Vereinstatuten - und Vogelschutzverein Rapperswil-Jona

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Statuten
I. Name und Zweck
Art. 1
Der Natur- und Vogelschutzverein Rapperswil–Jona (NVVRJ) ist ein Verein gemäss Art. 60
ff ZGB. Er gehört als selbstständige Sektion dem St. Galler Natur- und Vogelschutzverband
und dem Schweizer Vogelschutz SVS–BirdLife Schweiz an.
Art. 2 Rechtsnachfolge
Der Verein ist Rechtsnachfolgerin der Abteilung Vogelschutz des Ornithologischen Vereins
Rapperswil und Umgebung (gegründet 1883).
Art. 3 Vereinszweck
Der NVVRJ setzt sich im Bereich der beiden Gemeinden für die Belange der Natur und
insbesondere der Vogelwelt ein.
II. Tätigkeiten
Art. 4
Der Verein sucht seine Ziele zu erreichen durch:
a) Exkursionen, Vorträge, Kurse
b) Publikationen in Presse und Mitteilungsblättern
c) Mitwirkung bei Schaffung und Unterhalt von Naturschutzgebieten und schützenswerten
Lebensräumen.
d) Bestandesaufnahmen und Untersuchungen im Bereich von Pflanzen und Tieren.
e) Bereitstellung und Betreuung von Nisthöhlen und Futterstellen für freilebende Vögel.
III. Mitgliedschaft
Art. 5 Mitglieder
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Art. 6 Mitgliedschaft
Die Mitglieder unterstützen die Vereinsziele und entrichten den Jahresbeitrag. Die Aufnahme
erfolgt durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung und Bezahlung des ersten
Jahresbeitrages.
Art. 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlöscht durch: a) Tod b) Austritt aufgrund schriftlicher Erklärung c)
Nichtbezahlung des Jahresbeitrages nach erfolgter vergeblicher Mahnung d) Ausschluss
Art. 8 Ausschluss von Mitgliedern
Mitglieder, welche die Interessen des Vereins schädigen, können auf Antrag des Vorstandes
durch die Hauptversammlung ausgeschlossen werden.
Art. 9 Ehrenmitgliedschaft
Zu Ehrenmitgliedern kann die Hauptversammlung Personen ernennen, die sich um den Verein
oder um dessen Zielsetzugen besondere Verdienste erworben haben.
IV . Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 10
Jedes Mitglied hat Stimm- und Wahlrecht an allen Vereinsversammlung und das Recht zur
Teilnahme an allen vom Verein durchgeführten Veranstaltungen.
Art. 11 Jahresbeitrag
Das Mitglied entrichtet den von der Hauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrag. Bei
Austritt während des Jahres ist der Beitrag für das laufende Vereinsjahr zu entrichten.
Art. 12 Haftung
Eine persönliche Haftbarkeit der Vereinsmitglieder besteht nicht. Für die Verbindlichkeiten
des Vereins haftet nur dessen Vermögen.
V. Vereinsorgane
Art. 13
Die Organe des Vereins sind: a) Hauptversammlung b) Vorstand c) Kommissionen und
Arbeitsgruppen
VI. Die Hauptversammlung
Art. 14 Aufgaben der Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung findet im ersten Quartal statt. Ihr sind folgende Geschäfte
zugewiesen: a) Wahl der Stimmenzähler b) Protokoll der letzten Hauptversammlung c)
Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten d) Abnahme der Jahresrechnung und des
Berichtes der Rechnungsrevisoren e) Budget f) Festsetzung des Jahresbeitrages g) Wahlen:
Präsident, Vorstand, Rechnungsrevisoren h) Behandlung eventuell vorliegender Anträge i)
Allgemeine Umfrage
Art. 15 Einberufung der Hauptversammlung
Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch den Vorstand mit schriftlicher
Einladung spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin.
Art. 16 Ausserordentliche Hauptversammlung
Ausserordentliche Hauptversammlungen können auf Veranlassung des Vorstandes oder auf
Begehren eines Drittels der Vereinsmitglieder einberufen werden.
Art. 17 Abstimmung
Die Hauptversammlung entscheidet mit absolutem Mehr der Anwesenden. Bei
Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.
VII. Der Vorstand
Art. 18 Vorstand
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er ist wie folgt zusammengesetzt: - Präsident Aktuar - Kassier - Programmchef - Ein bis drei Beisitzer Der Vorstand bezeichnet eines seiner
Mitglieder als Vicepräsident. Er teilt den Beisitzern Aufgaben zu.
Art. 19 Revisoren
Die Hauptversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und ein Ersatzmitglied der
Geschäftsprüfungskommission. Sie prüfen Rechnung und Tätigkeiten des Vorstandes und
erstatten hierüber an der Hauptversammlung Bericht und Antrag.
Art. 20 Amtsdauer
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder und Rechnungsrevisoren beträgt zwei Jahre.
VIII. Kommissionen und Arbeitsgruppen
Art. 21
Diese werden von der Hauptversammlung oder vom Vorstand eingesetzt. Sie haben diesem
Organ Bericht zu erstatten. Ihre Aufgabe kann zeitlich befristet sein.
IX. Finanzielles
Art. 22 Rechnungsführung
Der Kassier führt die Vereinsrechnung. Diese ist jeweils auf Jahresende abzuschliessen. Er
haftet persönlich für das Vereinsvermögen.
Art. 23 Vereinseinnahmen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Jahresbeiträgen, Subventionen, Erträgen aus
Veranstaltungen und Zinsen des Vereinsvermögens.
Art. 24 Ausserordentliche Ausgaben
Ausserordentliche grössere Aufgaben sind vom Vorstand der Hauptversammlung zur
Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 25
Die Mitglieder des Vorstandes und Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Jahresbeitrages
befreit.
X. Statutenänderungen
Art. 26
Änderungen der Statuten sind vom Vorstand mit der Einladung zur Hauptversammlung
schriftlich zu unterbreiten. Begehren von Mitgliedern um Statutenänderung sind dem
Vorstand wenigstens zwei Monate vor der Hauptversammlung einzureichen.
Art. 27
Änderungen der Statuten sind mit Zweidrittelsmehrheit zu fassen.
XI. Auflösung
Art. 28
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine Zweidrittelsmehrheit der zu einer
ausserordentlichen Hauptversammlung mit diesem Traktandum erschienenen Mitglieder. Sie
kann auch auf dem Weg einer schriftlichen Urabstimmung erfolgen.
Art. 29
Das vorhandene Vereinsvermögen ist samt Archivmaterial dem St. Galler Natur- und
Vogelschutzverband in Verwahrung zu geben und geht in deren Eigentum über, sofern nicht
innert fünf Jahren der Verein neu belebt wird.
XII. Schlussbestimmungen
Art. 30
Über alle in den Statuten nicht geregelten Fälle entscheidet die Hauptversammlung.
Art. 31
Die Statuten treten mit ihrer Genehmigung durch die Gründungsversammlung in Kraft.
Rapperswi-Jona, 4. Dezember 1992
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