2 Begriffsbestimmungen

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Fachhochschule Eberswalde
University of Applied Sciences
Prof. Dr. Klaus Günther-Dieng
Recht und Politik
Law and Policy
WPF: Umweltverträglichkeitsprüfung
Lernziel:
Kenntnisse über Wesen und Ablauf einer UVP
Kenntnisse über Umfang und Inhalt von
Vefahrensunterlagen
Arbeitsmittel:
Aktueller Gesetzestext des UVPG
Verfahrensunterlagen
vom 25. Juni 2005 (BGBl I, Nr. 37, S. 1757)
Definition:
Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist ein gesetzlich
vorgesehenes, systematisches Prüfungsverfahren,
mit dem die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen
von Vorhaben bestimmten Ausmaßes auf die Umwelt
im Vorfeld der Entscheidung über die Zulässigkeit des
Vorhabens festgestellt, beschrieben und bewertet werden.
Die Ergebnisse der im Rahmen der UVP durchgeführten
Umweltverträglichkeitsuntersuchung werden als
Umweltverträglichkeitsstudie bezeichnet und sind
zusammen mit den weiteren Projektunterlagen Grundlage
für die UVP.
Wikipedia:http://de.wikipedia.org/wiki/Umweltvertr%C3%A4glichkeitspr%C3%BCfung#cite_note-0
Rechtliche Grundlagen der UVP
Richtlinie 85/337EWG vom 27.6. 1985 über die Umweltverträglichkeit bei bestimmten
öffentlichen und privaten Projekten = Projekt-UVP
Ursprünglicher Ausgangspunkt:
Anhang I - Projekte, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen:
•Raffinerien für Erdöl, Anlagen zur Vergasung und Verflüssigung von täglich
mindestens 500 Tonnen Kohle oder bituminösem Schiefer.
•Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen
•Anlagen zur Endlagerung oder zur endgültigen Beseitigung radioaktiver Abfälle.
•Integrierte Hüttenwerke zur Erzeugung von Roheisen und Rohstahl.
•Bestimmte Anlagen zur Gewinnung und Verarbeitung von Asbest
•Integrierte chemische Anlagen.
•Bau von Autobahnen, Schnellstraßen, Eisenbahn-Fernverkehrssstrecken von
Flugplätzen mit einer Länge von 2100 Metern oder mehr.
•Häfen und Binnenschifffahrtswege für Schiffe mit mehr als 1350 Tonnen.
•Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, zur chemischen Behandlung oder zur
Endlagerung von giftigen oder gefährlichem Abfall.
Anhang II - Projekte, deren Umweltverträglichkeitsprüfung von einer Ermessensentscheidung
der Mitgliedstaaten abhängt:
In Anhang II sind 12 Klassen aufgeführt, mit jeweils bis zu 12 Unterklassen. Dazu gehörten:
Landwirtschaft, Bergbau, Energiewirtschaft Bearbeitung von Metallen, Glaserzeugung, Chemische
Industrie, Nahrungs- und Genussmittelgewerbe, Textil- Leder-, Holz- und Papierindustrie,
Verarbeitung von Gummi, Infrastrukturprojekte,
Richtlinie 97/11/EG vom 3.3. 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG
Die Umweltverträglichkeitsprüfungs-Änderungsrichtlinie wurde im März 1997 von der
Europäischen Kommission erlassen. Auslöser war ein Bericht über die UVP-Richtlinie, der zehn
Jahre nach deren Erlaß die Umsetzung evaluieren sollten.
Darin wird herausgestellt, daß
a.die Richtlinie in vielen Mitgliedsstaaten unzureichend und verspätet umgesetzt
wurde. Insbesondere das Ziel der breiten Anwendung der UVP wird nicht erreicht.
b.Dies wird begünstigt durch unklare Formulierung in der Richtlinie.
Die Beseitigung dieser Mängel bestimmt das Ziel der Änderungsrichtlinie:
a.
die Vereinheitlichung der Umsetzung in den Staaten,
b.
die Erhöhung der Anzahl der UVP-pflichtigen Projekte und
c.
die Verbesserung des praktischen Vollzugs .
Außerdem ist eine Zusammenführung mit der Umsetzung der IVU-Richtlinie vom September 1996
erleichtert worden, sowie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit verbessert worden.
Inhalt der Richtlinie
Der Schwerpunkt liegt dabei in der genaueren Festlegung der Verfahrensschritte:
Es wird für das Screening-Verfahren festgelegt, welche Kriterien mindestens zu
prüfen sind. Diese bestehen aus konkreten Merkmalen der Umweltauswirkung des zu
prüfenden Projekts (Größe, Häufung, Umweltverschmutzung, Risiken, Ausmaß,
Schwere, Häufigkeit, Reversibilität) und der spezifischen Standortwertigkeit
(Empfindlichkeit, FFH-Gebiet, räumlich-ökologische Dimension des Projekts).
Stattdessen ist auch eine Auswahl der Projekte anhand von Schwellenwerten möglich.
Das Scoping-Verfahren wird geregt, so daß Behörden dem Projektträger mitzuteilen
haben, welche Angaben er vorzulegen hat.
Es wird klargestellt, daß UVP-pflichtige Projekte auch genehmigungspflichtig sein
müssen.
Die Informationspflicht der Öffentlichkeit wird detaillierter gefaßt. Es ist nicht mehr nur
die "betroffene Öffentlichkeit" zu informieren.
Weiterhin wird die Liste der UVP-pflichtige Vorhaben und der Vorhaben, die auf UVP-Pflichtigkeit
zu prüfen sind, erheblich ausgeweitet und teilweise an die IVU-pflichtigen Vorhaben
angepaßt.
Die EU hat einige allgemeine
Vorgaben über die
Genehmigung von
Industrieanlagen. Diese
Vorgaben wurden 1996 in der
sogenannten IVU-Richtlinie
zusammengefasst. IVU
bedeutet "Integrierte
Vermeidung und Verminderung
der Umweltverschmutzung". Im
wesentlichen dient die IVURichtlinie zur Minimierung der
Verschmutzung verschiedener
punktueller Einträge innerhalb
der Europäischen Union. Alle
Anlagen, die im Anhang I der
Richtlinine aufgeführt sind,
benötigen eine behördliche
Genehmigung der jeweiligen
Mitgliedsstaaten. Ohne diese
Genehmigung dürfen die
Anlagen nicht betrieben werden.
Die Genehmigungen sollen
nach dem Konzept der besten
verfügbaren Techniken (BVT
oder BAT: "best available
techniques", vgl. Artikel 2 der
Richtlinie) erteilt werden. In
vielen Fällen bewirkt die
Anpassung an das BVTKonzept eine echte
Verbesserung der
Umweltsituation doch manchmal
hat die Anpassung der Anlagen
auch hohe Investitionen zur
Folge. Damit es in der
Europäischen Union durch die
Anpassung an die besten
verfügbaren Techniken bei
bestehenden Anlagen nicht zu
ungewollten
Arbeitsplatzverlusten kommt,
hat die Richtlinien diesen
Anlagen eine Übergangsfrist
von elf Jahren seit Inkrafttreten
eingeräumt.
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)∗)
Vom 25. Juni 2005 (BGBl I, Nr. 37, S. 1757)
zuletzt geändert am 23. Oktober 2007 (BGBl. I, Nr. 53, S. 2470)
in Kraft getreten am 30. Oktober 2007
§ 2 Begriffsbestimmungen
(2) Ein Vorhaben ist
1. nach Maßgabe der Anlage 1
a) die Errichtung und der Betrieb einer technischen
Anlage,
b) der Bau einer sonstigen Anlage,
c) die Durchführung einer sonstigen in Natur und
Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2. die Änderung, einschließlich der Erweiterung,
a) der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer
technischen Anlage,
b) der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen
Anlage,
c) der Durchführung einer sonstigen in Natur und
Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 3c
Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 3e und § 3f, auf
Anlage 2 Bezug genommen wird.
1.
Merkmale der Vorhaben
Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich
folgender Kriterien zu beurteilen:
1.1 Größe des Vorhabens,
1.2 Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und
Landschaft,
1.3 Abfallerzeugung,
1.4 Umweltverschmutzung und Belästigungen,
1.5 Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und
Technologien.
2.
Standort der Vorhaben
Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein
Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere
hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter
Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem
gemeinsamen
Einwirkungsbereich zu beurteilen:
2.1 bestehende Nutzung des Gebietes insbesondere als Fläche für
Siedlung
und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche
Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen,
Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien),
2.2 Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser,
Boden, Natur und Landschaft des Gebietes
(Qualitätskriterien),
2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung
folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils
zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
2.3.1 im Bundesanzeiger gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemachte Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische
Vogelschutzgebiete,
2.3.2 Naturschutzgebiete gemäß § 23 des
Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von
Nummer 2.3.1 erfasst,
2.3.3 Nationalparke gemäß § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes,
soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,
2.3.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den
2.3.5 gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 des
Bundesnaturschutzgesetzes,
2.3.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des
Wasserhaushaltsgesetzes oder nach Landeswasserrecht
festgesetzte Heilquellenschutzgebiete sowie
Überschwemmungsgebiete gemäß § 32 des
Wasserhaushaltsgesetzes,
2.3.7 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften
festgelegte Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,
2.3.8 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere
Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in verdichteten
Räumen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des
Raumordnungsgesetzes,
2.3.9 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale,
Denkmalensembles, Bodendenkmale oder Gebiete, die
von der durch die Länder bestimmten
Denkmalschutzbehörde als archäologisch
bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.
3.
Merkmale der möglichen Auswirkungen
Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind
anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien
zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:
3.1
3.3
dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet
und betroffene Bevölkerung),
dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der
Auswirkungen,
der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,
3.4
der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,
3.5
der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.
3.2
Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung
vom 25.6. 2005
Allgemeine Merkmale:
•Projektbezug
•Integrativer Ansatz (alle
Schutzgüter einschl. Wechselwirkungen)
•Frühzeitigkeit
•Unselbständigkeit
•Beibringungspflicht des
Vorhabensträgers
•Öffentlichkeitsbeteiligung
•Kooperation
•Auslandsbezug
•Nachkontrolle
§§ UVPG:
Arbeitsschritte der UVP:
1. Prüfung der Umwelterheblichkeit
erheblich
§§ 3a,3b,3c
unerheblich
UVP-Verfahren
Landschaftspflegerischer
Begleitplan
zum Ausgleich
Des Eingriffes
§§ 18 ff. BNatschG
Verfahrensbeteiligte
§ 2 Begriffsbestimmungen
(3) Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind
1. Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung,
Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem
Verwaltungsverfahren getroffen werden, mit Ausnahme von
Anzeigeverfahren,
2. Linienbestimmungen und Entscheidungen in vorgelagerten
Verfahren nach den §§ 15 und 16,
3. Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung,
Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die
Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1
begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des
Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die
Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1
ersetzen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(6) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche
oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen. Betroffene Öffentlichkeit im
Sinne dieses Gesetzes ist für die Beteiligung in Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 4 jede Person, deren Belange durch eine Entscheidung im Sinne des
Absatzes 3 oder einen Plan oder ein Programm im Sinne des Absatzes 5 berührt
werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger
Aufgabenbereich durch eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 3 oder einen
Plan oder ein Programm im Sinne des Absatzes 5 berührt wird, darunter auch
Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.
2. Bestimmung des Untersuchungsrahmens - „Scoping“
3. Prüfung der Umweltverträglichkeit
Standortanalyse und -bewertung
Analyse des Vorhabens
4. Wirkungsprognose
Analyse und Bewertung der
•Umweltbelastungen
•Umweltentlastungen
Flächenbilanz
andere
bedeutsame
Umweltqualitäten
Schlussfolgerungen zur Umwelt(un)verträglichkeit auf der Basis eines definierten Maßstabes
Ablaufschema
eines
Planfeststellungsverfahrens
am Beispiel
Gewässerausbau
Die Plan-UVP
The text of the directive was published in the Official
Journal L197 of 21 July 2001, page 30.
§ 3 Anwendungsbereich
(1a) Dieses Gesetz gilt ferner für Pläne und Programme aus den Bereichen
Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie einschließlich des
Bergbaus, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation,
Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung, die in der Anlage 3
aufgeführt sind, sowie für sonstige Pläne und Programme, für die nach den §§
14b bis 14d eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates
1. Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf
die Umwelt haben, zur Umsetzung von bindenden Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaften in die Anlage 3 aufzunehmen,
2. Pläne und Programme unter Beachtung der Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaften aus der Anlage 3 herauszunehmen, die nach den
vorliegenden Erkenntnissen voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen
auf die Umwelt haben.
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