Fachhochschule Eberswalde University of Applied Sciences Prof. Dr. Klaus Günther-Dieng Recht und Politik Law and Policy WPF: Umweltverträglichkeitsprüfung Lernziel: Kenntnisse über Wesen und Ablauf einer UVP Kenntnisse über Umfang und Inhalt von Vefahrensunterlagen Arbeitsmittel: Aktueller Gesetzestext des UVPG Verfahrensunterlagen vom 25. Juni 2005 (BGBl I, Nr. 37, S. 1757) Definition: Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist ein gesetzlich vorgesehenes, systematisches Prüfungsverfahren, mit dem die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen von Vorhaben bestimmten Ausmaßes auf die Umwelt im Vorfeld der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens festgestellt, beschrieben und bewertet werden. Die Ergebnisse der im Rahmen der UVP durchgeführten Umweltverträglichkeitsuntersuchung werden als Umweltverträglichkeitsstudie bezeichnet und sind zusammen mit den weiteren Projektunterlagen Grundlage für die UVP. Wikipedia:http://de.wikipedia.org/wiki/Umweltvertr%C3%A4glichkeitspr%C3%BCfung#cite_note-0 Rechtliche Grundlagen der UVP Richtlinie 85/337EWG vom 27.6. 1985 über die Umweltverträglichkeit bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten = Projekt-UVP Ursprünglicher Ausgangspunkt: Anhang I - Projekte, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen: •Raffinerien für Erdöl, Anlagen zur Vergasung und Verflüssigung von täglich mindestens 500 Tonnen Kohle oder bituminösem Schiefer. •Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen •Anlagen zur Endlagerung oder zur endgültigen Beseitigung radioaktiver Abfälle. •Integrierte Hüttenwerke zur Erzeugung von Roheisen und Rohstahl. •Bestimmte Anlagen zur Gewinnung und Verarbeitung von Asbest •Integrierte chemische Anlagen. •Bau von Autobahnen, Schnellstraßen, Eisenbahn-Fernverkehrssstrecken von Flugplätzen mit einer Länge von 2100 Metern oder mehr. •Häfen und Binnenschifffahrtswege für Schiffe mit mehr als 1350 Tonnen. •Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, zur chemischen Behandlung oder zur Endlagerung von giftigen oder gefährlichem Abfall. Anhang II - Projekte, deren Umweltverträglichkeitsprüfung von einer Ermessensentscheidung der Mitgliedstaaten abhängt: In Anhang II sind 12 Klassen aufgeführt, mit jeweils bis zu 12 Unterklassen. Dazu gehörten: Landwirtschaft, Bergbau, Energiewirtschaft Bearbeitung von Metallen, Glaserzeugung, Chemische Industrie, Nahrungs- und Genussmittelgewerbe, Textil- Leder-, Holz- und Papierindustrie, Verarbeitung von Gummi, Infrastrukturprojekte, Richtlinie 97/11/EG vom 3.3. 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG Die Umweltverträglichkeitsprüfungs-Änderungsrichtlinie wurde im März 1997 von der Europäischen Kommission erlassen. Auslöser war ein Bericht über die UVP-Richtlinie, der zehn Jahre nach deren Erlaß die Umsetzung evaluieren sollten. Darin wird herausgestellt, daß a.die Richtlinie in vielen Mitgliedsstaaten unzureichend und verspätet umgesetzt wurde. Insbesondere das Ziel der breiten Anwendung der UVP wird nicht erreicht. b.Dies wird begünstigt durch unklare Formulierung in der Richtlinie. Die Beseitigung dieser Mängel bestimmt das Ziel der Änderungsrichtlinie: a. die Vereinheitlichung der Umsetzung in den Staaten, b. die Erhöhung der Anzahl der UVP-pflichtigen Projekte und c. die Verbesserung des praktischen Vollzugs . Außerdem ist eine Zusammenführung mit der Umsetzung der IVU-Richtlinie vom September 1996 erleichtert worden, sowie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit verbessert worden. Inhalt der Richtlinie Der Schwerpunkt liegt dabei in der genaueren Festlegung der Verfahrensschritte: Es wird für das Screening-Verfahren festgelegt, welche Kriterien mindestens zu prüfen sind. Diese bestehen aus konkreten Merkmalen der Umweltauswirkung des zu prüfenden Projekts (Größe, Häufung, Umweltverschmutzung, Risiken, Ausmaß, Schwere, Häufigkeit, Reversibilität) und der spezifischen Standortwertigkeit (Empfindlichkeit, FFH-Gebiet, räumlich-ökologische Dimension des Projekts). Stattdessen ist auch eine Auswahl der Projekte anhand von Schwellenwerten möglich. Das Scoping-Verfahren wird geregt, so daß Behörden dem Projektträger mitzuteilen haben, welche Angaben er vorzulegen hat. Es wird klargestellt, daß UVP-pflichtige Projekte auch genehmigungspflichtig sein müssen. Die Informationspflicht der Öffentlichkeit wird detaillierter gefaßt. Es ist nicht mehr nur die "betroffene Öffentlichkeit" zu informieren. Weiterhin wird die Liste der UVP-pflichtige Vorhaben und der Vorhaben, die auf UVP-Pflichtigkeit zu prüfen sind, erheblich ausgeweitet und teilweise an die IVU-pflichtigen Vorhaben angepaßt. Die EU hat einige allgemeine Vorgaben über die Genehmigung von Industrieanlagen. Diese Vorgaben wurden 1996 in der sogenannten IVU-Richtlinie zusammengefasst. IVU bedeutet "Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung". Im wesentlichen dient die IVURichtlinie zur Minimierung der Verschmutzung verschiedener punktueller Einträge innerhalb der Europäischen Union. Alle Anlagen, die im Anhang I der Richtlinine aufgeführt sind, benötigen eine behördliche Genehmigung der jeweiligen Mitgliedsstaaten. Ohne diese Genehmigung dürfen die Anlagen nicht betrieben werden. Die Genehmigungen sollen nach dem Konzept der besten verfügbaren Techniken (BVT oder BAT: "best available techniques", vgl. Artikel 2 der Richtlinie) erteilt werden. In vielen Fällen bewirkt die Anpassung an das BVTKonzept eine echte Verbesserung der Umweltsituation doch manchmal hat die Anpassung der Anlagen auch hohe Investitionen zur Folge. Damit es in der Europäischen Union durch die Anpassung an die besten verfügbaren Techniken bei bestehenden Anlagen nicht zu ungewollten Arbeitsplatzverlusten kommt, hat die Richtlinien diesen Anlagen eine Übergangsfrist von elf Jahren seit Inkrafttreten eingeräumt. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)∗) Vom 25. Juni 2005 (BGBl I, Nr. 37, S. 1757) zuletzt geändert am 23. Oktober 2007 (BGBl. I, Nr. 53, S. 2470) in Kraft getreten am 30. Oktober 2007 § 2 Begriffsbestimmungen (2) Ein Vorhaben ist 1. nach Maßgabe der Anlage 1 a) die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage, b) der Bau einer sonstigen Anlage, c) die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme, 2. die Änderung, einschließlich der Erweiterung, a) der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage, b) der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage, c) der Durchführung einer sonstigen in Natur und Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 3c Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 3e und § 3f, auf Anlage 2 Bezug genommen wird. 1. Merkmale der Vorhaben Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen: 1.1 Größe des Vorhabens, 1.2 Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft, 1.3 Abfallerzeugung, 1.4 Umweltverschmutzung und Belästigungen, 1.5 Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien. 2. Standort der Vorhaben Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen: 2.1 bestehende Nutzung des Gebietes insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien), 2.2 Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes (Qualitätskriterien), 2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien): 2.3.1 im Bundesanzeiger gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete, 2.3.2 Naturschutzgebiete gemäß § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst, 2.3.3 Nationalparke gemäß § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst, 2.3.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den 2.3.5 gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, 2.3.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach Landeswasserrecht festgesetzte Heilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 32 des Wasserhaushaltsgesetzes, 2.3.7 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegte Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind, 2.3.8 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in verdichteten Räumen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes, 2.3.9 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind. 3. Merkmale der möglichen Auswirkungen Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen: 3.1 3.3 dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung), dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen, der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen, 3.4 der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, 3.5 der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen. 3.2 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 25.6. 2005 Allgemeine Merkmale: •Projektbezug •Integrativer Ansatz (alle Schutzgüter einschl. Wechselwirkungen) •Frühzeitigkeit •Unselbständigkeit •Beibringungspflicht des Vorhabensträgers •Öffentlichkeitsbeteiligung •Kooperation •Auslandsbezug •Nachkontrolle §§ UVPG: Arbeitsschritte der UVP: 1. Prüfung der Umwelterheblichkeit erheblich §§ 3a,3b,3c unerheblich UVP-Verfahren Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Ausgleich Des Eingriffes §§ 18 ff. BNatschG Verfahrensbeteiligte § 2 Begriffsbestimmungen (3) Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind 1. Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren, 2. Linienbestimmungen und Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 15 und 16, 3. Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen. § 2 Begriffsbestimmungen (6) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen. Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist für die Beteiligung in Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 jede Person, deren Belange durch eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 3 oder einen Plan oder ein Programm im Sinne des Absatzes 5 berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 3 oder einen Plan oder ein Programm im Sinne des Absatzes 5 berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes. 2. Bestimmung des Untersuchungsrahmens - „Scoping“ 3. Prüfung der Umweltverträglichkeit Standortanalyse und -bewertung Analyse des Vorhabens 4. Wirkungsprognose Analyse und Bewertung der •Umweltbelastungen •Umweltentlastungen Flächenbilanz andere bedeutsame Umweltqualitäten Schlussfolgerungen zur Umwelt(un)verträglichkeit auf der Basis eines definierten Maßstabes Ablaufschema eines Planfeststellungsverfahrens am Beispiel Gewässerausbau Die Plan-UVP The text of the directive was published in the Official Journal L197 of 21 July 2001, page 30. § 3 Anwendungsbereich (1a) Dieses Gesetz gilt ferner für Pläne und Programme aus den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie einschließlich des Bergbaus, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung, die in der Anlage 3 aufgeführt sind, sowie für sonstige Pläne und Programme, für die nach den §§ 14b bis 14d eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, zur Umsetzung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften in die Anlage 3 aufzunehmen, 2. Pläne und Programme unter Beachtung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften aus der Anlage 3 herauszunehmen, die nach den vorliegenden Erkenntnissen voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben.