Grundlagen im Arbeits- und Gesundheitsschutz: Seminar für PR-Vorstände 04.05.2009 Manfred Triebe® Rechtliche Grundlagen 1 § 77 PersVG : Arbeitsschutz • (1)Die Personalvertretung hat bei der Bekämpfung von Unfallund Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle einzusetzen. • (2) Die Dienststelle und die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, die Personalvertretung oder die von ihr bestimmten Mitglieder der Personalvertretung bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Die Dienststelle hat der Personalvertretung unverzüglich die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen. Rechtliche Grundlagen 2 • (3) An den Besprechungen der Dienststelle mit den Sicherheitsbeauftragten oder dem Sicherheitsausschuß nach § 719 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung nehmen von der Personalvertretung beauftragte Mitglieder der Personalvertretung teil. • (4) Die Personalvertretung erhält die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen sie nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist. • (5) Die Dienststelle hat dem Personalrat eine Durchschrift der nach § 1552 der Reichsversicherungsordnung von der Personalvertretung zu unterschreibenden Unfallanzeige oder der nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu fertigenden Niederschrift oder Unfallanzeige auszuhändigen. • (6) Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes für betriebsärztliche Aufgaben, einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines überbetrieblichen Dienstes von Betriebsärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit ist die Personalvertretung zu hören. Kommentar 1 (Altvater) 1. Formalisierte Mitbestimmungs- und Initiativrechte werden ergänzt. 2. Zweck: Gewährleistung eines effektiven und optimalen Arbeitsschutzes. 3. Der Arbeitgeber ist nach §§ 618, 619 BGB, der Dienstherr nach § 79 BBG individualrechtlich zum Arbeitsschutz verpflichtet. 4. PR hat in Verbindung mit § 72 PersVG (allg. Aufgaben) ein sehr weitgehendes Überwachungsrecht Kommentar 2 (Altvater) 1. 2. 3. 4. 5. Absatz 1 sieht weitreichende Befugnisse des PR vor. So hat der PR alle in Betracht kommenden Stellen bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu unterstützen und sich Für die Durchführung der Vorschriften einzusetzen. Dabei handelt es sich um Rechte und Pflichten. Sie sind vom PR insgesamt aber auch von den von ihm beauftragten einzelnen Mitgliedern wahrzunehmen. Wen muss der PR unterstützen ? (Kooperationspartner) 1. Träger der gesetzl. Unfallversicherung: UKB 2. Gewerbeaufsicht (LAGetSi) 3. Betriebsarzt und FaSi 4. Schulträger, Bauaufsicht 5. Arbeitgeber (Schulleiter, Schulaufsicht) 6. Sicherheitsbeauftragte 7. Brandschutzbeauftragte 8. Andere Betriebsbeauftragte Teilnahmerecht des PR 1. 2. 3. 4. 5. Schulbegehungen Brandsicherheitsschauen Unfalluntersuchungen Messungen Besprechungen im Zusammenhang mit der Unfallverhütung und dem AGS Inforechte des PR Rechtliche Grundlagen: 1. § 73 PersVG 2. Zusätzlich alle in § 77 konkret genannten Informationen: • Protokolle aller Besprechungen, Begehungen, Besprechungen, Untersuchungen, an denen er zu beteiligen ist. • Unfallanzeigen Informationsrechte 2 1. Schriftform aus Gründen der Klarheit angebracht und bei komplexen Tatbeständen geboten 2. Dienststelle muss der Informationspflicht von sich aus nachkommen 3. Information muss rechtzeitig und umfassend erfolgen 4. Maßnahmen müssen noch gestaltungsfähig sein Informationsrechte 3 Wer muss informieren? • In allen Beteiligungsverfahren grundsätzlich der Vertreter des Arbeitgebers, d.h. der/die Referatsleiter/in • In allen allgemeinen Fragen des AGS und der Unfallverhütung die in Betracht kommenden Stellen (§ 77 Abs. 1) Wer ist verantwortlich? Für die Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes insgesamt: Arbeitgeber (SenBWF) Für die Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Bereich des Schulamtes: • Der Dienststellenleiter Für die Durchführung: • Der Schulleiter/die Schulleiterin Arbeitsschutzrecht: 1. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Einzelrichtlinien z.B.: BildschirmarbeitsVO, PSA, GefahrstoffVO etc. • Regeln Pflichten des AG und Rechte und Pflichten der AN 2. Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) • regelt den Einsatz von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit 3. Arbeitsstättenverordnung • Regelt die Gestaltung der Arbeitsstätte und der Arbeitsplätze Pflichten des Arbeitgebers (allgemein) 1. 2. 3. 4. 5. Erforderliche Maßnahmen des AGS zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der AN bei der Arbeit beeinflussen Maßnahmen auf Wirksamkeit prüfen und ggf. anpassen Ziel: Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz Dazu muss er für geeignete Organisation des AGS sorgen und die Mittel bereitstellen Sicherstellen, dass die Maßnahmen i.d. betriebl. Führungsstrukturen eingebunden u. beachtet werden. Pflichten des Arbeitgebers (konkret) 1. 2. 3. 4. Gefährdungsbeurteilung (§ 5) Dokumentation (§ 6) Unterweisung ( § 12) Beauftragung geeigneter und fachkundiger Personen (§ 13) Achtung: Mitbestimmung nach § 85 (1) Ziff. 7 PersVG) 5. Beauftragung nach anderen gesetzl. Grundlagen: • • • • Sicherheitsbeauftragte (SGB) Brandschutzbeauftragte (Bauordnung) Gefahrstoffbeauftragte (GefahrstoffVO) Andere Beauftragte Verantwortlichkeiten 1. Sicherheitsbeauftragter: Berater/in des/der SL, keine konkreten Pflichten, keine Verantwortlichkeiten 2. Brandschutzbeauftragte/r: Unterstützungspflicht und Verantwortung 3. Gefahrstoffbeauftragter: verantwortlich 4. Letztverantwortlich: Schulleiter/in 5. Oberletztverantwortlich: aber schwer zu packen Kennen eure SL ihre Pflichten ? • ????????????????????? Überlastung vermeiden Gefährdungsbeurteilung Rechtliche Grundlagen Arbeitsschutzgesetz § 5: Gefährdungsbeurteilung • § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen • (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. • (2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausrei-chend. Rechtliche Grundlagen Arbeitsschutzgesetz § 5: Gefährdungsbeurteilung • (3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch • 1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, • 2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, • 3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, • 4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, • 5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten Gefährdungsbeurteilungen (§ 5 ArbSchG) Psychische Belastungen: Definition nach DIN/ISO 10075 • Psychische Vorgänge im Menschen haben mit Wahrnehmen, Denken, Fühlen, Erinnern, Erleben und Verhalten zu tun. • Die Norm DIN EN ISO 10075-1 beschreibt psychische Belastungen als die von außen auf die Psyche einwirkenden Faktoren. Beanspruchung meint dagegen, wie sich Belastungen auf den einzelnen Beschäftigten auswirken. • Diese Auswirkungen sind nicht ausschließlich auf die Stärke der Belastungen zurückzuführen, sondern hängen auch von individuellen Faktoren wie z.B. körperliche und psychische Verfassung ab. Psychische Fehlbelastungen Psychische Fehlbelastungen Psychische Fehlbelastungen • – – – – – Arbeitstätigkeit: Zu hohe Verantwortung Fehlende Anerkennung Informationsdefizite Informationsüberflutung Zu geringer Einfluss auf Handlungen und Entscheidungen – Unklare bzw. widersprüchliche Anweisungen – Permanentes Freundlichsein und Geduld zeigen müssen – Unzureichende Qualifikation Psychische Fehlbelastungen • • • • • • Arbeitsorganisation: Zeit- und Termindruck (Klausuren, Zensuren) Häufige Störungen (Unterricht) Sehr lange Dauer der täglichen AZ (Stundenplan) Geringe Unterstützung durch Vorgesetzte und Koll. Personalmangel (Mehrarbeit) …. Psychische Fehlbelastungen • • • • Arbeitsbedingungen: Arbeitsumgebung: Lärm, Klima, Kälte, Gerüche…. Arbeitsplatzgestaltung Pausenbedingungen Pause Quellen psychischer Belastung 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Umgang mit schwierigen Schülern Hohe Klassenfrequenzen Mängel in der Führung einer Schule Lärm Zeitdruck Entscheidungsdruck Emotionen verbergen müssen Schulbegehungen: psychische Belastungen Hohe Klassenfrequenzen Psychische Belastungen: Führung Lorenzetti: Die Folgen der guten Regierung Psychische Belastungen: Führung Lorenzetti: Die Folgen der schlechten Regierung Psychische Belastungen: Führung Lorenzetti: Die Folgen der schlechten Regierung Was macht gute Führung aus? Belastung/Entlastung durch Führung Man sollte den Kolleginnen und Kollegen auch ab und zu mal auf die Schulter klopfen: gut gemacht ! Was macht gute Führung aus? 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Teams befähigen oder unterstützen, damit sie miteinander statt gegeneinander oder aneinander vorbei arbeiten Transparentes Handeln zeigen Empathie zeigen Gerecht sein andere Menschen für sich zu gewinnen und funktionierende Netzwerke zu bilden schwierige Gespräche im Konsens zu führen und Kritik so anzubringen, dass sie den Gesprächspartner anspornt statt demotiviert (Feedback-Kultur) Problem-Mitarbeiter einzubinden und deren spezielle Fähigkeiten für die Schule nutzbar zu machen auch in schwierigen Situationen den Überblick und einen kühlen Kopf zu bewahren und so das „unbegrenzte“ Vertrauen von Mitarbeitern, Eltern und Schülern zu finden Dokumentation (§ 6 ArbSchG) Besonders schutzbedürftige Personen • • • • • Schwerbehinderte Schwangere Stillende Lebensältere Koll. Jüngere (unerfahrene) Arbeitssicherheitsgesetz § 1 Grundsatz • Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht werden, daß 1.die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden, 2.gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können, 3.die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen. Arbeitssicherheitsgesetz • § 6: Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (FAsi) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit (FAsi) haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. 3 a. die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken. 3 c. Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen. Arbeitssicherheitsgesetz • § 3 Aufgaben der Betriebsärzte: Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. 3 a. die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken. 3 c. Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen. Arbeitssicherheitsgesetz • Betriebsärzte und FaSi = Berater des AG • Bestellungsvarianten: - eigenes Personal - überbetrieblicher Dienst • Betreuungszeiten: Gruppe 4 (Verwaltungen) = 0,2 Std. pro AN und Jahr (BA), 0,3 Std. pro AN und Jahr (FaSi) • Aufgaben: Unterstützung AG, Begehung der Schulen, Arbeitsunfälle untersuchen (FaSi), Ursachen arb.bedingter Erkrankungen heruasfinden • Teilnahmepflicht am ASA • Jahresbericht vorlegen Formalisierte Mitbestimmungsrechte • § 85 (1) Ziff. 7: Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheits schädigungen • § 85 (1) Ziff. 12: Gestaltung der Arbeitsplätze Arbeitsplatz Schule Bereiche von Arbeitsstätten, in denen sich Beschäftigte bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit regelmäßig über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig aufhalten müssen (ArbStättVO). • Was ist eine Gesundheitsgefahr ? • Was ist ein Unfall ? • Wie definiert man Lehrerarbeitsplatz ? Mögliche Initiativen des PR 1. Hinwirken auf mindestens 4 ASASitzungen im Jahr 2. Gründung eines AK Gesundheit 3. Einfluss auf inhaltliche Gestaltung der ASA 4. Gemeinsame Sitzngen von ASA und AK Gesundheit Initiativanträge Initiativanträge: Verfahren COPSOQ/FAS Zugangsmöglichkeiten: 1. www.test-schule-copsoq.de Start Dienststellen nummer: Passwort: 999999 2008 Copsoq/Fas:Beispiel Soziale Beziehungen und Führung Copsoq/Fas:Beispiel Soziale Beziehungen und Führung 2 Copsoq/Fas:Beispiel spezifische Aspekte für Lehrkräfte 1 Vielen Dank für die Mühe, die ich euch gemacht habe