlag eindeutig ausreichende Nein Argumente, die die Einhaltung der durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip festgelegten Bedingungen belegen? 13. Weitere Überlegungen seitens der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften: 13.1. Wurde eine Folgenabschätzung durchgeführt? Ja. Diese scheint grundsätzlich sehr umfassend. 13.2. Wenn ja, ist diese umfassend? 13.3. Wurden regionale und lokale Aspekte bei der Die regionalen und lokalen Aspekte wurde allerdings Folgenabschätzung berücksichtigt? nicht berücksichtigt. 13.4. Hat die Kommission eine separate Nein. Subsidiaritätsbewertung vorgenommen, in die auch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eingebunden waren? 13.5. Wenn ja, ist diese angemessen? 13.6. Hat die Kommission vor Veröffentlichung ihres Ja. Vorschlags eine umfassende Konsultation -5- durchgeführt und die Konsultationsdokumente veröffentlicht? 13.7. Wurde die lokale und regionale Dimension berücksichtigt?