A102_Beurteilung_EFJ_

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Dienststelle (mit Anschrift)
Beurteilung
über das Einführungspraktikum (nach § 16 Abs. 3 APrOVw gD)
Vor- u. Familienname, Geburtsdatum
geb.
Bereich (Praxisinhalt)
Praxisdauer (von – bis)
-
Tätigkeitsbeschreibung in Stichworten
Beurteilung
Die Beurteilung muss der Persönlichkeit des/der Verwaltungspraktikanten/in gerecht werden und ohne
Beschönigung zutreffenden Aufschluss über seine/ihre wahren Fähigkeiten und Leistungen in der Praxis
vermitteln.
Notenskala nach § 30 APrOVw gD (vgl. Rückseite)
1.
Auffassungsgabe
2.
Urteilsfähigkeit
3.
Schriftliche Ausdrucksfähigkeit
4.
Mündliche Ausdrucksfähigkeit
5.
Qualität und praktische Verwertbarkeit der Arbeit
6.
Eigeninitiative
7.
Kontaktfähigkeit
8.
Zuverlässigkeit
Durchschnittsnote:
, den
Ort, Datum
Unterschrift, Dienstbezeichnung
(Die Beurteilung ist dem/der Verwaltungspraktikanten/in durch eine Mehrfertigung bekannt zugeben und auf Verlangen zu besprechen)
Auszug aus der Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung
und Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst (Ausbildungs- und
Prüfungsordnung für den gehobenen Verwaltungsdienst - AprOVwgD)
vom 30. August 2007 (GBl. S.400)
§ 16
Ablauf und Inhalte des Einführungspraktikums
(1) Das Einführungspraktikum setzt sich aus einem vierwöchigen Einführungslehrgang und
einer praktischen Ausbildung bei der Ausbildungsstelle zusammen. Die
Ausbildungsinhalte werden von den Fachhochschulen im Benehmen mit den kommunalen
Landesverbänden durch Satzungen festgelegt.
(2) Das Einführungspraktikum beginnt mit dem Einführungslehrgang, der 120
Unterrichtsstunden umfasst und mit einer schriftlichen Prüfung, auf die §§ 30, 31, 32 Abs.
1 und § 33 Abs. 1 entsprechende Anwendung finden, abschließt. Der Lehrgang soll bei
mehreren zentral gelegenen Ausbildungsstellen durchgeführt werden. Die
Fachhochschulen legen im Einvernehmen mit den für die Durchführung des Lehrgangs
vorgesehenen Ausbildungsstellen und im Benehmen mit den kommunalen
Landesverbänden die Standorte fest. Die ausgewählten Ausbildungsstellen führen den
Einführungslehrgang durch und wählen im Einvernehmen mit den Fachhochschulen die
erforderlichen Lehrbeauftragten aus.
(3) An den Einführungslehrgang schließt sich die praktische Ausbildung bei der
Ausbildungsstelle an. Die praktische Ausbildung findet in mindestens zwei von der
Ausbildungsstelle ausgewählten Bereichen statt, wobei jeder Abschnitt mindestens sechs
Wochen dauert. Die Ausbildungsstelle erstellt für mindestens zwei Bereiche
Beurteilungen; für die Bewertung der Leistungen der Verwaltungspraktikantinnen und
Verwaltungspraktikanten findet § 30 entsprechende Anwendung.
§ 30
Prüfungsnoten
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden nach folgender Notenskala bewertet:
sehr gut (1,0 - 1,5)
–
eine hervorragende Leistung;
gut (1,6 - 2,5)
–
eine Leistung, die erheblich über den
durchschnittlichen Anforderungen liegt;
befriedigend (2,6 - 3,5)
–
eine Leistung, die den durchschnittlichen
Anforderungen genügt;
ausreichend (3,6 - 4,0)
–
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den
Anforderungen genügt;
nicht ausreichend (4,1 - 5,0)
–
eine Leistung, die wegen Mängeln den
Anforderungen nicht mehr entspricht.
(2) Zwischennoten durch Erniedrigen oder Erhöhen der Notenwerte um 0,1 sind im Rahmen
des Absatzes 1 zulässig.
(Die Beurteilung ist dem/der Verwaltungspraktikanten/in durch eine Mehrfertigung bekannt zugeben und auf Verlangen zu besprechen)
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