Erstelldatum: 09.01.13 / Version: 01 VEREINBARUNG PROMOTION-LIZENZ II Vereinbarung zur Nutzung des Stilmittels Tagebuch sowie Logo und Claim von Oberösterreich Tourismus für touristische Werbezwecke Zwischen Oberösterreich Tourismus, Freistädter Straße 119, 4041 Linz, vertreten durch den Bereichsleiter Marketing Georg Bachleitner, im folgenden Lizenzgeber genannt und XXX, im folgenden Lizenznehmer genannt www.oberoesterreich.at Seite 1 von 5 1. Schutzrechtebestand Oberösterreich Tourismus ist Inhaberin der beim österreichischen Patentamt unter AT 164 451 Ober ÖSTERREICH (WB) registrierten Wortbildmarke „Oberösterreich“ sowie des Stilelementes „Oberösterreich Tagebuch“ (Lizenzgegenstand) und ist daher berechtigt, alle am Lizenzgegenstand bestehenden Immaterialgüterrechte (Urheber-, Leistungsschutz- und Markenrecht) als Lizenzgeber auszuwerten. Der Lizenznehmer erkennt diese Berechtigung, die überdies auf Rechtsinhaberschaft und schutzwürdigen Besitzständen des Lizenzgebers beruht, vertraglich an. Der spätere Einwand der fehlenden Berechtigung des Lizenzgebers durch den Lizenznehmer ist hierdurch ausgeschlossen. 2. Beschreibung der Nutzungsrechte Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung räumt Oberösterreich Tourismus (Lizenzgeber) dem Lizenznehmer das nicht exklusive Recht – einfache Werknutzungsbewilligung gem. § 24 Abs. (1) UrhG – zur Nutzung des Lizenzgegenstandes ausschließlich für Werbezwecke ein. Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, die vertragsgegenständliche Nutzung beliebig vielen Dritten einzuräumen. Als Werbezwecke gelten die Verwendung des Lizenzgegenstandes durch den Lizenznehmer selbst für Kommunikationsmaßnahmen nach innen und außen, so zum Beispiel im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit (PR) und der Imagewerbung (Plakate, Inserate), seiner allgemeinen Kommunikationsmaßnahmen (Briefpapier, Visitenkarten, Hausprospekte) sowie im Rahmen seines Internetauftritts (dies jedoch ausschließlich mit gleichzeitiger Verlinkung auf www.oberoesterreich.at). Jede andere Verwendung des Lizenzgegenstandes ist unzulässig. Insbesondere untersagt ist jedoch jegliche Verwendung des Lizenzgegenstandes für Merchandising-Artikeln – und hierbei insbesondere für Textilien – und sonstige Produkte, die zum Verkauf bestimmt sind sowie deren Verpackungen, sofern dies nicht im Rahmen eines gemeinsamen Umsetzungsprojekts mit dem Lizenzgeber erfolgt. Der Lizenzgegenstand ist in jedem Fall ausschließlich freistehend zu verwenden. Jede unmittelbare oder mittelbare Kombination mit einem anderen Zeichen, Logo, Unternehmensbezeichnung, Kennzeichen oder einer registrierten Marke ist ausnahmslos unzulässig. Ebenso unzulässig ist die Aufnahme des Lizenzgegenstandes in eigene Marken oder Unternehmensbezeichnungen des Lizenznehmers. Der Lizenznehmer erklärt sich mit diesen Bedingungen einverstanden und nimmt zur Kenntnis, dass ein Verstoß zu Schadenersatzforderungen führen kann. Sollte der Lizenznehmer im Auftrag Dritter produzieren, gewährleistet er die Einhaltung www.oberoesterreich.at Seite 2 von 5 dieser Anwendungsvorgaben durch den Dritten und wird außerdem dafür sorgen, dass der Dritte Lizenznehmer wird. 3. Verwendung Stilmittel Tagebuch, Logo und Claim Der Lizenznehmer ist zur Verwendung von Logo und Claim sowie des Stilmittels Tagebuch der Werbelinie des Lizenzgebers laut CD-Handbuch (s. Anlage) berechtigt. Folgende Voraussetzungen müssen vom Lizenznehmer kumulativ erfüllt sein, damit dieser zu dieser Verwendung berechtigt ist: Rechtsgültige Unterfertigung der gegenständlichen Vereinbarung; Absolvierung des vom Lizenzgeber unentgeltlich anzubietenden Beratungsgespräch zur richtigen Umsetzung der Werbelinie; Verbindliche Verwendung der entsprechenden Punkte (Logo+Claim, Tagebuch) des CD-Handbuchs in aktueller Fassung (aktuelle Fassung zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung in Anlage 1; jeweils aktuelle Fassung ist unter www.oberoesterreich-tourismus.at abrufbar); Rückkopplung der Markendestination zum Lizenzgeber Oberösterreich Tourismus bzw. Rückkopplung des Tourismusverbandes / Ortes zu seiner Markendestination bzw. in Ermangelung einer solchen zum Lizenzgeber Oberösterreich Tourismus (im Sinne des „Endorsers“ – vgl. S. 18f CD-Handbuch / Details werden im Beratungsgespräch erläutert). Um eine einheitliche Verwendung des Lizenzgegenstands sicherzustellen, verpflichtet sich der Lizenznehmer, jede Nutzung des Lizenzgegenstandes spätestens 2 Wochen vor Durchführung dem Lizenzgeber zur Genehmigung vorzulegen. Wird der geplanten Nutzung vom Lizenzgeber nicht binnen 5 Werktagen ab Einlangen der Unterlagen schriftlich (e-mail, Fax oder Brief) widersprochen, so gilt sie als erteilt. 4. Dauer, Kündigung und Beendigung der Vereinbarung außerordentliche Die Laufzeit wird mit 3 Jahren ab dem Tag, an dem diese vom Lizenznehmer unterschriebenen Vereinbarung beim Lizenzgeber einlangt, vereinbart. Eine Verlängerung über diesen Beendigungszeitpunkt hinaus bedarf grundsätzlich einer gesonderten, schriftlichen Vereinbarung. Der Lizenzgeber ist – unbeschadet sonstiger Ansprüche – berechtigt, jederzeit von dieser Vereinbarung mit sofortiger Wirkung zurückzutreten, wenn seitens des www.oberoesterreich.at Seite 3 von 5 Lizenznehmers ein Verstoß gegen die Vereinbarung vorliegt, eine missbräuchliche Verwendung des Lizenzgegenstandes vorgenommen wird oder dem Lizenzgeber die Geschäftsgebarung des Lizenznehmers als dem Image des Lizenzgegenstandes abträglich erscheint. Mit dem Einlangen der entsprechenden schriftlichen Mitteilung beim Lizenznehmer ist jede weitere Verwendung des Lizenzgegenstandes unzulässig. 5. Kosten Die Einräumung der Nutzungsrechte für Werbezwecke im Sinne der Punkte 1. bis 3. erfolgt kostenlos. 6. Schlussvereinbarungen Vertragsänderungen oder –ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, welche durch Brief oder Fax gewahrt wird. Das Erfordernis der Schriftform kann nur schriftlich aufgehoben werden. Sind oder werden Teile dieser Vereinbarung unwirksam, so wird die Wirksamkeit der Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist einvernehmlich durch eine solche zu ersetzen, die unter Berücksichtigung der Interessenlage den gewünschten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen geeignet ist. Entsprechendes gilt zur Ausfüllung von ungewollten Lücken. Diesem Vertrag liegen keine allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Anlagen zu diesem Vertrag bilden integrierende Bestandteile desselben. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber von jeder Verletzung des vertragsgegenständlichen Schutzrechts durch Dritte umgehend in Kenntnis setzen. Der Lizenznehmer anerkennt weiters, dass den Lizenzgeber keine wie immer geartete Pflicht trifft, das vertragsgegenständliche Kennzeichenrecht gegen Verletzungen durch Dritte zu verteidigen. Es wird österreichisches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des österreichischen internationalen Privatrechtes vereinbart. Erfüllungsort ist Linz. Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Landesgerichtes in Linz vereinbart; der Lizenzgeber ist jedoch berechtigt, den Lizenznehmer auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu belangen. Linz, am ….. Für den Lizenzgeber www.oberoesterreich.at Für den Lizenznehmer Seite 4 von 5 _______________________ Georg Bachleitner Bereichsleiter Marketing www.oberoesterreich.at ______________________ xxx (zeichnungsberechtigter Vertreter) Seite 5 von 5