FbUP.AW/35.01-00/15.18 09.01.2015 MINISTERIUM DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT Bewerbungsaufruf zur Bezeichnung des Studienpräfekten des Königlichen Athenäums Sankt Vith 1. Rechtsgrundlagen Vorliegender Bewerbungsaufruf geschieht in Anwendung von Kapitel 8, Abschnitt 6, Besondere Bestimmungen für Schulleiter, des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes. Personenbezeichnungen in diesem Bewerbungsaufruf gelten für beide Geschlechter. 2. Vakantes Amt Ab dem 1. September 2015 ist das Amt des Studienpräfekten am Königlichen Athenäum Sankt Vith, Luxemburger Straβe 4, 4780 Sankt Vith, vakant. Für dieses Amt gilt der vorliegende Bewerbungsaufruf. 3. Zulassungsbedingungen Gemäß Artikel 121ter des vorgenanntes Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 gelten folgende Zulassungsbedingungen für dieses Amt: Eine Person darf dieses Amt bekleiden, wenn sie: 1. eine der folgenden Bedingungen erfüllt: a) Bürger der Europäischen Union oder Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist im Sinne von Artikel 4 §2 des Gesetzes vom 22. Juni 1964 über das Statut der Personalmitglieder des staatlichen Unterrichtswesens. Die Regierung kann eine Abweichung von dieser Bedingung gewähren; b) den Status als langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger laut den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern besitzt; c) die Rechtsstellung als Flüchtling oder den subsidiären Schutzstatus laut den Bestimmungen desselben Gesetzes vom 15. Dezember 1980 besitzt; d) den Aufenthaltstitel in Anwendung der Artikel 61/2 bis 61/5 desselben Gesetzes vom 15. Dezember 1980 besitzt; 2. mindestens über ein Diplom des Hochschulwesens des zweiten Grades verfügt; in Ermangelung eines Bewerbers mit diesem Diplom reicht ein Diplom des Hochschulwesens des ersten Grades; 3. die Bewerbung in der Form und in der Frist eingereicht hat, die im Aufruf an die Bewerber festgesetzt sind; 4. die bürgerlichen und politischen Rechte besitzt; 5. den Milizgesetzen genügt; 6. Artikel 10 des Dekretes vom 19. April 2004 über die Vermittlung und den Gebrauch der Sprachen im Unterrichtswesen entspricht, d.h. die deutsche Sprache und die französische Sprache gründlich beherrscht. Der Nachweis der sprachlichen Kenntnisse erfolgt gemäβ Artikel 26 desselben Dekrets vom 19. April 2004. 4. Profil des Studienpräfekten Bezeichnung und Zielsetzungen während seiner Gemäß Artikel 121quater des vorgenannten Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 hält der vorliegende Bewerbungsaufruf nachstehendes Profil des Studienpräfekten fest. Die Bildungssysteme verändern sich europaweit hin zu mehr Dezentralisierung, größerer Selbstständigkeit, mehr Eigenverantwortung und damit größerer Freiheit von Schulen. Dabei kommt der Schulleitung eine Schlüsselrolle zu. Vor diesem Hintergrund verlangt das Profil des Studienpräfekten des Königlichen Athenäums Sankt Vith ausgeprägte Fachkompetenzen, Methodenkompetenzen, Sozialkompetenzen und personale Kompetenzen. Die Bewerber sollen sich insbesondere auszeichnen durch: - fachliche Kenntnisse und Berufserfahrung; - kollegiale Führung und Einbindung des Kollegiums in die Beschlussfassung; - Team- und Kommunikationsfähigkeit; - die Fähigkeit, klare Entscheidungen zu treffen; - soziales Engagement und Einfühlungsvermögen; - strategische Orientierung, Arbeitssystematik und Lernbereitschaft; - Belastbarkeit, Konflikt- und Kritikfähigkeit; - Selbstvertrauen und Durchsetzungsvermögen; - ein klares Bekenntnis zum Erziehungsprojekt der Schulen des Gemeinschaftsunterrichtswesens, insbesondere zum Miteinander verschiedener philosophischer Überzeugungen und zur gebotenen Neutralität. Gemäß Artikel 121quater des vorgenanntes Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 legt der vorliegende Bewerbungsaufruf die Zielsetzungen, die während der Bezeichnung als Studienpräfekt des Königlichen Athenäums Sankt Vith verwirklicht werden sollen, nachstehend fest. Der Strategie- und Aktionsplan der Bewerber berücksichtigt die Ausarbeitung, Durchführung und qualitätsorientierte Auswertung von Maßnahmen insbesondere zu folgenden Zielsetzungen: - Förderung des Gemeinschaftssinns, des Demokratieverständnisses Weltoffenheit in der Schulgemeinschaft; und der - Förderung einer soliden Allgemeinbildung und eines für weiterführende Studien anschlussfähigen Wissens der Schüler; - Förderung der Teamfähigkeit, der Toleranz, gesellschaftlichen Bewusstseins der Schüler; des kulturellen und des - Gewährleistung der Chancen- und Bildungsgerechtigkeit, insbesondere vor dem Hintergrund des Regionalen Entwicklungskonzeptes der Deutschsprachigen Gemeinschaft und unter Beachtung der Ergebnisse der empirischen Unterrichtsforschung; - Förderung pädagogischer Schulentwicklung; Neuerungen im Rahmen der Unterrichts- und - Entwicklung eines zielorientierten Führungsstils auf Ebene der Schulleitung, der die Lehrkräfte und Mitarbeiter zur Leistungsbereitschaft motiviert, einschlieβlich der Bereitschaft zur ständigen Weiterbildung. Der Strategie- und Aktionsplan der Bewerber umfasst maximal 20 DINA4-Seiten zu maximal 30 Zeilen mit maximal 60 Anschlägen pro Zeile. 5. Einreichen der Bewerbungen, Fristen und Formen Die Bewerbungen sind per Einschreiben bis zum 13. März 2015 an folgende Adresse zu richten: Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft Fachbereich Unterrichtspersonal Kommission zur Bezeichnung der Schulleiter Gospertstraße 1 4700 Eupen. Die Bewerber erbringen in ihrer Bewerbung die Nachweise der Zulassungsbedingungen gemäß Punkt 3. Gemäß Punkt 4 dokumentieren die Bewerber, über das erforderliche Profil des Studienpräfekten zu verfügen. Gemäß Punkt 4 fügen die Bewerber einen Strategie- und Aktionsplan bei. Die nach dem vorgenannten Datum eingereichten Bewerbungen und solche, die nicht nach den Vorgaben dieses Bewerbungsaufrufes zusammengestellt sind, werden nicht berücksichtigt.