30. OKTOBER 1998 - Gesetz über den Euro (- Art. 55 und 58: Belgisches Staatsblatt vom 27. Mai 2000, - Art. 56 und 57: Belgisches Staatsblatt vom 5. Juli 2000) Diese deutsche Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden. DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 30. OKTOBER 1998 - Gesetz über den Euro ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: (...) TITEL IV - Wirtschaftliche und finanzielle Bestimmungen (...) KAPITEL V - Doppelte Preisauszeichnung Art. 55 - Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher wird durch folgende Absätze ergänzt: AFür die Anwendung der Bestimmungen über die Auszeichnung von Preisen und Tarifen ist unter Belgischem Franken die nationale Währungseinheit zu verstehen, die am 31. Dezember 1998 in Kraft ist. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft oder des für den Mittelstand zuständigen Ministers die doppelte Auszeichnung von Preisen und Tarifen in Belgischen Franken und Euro für einen Zeitraum, den Er bestimmt, entweder allgemein oder für Waren und Dienstleistungen beziehungsweise Kategorien von Waren und Dienstleistungen, die Er bestimmt, anordnen. Er kann auch Waren und Dienstleistungen, Kategorien von Waren und Dienstleistungen oder Fernverkäufe bestimmen, für die diese Verpflichtung nicht gilt. Der König kann besondere Modalitäten für die doppelte Auszeichnung in Belgischen Franken und Euro vorschreiben.@ Art. 56 - Artikel 17 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit wird durch folgende Absätze ergänzt: ASind in der Werbung, im Angebot oder im Kreditvertrag Beträge in Euro vermerkt, werden diese gemäß den vom König zu bestimmenden Modalitäten ebenfalls in Franken angegeben. Lautet der Kreditvertrag auf Euro, bringt der Verbraucher neben dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Vermerk auch den handschriftlichen und ausgeschriebenen Vermerk AGelesen und genehmigt für einen Kredit in Höhe von ... Euro@ an.@ Art. 57 - In das Gesetz vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit wird ein Artikel 55bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: AArt. 55bis - Sind in der Werbung, im Angebot oder im Kreditvertrag Beträge in Euro vermerkt, werden diese ebenfalls in Franken angegeben. Der König kann: 1. die Modalitäten für die in Absatz 1 erwähnte Angabe in Franken bestimmen, 2. eine Befreiung von der in Absatz 1 vorgesehenen Angabe in Franken für Beträge vorsehen, für die diese Angabe keine nützliche Zusatzinformation für den Verbraucher darstellt.@ KAPITEL VI - Fortbestehen der Verträge Art. 58 - Artikel 32 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher wird durch folgende Nummer ergänzt: A22. den Verkäufer zu berechtigen, wegen der Einführung des Euro den Vertrag zu kündigen oder abzuändern. Diese Bestimmung ist nicht auf Klauseln anwendbar, die im Einzelnen ausgehandelt worden sind. Behauptet der Verkäufer, dass die Klausel im Einzelnen ausgehandelt worden ist, obliegt ihm die Beweislast. Eine Klausel gilt jedoch unwiderlegbar als Klausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt worden ist, wenn sie wie bei einem vorformulierten Standardvertrag vor Vertragsschluss abgefasst worden ist und der Verbraucher folglich keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.@ (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 30. Oktober 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Der Minister der Finanzen J.-J. VISEUR Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS