vereinbarung promotion-lizenz ii

Werbung
Erstelldatum: 09.01.13 / Version: 01
VEREINBARUNG PROMOTION-LIZENZ II
Vereinbarung zur Nutzung des Stilmittels Tagebuch sowie Logo und
Claim von Oberösterreich Tourismus für touristische Werbezwecke
Zwischen
Oberösterreich Tourismus,
Freistädter Straße 119, 4041 Linz,
vertreten durch den Bereichsleiter Marketing Georg Bachleitner,
im folgenden Lizenzgeber genannt
und
XXX,
im folgenden Lizenznehmer genannt
www.oberoesterreich.at
Seite 1 von 5
1. Schutzrechtebestand
Oberösterreich Tourismus ist Inhaberin der beim österreichischen Patentamt unter AT 164
451 Ober ÖSTERREICH (WB) registrierten Wortbildmarke „Oberösterreich“ sowie des
Stilelementes „Oberösterreich Tagebuch“ (Lizenzgegenstand) und ist daher berechtigt, alle
am Lizenzgegenstand bestehenden Immaterialgüterrechte (Urheber-, Leistungsschutz- und
Markenrecht) als Lizenzgeber auszuwerten. Der Lizenznehmer erkennt diese Berechtigung,
die überdies auf Rechtsinhaberschaft und schutzwürdigen Besitzständen des Lizenzgebers
beruht, vertraglich an. Der spätere Einwand der fehlenden Berechtigung des Lizenzgebers
durch den Lizenznehmer ist hierdurch ausgeschlossen.
2. Beschreibung der Nutzungsrechte
Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung räumt Oberösterreich Tourismus (Lizenzgeber)
dem Lizenznehmer das nicht exklusive Recht – einfache Werknutzungsbewilligung gem. § 24
Abs. (1) UrhG – zur Nutzung des Lizenzgegenstandes ausschließlich für Werbezwecke ein.
Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, die vertragsgegenständliche Nutzung beliebig
vielen Dritten einzuräumen.
Als Werbezwecke gelten die Verwendung des Lizenzgegenstandes durch den Lizenznehmer
selbst für Kommunikationsmaßnahmen nach innen und außen, so zum Beispiel im Rahmen
seiner Öffentlichkeitsarbeit (PR) und der Imagewerbung (Plakate, Inserate), seiner
allgemeinen Kommunikationsmaßnahmen (Briefpapier, Visitenkarten, Hausprospekte) sowie
im Rahmen seines Internetauftritts (dies jedoch ausschließlich mit gleichzeitiger Verlinkung
auf www.oberoesterreich.at). Jede andere Verwendung des Lizenzgegenstandes ist
unzulässig. Insbesondere untersagt ist jedoch jegliche Verwendung des Lizenzgegenstandes
für Merchandising-Artikeln – und hierbei insbesondere für Textilien – und sonstige Produkte,
die zum Verkauf bestimmt sind sowie deren Verpackungen, sofern dies nicht im Rahmen
eines gemeinsamen Umsetzungsprojekts mit dem Lizenzgeber erfolgt.
Der Lizenzgegenstand ist in jedem Fall ausschließlich freistehend zu verwenden. Jede
unmittelbare oder mittelbare Kombination mit einem anderen Zeichen, Logo,
Unternehmensbezeichnung, Kennzeichen oder einer registrierten Marke ist ausnahmslos
unzulässig. Ebenso unzulässig ist die Aufnahme des Lizenzgegenstandes in eigene Marken
oder Unternehmensbezeichnungen des Lizenznehmers.
Der Lizenznehmer erklärt sich mit diesen Bedingungen einverstanden und nimmt
zur Kenntnis, dass ein Verstoß zu Schadenersatzforderungen führen kann. Sollte
der Lizenznehmer im Auftrag Dritter produzieren, gewährleistet er die Einhaltung
www.oberoesterreich.at
Seite 2 von 5
dieser Anwendungsvorgaben durch den Dritten und wird außerdem dafür sorgen, dass der
Dritte Lizenznehmer wird.
3. Verwendung Stilmittel Tagebuch, Logo und Claim
Der Lizenznehmer ist zur Verwendung von Logo und Claim sowie des Stilmittels Tagebuch
der Werbelinie des Lizenzgebers laut CD-Handbuch (s. Anlage) berechtigt.
Folgende Voraussetzungen müssen vom Lizenznehmer kumulativ erfüllt sein, damit dieser zu
dieser Verwendung berechtigt ist:
 Rechtsgültige Unterfertigung der gegenständlichen Vereinbarung;
 Absolvierung des vom Lizenzgeber unentgeltlich anzubietenden Beratungsgespräch
zur richtigen Umsetzung der Werbelinie;
 Verbindliche Verwendung der entsprechenden Punkte (Logo+Claim, Tagebuch) des
CD-Handbuchs in aktueller Fassung (aktuelle Fassung zum Zeitpunkt der
Vertragsunterzeichnung in Anlage 1; jeweils aktuelle Fassung ist unter
www.oberoesterreich-tourismus.at abrufbar);
 Rückkopplung der Markendestination zum Lizenzgeber Oberösterreich Tourismus
bzw. Rückkopplung des Tourismusverbandes / Ortes zu seiner Markendestination
bzw. in Ermangelung einer solchen zum Lizenzgeber Oberösterreich Tourismus (im
Sinne des „Endorsers“ – vgl. S. 18f CD-Handbuch / Details werden im
Beratungsgespräch erläutert).
Um eine einheitliche Verwendung des Lizenzgegenstands sicherzustellen, verpflichtet sich
der Lizenznehmer, jede Nutzung des Lizenzgegenstandes spätestens 2 Wochen vor
Durchführung dem Lizenzgeber zur Genehmigung vorzulegen. Wird der geplanten Nutzung
vom Lizenzgeber nicht binnen 5 Werktagen ab Einlangen der Unterlagen schriftlich (e-mail,
Fax oder Brief) widersprochen, so gilt sie als erteilt.
4. Dauer,
Kündigung
und
Beendigung der Vereinbarung
außerordentliche
Die Laufzeit wird mit 3 Jahren ab dem Tag, an dem diese vom Lizenznehmer
unterschriebenen Vereinbarung beim Lizenzgeber einlangt, vereinbart. Eine Verlängerung
über diesen Beendigungszeitpunkt hinaus bedarf grundsätzlich einer gesonderten,
schriftlichen Vereinbarung.
Der Lizenzgeber ist – unbeschadet sonstiger Ansprüche – berechtigt, jederzeit von
dieser Vereinbarung mit sofortiger Wirkung zurückzutreten, wenn seitens des
www.oberoesterreich.at
Seite 3 von 5
Lizenznehmers ein Verstoß gegen die Vereinbarung vorliegt, eine missbräuchliche
Verwendung des Lizenzgegenstandes vorgenommen wird oder dem Lizenzgeber die
Geschäftsgebarung des Lizenznehmers als dem Image des Lizenzgegenstandes abträglich
erscheint. Mit dem Einlangen der entsprechenden schriftlichen Mitteilung beim
Lizenznehmer ist jede weitere Verwendung des Lizenzgegenstandes unzulässig.
5. Kosten
Die Einräumung der Nutzungsrechte für Werbezwecke im Sinne der Punkte 1. bis 3. erfolgt
kostenlos.
6. Schlussvereinbarungen
Vertragsänderungen oder –ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform, welche durch Brief oder Fax gewahrt wird. Das Erfordernis der Schriftform kann
nur schriftlich aufgehoben werden.
Sind oder werden Teile dieser Vereinbarung unwirksam, so wird die Wirksamkeit der
Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist einvernehmlich durch
eine solche zu ersetzen, die unter Berücksichtigung der Interessenlage den gewünschten
wirtschaftlichen Zweck zu erreichen geeignet ist. Entsprechendes gilt zur Ausfüllung von
ungewollten Lücken. Diesem Vertrag liegen keine allgemeinen Geschäftsbedingungen
zugrunde. Anlagen zu diesem Vertrag bilden integrierende Bestandteile desselben.
Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber von jeder Verletzung des vertragsgegenständlichen
Schutzrechts durch Dritte umgehend in Kenntnis setzen. Der Lizenznehmer anerkennt
weiters, dass den Lizenzgeber keine wie immer geartete Pflicht trifft, das
vertragsgegenständliche Kennzeichenrecht gegen Verletzungen durch Dritte zu verteidigen.
Es wird österreichisches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des österreichischen
internationalen Privatrechtes vereinbart. Erfüllungsort ist Linz. Für allfällige Streitigkeiten aus
diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Landesgerichtes in Linz
vereinbart; der Lizenzgeber ist jedoch berechtigt, den Lizenznehmer auch an jedem anderen
gesetzlichen Gerichtsstand zu belangen.
Linz, am …..
Für den Lizenzgeber
www.oberoesterreich.at
Für den Lizenznehmer
Seite 4 von 5
_______________________
Georg Bachleitner
Bereichsleiter Marketing
www.oberoesterreich.at
______________________
xxx
(zeichnungsberechtigter Vertreter)
Seite 5 von 5
Herunterladen