Urheberrecht im Schulalltag

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Urheberrecht im Schulalltag
Maximilian Pangerl legt in dem Artikel der Lehrerinfo 2/07 dar, welche Rolle das
Urheberrecht im Schulalltag spielt.
„Was man schwarz auf weiß besitzt, kann man getrost nach Hause tragen!, heißt es im
„Faust“. Die Idee, dass der auf Papier gebannte Gedanke immer auch dem Schöpfer,
also dem Urheber gehört, wäre Goethe, wie allen Künstlern und Gelehrten, sicherlich
sympathisch gewesen.
In unserer Zeit der faszinierenden Vielfalt von mechanischen, fotomechanischen oder
digitalen Vervielfältigungsmöglichkeiten ist dies für die Urheber von Werken ebenso wie für
Verlage eine Frage von großer wirtschaftlicher Bedeutung. Im Kern ist es aber in unser aller
Interesse, dass Künstler und Kreative von den Früchten ihrer Arbeit leben sowie Verlage und
Produzenten qualitativ hochwertige Angebote vorhalten können.
Der Gesetzgeber hat allerdings im Urheberrechtsgesetz (UrhG) zwischen den berechtigten
Einnahmeinteressen der Rechteinhaber und anderen nicht minder berechtigten Interessen –
etwa dem von Schulen, zur Wissensvermittlung auf urheberrechtlich geschützte Werke
zurückzugreifen – einen vernünftigen Ausgleich gefunden. So gibt es eine ganze Reihe
wichtiger Privilegierungen für Schulen bei der Nutzung von Werken. Hier einige
Schlaglichter:
a. Die jüngste Vereinfachung steckt im § 52 a UrhG. Danach können kleine Teile von
Werken, Werke geringen Umfangs oder einzelne Beiträge aus Zeitschriften und Zeitungen in
Schul-Intranets eingestellt werden; ausgenommen sind Unterrichtswerke für Schulen und
Filme, die vor weniger als zwei Jahren in die Kinos kamen. Unter Werke geringem Umfangs
wird nach dem kürzlich geschlossenen Gesamtvertrag zwischen den Ländern und den
Verwertungsgesellschaften ein Druckwerk von 25 Seiten (bei Musikeditionen maximal sechs
Seiten), ein Film von fünf Minuten Länge oder ein gleichlanges Musikstück sowie alle Bilder,
Fotos oder sonstige Abbildungen verstanden. Kleine Teile sind 25 % eines Druckwerks
(maximal 100 Seiten), bei anderen Werken 12%, bei Filmen jedoch höchstens fünf Minuten.
Die Nutzung ist natürlich nicht gänzlich kostenlos, aber die anfallenden Vergütungen zahlt
der Freistaat Bayern. Auch die Auskunftspflicht der Nutzer gegenüber den Rechteinhabern ist
pragmatisch geregelt: Hier reichen repräsentative Umfragen an den Schulen. Die nächste
findet im Schuljahr 2007/08 statt. Schon jetzt ein herzliches Dankeschön fürs Mitmachen an
alle Lehrkräfte, die es „trifft“.
b. Auch die Kopierabgabe für das Vervielfältigen aus Büchern oder Zeitschriften auf
fotomechanischem Wege nach § 53 Abs. 3 UrhG zur Nutzung im Schulunterricht oder für
Prüfungen zahlt der Freistaat für die Schulen. Ebenso werden Kopien von Musiknoten
abgegolten. Wie bei der Intranetnutzung dürfen nur kleine Teile eines Werkes, Werke
geringen Umfangs oder einzelne Beiträge aus Zeitschriften und Zeitungen kopiert werden.
Keinesfalls dürfen ganze Bücher kopiert werden! Auch zu den Kopien wird es im Schuljahr
2007/08 eine repräsentative Erhebung geben, für deren Durchführung wir auf die Kooperation
der Lehrkräfte angewiesen sind. Die Nutzung von Datenbankwerken ist nur mit
Einschränkungen zulässig. Ausdrücklich untersagt ist es, rechtmäßig hergestellte Kopien zu
verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen.
Voraussichtlich ab 1. Januar 2008 werden Schulbücher nur noch mit Zustimmung der
jeweiligen Verlage kopiert werden dürfen. Welche Auswirkungen dies auf die Schulpraxis
haben wird und wie die Lehrkräfte mit dieser neuen sog. Bereichsausnahme umgehen müssen,
wird rechtzeitig durch ein KMS mitgeteilt.
c. Allerdings gibt es auch Erleichterungen für Schulen bei öffentlichen Aufführungen. So
entfällt die GEMA-Gebühr bei Schulkonzerten, wenn kein Eintritt verlangt wird, keiner der
Aufführenden ein Entgelt bekommt, das Konzert seinem Charakter nach üblich für das
Schulleben ist, der erzieherischen Zweckbestimmung der Schule dient und nur einem
eingeschränkten Personenkreis zugänglich ist, also der Schülerschaft, den Lehrkräften, den
Eltern und weiteren engen Verwandten der Schülerinnen und Schüler.
d. Ein gewisser Gestaltungsspielraum eröffnet sich für Lehrkräfte auch aus der Tatsache, dass
die meisten urheberrechtlichen Tatbestände an das Merkmal der „öffentlichen
Zugänglichmachung“ anknüpfen. Öffentlichkeit ist eine Mehrzahl von Personen, die nicht
durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden ist. Die Schulverwaltungen gehen
davon aus, dass ein Klassenverband - und wohl auch ein Kurs der gymnasialen Oberstufe - in
diesem Sinne nicht öffentlich ist. Lehrkräfte können somit z.B. selbstgekaufte CDs oder
DVDs im Klassenverband abspielen. Nicht erlaubt ist dies allerdings, wenn zwei Klassen
zusammengefasst werden oder vor anders zusammengesetzten Gruppen der
Nachmittagsbetreuung. In keinem Fall gezeigt werden dürfen allerdings selbst auf CD, DVD
oder Videokassette aufgenommene Inhalte von Radio- oder Fernsehprogrammen (außer
Nachrichtensendungen, auch fremdsprachliche, die sind in der Nutzung frei). Das hat
allerdings nichts mit dem Öffentlichkeitsbegriff zu tun, sondern weil der Mitschnitt von
Sendungen zu anderen als persönlichen Zwecken unrechtmäßig ist. Aber auch eine
erleichternde Ausnahme: Schulfunksendungen aus Radio und Fernsehen dürfen von Schulen
oder Einrichtungen der Lehreraus- und Fortbildung aufgezeichnet und im Unterricht
verwendet werden, wobei es hier keine Einschränkungen auf den Klassenverband im engeren
Sinne gibt. Allerdings müssen solche Sendungen am Ende des der Übertragung folgenden
Schuljahres gelöscht werden, es sei denn, die Sendung wird wiederholt.
Man sieht: Manchmal ist es eine Gradwanderung, ob das Urheberrecht verletzt wird oder
nicht. Das gilt vor allem für das Kopieren von Inhalten aus dem Internet. Man muss es sich
immer wieder klar machen (und natürlich auch den Schülerinnen und Schülern vermitteln):
Das Internet ist kein rechtsfreier Raum! Geduld wird belohnt und wer sucht findet noch
immer viel Material, das ohne Zustimmung oder ohne Kosten genutzt werden kann. Aber man
muss sich sorgfältig informieren, die Nutzungsbedingungen genau lesen und prüfen, ob
deutsches Recht einschlägig ist.
Wer auf Nummer Sicher gehen will, dem sei bei der Mediennutzung der Gang ins kommunale
Medienzentrum empfohlen oder die Nutzung von Schulfunksendungen und ähnlichen
Angeboten.
Urheberrechtsverletzungen können ungenehme zivil- und strafrechtliche Folgen haben – und
sie werden öfter aufgedeckt, als man glauben würde. Zudem ist die Lehrkraft ein
unabdingbares Vorbild bei der Medienerziehung von Schülerinnen und Schülern. Deshalb ist
es wichtig, sich vor der Nutzung von Inhalten sorgfältig zu informieren. Dabei helfen die
medienpädagogisch-informationstechnischen Berater (MIB) in Bayern, der Verein „Schulen
ans Netz“ unter www.lehrer-online.de/recht.
Unter www.stmuk.bayern.de/km/aufgaben/medien/medienwelten ist das informative
Handbuch „Medienwelten“ abrufbar.
Text: Maximilian Pangerl, Ministerialrat, Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und
Kultus
Kontakt: [email protected]
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