Seminar für PR-Vorstände ( ppt | 5075,00 KB) - GEW

Werbung
Grundlagen im Arbeits- und
Gesundheitsschutz: Seminar für
PR-Vorstände
04.05.2009
Manfred
Triebe®
Rechtliche Grundlagen 1
§ 77 PersVG : Arbeitsschutz
• (1)Die Personalvertretung hat bei der Bekämpfung von Unfallund Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch
Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für
die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und
die Unfallverhütung in der Dienststelle einzusetzen.
• (2) Die Dienststelle und die in Absatz 1 genannten Stellen sind
verpflichtet, die Personalvertretung oder die von ihr bestimmten Mitglieder der Personalvertretung bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen
hinzuzuziehen. Die Dienststelle hat der Personalvertretung
unverzüglich die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung
betreffenden Auflagen und Anordnungen der in Absatz 1
genannten Stellen mitzuteilen.
Rechtliche Grundlagen 2
• (3) An den Besprechungen der Dienststelle mit den Sicherheitsbeauftragten oder dem Sicherheitsausschuß nach § 719 Abs. 4 der
Reichsversicherungsordnung nehmen von der Personalvertretung
beauftragte Mitglieder der Personalvertretung teil.
• (4) Die Personalvertretung erhält die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen sie nach
den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist.
• (5) Die Dienststelle hat dem Personalrat eine Durchschrift der nach
§ 1552 der Reichsversicherungsordnung von der Personalvertretung zu unterschreibenden Unfallanzeige oder der nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu fertigenden Niederschrift oder Unfallanzeige auszuhändigen.
• (6) Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung eines freiberuflich
tätigen Arztes für betriebsärztliche Aufgaben, einer freiberuflich
tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines überbetrieblichen
Dienstes von Betriebsärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit
ist die Personalvertretung zu hören.
Kommentar 1 (Altvater)
1. Formalisierte Mitbestimmungs- und
Initiativrechte werden ergänzt.
2. Zweck: Gewährleistung eines effektiven
und optimalen Arbeitsschutzes.
3. Der Arbeitgeber ist nach §§ 618, 619 BGB,
der Dienstherr nach § 79 BBG
individualrechtlich zum Arbeitsschutz
verpflichtet.
4. PR hat in Verbindung mit § 72 PersVG (allg.
Aufgaben) ein sehr weitgehendes
Überwachungsrecht
Kommentar 2 (Altvater)
1.
2.
3.
4.
5.
Absatz 1 sieht weitreichende Befugnisse des PR
vor. So hat der PR
alle in Betracht kommenden Stellen bei der
Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren
zu unterstützen und sich
Für die Durchführung der Vorschriften
einzusetzen. Dabei handelt es sich
um Rechte und Pflichten.
Sie sind vom PR insgesamt aber auch von den von
ihm beauftragten einzelnen Mitgliedern
wahrzunehmen.
Wen muss der PR unterstützen ?
(Kooperationspartner)
1. Träger der gesetzl. Unfallversicherung:
UKB
2. Gewerbeaufsicht (LAGetSi)
3. Betriebsarzt und FaSi
4. Schulträger, Bauaufsicht
5. Arbeitgeber (Schulleiter, Schulaufsicht)
6. Sicherheitsbeauftragte
7. Brandschutzbeauftragte
8. Andere Betriebsbeauftragte
Teilnahmerecht des PR
1.
2.
3.
4.
5.
Schulbegehungen
Brandsicherheitsschauen
Unfalluntersuchungen
Messungen
Besprechungen im Zusammenhang mit
der Unfallverhütung und dem AGS
Inforechte des PR
Rechtliche Grundlagen:
1. § 73 PersVG
2. Zusätzlich alle in § 77 konkret genannten
Informationen:
• Protokolle aller Besprechungen,
Begehungen, Besprechungen,
Untersuchungen, an denen er zu
beteiligen ist.
• Unfallanzeigen
Informationsrechte 2
1. Schriftform aus Gründen der Klarheit
angebracht und bei komplexen
Tatbeständen geboten
2. Dienststelle muss der
Informationspflicht von sich aus
nachkommen
3. Information muss rechtzeitig und
umfassend erfolgen
4. Maßnahmen müssen noch
gestaltungsfähig sein
Informationsrechte 3
Wer muss informieren?
• In allen Beteiligungsverfahren grundsätzlich der Vertreter des Arbeitgebers,
d.h. der/die Referatsleiter/in
• In allen allgemeinen Fragen des AGS
und der Unfallverhütung die in Betracht
kommenden Stellen (§ 77 Abs. 1)
Wer ist verantwortlich?
Für die Organisation des Arbeits- und
Gesundheitsschutzes insgesamt:
Arbeitgeber (SenBWF)
Für die Organisation des Arbeits- und
Gesundheitsschutzes im Bereich des Schulamtes:
• Der Dienststellenleiter
Für die Durchführung:
• Der Schulleiter/die Schulleiterin
Arbeitsschutzrecht:
1. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und
Einzelrichtlinien z.B.: BildschirmarbeitsVO,
PSA, GefahrstoffVO etc.
•
Regeln Pflichten des AG und Rechte und Pflichten der AN
2. Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
•
regelt den Einsatz von Betriebsärzten und Fachkräften für
Arbeitssicherheit
3. Arbeitsstättenverordnung
•
Regelt die Gestaltung der Arbeitsstätte und der Arbeitsplätze
Pflichten des Arbeitgebers (allgemein)
1.
2.
3.
4.
5.
Erforderliche Maßnahmen des AGS zu treffen,
die die Sicherheit und Gesundheit der AN bei
der Arbeit beeinflussen
Maßnahmen auf Wirksamkeit prüfen und ggf.
anpassen
Ziel: Verbesserung von Sicherheit und
Gesundheitsschutz
Dazu muss er für geeignete Organisation des
AGS sorgen und die Mittel bereitstellen
Sicherstellen, dass die Maßnahmen i.d.
betriebl. Führungsstrukturen eingebunden u.
beachtet werden.
Pflichten des Arbeitgebers (konkret)
1.
2.
3.
4.
Gefährdungsbeurteilung (§ 5)
Dokumentation (§ 6)
Unterweisung ( § 12)
Beauftragung geeigneter und
fachkundiger Personen (§ 13) Achtung:
Mitbestimmung nach § 85 (1) Ziff. 7
PersVG)
5. Beauftragung nach anderen gesetzl.
Grundlagen:
•
•
•
•
Sicherheitsbeauftragte (SGB)
Brandschutzbeauftragte (Bauordnung)
Gefahrstoffbeauftragte (GefahrstoffVO)
Andere Beauftragte
Verantwortlichkeiten
1. Sicherheitsbeauftragter: Berater/in
des/der SL, keine konkreten Pflichten,
keine Verantwortlichkeiten
2. Brandschutzbeauftragte/r:
Unterstützungspflicht und Verantwortung
3. Gefahrstoffbeauftragter: verantwortlich
4. Letztverantwortlich: Schulleiter/in
5. Oberletztverantwortlich:
aber schwer zu packen
Kennen eure SL ihre Pflichten ?
• ?????????????????????
Überlastung
vermeiden
Gefährdungsbeurteilung
Rechtliche Grundlagen
Arbeitsschutzgesetz § 5: Gefährdungsbeurteilung
• § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
• (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die
Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung
zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes
erforderlich sind.
• (2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der
Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen
Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines
Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausrei-chend.
Rechtliche Grundlagen
Arbeitsschutzgesetz § 5: Gefährdungsbeurteilung
• (3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
• 1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des
Arbeitsplatzes,
• 2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
• 3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von
Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen,
Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
• 4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren,
Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
• 5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der
Beschäftigten
Gefährdungsbeurteilungen (§ 5 ArbSchG)
Psychische Belastungen: Definition
nach DIN/ISO 10075
• Psychische Vorgänge im Menschen haben mit
Wahrnehmen, Denken, Fühlen, Erinnern, Erleben und
Verhalten zu tun.
• Die Norm DIN EN ISO 10075-1 beschreibt psychische
Belastungen als die von außen auf die Psyche
einwirkenden Faktoren. Beanspruchung meint
dagegen, wie sich Belastungen auf den einzelnen
Beschäftigten auswirken.
• Diese Auswirkungen sind nicht ausschließlich auf
die Stärke der Belastungen zurückzuführen, sondern
hängen auch von individuellen Faktoren wie z.B.
körperliche und psychische Verfassung ab.
Psychische Fehlbelastungen
Psychische Fehlbelastungen
Psychische Fehlbelastungen
•
–
–
–
–
–
Arbeitstätigkeit:
Zu hohe Verantwortung
Fehlende Anerkennung
Informationsdefizite
Informationsüberflutung
Zu geringer Einfluss auf Handlungen und
Entscheidungen
– Unklare bzw. widersprüchliche Anweisungen
– Permanentes Freundlichsein und Geduld
zeigen müssen
– Unzureichende Qualifikation
Psychische Fehlbelastungen
•
•
•
•
•
•
Arbeitsorganisation:
Zeit- und Termindruck (Klausuren, Zensuren)
Häufige Störungen (Unterricht)
Sehr lange Dauer der täglichen AZ
(Stundenplan)
Geringe Unterstützung durch Vorgesetzte und
Koll.
Personalmangel (Mehrarbeit)
….
Psychische Fehlbelastungen
•
•
•
•
Arbeitsbedingungen:
Arbeitsumgebung: Lärm, Klima, Kälte,
Gerüche….
Arbeitsplatzgestaltung
Pausenbedingungen
Pause
Quellen psychischer Belastung
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Umgang mit schwierigen Schülern
Hohe Klassenfrequenzen
Mängel in der Führung einer Schule
Lärm
Zeitdruck
Entscheidungsdruck
Emotionen verbergen müssen
Schulbegehungen: psychische Belastungen
Hohe Klassenfrequenzen
Psychische Belastungen: Führung
Lorenzetti: Die Folgen der guten Regierung
Psychische Belastungen: Führung
Lorenzetti: Die Folgen der schlechten Regierung
Psychische Belastungen: Führung
Lorenzetti: Die Folgen der schlechten Regierung
Was macht gute Führung aus?
Belastung/Entlastung durch
Führung
Man sollte den Kolleginnen und Kollegen auch ab und zu mal
auf die Schulter klopfen: gut gemacht !
Was macht gute Führung aus?
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
Teams befähigen oder unterstützen, damit sie miteinander
statt gegeneinander oder aneinander vorbei arbeiten
Transparentes Handeln zeigen
Empathie zeigen
Gerecht sein
andere Menschen für sich zu gewinnen und funktionierende
Netzwerke zu bilden
schwierige Gespräche im Konsens zu führen und Kritik so
anzubringen, dass sie den Gesprächspartner anspornt statt
demotiviert (Feedback-Kultur)
Problem-Mitarbeiter einzubinden und deren spezielle
Fähigkeiten für die Schule nutzbar zu machen
auch in schwierigen Situationen den Überblick und einen
kühlen Kopf zu bewahren und so das „unbegrenzte“
Vertrauen von Mitarbeitern, Eltern und Schülern zu finden
Dokumentation (§ 6 ArbSchG)
Besonders schutzbedürftige Personen
•
•
•
•
•
Schwerbehinderte
Schwangere
Stillende
Lebensältere Koll.
Jüngere (unerfahrene)
Arbeitssicherheitsgesetz
§ 1 Grundsatz
• Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu
bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei
der Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht
werden, daß
1.die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung
dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden,
2.gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des
Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht
werden können,
3.die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung
dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen
Wirkungsgrad erreichen.
Arbeitssicherheitsgesetz
• § 6: Aufgaben der Fachkräfte für
Arbeitssicherheit (FAsi)
 Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit (FAsi) haben die Aufgabe,
den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der
Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit
einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu
unterstützen.
 3 a. die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen
und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für
den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen
Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel
vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken.
 3 c. Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die
Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und
dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser
Arbeitsunfälle vorzuschlagen.
Arbeitssicherheitsgesetz
• § 3 Aufgaben der Betriebsärzte:
 Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim
Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der
Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung
der Arbeit zu unterstützen.
 3 a. die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und
festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den
Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person
mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen
und auf deren Durchführung hinzuwirken.
 3 c. Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die
Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem
Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen
vorzuschlagen.
Arbeitssicherheitsgesetz
• Betriebsärzte und FaSi = Berater des AG
• Bestellungsvarianten:
- eigenes Personal
- überbetrieblicher Dienst
• Betreuungszeiten: Gruppe 4 (Verwaltungen) =
0,2 Std. pro AN und Jahr (BA), 0,3 Std. pro AN
und Jahr (FaSi)
• Aufgaben: Unterstützung AG, Begehung der
Schulen, Arbeitsunfälle untersuchen (FaSi),
Ursachen arb.bedingter Erkrankungen
heruasfinden
• Teilnahmepflicht am ASA
• Jahresbericht vorlegen
Formalisierte Mitbestimmungsrechte
• § 85 (1) Ziff. 7: Maßnahmen zur Verhütung
von Dienst- und Arbeitsunfällen
und sonstigen Gesundheits
schädigungen
• § 85 (1) Ziff. 12: Gestaltung
der Arbeitsplätze
Arbeitsplatz Schule
Bereiche von Arbeitsstätten, in denen sich
Beschäftigte bei der von ihnen
auszuübenden Tätigkeit regelmäßig über
einen längeren Zeitraum oder im Verlauf
der täglichen Arbeitszeit nicht nur
kurzfristig aufhalten müssen (ArbStättVO).
• Was ist eine Gesundheitsgefahr ?
• Was ist ein Unfall ?
• Wie definiert man Lehrerarbeitsplatz ?
Mögliche Initiativen des PR
1. Hinwirken auf mindestens 4 ASASitzungen im Jahr
2. Gründung eines AK Gesundheit
3. Einfluss auf inhaltliche Gestaltung der
ASA
4. Gemeinsame Sitzngen von ASA und AK
Gesundheit
Initiativanträge
Initiativanträge: Verfahren
COPSOQ/FAS
Zugangsmöglichkeiten:
1. www.test-schule-copsoq.de
Start
Dienststellen
nummer:
Passwort:
999999
2008
Copsoq/Fas:Beispiel Soziale
Beziehungen und Führung
Copsoq/Fas:Beispiel Soziale
Beziehungen und Führung 2
Copsoq/Fas:Beispiel spezifische Aspekte
für Lehrkräfte 1
Vielen Dank für die Mühe, die ich euch gemacht habe
Herunterladen