Eine detaillierte Beschreibung bietet die mit ECPAT erarbeitete

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KSR Basis Schulung
erarbeitet mit Ecpat
www.ecpat.at
Einstieg ins Thema
Kinderschutzmaßnahmen
• stärken Kinder und schützen sie vor Missbrauch
• Schaffen Bewusstsein in der Organisation & im Umfeld
• Schützen vor falschen Anschuldigungen
• Schrecken Täter/-innen ab.
Einstieg ins Thema
• Formen und Vorkommen von Gewalt
• Erkennen von Gewalt
• Sexueller Missbrauch: Täterstrategien
• Auswirkung auf Opfer
• Rechtliche Grundlagen Österreich
• Intervention und Hilfseinrichtungen
• Prävention in der Kinder- und Jugendarbeit
Rechtliche Grundlagen
Ab welchem Alter darf ein junger Mensch…
• …arbeiten?
• …heiraten?
• …Alkohol trinken?
• …rauchen?
• …Sex haben?
• …wählen?
Und ab wann können Kinder/Jugendliche für Straftaten zur
Verantwortung gezogen werden?
Rechtliche Grundlagen
Wichtige Richtlinien und Gesetze:
International und National
• UN-Kinderrechtskonvention, 1989
• Gewaltverbot in der Erziehung, 1989
• Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (Kindeswohl,
Meldepflichten bei Kindeswohlgefährdung)
• Jugendschutzgesetze der Bundesländer
• Div. Bestimmungen des StGB
UN Kinderrechtskonvention:
Artikel 34 [Schutz vor sexuellem Missbrauch]
….
a) zur Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen Handlungen
verleitet oder gezwungen werden;
b) für die Prostitution oder andere rechtswidrige sexuelle
Praktiken ausgebeutet werden;
c) für pornographische Darbietungen und Darstellungen
ausgebeutet werden.
Artikel 35 [Schutz vor Kinderhandel]
Formen von Gewalt
WAS IST GEWALT?
Formen von Gewalt
Physische Gewalt: ca. 70.000 Kinder jährlich in Ö
Die Hälfte bis zu zwei Drittel aller Eltern in Österreich
wenden milde Formen körperlicher Züchtigung an,
härtere Formen physischer Gewalt werden aber wenig
bis gar nicht mehr toleriert (ÖIF).
Psychische Gewalt
Vernachlässigung
Sexuelle Gewalt/Sexueller Missbrauch
Formen von Gewalt
Um psychische Gewalt handelt es sich, wenn Kinder:

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

Drohungen, Strafen, Liebesentzug erfahren
eingesperrt und isoliert werden
bzw. verboten wird Außenkontakte zu unterhalten
Entwertet, gedemütigt, beschimpft werden,
inadäquate Verbote erfahren
bloßgestellt und lächerlich gemacht werden
Erkennen von (sexualisierter) Gewalt
Hinweise auf Vernachlässigung bei Kinder/Jugendlichen
Starker Entwicklungsrückstand
(motorisch, geistig, psychosozial oder emotional)
 Untergewicht/Übergewicht
 Nichterfüllung der Schulpflicht
 witterungsmäßig unangemessen Bekleidung
 Streunen der Kinder
 Auffallend distanzloses Verhalten gegenüber Fremden

Studie Familienministerium 2010
• ¾ der Befragten haben bis zum Alter von 16 J.
psychische und/oder körperliche Gewalterfahrungen
gemacht
• Kaum Unterschieden zw. Männern und Frauen!
• Bei Sexueller Gewalt hingeben zeigen sich große
Unterschiede:
– 27,7 % der Frauen
– 12 % der Männer
Situationen, in denen Kinder
gefährdet sind…
Kind
• ungewolltes Kind
• Frühgeborene
• behinderte Kinder
• Fehlbildungen
• verhaltensauffällig
• chronisch krank
• Schreikinder
• Pflege-/Stiefkinder
Eltern
 selbst misshandelt
 psychische KH
 Drogen
 begrenzte Fähigkeit mit
Stress, Ärger und
Frustration umzugehen
 materielle Schwierigkeiten
Erkennen von (sexualisierter) Gewalt
Hinweise auf körperliche Gewalt können sein
 Blutungen und Schürfwunden der Haut
 Blutergüsse in verschiedenen Stadien
 Knochenbrüche, Rippenbrüche
 Blutungen unter der Hirnhaut, Hirnquetschungen
 Offene Rissquetschwunden
 Ausgerissene Haare
 Bissverletzungen
 Verbrennungen
Erkennen von (sexualisierter) Gewalt
Hinweise auf der Verhaltensebene können sein
 Ängstlich bzw. Leicht schreckhaft
 Provozierend
 Apathisch
 Depressiv oder Aggressiv
 Schlaf- und Sprachstörung
 Tagträumen
 Essstörungen
 Selbstzerstörerisches Verhalten
 Drogenkonsum
Erkennen von (sexualisierter) Gewalt
Häufig ohne jede körperliche Gewaltanwendung!
Symptome sind nicht eindeutig, zB:
• Schlafstörungen
• Schulleistungsstörungen
• Störungen im Hygieneverhalten, Waschzwang
• Veränderungen in der Aktivität
• Angst
• Rückzug
• Stimmungswechsel
• Sexualisiertes Verhalten
Erkennen von (sexualisierter) Gewalt
Anzeichen auf Verhaltensebene sind nicht generell auf
(sexualisierte) Gewalt zurückzuführen.
Grundsätzlich erhöhte Wachsamkeit, vor allem, wenn sich
Anzeichen häufen.
Erkennen von (sexualisierter) Gewalt
Im medizinischen Kontext
Verhaltensauffälligkeiten: Enuresis (Einnässen) bzw.
Enkopresis (Einkoten) nach dem 4. Lj.,
Selbstverletzendes Verhalten, aggressives und
sexualisiertes Verhalten
-> prinzipiell alle Symptome kinderpsychiatrischer
Störungsbilder
Psychosomatische Beschwerden: unspezifischer,
wiederholter Bauchschmerz, aber auch Kopfschmerzen,
Migräne, Gliederschmerzen
Freeze-Reaktion bei Untersuchung
Erkennen von (sexualisierter) Gewalt
Sexuelle Gewalt ist…
• ein sexuell motivierter Missbrauch des
Autoritätsverhältnisses
• wenn ein Erwachsener seine Machtposition zur
Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse verwendet;
seine Kontrolle, sein Wissen und seine Position auf
Kosten des Kindes benützt
Studien belegen, dass…
… jedes 3.-4. Mädchen und jeder 7.-8. Bub bis zu seinem
16. Lebensjahr mindestens einmal Opfer eines sexuellen
Übergriffes wird.
… der Täter/die Täterin in 9 von 10 Fällen aus der Familie
oder dem nahen Verwandten- oder Bekanntenkreis
stammt.
… ein Kind im Schnitt 7 Kontaktanläufe benötigt bevor ihm
geholfen wird…
Missbrauch passiert nicht zufällig
Der Erwachsene und das betroffene Kind spüren den
Unterschied zwischen Zärtlichkeit und sexuellem
Missbrauch sehr wohl. Sexueller Missbrauch beginnt
dort, ( …) , wo versucht wird, ein Mädchen oder einen
Jungen zu Zärtlichkeiten zu überreden oder zu nötigen,
wo Geheimhaltung eingefordert wird, wo das Kind sich
nicht mehr wohl und geborgen, sondern bedrängt und
benutzt fühlt.
(Aktion Jugendschutz, (Hrsg.); Gegen den sexuellen Missbrauch an Mädchen und
Jungen. Ein Ratgeber für Mütter und Väter, 7. Auflage. Köln: 2002)
Erkennen von (sexualisierter) Gewalt
Bei folgenden Handlungen spricht man von sexualisierter
Gewalt
• Wenn Erwachsene mit der Absicht sich sexuell zu
stimulieren, Kinder nackt betrachten oder die Genitalien
des Kindes berühren
• Kinder Geschichten mit sexuellem Inhalt erzählen
• Kindern Genitalien berühren lassen
• sich in Gegenwart des Kindes selbst befriedigen
• Vorführen von Pornofilmen
• Zwang zu oralem/analem Verkehr bzw.
Geschlechtsverkehr
Täterstrategien
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Missbrauchstäter (rund 10 % sind Frauen) planen ihre
Übergriffe und suchen gezielt nach ihren Opfern
Vertrauensvolle Freundschaft wird zunehmend
sexualisiert
Einsatz spezifischer Drohungen
Opfer wird als mitschuldig hingestellt
Strafbare Handlungen gemäß StGB
• § 206, Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen
• § 207, Sexueller Missbrauch von Unmündigen
• § 207a, Pornographische Darstellungen Minderjähriger mit
Ausnahmeregelungen
• § 207b, Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
• § 208a, Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen
• § 212, Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses
Täterstrategien
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Das ist normal – alle machen das so
Du hast mich verführt
Ich mache es nie wieder
Du wolltest es – hast Geld genommen
Du hättest NEIN sagen können
Du bist etwas Besonderes
Ich bringe dich / mich um
Keiner wird so einer wie dir glauben
Gefühle des Kindes
Ambivalente Gefühlswelt des Opfers (Scham, Schuld,
Ohnmacht, Angst, Zweifel, Sprachlosigkeit)
Schuld
Sexuell missbrauchte Kinder haben Angst, bestraft bzw.
moralisch verurteilt zu werden. Sie befürchten, dass man
sie beschuldigt, die sexuellen Handlungen selbst
herbeigeführt zu haben.
Scham
Sexualität ist in unserer Gesellschaft mit starken Tabus
belastet. Über Sexualität zu reden ist peinlich.
Folgen sexualisierter Gewalt
Geheimhaltungssyndrom
• Sexualisierte Gewalt wird häufig verdrängt oder
relativiert
• Selbstschutz oder auch Täterschutz
• Amnesie oder Dissoziationen
• Störungen der Körperwahrnehmung
Krisenplan der EJ
Was tun bei Verdacht?
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Glauben Sie dem Kind!
Ruhe und Besonnenheit bewahren
Wachsamkeit und Dokumentation:
Beobachtung/Verdacht - Notizen
Vertrauensverhältnis zum Kind aufbauen
Informieren Sie das Kind über mögliche weitere
Schritte – Vorsicht Beziehungsfallen!
Aktives Zuhören – Vorsicht bei „Warum“-Fragen
Selbst Hilfe suchen – kein schnelles Konfrontieren Vertrauensperson
Krisenplan der EJ
Es gibt vier Formen von Krisenfällen
1. Verdachtsfall, dass ein Kind von (sexualisierter) Gewalt
betroffen ist, ohne dass es von selbst was erzählt.
2. Ein Kind berichtet von sich aus, dass es von
(sexualisierter) Gewalt betroffen ist.
3. Verdachtsfall, dass eigene MA Grenzen missachten.
4. Offensichtliche Grenzüberschreitung von eigenen MA.
Krisenplan der EJ
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Kontakt mit Vertrauensperson aufnehmen.
Wichtig: Du bist nie alleine für die Aufdeckung/das
Beenden eines Missbrauchs verantwortlich!
Krisenplan der EJ
Vertrauenspersonen
In jeder Diözese gibt es eine männliche und eine weibliche
Vertrauensperson.
Vertrauenspersonen setzen sich im Bedarfsfall mit den
notwendigen Stellen in Verbindung
- PfarreIn
- AnsprechpartnerIn für den Bereich Kinderschutz in der
Kirchenleitung
- Kinderschutz-Zentrum (Prozessbegleitung)
- Kinder- und Jugendwohlfahrt (Jugendamt)
- Polizei
Was machen ProzessbegleiterInnen?
Ziel: Vermeiden einer Retraumatisierung des Kindes
• Sprechen über die Gefühle des Kindes (Angst, Scham, Schuld) und
Stützen der Bezugsperson
• Erklären, was bei Anzeige/ Gericht passiert (Buch: „Milli bei
Gericht“)
• Besprechen, was vom Kind erwartet wird (Wahrheit sagen,
Entschlagungsrecht, etc.)
• Fragen des Kindes und der Bezugspersonen beantworten, z. B. wie
wird der Täter bestraft, wie lange dauert das Verfahren, muss das
Kind den Täter nochmals sehen,…
• Begleitung des Kindes zur Polizei/ zu Gericht
• Begleitung der Bezugsperson und ev. ZeugInnen zur
Hauptverhandlung
• Vermittlung, Koordination und Kooperation
Meldepflichten gem. § 37, Kinder- und
Jugendhilfegesetz 2013
• Begründeter, konkreter Verdacht auf erhebliche
Kindeswohlgefährdung
• Meldung an Kinder- und Jugendhilfeträger = ultima ratio
• Trifft alle Einrichtungen, die mit bzw. für Kinder arbeiten
(zB Schulen, Behörden, Organisationen wie EJÖ), aber
auch Privatpersonen (zB Nachhilfelehrer, freiberuflich
tätige PsychotherapeutInnen)
• „..Personen, die freiberuflich die Betreuung oder den
Unterricht von Kindern und Jugendlichen übernehmen“
• „sticht“ berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten
Kindeswohlgefährdung gemäß
§ 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013
(...) Eine Kindeswohlgefährdung liegt insbesondere dann
vor, wenn Kinder und Jugendliche misshandelt, gequält
oder vernachlässigt wurden oder sie Betroffene von
sexueller Gewalt sind.
Gesetzliche Meldepflicht bei…
…Verdacht auf strafbare Handlung:
• §78 StPO: Anzeigepflicht für Behörden
• Privatpersonen haben die Berechtigung, nicht aber die
Verpflichtung, Straftaten anzuzeigen.
Strafbare Handlungen gemäß StGB
• § 206, Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen
• § 207, Sexueller Missbrauch von Unmündigen
• § 207a, Pornographische Darstellungen Minderjähriger
mit Ausnahmeregelungen
• § 207b, Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
• § 208a, Anbahnung von Sexualkontakten zu
Unmündigen
• § 212, Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses
Wohin wenden?
Bei Kindern und Jugendlichen (vgl Broschüren des bmwfj und
www.gewaltinfo.at)
•Kinderschutzzentren
•Kinderschutzgruppe an KH
•Kinder- und Jugendhilfe
•KiJa
Erwachsene
Frauen- und andere spezialisierte Beratungsstellen
Interventionsstellen gegen Gewalt in der Familie
Frauenhäuser
Spezialisierte PsychotherapeutInnen
Kinderschutzeinrichtungen bieten:
z.B. Möwe (www.die-moewe.at)
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Telefonische und persönliche Beratung
Krisenhilfe für Gewaltopfer
Klinisch-psychologische Diagnostik
Psychotherapie
Prozessbegleitung
Information und Prävention
Infos für Jugendliche bzw. im Notfall
• http://jugendinfo.akzente.net
• Rat auf Draht, Telefon 147
• Kinder- und Jugendanwaltschaft, [email protected]
• Jugendämter bei Verdacht auf Gewalt &
Kindeswohlgefährdung
Weitere Informationen:
Alle Stellen in ganz Österreich die Schutz bei Gewalt an
Frauen bzw. Kindern anbieten sind aufgelistet unter
www.gewaltinfo.at bzw. auch:www.kija.at
Allgemeine Information zu Kindern bzw. Kinderrechten:
www.kinderrechte.gv.at (Info-Webseite des BM für Familie
und Jugend)
www.kinderhabenrechte.at (Österr. Netzwerk Kinderrechte)
Richtiger und sicherer Umgang mit dem Internet für Eltern,
LehrerInnen, Kinder & Jugendliche: www.saferinternet.at
§ 10 StrG Strafregisterbescheinigungen
• Seit 1. Jänner 2014 kann auch eine spezielle
"Strafregisterbescheinigung Kinder- und
Jugendfürsorge" beantragt und ausgestellt werden,
wenn diese
• zur Prüfung der Eignung für eine Anstellung für
berufliche oder organisierte ehrenamtliche Tätigkeiten,
bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten
mit Kindern kommt, benötigt wird und
• eine entsprechende Bestätigung des (künftigen oder
aktuellen) Dienstgebers bzw. der Organisation
vorliegt.
Danke!
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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