ministerium der deutschsprachigen gemeinschaft

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FbUP.AW/35.01-00/15.18
09.01.2015
MINISTERIUM DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT
Bewerbungsaufruf zur Bezeichnung des Studienpräfekten des Königlichen
Athenäums Sankt Vith
1. Rechtsgrundlagen
Vorliegender Bewerbungsaufruf geschieht in Anwendung von Kapitel 8, Abschnitt 6,
Besondere Bestimmungen für Schulleiter, des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969
zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des
Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der
staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und
Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie
der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten
Inspektionsdienstes.
Personenbezeichnungen in diesem Bewerbungsaufruf gelten für beide Geschlechter.
2. Vakantes Amt
Ab dem 1. September 2015 ist das Amt des Studienpräfekten am Königlichen
Athenäum Sankt Vith, Luxemburger Straβe 4, 4780 Sankt Vith, vakant. Für dieses Amt
gilt der vorliegende Bewerbungsaufruf.
3. Zulassungsbedingungen
Gemäß Artikel 121ter des vorgenanntes Königlichen Erlasses vom 22. März 1969
gelten folgende Zulassungsbedingungen für dieses Amt:
Eine Person darf dieses Amt bekleiden, wenn sie:
1. eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
a) Bürger der Europäischen Union oder Familienangehöriger eines Unionsbürgers
ist im Sinne von Artikel 4 §2 des Gesetzes vom 22. Juni 1964 über das Statut der
Personalmitglieder des staatlichen Unterrichtswesens. Die Regierung kann eine
Abweichung von dieser Bedingung gewähren;
b) den Status als langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger laut
den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
besitzt;
c) die Rechtsstellung als Flüchtling oder den subsidiären Schutzstatus laut den
Bestimmungen desselben Gesetzes vom 15. Dezember 1980 besitzt;
d) den Aufenthaltstitel in Anwendung der Artikel 61/2 bis 61/5 desselben Gesetzes
vom 15. Dezember 1980 besitzt;
2. mindestens über ein Diplom des Hochschulwesens des zweiten Grades verfügt; in
Ermangelung eines Bewerbers mit diesem Diplom reicht ein Diplom des Hochschulwesens
des ersten Grades;
3. die Bewerbung in der Form und in der Frist eingereicht hat, die im Aufruf an die
Bewerber festgesetzt sind;
4. die bürgerlichen und politischen Rechte besitzt;
5. den Milizgesetzen genügt;
6. Artikel 10 des Dekretes vom 19. April 2004 über die Vermittlung und den
Gebrauch der Sprachen im Unterrichtswesen entspricht, d.h. die deutsche Sprache und
die französische Sprache gründlich beherrscht. Der Nachweis der sprachlichen Kenntnisse
erfolgt gemäβ Artikel 26 desselben Dekrets vom 19. April 2004.
4. Profil des Studienpräfekten
Bezeichnung
und
Zielsetzungen
während
seiner
Gemäß Artikel 121quater des vorgenannten Königlichen Erlasses vom 22. März
1969 hält der vorliegende Bewerbungsaufruf nachstehendes Profil des Studienpräfekten
fest.
Die Bildungssysteme verändern sich europaweit hin zu mehr Dezentralisierung,
größerer Selbstständigkeit, mehr Eigenverantwortung und damit größerer Freiheit von
Schulen. Dabei kommt der Schulleitung eine Schlüsselrolle zu.
Vor diesem Hintergrund verlangt das Profil des Studienpräfekten des Königlichen
Athenäums Sankt Vith ausgeprägte Fachkompetenzen, Methodenkompetenzen,
Sozialkompetenzen und personale Kompetenzen.
Die Bewerber sollen sich insbesondere auszeichnen durch:
- fachliche Kenntnisse und Berufserfahrung;
- kollegiale Führung und Einbindung des Kollegiums in die Beschlussfassung;
- Team- und Kommunikationsfähigkeit;
- die Fähigkeit, klare Entscheidungen zu treffen;
- soziales Engagement und Einfühlungsvermögen;
- strategische Orientierung, Arbeitssystematik und Lernbereitschaft;
- Belastbarkeit, Konflikt- und Kritikfähigkeit;
- Selbstvertrauen und Durchsetzungsvermögen;
- ein
klares
Bekenntnis
zum
Erziehungsprojekt
der
Schulen
des
Gemeinschaftsunterrichtswesens, insbesondere zum Miteinander verschiedener
philosophischer Überzeugungen und zur gebotenen Neutralität.
Gemäß Artikel 121quater des vorgenanntes Königlichen Erlasses vom 22. März
1969 legt der vorliegende Bewerbungsaufruf die Zielsetzungen, die während der
Bezeichnung als Studienpräfekt des Königlichen Athenäums Sankt Vith verwirklicht
werden sollen, nachstehend fest.
Der Strategie- und Aktionsplan der Bewerber berücksichtigt die Ausarbeitung,
Durchführung und qualitätsorientierte Auswertung von Maßnahmen insbesondere zu
folgenden Zielsetzungen:
- Förderung des Gemeinschaftssinns, des Demokratieverständnisses
Weltoffenheit in der Schulgemeinschaft;
und
der
- Förderung einer soliden Allgemeinbildung und eines für weiterführende Studien
anschlussfähigen Wissens der Schüler;
- Förderung der Teamfähigkeit, der Toleranz,
gesellschaftlichen Bewusstseins der Schüler;
des
kulturellen
und
des
- Gewährleistung der Chancen- und Bildungsgerechtigkeit, insbesondere vor dem
Hintergrund des Regionalen Entwicklungskonzeptes der Deutschsprachigen
Gemeinschaft und unter Beachtung der Ergebnisse der empirischen
Unterrichtsforschung;
- Förderung pädagogischer
Schulentwicklung;
Neuerungen
im
Rahmen
der
Unterrichts-
und
- Entwicklung eines zielorientierten Führungsstils auf Ebene der Schulleitung, der
die Lehrkräfte und Mitarbeiter zur Leistungsbereitschaft motiviert, einschlieβlich
der Bereitschaft zur ständigen Weiterbildung.
Der Strategie- und Aktionsplan der Bewerber umfasst maximal 20 DINA4-Seiten
zu maximal 30 Zeilen mit maximal 60 Anschlägen pro Zeile.
5. Einreichen der Bewerbungen, Fristen und Formen
Die Bewerbungen sind per Einschreiben bis zum 13. März 2015 an folgende Adresse
zu richten:
Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Fachbereich Unterrichtspersonal
Kommission zur Bezeichnung der Schulleiter
Gospertstraße 1
4700 Eupen.
Die
Bewerber
erbringen
in
ihrer
Bewerbung
die
Nachweise
der
Zulassungsbedingungen gemäß Punkt 3. Gemäß Punkt 4 dokumentieren die Bewerber,
über das erforderliche Profil des Studienpräfekten zu verfügen. Gemäß Punkt 4 fügen die
Bewerber einen Strategie- und Aktionsplan bei.
Die nach dem vorgenannten Datum eingereichten Bewerbungen und solche, die nicht
nach den Vorgaben dieses Bewerbungsaufrufes zusammengestellt sind, werden nicht
berücksichtigt.
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