Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen

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27. JANUAR 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
16. Juli 1992 zur Festlegung der in den Bevölkerungsregistern und im Fremdenregister
angegebenen Informationen
(Belgisches Staatsblatt vom 6. Juni 2005)
Diese deutsche Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in
Malmedy erstellt worden.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
27. JANUAR 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
16. Juli 1992 zur Festlegung der in den Bevölkerungsregistern und im Fremdenregister
angegebenen Informationen
BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire,
in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 zur Festlegung
der in den Bevölkerungsregistern und im Fremdenregister angegebenen Informationen ist
bestimmt, dass die vom Ausländeramt zugeteilte Aktennummer als eine der Informationen
über Ausländer in diesen Registern angegeben werden muss.
Im Königlichen Erlass vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das
Fremdenregister ist festgelegt, dass die Führung der Register grundsätzlich zur Zuständigkeit
des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums gehört. Aus diesem Grund übermittelt das
Ausländeramt diese Information derzeit den Gemeinden, die sie in die Bevölkerungsregister
oder das Fremdenregister eingeben.
Da diese Aktennummern ja vom Ausländeramt zugeteilt werden, ist es zur
Vermeidung von Unstimmigkeiten mit den Angaben des Registers angezeigt, dass dieses Amt
ebenfalls die Zuständigkeit für die Eingabe dieser Nummern in die Bevölkerungsregister und
das Fremdenregister und gegebenenfalls für die Anpassung der Nummern in diesen Registern
erhält. Was also die vom Ausländeramt zugeteilten Aktenummern betrifft, wird die
Zuständigkeit der Bürgermeister- und Schöffenkollegien in Bezug auf die Führung dieser
Register dem Ausländeramt übertragen.
Es sei darauf hingewiesen, dass bereits in Artikel 2 Absatz 4 des vorerwähnten
Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 für die Information Nr. 16 (obligatorischer
Eintragungsort in Anwendung von Artikel 54 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von
Ausländern) eine Abweichung von dem Grundsatz, nach dem die Gemeinden die in den
Registern enthaltenen Informationen eingeben, vorgesehen ist. Diese Bestimmung ist durch
den Königlichen Erlass vom 7. Mai 1999 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
16. Juli 1992 zur Festlegung der in den Bevölkerungsregistern und im Fremdenregister
angegebenen Informationen eingefügt worden.
So wird die Regelung in Bezug auf die Eingabe der vom Ausländeramt zugeteilten
Aktennummern in die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister mit den entsprechenden
Regeln für das Warteregister, die in den Artikeln 3 Nr. 1 und 2 Absatz 1 Nr. 11 des
Königlichen Erlasses vom 1. Februar 1995 zur Festlegung der im Warteregister angegebenen
Informationen und zur Bestimmung der zur Eingabe dieser Informationen befugten Behörden
vorgesehen sind, in Einklang gebracht.
Fortan ist das Ausländeramt also neben der Zuteilung der Aktennummer und deren
Eingabe in das Warteregister auch für die Eingabe in die Bevölkerungsregister und das
Fremdenregister zuständig. Dieses Verfahren gewährleistet die Richtigkeit der in den
Registern angegebenen Aktennummern, was für alle Beteiligten von Vorteil ist: nicht nur für
das Ausländeramt und die Gemeindeverwaltungen, sondern nicht zuletzt auch für die
betreffenden Ausländer selbst.
Der Staatsrat hat keine Bemerkungen gemacht.
Dies ist der Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses.
Ich habe die Ehre,
Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät
zu sein.
Der Minister des Innern
P. DEWAEL
27. JANUAR 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
16. Juli 1992 zur Festlegung der in den Bevölkerungsregistern und im Fremdenregister
angegebenen Informationen
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die
Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation
eines Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere der Artikel 1 und 2 Absatz 1
und 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 zur Festlegung der in den
Bevölkerungsregistern und im Fremdenregister angegebenen Informationen, insbesondere des
Artikels 2, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 30. Mai 1994 und 7. Mai 1999;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.763/2 des Staatsrates vom 24. November 2004,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über
den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 2 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 zur
Festlegung der in den Bevölkerungsregistern und im Fremdenregister angegebenen
Informationen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 7. Mai 1999, wird wie folgt
ersetzt:
"Die in den Nummern 1 und 16 angegebenen Informationen werden vom
Ausländeramt eingegeben."
Art. 2 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. Januar 2005
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister des Innern
P. DEWAEL
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