D.1 Gliederung der einzureichenden Unterlagen

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Öffentliche Ausschreibung
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
(§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III)
„„MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“
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Pro Arbeit – Kreis Offenbach – (AöR) – Kommunales Jobcenter
Vergabeunterlagen
zur Öffentlichen Ausschreibung
von Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
nach § 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III / 2013
„MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“
Vergabenummer: 13-PROARBEIT-09
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Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
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Die Vergabeunterlagen zu dieser Ausschreibung umfassen folgende Unterlagen:
Teil A Allgemeine Hinweise
Teil B Leistungsbeschreibung
Teil C Vertragsbedingungen
Teil D Vordrucke für die Angebotserstellung
Teil E Preisblatt
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Vorbemerkung:
Die in den Vergabeunterlagen enthaltenen Angaben beziehen sich grundsätzlich sowohl
auf die männliche als auch die weibliche Form. Zur besseren Lesbarkeit wurde auf die
zusätzliche Bezeichnung in weiblicher Form verzichtet.
Sofern nachstehend in den Vergabeunterlagen…

von Bietern die Rede ist, gilt dies gleichlautend – soweit nichts anders angegeben –
sowohl für Einzelbieter als auch für Bietergemeinschaften. Zur besseren Lesbarkeit
wurde auf die zusätzliche Bezeichnung „Bietergemeinschaft“ verzichtet.

von Auftragnehmer die Rede ist, ist darunter der Bieter zu verstehen, der den
Zuschlag erhalten hat.

vom Auftraggeber die Rede ist, ist damit – soweit nichts anderes angegeben – die
Pro Arbeit – Kreis Offenbach – (AöR) – Kommunales Jobcenter, als besondere
Einrichtung des zugelassenen kommunalen Trägers Kreis Offenbach gemeint.
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Teil A Allgemeine Hinweise
Mit der Unterschrift unter dem Angebot (siehe A.5) bestätigt der Bieter, dass alle in diesem
Vergabeverfahren dargestellten Anforderungen erfüllt werden bzw. danach verfahren wird
und die im Teil C enthaltenen Vertragsbedingungen anerkannt werden. Die Angaben
haben wahrheitsgemäß zu erfolgen.
A.1 Angebotsabgabe, Ansprechpartner, Fristen
Die Angebote müssen in einem verschlossenen Umschlag/Paket adressiert an die
Pro Arbeit – Kreis Offenbach – (AöR) – Kommunales Jobcenter, Abteilung
Arbeitsmarktpolitische Instrumente, Werner-Hilpert-Straße 1, 63128 Dietzenbach
(Angebotsstelle) mit der Aufschrift
Nicht öffnen!
Angebot zur Öffentlichen Ausschreibung
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
Vergabe-Nr.: 13-PROARBEIT-09
rechtzeitig bis zum
Ablauf der Angebotsfrist am 06.05.2013 um 12:00 Uhr
bei der vorgenannten Angebotsstelle eingegangen sein. Nicht ordnungsgemäß
gekennzeichnete oder nicht ordnungsgemäß verschlossene oder nicht rechtzeitig
oder nicht bei der vorgenannten Angebotsstelle eingegangene Angebote werden
ausgeschlossen.
Die Angebote können per Post bzw. durch einen privaten Zustelldienst übersendet werden.
Alternativ kann das Angebot in der Poststelle der Pro Arbeit (Zimmer 0 C 21) innerhalb der
Angebotsfrist und während der Geschäftszeiten persönlich abgegeben werden. Das
gekennzeichnete Angebot kann auch in neutraler Umverpackung eingereicht werden. Für
die Rechtzeitigkeit des Eingangs ist der Eingangsstempel der oben genannten
Angebotsstelle maßgebend. Eine elektronische Angebotsabgabe (auch per Telefax) ist
nicht zugelassen. Für die Bearbeitung der Vergabeunterlagen und die Erstellung des
Angebots wird keine Entschädigung gewährt.
Nebenangebote sind unzulässig. Mit Angebotsabgabe ist der Bieter an sein Angebot
gebunden, sofern er es nicht bis zum Ablauf der Angebotsfrist schriftlich zurückzieht.
Änderungen, Ergänzungen oder Berichtigungen der Angebote sind bis zum Ablauf der
Angebotsfrist zulässig. Sie sind bei der Angebotsstelle in entsprechend gekennzeichnetem
und verschlossenem Briefumschlag einzureichen.
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Angebote können bis zum Ablauf der Angebotsfrist schriftlich zurückgezogen werden.
Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Eingangsstempel der Angebotsstelle.
Als Ende der Zuschlags- und Bindefrist wird der 14.05.2013 festgelegt.
A.2 Einzelbieter, Bietergemeinschaften und Subunternehmer
Die Angebotsabgabe ist durch Einzelbieter und Bietergemeinschaften zulässig.
Bietergemeinschaften haben einen Bevollmächtigten zur Angebotsabgabe und
Vertragsdurchführung zu benennen (Vordruck D.2). Es gibt keine Vorgaben über die
Rechtsform der Bietergemeinschaft. Die Bildung bzw. Änderung (z.B.: Erweiterung,
Austausch von Mitgliedern, Wegfall von Mitgliedern, etc.) einer Bietergemeinschaft nach
Ablauf der Angebotsfrist ist nicht zulässig.
Es ist unzulässig, als Mitglied einer Bietergemeinschaft und gleichzeitig als Einzelbieter
anzubieten. Ein solches Angebotsverhalten ist als unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abrede zu werten und führt gemäß § 16 Abs. 3 Buchstabe f Vergabe- und
Vertragsordnung für Leistungen / Teil A (VOL/A) zwingend zum Ausschluss beider
Angebote. Gleiches gilt für den Fall, dass sich ein Bieter an verschiedenen
Bietergemeinschaften beteiligt.
Darüber hinaus ist die Einschaltung von Subunternehmern zulässig.
An dieser Stelle wird auf die allgemeine Definition eines Subunternehmers verwiesen: ein
Subunternehmer erbringt in der Regel aufgrund eines Werkvertrages oder
Dienstvertrages im Auftrag eines anderen Unternehmers (Hauptunternehmer) einen Teil
oder die ganze vom Hauptunternehmer gegenüber dessen Auftraggeber geschuldete
Leistung. Daher fallen auch „Honorarkräfte“ oder „freie Mitarbeiter“ des Bieters bzw.
der Mitglieder der Bietergemeinschaft, die nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
gegenüber dem Bieter oder dem Mitglied der Bietergemeinschaft weisungsgebunden sind,
unter diese Definition.
Der Bieter / Bevollmächtigte der Bietergemeinschaft hat im Vordruck D.2 zu erklären, ob
bzw. inwieweit die Einschaltung von Subunternehmern bei der Vertragsausführung
vorgesehen ist. Sofern sich der Bieter / die Bietergemeinschaft bei der Ausführung der
Leistung/von Leistungsteilen der Fähigkeiten / Ressourcen eines Subunternehmers / von
Subunternehmern bedienen will, sind daher im Vordruck D.2 diese Subunternehmer
abschließend zu benennen sowie Art und Umfang der von ihnen jeweils auszuführenden
Leistungen bzw. Leistungsteile anzugeben.
Der Bieter / die Bietergemeinschaft verpflichtet sich, auf Anforderung des Auftraggebers
innerhalb einer gesetzten Frist darzulegen und nachzuweisen, dass ihm / ihr die
erforderlichen Fähigkeiten / Ressourcen der benannten Subunternehmer im Auftragsfall
zur Verfügung stehen.
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Der Nachweis kann insbesondere durch Vorlage einer Erklärung des Subunternehmers
erbracht werden, aus der die vorgesehene Leistung bzw. der vorgesehene
Leistungsbestandteil hervorgeht, zu deren / zu dessen Durchführung sich der
Subunternehmer gegenüber dem Bieter / der Bietergemeinschaft verpflichtet.
Nachträgliche Änderungen der in den o. g. Vordrucken abgegebenen Erklärungen sind bis
zur Zuschlagserteilung nicht mehr zulässig.
A.3 Darlegung der Bietereignung
Zur Beurteilung der Eignung sind vom Bieter in den Vordrucken D.3, D.3.1, D.3.2 Angaben
und Erklärungen zur Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit zu machen bzw.
abzugeben.
Fachkundig ist ein Bieter, der umfassende und aktuelle Erfahrungen, Kenntnisse und
Fertigkeiten für die zu erbringende Leistung nachweist, um diese fachgerecht
vorzubereiten und auszuführen. Der Nachweis der Fachkunde ist erbracht, wenn die
ausgeschriebenen Leistungen oder vergleichbare Leistungen, insbesondere Maßnahmen
zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, ganzheitliche Integrationsleistungen bzw.
Leistungen / Maßnahmen zur Unterstützung der Vermittlung mit ganzheitlichem Ansatz
oder Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung innerhalb der letzten drei
Jahre vom Auftragnehmer oder von dem mit der Ausführung und der Leitung der
Ausführung der Ausführung befassten Personal durchgeführt wurden.
Leistungsfähig ist ein Bieter, der nachweist, dass er den Auftrag fachlich einwandfrei und
fristgerecht ausführen kann.
Zuverlässig ist ein Bieter, der eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung und
Betriebsführung nachweisen kann und die für die Art der Geschäfte geltenden öffentlichrechtlichen Vorschriften einhält.
Es wird ferner darauf hingewiesen, dass der Bieter neben dem Vorliegen umfassender und
aktueller Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten auch über eine gültige Trägerzulassung
im Sinne der §§ 176 Abs. 1, 178 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) verfügen muss.
Der Bieter hat einen Nachweis über die gültige Trägerzulassung im Sinne der §§ 176
Abs. 1, 178, 181 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 SGB III (Zertifikat zur gesetzlichen Trägerzulassung)
seinem Angebot beizufügen; im Anwendungsbereich der Akkreditierungs- und
Zulassungsverordnung (AZAV) ist ferner eine Ablichtung der aktuellen Anlage gemäß
§ 5 Abs. 6 AZAV einzureichen.
Nähere Informationen sind Punkt A.5 dieser Vergabeunterlagen zu entnehmen.
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Bei der späteren Wertung der Angebote findet eine Berücksichtigung der bereits
festgestellten Eignung nicht mehr statt.
Die fehlende Fachkunde oder die fehlende Leistungsfähigkeit des Bieters, der
Bietergemeinschaft oder des Subunternehmers führt zum Ausschluss des
Angebotes. Die fehlende Zuverlässigkeit/Gesetzestreue des Bieters, eines Mitglieds
der Bietergemeinschaft bzw. eines Subunternehmers führt ebenfalls zum
Ausschluss des Angebotes.
A.4 Aufteilung der Leistung
Die Leistung wird als Gesamtheit vergeben. Eine Aufteilung in Lose findet nicht statt. Der
konkrete Umfang ergibt sich auch aus dem als Teil E der Vergabeunterlagen beigefügten
Preisblatt. Es kann nur für die vollständige Leistung ein Angebot abgegeben werden.
A.5 Aufbau, Form und Inhalt des Angebots
Grundlage für die Erstellung des Angebots sind ausschließlich diese Vergabeunterlagen.
Die vorgegebenen Vordrucke sind zu verwenden. Eine Nichtverwendung oder Änderung außerhalb der Angaben, die vom Bieter in den dafür vorgesehenen Eingabefeldern
vorzunehmenden sind - führt zum Ausschluss.
Folgende Unterlagen sind mit Angebotsabgabe einzureichen:
· D.1
· D.2
· D.3
· D.3.1
· D.3.2
·
· E.
F.
Gliederung der einzureichenden Unterlagen
Angaben des Bieters / der Bietergemeinschaft
Erklärungen zur Bietereignung
Referenzen / Nachweis der Fachkunde
(einschließlich Anlage zum Personaleinsatz)
Räumlichkeiten / Außengelände / Erreichbarkeit
Konzept
Preisblatt
Nachweis einer gültigen Trägerzulassung (Zertifikat; im
Anwendungsbereich der AZAV mit Anlage)
In Bezug auf den Nachweis der Trägerzulassung wird ausdrücklich auf folgende Regelung
hingewiesen:
Der Auftragnehmer muss über eine gültige Trägerzulassung im Sinne des §§ 176 Abs. 1,
178 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) verfügen. Daher ist dem Angebot eine
Ablichtung des gültigen Zertifikats zur gesetzlichen Trägerzulassung beizufügen; im
Anwendungsbereich der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung (AZAV) ist ferner die
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aktuelle Anlage gemäß § 5 Abs. 6 AZAV in Ablichtung einzureichen.
Darüber hinaus finden im Falle einer Zuwiderhandlung oder eines Wegfalls der
Trägerzulassung die Vertragsbedingungen Anwendung (insbesondere §§ 11, 13).
Bei Bietergemeinschaften sind die Vordrucke D.3 und D.3.1 von jedem Mitglied der
Bietergemeinschaft vorzulegen. Die Angaben zu Räumlichkeiten / Außengelände sind für
alle Mitglieder der Bietergemeinschaft in einem Vordruck D.3.2 zusammenzufassen.
Das Angebot muss die Preise und alle sonstigen geforderten Angaben und Erklärungen
enthalten und an den dafür vorgesehenen Stellen (auf dem Preisblatt E und den
Vordrucken D.2 und D.3) unterschrieben sein. Unvollständige Angebote sowie
Angebote auf der Grundlage der Geschäftsbedingungen des Bieters werden
ausgeschlossen. Dies ist bei der Angebotserstellung zu berücksichtigen.
Das Angebot und sonstiger Schriftverkehr sind in deutscher Sprache abzufassen. Das
Angebot soll in kopierfähiger Form (ohne Prospekthüllen, Spiral- oder Klebebindungen,
Trennblätter etc.) und gelocht entsprechend der im Vordruck D.1 vorgegebenen
Gliederung und Reihenfolge eingereicht werden. Alle eingereichten Unterlagen sollen mit
dem Firmenstempel versehen werden. Bei Bietergemeinschaften ist das Abstempeln der
eingereichten Angebotsunterlagen durch den bevollmächtigten Vertreter ausreichend.
Soweit die Angebotsunterlagen aufgrund von Firmenbriefköpfen o. ä. eindeutig zugeordnet
werden können, kann auf das Abstempeln verzichtet werden. Alle eingereichten
Unterlagen sind fortlaufend zu nummerieren.
Der Bieter erklärt sich bereit, im Bedarfsfall sein Angebot gegenüber dem Auftraggeber im
angemessenen Umfang kostenfrei zu erläutern. Das Konzept ist entsprechend der unter
B.4 vorgegebenen Reihenfolge der Wertungskriterien zu gliedern. Sofern dieses nicht
nach der vorgegebenen Gliederung erstellt worden ist, kann es ausgeschlossen werden.
Der Umfang des Gesamtkonzepts – ohne die in den Vergabeunterlagen geforderten
Anlagen – soll insgesamt 40 Seiten (Schriftgrad mind. 12 pts) nicht übersteigen. Eine
Überschreitung führt nicht zum Ausschluss des Angebotes.
A.6 Bieterfragen
Sollten
im
Rahmen
der
Angebotserstellung
maßnahmebezogene
oder
verfahrensrechtliche Fragen entstehen, deren Beantwortung sich nicht aus den
Vergabeunterlagen erschließt, können diese Fragen längstens bis zum Ablauf der
Angebotsfrist schriftlich an die Pro Arbeit – Kreis Offenbach – (AöR) – Kommunales
Jobcenter, Abt. Arbeitsmarktpolitische Instrumente, Werner-Hilpert-Straße 1, 63128
Dietzenbach zur Beantwortung gestellt werden. Eine Übersendung von Fragen per E-Mail
ist nicht zulässig. Fragen, die auf diesem Wege gestellt werden, werden grundsätzlich nicht
beantwortet.
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Antworten auf mögliche Fragen der Bieter werden auf der Homepage des Auftraggebers
(http://www.proarbeit-kreis-of.de) unter dem Punkt „Ausschreibungen“ in Form eines
Frage-/ Antwortkataloges zur Ausschreibung bzw. zum Vergabeverfahren veröffentlicht.
Die Antworten werden zum Bestandteil der Leistungsbeschreibung. Außerdem werden im
Frage-/ Antwortkatalog bei Bedarf Änderungen, Ergänzungen sowie Hinweise des
Auftraggebers zum Vergabeverfahren bekannt gegeben.
Im Interesse der Bieter sollten auftretende Fragen unverzüglich vor Ablauf der
Angebotsfrist schriftlich gestellt werden, damit den Bietern ausreichend Zeit bleibt, die
Antworten bei der Angebots- und Konzepterstellung zu berücksichtigen.
A.7 Prüfung und Wertung der Angebote
Es gelangen nur diejenigen Angebote in die Prüfung und Wertung, die sämtliche
Anforderungen nach diesen Vergabeunterlagen erfüllen.
Nach Beurteilung der Qualität und des Preises erfolgt die Auswahl des Angebotes, das den
Zuschlag erhalten soll. Auszuwählen ist das Angebot, das unter Berücksichtigung aller
Umstände am wirtschaftlichsten ist.
Die preisliche Bewertung erfolgt auf Grundlage des in dem Preisblatt eingetragenen
Preises. Der Bieter verpflichtet sich, auf Anforderung des Auftraggebers die Kalkulation
unverzüglich offen zu legen. Eine nachträgliche Preisverhandlung ist ausgeschlossen.
Die Bewertung des Konzeptinhaltes wird anhand der unter Punkt B.4 aufgeführten
Wertungskriterien vorgenommen. Die einzelnen Wertungskriterien werden prozentual
gewichtet. Die Gewichtung spiegelt die jeweilige Bedeutung der Wertungskriterien wider.
Für jedes Wertungskriterium wird eine Bewertung vorgenommen. Hinsichtlich der
Bewertung der Konzeptinhalte gelten folgende vier Bewertungsstufen:
0 Punkte: Das Leistungsangebot des Bieters entspricht nicht den
Anforderungen.
1 Punkt: Das Leistungsangebot des Bieters entspricht mit Einschränkungen
den Anforderungen.
2 Punkte: Das Leistungsangebot des Bieters entspricht den Anforderungen.
3 Punkte: Das Leistungsangebot des Bieters ist der Zielerreichung in
besonderer Weise dienlich.
Ein Konzept wird mit 0 Punkten bewertet, wenn die genannten Anforderungen nicht erfüllt
sind oder die Konzeption inhaltlich nicht schlüssig dargestellt wurde. Dies gilt auch, wenn
die Anforderungen lediglich stichpunktartig ohne weitere konzeptionelle Ausführungen
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wiederholt werden. Außerdem wird ein Konzept mit 0 Punkten bewertet, wenn es im
Hinblick auf die Zielsetzung der Maßnahme / Beauftragung keinen Erfolg verspricht.
Ein Konzept wird mit 1 Punkt bewertet, wenn die genannten Anforderungen mit
Einschränkungen erfüllt sind oder die Konzeption inhaltlich Unschärfen aufweist, die
Konzeption der Maßnahme / Beauftragung insgesamt eine erfolgreiche Durchführung
möglich erscheinen lässt.
Ein Konzept wird mit 2 Punkten bewertet, wenn die genannten Anforderungen erfüllt sind
und die Konzeption inhaltlich schlüssig dargestellt ist sowie im Hinblick auf die Zielsetzung
der Maßnahme / Beauftragung Erfolg verspricht.
Ein Konzept wird mit 3 Punkten bewertet, wenn die Konzeption der Zielerreichung in
besonderer Weise (z.B. kreative Ansätze und Ideen) dienlich ist und dies in der Konzeption
inhaltlich schlüssig dargestellt ist.
Die Bewertung mit 0 Punkten in einem Wertungskriterium führt zum Ausschluss des
Angebotes.
Die Bewertung mit jeweils 1 Punkt in zwei oder mehr Wertungskriterien führt ebenfalls
zum Ausschluss des Angebotes.
Das wirtschaftlichste Angebot wird in drei Schritten ermittelt:
Im 1. Schritt werden die Wertungspunkte für die einzelnen Wertungskriterien ermittelt.
Dabei wird die jeweilige prozentuale Gewichtung (Wertungsfaktor) des Wertungskriteriums
berücksichtigt (Produkt aus Wertungspunkt und Wertungsfaktor).
Aus der Summe der Produkte für alle Wertungskriterien ergibt sich ein gewichteter
Mittelwert zwischen 0 und 3 Punkten. Dieser gewichtete Mittelwert wird mit 100
multipliziert, so dass sich die zugrunde zulegende Leistungspunktzahl (zwischen 0 und 300
Leistungspunkte) ergibt. Der so ermittelte Wert kann maximal 300 betragen.
Im 2. Schritt wird ein Punktekorridor ermittelt. Als Obergrenze wird die Leistungspunktzahl
des besten Angebots, als Untergrenze das beste Angebot abzüglich 10% (inklusive
Randwerte) zugrunde gelegt. Die Angebote, die unterhalb der Untergrenze liegen, sind von
der weiteren Bewertung ausgeschlossen.
Im 3. Schritt erfolgt schließlich die Ermittlung des Preis-Leistungs-Verhältnisses der
verbliebenen
Angebote
(Gesamtpreis
der
Maßnahme
im
Verhältnis
zur
Leistungspunktzahl). Der niedrigste Wert ist hier entscheidend. Bei identischen
Ergebnissen erfolgt eine Auslosung.
Der nach dieser Vorgehensweise wirtschaftlichste Bieter erhält den Zuschlag.
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A.8 Zuschlagserteilung / Vertragsabschluss
Die Zuschlagserteilung erfolgt schriftlich. Die Bindefrist für das Angebot ist identisch mit der
Zuschlagsfrist. Wird der Zuschlag rechtzeitig und ohne Änderung erteilt, ist der Vertrag mit
Zuschlagserteilung zu den Vorgaben dieses Verfahrens auf der Grundlage des Angebotes
rechtskräftig zustande gekommen. Dies gilt unbeschadet einer späteren schriftlichen
Festlegung in Form einer Vertragsurkunde.
Wird bis zum Ablauf der Frist kein Zuschlag erteilt, gilt das Angebot als nicht berücksichtigt.
Die Angebotsstelle teilt jedem erfolglosen Bieter nach Zuschlagserteilung die Ablehnung
seines Angebots mit (§ 19 VOL/A).
A.9 Schutzrechte
Im Angebot ist anzugeben, ob für den Gegenstand des Angebotes gewerbliche
Schutzrechte bestehen oder vom Bieter oder anderen beantragt sind.
A.10 Kenntlichmachung der Fabrikations-, Betriebs-, Geschäftsgeheimnisse
in den Angebotsunterlagen
Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens haben die Verfahrensbeteiligten u. U. Anspruch auf
Akteneinsicht und können sich ggf. Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen
lassen.
Jeder Beteiligte hat mit der Übersendung seiner Akten oder Stellungnahmen auf die
Wahrung der Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse hinzuweisen und diese
in den Unterlagen entsprechend deutlich kenntlich zu machen. Fehlt eine deutliche
Kenntlichmachung, ist von der Zustimmung des Bieters zur Einsichtnahme auszugehen.
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Teil B Leistungsbeschreibung
B.1 Allgemeine Rahmenbedingungen
Bei den nachfolgend genannten Punkten der Bereiche B.1 bis B.3 handelt es sich
um Anforderungen, die vom Auftragnehmer zu erfüllen sind. Mit der Unterschrift
unter dem Preisblatt bestätigt er, dass er die folgenden Anforderungen erfüllt. Es
steht dem Bieter frei, in seiner Konzeption dazu gesondert weitere erläuternde Angaben zu
machen.
B.1.1 Personal
Der Personaleinsatz muss quantitativ und qualitativ der Leistungsbeschreibung und der
anzuwendenden Methodik zur Zielerreichung entsprechen. Bei der Auswahl des Personals
soll insbesondere auf Beratungskompetenzen, Motivationsfähigkeit, Kontaktfreude,
Kreativität und Teamfähigkeit sowie auf aktuelles Fachwissen und aktuelle
Methodenkompetenz geachtet werden.
Die Arbeitsbedingungen des Personals müssen den arbeitsrechtlichen Anforderungen
entsprechen. Der Auftraggeber behält sich vor, während der Vertragslaufzeit ohne
Vorankündigung jederzeit die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen und die Einsicht
in Arbeitsverträge, Qualifikationsnachweise und Zeugnisse vorzunehmen.
B.1.2 Erreichbarkeit des Maßnahmeortes
Die zum Einsatz kommenden Räumlichkeiten des Auftragnehmers müssen für die
vorgesehenen Teilnehmer in angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut
erreichbar sein. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Teilnehmer aus
allen Städten und Gemeinden des Kreises Offenbach zugesteuert werden sollen. Nähere
Angaben zum Maßnahmenort sollen auf dem Vordruck D.3.2 gemacht werden
(„Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln“).
Um eine gute Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu gewährleisten, werden als
mögliche Maßnahmenorte die Stadt Offenbach bzw. die Städte / Gemeinden des
Landkreises Offenbach vorgegeben.
Die zum Einsatz kommenden Räumlichkeiten müssen am Gebäude so ausgeschildert
sein, dass sie vom Teilnehmer gut aufzufinden sind.
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B.1.3 Allgemeine sächliche, technische und räumliche Ausstattung
Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung haben dem aktuellen Stand der Technik, sowie
den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Der bauliche Zustand, die
Sauberkeit und Hygiene der Räumlichkeiten einschließlich der sanitären Einrichtungen
müssen eine ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten.
Für alle räumlichen und ausstattungstechnischen Vorgaben gelten insbesondere folgende
Vorschriften / Empfehlungen:
 die Arbeitsstättenverordnung (2004) in Verbindung mit den Arbeitsstättenrichtlinien
 die gültigen Vorschriften der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungen
(Berufsgenossenschaften)
 die Brandschutzbestimmungen
 die Landesbauordnung des Landes Hessen
Zu den erforderlichen Räumlichkeiten gehören insbesondere ein Besprechungsraum für
die Einzelberatungen und ein Unterrichtsraum. Die Besprechungsräume müssen einen
Austausch vertraulicher Inhalte in Einzelgesprächen mit dem jeweiligen Teilnehmer
ermöglichen. Unterrichtsräume sind Gruppenräume, in denen Unterweisungen, praktische
Übungen etc. durchgeführt werden. Diese Räume müssen über eine zeitgerechte
Ausstattung verfügen.
Der Auftragnehmer muss die für die Auftragserfüllung erforderliche sächliche/technische
Ausstattung am Maßnahmenort zur Verfügung stellen. Er kann zur Erledigung seines
Auftrages die Teilnehmer nicht auf die Nutzung anderer Einrichtungen oder der
Einrichtungen des Auftraggebers verweisen.
Der Auftragnehmer hat PC-Arbeitsplätze mit Internetanschluss zur Verfügung zu stellen,
so dass die Teilnehmer einen Web-Browser (für Bewerbungsaufgaben incl. OnlineRecherchen, Stellenakquise etc.) nutzen können. Diese PC-Arbeitsplätze sollen von nicht
mehr als zwei Teilnehmern gleichzeitig genutzt werden.
Die PC-Arbeitsplätze müssen im Übrigen der Bildschirmarbeitsplatzverordnung sowie dem
aktuellen Stand der Technik entsprechen. Daher werden an jeden Rechner folgende
Mindestanforderungen gestellt: Pentium III (oder gleichwertiger Art) mit mindestens 2 GB
Arbeitsspeicher; Windows XP (oder höher) bzw. ein Betriebssystem gleichwertiger Art
sowie eine marktübliche Office-Software (z. B: MS Office, OpenOffice.org oder
gleichwertiger Art). An den Bildschirm werden folgende Mindestanforderungen gestellt:
Bildschirmdiagonale von mindestens 17 Zoll (bei Flachbildschirmen TFT mindestens 15
Zoll).
Es ist sicher zu stellen, dass jeder Teilnehmer die von ihm erarbeiteten Texte u.ä.
ausdrucken und auf einem separaten Speichermedium festhalten kann (z.B. CD, USBStick), das ihm zur Verfügung zu stellen ist.
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Der Auftraggeber stellt geeigneten erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine speziell
entwickelte Fachanwendung – ein webbasiertes Integrations- und Stellensuchportal
(„Jobnetzwerk“) – den Teilnehmern zur Verfügung. Die Fachanwendung bietet potenziellen
Teilnehmern zusätzliche Unterstützung in ihrem Bewerbungs- und Stellensuchverhalten
mittels täglich aktualisierter regionaler wie überregionaler Stellenanzeigen und der
Möglichkeit einer persönlichen Darstellung der Teilnehmer (Bewerberprofil, Einsatzraum,
Wunschtätigkeiten, etc.) sowie Dokumentation und Verwaltung ihrer Daten
(Bewerbungsaktivitäten).
Der Auftragnehmer muss dafür einen Web-Browser (Microsoft Explorer 8 oder höher bzw.
Web-Browser gleichwertiger Art) vorhalten. Weitere Informationen und Anforderungen an
die Nutzung der Fachanwendung sind unter dem Punkt B.1.7 im Rahmen dieser
Ausschreibung und unter folgender URL zu finden: http://www.jobcenter-consulting.de/
B.1.4 Informationsblatt
Vom Auftragnehmer soll nach Zuschlagserteilung ein mit dem Auftraggeber abgestimmtes
Informationsblatt zum Inhalt der Maßnahme (z. B. Flyer) zur Verteilung an potenzielle
Teilnehmer erstellt werden.
Das Informationsblatt soll in elektronischer Form (als Textverarbeitungs-, Präsentationsoder PDF-Datei) spätestens am 21.05.2013 dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt
werden. Auf dem Informationsblatt hat das Logo des Auftraggebers zu erscheinen. Das
Logo wird vorher vom Auftraggeber in geeigneter Form veröffentlicht (z. B. auf der
Homepage des Auftraggebers) oder auf Anfrage des Auftragnehmers diesem per E-Mail
vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
Darüber hinaus soll nach Zuschlagserteilung ein vom Auftragnehmer erstelltes
Informationsblatt im Format DIN A4 (1 Seite) zum Inhalt der Maßnahme bereitgestellt
werden. Das Informationsblatt dient der internen Verwendung und ist für die zuständigen
Mitarbeiter des Auftraggebers bestimmt. Dieses zur internen Verwendung bestimmte
Informationsblatt stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber spätestens am 21.05.2013
zur Verfügung.
B.1.5 Gender Mainstreaming
Der Bieter verpflichtet sich, die Strategie des Gender Mainstreaming, die Beachtung der
unterschiedlichen Lebenssituationen und Interessen von Frauen und Männern, von
vornherein und regelmäßig bei der Durchführung des Auftrages zu berücksichtigen.
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B.1.6 Teilnahmebescheinigung
Der Auftragnehmer hat den Teilnehmern am Ende der individuellen Maßnahmendauer eine
Teilnahmebescheinigung auf dem Briefpapier des Auftragnehmers auszustellen. Das
Briefpapier ist mit dem Logo des Auftragnehmers, Stempel und Unterschrift des
Auftragnehmers zu versehen. Die Teilnahmebescheinigung muss dabei mindestens Art,
Dauer, Zielsetzung und Inhalt der Maßnahme enthalten.
B.1.7 Anforderungen und Nutzung der Fachanwendung
In Bezug auf die Nutzung der Fachanwendung „Jobnetzwerk“ wird auf folgende
Rahmenbedingungen verwiesen:
Die Fachanwendung „Jobnetzwerk“ bildet den regionalen, landes- und bundesweiten
Arbeitsmarkt ab und wertet hierzu alle relevanten Online-Stellenbörsen, Tageszeitungen
sowie Firmenhomepages tagesaktuell aus. Mit dem Jobnetzwerk lassen sich Aussagen
zum Ist-Zustand als auch Prognosen zur Entwicklung bestimmter Bereiche des
Arbeitsmarktes oder möglicher Beschäftigungschancen treffen. Das „Jobnetzwerk“ arbeitet
auf Grundlage einer Matchingtechnologie, mit der sich geeignete Stellen auf Mausklick
(ohne manuellen Suchaufwand), auch von wenig geübten Internetanwendern, finden
lassen.
Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Fachanwendung ist ein webbasiertes
Integrations- und Stellensuchportal. Die Gesamtdokumentation enthält insbesondere
folgende Elemente:
- Wunschtätigkeiten und Einsatzraum
- Login-Historie
- Bewerbungsaktivitäten auf Stellenanzeigen
- Aktivitätenprotokoll für nicht-stellenbezogene Aktivitäten, z. B. Initiativbewerbungen,
Besuch von Jobmessen
- erhaltene und gesendete Nachrichten, inkl. Online-Bewerbungen
- Gesprächsdokumentation
Zu unterscheiden sind Teilnehmer, die durch den Jobcoach bei der Pro Arbeit bereits einen
persönlich autorisierten Zugang erhalten haben und solche Teilnehmer, die noch keinen
Zugang erhalten haben (siehe B.2.2.1). Leistungsberechtigte/Teilnehmer, die einen
Zugang zur Fachanwendung erhalten, werden in der Regel vor Erteilung eines Zugangs
geschult. Der zuständige Jobcoach hat ebenfalls einen Zugriff auf das „Jobnetzwerk“ und
erhält damit Einblick in die aktuelle Gesamtdokumentation, das erstellte Profiling, den
Stand und die Fortschritte der Bewerbungsaktivitäten. Die Nutzung des Jobnetzwerks wird
mit dem Leistungsberechtigten verbindlich im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung
geregelt. Im Einzelfall müssen Teilnehmer mit geringen PC-Kenntnissen jedoch bei der
Eingabe von Daten Unterstützung durch den Auftragnehmer erhalten. Es sind die
datenschutzrechtlichen Vorgaben zu wahren (vgl. § 12 der Vertragsbedingungen).
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B.2 Produktbezogene Rahmenbedingungen
B.2.1 Zielgruppe
Als Zielgruppe – Teilnehmer – der Maßnahme sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte ab
dem 50. Lebensjahr aus den Städten und Gemeinden des Kreises Offenbach vorgesehen,
die grundsätzlich in Vollzeit oder Teilzeit „arbeitsfähig“ sind, deren Erwerbsbiographien
jedoch Lücken aufweisen bzw. keine klaren Berufsschwerpunkte haben, da sie häufig nur
kurzfristige Arbeitsverhältnisse bei unterschiedlichen Arbeitgebern in verschiedenen
Arbeitsbereichen ausgeübt haben. Dieser Personenkreis hat sich nicht auf einen Arbeitsbzw. Berufsschwerpunkt konzentriert, um in einem dauerhaften Arbeitsverhältnis verankert
zu bleiben.
B.2.2 Beschreibung der Leistung
B.2.2.1 Leistungsgegenstand
Leistungsgegenstand ist die Konzeption und Durchführung einer Maßnahme zur
Aktivierung und beruflichen Eingliederung gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1
SGB III.
Gegenstand der Maßnahme ist es, gemeinsam mit den Teilnehmern mindestens eine
(bis zu drei) individuelle, realistische Arbeits- oder Berufsperspektive/n zu
erarbeiten. Unter realistischen Berufs- bzw. Arbeits- und Beschäftigungsperspektiven sind
Tätigkeiten zu verstehen, die dem Teilnehmer im Einzelfall eine Vermittlung in ein
dauerhaftes, nachhaltiges sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis ermöglichen.
Die Realisierbarkeit muss in Bezug auf den Teilnehmer im Einzelfall mit seiner formalen
Qualifikation und seinen informellen Kompetenzen, seiner Berufserfahrung, dem familiären
Hintergrund, der räumlichen Mobilität und zeitlichen Verfügbarkeit in einem
nachvollziehbaren Zusammenhang stehen. Das Berufsziel soll mit einer DKZ/BKZ
(Dokumentationskennziffer bzw. Berufskennziffer der Bundesagentur für Arbeit) belegt
werden können. Gegebenenfalls sollen die flankierenden Qualifizierungsnotwendigkeiten
herausgearbeitet werden.
Der Auftragnehmer unterstützt in diesem Zusammenhang den Auftraggeber, indem er bei
den Teilnehmern den Ressourcenbereich „Motivation“ (im Rahmen des „fa:z-Modells“
des Auftraggebers) stärkt. Unter dem Begriff „Motivation“ ist die Bereitschaft des
Teilnehmers zu verstehen, Eigenanstrengungen konsequent auf ein gemeinsam
formuliertes Berufsziel zu richten.
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Dieser
Ressourcenbereich
Merkmalsausprägungen aus:
zeichnet
sich
im
Einzelnen
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durch
folgende
1.
2.
3.
4.
Eigeninitiative
Lern- und Weiterbildungsbereitschaft
Arbeitsortflexibilität (z.B. Bereitschaft zum Wohnortwechsel)
Arbeitsplatzflexibilität (z.B. unterschiedliche Einsatzorte bei einem Arbeitgeber /
Schichtbereitschaft)
5. Einstellung zur Arbeit
Daher soll neben der Realisierbarkeit auch die Motivation des Teilnehmers in Bezug auf
das formulierte Berufsziel in einem nachvollziehbaren Zusammenhang stehen.
Die Unterstützung der Teilnehmer durch den Auftragnehmer und seine Mitarbeiter
beinhaltet die individuelle Beratung und Betreuung, sowie Gruppenaktivitäten und
Gruppenarbeiten in verschiedenen Sozialformen und mit verschiedenen Medien.
Dabei soll der Auftragnehmer die Teilnehmer aktiv und individuell unterstützen und ihnen
die Arbeitsmarktrelevanz der Motivation im Allgemeinen und der genannten
Merkmalsausprägungen im Besonderen vermitteln. Grundsätzlich sind den Teilnehmern
durch geeignete Informationen und Argumente die Vorteile von Erwerbstätigkeit gegenüber
Arbeitslosigkeit aufzuzeigen.
Vom Auftragnehmer wird weiterhin die Nutzung der webbasierten Anwendung
„Jobnetzwerk“ erwartet. Wenn Teilnehmende noch keinen persönlichen Zugang vom
Jobcoach erhalten haben, soll der Auftragnehmer umgehend den persönlichen
Ansprechpartner beim Auftraggeber per Mail informieren, damit ein Zugang realisiert
werden kann.
Der Auftragnehmer hinterlegt, sobald erste Ergebnisse vorliegen, mit dem Teilnehmer die
erarbeiten Berufsziele in Form eines Bewerbungsprofils mit Wunschtätigkeiten und
Einsatzraum im „Jobnetzwerk“. Das Personal des Auftragnehmers überprüft die Qualität
und Güte, des/der hinterlegten Profile und reflektiert diese mit dem jeweiligen Teilnehmer
und mit dem zuständigen Ansprechpartner des Auftraggebers etwa eine Woche vor
Abschluss der Maßnahme. Leitend ist dabei das Maßnahmenziel einer realistischen und
motivierenden Berufsperspektive.
Die Maßnahme soll sich – bezogen auf den jeweiligen Teilnehmer – in drei zeitlich
aufeinander folgende Bestandteile gliedern:
1. Bestandteil: Orientierungsphase
Beabsichtigte Dauer: 2 Wochen
Die Orientierungsphase dient der individuellen Exploration möglicher Berufsziele und der
Standortbestimmung. Das Ziel ist, mögliche Arbeitsperspektiven/Berufsziele zu erkennen
und vor dem Hintergrund des eigenen Standorts erste Entscheidungen zu fällen.
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Mit einer geeigneten, motivierenden Methodik sollen sich Teilnehmer einerseits mit
möglichen (ihnen vielleicht unbekannten) Tätigkeiten und Berufsfeldern/Branchen
auseinandersetzen. Hierbei ist das Handlungsfeld „Zeitarbeit“ als möglicher Einstieg
detailliert aufzuzeigen. Etwaige Berührungsängste und Vorbehalte sind im Vorfeld
argumentativ abzubauen.
Andererseits findet eine Standortbestimmung statt, die vorhandene Ressourcen und
Motivatoren aber auch vorhandene Einschränkungen, Qualifizierungserfordernisse und
„Problemlagen“ erfasst. Hierbei sollen relevante Aspekte (z.B. Qualifikation und informelle
Kompetenzen, Berufserfahrung, familiärer Hintergrund, Mobilität, zeitliche Verfügbarkeit)
berücksichtigt werden. Der Teilnehmer soll dabei die Zusammenhänge zwischen eigener
Leistungsfähigkeit, beruflicher Zielsetzung und Zielerreichung erkennen.
Die Teilnehmer sollen befähigt werden, Zielentscheidungsmethoden auf die Fragestellung
anzuwenden und sollen, durch den Auftragnehmer unterstützt, selbst ihre zu erprobenden
Berufsziele
festlegen.
Gegebenenfalls
widersprüchliche
Einschätzungen
von
Auftragnehmer und Teilnehmer sind transparent zu machen.
Die Ergebnisse werden in einer Zielvereinbarung festgehalten und mit einem ersten
Ergebnisbericht dem persönlichen Ansprechpartner beim Auftraggeber zur Verfügung
gestellt.
2. Bestandteil: Erprobungsphase
Beabsichtigte Dauer: 8 Wochen
Die Erprobungsphase dient dazu, anhand von realen Situationen und darin möglichen
Erfahrungen die Berufsziele zu überprüfen und abzuwägen. Die Teilnehmer sollen die
Möglichkeit haben, die in der Zielvereinbarung festgelegten Berufsziele zu erproben.
Wichtig wird in dieser Phase auch die regionale Arbeitsmarktsituation in den Berufszielen,
um die Realisierbarkeit des Berufszieles zu bewerten.
Wesentliches Element sind daher kurze Praktika (betriebliche Erprobungen). Es sollen
möglichst mehrere ein- bis vierwöchige Praktika absolviert werden. Die
Wochenstundenzahl der einzelnen Praktika orientiert sich an den Vorgaben des jeweiligen
Betriebes, können aber in begründeten Fällen (vorhandene geringfügige Beschäftigung,
Betreuungszeiten) im Einvernehmen mit dem jeweiligen Betrieb angepasst werden.
Teilnehmer, die in dieser Phase zeitweise nicht in Praktikumsbetrieben sind, soll der
Auftragnehmer darin unterstützen, durch Probetage, Betriebserkundungen oder auch
aktive Befragungen von Beschäftigten und Personalverantwortlichen ebenfalls einen
möglichst realistischen Eindruck von den Tätigkeiten zu erlangen. Der Auftragnehmer
betreut die Teilnehmer im regulären Zeitumfang von 30 Wochenstunden mit geeigneten
Methoden, Medien und Sozialformen in Einzel- oder Gruppenarbeit. Dies dient auch der
Vorbereitung oder der Reflexion von praktischen Erfahrungen in den gewählten
Berufsfeldern, um die individuelle Zielfindung und Motivation zu untermauern.
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Der Auftragnehmer unterstützt den Teilnehmer zu Beginn der zweiten Phase bzw.
begleitend mit einem Bewerbungstraining, um Praktikumsplätze zu akquirieren. Das
Bewerbungstraining darf die Erprobungsphase nicht bestimmen sondern lediglich
Hilfestellung für die Kontaktaufnahme mit Betrieben sein. Es sollen Firmen bevorzugt
werden, die den Teilnehmern die dort geforderten Fähigkeiten vermitteln und die
sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze anbieten.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Betriebe, in denen die Teilnehmer Praktika
absolvieren, während der Praktikumslaufzeit zu besuchen und sich ein Bild von der
Umsetzung des Praktikums zu machen. Dabei achtet der Auftragnehmer einerseits auf die
fachliche Anleitung durch den Arbeitgeber. Andererseits ist zu prüfen, inwieweit der
Teilnehmer die Anforderungen erfüllen kann und ob das in der Orientierungsphase
erarbeitete Berufsziel/die Arbeitsperspektive realistisch erscheint. Darüber hinaus steht der
Auftragnehmer den Arbeitgebern als Ansprechpartner (z.B. in Konfliktfällen) zur Verfügung.
Für Praktika gelten folgende allgemeine Regelungen:
Ein Praktikum im Sinne einer betrieblichen Erprobung (Maßnahme zur Aktivierung und
beruflichen Eingliederung bei einem Arbeitgeber) soll an wesentliche Arbeitsschritte und
Arbeitsabläufe heranführen, damit der Teilnehmer den Betrieb kennen lernt. Auch im
Zusammenhang mit einem Praktikum übernimmt der Auftragnehmer die Gewährleistung
für die ordnungsgemäße Durchführung und Begleitung. Die Durchführung eines
Praktikums darf nicht dazu genutzt werden, urlaubs- oder krankheitsbedingte Ausfälle oder
betriebliche Spitzenbelastungen im Erprobungsbetrieb aufzufangen.
Die fachliche Anleitung der Teilnehmer ist durch den Betrieb sicherzustellen, der einen
verantwortlichen Mitarbeiter zu bestimmen hat. Dem Auftragnehmer obliegt weiterhin die
Betreuung der Teilnehmer, der hierfür ebenfalls einen verantwortlichen Mitarbeiter zu
benennen hat. Der Durchführungsort muss im Tagespendelbereich des Teilnehmers
liegen.
Der Arbeitgeber ist vom Auftragnehmer auf die Aufnahme des Teilnehmers in die
Unfallversicherung bzw. die betriebliche Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers
hinzuweisen.
Zwischen Auftragnehmer, Erprobungsbetrieb und Teilnehmer ist vor Beginn der Erprobung
eine Vereinbarung abzuschließen. Die Vereinbarung muss mindestens folgende Angaben
enthalten:
 Beginn/Ende und Dauer der betrieblichen Erprobung,
 Verantwortlicher Mitarbeiter für die Durchführung der betrieblichen Erprobung,
 Inhalte der betrieblichen Erprobung,
 Verpflichtung des Erprobungsbetriebs zur Ausstellung einer aussagekräftigen
Bescheinigung/ eines Zeugnisses, das der Auftragnehmer vorbereitet und durch den
verantwortlichen Mitarbeiter des Erprobungsbetriebes gegengezeichnet wird.
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Persönliche Daten des Teilnehmers; diese dürfen ohne dessen Einverständnis nicht
Personen oder Institutionen außerhalb des Auftraggebers oder des Auftragnehmers
bekannt gegeben werden. Hierfür haftet der Betrieb auch für seine Mitarbeiter und
Beauftragten (§ 78 SGB X).
3. Bestandteil: Reflexions- und Ablösephase
Beabsichtigte Dauer: 2 Wochen
Um letztlich das/die erprobten und für tragfähig erachteten Berufsperspektive/n mit dem
Teilnehmenden festzulegen und als Bewerberprofil im „Jobnetzwerk“ zu hinterlegen,
schließt die Reflexions- und Ablösephase an die Erprobungsphase an. Schwerpunkt ist
hier nun die Realisierbarkeit des Berufsziels im Hinblick auf persönliche Lebenssituation,
die Stärkung der Motivation sowie die Perspektivenplanung gemeinsam mit dem
persönlichen Ansprechpartner (Jobcoach) beim Auftraggeber.
Der Auftragnehmer und der Teilnehmer…
reflektieren die in der Maßnahme gemachten Erfahrungen,
bewerten die in der Zielvereinbarung festgelegten Inhalte/Ziele anhand der
Ergebnisse aus der Erprobungsphase,
überprüfen die in der Zielvereinbarung ausgewählten Berufe bzw.
Arbeitsbereiche auf langfristige Umsetzbarkeit und stellen dabei die individuellen
Perspektiven und die individuelle Lebensplanung des Teilnehmers den
Perspektiven gegenüber,
passen ggf. das persönliches Leistungsprofil an und hinterlegen ein bis drei
Bewerberprofile im „Jobnetzwerk“,
stärken den Teilnehmer in seiner entwickelten Berufsperspektive durch die
Benennung konkreter Schritte, die nun erfolgen sollen.
Dabei sollen geeignete Beratungsmethoden zum Einsatz kommen.
Im Rahmen der Reflexionsphase findet ein Perspektivengespräch in den Räumen der Pro
Arbeit – Kreis Offenbach – (AöR) – Kommunales Jobcenter statt, an dem der jeweilige
Teilnehmer, der verantwortliche Mitarbeiter des Auftragnehmers und der jeweils zuständige
Mitarbeiter des Auftraggebers teilnehmen.
Grundlage des Perspektivengesprächs ist der Ergebnisbericht (vgl. B. 3.2) durch den
Auftragnehmer, der von daher so rechtzeitig zu erstellen und dem Auftraggeber zu
übermitteln ist, dass das Gespräch in der Regel noch im zeitlichen Rahmen der
Maßnahmenlaufzeit erfolgen kann. Die Termine für das Perspektivengespräch werden
zwischen dem Auftragnehmer und dem zuständigen Mitarbeiter beim Auftraggeber
abgestimmt.
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Abschließend ist in Bezug auf die vorgenannten Leistungsgegenstand festzuhalten, dass
Vermittlungsbemühungen durch den Auftragnehmer im Rahmen dieser Maßnahme zwar
nicht ausdrücklich vorgesehen sind.
Sollte sich jedoch z.B. im Rahmen der Erprobungsphase die Übernahme in ein stabiles,
dauerhaftes Arbeitsverhältnis beim Erprobungsbetrieb ergeben, kann der Auftragnehmer
den Teilnehmer in dieses Arbeitsverhältnis „vermitteln“.
B.2.2.2 Dauer
Die Maßnahme beginnt am 10.06.2013 und ist bis zum 24.11.2013 befristet
(Vertragszeitraum).
Der Vertrag verlängert sich einmalig um weitere 24 Wochen, beginnend am 25.11.2013 bis
zum 11.05.2014 (Optionszeitraum), wenn der Auftraggeber die Verlängerung spätestens
zum 24.10.2013 gegenüber dem Auftragnehmer erklärt. Der Auftraggeber ist berechtigt,
eine solche Option wahrzunehmen - ein rechtlicher Anspruch des Auftragnehmers gegen
den Auftraggeber auf Verlängerung besteht jedoch nicht.
Im Falle der Wahrnehmung der Option sind vom Auftragnehmer während des
Optionszeitraums dieselben Leistungen (gleicher Leistungsgegenstand, gleiche
Obliegenheiten und Pflichten des Auftraggebers) wie vereinbart bzw. im Preisblatt
angegeben zu erbringen. Daher kann der Auftragnehmer im Falle der Verlängerung die
erbrachten Leistungen im Verlängerungszeitraum entsprechend gegenüber dem
Auftraggeber abrechnen. Mit Ablauf der Verlängerung endet der Vertrag, ohne dass es
einer Kündigung bedarf.
Eine Unterbrechung der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer über die
gesetzlichen Feiertage hinaus ist ausschließlich am 23., 24., 27., 30. und 31. Dezember
2013 zulässig. Falls der Auftragnehmer diese Leistungsunterbrechung teilweise oder ganz
vornehmen möchte, gelten besondere Abrechnungsmodalitäten (siehe B 2.7 und § 21 der
vertraglichen Vereinbarung).
Die individuelle Maßnahmedauer pro Teilnehmer ist auf 12 Wochen festgelegt.
Die tägliche Anwesenheitsdauer beträgt regelhaft 6 Stunden von 9 Uhr – 16 Uhr inkl.
Pausen. Es ist von einem Teilnahmeumfang von 30 Wochenstunden auszugehen. In
Ausnahmen sind in Absprache zwischen Auftragnehmer und dem persönlichen
Ansprechpartner des Auftraggebers individuelle Vereinbarungen (z.B. wegen der
Betreuung von Kindern oder Angehörigen) möglich. Die Arbeitszeiten der Praktika werden
durch die betrieblichen Belange des Praktikumsbetriebes bestimmt.
B.2.3 Teilnehmerzahl und Zusteuerung
Es werden insgesamt 15 Teilnehmerplätze eingerichtet.
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Der Auftraggeber ruft durch Erteilung von Einzelaufträgen (Zuweisung eines Teilnehmers)
die vereinbarte Leistung ab. Der Auftraggeber behält sich vor, im Verlauf der Maßnahme
weitere Teilnehmer nachzusteuern bzw. frei gewordene Teilnehmerplätze durch „neue“
Leistungsberechtigte als Teilnehmer zu besetzen. Der Auftragnehmer führt eine Warteliste
und lädt Teilnehmende bei frei werdenden Plätzen zum Folgetag, jedoch spätestens zum
dritten Tag nach Freiwerden eines Platzes telefonisch und schriftlich ein und informiert den
persönlichen Ansprechpartner.
Weitere Teilnehmer, die frei gewordene Teilnehmerplätze besetzen, werden daher in der
Folgezeit individuell zugewiesen. Die flexible Zusteuerung einzelner Teilnehmer durch den
Auftraggeber soll gewährleisten, dass während der Maßnahme eine durchgängige
Besetzung durch 15 Teilnehmer sichergestellt ist. Der Auftraggeber macht keine Vorgaben
zu Gesamtteilnehmerzahl (Anzahl der Zusteuerungen insgesamt).
Bei einem „Mehrbedarf“ ist der Auftraggeber berechtigt, weitere Einzelaufträge zu erteilen
und die Teilnehmerplatzzahl um 33% auf maximal 20 Teilnehmerplätze zu erhöhen. Diese
zusätzlichen Teilnehmerplätze werden nach Maßgabe der Kostenpauschale des
Auftragnehmers vergütet (vgl. B. 2.7). Darüber hinaus gehende Einzelaufträge darf der
Auftragnehmer nicht annehmen.
B.2.4 Maßnahmendurchführung, Teilnehmerkontakte, Fehlzeiten
Unmittelbar nach Zuschlag muss der Auftragnehmer in der Zeit von Montag bis Freitag von
8.00 Uhr bis 17.00 Uhr persönlich erreichbar sein. Der Auftragnehmer hat unverzüglich
einen Ansprechpartner zu benennen.
Der Auftragnehmer nimmt nur Teilnehmer auf, die vom Auftraggeber zugewiesen wurden.
Die Ablehnung eines vom Auftraggeber benannten Teilnehmers durch den Auftragnehmer
ist aus wichtigem Grund möglich.
Der Auftragnehmer hat die zugewiesenen Teilnehmer grundsätzlich in persönlichen
Gesprächen zu kontaktieren, um das ordnungsgemäße Erscheinen der Teilnehmer an der
Maßnahme sicherzustellen. Den Kontakt hat der Auftragnehmer zu organisieren.
Hinsichtlich der Erfassung von Anwesenheits- und Fehlzeiten weist der Auftraggeber auf
folgendes hin:
Der Auftraggeber führt das webbasierte Tool bzw. die Web-Plattform SAM (Sozial- und
Arbeitsmarkt) ein. Die SAM-Web-Plattform dient der Bereitstellung von Teilnehmerdaten
sowie der Erfassung von Anwesenheits- und Fehlzeiten der Teilnehmer.
Die
Teilnehmerdaten sowie die Anwesenheits- und Fehlzeiten sind über diese SAM-Web-
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Plattform zu erfassen und unverzüglich („tagesaktuell“) an die zuständigen Mitarbeiter des
Auftraggebers sowie des Auftragnehmers zurückzumelden.
Für die Nutzungslegitimation des Tools (Berechtigung) benennt der Auftragnehmer einen
oder mehrere Mitarbeiter, denen vom Auftraggeber für die Zeit der Umsetzung der
Maßnahme ein Zugang zum Tool eingerichtet und gewährt wird. Die legitimierten
(berechtigten) Mitarbeiter des Auftragnehmers werden ggf. vom Auftraggeber vorab in die
Nutzung des Tools eingewiesen.
Die legitimierten (berechtigten) Mitarbeiter des Auftragnehmers sind verpflichtet, die
Anwesenheits- bzw. Fehlzeiten der Teilnehmer tagesaktuell in SAM über das
Webportal abzubilden.
Eine gesonderte Zusendung der Anwesenheitsliste per Mail an den Auftraggeber ist nicht
erforderlich. Lediglich der Rechnung ist eine Kopie der aus der SAM-Web-Plattform zu
generierenden Anwesenheitsliste als Anlage beizufügen (siehe dazu § 6 der vertraglichen
Vereinbarung).
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei krankheitsbedingten Fehlzeiten der Teilnehmer
unverzüglich die vom Teilnehmer bereits am ersten Tag der Erkrankung vorzulegende
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Telefax an das Service-Center des Auftraggebers
(Fax-Nr.: 06074/8180-8930) zu übersenden und das Original bis zum 10. Kalendertag des
Folgemonats an den Auftraggeber zu übersenden.
Bei sonstigen Fehlzeiten ist der Auftragnehmer verpflichtet, das Formular „Meldung
Fehlzeit“ mit vorhandenen Informationen über den Fehlgrund unverzüglich per Telefax an
den für den Teilnehmer zuständigen Mitarbeiter beim Auftraggeber zu übersenden. Der
Auftragnehmer erhält nach der Bearbeitung der Fehlzeitenmeldung per E-Mail oder per
Telefax eine Rückmeldung des zuständigen Mitarbeiters beim Auftraggeber, ob die
gegenständliche Fehlzeit als „entschuldigt“ oder „nicht entschuldigt“ zu vermerken ist. Die
Fehlzeiten sind entsprechend der Rückmeldung vom legitimierten Mitarbeiter beim
Auftragnehmer in dem Tool SAM beim jeweiligen Teilnehmer zu erfassen bzw. zu
korrigieren.
Der Auftraggeber ist ferner unverzüglich zu informieren, wenn das Erreichen des
Maßnahmenziels gefährdet ist. Eine Unterrichtung des Auftraggebers erfolgt auch
dann, wenn begründete Anhaltspunkte für einen Abbruch vorliegen oder wegen
häufiger Fehlzeiten das Erreichen des Maßnahmenziels gefährdet ist.
Eine Abmeldung des jeweiligen Teilnehmers aus der laufenden Maßnahme darf
ausschließlich durch den Auftraggeber erfolgen. Wenn Teilnehmer zu Beginn der
Maßnahme drei Tage oder mehr arbeitsunfähig sind, werden sie abgemeldet. Bei
Krankheitszeiten, die voraussichtlich länger als zwei Wochen andauern, sollen
Teilnehmende abgemeldet werden. Teilnehmer, die wiederholt fehlen, so dass der
Auftragnehmer die Arbeitsinhalte der ersten Phase nicht erfüllen kann, sollen ebenfalls
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abgemeldet werden. Daher informiert der
Ansprechpartner in solchen Fällen ausdrücklich.
Auftragnehmer
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den
persönlichen
Macht ein Teilnehmer geltend, er habe wegen eines sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses die Maßnahme nicht (mehr) besuchen können, so hat der
Auftragnehmer diesen Umstand im Bericht zu vermerken und zudem zwingend den
Teilnehmer darauf hinzuweisen, unverzüglich einen Nachweis bzw. eine Erklärung des
Arbeitgebers über die Einsatz-/ Arbeitszeiten des Teilnehmers an den Auftraggeber zu
übersenden (vgl. § 60 SGB I).
Der Auftragnehmer hat darüber hinaus den Auftraggeber über alle Tatsachen zu
informieren, die Aufschluss darüber geben, ob und inwieweit Leistungen zu Recht erbracht
worden sind oder werden; der Auftragnehmer hat ferner Änderungen, die für die Leistung
erheblich sind, unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen (§ 61 SGB II).
Eine rechtliche Beratung der Teilnehmer durch den Auftragnehmer bzw. eine Zusicherung
des Auftragnehmers gegenüber dem Teilnehmer, ob bzw. in welchem Umfang etwa
Fehlzeiten als „entschuldigt“ oder „nicht entschuldigt“ gelten, ist nicht zulässig. Gleiches gilt
für die zustimmungsbedürftige Ortsabwesenheit der Teilnehmer: eine Zustimmung zur
Ortsabwesenheit darf während der Teilnahme nur durch den Auftraggeber erteilt werden.
Der Auftraggeber trifft hierüber eine abschließende Entscheidung; der Auftragnehmer darf
diese Entscheidung weder vorwegnehmen noch an Stelle des Auftraggebers treffen (z.B.
mit der Schließung der Einrichtung/Betriebsferien).
Eine verspätete bzw. unterlassene Fehlzeitenmeldung des Auftragnehmers bzw. eine
unzulässige rechtliche Beratung stellt eine Pflichtverletzung des Auftragnehmers dar.
B.2.5 Personal
Voraussetzung für den Erfolg der Maßnahme ist fachlich qualifiziertes und erfahrenes
Personal. Der Personaleinsatz muss quantitativ und qualitativ der anzuwendenden
Methodik zur Zielerreichung entsprechen.
Der Auftraggeber legt daher fest, dass als ständige Ansprechpartner 2,0 Vollzeitkräfte zur
Verfügung stehen sollen.
Im Einzelnen werden daher folgende (Mindest-)Vorgaben an das Personal gemacht:


1,0 VZÄ Coach/Coaches (Berater) und
1,0 VZÄ sozialpädagogische Fachkraft/Fachkräfte.
1,0 Vollzeitäquivalent (VZÄ) entspricht 39,0 Wochenarbeitsstunden.
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Als Coach/Berater ist fachlich geeignet, wer über einen Berufs- oder Studienabschluss
und eine mindestens 2-jährige Berufserfahrung sowie Kenntnisse und Erfahrungen in der
arbeitsmarktorientierten Beratung mit der Zielgruppe verfügt.
Beim Sozialpädagogen / der sozialpädagogischen Fachkraft wird ein abgeschlossenes
Studium
der
Sozialpädagogik/-arbeit
erwartet.
Diplom-Pädagogen
mit
den
Ergänzungsfächern bzw. Studienschwerpunkten Sozialpädagogik oder Jugendhilfe werden
ebenfalls zugelassen. Diplom Pädagogen ohne die genannten Ergänzungsfächer bzw.
Studienschwerpunkte müssen innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens eine einjährige
Berufserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen. Ersatzweise werden auch andere
pädagogische (Fach-) Hochschulabschlüsse (z. B. Diplom, Master, Bachelor, Magister
Artium) und staatlich anerkannte Erzieher mit einschlägiger Zusatzqualifikation anerkannt,
soweit diese mindestens eine dreijährige berufliche Erfahrung mit der Zielgruppe innerhalb
der letzten fünf Jahre nachweisen.
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass das eingesetzte Personal über den für die
Durchführung der Maßnahme erforderlichen aktuellen fachlichen, berufskundlichen und
pädagogischen Wissensstand verfügt. Insbesondere soll das Personal einschlägige
Arbeitserfahrungen in Bezug auf Beratungsprozesse mit der genannten Zielgruppe ohne
klare Berufsperspektive vorweisen können. Es sollen also Erfahrungen in der beruflichen
Neu- bzw. Umorientierung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Altersgruppe
bestehen.
Ferner werden Kenntnisse aus den Bereichen Einzelberatung, Potenzialanalyse und
Durchführung von erwachsendidaktischen Gruppenaktivitäten mit verschiedenen
Methoden und Sozialformen erwartet. Ebenso sind Kenntnisse und eine gute Vernetzung
im Bereich des (regionalen) Arbeitsmarkts „Rhein-Main“ (Arbeitgeber, Branchenverbände,
Kammern) erforderlich.
Der Auftragnehmer stellt zudem sicher, dass Personalkapazitäten für Verwaltungsarbeiten,
Rechnungsstellung etc. zur Verfügung stehen und in der Kalkulation berücksichtigt werden.
Diese ggf. zusätzlichen Personalkapazitäten, die nicht unmittelbar die in B.2.2
bezeichneten Leistungen erbringen, sind insoweit nicht in die tabellarische Übersicht
einzutragen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ihm zur Durchführung der Maßnahme auf der
o. g. tabellarischen Übersicht angegebene Personalkapazität gemäß seinem Angebot
ausschließlich
für
die
Leistungserbringung
einzusetzen.
Die
angebotenen
Personalkapazitäten dürfen durch andere Tätigkeiten des Auftragnehmers nicht
eingeschränkt werden. Eine Vertretungsregelung im Urlaubs- oder Krankheitsfall ist vom
Auftragnehmer sicher zu stellen.
Dem Konzept des Bieters ist eine tabellarische Übersicht bzgl. der Qualifikation des
vorgesehenen Personals beizufügen. Das Erreichen der oben aufgeführten
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Mindestanforderungen an die Personalausstattung ist in der tabellarischen
Übersicht auszuweisen.
Personalkapazitäten, die ausschließlich dazu bestimmt sind, ggf. Ausfälle zu
kompensieren („Springer“ o. ä.) sind hier nicht aufzuführen.
Die tabellarische Übersicht ist wie folgt zu gliedern:
Personaleinsatz
Name
vorgesehene
Funktion als
Einsatz des
Mitarbeiters/der
Mitarbeiterin in
Wochenstunden
Kenntnisse und Erfahrungen
der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters
fachlich
personell
Branche
Summe der Wochenstunden
Abb.: Tabellarische Übersicht über den Personaleinsatz
B.2.6 Preiskalkulation
Im Rahmen der Preiskalkulation (Preisblatt; vgl. Teil E.) sind alle mit der Durchführung der
Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Kosten zu berücksichtigen. Es ist
eine monatliche Kostenpauschale anzugeben.
Insbesondere sind in die monatliche Kostenpauschale einzukalkulieren:
 Personal- und Sachkosten des Auftragnehmers (auch für die Initiierung und
Betreuung einer betrieblichen Erprobung der Teilnehmer sowie für die
Nachbetreuungsphase)
 Aufwendungen für die Teilnahme an der Maßnahme (z. B. Fahrtkosten für die
Teilnehmer von deren Wohnort zum Maßnahmenort bzw. zur Praktikumsstelle).
Als Kalkulationsgrundlage für die Fahrtkosten der Teilnehmer kann der Betrag
angesetzt werden, der bei Benutzung des preisgünstigsten zweckmäßigen
öffentlichen Verkehrsmittels anfällt; im Falle der Benutzung eines PKW werden 0,20
Euro je Kilometer zurückgelegter Strecke ausgezahlt.
Falls die so ermittelten Kosten für die Benutzung eines PKW im Vergleich zu den bei
Benutzung eines zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Fahrtkosten
unangemessen hoch sind, dürfen nur die Kosten der Benutzung des
preisgünstigsten zweckmäßigen öffentlichen Verkehrsmittels angesetzt werden.
Im Zusammenhang mit den Fahrtkosten ist zu berücksichtigen, dass der
Auftraggeber Teilnehmer aus allen Städten und Gemeinden des Kreises Offenbach
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zuweisen kann. Sollten im Einzelfall höhere, als auf dieser Kalkulationsgrundlage
ermittelten, Fahrkosten anfallen, obliegt die Entscheidung über die Angemessenheit
und Notwendigkeit sowie die Erstattung der Kosten dem Auftraggeber.
 Lehrgangskosten
(einschließlich
Lernund
Arbeitsmittel,
notwendige
Eignungsfeststellungen, Kosten für die Erstellung und Übersendung der
Bewerbungsunterlagen, Bewerbungsfotos etc., Reisekosten zu Bewerbungs-/
Vorstellungsgesprächen, Prüfungsgebühren)
 Gesetzliche
Unfallversicherung
und
Aufnahme
in
die
betriebliche
Haftpflichtversicherung für die Teilnehmer
 ggf. Kosten für notwendige Arbeitsschutzbekleidung (Arbeitskleidung sowie
geeignete Schutzausrüstung) im Falle eines betrieblichen Praktikums
Der Auftragnehmer hat die oben skizzierten Fahrtkosten der Teilnehmer an die Teilnehmer
der Maßnahme auszuzahlen.
Der Auftraggeber weist darauf hin, dass ein Höchstpreis (Aufwandspauschale) von 639,00
Euro (inkl. mögliche Umsatzsteuer; vgl. § 5 Abs. 3 der Vertragsbedingungen) pro
Kalendermonat (entspricht 21,30 Euro inkl. mögliche Umsatzsteuer pro Teilnehmertag)
vorgegeben wird. Es werden daher Angebote vom weiteren Verfahren ausgeschlossen,
deren Angebotspreis (Aufwandspauschale) über dieser festgelegten Obergrenze liegt.
Notwendige Kinderbetreuungskosten, die durch die Teilnahme an der Maßnahme
entstehen, sind in den Maßnahmekosten nicht enthalten. Sie können nach vorheriger
Abstimmung mit dem Auftraggeber zusätzlich bis maximal zur Höhe von 130,00 Euro
monatlich je Kind übernommen werden. Ist der Teilnehmer durch die
Maßnahmenteilnahme nicht durchgehend zeitlich gebunden, sind die Tage für die
Kinderbetreuungskosten anfallen, mit 1/30 zu berechnen. Die Kinderbetreuungskosten
sollen nach Abstimmung mit dem Auftraggeber vom Auftragnehmer ausgezahlt und mit
dem Auftraggeber abgerechnet werden.
B.2.7 Abrechnung
Der Auftragnehmer ermittelt eine monatliche Kostenpauschale und eine umgerechnete
Kostenpauschale pro Teilnehmertag, die er im Preisblatt (Teil E) als kalkulatorische
Grundlage angibt.
In das Preisblatt sind daher eine monatliche und eine kalendertägliche Kostenpauschale
pro Teilnehmertag als Angebot des Bieters einzutragen.
Es sind 15 (+5) Teilnehmerplätze vorgesehen.
Der Auftraggeber ruft durch Erteilung von Einzelaufträgen (Zuweisung eines Teilnehmers)
die vereinbarte Leistung ab. Die Abrechnung der abgerufenen Leistungen wird vom
Auftragnehmer teilnehmerbezogen pro Kalendertag/Teilnehmertag vorgenommen. Der
Öffentliche Ausschreibung
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Auftragnehmer
rechnet
alle
Teilnehmertage
bestimmungsgemäßen Beginn bis zur Abmeldung
Maßnahmendurchgangs ab.
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eines
Teilnehmers
vom
bzw. der Beendigung des
Ausgenommen sind die unterrichtsfreien Tage, die der Auftragnehmer über die
gesetzlichen Feiertage hinaus gewährt, d.h. diese dürfen dem Auftraggeber nicht in
Rechnung gestellt werden, da keine Leistung vorgehalten wird (siehe dazu B. 2.2.2
und § 21 der vertraglichen Vereinbarung).
Grundlage der Abrechnung ist die vom Auftragnehmer auf der SAM-Web-Plattform (siehe
dazu B.2.4.) zu führende Anwesenheitsliste, auf der alle zugewiesenen Teilnehmer
benannt sind und deren Status (Anwesenheit, unentschuldigtes und entschuldigtes Fehlen,
Krankheit) von den legitimierten Mitarbeitern
beim Auftragnehmer tagesaktuell
eingetragen werden muss.
Der Rechnung ist eine Kopie der aus der SAM-Web-Plattform zu generierenden
Anwesenheitsliste als Anlage beizufügen
Es wird zunächst unterstellt, dass die vorgesehenen 15 Teilnehmerplätze während des
Vertragszeitraums „durchgängig“ durch die zugewiesenen Teilnehmer besetzt werden und
frei gewordene Teilnehmerplätze umgehend „neu“ besetzt werden. Der Auftraggeber weist
aber darauf hin, dass es im Einzelfall jedoch zu einer Unterbesetzung der Maßnahme
kommen kann. Es ist zu unterstellen, dass für die Vertragslaufzeit eine Besetzungs- bzw.
Auslastungsquote von mindestens 80% als Risikoverteilung hinsichtlich der Auslastung der
Maßnahme vereinbart wird.
Daher wird eine monatliche Mindestauslastung auf der Grundlage von monatlich 360
Teilnehmertagen zu Grunde gelegt (15 Teilnehmerplätze x 30 Teilnehmertage pro Monat x
Auslastungsquote von 80%). Im Falle einer Unterbelegung ist der Auftragnehmer im
Rahmen der jeweiligen Monatsrechnung berechtigt, monatlich 360 Teilnehmertage in
Rechnung zu stellen.
Es gilt jedoch folgende Sonderregelung: Falls die Leistungen in einem Monat nur anteilig
erbracht wird – also auch bei unterrichtsfreien Tage über die gesetzlichen Feiertage hinaus
- erfolgt eine entsprechende anteilige Ermittlung der Mindestauslastung.
B.3 Beschreibung der Leistungsziele und deren Qualitätsstandards
Die Angebote sind am „fa:z-Modell“ unter besonderer Berücksichtigung des
Ressourcenbereiches „Motivation“ auszurichten (vgl. B.2.2.1). Die Bestandteile der
Maßnahme sollen die Teilnehmer in die Lage versetzen, eine individuell realistische und
motivierende Berufsperspektive zu entwickeln und danach konsequent zu verfolgen.
B.3.1 Methodik und persönliche Begleitung
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Die Leistungserbringung hat sich stets an den individuellen Erfordernissen auszurichten.
Es ist vor dem Hintergrund eines Kompetenzansatzes (statt der Fokussierung auf
Defiziten) der individuelle Beratungs- und Unterstützungsbedarf zu eruieren. Gruppen- und
Einzelaktivitäten sind in zielführender und für die genannte Altersgruppe fachlich
angemessener Weise einzusetzen.
Der Auftragnehmer schafft durch flexible und situationsadäquat eingebundene Methoden
und Prozesse für die Teilnehmenden Situationen, die an den Fähigkeiten, Kenntnissen und
Kompetenzen der Maßnahmeteilnehmer anknüpfen und in denen die Teilnehmer ihre
Fähigkeiten erkennen und zur Entfaltung bringen können. Der Auftragnehmer führt über
die Aktivitäten eine taggenaue Teilnehmerdokumentation.
Besonders hervorzuheben ist weiterhin die enge Zusammenarbeit und der kontinuierliche
Informationsaustausch zwischen Teilnehmern, Auftragnehmer und Auftraggeber (Abteilung
50PLUS und Abteilung Arbeitsmarktpolitische Instrumente) als Leistungsbestandteil.
B.3.2 Individuelle Förderplanung und Berichte an den Auftraggeber
Der Auftragnehmer führt eine tagesaktuelle Dokumentation der (individuellen) Aktivitäten in
der Maßnahme.
Nach Beendigung der ersten Phase, d.h. nach 2 Wochen regelhafter Teilnahme,
übermittelt der Auftragnehmer dem zuständigen Ansprechpartner dem Auftraggeber einen
Bericht über die Orientierungsphase mit der Zielvereinbarung zu den möglichen, zu
prüfenden Berufsperspektiven, die im weiteren Verlauf erprobt und reflektiert werden
sollen. Hierbei sollen relevante Aspekte (z.B. Qualifikation und informelle Kompetenzen,
Berufserfahrung, familiärer Hintergrund, Mobilität, zeitliche Verfügbarkeit) berücksichtigt
werden. Etwaige widersprüchliche Einschätzungen sind transparent zu machen.
In den letzten zwei Wochen der individuellen Teilnahme hat der Auftragnehmer einen
zusammenfassenden Ergebnisbericht für jeden Teilnehmer zu erstellen. Der
Ergebnisbericht soll mindestens Aussagen treffen zu:
1. Konkrete, entwickelte und reflektierte Berufsperspektive unter Berücksichtigung aller
relevanten Aspekte (Qualifikationen und informelle Kompetenzen, Berufserfahrung,
familiärer Hintergrund, Mobilität, zeitliche Verfügbarkeit, Arbeitsplatzangebot,
Erkenntnisse aus den Praktika, Schlüsselkompetenzen) mit nachvollziehbarer
Begründung zur Realisierbarkeit
2. formaler Qualifikationsstand und informelle Kompetenzen,
3. Verlauf und Reflexionsergebnisse der Praktika,
4. Zuverlässigkeit und Eigeninitiative während der Teilnahme,
5. Empfehlungen zum weiteren Vorgehen im Jobcoaching.
Außerdem ist das entwickelte Berufsziel als Bewerberprofil im „Jobnetzwerk“ zu
hinterlegen.
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Der Ergebnisbericht und das Bewerberprofil im Jobnetzwerk sind Grundlage für das
Perspektivengespräch zwischen Auftragnehmer, Teilnehmer und Auftraggeber. Daher
hat der Auftragnehmer bzw. dessen Mitarbeiter den Bericht einschließlich ggf. für die
Einschätzung erforderlichen Anlagen dem jeweils zuständigen Jobcoach beim
Auftraggeber so rechtzeitig zu übermitteln, dass das Perspektivengespräch von den
Mitarbeitern des Auftraggebers entsprechend vorbereitet werden kann.
Sofern ein Teilnehmer die Maßnahme vorzeitig beendet, so legt der Auftragnehmer einen
zusammenfassender Ergebnisbericht spätestens eine Woche nach Ende der Maßnahme
vor.
Der Auftragnehmer hat zum 15.09.2013, bei Ziehung der Option auch zum 31.01.2014
einen Zwischenbericht an den Auftraggeber (Abteilung Arbeitsmarktpolitische
Instrumente - API) zu übermitteln.
Darin sollen zu folgenden Punkten Aussagen getroffen werden:
1. Vertragliche Rahmenbedingungen,
2. Statistische Angaben (Anzahl Zuweisungen, Anzahl der Teilnehmenden, die nicht
erschienen, Alter, Geschlecht, ggf. Migrationshintergrund, Angaben über bereits
laufende Erwerbstätigkeit der Teilnehmenden, Anzahl der Beendigungen vor
regelhafter Laufzeit und deren Gründe, Angaben zu Fehlzeiten und deren Gründe,
Anzahl, Dauer und Branchen der Praktika),
3. Inhalte und Verlauf der Maßnahme: Insbesondere Maßnahmeziele und deren
Erreichung aber auch durchgeführte Aktivitäten wie z.B. Beratungstermine,
Workshops, Exkursionen, Anteil der individuellen Zeit am PC. Einschätzung zur
Eignung der gewählten Methoden.
4. Rückmeldungen zur Maßnahmenorganisation (u.a. Zusteuerung, Kommunikation
mit dem Jobcoaching, Kommunikation mit API, Zufriedenheit der Teilnehmenden
aus durchgeführten Befragungen).
Der Auftragnehmer hat spätestens vier Wochen nach Ablauf der Gesamtmaßnahme einen
zusammenfassenden Abschlussbericht über den Gesamtverlauf der Maßnahme nach
gleicher Struktur an den Auftraggeber (Abt. Arbeitsmarktpolitische Instrumente) zu
übersenden.
Abschlussbericht und Zwischenberichte dürfen keine persönlichen Daten oder Sozialdaten
einzelner Teilnehmer enthalten.
Der Auftraggeber behält sich vor, zum Zweck des Berichtswesens Formulare zu entwickeln
bzw. zu ändern. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Formulare zu verwenden. Nicht
verwendete oder lückenhaft oder nicht vollständig ausgefüllte Formulare in diesem Sinne
bzw. nicht oder mit wesentlicher Zeitverzögerung eingereichte Berichte gelten als
Pflichtverletzung des Auftragnehmers.
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B.4 Wertungskriterien
Der Bieter hat in seinem Angebotskonzept darzustellen, wie er die Anforderungen einer
erfolgreichen Aktivierung und beruflichen Eingliederung der Teilnehmer erfüllen wird und
wie er die Qualität der Durchführung sicherstellen wird.
Das Konzept ist entsprechend der vorgegebenen Reihenfolge der Wertungskriterien
zu gliedern. Sofern dieses nicht nach der vorgegebenen Gliederung erstellt worden
ist, kann es ausgeschlossen werden.
B 4.1 Wertungskriterium:
Orientierungsphase
Konzeption
und
Durchführung
der
(Gewichtung bei der Wertung: 15% der Gesamtpunktzahl)
Beschreiben Sie Ihren Ansatz hinsichtlich der Konzeption und Durchführung der
Orientierungsphase (vgl. B 2.2.1). Erläutern Sie, wie Sie
die Teilnehmenden in die Maßnahme aufnehmen und über die Ziele und Inhalte
informieren
Berufsfelder/Tätigkeiten/Arbeitsfelder explorieren und dabei den Teilnehmenden
der genannten Altersgruppe auch Einblick in unbekannte Branchen/Tätigkeiten
ermöglichen,
eine individuelle, umfassende Standortbestimmung durchführen,
wie Sie den Teilnehmenden befähigen, seine eigenen Ziele zu formulieren,
wie Sie den Teilnehmenden darin unterstützen, den Zusammenhang zwischen
Zielsetzung, Leistungsfähigkeit und Zielerreichung zu erkennen und
wie Sie eine Zielvereinbarung mit dem Teilnehmenden formulieren.
Schildern Sie für alle diese Punkte die zum Einsatz kommenden Methoden der Beratung
und Betreuung sowie Gruppenaktivitäten und Gruppenarbeiten in verschiedenen
Sozialformen und mit verschiedenen Medien.
B 4.2 Wertungskriterium:
Erprobungsphase
Konzeption
und
Durchführung
der
(Gewichtung bei der Wertung: 15% der Gesamtpunktzahl)
Beschreiben Sie Ihren Ansatz hinsichtlich der Konzeption und Durchführung der
Erprobungsphase (vgl. B 2.2.1). Erläutern Sie,
wie Sie die Akquise von Praktikumsplätzen unterstützen und die Durchführung
von Praktika begleiten,
welche anderen Möglichkeiten Sie für die Teilnehmenden schaffen, reale
Arbeitssituationen in den Tätigkeitsfeldern zu erleben,
wie Sie in dieser Phase das „Jobnetzwerk“ nutzen wollen,
wie Sie die die Vorbereitung oder die Reflexion von praktischen Erfahrungen
durchführen und
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wie Sie die Motivation und Zielfindung der Teilnehmenden in dieser Phase weiter
unterstützen.
Schildern Sie für alle diese Punkte die zum Einsatz kommenden Methoden der Beratung
und Betreuung sowie Gruppenaktivitäten und Gruppenarbeiten in verschiedenen
Sozialformen und mit verschiedenen Medien.
Erläutern Sie Ihre bestehenden oder vorgesehenen Kontaktstrukturen zu Arbeitgebern, die
Sie als „Erprobungsbetriebe“ für Praktika im Rahmen dieser Maßnahme gewinnen wollen.
Stellen Sie kurz dar, wie Sie Ihre Kenntnisse auf dem regionalen Arbeitsmarkt (RheinMain-Gebiet unter besonderer Würdigung des Kreises Offenbach) bei der Durchführung
der Maßnahme berücksichtigen.
Skizzieren Sie, wie Sie mögliche aktuelle Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt während
der Vertragsausführung gerade in Zusammenarbeit mit den regionalen Akteuren
berücksichtigen wollen.
B 4.3 Wertungskriterium: Konzeption und Durchführung der Reflexions- und
Ablösephase
(Gewichtung bei der Wertung: 10% der Gesamtpunktzahl)
Beschreiben Sie Ihren Ansatz hinsichtlich der Konzeption und Durchführung der
Reflexions- und Ablösephase (vgl. B 2.2.1). Erläutern Sie, wie Sie
mit dem Teilnehmenden die Realisierbarkeit bewerten,
die Entscheidung für ein bis drei Berufsziele unterstützen,
die Motivation des Teilnehmers für die Perspektivenplanung stärken,
mit dem Teilnehmer die Perspektivenplanung durchführen und visualisieren und
wie Sie ein fruchtbares Perspektivengespräch zwischen Ihnen, dem Teilnehmer
und seinem persönlichen Ansprechpartner vorbereiten und durchführen.
Schildern Sie für alle diese Punkte die zum Einsatz kommenden Methoden der Beratung
und Betreuung sowie ggf. Gruppenaktivitäten und Gruppenarbeiten in verschiedenen
Sozialformen und mit geeigneten Medien.
B 4.4 Wertungskriterium: Fallbeispiele
(Gewichtung bei der Wertung: 40% der Gesamtpunktzahl, s. u.)
Nachfolgend werden zwei Fallbeispiele dargestellt (Bewertung jedes Fallbeispiels mit
jeweils 20% der Gesamtpunktzahl):
a) Herr A, 56 Jahre alt, Migrationshintergrund, seit 2005 arbeitslos, vorher diverse
Tätigkeiten in Produktion und Lager, zur Aktivierung erfolgten bereits zwei
Arbeitsgelegenheiten sowie Maßnahmen zum Bewerbungstraining. Kunde ist nicht
motiviert und behauptet, er sie zu alt, um zu arbeiten. Keine gravierenden
körperlichen Einschränkungen.
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b) Herr B., 52 Jahre alt, seit 2011 arbeitslos. Ursprünglich Ausbildung zum Groß- und
Einzelhandelskaufmann, danach Karriere im Einzelhandel. 6 Jahre Unterbrechung
wegen Pflege eines Angehörigen, danach nur diverse Helfertätigkeiten. Bewirbt sich
bisher nur für Führungstätigkeiten im Einzelhandel und will dort unbedingt wieder
einen Einstieg finden.
Führen Sie danach Ihre oben dargestellte Konzeption für die gesamte Maßnahme mit ihren
Phasen anhand der Fallbeispiele1 konkret, schlüssig und nachvollziehbar aus.
B 4.5 Wertungskriterium: Personaleinsatz
(Gewichtung bei der Wertung: 10 % der Gesamtpunktzahl)
Vorausgeschickt wird, dass unter Punkt B.1.1 und Punkt B.2.5 Vorgaben zum
Personaleinsatz gemacht wurden. Entsprechende Ausführungen über den Personaleinsatz
müssen vom Bieter gemacht werden, damit die Eignung geprüft werden kann. In diesem
Wertungskriterium werden daher nicht die Aussagen zum vorgehaltenen Personal mit
dessen Qualifikation, sondern Ausführungen zur Schlüssigkeit des Personaleinsatzes
bewertet.
Erläutern Sie somit, wie Sie die Personalkapazitäten mit seinen Kompetenzen in
Orientierungs-, Erprobungs- und Reflexionsphase optimal für die Erreichung der
Maßnahmeziele einsetzen. Gehen Sie auch auf den Einsatz der Personalkapazitäten vor
dem Hintergrund des individuell unterschiedlichen Unterstützungsbedarfes (gegebene
Rahmenbedingungen, Berufsfelder, Qualifikationserfordernisse) der Teilnehmer ein.
Erläutern Sie erstens die Einführung der Fachkräfte in die inhaltlichen und
organisatorischen Rahmenbedingungen der Maßnahme, zweitens ihre fachlich-inhaltliche
Abstimmung im Maßnahmenverlauf sowie drittens die gegenseitige Abstimmung der
eingesetzten Fachkräfte in Bezug auf die Teilnehmenden.
B 4.6 Wertungskriterium: Qualitätssicherung und Evaluation
(Gewichtung bei der Wertung: 10 % der Gesamtpunktzahl)
Nennen und erklären Sie die wichtigsten Instrumente zur Qualitätssicherung, die Sie
einsetzen.
Erläutern Sie Ihr Qualitätsmanagement hinsichtlich sachlicher, technischer und räumlicher
1
Allgemeine Ausführungen ohne inhaltlichen Bezug zu den Fallbeispielen können in diesem
Wertungskriterium in der Regel nicht zu Gunsten des Bieters berücksichtigt werden. Es wird daher den
Bietern empfohlen, sich bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Ausführungen zu diesem Wertungskriterium
an den beiden skizzierten Fallbeispielen zu orientieren.
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Ausstattung.
Stellen Sie dar, wie Mängel, Unterrichtsausfall etc. während der Durchführung der
Maßnahme behoben bzw. verhindert werden können.
Beschreiben Sie, wie Sie eine gleichbleibend hohe Qualität der Berichte gewährleisten und
wie Sie mit dem Auftraggeber zusammenarbeiten (vgl. B. 3.2 und B. 2.4).
Zeigen Sie auf, wie Sie den Prozess der Heranführung an den Ausbildungs- oder
Arbeitsmarkt und den Vermittlungsprozess der Teilnehmenden durch die mit der
Maßnahme Betrauten beobachten, bewerten und verbessern.
Zeigen Sie auf, wie Sie bereits während der individuellen Teilnahmelaufzeit die Erreichung
des Maßnahmenziels (individuell motivierende und realistische Berufsperspektiven zu
erarbeiten) verfolgen, bewerten und dokumentieren (siehe B. 3.2).
Erläutern Sie, wie Sie Erfahrungen aus vorangegangenen oder vergleichbaren
Maßnahmen bzw. die Rückmeldungen der Teilnehmer und andere planungsrelevante
Informationen in die Fortentwicklung ihrer methodischen Konzeption einfließen lassen.
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Teil C. Vertragsbedingungen
Zwischen der
Pro Arbeit – Kreis Offenbach – (AöR) – Kommunales Jobcenter, vertreten durch den
Vorstand Herrn Boris Berner, Dienstsitz Werner-Hilpert-Straße 1, 63128 Dietzenbach,
- nachfolgend als „Auftraggeber“ bezeichnet und

- nachfolgend als „Auftragnehmer“ bezeichnet wird hiermit folgende vertragliche Vereinbarung über die Konzeption und Durchführung
von Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (Vergabe-Nr.: 13PROARBEIT-09) geschlossen:
Vorbemerkung:
Die in dem Vertrag enthaltenen Angaben beziehen sich grundsätzlich sowohl auf die
männliche als auch die weibliche Form. Zur besseren Lesbarkeit wurde auf die zusätzliche
Bezeichnung in weiblicher Form verzichtet.
1. Teil:
Allgemeine Regelungen
§1
Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand des Vertrages ist der Abruf und die Durchführung der oben bezeichneten
Eingliederungsmaßnahme.
(2) Inhalt und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen bestimmen sich
nach den in § 2 bezeichneten Vertragsbestandteilen.
(3) Für die Besetzung und Nachbesetzung der Teilnehmerplätze, den Austausch und
Ausschluss von Teilnehmern, die Zahlung der vereinbarten Vergütung pro Teilnehmertag
etc. sowie die laufende Qualitätskontrolle und Zusammenarbeit ist der Auftraggeber
zuständig.
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(4) Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass die Vergabe weiterer oder
vergleichbarer Maßnahmen, die Gegenstand dieses Vertrages sind oder die gleiche
Rechtsgrundlage haben, an andere Auftragnehmer unterbleibt .
§2
Vertragsbestandteile
(1) Als Vertragsbestandteile gelten in der nachstehenden Rangfolge:
1. die Bedingungen und Vereinbarungen dieses Vertrages einschließlich dem den
Vergabeunterlagen beigefügten Preisblatt,
2. die Leistungsbeschreibung zu diesem Vergabeverfahren 13-PROARBEIT-09,
3. das Angebot des Auftragnehmers auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung
zum vorgenannten Vergabeverfahren,
4. die „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ der Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL/B),
5. im Übrigen die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
(2) Etwaige Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers
finden keine Anwendung.
§3
Vertragslaufzeit
Der Vertragsbeginn und das Vertragsende sind dem Preisblatt zu entnehmen. Der Vertrag
endet mit dem ausgewiesenen Vertragsende, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Auf
die Regelung zur möglichen Verlängerung der Vertragslaufzeit (§ 22) wird verwiesen.
§4
Durchführung des Vertrages
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine vertraglich geschuldeten Leistungen
vertragsgerecht unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt innerhalb der vereinbarten
Fristen zu erbringen. Der Auftragnehmer hat bei der Durchführung dieses Vertrages die
gesetzlichen Vorschriften zu beachten.
(2) Der Auftragnehmer hat seine vertraglich geschuldeten Leistungen frei von Rechten
Dritter zu erbringen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von etwaigen
Schadenersatzansprüchen Dritter jeder Art frei, sofern die Ansprüche auf ein schuldhaftes
Verhalten des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Beauftragung und
Durchführung dieses Vertrages zurück zu führen sind.
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(§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III)
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(3) Fallen ein oder mehrere Mitglieder einer Bietergemeinschaft nach der
Zuschlagserteilung aus, muss weiterhin die ordnungsgemäße Leistungserbringung
sichergestellt sein. Der Auftraggeber ist unverzüglich über den Ausfall zu informieren. Die
Aufnahme eines weiteren Mitglieds der Bietergemeinschaft ist nur mit Zustimmung des
Auftraggebers zulässig.
(4) Im Falle der Beauftragung von Subunternehmern hat der Auftragnehmer bei der
Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichen Aspekten zu
verfahren und den Subunternehmer auf die Einhaltung der sich aus diesem Vertrag
ergebenden Pflichten, insbesondere auf die Einhaltung des Datenschutzes (vgl. § 12
dieses Vertrages) und zum Informations- und Prüfrecht (vgl. § 14 dieses Vertrages)
hinzuweisen und sicherzustellen, dass der Subunternehmer diese Bestimmungen in
gleicher Weise einhält wie der Auftragnehmer selbst. Eine Übertragung von Leistungen auf
Subunternehmer, die nicht bereits bei Zuschlagserteilung genehmigt wurden, ist nur mit
vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers möglich. Zusammenfassend sind
sich die Parteien darüber einig, dass bei der Einschaltung von Subunternehmern der
Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung
des Auftrags haftet. Beim Ausfall eines Subunternehmers ist der Auftraggeber
unverzüglich vom Auftragnehmer zu informieren. Ein „Austausch“ von Subunternehmern
ist nur unter den Voraussetzungen des Satzes 2 zulässig.
§5
Vergütung
(1) Die Leistungen des Auftragnehmers sind auf der Grundlage des Preisblatts zu
vergüten. Näheres ist den besonderen Regelungen, insbesondere §§ 20ff. dieses
Vertrages zu entnehmen.
(2) Mit der vereinbarten Vergütung nach §§ 20ff. dieses Vertrages sind alle Leistungen
abgegolten, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages erforderlich sind.
Erhöhungen der Vergütung während der gesamten Vertragslaufzeit sind ausgeschlossen.
(3) Hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht wird auf Abschnitt 4.21.2 Abs. 3 des UmsatzsteuerAnwendungserlasses (UStAE) verwiesen. Daraus folgt, dass bei der Durchführung von
Maßnahmen im Sinne des § 45 SGB III ein umsatzsteuerrechtlicher Ausnahmetatbestand
gemäß § 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG vorliegen kann. Daher wird unterstellt, dass bei
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung im Sinne des (§ 16 SGB II
i. V. m.) § 45 SGB III keine Umsatzsteuerpflicht besteht und ein Umsatzsteuerbetrag nicht
auszuweisen ist. Der Auftraggeber ist wiederum gehalten, keine Umsatzsteueranteile an
der Vergütung des Maßnahmenträgers/Auftragnehmers zu übernehmen. Sofern eine
solche Umsatzsteuer gleichwohl ausgewiesen wird, besteht ein Vergütungsanspruch des
Auftragnehmers lediglich in Höhe des Netto-Betrages.
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(§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III)
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(4) Die in Absatz 3 erläuterte Umsatzsteuerbefreiung setzt eine Bescheinigung voraus,
dass die Maßnahme auf einen Beruf vorbereitet. Nach Maßgabe der Abschnitte 4.21.2
Abs. 3 und 4.21.5 Abs. 5 UStAE darf eine Bestätigung auch durch den Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende erfolgen. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass die
nach Landesrecht zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Erstellung dieser
Vergabeunterlagen mit der Bestätigung durch den Auftraggeber einverstanden sind.
Dieses Einverständnis kann jedoch widerrufen oder inhaltlich geändert werden. Ein
Anspruch des Auftraggebers auf Erteilung dieser Bestätigung oder gar das rechtliche
„Einstehen-Müssen“ dem Auftraggeber für die Bindungswirkung dieser Bestätigung im
Sinne des Abschnitts 4.21.5 Absatz 5 Satz 5 UStAE i. V. m. §§ 171 Abs. 10, 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung kann hieraus nicht abgeleitet werden.
(5) Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung
des Auftraggebers zulässig.
§6
Rechnungslegung
(1) Der Auftragnehmer stellt die für den jeweiligen Teilnehmer erbrachten Leistungen in
Rechnung. Sollte eine Bietergemeinschaft bestehen, hat die Rechnungsstellung im Namen
der Bietergemeinschaft zu erfolgen und ist vom Bevollmächtigten der Bietergemeinschaft
zu unterschreiben. Der Auftragnehmer rechnet monatlich zum Monatsende ab und
übersendet die Rechnung mit einer Kopie der aus der SAM-Web-Plattform zu
generierenden Anwesenheitsliste spätestens am 10. des Folgemonats an den
Auftraggeber (Abteilung API). Der Auftraggeber ist zur Zahlung binnen 30 Tagen nach
Rechnungseingang verpflichtet. Die Zahlung erfolgt im Überweisungsverkehr auf ein vom
Auftragnehmer schriftlich zu benennendes Konto. Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an
welchem der Auftraggeber den Überweisungsauftrag an ihre Geldanstalt erteilt.
(2) Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Auftragnehmer die Vergütung
nur anteilig für bis dahin ordnungsgemäß erbrachte Leistungen zu. Ohne Rechtsgrund
erlangte
Vergütung
ist
vom
Auftragnehmer
zurückzuerstatten.
Der
Rückerstattungsanspruch ist sofort fällig. Kommt der Auftragnehmer mit der
Rückerstattung in Verzug, so ist der Erstattungsbetrag mit 8 Prozentpunkten über dem
geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.
(3) Um eine zweckmäßige „Abarbeitung“ der beim Auftraggeber im Kalendermonat
Dezember eingehenden Rechnungen sicherzustellen, hat der Auftragnehmer die
Abrechnung der im Monat November erbrachten Leistungen spätestens am 5. Kalendertag
des Monats Dezember dem Auftraggeber vorzulegen. Der Auftraggeber behält sich eine
gesonderte Regelung für die im Monat Dezember erbrachten Leistungen (gesonderte
Rechnungslegung) vor.
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(§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III)
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§7
Haftungsausschluss
(1) Der Auftraggeber
Personenschäden.
übernimmt
keinerlei
Haftung
für
Vermögens-,
Sach-
und
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Teilnehmer in den Schutzbereich der
betrieblichen Unfall- und Haftpflichtversicherung aufzunehmen, so dass die Teilnehmer
insbesondere während der Anwesenheit in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers über
einen entsprechenden Versicherungsschutz verfügen. Dies gilt nicht für Schäden, die von
den Teilnehmern grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden.
§8
Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber,
Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen bei der Gefährdung
des Wohls eines jugendlichen Teilnehmers
(1) Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber die zur Information über den jeweiligen
Kenntnisstand - auch einzelner Teilnehmer - erbetenen Auskünfte ohne schuldhaftes
Zögern. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit dem Auftraggeber zusammenzuarbeiten,
insbesondere den jeweiligen Ansprechpartner unverzüglich über alle wesentlichen
Vorgänge zu informieren und sämtliche in diesem Zusammenhang relevanten Unterlagen
(Nachweise) unverzüglich an den Auftraggeber zu übersenden.
(2) Die Mitwirkungspflicht des Auftragnehmers umfasst ferner insbesondere:
- Änderungen der fachlichen Leistungserbringung,
- Anwesenheitszeiten der Teilnehmer,
- Fehlzeiten von Teilnehmern wegen Krankheit sowie aus sonstigen Gründen,
- Unzureichende Mitwirkung und Schlechtleistung von Teilnehmern,
- Tatsachen im Sinne des § 61 Abs. 1 SGB II, die Aufschluss darüber geben
können, ob und inwieweit Leistungen zu Unrecht erbracht worden sind oder
werden, insbesondere Hinweise auf möglichen Leistungsmissbrauch durch
Teilnehmer.
(3) Ein Verstoß des Auftragnehmers gegen die Mitteilungspflicht kann unter den
Voraussetzungen des § 63 SGB II vom Auftraggeber geahndet werden.
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer bleiben
unberührt.
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(§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III)
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(4) Der Auftragnehmer und die mit der Maßnahme betrauten Mitarbeiter oder dritten
Personen (z. B. „freie Mitarbeiter“) haben die Vorgaben des § 8a Abs. 2 SGB VIII zu
beachten. Werden gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes
bekannt, so hat der Auftragnehmer bzw. die mit der Maßnahme betrauten Mitarbeitern
oder dritten Personen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen und ggf. das Jugendamt
einzuschalten. Bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos ist eine insoweit erfahrene
Fachkraft hinzuzuziehen. Der Auftragnehmer und die mit der Maßnahme betrauten
Mitarbeiter oder dritten Personen sind verpflichtet, bei den Personensorgeberechtigten
oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinzuwirken, wenn
sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt zu informieren, falls die
angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.
§9
Fehlzeitenmeldung
(1) Anwesenheits- und Fehlzeiten werden in elektronischer Form durch die legitimierten
Mitarbeiter beim Auftragnehmer auf der SAM-Web-Plattform unverzüglich (tagesaktuell)
erfasst und über das Webportal an den Auftraggeber übermittelt. Der Auftragnehmer ist
verpflichtet, diese SAM-Web-Plattform entsprechend der Vorgaben des Auftraggebers zu
nutzen. Der Auftraggeber behält sich vor, eine gesonderte Regelung zur Nutzung zu
treffen.
(2) Der Auftragnehmer ist zudem verpflichtet, bei krankheitsbedingten Fehlzeiten der
Teilnehmer unverzüglich die vom Teilnehmer bereits am ersten Tag der Erkrankung
vorzulegende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Telefax an das Service-Center des
Auftraggebers (Fax-Nr.: 06074/8180-8930) zu übersenden und das Original bis zum 10.
Kalendertag des Folgemonats an den Auftraggeber zu übersenden.
(3) Bei sonstigen Fehlzeiten ist der Auftragnehmer verpflichtet, das Formular „Meldung
Fehlzeit“ unverzüglich per Telefax an den zuständigen Ansprechpartner/Jobcoach des
Teilnehmers beim Auftraggeber zu übersenden.
(4) Der Auftragnehmer erhält nach der Bearbeitung der Fehlzeitenmeldung per E-Mail oder
per Telefax eine Rückmeldung des zuständigen Mitarbeiters beim Auftraggeber, ob die
gegenständliche Fehlzeit in der Anwesenheitsliste auf der SAM-Web-Plattform als
„entschuldigt“ oder „nicht entschuldigt“ zu vermerken ist. Die Parteien sind sich darüber
einig, dass es dem Auftraggeber obliegt, die Abwesenheit der Teilnehmer nach Maßgabe
der sozialrechtlichen Vorschriften zu würdigen. Eine rechtliche Beratung der Teilnehmer
durch den Auftragnehmer bzw. eine Zusicherung des Auftragnehmers gegenüber dem
Teilnehmer, ob bzw. in welchem Umfang etwa Fehlzeiten als „entschuldigt“ oder „nicht
entschuldigt“ gelten, ist nicht zulässig. Gleiches gilt für die zustimmungsbedürftige
Ortsabwesenheit der Teilnehmer: eine Zustimmung zur Ortsabwesenheit darf während der
Teilnahme nur durch den Auftraggeber erteilt werden. Der Auftraggeber trifft hierüber eine
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abschließende Entscheidung; der Auftragnehmer darf diese Entscheidung weder
vorwegnehmen noch an Stelle des Auftraggebers treffen.
(5) Eine nicht ordnungsgemäße, lückenhafte, verspätete bzw. unterlassene Meldung von
Anwesenheits- und Fehlzeiten durch den Auftragnehmer (Verstoß gegen § 9 Abs. 1 bis
Abs. 3 oder Verstoß gegen die Regelungen des Auftraggebers zur Nutzung) bzw. ein
Verstoß gegen § 9 Abs. 4 stellt eine Pflichtverletzung im Sinne der §§ 10, 11 dieses
Vertrages dar.
§ 10
Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer, Vertragsstrafe
(1) Verstößt der Auftragnehmer, gleich aus welchen Gründen, schuldhaft gegen seine
vertraglichen Pflichten (insbesondere gegen seine Pflichten aufgrund der
Leistungsbeschreibung) oder erfüllt er diese nicht in gehöriger, insbesondere
branchenüblicher Weise, so kann der Auftraggeber
 für jede Pflichtverletzung die Vergütung unter Berücksichtigung der begangenen
Pflichtverletzung angemessen herabsetzen oder
 für jede erhebliche Pflichtverletzung eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 5% des
Auftragswertes dieses Vertrages verlangen.
Eine erhebliche Pflichtverletzung ist/sind insbesondere
 die Nichteinhaltung des Personalschlüssels bzw. die Nichtvorhaltung von Personal
im geforderten Umfang,
 die fehlende fachliche Qualifikation des eingesetzten Personals (Verstoß gegen die
Anforderungen in der Leistungsbeschreibung),
 der ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers erfolgte Einsatz
eines Subunternehmers („freier Mitarbeiter“, „Honorarkraft“ etc.; vgl. § 4 Abs. 4
Satz 2 des Vertrages),
 die unterlassene oder nicht unverzüglich durchgeführte (verspätete) Anzeige eines
Personalwechsels. Dies umfasst auch die unterlassene oder nicht unverzüglich
durchgeführte (verspätete) Anzeige einer Neubesetzung bzw. des Wechsels eines
Subunternehmers („freier Mitarbeiter“, „Honorarkraft“ etc.; vgl. § 4 Abs. 4 Satz 5 des
Vertrages),
 eine nicht ausreichende Anzahl von PC-Arbeitsplätzen oder ähnlich schwer
wiegende Mängel bei der sächlichen oder technischen Ausstattung der
Räumlichkeiten,
 das Fehlen der vereinbarten bzw. angegebenen Anzahl an Räumlichkeiten (z. B.
fehlender Besprechungs- oder Gruppenraum),
 unzutreffende Angaben des Auftragnehmers über die Erreichbarkeit der
Räumlichkeiten des Auftragnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln (vgl. Anlage
D.3.2),
 die Durchführung der Maßnahme an einem anderen als im Preisblatt angegebenen
Ort,
Öffentliche Ausschreibung
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
(§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III)
„MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“





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nicht
oder
nicht
rechtzeitig
an
den
Auftraggeber
übermittelte
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (vgl. § 9 des Vertrages),
eine nicht oder nicht zutreffende oder nicht vollständige oder nicht tagesaktuelle
Übermittlung der Anwesenheits- und Fehlzeiten im Rahmen der Nutzung der SAMWeb-Plattform (vgl. § 9 des Vertrages)
die ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers erteilte Beratung eines
Teilnehmers hinsichtlich „entschuldigter“ oder „nicht entschuldigter“ Fehlzeiten oder
die eigenmächtig durch den Auftragnehmer erteilte „Zustimmung“ zur
Ortsabwesenheit (vgl. § 9 des Vertrages) oder anderen Abwesenheitszeiten,
nicht oder nicht rechtzeitig an den Auftraggeber übermittelte Informationen,
insbesondere hinsichtlich der Akquise von Teilnehmern, eines drohenden
Maßnahmenabbruchs oder anderer Sachverhalte, die das Erreichen des
Maßnahmenziels gefährden,
oder nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorgelegte Berichte
(teilnehmerbezogene Förderberichte einschließlich etwaiger Zwischenberichte
sowie maßnahmenbezogene Gesamtberichte) oder Vorlagen zu Nachweis-,
Berichts- und Monitoringzwecken an den Auftraggeber bzw. eine vergleichbare
fehlende bzw. mangelhafte Dokumentation.
(2) Die Höchstgrenze für sämtliche Vertragsstrafen nach diesem Vertrag beträgt 5% des
Auftragswertes dieses Vertrages. Der Auftragswert dieses Vertrages richtet sich nach dem
Wert des Preisblattes. Sofern von einer Verlängerungsoption (bereits) Gebrauch gemacht
wurde, beinhaltet der Auftragswert auch den Wert dieser Option. Entrichtet der
Auftraggeber für eine Maßnahme Umsatzsteuer an den Auftragnehmer, gilt der Bruttopreis
als Auftragswert.
(3) Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird
auf solche Schadensansprüche angerechnet, soweit diese auf derselben Pflichtverletzung
beruhen.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, aus diesem Vertrag resultierende Forderungen gegen
Forderungen des Auftragnehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund, aufzurechnen. Im
Falle der Aufrechnung wird der Auftragnehmer hiervon schriftlich benachrichtigt.
§ 11
Kündigungsrechte des Auftraggebers, „Scientology“-Klausel
(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
durch den Auftragnehmer den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu
kündigen. Als wichtiger Grund gelten insbesondere die in § 6 Abs. 5 VOL/A genannten
Tatbestände sowie schwerwiegende Verletzungen von Bestimmungen dieses Vertrages
und seiner Bestandteile. Ein wichtiger Grund, der zur Kündigung aus wichtigem Grund
ohne Einhaltung einer Frist berechtigt, liegt ebenfalls vor, wenn die zur
Öffentliche Ausschreibung
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
(§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III)
„MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“
Seite 43 von 70
Maßnahmendurchführung erforderliche Trägerzulassung im Nachhinein widerrufen wird
oder durch Zeitablauf oder aus einem anderen Grund endet bzw. der Auftragnehmer aus
anderen Gründen nicht über eine wirksame Trägerzulassung verfügt.
(2) Für den Fall, dass der Auftragnehmer trotz Mahnung seinen vertraglichen Pflichten
innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt, kann der Auftraggeber ebenfalls mit
sofortiger Wirkung kündigen.
(3) Ändern sich die für die Maßnahme maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, kann
der Auftraggeber mit einer Frist von sechs Wochen zu dem Inkrafttreten der
Rechtsänderung folgenden Quartalsende diesen Vertrag kündigen. Das Recht zur
außerordentlichen Kündigung wegen Nichteinhaltung des Vertrages bleibt davon
unberührt.
(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich bzw. stellt sicher, dass weder er noch seine
Beschäftigten noch gegebenenfalls von ihm beauftragte Dritte bei der Erfüllung der
Beauftragung die „Technologie von L. Ron Hubbard“ anwenden bzw. verbreiten. Bei einem
Verstoß ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung
einer Frist zu kündigen. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.
§ 12
Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen,
insbesondere die Vorschriften zum Sozialdatenschutz, einzuhalten. Insbesondere darf der
Auftragnehmer übermittelte oder erhobene Daten der Teilnehmer nur zur Erfüllung der in
diesem Vertrag genannten Pflichten nutzen. Jede Verwendung dieser Daten zu anderen,
insbesondere gewerblichen Zwecken ist unzulässig. Der Auftragnehmer sichert zu, die
verarbeiteten und erhobenen Daten von seinem sonstigen Datenbestand zu trennen.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag sowie sämtliche ihm hierdurch zur
Kenntnis gelangten internen Angelegenheiten, Unterlagen und Informationen sowie
sonstige Betriebs- und Geschäftsangelegenheiten des Auftraggebers auch nach
Beendigung dieses Vertrages vertraulich zu behandeln.
(3) Der Auftragnehmer hat ferner die Pflicht, die mit der Ausführung beauftragten Personen
gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu verpflichten, dies gilt auch für freie
Mitarbeiter. Der Auftragnehmer ist auch selbst zur Einhaltung der Regelungen des
§ 5 BDSG verpflichtet. Die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen ist vom Auftragnehmer zu prüfen und zu kontrollieren.
(4) Die Teilnehmer sind darüber zu informieren, dass für die Eingliederung oder die
Gewährung von Leistungen notwendige Mitteilungen im erforderlichen Umfang an den
Auftraggeber weitergeleitet werden. Bei der Information der Teilnehmer hat der
Auftragnehmer hinreichend deutlich zwischen verbindlichen Sozialdaten im Sinne der
Öffentliche Ausschreibung
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
(§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III)
„MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“
Seite 44 von 70
§§ 67ff., 78ff. SGB X sowie zwischen sonstigen persönlichen Daten des Teilnehmers zu
differenzieren.
Sofern der Auftragnehmer eine freiwillige Einverständniserklärung des Teilnehmers über
die Verarbeitung der persönlichen Daten vorlegt, ist der Teilnehmer darüber zu
informieren, dass sich diese Freiwilligkeit lediglich auf sonstige persönliche Daten bezieht
und die Erhebung, Speicherung, Nutzung, Übermittlung und sonstige Verarbeitung der
erforderlichen Sozialdaten hingegen nicht vom Einverständnis der Teilnehmer abhängig
ist.
(5) Ferner sind die Teilnehmer darüber zu informieren, dass es ihnen bei der Durchführung
von „Rollenspielen“ und vergleichbaren Gruppenübungen freigestellt ist, ihre „Echtdaten“
zu verwenden. Bei der Erhebung von persönlichen und berufsrelevanten „Echtdaten“ ist
jeder Teilnehmer berechtigt, die Erhebung im Einzelgespräch mit dem Personal des
Auftragnehmers (und nicht im Rahmen der Gruppe) zu verlangen.
(6) Der Auftragnehmer hat geeignete Vorkehrungen zu treffen und steht dafür ein, dass
Daten nach Abs. 1 oder solche Kenntnisse nach Abs. 2 Dritten weder zugänglich gemacht
noch sonst wie bekannt werden können. Der Auftragnehmer hat ferner durch geeignete
Maßnahmen und Vorkehrungen Vorsorge gegen unbefugte Systemzugriffe von außen zu
treffen (technisch-organisatorische Maßnahmen gemäß § 9 BDSG bzw. gemäß § 78a
SGB X und Anlage zu § 78a SGB X). Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass
seine Mitarbeiter und etwaige Dritte ebenso Vorsorge gegen unbefugte Systemzugriffe von
außen treffen.
(7) Der Auftraggeber behält sich ein Weisungsrecht hinsichtlich des Umgangs des
Auftragnehmers mit den geschützten Daten vor. Der Auftragnehmer räumt dem
Auftraggeber sowie Aufsichts- und Prüfbehörden des Auftraggebers das Recht ein,
Auskünfte bei ihm einzuholen, während der Betriebs- und Geschäftszeiten seine
Grundstücke oder Geschäftsräume zu betreten und dort Besichtigungen und Prüfungen
vorzunehmen und geschäftliche Unterlagen und Datenverarbeitungsprogramme
einzusehen, soweit dies im Rahmen der Vereinbarung für die Überwachung des
Datenschutzes erforderlich ist.
(8) Zuwiderhandlungen gegen § 12 Absatz 1 bis Absatz 7 berechtigen den Auftraggeber
zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Der Auftragnehmer stellt den
Auftraggeber hinsichtlich vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Datenschutzverstöße von
allen Ansprüchen Dritter frei.
(9) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche erhobenen und verarbeiteten Daten noch
zwei Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zur Verwendung durch den
Auftraggeber vorzuhalten, sie sodann jedoch aus seinen Systemen zu löschen. Die
Löschung ist auf Verlangen nachzuweisen.
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Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
(§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III)
„MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“
Seite 45 von 70
(10) Die Nutzung der SAM-Web-Plattform durch den Auftragnehmer kann vom
Auftraggeber auf einen oder mehrere Beschäftigte bzw. Subunternehmer des
Auftragnehmers bzw. auf die Erfassung bestimmter Daten beschränkt werden. Der
einzelne Nutzer hat seine persönliche, zur ausschließlichen beruflichen Nutzung
bestimmte geschäftliche E-Mail-Adresse anzugeben, die zwingend einem „Domain Part“
zugeordnet sein muss, der den Namen bzw. die Firma des Auftragnehmers erkennen
lässt. Der Auftraggeber, der Web-Hoster und/oder von ihm beauftragte Dritte stellt das
– neben der E-Mail-Adresse – für den Zugang notwendige persönliche Passwort zur
Verfügung. Das persönliche Passwort ist vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe des
persönlichen Passwortes an andere Beschäftigte oder Beauftragte des Auftragnehmers
oder an Dritte ist untersagt.
(11) Zugriffe auf die SAM-Web-Plattform und die Nutzung der SAM-Web-Plattform dürfen
ausschließlich über die IT-Unterstützung erfolgen, die seitens des Auftraggebers
bereitgestellt wird und ausschließlich betrieblichen Zwecken dient. Der Zugriff auf díe
SAM-Web-Plattform oder die Nutzung der SAM-Web-Plattform über eigene oder fremde
private PCs, Smartphones, Tablet-Geräte o. ä., einschließlich des Zugriffs über eigene
oder fremde Geräte im Rahmen einer „BYOD“-Organisation ist untersagt.
(12) Die zur Verfügung gestellten Funktionalitäten und Inhalte der SAM-Web-Plattform
dürfen nur zum Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung der Abrechnung von
Anwesenheits- bzw. Fehlzeiten eingesetzt werden. Die Übermittlung, Speicherung oder
sonstige Verarbeitung sonstiger, insbesondere privater Daten unter Nutzung der SAMWeb-Plattform ist untersagt.
(13) Darüber hinaus finden die unter Abs. 1 bis Abs. 9 geltenden Bestimmungen zum
Datenschutz auch hinsichtlich der Auftragsdatenverarbeitung im Rahmen der SAM-WebPlattform Anwendung.
(14) Die Verarbeitung der Sozialdaten des Teilnehmers im Rahmen der Fachanwendung
„Jobnetzwerk“ erfolgt im Zusammenhang mit den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
und stellt daher insoweit eine erforderliche Verarbeitung dar. Die Erhebung, Übermittlung
und sonstige Verarbeitung der in der Fachanwendung hinterlegten erforderlichen
Sozialdaten des Teilnehmers ist nicht vom Einverständnis der Teilnehmer abhängig. Der
Auftragnehmer hat die in § 12 Absatz 1 bis 7 aufgeführten datenschutzrechtlichen
Rahmenbedingungen auch im Zusammenhang mit der Nutzung der Fachanwendung zu
beachten. Das Kündigungsrecht des Auftraggebers bzw. der Anspruch des Auftraggebers
auf Freistellung von möglichen Ansprüchen Dritter (vgl. § 12 Absatz 8) besteht auch im
Zusammenhang mit der Nutzung der Fachanwendung.
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(§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III)
„MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“
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§ 13
Rücktritt und Antikorruptionsklausel
(1) Ausschlussgründe im Sinne von § 6 Abs. 5 VOL/A berechtigen den Auftraggeber zum
Rücktritt vom Vertrag. Diese sind insbesondere:
- die Unzuverlässigkeit wegen einer nachweislichen schweren Verfehlung (z. B.
Vorteilsgewährung, § 333 StGB oder Bestechung, § 334 StGB)
oder
ähnlichen
Handlungen
außerhalb
korrekter
geschäftlicher
Gepflogenheiten,
- die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern
und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und/oder
- vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf Zuverlässigkeit sowie
Fachkunde und Leistungsfähigkeit.
(2) Ferner besteht ein Rücktrittsgrund, wenn der Auftragnehmer vorsätzlich unzutreffende
Erklärungen in Bezug auf das Vorliegen einer Trägerzulassung gemacht hat.
(3) Ein Ausschlussgrund ist ferner die Abgabe von Angeboten, die auf
wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen, die
Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über
die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die
Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und
über die Festlegung von Preisempfehlungen.
(4) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Schäden zu ersetzen, die dem
Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen.
Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 14
Informationspflichten und Prüfrecht
Der Auftraggeber sowie Aufsichts- und Prüfbehörden des Auftraggebers haben das Recht,
den Maßnahmenablauf und das Einhalten des Vertrages durch unangemeldete Prüfungen
zu überwachen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Vertretern des Auftraggebers
sowie Aufsichts- und Prüfbehörden des Auftraggebers alle zur Qualitäts- und Güteprüfung
erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen, unverzüglich Einsicht in alle die
Maßnahme betreffenden Unterlagen zu gewähren und während der Geschäfts- bzw.
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Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
(§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III)
„MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“
Seite 47 von 70
Unterrichtszeiten den Zutritt zu Grundstücken, Geschäfts- bzw. Unterrichtsräumen
uneingeschränkt zu gestatten.
Öffentliche Ausschreibung
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
(§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III)
„MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“
Seite 48 von 70
§ 15
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, die Nutzung des
geschützten Logos und Namens des Auftraggebers sowie für Dritte bestimmte
Informationen und Berichte rechtzeitig vorher mit dem Auftraggeber abzustimmen.
§ 16
Schriftformerfordernis und Salvatorische Klausel
(1) Alle Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieser Klausel
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines von den Parteien unterzeichneten Nachtrags.
(2) Sollte eine Bestimmung des Vertrages ungültig sein, so betrifft dies nicht den Vertrag
als Ganzes, sondern nur die betreffende Bestimmung. In einem solchen Fall ist der Vertrag
seinem Sinn und Zweck entsprechend auszulegen, wobei maßgebend ist, was die Parteien
vereinbart hätten, wenn ihnen die Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung bekannt
gewesen wäre.
§ 17
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der vereinbarte Maßnahmeort, entsprechend dem Preisblatt.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Amtsgericht Offenbach am
Main. Es gilt deutsches Recht.
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Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
(§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III)
„MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“
2. Teil:
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Besondere Regelungen
§ 18
Zuweisung der Teilnehmer
(1) Der Auftraggeber benennt Leistungsberechtigte nach dem SGB II als Teilnehmer der
Maßnahme. Die Abmeldung eines Teilnehmers kann durch den Auftraggeber jederzeit
vorgenommen werden.
(2) Der Teilnehmer gilt ab dem bestimmungsgemäßen Beginn der Maßnahme (erster
vorgesehener Tag der Teilnahme lt. Eingliederungsvereinbarung bzw. Verwaltungsakt) bis
zur Abmeldung als Teilnehmer der Maßnahme.
(3) Die individuelle Maßnahmedauer pro Teilnehmer beträgt 12 Wochen.
(4) Innerhalb der individuellen Maßnahmedauer sollen in Bezug auf den jeweiligen
Teilnehmer der Konzeption entsprechende Leistungen zur Aktivierung und beruflichen
Eingliederung erfolgen. Der Auftragnehmer soll diese Leistungen nach den jeweiligen
individuellen Anforderungen und Bedürfnissen des Teilnehmers ausrichten.
(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Rahmen des Leistungsangebotes die vom
Auftraggeber benannten Leistungsempfänger aufzunehmen, sofern nicht wichtige Gründe
dem entgegenstehen.
§ 19
Berichtswesen
(1) Der Auftragnehmer führt eine tagesaktuelle Dokumentation der (individuellen)
Aktivitäten in der Maßnahme.
(2) Nach Beendigung der ersten Phase, d.h. nach 2 Wochen regelhafter Teilnahme,
übermittelt der Auftragnehmer dem zuständigen Ansprechpartner dem Auftraggeber einen
Bericht über die Orientierungsphase mit der Zielvereinbarung zu den möglichen
Berufsperspektiven, die im weiteren Verlauf erprobt und reflektiert werden sollen. Hierbei
sollen relevante Aspekte (z.B. Qualifikation und informelle Kompetenzen, Berufserfahrung,
familiärer Hintergrund, Mobilität, zeitliche Verfügbarkeit) berücksichtigt werden. Etwaige
widersprüchliche Einschätzungen sind transparent zu machen.
Öffentliche Ausschreibung
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
(§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III)
„MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“
Seite 50 von 70
(3) In den letzten zwei Wochen der individuellen Teilnahme hat der Auftragnehmer einen
zusammenfassenden Ergebnisbericht für jeden Teilnehmer zu erstellen. Der
Ergebnisbericht soll mindestens Aussagen treffen zu:
1. Konkrete, entwickelte und reflektierte Berufsperspektive unter Berücksichtigung
aller relevanten Aspekte (Qualifikationen und informelle Kompetenzen,
Berufserfahrung, familiärer Hintergrund, Mobilität, zeitliche Verfügbarkeit,
Arbeitsplatzangebot, Erkenntnisse aus den Praktika, Schlüsselkompetenzen) mit
nachvollziehbarer Begründung zur Realisierbarkeit
2. formaler Qualifikationsstand und informelle Kompetenzen,
3. Verlauf und Reflexionsergebnisse der Praktika,
4. Zuverlässigkeit und Eigeninitiative während der Teilnahme,
5. Empfehlungen zum weiteren Vorgehen im Jobcoaching.
Außerdem ist das entwickelte Berufsziel als Bewerberprofil im „Jobnetzwerk“ zu
hinterlegen. Der Ergebnisbericht und das Bewerberprofil im Jobnetzwerk sind Grundlage
für das Perspektivengespräch zwischen Auftragnehmer, Teilnehmer und Auftraggeber.
Daher hat der Auftragnehmer bzw. dessen Mitarbeiter den Bericht einschließlich ggf. für
die Einschätzung erforderlichen Anlagen dem jeweils zuständigen Jobcoach beim
Auftraggeber so rechtzeitig zu übermitteln, dass das Perspektivengespräch von den
Mitarbeitern des Auftraggebers entsprechend vorbereitet werden kann. Sofern ein
Teilnehmer die Maßnahme vor vorzeitig beendet, so legt der Auftragnehmer einen
zusammenfassender Ergebnisbericht spätestens eine Woche nach Ende der Maßnahme
vor.
(4) Der Auftragnehmer hat zum 15.09.2013, bei Ziehung der Option auch zum 31.01.2014
einen Zwischenbericht an den Auftraggeber (Abteilung Arbeitsmarktpolitische Instrumente
- API) zu übermitteln. Darin sollen zu folgenden Punkten Aussagen getroffen werden:
1. Vertragliche Rahmenbedingungen,
2. Statistische Angaben (Anzahl Zuweisungen, Anzahl der Teilnehmenden, die
nicht erschienen, Alter, Geschlecht, ggf. Migrationshintergrund, Angaben über
bereits laufende Erwerbstätigkeit der Teilnehmenden, Anzahl der Beendigungen
vor regelhafter Laufzeit und deren Gründe, Angaben zu Fehlzeiten und deren
Gründe, Anzahl, Dauer und Branchen der Praktika),
3. Inhalte und Verlauf der Maßnahme: Insbesondere Maßnahmeziele und deren
Erreichung aber auch durchgeführte Aktivitäten wie z.B. Beratungstermine,
Workshops, Exkursionen, Anteil der individuellen Zeit am PC. Einschätzung zur
Eignung der gewählten Methoden.
4. Rückmeldungen
zur
Maßnahmenorganisation
(u.a.
Zusteuerung,
Kommunikation mit dem Jobcoaching, Kommunikation mit API, Zufriedenheit der
Teilnehmenden aus durchgeführten Befragungen).
(5) Der Auftragnehmer hat spätestens vier Wochen nach Ablauf der Gesamtmaßnahme
einen zusammenfassenden Abschlussbericht über den Gesamtverlauf der Maßnahme
nach gleicher Struktur an den Auftraggeber (Abt. Arbeitsmarktpolitische Instrumente) zu
übersenden.
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(§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III)
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(6) Abschlussbericht und Zwischenberichte dürfen keine persönlichen Daten oder
Sozialdaten einzelner Teilnehmer enthalten.
(7) Der Auftraggeber behält sich vor, zum Zweck des Berichtswesens Formulare zu
entwickeln bzw. zu ändern. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Formulare zu
verwenden. Nicht verwendete oder lückenhaft oder nicht vollständig ausgefüllte Formulare
in diesem Sinne bzw. nicht oder mit wesentlicher Zeitverzögerung eingereichte Berichte
nach § 19 Abs. 1 bis Abs. 6 gelten als Pflichtverletzung des Auftragnehmers im Sinne der
§§ 10, 11 dieses Vertrages.
§ 20
Vergütung
Die Vergütung setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:
 Aufwandspauschale und Fahrtkosten (§ 20a).
§ 20a
Aufwandspauschale und Fahrtkosten
(1) Die Parteien sind sich darüber einig, dass insbesondere folgende Leistungen im Sinne
einer Kostenpauschale abgegolten sind:
 Personal- und Sachkosten des Auftragnehmers (für die Initiierung und Betreuung
einer betrieblichen Erprobung der Teilnehmer)
 Aufwendungen für die Teilnahme an der Maßnahme (z. B. Fahrtkosten für die
Teilnehmer von deren Wohnort zum Maßnahmeort bzw. zur Praktikumsstelle).
Als Kalkulationsgrundlage für die Fahrtkosten der Teilnehmer kann der Betrag
angesetzt werden, der bei Benutzung des preisgünstigsten zweckmäßigen
öffentlichen Verkehrsmittels anfällt; im Falle der Benutzung eines PKW werden 0,20
Euro je Kilometer zurückgelegter Strecke ausgezahlt.
Falls die so ermittelten Kosten für die Benutzung eines PKW im Vergleich zu den
bei Benutzung eines zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden
Fahrtkosten unangemessen hoch sind, dürfen nur die Kosten der Benutzung des
preisgünstigsten zweckmäßigen öffentlichen Verkehrsmittels angesetzt werden.
Im Zusammenhang mit den Fahrtkosten ist zu berücksichtigen, dass der
Auftraggeber Teilnehmer aus allen Städten und Gemeinden des Kreises Offenbach
zuweisen kann. Sollten im Einzelfall höhere, als auf dieser Kalkulationsgrundlage
ermittelten, Fahrkosten anfallen, obliegt die Entscheidung über die Angemessenheit
und Notwendigkeit sowie die Erstattung der Kosten dem Auftraggeber.
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Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
(§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III)
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


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Lehrgangskosten
(einschließlich
Lernund
Arbeitsmittel,
notwendige
Eignungsfeststellungen, Kosten für die Erstellung und Übersendung der
Bewerbungsunterlagen, Bewerbungsfotos etc., Reisekosten zu Bewerbungs-/
Vorstellungsgesprächen, Prüfungsgebühren)
Gesetzliche
Unfallversicherung
und
Aufnahme
in
die
betriebliche
Haftpflichtversicherung für die Teilnehmer
ggf. Kosten für notwendige Arbeitsschutzbekleidung (Arbeitskleidung sowie
geeignete Schutzausrüstung) im Erprobungsbetrieb, sofern diese nicht vom Betrieb
übernommen werden.
(2) Der Auftragnehmer hat die oben skizzierten Fahrtkosten der Teilnehmer an die
Teilnehmer der Maßnahme auszuzahlen.
(3) Die Kosten einer „externen“ Kinderbetreuung sind nicht in die Kostenpauschale
einzukalkulieren. Es handelt sich um einen individuellen Anspruch des Teilnehmers gegen
den Auftraggeber.
§ 21
Abrechnung
(1) Der Auftragnehmer ermittelt eine Kostenpauschale, die er im Preisblatt (Teil E) als
kalkulatorische Grundlage angibt. In das Preisblatt ist daher eine Kostenpauschale pro
Teilnehmer und Tag als Angebot des Bieters einzutragen (1 Monat = maximal 30
Kalendertage = 30 Teilnehmertage).
(2) Eine Unterbrechung der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer über die
gesetzlichen Feiertage hinaus ist ausschließlich am 23., 24., 27., 30. und 31. Dezember
2013 zulässig. Gewährt der Auftragnehmer den Teilnehmern die benannten
unterrichtsfreien Tage zusätzlich (über die gesetzlichen Feiertage hinaus), dürfen diese
Tage dem Auftraggeber nicht in Rechnung gestellt werden, da keine Leistung vorgehalten
wird.
(3) Die Abrechnung der abgerufenen Leistungen wird vom Auftragnehmer
teilnehmerbezogen vorgenommen. Der Auftragnehmer rechnet alle Teilnehmertage vom
bestimmungsgemäßen Beginn bis zum Abmeldetermin durch den Auftraggeber ab.
(4) Grundlage der Abrechnung ist die vom Auftragnehmer auf der SAM-Web-Plattform zu
führende Anwesenheitsliste, auf der alle zugewiesenen Teilnehmer benannt sind und
deren Status (Anwesenheit, unentschuldigtes und entschuldigtes Fehlen, Krankheit) von
den legitimierten Mitarbeitern beim Auftragnehmer tagesaktuell eingetragen werden muss.
Der Rechnung ist die über die SAM-Web-Plattform zu generierende Anwesenheitsliste in
Kopie als Anlage beizufügen.
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(§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III)
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(5) Es wird zunächst unterstellt, dass die vorgesehenen 15 Teilnehmerplätze während des
Vertragszeitraums „durchgängig“ durch die zugewiesenen Teilnehmer besetzt werden und
frei gewordene Teilnehmerplätze umgehend „neu“ besetzt werden. Der Auftraggeber weist
aber darauf hin, dass es im Einzelfall jedoch zu einer Unterbesetzung der Maßnahme
kommen kann. Für die Vertragslaufzeit wird eine Besetzungs- bzw. Auslastungsquote von
mindestens 80% als Risikoverteilung hinsichtlich der Auslastung der Maßnahme
vereinbart.
(6) Im Falle einer Unterbelegung ist der Auftragnehmer im Rahmen der jeweiligen
Monatsrechnung berechtigt, monatlich 360 Teilnehmertage in Rechnung zu stellen.Diese
monatliche Mindestauslastung ist für die Monate innerhalb des Vertragszeitraums, in
denen nur anteilige Leistungen in einem Kalendermonat erbracht werden, entsprechend zu
mindern. Dies gilt entsprechend bei den unterrichtsfreien Tagen, die über die gesetzlichen
Feiertage hinaus vom Auftragnehmer gewährt werden.
§ 22
Optionsregelung
(1) Der Vertrag verlängert sich einmalig um weitere 24 Wochen, beginnend am 25.11.2013
bis zum 11.05.2014 (Optionszeitraum), wenn der Auftraggeber die Verlängerung
spätestens zum 24.10.2013 gegenüber dem Auftragnehmer erklärt. Der Auftraggeber ist
berechtigt, eine solche Option wahrzunehmen - ein rechtlicher Anspruch des
Auftragnehmers gegen den Auftraggeber auf Verlängerung besteht jedoch nicht.
(2) Im Falle der Wahrnehmung der Option sind vom Auftragnehmer während des
Optionszeitraums dieselben Leistungen (gleicher Leistungsgegenstand, gleiche
Obliegenheiten und Pflichten des Auftraggebers) wie vereinbart bzw. im Preisblatt
angegeben zu erbringen. Daher kann der Auftragnehmer im Falle der Verlängerung die
erbrachten Leistungen im Verlängerungszeitraum entsprechend gegenüber dem
Auftraggeber abrechnen. Mit Ablauf der Verlängerung endet der Vertrag, ohne dass es
einer Kündigung bedarf.
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(§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III)
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3. Teil:
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Schlussbestimmungen
Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jeweils eine Ausfertigung ist für den
Auftraggeber und den Auftragnehmer bestimmt.
( Ort, Datum )
( Ort, Datum )
( Auftraggeber )
( Auftragnehmer )
Öffentliche Ausschreibung
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(§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III)
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D.1 Gliederung der einzureichenden Unterlagen
Bieter:
Vergabenummer: 13-PROARBEIT-09
Nachstehende Unterlagen sind – soweit lt. Teil A.5 erforderlich – mit
Angebotsabgabe einzureichen
Lfd.
Nr.
Bitte Seitenzahl(en) im eingereichten
Angebot angeben („von  – bis “)
1.
D.1
Gliederung der einzureichenden Unterlagen
bis
2.
D.2
Erklärung des Bieters/der Bietergemeinschaft
bis
(ggf. Vollmacht bei Bildung einer Bietergemeinschaft)
3.
D.3
Erklärung zur Bietereignung
bis
4.
D.3.1
Referenzen/Nachweis der Fachkunde
bis
(einschließlich tabellarische Übersicht über das Personal)
5.
D.3.2
Räumlichkeiten/Außengelände/Erreichbarkeit
bis
(Die Angaben zu Räumlichkeiten / Außengelände/ Erreichbarkeit sind bei
Bietergemeinschaften zusammenzufassen.)
6.
Konzept (vgl. insbesondere die Erläuterungen unter B.4)
7.
E.
Preisblatt
8.
F.
Nachweis einer gültigen Trägerzulassung (Zertifikat;
im Anwendungsbereich der AZAV mit Anlage)
Gesamtseitenzahl
bis
Öffentliche Ausschreibung
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D.2 Angaben des Bieters / der Bietergemeinschaft
Vergabenummer: 13-PROARBEIT-09
Erklärung des Bieters / der Bietergemeinschaft
Ich gebe / Wir geben dieses Angebot ab als:
Einzelbieter
Bietergemeinschaft (Name der Bietergemeinschaft:
)
(Bitte bedenken Sie, dass der hier angegebene Name in allen Schreiben als Adressat verwendet wird)
Einzelbieter / Bevollmächtigter der Bietergemeinschaft:
Name:
Rechtsform:
Straße:
PLZ, Ort:
Ansprechpartner:
Telefon / Telefax:
E-Mail-Adresse:
Gründungsdatum:
Bei Bietergemeinschaft Teilauftrag / Umfang:
ggf. Firmenstempel
Datum / Unterschrift
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Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
(§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III)
„MO-50PLUS-Arbeitsperspektiven erarbeiten II“
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Nur bei Bildung von Bietergemeinschaften erforderlich:
Vollmacht bei Bildung einer Bietergemeinschaft
Mit dieser Vollmacht beauftragen wir das als Bevollmächtigten der Bietergemeinschaft benannte Mitglied im
Namen und Auftrag der Bietergemeinschaft mit
- der Abgabe des Angebotes und
- dem Abschluss und der Durchführung des Vertrages
Die Mitglieder der Bietergemeinschaft haften gegenüber dem Auftraggeber gesamtschuldnerisch für die
Leistungserbringung.
Mitglieder der Bietergemeinschaft:
Name:
Rechtsform:
Straße:
PLZ, Ort:
Ansprechpartner:
Telefon / Telefax:
E-Mail-Adresse:
Gründungsdatum:
Bei Bietergemeinschaft Teilauftrag / Umfang:
Ggf. Firmenstempel
Datum / Unterschrift
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Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
(§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III)
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Name:
Rechtsform:
Straße:
PLZ, Ort:
Ansprechpartner:
Telefon / Telefax:
E-Mail-Adresse:
Gründungsdatum:
Bei Bietergemeinschaft Teilauftrag / Umfang:
ggf. Firmenstempel
Datum / Unterschrift
(ggf. weitere Mitglieder auf separater Anlage aufführen)
Seite 58 von 70
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Nur bei der Einschaltung von Subunternehmern erforderlich:
Verzeichnis der Subunternehmer
Nachfolgend sind diejenigen Subunternehmer (auch „freie Mitarbeiter“, „Honorarkräfte“ etc.) zu benennen,
deren Einschaltung für den Fall der Auftragerteilung vorgesehen ist. Die vom Subunternehmer jeweils
auszuführenden Leistungen / Leistungsteile sind nach Art und Umfang zu skizzieren:
Name (ggf. mit Rechtsform):
Straße:
PLZ, Ort:
Ansprechpartner:
Telefon-und Telefaxnummer:
E-Mail-Adresse:
Kurzbeschreibung
der auszuführenden
Leistungen oder
Leistungsteile:
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Name (ggf. mit Rechtsform):
Straße:
PLZ, Ort:
Ansprechpartner:
Telefon-und Telefaxnummer:
E-Mail-Adresse:
Kurzbeschreibung
der auszuführenden
Leistungen oder
Leistungsteile:
Name (ggf. mit Rechtsform):
Straße:
PLZ, Ort:
Ansprechpartner:
Telefon-und Telefaxnummer:
E-Mail-Adresse:
Kurzbeschreibung
der auszuführenden
Leistungen oder
Leistungsteile:
(ggf. weitere Subunternehmer auf separater Anlage aufführen)
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D.3 Erklärungen zur Bietereignung
Bieter:
Vergabenummer:
13-PROARBEIT-09
1. Fachkunde
a) Ich und / oder Mitglieder der Bietergemeinschaft und / oder Subunternehmer habe/n die
ausgeschriebene und /oder eine vergleichbare Leistung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im
Sinne des § 7 SGB II (siehe Teil A.3) bereits ausgeführt.
Ja (Referenzliste D.3.1)
Nein
Wurde a) mit „Nein“ beantwortet, dann bitte weiter bei b), ansonsten bei 2.
b) Ich und / oder Mitglieder der Bietergemeinschaft und / oder Subunternehmer verfüge/n über die
notwendige Fachkunde, weil das mit der Angebotserstellung und / oder der Ausführung bzw. der
Leitung der Ausführung befasste Personal die ausgeschriebene und / oder eine vergleichbare
Leistung (siehe Teil A.3) bereits ausgeführt hat.
Die vg. Aussage ist durch gesonderte Ausführungen im Vordruck D.3.1 zu belegen.
2. Leistungsfähigkeit
a) Ich und / oder Mitglieder der Bietergemeinschaft und / oder Subunternehmer verfüge/n bereits
jetzt über das in der Leistungsbeschreibung geforderte Personal
Ja
Nein
Wenn „Nein“: Ich und / oder Mitglieder der Bietergemeinschaft und / oder Subunternehmer werde/n die Maßnahme /
Beauftragung mit dem in der Leistungsbeschreibung geforderten und von mir nach Maßgabe des Punktes B.2.5
aufgestellten Personal durchführen.
b) Ich / Wir verfüge/n bereits jetzt über die in der Leistungsbeschreibung geforderten Räumlichkeiten / Außengelände, die für die vorgesehenen Teilnehmer geeignet und gut zu erreichen sind.
Ja (Vordruck D.3.2)
Nein
Wenn „Nein“: Ich / Wir werde/n für die Maßnahme / Beauftragung Räumlichkeiten / Außenanlagen nutzen, die
entsprechend der Leistungsbeschreibung geeignet und gut erreichbar sind (auch in diesem Fall den Vordruck D.3.2
ausfüllen). Für Maßnahmen, die innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Angebotsfrist beginnen, ist mindestens eine
Mietoption vorhanden.
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c) Über mein Vermögen / das Vermögen eines oder mehrerer Mitglieder der Bietergemeinschaft
wurde das Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt bzw. dieser Antrag ist mangels Masse
abgelehnt worden.
Ja
Nein
Wenn „Ja“: Die Regelung in § 6 Abs. 5 VOL/A wird zur Kenntnis genommen. Die erforderlichen Unterlagen und
Erklärungen nach der Insolvenzordnung sind beigefügt (z.B. auch zur Bestellung eines Insolvenzverwalters), damit eine
Prüfung nach § 6 Abs. 5 Buchstabe a) VOL/A erfolgen kann.
Ich bin mir darüber bewusst, dass eine falsche Angabe der vorstehenden Erklärungen
meinen Ausschluss von diesem Vergabeverfahren zur Folge hat und von weiteren
Vergabeverfahren zur Folge haben kann. Ich erkläre darüber hinaus, dass die vorgegebenen
Vordrucke verwendet wurden und keine Veränderungen an den Vorgaben des
Auftraggebers aus diesen Vordrucken vorgenommen wurden (vgl. A.5).
Firmenstempel
Datum / Unterschrift
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3. Zuverlässigkeit
Erklärung des Bieters / des Mitglieds der Bietergemeinschaft
(Bei Bietergemeinschaften ist dieser Vordruck von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft
einzureichen)
a) Ich versichere, dass
aa)
ich den Verpflichtungen zur Zahlung von Löhnen und Gehältern, Steuern und Abgaben
sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß nachgekommen
bin und
bb)
ich keine schwere Verfehlung u. a. der nachstehenden Art begangen habe:
vollendete oder versuchte Bestechung, Vorteilsgewährung sowie schwerwiegende
Straftaten, die im Geschäftsverkehr begangen worden sind, insbesondere Diebstahl,
Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue und Urkundenfälschung, Verstöße gegen das
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), u. a. die Beteiligungen an
unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des GWB, insbesondere eine
Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu
fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder
sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen.
b) Mir ist bekannt, dass gemäß dem „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit“ in der aktuell
gültigen Fassung in Verbindung mit der „Gemeinsamen Regelung zum Ausschluss von
Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge bei illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften“
vom 22. März 1994 vermutet wird, dass die erforderliche Zuverlässigkeit i. S. von § 6 Abs. 5
Buchst. c VOL/A nicht besitzt, wer wegen illegaler Beschäftigung (§ 404 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3
SGB III, §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AÜG, § 8 des Gesetzes zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder
einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens
zweitausendfünfhundert Euro belegt worden ist.
c) Ich versichere, dass solche vorgenannten Strafen oder Bußen während der letzten 2 Jahre
gegen mich nicht verhängt worden sind und ich mit keiner temporären Auftragssperre belegt
worden bin.
d) Ich verpflichte mich sicherzustellen, dass die zur Erfüllung des Auftrags eingesetzten Personen
nicht die „Technologie von L. Ron Hubbard“ anwenden, unterrichten, lehren oder in sonstiger
Weise verbreiten. Diese Erklärung gilt sinngemäß für jede von der Bundesregierung, einem
Bundesministerium, einer deutschen Landesregierung, einem deutschen Landesministerium, der
Sektenkommission des Deutschen Bundestages (oder einer Nachfolgekommission) oder vom
Verfassungsschutz des Bundes oder eines deutschen Bundeslandes in einer offiziellen
Verlautbarung (z. B. Sektenbericht, Verfassungsschutzbericht) als gefährlich eingestufte Sekte
oder vergleichbare Organisation.
e) Ich verpflichte mich, Subunternehmer (auch „freie Mitarbeiter“, „Honorarkräfte“ etc.) nur unter der
Voraussetzung zu beauftragen, dass der jeweilige Subunternehmer eine gleich lautende Erklärung
(vgl. vorgenannte Punkte) mir gegenüber abgibt. Ich verpflichte mich, dem Auftraggeber auf
Anforderung die Erklärung des Subunternehmers vorzulegen.
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Ich bin mir darüber bewusst, dass eine falsche Angabe der vorstehenden Erklärungen
meinen Ausschluss von diesem Vergabeverfahren zur Folge hat und von weiteren
Vergabeverfahren zur Folge haben kann. Ich erkläre darüber hinaus, dass die vorgegebenen
Vordrucke verwendet wurden und keine Veränderungen an den Vorgaben des
Auftraggebers aus diesen Vordrucken vorgenommen wurden (vgl. A.5).
Firmenstempel
Datum / Unterschrift
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D.3.1 Referenzen/Nachweis der Fachkunde
Bieter :
Vergabenummer:
13-PROARBEIT-09
1. Zu Ziffer 1a aus Vordruck D.3 (hier bitte nur Ausführungen zur Ihrer Fachkunde innerhalb der letzten drei Jahren machen, wenn Sie als Bieter /
Bietergemeinschaft die ausgeschriebene und / oder eine vergleichbare Leistung in der Vergangenheit bereits ausgeführt haben)
Leistung (sh. A.3)
Durchführungsjahr /
-zeitraum
Durchführungsort
Teilnehmerzahl
Anteil der
Vermittlungen in
versicherungspflichtige
Beschäftigung in %
der Teilnehmerzahl
Auftraggeber
Ansprechpartner
beim Bedarfsträger
bzw. Auftraggeber
und Telefonnr.
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2. Zu Ziffer 1b aus Vordruck D.3 (hier bitte nur Ausführungen zur Fachkunde des eingesetzten Personals innerhalb der letzten drei Jahren machen,
wenn Sie als Bieter / Bietergemeinschaft die ausgeschriebene und / oder eine vergleichbare Leistung in der Vergangenheit noch nicht ausgeführt
haben)
Leistung (sh. A.3)
Durchführungsjahr /
-zeitraum
Durchführungsort
Teilnehmerzahl
Anteil der
Vermittlungen in
versicherungspflichtige
Beschäftigung in %
der Teilnehmerzahl
Auftraggeber
Ansprechpartner
beim Bedarfsträger
bzw. Auftraggeber
und Telefonnr.
Öffentliche Ausschreibung
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Anlage zu D.3.1 (bitte in jedem Fall ausfüllen)
Tabellarische Übersicht über den Personaleinsatz
Personaleinsatz
Name
Summe der Wochenstunden
vorgesehene
Funktion als
Einsatz
des Mitarbeiters /
der Mitarbeiterin
in Wochenstunden
Kenntnisse und Erfahrungen des Mitarbeiters /
der Mitarbeiterin
fachlich
personell
Branche
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D.3.2 Räumlichkeiten/Außengelände/Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln
Bieter :
Vergabenummer:
Name des Bieters /
ggf. Name des
Mitglieds der
Bietergemeinschaft,
der Räumlichkeiten /
Außengelände zur
Verfügung stellt.
13-PROARBEIT-09
Anschrift der Räumlichkeiten / Außengelände, in
denen die Maßnahme an dem (an den)
Maßnahmeort(en) durchgeführt werden soll.
(Straße PLZ, Ort)
Erreichbarkeit mit öffentlichen
Verkehrsmitteln
(bitte kurz die
„Verkehrsanbindung“ aus den
Städten und Gemeinden des
Kreises skizzieren)
Rechtsverhältnis
● Eigentum
● Kaufoption
● Anmietung
● Mietoption
(Nachweise sind auf Anforderung
unverzüglich vorzulegen)
Öffentliche Ausschreibung
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(§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III)
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E. Preisblatt
Das Preisblatt ist vollständig auszufüllen und zu unterschreiben. Bei Bietergemeinschaften genügt die Unterschrift des Alleinvertretungsbevollmächtigten. Die
voraussichtlichen Gesamtkosten der Maßnahme dienen als Grundlage für die Preisbewertung und stellen damit eine kalkulatorische Größe dar. Die tatsächliche
Honorierung der Leistung erfolgt auf Basis der abzurechnenden Teilnehmertage. Näheres ergibt sich aus den unter B.2 und im Vertrag enthaltenen Zahlungsund Abrechnungsmodalitäten.
Bieter:
Vergabenummer:
Maßnahmeort:
13-PROARBEIT-09
Spalte A
Kostenpauschale pro
Teilnehmerplatz
und Kalendertag
in EURO
MO-50PLUSArbeitsperspektiven
erarbeiten II
Beginn der Maßnahme:
Ende der Maßnahme:
Spalte B
Spalte C
Höchstpreis für die
in Spalte A
bezeichnete
Kostenpauschale
pro
Teilnehmerplatz
und Kalendertag in
EURO
Teilnehmerplätze
21,30
Firmenstempel
(während der
Vertragslaufzeit vom
Auftragnehmer
ständig
bereitzustellen)
15
10.06.2013
24.11.2013
Spalte D
Dauer der
Maßnahme in
Kalenderwochen
24
Datum, Unterschrift
Spalte E
voraussichtliche
Gesamtkosten
in EURO
Ergebnis
(Spalte A x 7 Tage x
24 Wochen x 15 TN)
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