Statuten I. Name und Zweck Art. 1 Der Natur- und Vogelschutzverein Rapperswil–Jona (NVVRJ) ist ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB. Er gehört als selbstständige Sektion dem St. Galler Natur- und Vogelschutzverband und dem Schweizer Vogelschutz SVS–BirdLife Schweiz an. Art. 2 Rechtsnachfolge Der Verein ist Rechtsnachfolgerin der Abteilung Vogelschutz des Ornithologischen Vereins Rapperswil und Umgebung (gegründet 1883). Art. 3 Vereinszweck Der NVVRJ setzt sich im Bereich der beiden Gemeinden für die Belange der Natur und insbesondere der Vogelwelt ein. II. Tätigkeiten Art. 4 Der Verein sucht seine Ziele zu erreichen durch: a) Exkursionen, Vorträge, Kurse b) Publikationen in Presse und Mitteilungsblättern c) Mitwirkung bei Schaffung und Unterhalt von Naturschutzgebieten und schützenswerten Lebensräumen. d) Bestandesaufnahmen und Untersuchungen im Bereich von Pflanzen und Tieren. e) Bereitstellung und Betreuung von Nisthöhlen und Futterstellen für freilebende Vögel. III. Mitgliedschaft Art. 5 Mitglieder Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Art. 6 Mitgliedschaft Die Mitglieder unterstützen die Vereinsziele und entrichten den Jahresbeitrag. Die Aufnahme erfolgt durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung und Bezahlung des ersten Jahresbeitrages. Art. 7 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlöscht durch: a) Tod b) Austritt aufgrund schriftlicher Erklärung c) Nichtbezahlung des Jahresbeitrages nach erfolgter vergeblicher Mahnung d) Ausschluss Art. 8 Ausschluss von Mitgliedern Mitglieder, welche die Interessen des Vereins schädigen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ausgeschlossen werden. Art. 9 Ehrenmitgliedschaft Zu Ehrenmitgliedern kann die Hauptversammlung Personen ernennen, die sich um den Verein oder um dessen Zielsetzugen besondere Verdienste erworben haben. IV . Rechte und Pflichten der Mitglieder Art. 10 Jedes Mitglied hat Stimm- und Wahlrecht an allen Vereinsversammlung und das Recht zur Teilnahme an allen vom Verein durchgeführten Veranstaltungen. Art. 11 Jahresbeitrag Das Mitglied entrichtet den von der Hauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrag. Bei Austritt während des Jahres ist der Beitrag für das laufende Vereinsjahr zu entrichten. Art. 12 Haftung Eine persönliche Haftbarkeit der Vereinsmitglieder besteht nicht. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen. V. Vereinsorgane Art. 13 Die Organe des Vereins sind: a) Hauptversammlung b) Vorstand c) Kommissionen und Arbeitsgruppen VI. Die Hauptversammlung Art. 14 Aufgaben der Hauptversammlung Die ordentliche Hauptversammlung findet im ersten Quartal statt. Ihr sind folgende Geschäfte zugewiesen: a) Wahl der Stimmenzähler b) Protokoll der letzten Hauptversammlung c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten d) Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Rechnungsrevisoren e) Budget f) Festsetzung des Jahresbeitrages g) Wahlen: Präsident, Vorstand, Rechnungsrevisoren h) Behandlung eventuell vorliegender Anträge i) Allgemeine Umfrage Art. 15 Einberufung der Hauptversammlung Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch den Vorstand mit schriftlicher Einladung spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin. Art. 16 Ausserordentliche Hauptversammlung Ausserordentliche Hauptversammlungen können auf Veranlassung des Vorstandes oder auf Begehren eines Drittels der Vereinsmitglieder einberufen werden. Art. 17 Abstimmung Die Hauptversammlung entscheidet mit absolutem Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid. VII. Der Vorstand Art. 18 Vorstand Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er ist wie folgt zusammengesetzt: - Präsident Aktuar - Kassier - Programmchef - Ein bis drei Beisitzer Der Vorstand bezeichnet eines seiner Mitglieder als Vicepräsident. Er teilt den Beisitzern Aufgaben zu. Art. 19 Revisoren Die Hauptversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und ein Ersatzmitglied der Geschäftsprüfungskommission. Sie prüfen Rechnung und Tätigkeiten des Vorstandes und erstatten hierüber an der Hauptversammlung Bericht und Antrag. Art. 20 Amtsdauer Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder und Rechnungsrevisoren beträgt zwei Jahre. VIII. Kommissionen und Arbeitsgruppen Art. 21 Diese werden von der Hauptversammlung oder vom Vorstand eingesetzt. Sie haben diesem Organ Bericht zu erstatten. Ihre Aufgabe kann zeitlich befristet sein. IX. Finanzielles Art. 22 Rechnungsführung Der Kassier führt die Vereinsrechnung. Diese ist jeweils auf Jahresende abzuschliessen. Er haftet persönlich für das Vereinsvermögen. Art. 23 Vereinseinnahmen Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Jahresbeiträgen, Subventionen, Erträgen aus Veranstaltungen und Zinsen des Vereinsvermögens. Art. 24 Ausserordentliche Ausgaben Ausserordentliche grössere Aufgaben sind vom Vorstand der Hauptversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten. Art. 25 Die Mitglieder des Vorstandes und Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit. X. Statutenänderungen Art. 26 Änderungen der Statuten sind vom Vorstand mit der Einladung zur Hauptversammlung schriftlich zu unterbreiten. Begehren von Mitgliedern um Statutenänderung sind dem Vorstand wenigstens zwei Monate vor der Hauptversammlung einzureichen. Art. 27 Änderungen der Statuten sind mit Zweidrittelsmehrheit zu fassen. XI. Auflösung Art. 28 Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine Zweidrittelsmehrheit der zu einer ausserordentlichen Hauptversammlung mit diesem Traktandum erschienenen Mitglieder. Sie kann auch auf dem Weg einer schriftlichen Urabstimmung erfolgen. Art. 29 Das vorhandene Vereinsvermögen ist samt Archivmaterial dem St. Galler Natur- und Vogelschutzverband in Verwahrung zu geben und geht in deren Eigentum über, sofern nicht innert fünf Jahren der Verein neu belebt wird. XII. Schlussbestimmungen Art. 30 Über alle in den Statuten nicht geregelten Fälle entscheidet die Hauptversammlung. Art. 31 Die Statuten treten mit ihrer Genehmigung durch die Gründungsversammlung in Kraft. Rapperswi-Jona, 4. Dezember 1992