Gentechnikfreie Produktion von Lebensmitteln

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Spezielle Bereiche der
Lebensmittelkennzeichnung
19.04.2010
Andreas Graf
Gentechnikfreie Produktion von Lebensmitteln
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Gentechnikfreie Produktion von Lebensmitteln
• „Richtlinie zur Definition der „Gentechnikfreien Produktion“ von
Lebensmitteln und deren Kennzeichnung _
• Durch Codex-Arbeitsgruppe erarbeitet, vom BMG mit Erlass
veröffentlicht
• Auf Homepage des BMG abrufbar
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Gentechnikfreie Produktion von Lebensmitteln
ZIEL
•
lauterer Wettbewerb durch Rückverfolgbarkeit, Transparenz und Kontrolle der
Produktionsabläufe
•
Schutz der Verbraucherinteressen
•
Regeln für allen Stufen der LM-Kette
•
Regeln für Verwendung von Angaben in Kennzeichnung, Aufmachung und
Werbung
GELTUNGSBEREICH
Gilt für alle LM, bei denen in der Kennzeichnung, Aufmachung, Werbung oder in den
Geschäftspapieren der Eindruck erweckt wird, dass das LM ohne Verwendung von
GVO oder Erzeugnissen aus oder durch GVO erzeugt wird.
Umfasst auch Auslobungen wie „gentechnikfrei erzeugt“, „gentechnikfrei“, „GVOfrei“, „ohne Gentechnik“, „ohne Verwendung von Gentechnik“ als auch „ohne
genetisch veränderte Futtermittel gefüttert“ oder ähnliches.
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Gentechnikfreie Produktion von Lebensmitteln
• GVO und aus oder durch GVO hergestellte Erzeugnisse werden nicht als LM,
Futtermittel, Zusatzstoff oder Verarbeitungshilfsstoff für LM und Futtermittel,
Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer, Saatgut, vegetatives
Vermehrungsmaterial, Mikroorganismus oder Tier in der gentechnikfreien
Produktion verwendet.
• Tierarzneimittel sind von dem Verwendungsverbot nicht umfasst.
• Unternehmer können sich auf das Etikett auf dem Erzeugnis oder auf die
Begleitpapier verlassen, es sei denn, es liegen Informationen vor, die darauf
hindeuten, dass die Kennzeichnung des betreffenden Erzeugnisses nicht mit den
genannten Rechtsvorschriften im Einklang steht.
• Unternehmer haben vom Verkäufer eine Bestätigung zu verlangen, dass die
gelieferten Erzeugnisse nicht aus oder durch GVO hergestellt wurden.
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Gentechnikfreie Produktion von Lebensmitteln
Bestimmte Stoffe dürfen jedoch zum Einsatz gelangen, wenn sie
nachweislich nicht in gentechnikfreier Qualität kontinuierlich verfügbar sind
und dies von einer Expertengruppe bewilligt wurde.
Unternehmer und/oder Organisationen, die LM mit Bezeichnungen im
Sinne dieser RL in Verkehr bringen, haben geeignete rückverfolgbare
Nachweise zu erbringen, dass die Anforderungen dieser RL erfüllt werden.
Sie haben ihre Tätigkeit durch eine als Zertifizierungsstelle akkreditierte
Kontrollstelle überprüfen zu lassen.
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Gentechnikfreie Produktion von Lebensmitteln
KENNZEICHNUNG, AUFMACHUNG UND WERBUNG
Ein LM gilt als im Sinne der RL gekennzeichnet, wenn in der Kennzeichnung,
Aufmachung, Werbung oder den Geschäftspapieren der Eindruck vermittelt wird,
dass das Erzeugnis nach den Regeln der RL hergestellt wurde.
Bei der Kennzeichnung und Werbung dürfen nur dann gt-frei Bezeichnungen
verwendet werden, wenn alle Zutaten dieser Erzeugnisse nach den Regeln der RL
erzeugt worden sind.
Kennzeichnung und Werbung für LM, die nach den Vorgaben der RL erzeugt
wurden, enthalten einen eindeutigen Hinweis auf eine gentechnikfreie Produktion
entsprechend dieser RL
(Gentechnikfrei erzeugt gemäß Codex-Richtlinie xxx vom xxx).
Name der Kontrollstelle des Unternehmers ist anzugeben.
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Qualitäts- & Vermarktungsnormen
Ziel (gem § 1 VNG): _
1. verbesserte Marktübersicht und Markttransparenz durch die
Standardisierung landwirtschaftlicher Erzeugnisse hinsichtlich ihrer
Produktionsbedingungen, ihrer äußeren Beschaffenheitsmerkmale, ihrer
Verpackung und ihrer Kennzeichnung im Rahmen eines lauteren
Wettbewerbs und
2. Förderung der Herstellung und Verbesserung von Qualitätsprodukten
unter laufender Anpassung an den Stand der Wissenschaft und Technik.
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Qualitäts- & Vermarktungsnormen
EU-weite Regelung für:
•
•
•
•
•
Obst und Gemüse
Eier
Geflügelfleisch
Bruteier und Küken von Hausgeflügel
Rinder- und Schweineschlachtkörper
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Obst & Gemüse
Allgemeine Anforderungen (gem Art 113a VO (EG) Nr 1234/2007): _
Obst und Gemüse, die frisch an den Verbraucher verkauft werden
sollen, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in
einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität
sind und das Ursprungsland angegeben ist.
Der Besitzer von Erzeugnissen der Sektoren Obst und Gemüse
sowie Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse, für die
Vermarktungsnormen gelten, darf diese Erzeugnisse in der
Gemeinschaft nur dann feilhalten, anbieten, verkaufen, liefern oder
anderweitig in den Verkehr bringen, wenn sie diesen Normen
entsprechen; er ist dafür verantwortlich, dass diese Normen erfüllt
werden.
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Obst & Gemüse
Durchführungsbestimmungen in Verordnung (EG) Nr 1580/2007 _
Gilt für:
• Äpfel _
• Zitrusfrüchte _
• Kiwis _
• Salate, krause Endivie und Eskariol _
• Pfirsiche und Nektarinen _
• Birnen _
• Erdbeeren _
• Gemüsepaprika _
• Tafeltrauben _
• Tomaten/Paradeiser _
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Obst & Gemüse
Ausnahme (gem Art 3 VO (EG) Nr 1580/2007):_
• Erzeugnisse, die der Erzeuger für den persönlichen Bedarf des
Verbrauchers ab Hof abgibt;
• Erzeugnisse, die so geschnitten oder zerlegt wurden, dass sie
„verzehrfertig“ oder „küchenfertig vorbereitet“ sind;
• Erzeugnisse, die vom Erzeuger an Aufbereitungs- und Packstellen
oder Lagereinrichtungen verkauft oder geliefert oder vom Betrieb
des Erzeugers zu diesen Stellen bzw. Einrichtungen oder von
Lagereinrichtungen zu Aufbereitungs- und Packstellen verbracht werden.
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Obst & Gemüse
Kennzeichnungsangabe:
auf einer Seite der Verpackung deutlich sichtbar und lesbar, entweder
unverwischbar aufgedruckt oder auf einem Etikett angebracht, das Bestandteil
des Packstücks ist oder haltbar am Packstück befestigt ist.
Auch auf Rechnungen und Begleitpapiere Name und Ursprungsland der
Erzeugnisse sowie ggf Klasse, Sorte oder Handelstyp angeben.
Für gem RL 2000/13/EG vorverpackt angebotene Erzeugnisse ist auch das
Nettogewicht auszuweisen. Für nach Stück verkaufte Erzeugnisse keine Angabe
des Nettogewichts, wenn die Stücke von außen leicht zu sehen, einfach zu
zählen oder die Anzahl der Stücke auf dem Etikett angegeben ist.
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Speisekartoffel
Verordnung über Qualitätsklassen für Speisekartoffeln, BGBl Nr 76/1994 idgF
Gilt für Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln.
Kochtypen von Speisekartoffeln:
• festkochend (speckige Kartoffeln)
• vorwiegend festkochend
• mehligkochend (mehlige Kartoffeln)
Qualitätsklassen:
• Klasse „I“
• Klasse „II“
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_
Speisekartoffel
… müssen sein:
1. ganz,
2. gesund, insbesondere frei von Naß-, Braun- und Trockenfäule, von einem 25 % der Knollenoberfläche
übersteigenden Oberflächenschorf, von einem 10 % der Knollenoberfläche übersteigenden Tiefenschorf,
von Hitze- oder Frostschäden, Eisenfleckigkeit, Hohl- oder Schwarzherzigkeit, starker Pfropfenbildung,
starker Glasigkeit, starker Stippigkeit und starker Schwarzfleckigkeit,
3. sauber, das heißt nahezu frei von Erde oder Sand,
4. fest, das heißt nicht welk oder runzelig,
5. frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,
6. frei von fremdem Geruch oder Geschmack,
7. frei von starken Beschädigungen, Fraßstellen oder schweren Quetschungen,
8. frei von deutlich ergrünten Knollen und
9. frei von mißgestalteten Knollen (Zwiewuchs, Kindelbildung usw).
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Speisekartoffel
• Beschaffenheitsmerkmale
• Mindestgrößen
• Toleranzen bei Qualität, Fremdsorten & Größen
Mag. Andreas Graf
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Speisekartoffel
Kennzeichnung:
1. Identifizierung:
Packer oder Absender (Name und Anschrift)
2. Art des Erzeugnisses:
 „Speisekartoffeln“ oder „Erdäpfel“, „Speisefrühkartoffeln“ oder „Heurige Erdäpfel“
oder „Heurige“
 Name der Sorte und Kochtyp bei Speisekartoffeln
3. Herkunft des Erzeugnisses:
Ursprungsland und ggf Anbaugebiet oder regionale oder sonstige örtliche Bezeichnung
4. Beschaffenheitsmerkmale:
Qualitätsklasse
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Eier
Art 116 iVm Anh XIV VO (EG) Nr 1234/2007 _
Durchführungsbestimmungen in VO (EG) Nr 589/2008 _
Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl II Nr 356/2007 _
Bestimmungen zu Vermarktungsnormen gelten nicht, wenn der Erzeuger
• an der Hofstelle (Ab-Hof-Verkauf),
• auf einem örtlich öffentlichen Markt (zB Bauernmarkt) oder
• im Verkauf an der Tür
unsortiert unmittelbar an den Endverbraucher (Konsumenten) abgibt.
Auf Markt jedoch Erzeugercode nötig.
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Eier
Erzeugercode:
• Antrag an Bezirksverwaltungsbehörde zur Registrierung als
Legehennenbetrieb
• Bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (Haltungsform) positiver
Kontrollbericht
• Zuteilung des Erzeugercode mit Bescheid:
Kennnummer für die Haltungsform:
0 = Ökologisch
1 = Freilandhaltung
2 = Bodenhaltung
3 = Käfighaltung
Kennbuchstaben für das Herkunftsland: AT = Österreich
LFBIS-Betriebsnummer (7-Stellig)
•
Beispiel: Österreichischer Legehennenbetrieb mit Bodenhaltung,
LFBIS-Nummer 9898989 -> Erzeugercode: 2 AT 9898989
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Eier
Verkauf an Wiederverkäufer, Gastronomie (LM-Händler, Bäckereien, etc):
• Stempelung mit Erzeugercode
• Sortierung und Kennzeichnung nach Güte- und Gewichtsklassen
• Angabe der Packstellennummer
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Eier
Zulassung als Packstelle:
• Bei Sortierung nach Gewicht und Qualität
(unabhängig von der Legehennenanzahl)
• Erteilung durch Bezirksverwaltungsbehörde nach Vor-Ort-Kontrolle
•
Räumliche Voraussetzungen
•
Technische Voraussetzungen (Sortiermaschine, Durchleuchtungsanlage,
Luftkammermessgerät, Waage, Stempel)
Packstellen müssen auch nach Hygienerecht zugelassen sein
(Ausnahme!).
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Eier
Zusammensetzung der Packstellennummer:
• AT = Österreich
• Ziffer für Bundesland
1 = Burgenland, 2 = Kärnten, 3 = Niederösterreich, 4 = Oberösterreich,
5 = Salzburg, 6 = Steiermark, 7 = Tirol, 8 = Vorarlberg, 9 = Wien
• Zahl für den Bezirk
• Laufende Nummer für den einreichenden Betrieb
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Eier
Kennzeichnung der Packungen:
• Name und Anschrift des Verpackungsbetriebes bzw Händlers
• Kennnummer der Packstelle
• Güteklasse und Gewichtsklasse
• Anzahl (oder Gewicht) der verpackten Eier
• Mindesthaltbarkeitsdatum und Verbraucherhinweis
• Art der Legehennenhaltung
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Eier
Güteklasse:
• Klasse A oder „frisch“
• Klasse B
Gewichtsklassen:
XL:
sehr groß
L:
groß
M:
mittel
S:
klein
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(73 g und darüber)
(63 g bis unter 73 g)
(53 g bis unter 63 g)
(unter 53 g)
Eier
Qualitätsmerkmale für Eier der Güteklasse A:
•
Schale und Kutikula: normal, sauber, unverletzt;
•
Luftkammer: Höhe nicht über 6 mm, unbeweglich;
•
Eiklar: klar, durchsichtig, von gallertartiger Konsistenz, frei von fremden
Einlagerungen jeder Art;
•
Dotter: beim Durchleuchten nur schattenhaft, ohne deutliche Umrisslinie
sichtbar, beim Drehen des Eies nicht wesentlich von der zentralen Lage
abweichend, frei von fremden Ein- oder Auflagerungen jeder Art;
•
Keim: nicht sichtbar entwickelt;
•
Geruch: frei von Fremdgeruch.
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Geflügelfleisch
Art 116 iVm Anh XIV VO (EG) Nr 1234/2007 _
Durchführungs-VO (EG) Nr 543/2008 _
VO über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch, BGBl II Nr 372/2001 idgF_
Gilt für Fleisch und Zubereitungen von:
• Hühner,
• Enten,
• Gänse,
• Truthühner,
• Perlhühner.
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Geflügelfleisch
Einstufung in Handelsklasse „A“ oder „B“
Berücksichtigt Fleischfülle, Fettgewebeanteil, Schäden und Quetschungen
Vermarktung als:
• Frisch: nicht durch Kälteeinwirkung erstarrt, bei -2 bis +4 °C
• Gefroren: ständig bei mind -12 °C
• Tiefgefroren: ständig auf mind -18 °C
Herrichtungsform:
• Teilweise ausgenommen
• Bratfertig oder mit Innereien
• Grillfertig oder ohne Innereien
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Bruteier und Küken von Hausgeflügel
Art 116 iVm Anh XIV VO (EG) Nr 1234/2007 _
Durchführungs-VO (EG) Nr 617/2008 _
VO über Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von
Hausgeflügel, BGBl II Nr 123/2008 _
Gilt für Vermarktung und Beförderung von Bruteiern und Küken sowie das
Einlegen.
Gilt nicht für Zucht- & Vermehrungsbetriebe mit > 100 Tiere bzw
Brütereien mit > 1.000 Bruteiern
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Bruteier und Küken von Hausgeflügel
Registrierung der Betriebe bei BVB -> Erteilung einer Kennnummer
Kennziffer für Art des Betriebes:
a) Zuchtbetrieb ………………………………………………. 1
b) Vermehrungsbetrieb …………………………………...… 2
c) Brüterei …………………………………………………..… 3
d) Zucht- und Vermehrungsbetrieb und Brüterei ………… 4
e) Zucht- und Vermehrungsbetrieb …………………..……. 5
f) Zuchtbetrieb und Brüterei ………………………………… 6
g) Vermehrungsbetrieb und Brüterei ………………….…... 7
Mag. Andreas Graf
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Bruteier und Küken von Hausgeflügel
Kennziffer für die Geflügelart, mit der sich der Betrieb beschäftigt:
a) Hühner ………………………………………………..……… 1
b) Enten …………………………………………………..……... 2
c) Gänse …………………………………………………….…... 3
d) Truthühner ……………………………………………….…... 4
e) Perlhühner …………………………………………….……... 5
f) Hühner und Enten ………………………………………….… 6
g) Hühner und Gänse …………………………………………... 7
h) Hühner und Truthühner ……………………………………... 8
i) Hühner und Perlhühner ………………………………….…… 9
j) Hühner in Kombination mit weiteren zwei Geflügelarten ... 10
k) Hühner in Kombination mit weiteren drei Geflügelarten .... 11
l) Kombination von mehreren Geflügelarten ohne Hühner …. 12
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Folie 30
Bruteier und Küken von Hausgeflügel
Kennzeichnung und Verpackung von Bruteiern:
• einzeln gekennzeichnet
• Beförderung in vollkommen sauberen Verpackungen
• enthalten Bruteier nur einer Geflügelart, -kategorie und –sorte eines
Betriebes
Verpackung von Küken:
• getrennt nach Geflügelart, -kategorie und –sorte verpackt
• im Karton Küken ausschließlich aus einer Brüterei
• auf Karton Kennnummer der Brüterei
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Folie 31
Spirituosen
VO (EG) Nr 110/2008 _
Lebensmittelkennzeichnungs-VO, BGBl 72/1993 idgF _
Alkoholangaben-VO, BGBl II Nr 136/1997 _
Österreichisches Lebensmittelbuch – Codex-Kapitel B23 _
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Spirituosen
Kennzeichnung:
•
Sachbezeichnung
•
Alkoholangabe in % vol
•
Nettofüllmenge
•
Los (Charge)
•
Name / Anschrift des erzeugenden Unternehmers
•
Hinweis über Herstellung unter Abfindung
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Honig
Richtlinie 2001/110/EG _
Verordnung über Honig, BGBl II Nr 40/2004 _
Österreichisches Lebensmittelbuch – Codex-Kapitel B3 _
Kennzeichnung:
•
Sachbezeichnung
•
Name und Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung
•
Nettofüllmenge
•
Los (Charge)
•
Mindesthaltbarkeitsdatum
•
Lagerbedingungen
•
Herkunft
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Honig
Sachbezeichnung:
Sachbezeichnung laut Honigverordnung: Honig
Auch:
- Blüten- oder Nektarhonig
- Honigtauhonig (Waldhonig)
Ergänzung mit Angaben zu:
- Herkunft aus Blüten oder Pflanzenteilen (z.B. Sonnenblumenhonig)
- Regionale, territoriale, oder topographische Herkunft (z.B. Gebirgshonig)
- besondere Qualitätskriterien
Angabe von Sorten nur wenn Produkt vollständig oder überwiegend der angegebenen
Herkunft ist und die dieser Herkunft entsprechenden organoleptischen, physikalischchemischen und mikroskopischen Eigenschaften besitzt
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Honig
Name & Anschrift:
Angaben müssen eindeutig („postalisch zustellbar“) sein
Nettofüllmenge:
Mindestschriftgrößen nach Fertigpackungsverordnung, BGBl Nr 867/1993 idgF_ beachten:
•
bis 50 g Mindesthöhe 2 mm
•
über 50 bis 200 g Mindesthöhe 3 mm
•
über 200 bis 1000 g Mindestgröße 4 mm
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Honig
Mindesthaltbarkeitsdatum, Charge:
1) „mindestens haltbar bis:“ Angabe des Datum selbst in der Form „Tag/Monat/Jahr“ – in
diesem Fall muss die Angabe der Charge nicht erfolgen (kann aber)
2) „mindestens haltbar bis Ende“: Angabe des Datums in der Form „Monat/Jahr“ oder
„Jahr“ – in diesem Fall muss zusätzlich die Angabe der Charge (Los) erfolgen
3) Wird das Datum selbst nicht unmittelbar nach der Formulierung „mindestens haltbar
bis:“ bzw. „mindestens haltbar bis Ende:“ angegeben, muss nach dieser Formulierung die
Stelle genannt werden, an der das Datum angegeben ist (z.B. „mindestens haltbar bis:
siehe Stempelaufdruck am Deckel“)
Lagerbedingungen:
Lagerbedingungen müssen nur angegeben werden, wenn deren Einhaltung für die
Haltbarkeit wesentlich ist.
Mag. Andreas Graf
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Honig
Herkunft:
Ursprungsland bzw Ursprungsländer angeben.
Bei Ursprung in mehr als einem EG-Mitgliedstaat oder Drittland:
•
Mischung von Honig aus EG-Ländern
•
Mischung von Honig aus Nicht-EG-Ländern
•
Mischung von Honig aus EG-Ländern und Nicht-EG-Ländern
Allgemeine Anforderungen:
Kennzeichnung ist leicht verständlich, an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar und
dauerhaft anzubringen.
Mag. Andreas Graf
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Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
19.04.2010
Andreas Graf
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