Rechtliche Aspekte des Einsatzes von WeLearn

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Mag. Dipl.-Ing. Dr. Michael Sonntag
Institut für Informationsverarbeitung und Mikroprozessortechnik (FIM)
Rechtliche Aspekte des Einsatzes
von WeLearn
Urheberrecht, Datenschutz
E-Mail: [email protected]
http://www.fim.uni-linz.ac.at/staff/sonntag.htm
Copyright, 2002 © Michael Sonntag
Einleitung

Soll WeLearn eingesetzt werden, so müssen auch
Materialien angeboten werden!
Entweder: Komplett selbst erstellen
Oder: Kopieren, zusammenstellen, erweitern, …
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Auf gut österreichisch:
Ja, dürfen’s denn das überhaupt???

Genau das wollen wir uns hier kurz überlegen
Nur eine kurze Einführung;viele Details, die nicht behandelt werden!
Viele weitere Gebiete die man beachten muß!

Datenschutz: Namen/Bilder von Schülern im Internet
Michael Sonntag
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Urheberrecht:
Eigene Werke
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Selbst erstelltes Material ist mit der Erstellung geschützt
Gewisse Werkhöhe nötig: Sehr niedrig angesetzt
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
Dies gilt für Lehrer genauso wie für Schüler!
Wichtigster Punkt:
Persönliche Prägung durch den Schaffenden
Jemand Anderer mit identischer Aufgabe hätte es anders gemacht

Gilt für Papier, Computer, ….
Digitale Werke können leichter vervielfältigt werden, aber das ist
“bloß” ein praktisches Problem, kein rechtliches!

Schutzdauer:
Signierte Werke: Bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers
Anonyme Werke: Bis 70 Jahre nach Erschaffung des Werkes
» Bzw. 70 Jahre nach Tod des Urhebers, falls dieser vorher bekannt wird
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Urheberrecht:
Fremde Weke
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Nur in äußerst begrenztem Umfang dürfen fremde Werke in
eigene Poduktionen integriert werden
Rechtserwerb ist hierfür jederzeit möglich: Vertrag mit Urheber!
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Werke können der Öffentlichkeit übergeben werden
Jeder kann sie völlig frei nutzen
Ins Internet stellen ist KEINE derartige Genehmigung!

“Integration” fremder Werke durch Links meist erlaubt
Zumindest als Link auf die Startseite; Deep-links  umstritten/riskant
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Was kein Werk ist, ist meist dennoch gechützt!
 Z. B. Leistungsschutzrechte
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Daher IMMER (irgend)eine Erlaubnis für Übernahme suchen!
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Urheberrecht:
Schulbuchfreiheit
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Einzelne Sprachwerke (keine Computerprogramme!) und
bildliche Darstellungen können integriert werden, wenn …
Die Quelle veröffentlicht ist (Buchhandel, Internet, …)
Ergebnis muß nach Beschaffenheit für Schulgebrauch dienen
Ergebnis muß als Schulbuch bezeichnet werden (nicht wörtlich)
Zur Erläuterung des eigentlichen Inhalts (Beispiele, Illustration, ...)
Im durch den Zweck gerechtfertigen Umfang (Minimalität)
Die Quelle angegeben wird
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Ähnliches gilt für Bilder, Skulpturen, Bauwerke, …
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Vorsicht: Verwertungsgesellschaften können Vergütungen
verlangen (Problem, falls kein Verkauf erfolgt!)
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Urheberrecht:
Zitate
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Integration von (Teilen) fremder Werke in eigene Werke
Existiert für Text, Bilder, Musik, …
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Quellenangabe erforderlich: Urheber + Bezeichnung (=Titel)
Ein Link ist keine Quellenangabe!
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Eigenes “Werk” muß tatsächlich ein Werk sein
Eigener Beitrag nötig
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2 Arten:
Wissenschaftl. Großzitat: Auch ganze Werke; nur in wiss. Werken
Kleinzitat: Nur einzelne kleinere Teile (Sätze, Absätze, Liedzeilen, …)
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Keinerlei Kosten
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Internet: Links selbst sind auch keine Zitate!
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Urheberrecht:
Vervielfält. für Schulgebrauch
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Keine Integration, sondern gesonderte Reproduktion
Kopieren nur in Klassenstärke erlaubt
Konkrete Klasse, konkretes Fach/Stunde
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VERBOTEN: Schulbücher, Lehrbücher, Skripten, …
Nach Beschaffenheit und Bezeichnung für Unterricht bestimmt

Keine andere Verwendung nach dem Einsatz erlaubt!

Internet: Zugangskontrolle nötig!
Ungesichert: Kein kopieren in Klassenstärke mehr!
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Ähnlich/Gleich: Vervielfältigung für Unterrichtsgebrauch
Z. B. für die Vorbereitung
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Urheberrecht:
Bilder
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Grafiken sind nicht Bilder: Literatur oder angewandte Kunst
Haben deshalb kleinere Abweichungen!

Zusätzliche Komplikation: Zweite Kategorie der Lichtbilder
Lichtbildwerk: Urheberrecht gilt voll; künstlerisches Element nötig
» Kann aber auch bei Schnappschüssen vorliegen!
(Einfaches) Lichtbild: “Normales” Foto
» Ähnlich zu Lichtbildwerken, aber gewisse Ausnahmen/Änderungen
» Schutzfrist: 50 Jahre ab Herstellung/Veröffentlichung
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Analoges Problem bei Filmen
Filmwerke  Laufbilder
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“Recht am eigenen Bild”
Siehe später!
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Datenschutz:
Namenslisten im Internet
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Einstellen ins Internet ist eine Veröffentlichung
Namenslisten sind personenbezogene Daten
Jede Veröffentlichung, Erhebung, Verwendung, … ist verboten!
» Ausnahmen müssen gesetzlich oder vertraglich erfolgen!
Dies gilt auch bei beschränkter Öffentlichkeit (z. B. Schulintern)
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In der Regel notwendig: Zustimmung des Betroffenen
Schulisches Problem: Minderjährige!
Zustimmung der Eltern muß eingeholt werden
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Betrifft: Alle Daten mit Personenbezug
Name, Geburtsdatum, Klasse, Noten, …

Gilt auch für Daten von Lehrern!
Aber erlaubt: Name, Schultelefonnr., Fächer, Klassen, ...

Jederzeit erlaubt: “Anonyme” Daten (z. B. “Hans M.”)
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Datenschutz:
Bilder im Internet
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
Genau gleich wie bei anderen Daten (siehe oben)
Zusätzlich: Persönlichkeitsrechtlicher Bildnisschutz
Bildnisse dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch
berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden
Daher sehr viel erlaubt bei “Personen öffentlichen Interesses”
» Schüler werden dies fast nie sein!
Berechtigtes Interesse: “Schutz der Privatsphäre” gilt immer
» Verhindert daher fast alle Veröffentlichungen bei Schülern
Zustimmung zur Veröffentlichung ist jederzeit möglich
» Explizit (Eltern), aber auch konkludent (eindeutiges Verhalten) möglich
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Z. B. erlaubt: Klassen-Homepage mit Paßbildern, die NUR
den Klassenmitgliedern zugänglich ist!
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Datenschutz:
Zustimmung durch Teilnahme?
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Bloße Teilnahme an Schul-/Sportveranstaltungen reicht als
konkludente Zustimmung zur Veröffentlichung nicht aus!
Echt öffentliche Veranstaltungen: Veröffentlichung erlaubt!
» Für “übliche” Zwecke (z. B. Bericht darüber); nicht für Werbung, ...

Schulveranstaltungen sind meist rechtlich (Zugang) und
praktisch (keine öff. Einladung) Privatveranstaltungen
Z. B. Klassenausflüge, Schiwochen; Fraglich: Schulmeisterschaften

Veröffentlichung bei geschlossenem Kreis daher auch nur
innerhalb dieses Kreises, d. h. Klassen-/Schulintern
Dies gilt für Namen, Bilder, Ergebnisse, …
Internet: Wenn keine exakte Beschränkung möglich ist, dann
etweder gar nicht veröffentlichen oder den kleineren Bereich
wählen!
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Mag. Dipl.-Ing. Dr. Michael Sonntag
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Fragen?
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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