Gesetz über den Euro

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30. OKTOBER 1998 - Gesetz über den Euro
(- Art. 55 und 58: Belgisches Staatsblatt vom 27. Mai 2000,
- Art. 56 und 57: Belgisches Staatsblatt vom 5. Juli 2000)
Diese deutsche Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in
Malmedy erstellt worden.
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS
30. OKTOBER 1998 - Gesetz über den Euro
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
(...)
TITEL IV - Wirtschaftliche und finanzielle Bestimmungen
(...)
KAPITEL V - Doppelte Preisauszeichnung
Art. 55 - Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie
die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher wird durch folgende Absätze ergänzt:
AFür die Anwendung der Bestimmungen über die Auszeichnung von Preisen und
Tarifen ist unter Belgischem Franken die nationale Währungseinheit zu verstehen, die am
31. Dezember 1998 in Kraft ist.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf Vorschlag des
Ministers der Wirtschaft oder des für den Mittelstand zuständigen Ministers die doppelte
Auszeichnung von Preisen und Tarifen in Belgischen Franken und Euro für einen Zeitraum,
den Er bestimmt, entweder allgemein oder für Waren und Dienstleistungen beziehungsweise
Kategorien von Waren und Dienstleistungen, die Er bestimmt, anordnen.
Er kann auch Waren und Dienstleistungen, Kategorien von Waren und
Dienstleistungen oder Fernverkäufe bestimmen, für die diese Verpflichtung nicht gilt.
Der König kann besondere Modalitäten für die doppelte Auszeichnung in Belgischen
Franken und Euro vorschreiben.@
Art. 56 - Artikel 17 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit wird
durch folgende Absätze ergänzt:
ASind in der Werbung, im Angebot oder im Kreditvertrag Beträge in Euro vermerkt,
werden diese gemäß den vom König zu bestimmenden Modalitäten ebenfalls in Franken
angegeben.
Lautet der Kreditvertrag auf Euro, bringt der Verbraucher neben dem in Absatz 2 des
vorliegenden Artikels erwähnten Vermerk auch den handschriftlichen und ausgeschriebenen
Vermerk AGelesen und genehmigt für einen Kredit in Höhe von ... Euro@ an.@
Art. 57 - In das Gesetz vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit wird ein
Artikel 55bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
AArt. 55bis - Sind in der Werbung, im Angebot oder im Kreditvertrag Beträge in Euro
vermerkt, werden diese ebenfalls in Franken angegeben.
Der König kann:
1. die Modalitäten für die in Absatz 1 erwähnte Angabe in Franken bestimmen,
2. eine Befreiung von der in Absatz 1 vorgesehenen Angabe in Franken für Beträge
vorsehen, für die diese Angabe keine nützliche Zusatzinformation für den Verbraucher
darstellt.@
KAPITEL VI - Fortbestehen der Verträge
Art. 58 - Artikel 32 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie
die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher wird durch folgende Nummer ergänzt:
A22. den Verkäufer zu berechtigen, wegen der Einführung des Euro den Vertrag zu
kündigen oder abzuändern.
Diese Bestimmung ist nicht auf Klauseln anwendbar, die im Einzelnen ausgehandelt
worden sind.
Behauptet der Verkäufer, dass die Klausel im Einzelnen ausgehandelt worden ist,
obliegt ihm die Beweislast.
Eine Klausel gilt jedoch unwiderlegbar als Klausel, die nicht im Einzelnen
ausgehandelt worden ist, wenn sie wie bei einem vorformulierten Standardvertrag vor
Vertragsschluss abgefasst worden ist und der Verbraucher folglich keinen Einfluss auf ihren
Inhalt nehmen konnte.@
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel
versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 30. Oktober 1998
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Premierminister
J.-L. DEHAENE
Der Minister der Wirtschaft
E. DI RUPO
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau M. DE GALAN
Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe
K. PINXTEN
Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS
Der Minister der Finanzen
J.-J. VISEUR
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS
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