Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „„MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 1 von 70 Pro Arbeit – Kreis Offenbach – (AöR) – Kommunales Jobcenter Vergabeunterlagen zur Öffentlichen Ausschreibung von Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III / 2013 „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Vergabenummer: 13-PROARBEIT-09 Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „„MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 2 von 70 Die Vergabeunterlagen zu dieser Ausschreibung umfassen folgende Unterlagen: Teil A Allgemeine Hinweise Teil B Leistungsbeschreibung Teil C Vertragsbedingungen Teil D Vordrucke für die Angebotserstellung Teil E Preisblatt Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „„MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 3 von 70 Vorbemerkung: Die in den Vergabeunterlagen enthaltenen Angaben beziehen sich grundsätzlich sowohl auf die männliche als auch die weibliche Form. Zur besseren Lesbarkeit wurde auf die zusätzliche Bezeichnung in weiblicher Form verzichtet. Sofern nachstehend in den Vergabeunterlagen… von Bietern die Rede ist, gilt dies gleichlautend – soweit nichts anders angegeben – sowohl für Einzelbieter als auch für Bietergemeinschaften. Zur besseren Lesbarkeit wurde auf die zusätzliche Bezeichnung „Bietergemeinschaft“ verzichtet. von Auftragnehmer die Rede ist, ist darunter der Bieter zu verstehen, der den Zuschlag erhalten hat. vom Auftraggeber die Rede ist, ist damit – soweit nichts anderes angegeben – die Pro Arbeit – Kreis Offenbach – (AöR) – Kommunales Jobcenter, als besondere Einrichtung des zugelassenen kommunalen Trägers Kreis Offenbach gemeint. Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 4 von 70 Teil A Allgemeine Hinweise Mit der Unterschrift unter dem Angebot (siehe A.5) bestätigt der Bieter, dass alle in diesem Vergabeverfahren dargestellten Anforderungen erfüllt werden bzw. danach verfahren wird und die im Teil C enthaltenen Vertragsbedingungen anerkannt werden. Die Angaben haben wahrheitsgemäß zu erfolgen. A.1 Angebotsabgabe, Ansprechpartner, Fristen Die Angebote müssen in einem verschlossenen Umschlag/Paket adressiert an die Pro Arbeit – Kreis Offenbach – (AöR) – Kommunales Jobcenter, Abteilung Arbeitsmarktpolitische Instrumente, Werner-Hilpert-Straße 1, 63128 Dietzenbach (Angebotsstelle) mit der Aufschrift Nicht öffnen! Angebot zur Öffentlichen Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung Vergabe-Nr.: 13-PROARBEIT-09 rechtzeitig bis zum Ablauf der Angebotsfrist am 06.05.2013 um 12:00 Uhr bei der vorgenannten Angebotsstelle eingegangen sein. Nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete oder nicht ordnungsgemäß verschlossene oder nicht rechtzeitig oder nicht bei der vorgenannten Angebotsstelle eingegangene Angebote werden ausgeschlossen. Die Angebote können per Post bzw. durch einen privaten Zustelldienst übersendet werden. Alternativ kann das Angebot in der Poststelle der Pro Arbeit (Zimmer 0 C 21) innerhalb der Angebotsfrist und während der Geschäftszeiten persönlich abgegeben werden. Das gekennzeichnete Angebot kann auch in neutraler Umverpackung eingereicht werden. Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs ist der Eingangsstempel der oben genannten Angebotsstelle maßgebend. Eine elektronische Angebotsabgabe (auch per Telefax) ist nicht zugelassen. Für die Bearbeitung der Vergabeunterlagen und die Erstellung des Angebots wird keine Entschädigung gewährt. Nebenangebote sind unzulässig. Mit Angebotsabgabe ist der Bieter an sein Angebot gebunden, sofern er es nicht bis zum Ablauf der Angebotsfrist schriftlich zurückzieht. Änderungen, Ergänzungen oder Berichtigungen der Angebote sind bis zum Ablauf der Angebotsfrist zulässig. Sie sind bei der Angebotsstelle in entsprechend gekennzeichnetem und verschlossenem Briefumschlag einzureichen. Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 5 von 70 Angebote können bis zum Ablauf der Angebotsfrist schriftlich zurückgezogen werden. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Eingangsstempel der Angebotsstelle. Als Ende der Zuschlags- und Bindefrist wird der 14.05.2013 festgelegt. A.2 Einzelbieter, Bietergemeinschaften und Subunternehmer Die Angebotsabgabe ist durch Einzelbieter und Bietergemeinschaften zulässig. Bietergemeinschaften haben einen Bevollmächtigten zur Angebotsabgabe und Vertragsdurchführung zu benennen (Vordruck D.2). Es gibt keine Vorgaben über die Rechtsform der Bietergemeinschaft. Die Bildung bzw. Änderung (z.B.: Erweiterung, Austausch von Mitgliedern, Wegfall von Mitgliedern, etc.) einer Bietergemeinschaft nach Ablauf der Angebotsfrist ist nicht zulässig. Es ist unzulässig, als Mitglied einer Bietergemeinschaft und gleichzeitig als Einzelbieter anzubieten. Ein solches Angebotsverhalten ist als unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abrede zu werten und führt gemäß § 16 Abs. 3 Buchstabe f Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen / Teil A (VOL/A) zwingend zum Ausschluss beider Angebote. Gleiches gilt für den Fall, dass sich ein Bieter an verschiedenen Bietergemeinschaften beteiligt. Darüber hinaus ist die Einschaltung von Subunternehmern zulässig. An dieser Stelle wird auf die allgemeine Definition eines Subunternehmers verwiesen: ein Subunternehmer erbringt in der Regel aufgrund eines Werkvertrages oder Dienstvertrages im Auftrag eines anderen Unternehmers (Hauptunternehmer) einen Teil oder die ganze vom Hauptunternehmer gegenüber dessen Auftraggeber geschuldete Leistung. Daher fallen auch „Honorarkräfte“ oder „freie Mitarbeiter“ des Bieters bzw. der Mitglieder der Bietergemeinschaft, die nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Bieter oder dem Mitglied der Bietergemeinschaft weisungsgebunden sind, unter diese Definition. Der Bieter / Bevollmächtigte der Bietergemeinschaft hat im Vordruck D.2 zu erklären, ob bzw. inwieweit die Einschaltung von Subunternehmern bei der Vertragsausführung vorgesehen ist. Sofern sich der Bieter / die Bietergemeinschaft bei der Ausführung der Leistung/von Leistungsteilen der Fähigkeiten / Ressourcen eines Subunternehmers / von Subunternehmern bedienen will, sind daher im Vordruck D.2 diese Subunternehmer abschließend zu benennen sowie Art und Umfang der von ihnen jeweils auszuführenden Leistungen bzw. Leistungsteile anzugeben. Der Bieter / die Bietergemeinschaft verpflichtet sich, auf Anforderung des Auftraggebers innerhalb einer gesetzten Frist darzulegen und nachzuweisen, dass ihm / ihr die erforderlichen Fähigkeiten / Ressourcen der benannten Subunternehmer im Auftragsfall zur Verfügung stehen. Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 6 von 70 Der Nachweis kann insbesondere durch Vorlage einer Erklärung des Subunternehmers erbracht werden, aus der die vorgesehene Leistung bzw. der vorgesehene Leistungsbestandteil hervorgeht, zu deren / zu dessen Durchführung sich der Subunternehmer gegenüber dem Bieter / der Bietergemeinschaft verpflichtet. Nachträgliche Änderungen der in den o. g. Vordrucken abgegebenen Erklärungen sind bis zur Zuschlagserteilung nicht mehr zulässig. A.3 Darlegung der Bietereignung Zur Beurteilung der Eignung sind vom Bieter in den Vordrucken D.3, D.3.1, D.3.2 Angaben und Erklärungen zur Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit zu machen bzw. abzugeben. Fachkundig ist ein Bieter, der umfassende und aktuelle Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten für die zu erbringende Leistung nachweist, um diese fachgerecht vorzubereiten und auszuführen. Der Nachweis der Fachkunde ist erbracht, wenn die ausgeschriebenen Leistungen oder vergleichbare Leistungen, insbesondere Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, ganzheitliche Integrationsleistungen bzw. Leistungen / Maßnahmen zur Unterstützung der Vermittlung mit ganzheitlichem Ansatz oder Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung innerhalb der letzten drei Jahre vom Auftragnehmer oder von dem mit der Ausführung und der Leitung der Ausführung der Ausführung befassten Personal durchgeführt wurden. Leistungsfähig ist ein Bieter, der nachweist, dass er den Auftrag fachlich einwandfrei und fristgerecht ausführen kann. Zuverlässig ist ein Bieter, der eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung und Betriebsführung nachweisen kann und die für die Art der Geschäfte geltenden öffentlichrechtlichen Vorschriften einhält. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass der Bieter neben dem Vorliegen umfassender und aktueller Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten auch über eine gültige Trägerzulassung im Sinne der §§ 176 Abs. 1, 178 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) verfügen muss. Der Bieter hat einen Nachweis über die gültige Trägerzulassung im Sinne der §§ 176 Abs. 1, 178, 181 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 SGB III (Zertifikat zur gesetzlichen Trägerzulassung) seinem Angebot beizufügen; im Anwendungsbereich der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung (AZAV) ist ferner eine Ablichtung der aktuellen Anlage gemäß § 5 Abs. 6 AZAV einzureichen. Nähere Informationen sind Punkt A.5 dieser Vergabeunterlagen zu entnehmen. Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 7 von 70 Bei der späteren Wertung der Angebote findet eine Berücksichtigung der bereits festgestellten Eignung nicht mehr statt. Die fehlende Fachkunde oder die fehlende Leistungsfähigkeit des Bieters, der Bietergemeinschaft oder des Subunternehmers führt zum Ausschluss des Angebotes. Die fehlende Zuverlässigkeit/Gesetzestreue des Bieters, eines Mitglieds der Bietergemeinschaft bzw. eines Subunternehmers führt ebenfalls zum Ausschluss des Angebotes. A.4 Aufteilung der Leistung Die Leistung wird als Gesamtheit vergeben. Eine Aufteilung in Lose findet nicht statt. Der konkrete Umfang ergibt sich auch aus dem als Teil E der Vergabeunterlagen beigefügten Preisblatt. Es kann nur für die vollständige Leistung ein Angebot abgegeben werden. A.5 Aufbau, Form und Inhalt des Angebots Grundlage für die Erstellung des Angebots sind ausschließlich diese Vergabeunterlagen. Die vorgegebenen Vordrucke sind zu verwenden. Eine Nichtverwendung oder Änderung außerhalb der Angaben, die vom Bieter in den dafür vorgesehenen Eingabefeldern vorzunehmenden sind - führt zum Ausschluss. Folgende Unterlagen sind mit Angebotsabgabe einzureichen: · D.1 · D.2 · D.3 · D.3.1 · D.3.2 · · E. F. Gliederung der einzureichenden Unterlagen Angaben des Bieters / der Bietergemeinschaft Erklärungen zur Bietereignung Referenzen / Nachweis der Fachkunde (einschließlich Anlage zum Personaleinsatz) Räumlichkeiten / Außengelände / Erreichbarkeit Konzept Preisblatt Nachweis einer gültigen Trägerzulassung (Zertifikat; im Anwendungsbereich der AZAV mit Anlage) In Bezug auf den Nachweis der Trägerzulassung wird ausdrücklich auf folgende Regelung hingewiesen: Der Auftragnehmer muss über eine gültige Trägerzulassung im Sinne des §§ 176 Abs. 1, 178 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) verfügen. Daher ist dem Angebot eine Ablichtung des gültigen Zertifikats zur gesetzlichen Trägerzulassung beizufügen; im Anwendungsbereich der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung (AZAV) ist ferner die Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 8 von 70 aktuelle Anlage gemäß § 5 Abs. 6 AZAV in Ablichtung einzureichen. Darüber hinaus finden im Falle einer Zuwiderhandlung oder eines Wegfalls der Trägerzulassung die Vertragsbedingungen Anwendung (insbesondere §§ 11, 13). Bei Bietergemeinschaften sind die Vordrucke D.3 und D.3.1 von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Die Angaben zu Räumlichkeiten / Außengelände sind für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft in einem Vordruck D.3.2 zusammenzufassen. Das Angebot muss die Preise und alle sonstigen geforderten Angaben und Erklärungen enthalten und an den dafür vorgesehenen Stellen (auf dem Preisblatt E und den Vordrucken D.2 und D.3) unterschrieben sein. Unvollständige Angebote sowie Angebote auf der Grundlage der Geschäftsbedingungen des Bieters werden ausgeschlossen. Dies ist bei der Angebotserstellung zu berücksichtigen. Das Angebot und sonstiger Schriftverkehr sind in deutscher Sprache abzufassen. Das Angebot soll in kopierfähiger Form (ohne Prospekthüllen, Spiral- oder Klebebindungen, Trennblätter etc.) und gelocht entsprechend der im Vordruck D.1 vorgegebenen Gliederung und Reihenfolge eingereicht werden. Alle eingereichten Unterlagen sollen mit dem Firmenstempel versehen werden. Bei Bietergemeinschaften ist das Abstempeln der eingereichten Angebotsunterlagen durch den bevollmächtigten Vertreter ausreichend. Soweit die Angebotsunterlagen aufgrund von Firmenbriefköpfen o. ä. eindeutig zugeordnet werden können, kann auf das Abstempeln verzichtet werden. Alle eingereichten Unterlagen sind fortlaufend zu nummerieren. Der Bieter erklärt sich bereit, im Bedarfsfall sein Angebot gegenüber dem Auftraggeber im angemessenen Umfang kostenfrei zu erläutern. Das Konzept ist entsprechend der unter B.4 vorgegebenen Reihenfolge der Wertungskriterien zu gliedern. Sofern dieses nicht nach der vorgegebenen Gliederung erstellt worden ist, kann es ausgeschlossen werden. Der Umfang des Gesamtkonzepts – ohne die in den Vergabeunterlagen geforderten Anlagen – soll insgesamt 40 Seiten (Schriftgrad mind. 12 pts) nicht übersteigen. Eine Überschreitung führt nicht zum Ausschluss des Angebotes. A.6 Bieterfragen Sollten im Rahmen der Angebotserstellung maßnahmebezogene oder verfahrensrechtliche Fragen entstehen, deren Beantwortung sich nicht aus den Vergabeunterlagen erschließt, können diese Fragen längstens bis zum Ablauf der Angebotsfrist schriftlich an die Pro Arbeit – Kreis Offenbach – (AöR) – Kommunales Jobcenter, Abt. Arbeitsmarktpolitische Instrumente, Werner-Hilpert-Straße 1, 63128 Dietzenbach zur Beantwortung gestellt werden. Eine Übersendung von Fragen per E-Mail ist nicht zulässig. Fragen, die auf diesem Wege gestellt werden, werden grundsätzlich nicht beantwortet. Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 9 von 70 Antworten auf mögliche Fragen der Bieter werden auf der Homepage des Auftraggebers (http://www.proarbeit-kreis-of.de) unter dem Punkt „Ausschreibungen“ in Form eines Frage-/ Antwortkataloges zur Ausschreibung bzw. zum Vergabeverfahren veröffentlicht. Die Antworten werden zum Bestandteil der Leistungsbeschreibung. Außerdem werden im Frage-/ Antwortkatalog bei Bedarf Änderungen, Ergänzungen sowie Hinweise des Auftraggebers zum Vergabeverfahren bekannt gegeben. Im Interesse der Bieter sollten auftretende Fragen unverzüglich vor Ablauf der Angebotsfrist schriftlich gestellt werden, damit den Bietern ausreichend Zeit bleibt, die Antworten bei der Angebots- und Konzepterstellung zu berücksichtigen. A.7 Prüfung und Wertung der Angebote Es gelangen nur diejenigen Angebote in die Prüfung und Wertung, die sämtliche Anforderungen nach diesen Vergabeunterlagen erfüllen. Nach Beurteilung der Qualität und des Preises erfolgt die Auswahl des Angebotes, das den Zuschlag erhalten soll. Auszuwählen ist das Angebot, das unter Berücksichtigung aller Umstände am wirtschaftlichsten ist. Die preisliche Bewertung erfolgt auf Grundlage des in dem Preisblatt eingetragenen Preises. Der Bieter verpflichtet sich, auf Anforderung des Auftraggebers die Kalkulation unverzüglich offen zu legen. Eine nachträgliche Preisverhandlung ist ausgeschlossen. Die Bewertung des Konzeptinhaltes wird anhand der unter Punkt B.4 aufgeführten Wertungskriterien vorgenommen. Die einzelnen Wertungskriterien werden prozentual gewichtet. Die Gewichtung spiegelt die jeweilige Bedeutung der Wertungskriterien wider. Für jedes Wertungskriterium wird eine Bewertung vorgenommen. Hinsichtlich der Bewertung der Konzeptinhalte gelten folgende vier Bewertungsstufen: 0 Punkte: Das Leistungsangebot des Bieters entspricht nicht den Anforderungen. 1 Punkt: Das Leistungsangebot des Bieters entspricht mit Einschränkungen den Anforderungen. 2 Punkte: Das Leistungsangebot des Bieters entspricht den Anforderungen. 3 Punkte: Das Leistungsangebot des Bieters ist der Zielerreichung in besonderer Weise dienlich. Ein Konzept wird mit 0 Punkten bewertet, wenn die genannten Anforderungen nicht erfüllt sind oder die Konzeption inhaltlich nicht schlüssig dargestellt wurde. Dies gilt auch, wenn die Anforderungen lediglich stichpunktartig ohne weitere konzeptionelle Ausführungen Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 10 von 70 wiederholt werden. Außerdem wird ein Konzept mit 0 Punkten bewertet, wenn es im Hinblick auf die Zielsetzung der Maßnahme / Beauftragung keinen Erfolg verspricht. Ein Konzept wird mit 1 Punkt bewertet, wenn die genannten Anforderungen mit Einschränkungen erfüllt sind oder die Konzeption inhaltlich Unschärfen aufweist, die Konzeption der Maßnahme / Beauftragung insgesamt eine erfolgreiche Durchführung möglich erscheinen lässt. Ein Konzept wird mit 2 Punkten bewertet, wenn die genannten Anforderungen erfüllt sind und die Konzeption inhaltlich schlüssig dargestellt ist sowie im Hinblick auf die Zielsetzung der Maßnahme / Beauftragung Erfolg verspricht. Ein Konzept wird mit 3 Punkten bewertet, wenn die Konzeption der Zielerreichung in besonderer Weise (z.B. kreative Ansätze und Ideen) dienlich ist und dies in der Konzeption inhaltlich schlüssig dargestellt ist. Die Bewertung mit 0 Punkten in einem Wertungskriterium führt zum Ausschluss des Angebotes. Die Bewertung mit jeweils 1 Punkt in zwei oder mehr Wertungskriterien führt ebenfalls zum Ausschluss des Angebotes. Das wirtschaftlichste Angebot wird in drei Schritten ermittelt: Im 1. Schritt werden die Wertungspunkte für die einzelnen Wertungskriterien ermittelt. Dabei wird die jeweilige prozentuale Gewichtung (Wertungsfaktor) des Wertungskriteriums berücksichtigt (Produkt aus Wertungspunkt und Wertungsfaktor). Aus der Summe der Produkte für alle Wertungskriterien ergibt sich ein gewichteter Mittelwert zwischen 0 und 3 Punkten. Dieser gewichtete Mittelwert wird mit 100 multipliziert, so dass sich die zugrunde zulegende Leistungspunktzahl (zwischen 0 und 300 Leistungspunkte) ergibt. Der so ermittelte Wert kann maximal 300 betragen. Im 2. Schritt wird ein Punktekorridor ermittelt. Als Obergrenze wird die Leistungspunktzahl des besten Angebots, als Untergrenze das beste Angebot abzüglich 10% (inklusive Randwerte) zugrunde gelegt. Die Angebote, die unterhalb der Untergrenze liegen, sind von der weiteren Bewertung ausgeschlossen. Im 3. Schritt erfolgt schließlich die Ermittlung des Preis-Leistungs-Verhältnisses der verbliebenen Angebote (Gesamtpreis der Maßnahme im Verhältnis zur Leistungspunktzahl). Der niedrigste Wert ist hier entscheidend. Bei identischen Ergebnissen erfolgt eine Auslosung. Der nach dieser Vorgehensweise wirtschaftlichste Bieter erhält den Zuschlag. Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 11 von 70 A.8 Zuschlagserteilung / Vertragsabschluss Die Zuschlagserteilung erfolgt schriftlich. Die Bindefrist für das Angebot ist identisch mit der Zuschlagsfrist. Wird der Zuschlag rechtzeitig und ohne Änderung erteilt, ist der Vertrag mit Zuschlagserteilung zu den Vorgaben dieses Verfahrens auf der Grundlage des Angebotes rechtskräftig zustande gekommen. Dies gilt unbeschadet einer späteren schriftlichen Festlegung in Form einer Vertragsurkunde. Wird bis zum Ablauf der Frist kein Zuschlag erteilt, gilt das Angebot als nicht berücksichtigt. Die Angebotsstelle teilt jedem erfolglosen Bieter nach Zuschlagserteilung die Ablehnung seines Angebots mit (§ 19 VOL/A). A.9 Schutzrechte Im Angebot ist anzugeben, ob für den Gegenstand des Angebotes gewerbliche Schutzrechte bestehen oder vom Bieter oder anderen beantragt sind. A.10 Kenntlichmachung der Fabrikations-, Betriebs-, Geschäftsgeheimnisse in den Angebotsunterlagen Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens haben die Verfahrensbeteiligten u. U. Anspruch auf Akteneinsicht und können sich ggf. Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen. Jeder Beteiligte hat mit der Übersendung seiner Akten oder Stellungnahmen auf die Wahrung der Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse hinzuweisen und diese in den Unterlagen entsprechend deutlich kenntlich zu machen. Fehlt eine deutliche Kenntlichmachung, ist von der Zustimmung des Bieters zur Einsichtnahme auszugehen. Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 12 von 70 Teil B Leistungsbeschreibung B.1 Allgemeine Rahmenbedingungen Bei den nachfolgend genannten Punkten der Bereiche B.1 bis B.3 handelt es sich um Anforderungen, die vom Auftragnehmer zu erfüllen sind. Mit der Unterschrift unter dem Preisblatt bestätigt er, dass er die folgenden Anforderungen erfüllt. Es steht dem Bieter frei, in seiner Konzeption dazu gesondert weitere erläuternde Angaben zu machen. B.1.1 Personal Der Personaleinsatz muss quantitativ und qualitativ der Leistungsbeschreibung und der anzuwendenden Methodik zur Zielerreichung entsprechen. Bei der Auswahl des Personals soll insbesondere auf Beratungskompetenzen, Motivationsfähigkeit, Kontaktfreude, Kreativität und Teamfähigkeit sowie auf aktuelles Fachwissen und aktuelle Methodenkompetenz geachtet werden. Die Arbeitsbedingungen des Personals müssen den arbeitsrechtlichen Anforderungen entsprechen. Der Auftraggeber behält sich vor, während der Vertragslaufzeit ohne Vorankündigung jederzeit die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen und die Einsicht in Arbeitsverträge, Qualifikationsnachweise und Zeugnisse vorzunehmen. B.1.2 Erreichbarkeit des Maßnahmeortes Die zum Einsatz kommenden Räumlichkeiten des Auftragnehmers müssen für die vorgesehenen Teilnehmer in angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar sein. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Teilnehmer aus allen Städten und Gemeinden des Kreises Offenbach zugesteuert werden sollen. Nähere Angaben zum Maßnahmenort sollen auf dem Vordruck D.3.2 gemacht werden („Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln“). Um eine gute Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu gewährleisten, werden als mögliche Maßnahmenorte die Stadt Offenbach bzw. die Städte / Gemeinden des Landkreises Offenbach vorgegeben. Die zum Einsatz kommenden Räumlichkeiten müssen am Gebäude so ausgeschildert sein, dass sie vom Teilnehmer gut aufzufinden sind. Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 13 von 70 B.1.3 Allgemeine sächliche, technische und räumliche Ausstattung Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung haben dem aktuellen Stand der Technik, sowie den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Der bauliche Zustand, die Sauberkeit und Hygiene der Räumlichkeiten einschließlich der sanitären Einrichtungen müssen eine ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten. Für alle räumlichen und ausstattungstechnischen Vorgaben gelten insbesondere folgende Vorschriften / Empfehlungen: die Arbeitsstättenverordnung (2004) in Verbindung mit den Arbeitsstättenrichtlinien die gültigen Vorschriften der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungen (Berufsgenossenschaften) die Brandschutzbestimmungen die Landesbauordnung des Landes Hessen Zu den erforderlichen Räumlichkeiten gehören insbesondere ein Besprechungsraum für die Einzelberatungen und ein Unterrichtsraum. Die Besprechungsräume müssen einen Austausch vertraulicher Inhalte in Einzelgesprächen mit dem jeweiligen Teilnehmer ermöglichen. Unterrichtsräume sind Gruppenräume, in denen Unterweisungen, praktische Übungen etc. durchgeführt werden. Diese Räume müssen über eine zeitgerechte Ausstattung verfügen. Der Auftragnehmer muss die für die Auftragserfüllung erforderliche sächliche/technische Ausstattung am Maßnahmenort zur Verfügung stellen. Er kann zur Erledigung seines Auftrages die Teilnehmer nicht auf die Nutzung anderer Einrichtungen oder der Einrichtungen des Auftraggebers verweisen. Der Auftragnehmer hat PC-Arbeitsplätze mit Internetanschluss zur Verfügung zu stellen, so dass die Teilnehmer einen Web-Browser (für Bewerbungsaufgaben incl. OnlineRecherchen, Stellenakquise etc.) nutzen können. Diese PC-Arbeitsplätze sollen von nicht mehr als zwei Teilnehmern gleichzeitig genutzt werden. Die PC-Arbeitsplätze müssen im Übrigen der Bildschirmarbeitsplatzverordnung sowie dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Daher werden an jeden Rechner folgende Mindestanforderungen gestellt: Pentium III (oder gleichwertiger Art) mit mindestens 2 GB Arbeitsspeicher; Windows XP (oder höher) bzw. ein Betriebssystem gleichwertiger Art sowie eine marktübliche Office-Software (z. B: MS Office, OpenOffice.org oder gleichwertiger Art). An den Bildschirm werden folgende Mindestanforderungen gestellt: Bildschirmdiagonale von mindestens 17 Zoll (bei Flachbildschirmen TFT mindestens 15 Zoll). Es ist sicher zu stellen, dass jeder Teilnehmer die von ihm erarbeiteten Texte u.ä. ausdrucken und auf einem separaten Speichermedium festhalten kann (z.B. CD, USBStick), das ihm zur Verfügung zu stellen ist. Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 14 von 70 Der Auftraggeber stellt geeigneten erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine speziell entwickelte Fachanwendung – ein webbasiertes Integrations- und Stellensuchportal („Jobnetzwerk“) – den Teilnehmern zur Verfügung. Die Fachanwendung bietet potenziellen Teilnehmern zusätzliche Unterstützung in ihrem Bewerbungs- und Stellensuchverhalten mittels täglich aktualisierter regionaler wie überregionaler Stellenanzeigen und der Möglichkeit einer persönlichen Darstellung der Teilnehmer (Bewerberprofil, Einsatzraum, Wunschtätigkeiten, etc.) sowie Dokumentation und Verwaltung ihrer Daten (Bewerbungsaktivitäten). Der Auftragnehmer muss dafür einen Web-Browser (Microsoft Explorer 8 oder höher bzw. Web-Browser gleichwertiger Art) vorhalten. Weitere Informationen und Anforderungen an die Nutzung der Fachanwendung sind unter dem Punkt B.1.7 im Rahmen dieser Ausschreibung und unter folgender URL zu finden: http://www.jobcenter-consulting.de/ B.1.4 Informationsblatt Vom Auftragnehmer soll nach Zuschlagserteilung ein mit dem Auftraggeber abgestimmtes Informationsblatt zum Inhalt der Maßnahme (z. B. Flyer) zur Verteilung an potenzielle Teilnehmer erstellt werden. Das Informationsblatt soll in elektronischer Form (als Textverarbeitungs-, Präsentationsoder PDF-Datei) spätestens am 21.05.2013 dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Auf dem Informationsblatt hat das Logo des Auftraggebers zu erscheinen. Das Logo wird vorher vom Auftraggeber in geeigneter Form veröffentlicht (z. B. auf der Homepage des Auftraggebers) oder auf Anfrage des Auftragnehmers diesem per E-Mail vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus soll nach Zuschlagserteilung ein vom Auftragnehmer erstelltes Informationsblatt im Format DIN A4 (1 Seite) zum Inhalt der Maßnahme bereitgestellt werden. Das Informationsblatt dient der internen Verwendung und ist für die zuständigen Mitarbeiter des Auftraggebers bestimmt. Dieses zur internen Verwendung bestimmte Informationsblatt stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber spätestens am 21.05.2013 zur Verfügung. B.1.5 Gender Mainstreaming Der Bieter verpflichtet sich, die Strategie des Gender Mainstreaming, die Beachtung der unterschiedlichen Lebenssituationen und Interessen von Frauen und Männern, von vornherein und regelmäßig bei der Durchführung des Auftrages zu berücksichtigen. Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 15 von 70 B.1.6 Teilnahmebescheinigung Der Auftragnehmer hat den Teilnehmern am Ende der individuellen Maßnahmendauer eine Teilnahmebescheinigung auf dem Briefpapier des Auftragnehmers auszustellen. Das Briefpapier ist mit dem Logo des Auftragnehmers, Stempel und Unterschrift des Auftragnehmers zu versehen. Die Teilnahmebescheinigung muss dabei mindestens Art, Dauer, Zielsetzung und Inhalt der Maßnahme enthalten. B.1.7 Anforderungen und Nutzung der Fachanwendung In Bezug auf die Nutzung der Fachanwendung „Jobnetzwerk“ wird auf folgende Rahmenbedingungen verwiesen: Die Fachanwendung „Jobnetzwerk“ bildet den regionalen, landes- und bundesweiten Arbeitsmarkt ab und wertet hierzu alle relevanten Online-Stellenbörsen, Tageszeitungen sowie Firmenhomepages tagesaktuell aus. Mit dem Jobnetzwerk lassen sich Aussagen zum Ist-Zustand als auch Prognosen zur Entwicklung bestimmter Bereiche des Arbeitsmarktes oder möglicher Beschäftigungschancen treffen. Das „Jobnetzwerk“ arbeitet auf Grundlage einer Matchingtechnologie, mit der sich geeignete Stellen auf Mausklick (ohne manuellen Suchaufwand), auch von wenig geübten Internetanwendern, finden lassen. Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Fachanwendung ist ein webbasiertes Integrations- und Stellensuchportal. Die Gesamtdokumentation enthält insbesondere folgende Elemente: - Wunschtätigkeiten und Einsatzraum - Login-Historie - Bewerbungsaktivitäten auf Stellenanzeigen - Aktivitätenprotokoll für nicht-stellenbezogene Aktivitäten, z. B. Initiativbewerbungen, Besuch von Jobmessen - erhaltene und gesendete Nachrichten, inkl. Online-Bewerbungen - Gesprächsdokumentation Zu unterscheiden sind Teilnehmer, die durch den Jobcoach bei der Pro Arbeit bereits einen persönlich autorisierten Zugang erhalten haben und solche Teilnehmer, die noch keinen Zugang erhalten haben (siehe B.2.2.1). Leistungsberechtigte/Teilnehmer, die einen Zugang zur Fachanwendung erhalten, werden in der Regel vor Erteilung eines Zugangs geschult. Der zuständige Jobcoach hat ebenfalls einen Zugriff auf das „Jobnetzwerk“ und erhält damit Einblick in die aktuelle Gesamtdokumentation, das erstellte Profiling, den Stand und die Fortschritte der Bewerbungsaktivitäten. Die Nutzung des Jobnetzwerks wird mit dem Leistungsberechtigten verbindlich im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung geregelt. Im Einzelfall müssen Teilnehmer mit geringen PC-Kenntnissen jedoch bei der Eingabe von Daten Unterstützung durch den Auftragnehmer erhalten. Es sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu wahren (vgl. § 12 der Vertragsbedingungen). Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 16 von 70 B.2 Produktbezogene Rahmenbedingungen B.2.1 Zielgruppe Als Zielgruppe – Teilnehmer – der Maßnahme sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte ab dem 50. Lebensjahr aus den Städten und Gemeinden des Kreises Offenbach vorgesehen, die grundsätzlich in Vollzeit oder Teilzeit „arbeitsfähig“ sind, deren Erwerbsbiographien jedoch Lücken aufweisen bzw. keine klaren Berufsschwerpunkte haben, da sie häufig nur kurzfristige Arbeitsverhältnisse bei unterschiedlichen Arbeitgebern in verschiedenen Arbeitsbereichen ausgeübt haben. Dieser Personenkreis hat sich nicht auf einen Arbeitsbzw. Berufsschwerpunkt konzentriert, um in einem dauerhaften Arbeitsverhältnis verankert zu bleiben. B.2.2 Beschreibung der Leistung B.2.2.1 Leistungsgegenstand Leistungsgegenstand ist die Konzeption und Durchführung einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 SGB III. Gegenstand der Maßnahme ist es, gemeinsam mit den Teilnehmern mindestens eine (bis zu drei) individuelle, realistische Arbeits- oder Berufsperspektive/n zu erarbeiten. Unter realistischen Berufs- bzw. Arbeits- und Beschäftigungsperspektiven sind Tätigkeiten zu verstehen, die dem Teilnehmer im Einzelfall eine Vermittlung in ein dauerhaftes, nachhaltiges sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis ermöglichen. Die Realisierbarkeit muss in Bezug auf den Teilnehmer im Einzelfall mit seiner formalen Qualifikation und seinen informellen Kompetenzen, seiner Berufserfahrung, dem familiären Hintergrund, der räumlichen Mobilität und zeitlichen Verfügbarkeit in einem nachvollziehbaren Zusammenhang stehen. Das Berufsziel soll mit einer DKZ/BKZ (Dokumentationskennziffer bzw. Berufskennziffer der Bundesagentur für Arbeit) belegt werden können. Gegebenenfalls sollen die flankierenden Qualifizierungsnotwendigkeiten herausgearbeitet werden. Der Auftragnehmer unterstützt in diesem Zusammenhang den Auftraggeber, indem er bei den Teilnehmern den Ressourcenbereich „Motivation“ (im Rahmen des „fa:z-Modells“ des Auftraggebers) stärkt. Unter dem Begriff „Motivation“ ist die Bereitschaft des Teilnehmers zu verstehen, Eigenanstrengungen konsequent auf ein gemeinsam formuliertes Berufsziel zu richten. Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Dieser Ressourcenbereich Merkmalsausprägungen aus: zeichnet sich im Einzelnen Seite 17 von 70 durch folgende 1. 2. 3. 4. Eigeninitiative Lern- und Weiterbildungsbereitschaft Arbeitsortflexibilität (z.B. Bereitschaft zum Wohnortwechsel) Arbeitsplatzflexibilität (z.B. unterschiedliche Einsatzorte bei einem Arbeitgeber / Schichtbereitschaft) 5. Einstellung zur Arbeit Daher soll neben der Realisierbarkeit auch die Motivation des Teilnehmers in Bezug auf das formulierte Berufsziel in einem nachvollziehbaren Zusammenhang stehen. Die Unterstützung der Teilnehmer durch den Auftragnehmer und seine Mitarbeiter beinhaltet die individuelle Beratung und Betreuung, sowie Gruppenaktivitäten und Gruppenarbeiten in verschiedenen Sozialformen und mit verschiedenen Medien. Dabei soll der Auftragnehmer die Teilnehmer aktiv und individuell unterstützen und ihnen die Arbeitsmarktrelevanz der Motivation im Allgemeinen und der genannten Merkmalsausprägungen im Besonderen vermitteln. Grundsätzlich sind den Teilnehmern durch geeignete Informationen und Argumente die Vorteile von Erwerbstätigkeit gegenüber Arbeitslosigkeit aufzuzeigen. Vom Auftragnehmer wird weiterhin die Nutzung der webbasierten Anwendung „Jobnetzwerk“ erwartet. Wenn Teilnehmende noch keinen persönlichen Zugang vom Jobcoach erhalten haben, soll der Auftragnehmer umgehend den persönlichen Ansprechpartner beim Auftraggeber per Mail informieren, damit ein Zugang realisiert werden kann. Der Auftragnehmer hinterlegt, sobald erste Ergebnisse vorliegen, mit dem Teilnehmer die erarbeiten Berufsziele in Form eines Bewerbungsprofils mit Wunschtätigkeiten und Einsatzraum im „Jobnetzwerk“. Das Personal des Auftragnehmers überprüft die Qualität und Güte, des/der hinterlegten Profile und reflektiert diese mit dem jeweiligen Teilnehmer und mit dem zuständigen Ansprechpartner des Auftraggebers etwa eine Woche vor Abschluss der Maßnahme. Leitend ist dabei das Maßnahmenziel einer realistischen und motivierenden Berufsperspektive. Die Maßnahme soll sich – bezogen auf den jeweiligen Teilnehmer – in drei zeitlich aufeinander folgende Bestandteile gliedern: 1. Bestandteil: Orientierungsphase Beabsichtigte Dauer: 2 Wochen Die Orientierungsphase dient der individuellen Exploration möglicher Berufsziele und der Standortbestimmung. Das Ziel ist, mögliche Arbeitsperspektiven/Berufsziele zu erkennen und vor dem Hintergrund des eigenen Standorts erste Entscheidungen zu fällen. Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 18 von 70 Mit einer geeigneten, motivierenden Methodik sollen sich Teilnehmer einerseits mit möglichen (ihnen vielleicht unbekannten) Tätigkeiten und Berufsfeldern/Branchen auseinandersetzen. Hierbei ist das Handlungsfeld „Zeitarbeit“ als möglicher Einstieg detailliert aufzuzeigen. Etwaige Berührungsängste und Vorbehalte sind im Vorfeld argumentativ abzubauen. Andererseits findet eine Standortbestimmung statt, die vorhandene Ressourcen und Motivatoren aber auch vorhandene Einschränkungen, Qualifizierungserfordernisse und „Problemlagen“ erfasst. Hierbei sollen relevante Aspekte (z.B. Qualifikation und informelle Kompetenzen, Berufserfahrung, familiärer Hintergrund, Mobilität, zeitliche Verfügbarkeit) berücksichtigt werden. Der Teilnehmer soll dabei die Zusammenhänge zwischen eigener Leistungsfähigkeit, beruflicher Zielsetzung und Zielerreichung erkennen. Die Teilnehmer sollen befähigt werden, Zielentscheidungsmethoden auf die Fragestellung anzuwenden und sollen, durch den Auftragnehmer unterstützt, selbst ihre zu erprobenden Berufsziele festlegen. Gegebenenfalls widersprüchliche Einschätzungen von Auftragnehmer und Teilnehmer sind transparent zu machen. Die Ergebnisse werden in einer Zielvereinbarung festgehalten und mit einem ersten Ergebnisbericht dem persönlichen Ansprechpartner beim Auftraggeber zur Verfügung gestellt. 2. Bestandteil: Erprobungsphase Beabsichtigte Dauer: 8 Wochen Die Erprobungsphase dient dazu, anhand von realen Situationen und darin möglichen Erfahrungen die Berufsziele zu überprüfen und abzuwägen. Die Teilnehmer sollen die Möglichkeit haben, die in der Zielvereinbarung festgelegten Berufsziele zu erproben. Wichtig wird in dieser Phase auch die regionale Arbeitsmarktsituation in den Berufszielen, um die Realisierbarkeit des Berufszieles zu bewerten. Wesentliches Element sind daher kurze Praktika (betriebliche Erprobungen). Es sollen möglichst mehrere ein- bis vierwöchige Praktika absolviert werden. Die Wochenstundenzahl der einzelnen Praktika orientiert sich an den Vorgaben des jeweiligen Betriebes, können aber in begründeten Fällen (vorhandene geringfügige Beschäftigung, Betreuungszeiten) im Einvernehmen mit dem jeweiligen Betrieb angepasst werden. Teilnehmer, die in dieser Phase zeitweise nicht in Praktikumsbetrieben sind, soll der Auftragnehmer darin unterstützen, durch Probetage, Betriebserkundungen oder auch aktive Befragungen von Beschäftigten und Personalverantwortlichen ebenfalls einen möglichst realistischen Eindruck von den Tätigkeiten zu erlangen. Der Auftragnehmer betreut die Teilnehmer im regulären Zeitumfang von 30 Wochenstunden mit geeigneten Methoden, Medien und Sozialformen in Einzel- oder Gruppenarbeit. Dies dient auch der Vorbereitung oder der Reflexion von praktischen Erfahrungen in den gewählten Berufsfeldern, um die individuelle Zielfindung und Motivation zu untermauern. Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 19 von 70 Der Auftragnehmer unterstützt den Teilnehmer zu Beginn der zweiten Phase bzw. begleitend mit einem Bewerbungstraining, um Praktikumsplätze zu akquirieren. Das Bewerbungstraining darf die Erprobungsphase nicht bestimmen sondern lediglich Hilfestellung für die Kontaktaufnahme mit Betrieben sein. Es sollen Firmen bevorzugt werden, die den Teilnehmern die dort geforderten Fähigkeiten vermitteln und die sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze anbieten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Betriebe, in denen die Teilnehmer Praktika absolvieren, während der Praktikumslaufzeit zu besuchen und sich ein Bild von der Umsetzung des Praktikums zu machen. Dabei achtet der Auftragnehmer einerseits auf die fachliche Anleitung durch den Arbeitgeber. Andererseits ist zu prüfen, inwieweit der Teilnehmer die Anforderungen erfüllen kann und ob das in der Orientierungsphase erarbeitete Berufsziel/die Arbeitsperspektive realistisch erscheint. Darüber hinaus steht der Auftragnehmer den Arbeitgebern als Ansprechpartner (z.B. in Konfliktfällen) zur Verfügung. Für Praktika gelten folgende allgemeine Regelungen: Ein Praktikum im Sinne einer betrieblichen Erprobung (Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Arbeitgeber) soll an wesentliche Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe heranführen, damit der Teilnehmer den Betrieb kennen lernt. Auch im Zusammenhang mit einem Praktikum übernimmt der Auftragnehmer die Gewährleistung für die ordnungsgemäße Durchführung und Begleitung. Die Durchführung eines Praktikums darf nicht dazu genutzt werden, urlaubs- oder krankheitsbedingte Ausfälle oder betriebliche Spitzenbelastungen im Erprobungsbetrieb aufzufangen. Die fachliche Anleitung der Teilnehmer ist durch den Betrieb sicherzustellen, der einen verantwortlichen Mitarbeiter zu bestimmen hat. Dem Auftragnehmer obliegt weiterhin die Betreuung der Teilnehmer, der hierfür ebenfalls einen verantwortlichen Mitarbeiter zu benennen hat. Der Durchführungsort muss im Tagespendelbereich des Teilnehmers liegen. Der Arbeitgeber ist vom Auftragnehmer auf die Aufnahme des Teilnehmers in die Unfallversicherung bzw. die betriebliche Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers hinzuweisen. Zwischen Auftragnehmer, Erprobungsbetrieb und Teilnehmer ist vor Beginn der Erprobung eine Vereinbarung abzuschließen. Die Vereinbarung muss mindestens folgende Angaben enthalten: Beginn/Ende und Dauer der betrieblichen Erprobung, Verantwortlicher Mitarbeiter für die Durchführung der betrieblichen Erprobung, Inhalte der betrieblichen Erprobung, Verpflichtung des Erprobungsbetriebs zur Ausstellung einer aussagekräftigen Bescheinigung/ eines Zeugnisses, das der Auftragnehmer vorbereitet und durch den verantwortlichen Mitarbeiter des Erprobungsbetriebes gegengezeichnet wird. Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 20 von 70 Persönliche Daten des Teilnehmers; diese dürfen ohne dessen Einverständnis nicht Personen oder Institutionen außerhalb des Auftraggebers oder des Auftragnehmers bekannt gegeben werden. Hierfür haftet der Betrieb auch für seine Mitarbeiter und Beauftragten (§ 78 SGB X). 3. Bestandteil: Reflexions- und Ablösephase Beabsichtigte Dauer: 2 Wochen Um letztlich das/die erprobten und für tragfähig erachteten Berufsperspektive/n mit dem Teilnehmenden festzulegen und als Bewerberprofil im „Jobnetzwerk“ zu hinterlegen, schließt die Reflexions- und Ablösephase an die Erprobungsphase an. Schwerpunkt ist hier nun die Realisierbarkeit des Berufsziels im Hinblick auf persönliche Lebenssituation, die Stärkung der Motivation sowie die Perspektivenplanung gemeinsam mit dem persönlichen Ansprechpartner (Jobcoach) beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer und der Teilnehmer… reflektieren die in der Maßnahme gemachten Erfahrungen, bewerten die in der Zielvereinbarung festgelegten Inhalte/Ziele anhand der Ergebnisse aus der Erprobungsphase, überprüfen die in der Zielvereinbarung ausgewählten Berufe bzw. Arbeitsbereiche auf langfristige Umsetzbarkeit und stellen dabei die individuellen Perspektiven und die individuelle Lebensplanung des Teilnehmers den Perspektiven gegenüber, passen ggf. das persönliches Leistungsprofil an und hinterlegen ein bis drei Bewerberprofile im „Jobnetzwerk“, stärken den Teilnehmer in seiner entwickelten Berufsperspektive durch die Benennung konkreter Schritte, die nun erfolgen sollen. Dabei sollen geeignete Beratungsmethoden zum Einsatz kommen. Im Rahmen der Reflexionsphase findet ein Perspektivengespräch in den Räumen der Pro Arbeit – Kreis Offenbach – (AöR) – Kommunales Jobcenter statt, an dem der jeweilige Teilnehmer, der verantwortliche Mitarbeiter des Auftragnehmers und der jeweils zuständige Mitarbeiter des Auftraggebers teilnehmen. Grundlage des Perspektivengesprächs ist der Ergebnisbericht (vgl. B. 3.2) durch den Auftragnehmer, der von daher so rechtzeitig zu erstellen und dem Auftraggeber zu übermitteln ist, dass das Gespräch in der Regel noch im zeitlichen Rahmen der Maßnahmenlaufzeit erfolgen kann. Die Termine für das Perspektivengespräch werden zwischen dem Auftragnehmer und dem zuständigen Mitarbeiter beim Auftraggeber abgestimmt. Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 21 von 70 Abschließend ist in Bezug auf die vorgenannten Leistungsgegenstand festzuhalten, dass Vermittlungsbemühungen durch den Auftragnehmer im Rahmen dieser Maßnahme zwar nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sollte sich jedoch z.B. im Rahmen der Erprobungsphase die Übernahme in ein stabiles, dauerhaftes Arbeitsverhältnis beim Erprobungsbetrieb ergeben, kann der Auftragnehmer den Teilnehmer in dieses Arbeitsverhältnis „vermitteln“. B.2.2.2 Dauer Die Maßnahme beginnt am 10.06.2013 und ist bis zum 24.11.2013 befristet (Vertragszeitraum). Der Vertrag verlängert sich einmalig um weitere 24 Wochen, beginnend am 25.11.2013 bis zum 11.05.2014 (Optionszeitraum), wenn der Auftraggeber die Verlängerung spätestens zum 24.10.2013 gegenüber dem Auftragnehmer erklärt. Der Auftraggeber ist berechtigt, eine solche Option wahrzunehmen - ein rechtlicher Anspruch des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber auf Verlängerung besteht jedoch nicht. Im Falle der Wahrnehmung der Option sind vom Auftragnehmer während des Optionszeitraums dieselben Leistungen (gleicher Leistungsgegenstand, gleiche Obliegenheiten und Pflichten des Auftraggebers) wie vereinbart bzw. im Preisblatt angegeben zu erbringen. Daher kann der Auftragnehmer im Falle der Verlängerung die erbrachten Leistungen im Verlängerungszeitraum entsprechend gegenüber dem Auftraggeber abrechnen. Mit Ablauf der Verlängerung endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Unterbrechung der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer über die gesetzlichen Feiertage hinaus ist ausschließlich am 23., 24., 27., 30. und 31. Dezember 2013 zulässig. Falls der Auftragnehmer diese Leistungsunterbrechung teilweise oder ganz vornehmen möchte, gelten besondere Abrechnungsmodalitäten (siehe B 2.7 und § 21 der vertraglichen Vereinbarung). Die individuelle Maßnahmedauer pro Teilnehmer ist auf 12 Wochen festgelegt. Die tägliche Anwesenheitsdauer beträgt regelhaft 6 Stunden von 9 Uhr – 16 Uhr inkl. Pausen. Es ist von einem Teilnahmeumfang von 30 Wochenstunden auszugehen. In Ausnahmen sind in Absprache zwischen Auftragnehmer und dem persönlichen Ansprechpartner des Auftraggebers individuelle Vereinbarungen (z.B. wegen der Betreuung von Kindern oder Angehörigen) möglich. Die Arbeitszeiten der Praktika werden durch die betrieblichen Belange des Praktikumsbetriebes bestimmt. B.2.3 Teilnehmerzahl und Zusteuerung Es werden insgesamt 15 Teilnehmerplätze eingerichtet. Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 22 von 70 Der Auftraggeber ruft durch Erteilung von Einzelaufträgen (Zuweisung eines Teilnehmers) die vereinbarte Leistung ab. Der Auftraggeber behält sich vor, im Verlauf der Maßnahme weitere Teilnehmer nachzusteuern bzw. frei gewordene Teilnehmerplätze durch „neue“ Leistungsberechtigte als Teilnehmer zu besetzen. Der Auftragnehmer führt eine Warteliste und lädt Teilnehmende bei frei werdenden Plätzen zum Folgetag, jedoch spätestens zum dritten Tag nach Freiwerden eines Platzes telefonisch und schriftlich ein und informiert den persönlichen Ansprechpartner. Weitere Teilnehmer, die frei gewordene Teilnehmerplätze besetzen, werden daher in der Folgezeit individuell zugewiesen. Die flexible Zusteuerung einzelner Teilnehmer durch den Auftraggeber soll gewährleisten, dass während der Maßnahme eine durchgängige Besetzung durch 15 Teilnehmer sichergestellt ist. Der Auftraggeber macht keine Vorgaben zu Gesamtteilnehmerzahl (Anzahl der Zusteuerungen insgesamt). Bei einem „Mehrbedarf“ ist der Auftraggeber berechtigt, weitere Einzelaufträge zu erteilen und die Teilnehmerplatzzahl um 33% auf maximal 20 Teilnehmerplätze zu erhöhen. Diese zusätzlichen Teilnehmerplätze werden nach Maßgabe der Kostenpauschale des Auftragnehmers vergütet (vgl. B. 2.7). Darüber hinaus gehende Einzelaufträge darf der Auftragnehmer nicht annehmen. B.2.4 Maßnahmendurchführung, Teilnehmerkontakte, Fehlzeiten Unmittelbar nach Zuschlag muss der Auftragnehmer in der Zeit von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr persönlich erreichbar sein. Der Auftragnehmer hat unverzüglich einen Ansprechpartner zu benennen. Der Auftragnehmer nimmt nur Teilnehmer auf, die vom Auftraggeber zugewiesen wurden. Die Ablehnung eines vom Auftraggeber benannten Teilnehmers durch den Auftragnehmer ist aus wichtigem Grund möglich. Der Auftragnehmer hat die zugewiesenen Teilnehmer grundsätzlich in persönlichen Gesprächen zu kontaktieren, um das ordnungsgemäße Erscheinen der Teilnehmer an der Maßnahme sicherzustellen. Den Kontakt hat der Auftragnehmer zu organisieren. Hinsichtlich der Erfassung von Anwesenheits- und Fehlzeiten weist der Auftraggeber auf folgendes hin: Der Auftraggeber führt das webbasierte Tool bzw. die Web-Plattform SAM (Sozial- und Arbeitsmarkt) ein. Die SAM-Web-Plattform dient der Bereitstellung von Teilnehmerdaten sowie der Erfassung von Anwesenheits- und Fehlzeiten der Teilnehmer. Die Teilnehmerdaten sowie die Anwesenheits- und Fehlzeiten sind über diese SAM-Web- Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 23 von 70 Plattform zu erfassen und unverzüglich („tagesaktuell“) an die zuständigen Mitarbeiter des Auftraggebers sowie des Auftragnehmers zurückzumelden. Für die Nutzungslegitimation des Tools (Berechtigung) benennt der Auftragnehmer einen oder mehrere Mitarbeiter, denen vom Auftraggeber für die Zeit der Umsetzung der Maßnahme ein Zugang zum Tool eingerichtet und gewährt wird. Die legitimierten (berechtigten) Mitarbeiter des Auftragnehmers werden ggf. vom Auftraggeber vorab in die Nutzung des Tools eingewiesen. Die legitimierten (berechtigten) Mitarbeiter des Auftragnehmers sind verpflichtet, die Anwesenheits- bzw. Fehlzeiten der Teilnehmer tagesaktuell in SAM über das Webportal abzubilden. Eine gesonderte Zusendung der Anwesenheitsliste per Mail an den Auftraggeber ist nicht erforderlich. Lediglich der Rechnung ist eine Kopie der aus der SAM-Web-Plattform zu generierenden Anwesenheitsliste als Anlage beizufügen (siehe dazu § 6 der vertraglichen Vereinbarung). Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei krankheitsbedingten Fehlzeiten der Teilnehmer unverzüglich die vom Teilnehmer bereits am ersten Tag der Erkrankung vorzulegende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Telefax an das Service-Center des Auftraggebers (Fax-Nr.: 06074/8180-8930) zu übersenden und das Original bis zum 10. Kalendertag des Folgemonats an den Auftraggeber zu übersenden. Bei sonstigen Fehlzeiten ist der Auftragnehmer verpflichtet, das Formular „Meldung Fehlzeit“ mit vorhandenen Informationen über den Fehlgrund unverzüglich per Telefax an den für den Teilnehmer zuständigen Mitarbeiter beim Auftraggeber zu übersenden. Der Auftragnehmer erhält nach der Bearbeitung der Fehlzeitenmeldung per E-Mail oder per Telefax eine Rückmeldung des zuständigen Mitarbeiters beim Auftraggeber, ob die gegenständliche Fehlzeit als „entschuldigt“ oder „nicht entschuldigt“ zu vermerken ist. Die Fehlzeiten sind entsprechend der Rückmeldung vom legitimierten Mitarbeiter beim Auftragnehmer in dem Tool SAM beim jeweiligen Teilnehmer zu erfassen bzw. zu korrigieren. Der Auftraggeber ist ferner unverzüglich zu informieren, wenn das Erreichen des Maßnahmenziels gefährdet ist. Eine Unterrichtung des Auftraggebers erfolgt auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte für einen Abbruch vorliegen oder wegen häufiger Fehlzeiten das Erreichen des Maßnahmenziels gefährdet ist. Eine Abmeldung des jeweiligen Teilnehmers aus der laufenden Maßnahme darf ausschließlich durch den Auftraggeber erfolgen. Wenn Teilnehmer zu Beginn der Maßnahme drei Tage oder mehr arbeitsunfähig sind, werden sie abgemeldet. Bei Krankheitszeiten, die voraussichtlich länger als zwei Wochen andauern, sollen Teilnehmende abgemeldet werden. Teilnehmer, die wiederholt fehlen, so dass der Auftragnehmer die Arbeitsinhalte der ersten Phase nicht erfüllen kann, sollen ebenfalls Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ abgemeldet werden. Daher informiert der Ansprechpartner in solchen Fällen ausdrücklich. Auftragnehmer Seite 24 von 70 den persönlichen Macht ein Teilnehmer geltend, er habe wegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die Maßnahme nicht (mehr) besuchen können, so hat der Auftragnehmer diesen Umstand im Bericht zu vermerken und zudem zwingend den Teilnehmer darauf hinzuweisen, unverzüglich einen Nachweis bzw. eine Erklärung des Arbeitgebers über die Einsatz-/ Arbeitszeiten des Teilnehmers an den Auftraggeber zu übersenden (vgl. § 60 SGB I). Der Auftragnehmer hat darüber hinaus den Auftraggeber über alle Tatsachen zu informieren, die Aufschluss darüber geben, ob und inwieweit Leistungen zu Recht erbracht worden sind oder werden; der Auftragnehmer hat ferner Änderungen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen (§ 61 SGB II). Eine rechtliche Beratung der Teilnehmer durch den Auftragnehmer bzw. eine Zusicherung des Auftragnehmers gegenüber dem Teilnehmer, ob bzw. in welchem Umfang etwa Fehlzeiten als „entschuldigt“ oder „nicht entschuldigt“ gelten, ist nicht zulässig. Gleiches gilt für die zustimmungsbedürftige Ortsabwesenheit der Teilnehmer: eine Zustimmung zur Ortsabwesenheit darf während der Teilnahme nur durch den Auftraggeber erteilt werden. Der Auftraggeber trifft hierüber eine abschließende Entscheidung; der Auftragnehmer darf diese Entscheidung weder vorwegnehmen noch an Stelle des Auftraggebers treffen (z.B. mit der Schließung der Einrichtung/Betriebsferien). Eine verspätete bzw. unterlassene Fehlzeitenmeldung des Auftragnehmers bzw. eine unzulässige rechtliche Beratung stellt eine Pflichtverletzung des Auftragnehmers dar. B.2.5 Personal Voraussetzung für den Erfolg der Maßnahme ist fachlich qualifiziertes und erfahrenes Personal. Der Personaleinsatz muss quantitativ und qualitativ der anzuwendenden Methodik zur Zielerreichung entsprechen. Der Auftraggeber legt daher fest, dass als ständige Ansprechpartner 2,0 Vollzeitkräfte zur Verfügung stehen sollen. Im Einzelnen werden daher folgende (Mindest-)Vorgaben an das Personal gemacht: 1,0 VZÄ Coach/Coaches (Berater) und 1,0 VZÄ sozialpädagogische Fachkraft/Fachkräfte. 1,0 Vollzeitäquivalent (VZÄ) entspricht 39,0 Wochenarbeitsstunden. Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 25 von 70 Als Coach/Berater ist fachlich geeignet, wer über einen Berufs- oder Studienabschluss und eine mindestens 2-jährige Berufserfahrung sowie Kenntnisse und Erfahrungen in der arbeitsmarktorientierten Beratung mit der Zielgruppe verfügt. Beim Sozialpädagogen / der sozialpädagogischen Fachkraft wird ein abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik/-arbeit erwartet. Diplom-Pädagogen mit den Ergänzungsfächern bzw. Studienschwerpunkten Sozialpädagogik oder Jugendhilfe werden ebenfalls zugelassen. Diplom Pädagogen ohne die genannten Ergänzungsfächer bzw. Studienschwerpunkte müssen innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens eine einjährige Berufserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen. Ersatzweise werden auch andere pädagogische (Fach-) Hochschulabschlüsse (z. B. Diplom, Master, Bachelor, Magister Artium) und staatlich anerkannte Erzieher mit einschlägiger Zusatzqualifikation anerkannt, soweit diese mindestens eine dreijährige berufliche Erfahrung mit der Zielgruppe innerhalb der letzten fünf Jahre nachweisen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass das eingesetzte Personal über den für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen aktuellen fachlichen, berufskundlichen und pädagogischen Wissensstand verfügt. Insbesondere soll das Personal einschlägige Arbeitserfahrungen in Bezug auf Beratungsprozesse mit der genannten Zielgruppe ohne klare Berufsperspektive vorweisen können. Es sollen also Erfahrungen in der beruflichen Neu- bzw. Umorientierung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Altersgruppe bestehen. Ferner werden Kenntnisse aus den Bereichen Einzelberatung, Potenzialanalyse und Durchführung von erwachsendidaktischen Gruppenaktivitäten mit verschiedenen Methoden und Sozialformen erwartet. Ebenso sind Kenntnisse und eine gute Vernetzung im Bereich des (regionalen) Arbeitsmarkts „Rhein-Main“ (Arbeitgeber, Branchenverbände, Kammern) erforderlich. Der Auftragnehmer stellt zudem sicher, dass Personalkapazitäten für Verwaltungsarbeiten, Rechnungsstellung etc. zur Verfügung stehen und in der Kalkulation berücksichtigt werden. Diese ggf. zusätzlichen Personalkapazitäten, die nicht unmittelbar die in B.2.2 bezeichneten Leistungen erbringen, sind insoweit nicht in die tabellarische Übersicht einzutragen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ihm zur Durchführung der Maßnahme auf der o. g. tabellarischen Übersicht angegebene Personalkapazität gemäß seinem Angebot ausschließlich für die Leistungserbringung einzusetzen. Die angebotenen Personalkapazitäten dürfen durch andere Tätigkeiten des Auftragnehmers nicht eingeschränkt werden. Eine Vertretungsregelung im Urlaubs- oder Krankheitsfall ist vom Auftragnehmer sicher zu stellen. Dem Konzept des Bieters ist eine tabellarische Übersicht bzgl. der Qualifikation des vorgesehenen Personals beizufügen. Das Erreichen der oben aufgeführten Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 26 von 70 Mindestanforderungen an die Personalausstattung ist in der tabellarischen Übersicht auszuweisen. Personalkapazitäten, die ausschließlich dazu bestimmt sind, ggf. Ausfälle zu kompensieren („Springer“ o. ä.) sind hier nicht aufzuführen. Die tabellarische Übersicht ist wie folgt zu gliedern: Personaleinsatz Name vorgesehene Funktion als Einsatz des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin in Wochenstunden Kenntnisse und Erfahrungen der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters fachlich personell Branche Summe der Wochenstunden Abb.: Tabellarische Übersicht über den Personaleinsatz B.2.6 Preiskalkulation Im Rahmen der Preiskalkulation (Preisblatt; vgl. Teil E.) sind alle mit der Durchführung der Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Kosten zu berücksichtigen. Es ist eine monatliche Kostenpauschale anzugeben. Insbesondere sind in die monatliche Kostenpauschale einzukalkulieren: Personal- und Sachkosten des Auftragnehmers (auch für die Initiierung und Betreuung einer betrieblichen Erprobung der Teilnehmer sowie für die Nachbetreuungsphase) Aufwendungen für die Teilnahme an der Maßnahme (z. B. Fahrtkosten für die Teilnehmer von deren Wohnort zum Maßnahmenort bzw. zur Praktikumsstelle). Als Kalkulationsgrundlage für die Fahrtkosten der Teilnehmer kann der Betrag angesetzt werden, der bei Benutzung des preisgünstigsten zweckmäßigen öffentlichen Verkehrsmittels anfällt; im Falle der Benutzung eines PKW werden 0,20 Euro je Kilometer zurückgelegter Strecke ausgezahlt. Falls die so ermittelten Kosten für die Benutzung eines PKW im Vergleich zu den bei Benutzung eines zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Fahrtkosten unangemessen hoch sind, dürfen nur die Kosten der Benutzung des preisgünstigsten zweckmäßigen öffentlichen Verkehrsmittels angesetzt werden. Im Zusammenhang mit den Fahrtkosten ist zu berücksichtigen, dass der Auftraggeber Teilnehmer aus allen Städten und Gemeinden des Kreises Offenbach Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 27 von 70 zuweisen kann. Sollten im Einzelfall höhere, als auf dieser Kalkulationsgrundlage ermittelten, Fahrkosten anfallen, obliegt die Entscheidung über die Angemessenheit und Notwendigkeit sowie die Erstattung der Kosten dem Auftraggeber. Lehrgangskosten (einschließlich Lernund Arbeitsmittel, notwendige Eignungsfeststellungen, Kosten für die Erstellung und Übersendung der Bewerbungsunterlagen, Bewerbungsfotos etc., Reisekosten zu Bewerbungs-/ Vorstellungsgesprächen, Prüfungsgebühren) Gesetzliche Unfallversicherung und Aufnahme in die betriebliche Haftpflichtversicherung für die Teilnehmer ggf. Kosten für notwendige Arbeitsschutzbekleidung (Arbeitskleidung sowie geeignete Schutzausrüstung) im Falle eines betrieblichen Praktikums Der Auftragnehmer hat die oben skizzierten Fahrtkosten der Teilnehmer an die Teilnehmer der Maßnahme auszuzahlen. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass ein Höchstpreis (Aufwandspauschale) von 639,00 Euro (inkl. mögliche Umsatzsteuer; vgl. § 5 Abs. 3 der Vertragsbedingungen) pro Kalendermonat (entspricht 21,30 Euro inkl. mögliche Umsatzsteuer pro Teilnehmertag) vorgegeben wird. Es werden daher Angebote vom weiteren Verfahren ausgeschlossen, deren Angebotspreis (Aufwandspauschale) über dieser festgelegten Obergrenze liegt. Notwendige Kinderbetreuungskosten, die durch die Teilnahme an der Maßnahme entstehen, sind in den Maßnahmekosten nicht enthalten. Sie können nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber zusätzlich bis maximal zur Höhe von 130,00 Euro monatlich je Kind übernommen werden. Ist der Teilnehmer durch die Maßnahmenteilnahme nicht durchgehend zeitlich gebunden, sind die Tage für die Kinderbetreuungskosten anfallen, mit 1/30 zu berechnen. Die Kinderbetreuungskosten sollen nach Abstimmung mit dem Auftraggeber vom Auftragnehmer ausgezahlt und mit dem Auftraggeber abgerechnet werden. B.2.7 Abrechnung Der Auftragnehmer ermittelt eine monatliche Kostenpauschale und eine umgerechnete Kostenpauschale pro Teilnehmertag, die er im Preisblatt (Teil E) als kalkulatorische Grundlage angibt. In das Preisblatt sind daher eine monatliche und eine kalendertägliche Kostenpauschale pro Teilnehmertag als Angebot des Bieters einzutragen. Es sind 15 (+5) Teilnehmerplätze vorgesehen. Der Auftraggeber ruft durch Erteilung von Einzelaufträgen (Zuweisung eines Teilnehmers) die vereinbarte Leistung ab. Die Abrechnung der abgerufenen Leistungen wird vom Auftragnehmer teilnehmerbezogen pro Kalendertag/Teilnehmertag vorgenommen. Der Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Auftragnehmer rechnet alle Teilnehmertage bestimmungsgemäßen Beginn bis zur Abmeldung Maßnahmendurchgangs ab. Seite 28 von 70 eines Teilnehmers vom bzw. der Beendigung des Ausgenommen sind die unterrichtsfreien Tage, die der Auftragnehmer über die gesetzlichen Feiertage hinaus gewährt, d.h. diese dürfen dem Auftraggeber nicht in Rechnung gestellt werden, da keine Leistung vorgehalten wird (siehe dazu B. 2.2.2 und § 21 der vertraglichen Vereinbarung). Grundlage der Abrechnung ist die vom Auftragnehmer auf der SAM-Web-Plattform (siehe dazu B.2.4.) zu führende Anwesenheitsliste, auf der alle zugewiesenen Teilnehmer benannt sind und deren Status (Anwesenheit, unentschuldigtes und entschuldigtes Fehlen, Krankheit) von den legitimierten Mitarbeitern beim Auftragnehmer tagesaktuell eingetragen werden muss. Der Rechnung ist eine Kopie der aus der SAM-Web-Plattform zu generierenden Anwesenheitsliste als Anlage beizufügen Es wird zunächst unterstellt, dass die vorgesehenen 15 Teilnehmerplätze während des Vertragszeitraums „durchgängig“ durch die zugewiesenen Teilnehmer besetzt werden und frei gewordene Teilnehmerplätze umgehend „neu“ besetzt werden. Der Auftraggeber weist aber darauf hin, dass es im Einzelfall jedoch zu einer Unterbesetzung der Maßnahme kommen kann. Es ist zu unterstellen, dass für die Vertragslaufzeit eine Besetzungs- bzw. Auslastungsquote von mindestens 80% als Risikoverteilung hinsichtlich der Auslastung der Maßnahme vereinbart wird. Daher wird eine monatliche Mindestauslastung auf der Grundlage von monatlich 360 Teilnehmertagen zu Grunde gelegt (15 Teilnehmerplätze x 30 Teilnehmertage pro Monat x Auslastungsquote von 80%). Im Falle einer Unterbelegung ist der Auftragnehmer im Rahmen der jeweiligen Monatsrechnung berechtigt, monatlich 360 Teilnehmertage in Rechnung zu stellen. Es gilt jedoch folgende Sonderregelung: Falls die Leistungen in einem Monat nur anteilig erbracht wird – also auch bei unterrichtsfreien Tage über die gesetzlichen Feiertage hinaus - erfolgt eine entsprechende anteilige Ermittlung der Mindestauslastung. B.3 Beschreibung der Leistungsziele und deren Qualitätsstandards Die Angebote sind am „fa:z-Modell“ unter besonderer Berücksichtigung des Ressourcenbereiches „Motivation“ auszurichten (vgl. B.2.2.1). Die Bestandteile der Maßnahme sollen die Teilnehmer in die Lage versetzen, eine individuell realistische und motivierende Berufsperspektive zu entwickeln und danach konsequent zu verfolgen. B.3.1 Methodik und persönliche Begleitung Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 29 von 70 Die Leistungserbringung hat sich stets an den individuellen Erfordernissen auszurichten. Es ist vor dem Hintergrund eines Kompetenzansatzes (statt der Fokussierung auf Defiziten) der individuelle Beratungs- und Unterstützungsbedarf zu eruieren. Gruppen- und Einzelaktivitäten sind in zielführender und für die genannte Altersgruppe fachlich angemessener Weise einzusetzen. Der Auftragnehmer schafft durch flexible und situationsadäquat eingebundene Methoden und Prozesse für die Teilnehmenden Situationen, die an den Fähigkeiten, Kenntnissen und Kompetenzen der Maßnahmeteilnehmer anknüpfen und in denen die Teilnehmer ihre Fähigkeiten erkennen und zur Entfaltung bringen können. Der Auftragnehmer führt über die Aktivitäten eine taggenaue Teilnehmerdokumentation. Besonders hervorzuheben ist weiterhin die enge Zusammenarbeit und der kontinuierliche Informationsaustausch zwischen Teilnehmern, Auftragnehmer und Auftraggeber (Abteilung 50PLUS und Abteilung Arbeitsmarktpolitische Instrumente) als Leistungsbestandteil. B.3.2 Individuelle Förderplanung und Berichte an den Auftraggeber Der Auftragnehmer führt eine tagesaktuelle Dokumentation der (individuellen) Aktivitäten in der Maßnahme. Nach Beendigung der ersten Phase, d.h. nach 2 Wochen regelhafter Teilnahme, übermittelt der Auftragnehmer dem zuständigen Ansprechpartner dem Auftraggeber einen Bericht über die Orientierungsphase mit der Zielvereinbarung zu den möglichen, zu prüfenden Berufsperspektiven, die im weiteren Verlauf erprobt und reflektiert werden sollen. Hierbei sollen relevante Aspekte (z.B. Qualifikation und informelle Kompetenzen, Berufserfahrung, familiärer Hintergrund, Mobilität, zeitliche Verfügbarkeit) berücksichtigt werden. Etwaige widersprüchliche Einschätzungen sind transparent zu machen. In den letzten zwei Wochen der individuellen Teilnahme hat der Auftragnehmer einen zusammenfassenden Ergebnisbericht für jeden Teilnehmer zu erstellen. Der Ergebnisbericht soll mindestens Aussagen treffen zu: 1. Konkrete, entwickelte und reflektierte Berufsperspektive unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte (Qualifikationen und informelle Kompetenzen, Berufserfahrung, familiärer Hintergrund, Mobilität, zeitliche Verfügbarkeit, Arbeitsplatzangebot, Erkenntnisse aus den Praktika, Schlüsselkompetenzen) mit nachvollziehbarer Begründung zur Realisierbarkeit 2. formaler Qualifikationsstand und informelle Kompetenzen, 3. Verlauf und Reflexionsergebnisse der Praktika, 4. Zuverlässigkeit und Eigeninitiative während der Teilnahme, 5. Empfehlungen zum weiteren Vorgehen im Jobcoaching. Außerdem ist das entwickelte Berufsziel als Bewerberprofil im „Jobnetzwerk“ zu hinterlegen. Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 30 von 70 Der Ergebnisbericht und das Bewerberprofil im Jobnetzwerk sind Grundlage für das Perspektivengespräch zwischen Auftragnehmer, Teilnehmer und Auftraggeber. Daher hat der Auftragnehmer bzw. dessen Mitarbeiter den Bericht einschließlich ggf. für die Einschätzung erforderlichen Anlagen dem jeweils zuständigen Jobcoach beim Auftraggeber so rechtzeitig zu übermitteln, dass das Perspektivengespräch von den Mitarbeitern des Auftraggebers entsprechend vorbereitet werden kann. Sofern ein Teilnehmer die Maßnahme vorzeitig beendet, so legt der Auftragnehmer einen zusammenfassender Ergebnisbericht spätestens eine Woche nach Ende der Maßnahme vor. Der Auftragnehmer hat zum 15.09.2013, bei Ziehung der Option auch zum 31.01.2014 einen Zwischenbericht an den Auftraggeber (Abteilung Arbeitsmarktpolitische Instrumente - API) zu übermitteln. Darin sollen zu folgenden Punkten Aussagen getroffen werden: 1. Vertragliche Rahmenbedingungen, 2. Statistische Angaben (Anzahl Zuweisungen, Anzahl der Teilnehmenden, die nicht erschienen, Alter, Geschlecht, ggf. Migrationshintergrund, Angaben über bereits laufende Erwerbstätigkeit der Teilnehmenden, Anzahl der Beendigungen vor regelhafter Laufzeit und deren Gründe, Angaben zu Fehlzeiten und deren Gründe, Anzahl, Dauer und Branchen der Praktika), 3. Inhalte und Verlauf der Maßnahme: Insbesondere Maßnahmeziele und deren Erreichung aber auch durchgeführte Aktivitäten wie z.B. Beratungstermine, Workshops, Exkursionen, Anteil der individuellen Zeit am PC. Einschätzung zur Eignung der gewählten Methoden. 4. Rückmeldungen zur Maßnahmenorganisation (u.a. Zusteuerung, Kommunikation mit dem Jobcoaching, Kommunikation mit API, Zufriedenheit der Teilnehmenden aus durchgeführten Befragungen). Der Auftragnehmer hat spätestens vier Wochen nach Ablauf der Gesamtmaßnahme einen zusammenfassenden Abschlussbericht über den Gesamtverlauf der Maßnahme nach gleicher Struktur an den Auftraggeber (Abt. Arbeitsmarktpolitische Instrumente) zu übersenden. Abschlussbericht und Zwischenberichte dürfen keine persönlichen Daten oder Sozialdaten einzelner Teilnehmer enthalten. Der Auftraggeber behält sich vor, zum Zweck des Berichtswesens Formulare zu entwickeln bzw. zu ändern. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Formulare zu verwenden. Nicht verwendete oder lückenhaft oder nicht vollständig ausgefüllte Formulare in diesem Sinne bzw. nicht oder mit wesentlicher Zeitverzögerung eingereichte Berichte gelten als Pflichtverletzung des Auftragnehmers. Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 31 von 70 B.4 Wertungskriterien Der Bieter hat in seinem Angebotskonzept darzustellen, wie er die Anforderungen einer erfolgreichen Aktivierung und beruflichen Eingliederung der Teilnehmer erfüllen wird und wie er die Qualität der Durchführung sicherstellen wird. Das Konzept ist entsprechend der vorgegebenen Reihenfolge der Wertungskriterien zu gliedern. Sofern dieses nicht nach der vorgegebenen Gliederung erstellt worden ist, kann es ausgeschlossen werden. B 4.1 Wertungskriterium: Orientierungsphase Konzeption und Durchführung der (Gewichtung bei der Wertung: 15% der Gesamtpunktzahl) Beschreiben Sie Ihren Ansatz hinsichtlich der Konzeption und Durchführung der Orientierungsphase (vgl. B 2.2.1). Erläutern Sie, wie Sie die Teilnehmenden in die Maßnahme aufnehmen und über die Ziele und Inhalte informieren Berufsfelder/Tätigkeiten/Arbeitsfelder explorieren und dabei den Teilnehmenden der genannten Altersgruppe auch Einblick in unbekannte Branchen/Tätigkeiten ermöglichen, eine individuelle, umfassende Standortbestimmung durchführen, wie Sie den Teilnehmenden befähigen, seine eigenen Ziele zu formulieren, wie Sie den Teilnehmenden darin unterstützen, den Zusammenhang zwischen Zielsetzung, Leistungsfähigkeit und Zielerreichung zu erkennen und wie Sie eine Zielvereinbarung mit dem Teilnehmenden formulieren. Schildern Sie für alle diese Punkte die zum Einsatz kommenden Methoden der Beratung und Betreuung sowie Gruppenaktivitäten und Gruppenarbeiten in verschiedenen Sozialformen und mit verschiedenen Medien. B 4.2 Wertungskriterium: Erprobungsphase Konzeption und Durchführung der (Gewichtung bei der Wertung: 15% der Gesamtpunktzahl) Beschreiben Sie Ihren Ansatz hinsichtlich der Konzeption und Durchführung der Erprobungsphase (vgl. B 2.2.1). Erläutern Sie, wie Sie die Akquise von Praktikumsplätzen unterstützen und die Durchführung von Praktika begleiten, welche anderen Möglichkeiten Sie für die Teilnehmenden schaffen, reale Arbeitssituationen in den Tätigkeitsfeldern zu erleben, wie Sie in dieser Phase das „Jobnetzwerk“ nutzen wollen, wie Sie die die Vorbereitung oder die Reflexion von praktischen Erfahrungen durchführen und Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ - Seite 32 von 70 wie Sie die Motivation und Zielfindung der Teilnehmenden in dieser Phase weiter unterstützen. Schildern Sie für alle diese Punkte die zum Einsatz kommenden Methoden der Beratung und Betreuung sowie Gruppenaktivitäten und Gruppenarbeiten in verschiedenen Sozialformen und mit verschiedenen Medien. Erläutern Sie Ihre bestehenden oder vorgesehenen Kontaktstrukturen zu Arbeitgebern, die Sie als „Erprobungsbetriebe“ für Praktika im Rahmen dieser Maßnahme gewinnen wollen. Stellen Sie kurz dar, wie Sie Ihre Kenntnisse auf dem regionalen Arbeitsmarkt (RheinMain-Gebiet unter besonderer Würdigung des Kreises Offenbach) bei der Durchführung der Maßnahme berücksichtigen. Skizzieren Sie, wie Sie mögliche aktuelle Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt während der Vertragsausführung gerade in Zusammenarbeit mit den regionalen Akteuren berücksichtigen wollen. B 4.3 Wertungskriterium: Konzeption und Durchführung der Reflexions- und Ablösephase (Gewichtung bei der Wertung: 10% der Gesamtpunktzahl) Beschreiben Sie Ihren Ansatz hinsichtlich der Konzeption und Durchführung der Reflexions- und Ablösephase (vgl. B 2.2.1). Erläutern Sie, wie Sie mit dem Teilnehmenden die Realisierbarkeit bewerten, die Entscheidung für ein bis drei Berufsziele unterstützen, die Motivation des Teilnehmers für die Perspektivenplanung stärken, mit dem Teilnehmer die Perspektivenplanung durchführen und visualisieren und wie Sie ein fruchtbares Perspektivengespräch zwischen Ihnen, dem Teilnehmer und seinem persönlichen Ansprechpartner vorbereiten und durchführen. Schildern Sie für alle diese Punkte die zum Einsatz kommenden Methoden der Beratung und Betreuung sowie ggf. Gruppenaktivitäten und Gruppenarbeiten in verschiedenen Sozialformen und mit geeigneten Medien. B 4.4 Wertungskriterium: Fallbeispiele (Gewichtung bei der Wertung: 40% der Gesamtpunktzahl, s. u.) Nachfolgend werden zwei Fallbeispiele dargestellt (Bewertung jedes Fallbeispiels mit jeweils 20% der Gesamtpunktzahl): a) Herr A, 56 Jahre alt, Migrationshintergrund, seit 2005 arbeitslos, vorher diverse Tätigkeiten in Produktion und Lager, zur Aktivierung erfolgten bereits zwei Arbeitsgelegenheiten sowie Maßnahmen zum Bewerbungstraining. Kunde ist nicht motiviert und behauptet, er sie zu alt, um zu arbeiten. Keine gravierenden körperlichen Einschränkungen. Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 33 von 70 b) Herr B., 52 Jahre alt, seit 2011 arbeitslos. Ursprünglich Ausbildung zum Groß- und Einzelhandelskaufmann, danach Karriere im Einzelhandel. 6 Jahre Unterbrechung wegen Pflege eines Angehörigen, danach nur diverse Helfertätigkeiten. Bewirbt sich bisher nur für Führungstätigkeiten im Einzelhandel und will dort unbedingt wieder einen Einstieg finden. Führen Sie danach Ihre oben dargestellte Konzeption für die gesamte Maßnahme mit ihren Phasen anhand der Fallbeispiele1 konkret, schlüssig und nachvollziehbar aus. B 4.5 Wertungskriterium: Personaleinsatz (Gewichtung bei der Wertung: 10 % der Gesamtpunktzahl) Vorausgeschickt wird, dass unter Punkt B.1.1 und Punkt B.2.5 Vorgaben zum Personaleinsatz gemacht wurden. Entsprechende Ausführungen über den Personaleinsatz müssen vom Bieter gemacht werden, damit die Eignung geprüft werden kann. In diesem Wertungskriterium werden daher nicht die Aussagen zum vorgehaltenen Personal mit dessen Qualifikation, sondern Ausführungen zur Schlüssigkeit des Personaleinsatzes bewertet. Erläutern Sie somit, wie Sie die Personalkapazitäten mit seinen Kompetenzen in Orientierungs-, Erprobungs- und Reflexionsphase optimal für die Erreichung der Maßnahmeziele einsetzen. Gehen Sie auch auf den Einsatz der Personalkapazitäten vor dem Hintergrund des individuell unterschiedlichen Unterstützungsbedarfes (gegebene Rahmenbedingungen, Berufsfelder, Qualifikationserfordernisse) der Teilnehmer ein. Erläutern Sie erstens die Einführung der Fachkräfte in die inhaltlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen der Maßnahme, zweitens ihre fachlich-inhaltliche Abstimmung im Maßnahmenverlauf sowie drittens die gegenseitige Abstimmung der eingesetzten Fachkräfte in Bezug auf die Teilnehmenden. B 4.6 Wertungskriterium: Qualitätssicherung und Evaluation (Gewichtung bei der Wertung: 10 % der Gesamtpunktzahl) Nennen und erklären Sie die wichtigsten Instrumente zur Qualitätssicherung, die Sie einsetzen. Erläutern Sie Ihr Qualitätsmanagement hinsichtlich sachlicher, technischer und räumlicher 1 Allgemeine Ausführungen ohne inhaltlichen Bezug zu den Fallbeispielen können in diesem Wertungskriterium in der Regel nicht zu Gunsten des Bieters berücksichtigt werden. Es wird daher den Bietern empfohlen, sich bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Ausführungen zu diesem Wertungskriterium an den beiden skizzierten Fallbeispielen zu orientieren. Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 34 von 70 Ausstattung. Stellen Sie dar, wie Mängel, Unterrichtsausfall etc. während der Durchführung der Maßnahme behoben bzw. verhindert werden können. Beschreiben Sie, wie Sie eine gleichbleibend hohe Qualität der Berichte gewährleisten und wie Sie mit dem Auftraggeber zusammenarbeiten (vgl. B. 3.2 und B. 2.4). Zeigen Sie auf, wie Sie den Prozess der Heranführung an den Ausbildungs- oder Arbeitsmarkt und den Vermittlungsprozess der Teilnehmenden durch die mit der Maßnahme Betrauten beobachten, bewerten und verbessern. Zeigen Sie auf, wie Sie bereits während der individuellen Teilnahmelaufzeit die Erreichung des Maßnahmenziels (individuell motivierende und realistische Berufsperspektiven zu erarbeiten) verfolgen, bewerten und dokumentieren (siehe B. 3.2). Erläutern Sie, wie Sie Erfahrungen aus vorangegangenen oder vergleichbaren Maßnahmen bzw. die Rückmeldungen der Teilnehmer und andere planungsrelevante Informationen in die Fortentwicklung ihrer methodischen Konzeption einfließen lassen. Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 35 von 70 Teil C. Vertragsbedingungen Zwischen der Pro Arbeit – Kreis Offenbach – (AöR) – Kommunales Jobcenter, vertreten durch den Vorstand Herrn Boris Berner, Dienstsitz Werner-Hilpert-Straße 1, 63128 Dietzenbach, - nachfolgend als „Auftraggeber“ bezeichnet und - nachfolgend als „Auftragnehmer“ bezeichnet wird hiermit folgende vertragliche Vereinbarung über die Konzeption und Durchführung von Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (Vergabe-Nr.: 13PROARBEIT-09) geschlossen: Vorbemerkung: Die in dem Vertrag enthaltenen Angaben beziehen sich grundsätzlich sowohl auf die männliche als auch die weibliche Form. Zur besseren Lesbarkeit wurde auf die zusätzliche Bezeichnung in weiblicher Form verzichtet. 1. Teil: Allgemeine Regelungen §1 Vertragsgegenstand (1) Gegenstand des Vertrages ist der Abruf und die Durchführung der oben bezeichneten Eingliederungsmaßnahme. (2) Inhalt und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach den in § 2 bezeichneten Vertragsbestandteilen. (3) Für die Besetzung und Nachbesetzung der Teilnehmerplätze, den Austausch und Ausschluss von Teilnehmern, die Zahlung der vereinbarten Vergütung pro Teilnehmertag etc. sowie die laufende Qualitätskontrolle und Zusammenarbeit ist der Auftraggeber zuständig. Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 36 von 70 (4) Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass die Vergabe weiterer oder vergleichbarer Maßnahmen, die Gegenstand dieses Vertrages sind oder die gleiche Rechtsgrundlage haben, an andere Auftragnehmer unterbleibt . §2 Vertragsbestandteile (1) Als Vertragsbestandteile gelten in der nachstehenden Rangfolge: 1. die Bedingungen und Vereinbarungen dieses Vertrages einschließlich dem den Vergabeunterlagen beigefügten Preisblatt, 2. die Leistungsbeschreibung zu diesem Vergabeverfahren 13-PROARBEIT-09, 3. das Angebot des Auftragnehmers auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung zum vorgenannten Vergabeverfahren, 4. die „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/B), 5. im Übrigen die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). (2) Etwaige Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung. §3 Vertragslaufzeit Der Vertragsbeginn und das Vertragsende sind dem Preisblatt zu entnehmen. Der Vertrag endet mit dem ausgewiesenen Vertragsende, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Auf die Regelung zur möglichen Verlängerung der Vertragslaufzeit (§ 22) wird verwiesen. §4 Durchführung des Vertrages (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine vertraglich geschuldeten Leistungen vertragsgerecht unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt innerhalb der vereinbarten Fristen zu erbringen. Der Auftragnehmer hat bei der Durchführung dieses Vertrages die gesetzlichen Vorschriften zu beachten. (2) Der Auftragnehmer hat seine vertraglich geschuldeten Leistungen frei von Rechten Dritter zu erbringen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter jeder Art frei, sofern die Ansprüche auf ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Beauftragung und Durchführung dieses Vertrages zurück zu führen sind. Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 37 von 70 (3) Fallen ein oder mehrere Mitglieder einer Bietergemeinschaft nach der Zuschlagserteilung aus, muss weiterhin die ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt sein. Der Auftraggeber ist unverzüglich über den Ausfall zu informieren. Die Aufnahme eines weiteren Mitglieds der Bietergemeinschaft ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. (4) Im Falle der Beauftragung von Subunternehmern hat der Auftragnehmer bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichen Aspekten zu verfahren und den Subunternehmer auf die Einhaltung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten, insbesondere auf die Einhaltung des Datenschutzes (vgl. § 12 dieses Vertrages) und zum Informations- und Prüfrecht (vgl. § 14 dieses Vertrages) hinzuweisen und sicherzustellen, dass der Subunternehmer diese Bestimmungen in gleicher Weise einhält wie der Auftragnehmer selbst. Eine Übertragung von Leistungen auf Subunternehmer, die nicht bereits bei Zuschlagserteilung genehmigt wurden, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers möglich. Zusammenfassend sind sich die Parteien darüber einig, dass bei der Einschaltung von Subunternehmern der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrags haftet. Beim Ausfall eines Subunternehmers ist der Auftraggeber unverzüglich vom Auftragnehmer zu informieren. Ein „Austausch“ von Subunternehmern ist nur unter den Voraussetzungen des Satzes 2 zulässig. §5 Vergütung (1) Die Leistungen des Auftragnehmers sind auf der Grundlage des Preisblatts zu vergüten. Näheres ist den besonderen Regelungen, insbesondere §§ 20ff. dieses Vertrages zu entnehmen. (2) Mit der vereinbarten Vergütung nach §§ 20ff. dieses Vertrages sind alle Leistungen abgegolten, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages erforderlich sind. Erhöhungen der Vergütung während der gesamten Vertragslaufzeit sind ausgeschlossen. (3) Hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht wird auf Abschnitt 4.21.2 Abs. 3 des UmsatzsteuerAnwendungserlasses (UStAE) verwiesen. Daraus folgt, dass bei der Durchführung von Maßnahmen im Sinne des § 45 SGB III ein umsatzsteuerrechtlicher Ausnahmetatbestand gemäß § 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG vorliegen kann. Daher wird unterstellt, dass bei Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung im Sinne des (§ 16 SGB II i. V. m.) § 45 SGB III keine Umsatzsteuerpflicht besteht und ein Umsatzsteuerbetrag nicht auszuweisen ist. Der Auftraggeber ist wiederum gehalten, keine Umsatzsteueranteile an der Vergütung des Maßnahmenträgers/Auftragnehmers zu übernehmen. Sofern eine solche Umsatzsteuer gleichwohl ausgewiesen wird, besteht ein Vergütungsanspruch des Auftragnehmers lediglich in Höhe des Netto-Betrages. Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 38 von 70 (4) Die in Absatz 3 erläuterte Umsatzsteuerbefreiung setzt eine Bescheinigung voraus, dass die Maßnahme auf einen Beruf vorbereitet. Nach Maßgabe der Abschnitte 4.21.2 Abs. 3 und 4.21.5 Abs. 5 UStAE darf eine Bestätigung auch durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erfolgen. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass die nach Landesrecht zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vergabeunterlagen mit der Bestätigung durch den Auftraggeber einverstanden sind. Dieses Einverständnis kann jedoch widerrufen oder inhaltlich geändert werden. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Erteilung dieser Bestätigung oder gar das rechtliche „Einstehen-Müssen“ dem Auftraggeber für die Bindungswirkung dieser Bestätigung im Sinne des Abschnitts 4.21.5 Absatz 5 Satz 5 UStAE i. V. m. §§ 171 Abs. 10, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung kann hieraus nicht abgeleitet werden. (5) Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. §6 Rechnungslegung (1) Der Auftragnehmer stellt die für den jeweiligen Teilnehmer erbrachten Leistungen in Rechnung. Sollte eine Bietergemeinschaft bestehen, hat die Rechnungsstellung im Namen der Bietergemeinschaft zu erfolgen und ist vom Bevollmächtigten der Bietergemeinschaft zu unterschreiben. Der Auftragnehmer rechnet monatlich zum Monatsende ab und übersendet die Rechnung mit einer Kopie der aus der SAM-Web-Plattform zu generierenden Anwesenheitsliste spätestens am 10. des Folgemonats an den Auftraggeber (Abteilung API). Der Auftraggeber ist zur Zahlung binnen 30 Tagen nach Rechnungseingang verpflichtet. Die Zahlung erfolgt im Überweisungsverkehr auf ein vom Auftragnehmer schriftlich zu benennendes Konto. Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Auftraggeber den Überweisungsauftrag an ihre Geldanstalt erteilt. (2) Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Auftragnehmer die Vergütung nur anteilig für bis dahin ordnungsgemäß erbrachte Leistungen zu. Ohne Rechtsgrund erlangte Vergütung ist vom Auftragnehmer zurückzuerstatten. Der Rückerstattungsanspruch ist sofort fällig. Kommt der Auftragnehmer mit der Rückerstattung in Verzug, so ist der Erstattungsbetrag mit 8 Prozentpunkten über dem geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. (3) Um eine zweckmäßige „Abarbeitung“ der beim Auftraggeber im Kalendermonat Dezember eingehenden Rechnungen sicherzustellen, hat der Auftragnehmer die Abrechnung der im Monat November erbrachten Leistungen spätestens am 5. Kalendertag des Monats Dezember dem Auftraggeber vorzulegen. Der Auftraggeber behält sich eine gesonderte Regelung für die im Monat Dezember erbrachten Leistungen (gesonderte Rechnungslegung) vor. Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 39 von 70 §7 Haftungsausschluss (1) Der Auftraggeber Personenschäden. übernimmt keinerlei Haftung für Vermögens-, Sach- und (2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Teilnehmer in den Schutzbereich der betrieblichen Unfall- und Haftpflichtversicherung aufzunehmen, so dass die Teilnehmer insbesondere während der Anwesenheit in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers über einen entsprechenden Versicherungsschutz verfügen. Dies gilt nicht für Schäden, die von den Teilnehmern grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden. §8 Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber, Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen bei der Gefährdung des Wohls eines jugendlichen Teilnehmers (1) Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber die zur Information über den jeweiligen Kenntnisstand - auch einzelner Teilnehmer - erbetenen Auskünfte ohne schuldhaftes Zögern. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit dem Auftraggeber zusammenzuarbeiten, insbesondere den jeweiligen Ansprechpartner unverzüglich über alle wesentlichen Vorgänge zu informieren und sämtliche in diesem Zusammenhang relevanten Unterlagen (Nachweise) unverzüglich an den Auftraggeber zu übersenden. (2) Die Mitwirkungspflicht des Auftragnehmers umfasst ferner insbesondere: - Änderungen der fachlichen Leistungserbringung, - Anwesenheitszeiten der Teilnehmer, - Fehlzeiten von Teilnehmern wegen Krankheit sowie aus sonstigen Gründen, - Unzureichende Mitwirkung und Schlechtleistung von Teilnehmern, - Tatsachen im Sinne des § 61 Abs. 1 SGB II, die Aufschluss darüber geben können, ob und inwieweit Leistungen zu Unrecht erbracht worden sind oder werden, insbesondere Hinweise auf möglichen Leistungsmissbrauch durch Teilnehmer. (3) Ein Verstoß des Auftragnehmers gegen die Mitteilungspflicht kann unter den Voraussetzungen des § 63 SGB II vom Auftraggeber geahndet werden. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer bleiben unberührt. Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 40 von 70 (4) Der Auftragnehmer und die mit der Maßnahme betrauten Mitarbeiter oder dritten Personen (z. B. „freie Mitarbeiter“) haben die Vorgaben des § 8a Abs. 2 SGB VIII zu beachten. Werden gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes bekannt, so hat der Auftragnehmer bzw. die mit der Maßnahme betrauten Mitarbeitern oder dritten Personen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen und ggf. das Jugendamt einzuschalten. Bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos ist eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuzuziehen. Der Auftragnehmer und die mit der Maßnahme betrauten Mitarbeiter oder dritten Personen sind verpflichtet, bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinzuwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt zu informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden. §9 Fehlzeitenmeldung (1) Anwesenheits- und Fehlzeiten werden in elektronischer Form durch die legitimierten Mitarbeiter beim Auftragnehmer auf der SAM-Web-Plattform unverzüglich (tagesaktuell) erfasst und über das Webportal an den Auftraggeber übermittelt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese SAM-Web-Plattform entsprechend der Vorgaben des Auftraggebers zu nutzen. Der Auftraggeber behält sich vor, eine gesonderte Regelung zur Nutzung zu treffen. (2) Der Auftragnehmer ist zudem verpflichtet, bei krankheitsbedingten Fehlzeiten der Teilnehmer unverzüglich die vom Teilnehmer bereits am ersten Tag der Erkrankung vorzulegende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Telefax an das Service-Center des Auftraggebers (Fax-Nr.: 06074/8180-8930) zu übersenden und das Original bis zum 10. Kalendertag des Folgemonats an den Auftraggeber zu übersenden. (3) Bei sonstigen Fehlzeiten ist der Auftragnehmer verpflichtet, das Formular „Meldung Fehlzeit“ unverzüglich per Telefax an den zuständigen Ansprechpartner/Jobcoach des Teilnehmers beim Auftraggeber zu übersenden. (4) Der Auftragnehmer erhält nach der Bearbeitung der Fehlzeitenmeldung per E-Mail oder per Telefax eine Rückmeldung des zuständigen Mitarbeiters beim Auftraggeber, ob die gegenständliche Fehlzeit in der Anwesenheitsliste auf der SAM-Web-Plattform als „entschuldigt“ oder „nicht entschuldigt“ zu vermerken ist. Die Parteien sind sich darüber einig, dass es dem Auftraggeber obliegt, die Abwesenheit der Teilnehmer nach Maßgabe der sozialrechtlichen Vorschriften zu würdigen. Eine rechtliche Beratung der Teilnehmer durch den Auftragnehmer bzw. eine Zusicherung des Auftragnehmers gegenüber dem Teilnehmer, ob bzw. in welchem Umfang etwa Fehlzeiten als „entschuldigt“ oder „nicht entschuldigt“ gelten, ist nicht zulässig. Gleiches gilt für die zustimmungsbedürftige Ortsabwesenheit der Teilnehmer: eine Zustimmung zur Ortsabwesenheit darf während der Teilnahme nur durch den Auftraggeber erteilt werden. Der Auftraggeber trifft hierüber eine Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 41 von 70 abschließende Entscheidung; der Auftragnehmer darf diese Entscheidung weder vorwegnehmen noch an Stelle des Auftraggebers treffen. (5) Eine nicht ordnungsgemäße, lückenhafte, verspätete bzw. unterlassene Meldung von Anwesenheits- und Fehlzeiten durch den Auftragnehmer (Verstoß gegen § 9 Abs. 1 bis Abs. 3 oder Verstoß gegen die Regelungen des Auftraggebers zur Nutzung) bzw. ein Verstoß gegen § 9 Abs. 4 stellt eine Pflichtverletzung im Sinne der §§ 10, 11 dieses Vertrages dar. § 10 Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer, Vertragsstrafe (1) Verstößt der Auftragnehmer, gleich aus welchen Gründen, schuldhaft gegen seine vertraglichen Pflichten (insbesondere gegen seine Pflichten aufgrund der Leistungsbeschreibung) oder erfüllt er diese nicht in gehöriger, insbesondere branchenüblicher Weise, so kann der Auftraggeber für jede Pflichtverletzung die Vergütung unter Berücksichtigung der begangenen Pflichtverletzung angemessen herabsetzen oder für jede erhebliche Pflichtverletzung eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 5% des Auftragswertes dieses Vertrages verlangen. Eine erhebliche Pflichtverletzung ist/sind insbesondere die Nichteinhaltung des Personalschlüssels bzw. die Nichtvorhaltung von Personal im geforderten Umfang, die fehlende fachliche Qualifikation des eingesetzten Personals (Verstoß gegen die Anforderungen in der Leistungsbeschreibung), der ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers erfolgte Einsatz eines Subunternehmers („freier Mitarbeiter“, „Honorarkraft“ etc.; vgl. § 4 Abs. 4 Satz 2 des Vertrages), die unterlassene oder nicht unverzüglich durchgeführte (verspätete) Anzeige eines Personalwechsels. Dies umfasst auch die unterlassene oder nicht unverzüglich durchgeführte (verspätete) Anzeige einer Neubesetzung bzw. des Wechsels eines Subunternehmers („freier Mitarbeiter“, „Honorarkraft“ etc.; vgl. § 4 Abs. 4 Satz 5 des Vertrages), eine nicht ausreichende Anzahl von PC-Arbeitsplätzen oder ähnlich schwer wiegende Mängel bei der sächlichen oder technischen Ausstattung der Räumlichkeiten, das Fehlen der vereinbarten bzw. angegebenen Anzahl an Räumlichkeiten (z. B. fehlender Besprechungs- oder Gruppenraum), unzutreffende Angaben des Auftragnehmers über die Erreichbarkeit der Räumlichkeiten des Auftragnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln (vgl. Anlage D.3.2), die Durchführung der Maßnahme an einem anderen als im Preisblatt angegebenen Ort, Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 42 von 70 nicht oder nicht rechtzeitig an den Auftraggeber übermittelte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (vgl. § 9 des Vertrages), eine nicht oder nicht zutreffende oder nicht vollständige oder nicht tagesaktuelle Übermittlung der Anwesenheits- und Fehlzeiten im Rahmen der Nutzung der SAMWeb-Plattform (vgl. § 9 des Vertrages) die ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers erteilte Beratung eines Teilnehmers hinsichtlich „entschuldigter“ oder „nicht entschuldigter“ Fehlzeiten oder die eigenmächtig durch den Auftragnehmer erteilte „Zustimmung“ zur Ortsabwesenheit (vgl. § 9 des Vertrages) oder anderen Abwesenheitszeiten, nicht oder nicht rechtzeitig an den Auftraggeber übermittelte Informationen, insbesondere hinsichtlich der Akquise von Teilnehmern, eines drohenden Maßnahmenabbruchs oder anderer Sachverhalte, die das Erreichen des Maßnahmenziels gefährden, oder nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorgelegte Berichte (teilnehmerbezogene Förderberichte einschließlich etwaiger Zwischenberichte sowie maßnahmenbezogene Gesamtberichte) oder Vorlagen zu Nachweis-, Berichts- und Monitoringzwecken an den Auftraggeber bzw. eine vergleichbare fehlende bzw. mangelhafte Dokumentation. (2) Die Höchstgrenze für sämtliche Vertragsstrafen nach diesem Vertrag beträgt 5% des Auftragswertes dieses Vertrages. Der Auftragswert dieses Vertrages richtet sich nach dem Wert des Preisblattes. Sofern von einer Verlängerungsoption (bereits) Gebrauch gemacht wurde, beinhaltet der Auftragswert auch den Wert dieser Option. Entrichtet der Auftraggeber für eine Maßnahme Umsatzsteuer an den Auftragnehmer, gilt der Bruttopreis als Auftragswert. (3) Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf solche Schadensansprüche angerechnet, soweit diese auf derselben Pflichtverletzung beruhen. (4) Der Auftraggeber ist berechtigt, aus diesem Vertrag resultierende Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund, aufzurechnen. Im Falle der Aufrechnung wird der Auftragnehmer hiervon schriftlich benachrichtigt. § 11 Kündigungsrechte des Auftraggebers, „Scientology“-Klausel (1) Der Auftraggeber ist berechtigt, im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Auftragnehmer den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Als wichtiger Grund gelten insbesondere die in § 6 Abs. 5 VOL/A genannten Tatbestände sowie schwerwiegende Verletzungen von Bestimmungen dieses Vertrages und seiner Bestandteile. Ein wichtiger Grund, der zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist berechtigt, liegt ebenfalls vor, wenn die zur Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 43 von 70 Maßnahmendurchführung erforderliche Trägerzulassung im Nachhinein widerrufen wird oder durch Zeitablauf oder aus einem anderen Grund endet bzw. der Auftragnehmer aus anderen Gründen nicht über eine wirksame Trägerzulassung verfügt. (2) Für den Fall, dass der Auftragnehmer trotz Mahnung seinen vertraglichen Pflichten innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt, kann der Auftraggeber ebenfalls mit sofortiger Wirkung kündigen. (3) Ändern sich die für die Maßnahme maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, kann der Auftraggeber mit einer Frist von sechs Wochen zu dem Inkrafttreten der Rechtsänderung folgenden Quartalsende diesen Vertrag kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen Nichteinhaltung des Vertrages bleibt davon unberührt. (4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich bzw. stellt sicher, dass weder er noch seine Beschäftigten noch gegebenenfalls von ihm beauftragte Dritte bei der Erfüllung der Beauftragung die „Technologie von L. Ron Hubbard“ anwenden bzw. verbreiten. Bei einem Verstoß ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Weitergehende Rechte bleiben unberührt. § 12 Datenschutz (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften zum Sozialdatenschutz, einzuhalten. Insbesondere darf der Auftragnehmer übermittelte oder erhobene Daten der Teilnehmer nur zur Erfüllung der in diesem Vertrag genannten Pflichten nutzen. Jede Verwendung dieser Daten zu anderen, insbesondere gewerblichen Zwecken ist unzulässig. Der Auftragnehmer sichert zu, die verarbeiteten und erhobenen Daten von seinem sonstigen Datenbestand zu trennen. (2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag sowie sämtliche ihm hierdurch zur Kenntnis gelangten internen Angelegenheiten, Unterlagen und Informationen sowie sonstige Betriebs- und Geschäftsangelegenheiten des Auftraggebers auch nach Beendigung dieses Vertrages vertraulich zu behandeln. (3) Der Auftragnehmer hat ferner die Pflicht, die mit der Ausführung beauftragten Personen gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu verpflichten, dies gilt auch für freie Mitarbeiter. Der Auftragnehmer ist auch selbst zur Einhaltung der Regelungen des § 5 BDSG verpflichtet. Die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen ist vom Auftragnehmer zu prüfen und zu kontrollieren. (4) Die Teilnehmer sind darüber zu informieren, dass für die Eingliederung oder die Gewährung von Leistungen notwendige Mitteilungen im erforderlichen Umfang an den Auftraggeber weitergeleitet werden. Bei der Information der Teilnehmer hat der Auftragnehmer hinreichend deutlich zwischen verbindlichen Sozialdaten im Sinne der Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 44 von 70 §§ 67ff., 78ff. SGB X sowie zwischen sonstigen persönlichen Daten des Teilnehmers zu differenzieren. Sofern der Auftragnehmer eine freiwillige Einverständniserklärung des Teilnehmers über die Verarbeitung der persönlichen Daten vorlegt, ist der Teilnehmer darüber zu informieren, dass sich diese Freiwilligkeit lediglich auf sonstige persönliche Daten bezieht und die Erhebung, Speicherung, Nutzung, Übermittlung und sonstige Verarbeitung der erforderlichen Sozialdaten hingegen nicht vom Einverständnis der Teilnehmer abhängig ist. (5) Ferner sind die Teilnehmer darüber zu informieren, dass es ihnen bei der Durchführung von „Rollenspielen“ und vergleichbaren Gruppenübungen freigestellt ist, ihre „Echtdaten“ zu verwenden. Bei der Erhebung von persönlichen und berufsrelevanten „Echtdaten“ ist jeder Teilnehmer berechtigt, die Erhebung im Einzelgespräch mit dem Personal des Auftragnehmers (und nicht im Rahmen der Gruppe) zu verlangen. (6) Der Auftragnehmer hat geeignete Vorkehrungen zu treffen und steht dafür ein, dass Daten nach Abs. 1 oder solche Kenntnisse nach Abs. 2 Dritten weder zugänglich gemacht noch sonst wie bekannt werden können. Der Auftragnehmer hat ferner durch geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen Vorsorge gegen unbefugte Systemzugriffe von außen zu treffen (technisch-organisatorische Maßnahmen gemäß § 9 BDSG bzw. gemäß § 78a SGB X und Anlage zu § 78a SGB X). Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter und etwaige Dritte ebenso Vorsorge gegen unbefugte Systemzugriffe von außen treffen. (7) Der Auftraggeber behält sich ein Weisungsrecht hinsichtlich des Umgangs des Auftragnehmers mit den geschützten Daten vor. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber sowie Aufsichts- und Prüfbehörden des Auftraggebers das Recht ein, Auskünfte bei ihm einzuholen, während der Betriebs- und Geschäftszeiten seine Grundstücke oder Geschäftsräume zu betreten und dort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen und geschäftliche Unterlagen und Datenverarbeitungsprogramme einzusehen, soweit dies im Rahmen der Vereinbarung für die Überwachung des Datenschutzes erforderlich ist. (8) Zuwiderhandlungen gegen § 12 Absatz 1 bis Absatz 7 berechtigen den Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber hinsichtlich vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Datenschutzverstöße von allen Ansprüchen Dritter frei. (9) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche erhobenen und verarbeiteten Daten noch zwei Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zur Verwendung durch den Auftraggeber vorzuhalten, sie sodann jedoch aus seinen Systemen zu löschen. Die Löschung ist auf Verlangen nachzuweisen. Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 45 von 70 (10) Die Nutzung der SAM-Web-Plattform durch den Auftragnehmer kann vom Auftraggeber auf einen oder mehrere Beschäftigte bzw. Subunternehmer des Auftragnehmers bzw. auf die Erfassung bestimmter Daten beschränkt werden. Der einzelne Nutzer hat seine persönliche, zur ausschließlichen beruflichen Nutzung bestimmte geschäftliche E-Mail-Adresse anzugeben, die zwingend einem „Domain Part“ zugeordnet sein muss, der den Namen bzw. die Firma des Auftragnehmers erkennen lässt. Der Auftraggeber, der Web-Hoster und/oder von ihm beauftragte Dritte stellt das – neben der E-Mail-Adresse – für den Zugang notwendige persönliche Passwort zur Verfügung. Das persönliche Passwort ist vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe des persönlichen Passwortes an andere Beschäftigte oder Beauftragte des Auftragnehmers oder an Dritte ist untersagt. (11) Zugriffe auf die SAM-Web-Plattform und die Nutzung der SAM-Web-Plattform dürfen ausschließlich über die IT-Unterstützung erfolgen, die seitens des Auftraggebers bereitgestellt wird und ausschließlich betrieblichen Zwecken dient. Der Zugriff auf díe SAM-Web-Plattform oder die Nutzung der SAM-Web-Plattform über eigene oder fremde private PCs, Smartphones, Tablet-Geräte o. ä., einschließlich des Zugriffs über eigene oder fremde Geräte im Rahmen einer „BYOD“-Organisation ist untersagt. (12) Die zur Verfügung gestellten Funktionalitäten und Inhalte der SAM-Web-Plattform dürfen nur zum Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung der Abrechnung von Anwesenheits- bzw. Fehlzeiten eingesetzt werden. Die Übermittlung, Speicherung oder sonstige Verarbeitung sonstiger, insbesondere privater Daten unter Nutzung der SAMWeb-Plattform ist untersagt. (13) Darüber hinaus finden die unter Abs. 1 bis Abs. 9 geltenden Bestimmungen zum Datenschutz auch hinsichtlich der Auftragsdatenverarbeitung im Rahmen der SAM-WebPlattform Anwendung. (14) Die Verarbeitung der Sozialdaten des Teilnehmers im Rahmen der Fachanwendung „Jobnetzwerk“ erfolgt im Zusammenhang mit den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und stellt daher insoweit eine erforderliche Verarbeitung dar. Die Erhebung, Übermittlung und sonstige Verarbeitung der in der Fachanwendung hinterlegten erforderlichen Sozialdaten des Teilnehmers ist nicht vom Einverständnis der Teilnehmer abhängig. Der Auftragnehmer hat die in § 12 Absatz 1 bis 7 aufgeführten datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen auch im Zusammenhang mit der Nutzung der Fachanwendung zu beachten. Das Kündigungsrecht des Auftraggebers bzw. der Anspruch des Auftraggebers auf Freistellung von möglichen Ansprüchen Dritter (vgl. § 12 Absatz 8) besteht auch im Zusammenhang mit der Nutzung der Fachanwendung. Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 46 von 70 § 13 Rücktritt und Antikorruptionsklausel (1) Ausschlussgründe im Sinne von § 6 Abs. 5 VOL/A berechtigen den Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag. Diese sind insbesondere: - die Unzuverlässigkeit wegen einer nachweislichen schweren Verfehlung (z. B. Vorteilsgewährung, § 333 StGB oder Bestechung, § 334 StGB) oder ähnlichen Handlungen außerhalb korrekter geschäftlicher Gepflogenheiten, - die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und/oder - vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf Zuverlässigkeit sowie Fachkunde und Leistungsfähigkeit. (2) Ferner besteht ein Rücktrittsgrund, wenn der Auftragnehmer vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf das Vorliegen einer Trägerzulassung gemacht hat. (3) Ein Ausschlussgrund ist ferner die Abgabe von Angeboten, die auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen, die Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen. (4) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Schäden zu ersetzen, die dem Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. § 14 Informationspflichten und Prüfrecht Der Auftraggeber sowie Aufsichts- und Prüfbehörden des Auftraggebers haben das Recht, den Maßnahmenablauf und das Einhalten des Vertrages durch unangemeldete Prüfungen zu überwachen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Vertretern des Auftraggebers sowie Aufsichts- und Prüfbehörden des Auftraggebers alle zur Qualitäts- und Güteprüfung erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen, unverzüglich Einsicht in alle die Maßnahme betreffenden Unterlagen zu gewähren und während der Geschäfts- bzw. Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 47 von 70 Unterrichtszeiten den Zutritt zu Grundstücken, Geschäfts- bzw. Unterrichtsräumen uneingeschränkt zu gestatten. Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 48 von 70 § 15 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, die Nutzung des geschützten Logos und Namens des Auftraggebers sowie für Dritte bestimmte Informationen und Berichte rechtzeitig vorher mit dem Auftraggeber abzustimmen. § 16 Schriftformerfordernis und Salvatorische Klausel (1) Alle Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieser Klausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines von den Parteien unterzeichneten Nachtrags. (2) Sollte eine Bestimmung des Vertrages ungültig sein, so betrifft dies nicht den Vertrag als Ganzes, sondern nur die betreffende Bestimmung. In einem solchen Fall ist der Vertrag seinem Sinn und Zweck entsprechend auszulegen, wobei maßgebend ist, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung bekannt gewesen wäre. § 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort ist der vereinbarte Maßnahmeort, entsprechend dem Preisblatt. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Amtsgericht Offenbach am Main. Es gilt deutsches Recht. Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ 2. Teil: Seite 49 von 70 Besondere Regelungen § 18 Zuweisung der Teilnehmer (1) Der Auftraggeber benennt Leistungsberechtigte nach dem SGB II als Teilnehmer der Maßnahme. Die Abmeldung eines Teilnehmers kann durch den Auftraggeber jederzeit vorgenommen werden. (2) Der Teilnehmer gilt ab dem bestimmungsgemäßen Beginn der Maßnahme (erster vorgesehener Tag der Teilnahme lt. Eingliederungsvereinbarung bzw. Verwaltungsakt) bis zur Abmeldung als Teilnehmer der Maßnahme. (3) Die individuelle Maßnahmedauer pro Teilnehmer beträgt 12 Wochen. (4) Innerhalb der individuellen Maßnahmedauer sollen in Bezug auf den jeweiligen Teilnehmer der Konzeption entsprechende Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung erfolgen. Der Auftragnehmer soll diese Leistungen nach den jeweiligen individuellen Anforderungen und Bedürfnissen des Teilnehmers ausrichten. (5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Rahmen des Leistungsangebotes die vom Auftraggeber benannten Leistungsempfänger aufzunehmen, sofern nicht wichtige Gründe dem entgegenstehen. § 19 Berichtswesen (1) Der Auftragnehmer führt eine tagesaktuelle Dokumentation der (individuellen) Aktivitäten in der Maßnahme. (2) Nach Beendigung der ersten Phase, d.h. nach 2 Wochen regelhafter Teilnahme, übermittelt der Auftragnehmer dem zuständigen Ansprechpartner dem Auftraggeber einen Bericht über die Orientierungsphase mit der Zielvereinbarung zu den möglichen Berufsperspektiven, die im weiteren Verlauf erprobt und reflektiert werden sollen. Hierbei sollen relevante Aspekte (z.B. Qualifikation und informelle Kompetenzen, Berufserfahrung, familiärer Hintergrund, Mobilität, zeitliche Verfügbarkeit) berücksichtigt werden. Etwaige widersprüchliche Einschätzungen sind transparent zu machen. Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 50 von 70 (3) In den letzten zwei Wochen der individuellen Teilnahme hat der Auftragnehmer einen zusammenfassenden Ergebnisbericht für jeden Teilnehmer zu erstellen. Der Ergebnisbericht soll mindestens Aussagen treffen zu: 1. Konkrete, entwickelte und reflektierte Berufsperspektive unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte (Qualifikationen und informelle Kompetenzen, Berufserfahrung, familiärer Hintergrund, Mobilität, zeitliche Verfügbarkeit, Arbeitsplatzangebot, Erkenntnisse aus den Praktika, Schlüsselkompetenzen) mit nachvollziehbarer Begründung zur Realisierbarkeit 2. formaler Qualifikationsstand und informelle Kompetenzen, 3. Verlauf und Reflexionsergebnisse der Praktika, 4. Zuverlässigkeit und Eigeninitiative während der Teilnahme, 5. Empfehlungen zum weiteren Vorgehen im Jobcoaching. Außerdem ist das entwickelte Berufsziel als Bewerberprofil im „Jobnetzwerk“ zu hinterlegen. Der Ergebnisbericht und das Bewerberprofil im Jobnetzwerk sind Grundlage für das Perspektivengespräch zwischen Auftragnehmer, Teilnehmer und Auftraggeber. Daher hat der Auftragnehmer bzw. dessen Mitarbeiter den Bericht einschließlich ggf. für die Einschätzung erforderlichen Anlagen dem jeweils zuständigen Jobcoach beim Auftraggeber so rechtzeitig zu übermitteln, dass das Perspektivengespräch von den Mitarbeitern des Auftraggebers entsprechend vorbereitet werden kann. Sofern ein Teilnehmer die Maßnahme vor vorzeitig beendet, so legt der Auftragnehmer einen zusammenfassender Ergebnisbericht spätestens eine Woche nach Ende der Maßnahme vor. (4) Der Auftragnehmer hat zum 15.09.2013, bei Ziehung der Option auch zum 31.01.2014 einen Zwischenbericht an den Auftraggeber (Abteilung Arbeitsmarktpolitische Instrumente - API) zu übermitteln. Darin sollen zu folgenden Punkten Aussagen getroffen werden: 1. Vertragliche Rahmenbedingungen, 2. Statistische Angaben (Anzahl Zuweisungen, Anzahl der Teilnehmenden, die nicht erschienen, Alter, Geschlecht, ggf. Migrationshintergrund, Angaben über bereits laufende Erwerbstätigkeit der Teilnehmenden, Anzahl der Beendigungen vor regelhafter Laufzeit und deren Gründe, Angaben zu Fehlzeiten und deren Gründe, Anzahl, Dauer und Branchen der Praktika), 3. Inhalte und Verlauf der Maßnahme: Insbesondere Maßnahmeziele und deren Erreichung aber auch durchgeführte Aktivitäten wie z.B. Beratungstermine, Workshops, Exkursionen, Anteil der individuellen Zeit am PC. Einschätzung zur Eignung der gewählten Methoden. 4. Rückmeldungen zur Maßnahmenorganisation (u.a. Zusteuerung, Kommunikation mit dem Jobcoaching, Kommunikation mit API, Zufriedenheit der Teilnehmenden aus durchgeführten Befragungen). (5) Der Auftragnehmer hat spätestens vier Wochen nach Ablauf der Gesamtmaßnahme einen zusammenfassenden Abschlussbericht über den Gesamtverlauf der Maßnahme nach gleicher Struktur an den Auftraggeber (Abt. Arbeitsmarktpolitische Instrumente) zu übersenden. Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 51 von 70 (6) Abschlussbericht und Zwischenberichte dürfen keine persönlichen Daten oder Sozialdaten einzelner Teilnehmer enthalten. (7) Der Auftraggeber behält sich vor, zum Zweck des Berichtswesens Formulare zu entwickeln bzw. zu ändern. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Formulare zu verwenden. Nicht verwendete oder lückenhaft oder nicht vollständig ausgefüllte Formulare in diesem Sinne bzw. nicht oder mit wesentlicher Zeitverzögerung eingereichte Berichte nach § 19 Abs. 1 bis Abs. 6 gelten als Pflichtverletzung des Auftragnehmers im Sinne der §§ 10, 11 dieses Vertrages. § 20 Vergütung Die Vergütung setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen: Aufwandspauschale und Fahrtkosten (§ 20a). § 20a Aufwandspauschale und Fahrtkosten (1) Die Parteien sind sich darüber einig, dass insbesondere folgende Leistungen im Sinne einer Kostenpauschale abgegolten sind: Personal- und Sachkosten des Auftragnehmers (für die Initiierung und Betreuung einer betrieblichen Erprobung der Teilnehmer) Aufwendungen für die Teilnahme an der Maßnahme (z. B. Fahrtkosten für die Teilnehmer von deren Wohnort zum Maßnahmeort bzw. zur Praktikumsstelle). Als Kalkulationsgrundlage für die Fahrtkosten der Teilnehmer kann der Betrag angesetzt werden, der bei Benutzung des preisgünstigsten zweckmäßigen öffentlichen Verkehrsmittels anfällt; im Falle der Benutzung eines PKW werden 0,20 Euro je Kilometer zurückgelegter Strecke ausgezahlt. Falls die so ermittelten Kosten für die Benutzung eines PKW im Vergleich zu den bei Benutzung eines zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Fahrtkosten unangemessen hoch sind, dürfen nur die Kosten der Benutzung des preisgünstigsten zweckmäßigen öffentlichen Verkehrsmittels angesetzt werden. Im Zusammenhang mit den Fahrtkosten ist zu berücksichtigen, dass der Auftraggeber Teilnehmer aus allen Städten und Gemeinden des Kreises Offenbach zuweisen kann. Sollten im Einzelfall höhere, als auf dieser Kalkulationsgrundlage ermittelten, Fahrkosten anfallen, obliegt die Entscheidung über die Angemessenheit und Notwendigkeit sowie die Erstattung der Kosten dem Auftraggeber. Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 52 von 70 Lehrgangskosten (einschließlich Lernund Arbeitsmittel, notwendige Eignungsfeststellungen, Kosten für die Erstellung und Übersendung der Bewerbungsunterlagen, Bewerbungsfotos etc., Reisekosten zu Bewerbungs-/ Vorstellungsgesprächen, Prüfungsgebühren) Gesetzliche Unfallversicherung und Aufnahme in die betriebliche Haftpflichtversicherung für die Teilnehmer ggf. Kosten für notwendige Arbeitsschutzbekleidung (Arbeitskleidung sowie geeignete Schutzausrüstung) im Erprobungsbetrieb, sofern diese nicht vom Betrieb übernommen werden. (2) Der Auftragnehmer hat die oben skizzierten Fahrtkosten der Teilnehmer an die Teilnehmer der Maßnahme auszuzahlen. (3) Die Kosten einer „externen“ Kinderbetreuung sind nicht in die Kostenpauschale einzukalkulieren. Es handelt sich um einen individuellen Anspruch des Teilnehmers gegen den Auftraggeber. § 21 Abrechnung (1) Der Auftragnehmer ermittelt eine Kostenpauschale, die er im Preisblatt (Teil E) als kalkulatorische Grundlage angibt. In das Preisblatt ist daher eine Kostenpauschale pro Teilnehmer und Tag als Angebot des Bieters einzutragen (1 Monat = maximal 30 Kalendertage = 30 Teilnehmertage). (2) Eine Unterbrechung der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer über die gesetzlichen Feiertage hinaus ist ausschließlich am 23., 24., 27., 30. und 31. Dezember 2013 zulässig. Gewährt der Auftragnehmer den Teilnehmern die benannten unterrichtsfreien Tage zusätzlich (über die gesetzlichen Feiertage hinaus), dürfen diese Tage dem Auftraggeber nicht in Rechnung gestellt werden, da keine Leistung vorgehalten wird. (3) Die Abrechnung der abgerufenen Leistungen wird vom Auftragnehmer teilnehmerbezogen vorgenommen. Der Auftragnehmer rechnet alle Teilnehmertage vom bestimmungsgemäßen Beginn bis zum Abmeldetermin durch den Auftraggeber ab. (4) Grundlage der Abrechnung ist die vom Auftragnehmer auf der SAM-Web-Plattform zu führende Anwesenheitsliste, auf der alle zugewiesenen Teilnehmer benannt sind und deren Status (Anwesenheit, unentschuldigtes und entschuldigtes Fehlen, Krankheit) von den legitimierten Mitarbeitern beim Auftragnehmer tagesaktuell eingetragen werden muss. Der Rechnung ist die über die SAM-Web-Plattform zu generierende Anwesenheitsliste in Kopie als Anlage beizufügen. Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 53 von 70 (5) Es wird zunächst unterstellt, dass die vorgesehenen 15 Teilnehmerplätze während des Vertragszeitraums „durchgängig“ durch die zugewiesenen Teilnehmer besetzt werden und frei gewordene Teilnehmerplätze umgehend „neu“ besetzt werden. Der Auftraggeber weist aber darauf hin, dass es im Einzelfall jedoch zu einer Unterbesetzung der Maßnahme kommen kann. Für die Vertragslaufzeit wird eine Besetzungs- bzw. Auslastungsquote von mindestens 80% als Risikoverteilung hinsichtlich der Auslastung der Maßnahme vereinbart. (6) Im Falle einer Unterbelegung ist der Auftragnehmer im Rahmen der jeweiligen Monatsrechnung berechtigt, monatlich 360 Teilnehmertage in Rechnung zu stellen.Diese monatliche Mindestauslastung ist für die Monate innerhalb des Vertragszeitraums, in denen nur anteilige Leistungen in einem Kalendermonat erbracht werden, entsprechend zu mindern. Dies gilt entsprechend bei den unterrichtsfreien Tagen, die über die gesetzlichen Feiertage hinaus vom Auftragnehmer gewährt werden. § 22 Optionsregelung (1) Der Vertrag verlängert sich einmalig um weitere 24 Wochen, beginnend am 25.11.2013 bis zum 11.05.2014 (Optionszeitraum), wenn der Auftraggeber die Verlängerung spätestens zum 24.10.2013 gegenüber dem Auftragnehmer erklärt. Der Auftraggeber ist berechtigt, eine solche Option wahrzunehmen - ein rechtlicher Anspruch des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber auf Verlängerung besteht jedoch nicht. (2) Im Falle der Wahrnehmung der Option sind vom Auftragnehmer während des Optionszeitraums dieselben Leistungen (gleicher Leistungsgegenstand, gleiche Obliegenheiten und Pflichten des Auftraggebers) wie vereinbart bzw. im Preisblatt angegeben zu erbringen. Daher kann der Auftragnehmer im Falle der Verlängerung die erbrachten Leistungen im Verlängerungszeitraum entsprechend gegenüber dem Auftraggeber abrechnen. Mit Ablauf der Verlängerung endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ 3. Teil: Seite 54 von 70 Schlussbestimmungen Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jeweils eine Ausfertigung ist für den Auftraggeber und den Auftragnehmer bestimmt. ( Ort, Datum ) ( Ort, Datum ) ( Auftraggeber ) ( Auftragnehmer ) Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 55 von 70 D.1 Gliederung der einzureichenden Unterlagen Bieter: Vergabenummer: 13-PROARBEIT-09 Nachstehende Unterlagen sind – soweit lt. Teil A.5 erforderlich – mit Angebotsabgabe einzureichen Lfd. Nr. Bitte Seitenzahl(en) im eingereichten Angebot angeben („von – bis “) 1. D.1 Gliederung der einzureichenden Unterlagen bis 2. D.2 Erklärung des Bieters/der Bietergemeinschaft bis (ggf. Vollmacht bei Bildung einer Bietergemeinschaft) 3. D.3 Erklärung zur Bietereignung bis 4. D.3.1 Referenzen/Nachweis der Fachkunde bis (einschließlich tabellarische Übersicht über das Personal) 5. D.3.2 Räumlichkeiten/Außengelände/Erreichbarkeit bis (Die Angaben zu Räumlichkeiten / Außengelände/ Erreichbarkeit sind bei Bietergemeinschaften zusammenzufassen.) 6. Konzept (vgl. insbesondere die Erläuterungen unter B.4) 7. E. Preisblatt 8. F. Nachweis einer gültigen Trägerzulassung (Zertifikat; im Anwendungsbereich der AZAV mit Anlage) Gesamtseitenzahl bis Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ D.2 Angaben des Bieters / der Bietergemeinschaft Vergabenummer: 13-PROARBEIT-09 Erklärung des Bieters / der Bietergemeinschaft Ich gebe / Wir geben dieses Angebot ab als: Einzelbieter Bietergemeinschaft (Name der Bietergemeinschaft: ) (Bitte bedenken Sie, dass der hier angegebene Name in allen Schreiben als Adressat verwendet wird) Einzelbieter / Bevollmächtigter der Bietergemeinschaft: Name: Rechtsform: Straße: PLZ, Ort: Ansprechpartner: Telefon / Telefax: E-Mail-Adresse: Gründungsdatum: Bei Bietergemeinschaft Teilauftrag / Umfang: ggf. Firmenstempel Datum / Unterschrift Seite 56 von 70 Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 57 von 70 Nur bei Bildung von Bietergemeinschaften erforderlich: Vollmacht bei Bildung einer Bietergemeinschaft Mit dieser Vollmacht beauftragen wir das als Bevollmächtigten der Bietergemeinschaft benannte Mitglied im Namen und Auftrag der Bietergemeinschaft mit - der Abgabe des Angebotes und - dem Abschluss und der Durchführung des Vertrages Die Mitglieder der Bietergemeinschaft haften gegenüber dem Auftraggeber gesamtschuldnerisch für die Leistungserbringung. Mitglieder der Bietergemeinschaft: Name: Rechtsform: Straße: PLZ, Ort: Ansprechpartner: Telefon / Telefax: E-Mail-Adresse: Gründungsdatum: Bei Bietergemeinschaft Teilauftrag / Umfang: Ggf. Firmenstempel Datum / Unterschrift Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Name: Rechtsform: Straße: PLZ, Ort: Ansprechpartner: Telefon / Telefax: E-Mail-Adresse: Gründungsdatum: Bei Bietergemeinschaft Teilauftrag / Umfang: ggf. Firmenstempel Datum / Unterschrift (ggf. weitere Mitglieder auf separater Anlage aufführen) Seite 58 von 70 Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 59 von 70 Nur bei der Einschaltung von Subunternehmern erforderlich: Verzeichnis der Subunternehmer Nachfolgend sind diejenigen Subunternehmer (auch „freie Mitarbeiter“, „Honorarkräfte“ etc.) zu benennen, deren Einschaltung für den Fall der Auftragerteilung vorgesehen ist. Die vom Subunternehmer jeweils auszuführenden Leistungen / Leistungsteile sind nach Art und Umfang zu skizzieren: Name (ggf. mit Rechtsform): Straße: PLZ, Ort: Ansprechpartner: Telefon-und Telefaxnummer: E-Mail-Adresse: Kurzbeschreibung der auszuführenden Leistungen oder Leistungsteile: Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Name (ggf. mit Rechtsform): Straße: PLZ, Ort: Ansprechpartner: Telefon-und Telefaxnummer: E-Mail-Adresse: Kurzbeschreibung der auszuführenden Leistungen oder Leistungsteile: Name (ggf. mit Rechtsform): Straße: PLZ, Ort: Ansprechpartner: Telefon-und Telefaxnummer: E-Mail-Adresse: Kurzbeschreibung der auszuführenden Leistungen oder Leistungsteile: (ggf. weitere Subunternehmer auf separater Anlage aufführen) Seite 60 von 70 Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 61 von 70 D.3 Erklärungen zur Bietereignung Bieter: Vergabenummer: 13-PROARBEIT-09 1. Fachkunde a) Ich und / oder Mitglieder der Bietergemeinschaft und / oder Subunternehmer habe/n die ausgeschriebene und /oder eine vergleichbare Leistung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des § 7 SGB II (siehe Teil A.3) bereits ausgeführt. Ja (Referenzliste D.3.1) Nein Wurde a) mit „Nein“ beantwortet, dann bitte weiter bei b), ansonsten bei 2. b) Ich und / oder Mitglieder der Bietergemeinschaft und / oder Subunternehmer verfüge/n über die notwendige Fachkunde, weil das mit der Angebotserstellung und / oder der Ausführung bzw. der Leitung der Ausführung befasste Personal die ausgeschriebene und / oder eine vergleichbare Leistung (siehe Teil A.3) bereits ausgeführt hat. Die vg. Aussage ist durch gesonderte Ausführungen im Vordruck D.3.1 zu belegen. 2. Leistungsfähigkeit a) Ich und / oder Mitglieder der Bietergemeinschaft und / oder Subunternehmer verfüge/n bereits jetzt über das in der Leistungsbeschreibung geforderte Personal Ja Nein Wenn „Nein“: Ich und / oder Mitglieder der Bietergemeinschaft und / oder Subunternehmer werde/n die Maßnahme / Beauftragung mit dem in der Leistungsbeschreibung geforderten und von mir nach Maßgabe des Punktes B.2.5 aufgestellten Personal durchführen. b) Ich / Wir verfüge/n bereits jetzt über die in der Leistungsbeschreibung geforderten Räumlichkeiten / Außengelände, die für die vorgesehenen Teilnehmer geeignet und gut zu erreichen sind. Ja (Vordruck D.3.2) Nein Wenn „Nein“: Ich / Wir werde/n für die Maßnahme / Beauftragung Räumlichkeiten / Außenanlagen nutzen, die entsprechend der Leistungsbeschreibung geeignet und gut erreichbar sind (auch in diesem Fall den Vordruck D.3.2 ausfüllen). Für Maßnahmen, die innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Angebotsfrist beginnen, ist mindestens eine Mietoption vorhanden. Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 62 von 70 c) Über mein Vermögen / das Vermögen eines oder mehrerer Mitglieder der Bietergemeinschaft wurde das Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt bzw. dieser Antrag ist mangels Masse abgelehnt worden. Ja Nein Wenn „Ja“: Die Regelung in § 6 Abs. 5 VOL/A wird zur Kenntnis genommen. Die erforderlichen Unterlagen und Erklärungen nach der Insolvenzordnung sind beigefügt (z.B. auch zur Bestellung eines Insolvenzverwalters), damit eine Prüfung nach § 6 Abs. 5 Buchstabe a) VOL/A erfolgen kann. Ich bin mir darüber bewusst, dass eine falsche Angabe der vorstehenden Erklärungen meinen Ausschluss von diesem Vergabeverfahren zur Folge hat und von weiteren Vergabeverfahren zur Folge haben kann. Ich erkläre darüber hinaus, dass die vorgegebenen Vordrucke verwendet wurden und keine Veränderungen an den Vorgaben des Auftraggebers aus diesen Vordrucken vorgenommen wurden (vgl. A.5). Firmenstempel Datum / Unterschrift Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 63 von 70 3. Zuverlässigkeit Erklärung des Bieters / des Mitglieds der Bietergemeinschaft (Bei Bietergemeinschaften ist dieser Vordruck von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft einzureichen) a) Ich versichere, dass aa) ich den Verpflichtungen zur Zahlung von Löhnen und Gehältern, Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß nachgekommen bin und bb) ich keine schwere Verfehlung u. a. der nachstehenden Art begangen habe: vollendete oder versuchte Bestechung, Vorteilsgewährung sowie schwerwiegende Straftaten, die im Geschäftsverkehr begangen worden sind, insbesondere Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue und Urkundenfälschung, Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), u. a. die Beteiligungen an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des GWB, insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen. b) Mir ist bekannt, dass gemäß dem „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit“ in der aktuell gültigen Fassung in Verbindung mit der „Gemeinsamen Regelung zum Ausschluss von Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge bei illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften“ vom 22. März 1994 vermutet wird, dass die erforderliche Zuverlässigkeit i. S. von § 6 Abs. 5 Buchst. c VOL/A nicht besitzt, wer wegen illegaler Beschäftigung (§ 404 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 SGB III, §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AÜG, § 8 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden ist. c) Ich versichere, dass solche vorgenannten Strafen oder Bußen während der letzten 2 Jahre gegen mich nicht verhängt worden sind und ich mit keiner temporären Auftragssperre belegt worden bin. d) Ich verpflichte mich sicherzustellen, dass die zur Erfüllung des Auftrags eingesetzten Personen nicht die „Technologie von L. Ron Hubbard“ anwenden, unterrichten, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten. Diese Erklärung gilt sinngemäß für jede von der Bundesregierung, einem Bundesministerium, einer deutschen Landesregierung, einem deutschen Landesministerium, der Sektenkommission des Deutschen Bundestages (oder einer Nachfolgekommission) oder vom Verfassungsschutz des Bundes oder eines deutschen Bundeslandes in einer offiziellen Verlautbarung (z. B. Sektenbericht, Verfassungsschutzbericht) als gefährlich eingestufte Sekte oder vergleichbare Organisation. e) Ich verpflichte mich, Subunternehmer (auch „freie Mitarbeiter“, „Honorarkräfte“ etc.) nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass der jeweilige Subunternehmer eine gleich lautende Erklärung (vgl. vorgenannte Punkte) mir gegenüber abgibt. Ich verpflichte mich, dem Auftraggeber auf Anforderung die Erklärung des Subunternehmers vorzulegen. Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 64 von 70 Ich bin mir darüber bewusst, dass eine falsche Angabe der vorstehenden Erklärungen meinen Ausschluss von diesem Vergabeverfahren zur Folge hat und von weiteren Vergabeverfahren zur Folge haben kann. Ich erkläre darüber hinaus, dass die vorgegebenen Vordrucke verwendet wurden und keine Veränderungen an den Vorgaben des Auftraggebers aus diesen Vordrucken vorgenommen wurden (vgl. A.5). Firmenstempel Datum / Unterschrift Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 65 von 70 D.3.1 Referenzen/Nachweis der Fachkunde Bieter : Vergabenummer: 13-PROARBEIT-09 1. Zu Ziffer 1a aus Vordruck D.3 (hier bitte nur Ausführungen zur Ihrer Fachkunde innerhalb der letzten drei Jahren machen, wenn Sie als Bieter / Bietergemeinschaft die ausgeschriebene und / oder eine vergleichbare Leistung in der Vergangenheit bereits ausgeführt haben) Leistung (sh. A.3) Durchführungsjahr / -zeitraum Durchführungsort Teilnehmerzahl Anteil der Vermittlungen in versicherungspflichtige Beschäftigung in % der Teilnehmerzahl Auftraggeber Ansprechpartner beim Bedarfsträger bzw. Auftraggeber und Telefonnr. Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 66 von 70 2. Zu Ziffer 1b aus Vordruck D.3 (hier bitte nur Ausführungen zur Fachkunde des eingesetzten Personals innerhalb der letzten drei Jahren machen, wenn Sie als Bieter / Bietergemeinschaft die ausgeschriebene und / oder eine vergleichbare Leistung in der Vergangenheit noch nicht ausgeführt haben) Leistung (sh. A.3) Durchführungsjahr / -zeitraum Durchführungsort Teilnehmerzahl Anteil der Vermittlungen in versicherungspflichtige Beschäftigung in % der Teilnehmerzahl Auftraggeber Ansprechpartner beim Bedarfsträger bzw. Auftraggeber und Telefonnr. Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 67 von 70 Anlage zu D.3.1 (bitte in jedem Fall ausfüllen) Tabellarische Übersicht über den Personaleinsatz Personaleinsatz Name Summe der Wochenstunden vorgesehene Funktion als Einsatz des Mitarbeiters / der Mitarbeiterin in Wochenstunden Kenntnisse und Erfahrungen des Mitarbeiters / der Mitarbeiterin fachlich personell Branche Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 68 von 70 D.3.2 Räumlichkeiten/Außengelände/Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln Bieter : Vergabenummer: Name des Bieters / ggf. Name des Mitglieds der Bietergemeinschaft, der Räumlichkeiten / Außengelände zur Verfügung stellt. 13-PROARBEIT-09 Anschrift der Räumlichkeiten / Außengelände, in denen die Maßnahme an dem (an den) Maßnahmeort(en) durchgeführt werden soll. (Straße PLZ, Ort) Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln (bitte kurz die „Verkehrsanbindung“ aus den Städten und Gemeinden des Kreises skizzieren) Rechtsverhältnis ● Eigentum ● Kaufoption ● Anmietung ● Mietoption (Nachweise sind auf Anforderung unverzüglich vorzulegen) Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 69 von 70 E. Preisblatt Das Preisblatt ist vollständig auszufüllen und zu unterschreiben. Bei Bietergemeinschaften genügt die Unterschrift des Alleinvertretungsbevollmächtigten. Die voraussichtlichen Gesamtkosten der Maßnahme dienen als Grundlage für die Preisbewertung und stellen damit eine kalkulatorische Größe dar. Die tatsächliche Honorierung der Leistung erfolgt auf Basis der abzurechnenden Teilnehmertage. Näheres ergibt sich aus den unter B.2 und im Vertrag enthaltenen Zahlungsund Abrechnungsmodalitäten. Bieter: Vergabenummer: Maßnahmeort: 13-PROARBEIT-09 Spalte A Kostenpauschale pro Teilnehmerplatz und Kalendertag in EURO MO-50PLUSArbeitsperspektiven erarbeiten II Beginn der Maßnahme: Ende der Maßnahme: Spalte B Spalte C Höchstpreis für die in Spalte A bezeichnete Kostenpauschale pro Teilnehmerplatz und Kalendertag in EURO Teilnehmerplätze 21,30 Firmenstempel (während der Vertragslaufzeit vom Auftragnehmer ständig bereitzustellen) 15 10.06.2013 24.11.2013 Spalte D Dauer der Maßnahme in Kalenderwochen 24 Datum, Unterschrift Spalte E voraussichtliche Gesamtkosten in EURO Ergebnis (Spalte A x 7 Tage x 24 Wochen x 15 TN) Öffentliche Ausschreibung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“ Seite 70 von 70