Dienststelle (mit Anschrift) Beurteilung über das Einführungspraktikum (nach § 16 Abs. 3 APrOVw gD) Vor- u. Familienname, Geburtsdatum geb. Bereich (Praxisinhalt) Praxisdauer (von – bis) - Tätigkeitsbeschreibung in Stichworten Beurteilung Die Beurteilung muss der Persönlichkeit des/der Verwaltungspraktikanten/in gerecht werden und ohne Beschönigung zutreffenden Aufschluss über seine/ihre wahren Fähigkeiten und Leistungen in der Praxis vermitteln. Notenskala nach § 30 APrOVw gD (vgl. Rückseite) 1. Auffassungsgabe 2. Urteilsfähigkeit 3. Schriftliche Ausdrucksfähigkeit 4. Mündliche Ausdrucksfähigkeit 5. Qualität und praktische Verwertbarkeit der Arbeit 6. Eigeninitiative 7. Kontaktfähigkeit 8. Zuverlässigkeit Durchschnittsnote: , den Ort, Datum Unterschrift, Dienstbezeichnung (Die Beurteilung ist dem/der Verwaltungspraktikanten/in durch eine Mehrfertigung bekannt zugeben und auf Verlangen zu besprechen) Auszug aus der Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Verwaltungsdienst - AprOVwgD) vom 30. August 2007 (GBl. S.400) § 16 Ablauf und Inhalte des Einführungspraktikums (1) Das Einführungspraktikum setzt sich aus einem vierwöchigen Einführungslehrgang und einer praktischen Ausbildung bei der Ausbildungsstelle zusammen. Die Ausbildungsinhalte werden von den Fachhochschulen im Benehmen mit den kommunalen Landesverbänden durch Satzungen festgelegt. (2) Das Einführungspraktikum beginnt mit dem Einführungslehrgang, der 120 Unterrichtsstunden umfasst und mit einer schriftlichen Prüfung, auf die §§ 30, 31, 32 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 entsprechende Anwendung finden, abschließt. Der Lehrgang soll bei mehreren zentral gelegenen Ausbildungsstellen durchgeführt werden. Die Fachhochschulen legen im Einvernehmen mit den für die Durchführung des Lehrgangs vorgesehenen Ausbildungsstellen und im Benehmen mit den kommunalen Landesverbänden die Standorte fest. Die ausgewählten Ausbildungsstellen führen den Einführungslehrgang durch und wählen im Einvernehmen mit den Fachhochschulen die erforderlichen Lehrbeauftragten aus. (3) An den Einführungslehrgang schließt sich die praktische Ausbildung bei der Ausbildungsstelle an. Die praktische Ausbildung findet in mindestens zwei von der Ausbildungsstelle ausgewählten Bereichen statt, wobei jeder Abschnitt mindestens sechs Wochen dauert. Die Ausbildungsstelle erstellt für mindestens zwei Bereiche Beurteilungen; für die Bewertung der Leistungen der Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten findet § 30 entsprechende Anwendung. § 30 Prüfungsnoten (1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden nach folgender Notenskala bewertet: sehr gut (1,0 - 1,5) – eine hervorragende Leistung; gut (1,6 - 2,5) – eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; befriedigend (2,6 - 3,5) – eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen genügt; ausreichend (3,6 - 4,0) – eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; nicht ausreichend (4,1 - 5,0) – eine Leistung, die wegen Mängeln den Anforderungen nicht mehr entspricht. (2) Zwischennoten durch Erniedrigen oder Erhöhen der Notenwerte um 0,1 sind im Rahmen des Absatzes 1 zulässig. (Die Beurteilung ist dem/der Verwaltungspraktikanten/in durch eine Mehrfertigung bekannt zugeben und auf Verlangen zu besprechen)