27. JANUAR 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 zur Festlegung der in den Bevölkerungsregistern und im Fremdenregister angegebenen Informationen (Belgisches Staatsblatt vom 6. Juni 2005) Diese deutsche Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 27. JANUAR 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 zur Festlegung der in den Bevölkerungsregistern und im Fremdenregister angegebenen Informationen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 zur Festlegung der in den Bevölkerungsregistern und im Fremdenregister angegebenen Informationen ist bestimmt, dass die vom Ausländeramt zugeteilte Aktennummer als eine der Informationen über Ausländer in diesen Registern angegeben werden muss. Im Königlichen Erlass vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister ist festgelegt, dass die Führung der Register grundsätzlich zur Zuständigkeit des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums gehört. Aus diesem Grund übermittelt das Ausländeramt diese Information derzeit den Gemeinden, die sie in die Bevölkerungsregister oder das Fremdenregister eingeben. Da diese Aktennummern ja vom Ausländeramt zugeteilt werden, ist es zur Vermeidung von Unstimmigkeiten mit den Angaben des Registers angezeigt, dass dieses Amt ebenfalls die Zuständigkeit für die Eingabe dieser Nummern in die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister und gegebenenfalls für die Anpassung der Nummern in diesen Registern erhält. Was also die vom Ausländeramt zugeteilten Aktenummern betrifft, wird die Zuständigkeit der Bürgermeister- und Schöffenkollegien in Bezug auf die Führung dieser Register dem Ausländeramt übertragen. Es sei darauf hingewiesen, dass bereits in Artikel 2 Absatz 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 für die Information Nr. 16 (obligatorischer Eintragungsort in Anwendung von Artikel 54 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern) eine Abweichung von dem Grundsatz, nach dem die Gemeinden die in den Registern enthaltenen Informationen eingeben, vorgesehen ist. Diese Bestimmung ist durch den Königlichen Erlass vom 7. Mai 1999 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 zur Festlegung der in den Bevölkerungsregistern und im Fremdenregister angegebenen Informationen eingefügt worden. So wird die Regelung in Bezug auf die Eingabe der vom Ausländeramt zugeteilten Aktennummern in die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister mit den entsprechenden Regeln für das Warteregister, die in den Artikeln 3 Nr. 1 und 2 Absatz 1 Nr. 11 des Königlichen Erlasses vom 1. Februar 1995 zur Festlegung der im Warteregister angegebenen Informationen und zur Bestimmung der zur Eingabe dieser Informationen befugten Behörden vorgesehen sind, in Einklang gebracht. Fortan ist das Ausländeramt also neben der Zuteilung der Aktennummer und deren Eingabe in das Warteregister auch für die Eingabe in die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister zuständig. Dieses Verfahren gewährleistet die Richtigkeit der in den Registern angegebenen Aktennummern, was für alle Beteiligten von Vorteil ist: nicht nur für das Ausländeramt und die Gemeindeverwaltungen, sondern nicht zuletzt auch für die betreffenden Ausländer selbst. Der Staatsrat hat keine Bemerkungen gemacht. Dies ist der Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses. Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein. Der Minister des Innern P. DEWAEL 27. JANUAR 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 zur Festlegung der in den Bevölkerungsregistern und im Fremdenregister angegebenen Informationen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere der Artikel 1 und 2 Absatz 1 und 3; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 zur Festlegung der in den Bevölkerungsregistern und im Fremdenregister angegebenen Informationen, insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 30. Mai 1994 und 7. Mai 1999; Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.763/2 des Staatsrates vom 24. November 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 2 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 zur Festlegung der in den Bevölkerungsregistern und im Fremdenregister angegebenen Informationen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 7. Mai 1999, wird wie folgt ersetzt: "Die in den Nummern 1 und 16 angegebenen Informationen werden vom Ausländeramt eingegeben." Art. 2 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 27. Januar 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL