IPR Präsentation 2. Kapitel Teil 2

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IWR 2007/2008
2. Kapitel Teil 2
Internationales Privatrecht
Besonderer Teil
Fälle 9 ff.
Präsentation Teil 1
Exkurs/Vorspann
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Brüssel I - Brüssel II - Brüssel III
Rom I - Rom II
Brüssel I = EuGVVO
Brüssel III = EuVTVO
Brüssel II, Brüssel IIa usw. = FamR
Rom I = Recht der rechtsgeschäftlichen
Schuldverhältnisse
• Rom II = Recht der gesetzlichen (=
außervertraglichen) Schuldverhältnisse (ab
01.01.2009 in Kraft)
Exkurs/Vorspann
Vorkenntnisse
• Exkurs: Regelungen im nationalen Recht:
rechtsgeschäftliche/gesetzliche Schuldverhältnisse?BGB-Aufbau?
• Buch/Abschnitt/Titel
• Buch 1 Allgemeiner Teil Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Buch 3-5 Sachenrecht, FamR und ErbR
• Buch 2 Abschnitt 1-8
• Zentrale Norm: § 241 BGB: „Pflichten aus dem Schuldverhältnis“
• Zentrale Norm: § 311 BGB:
„Rechtsgeschäftliche….Schuldverhältnisse“
• Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433-853BGB)
• Titel 1: Kauf…
• bis Titel 27:Unerlaubte Handlungen
• rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis: Vertrag
• gesetzliches: Delikt, Bereicherung… (kein Vertrag)
• Ende Exkurs
EVÜ
Römisches EWG-Übereinkomen über das auf vertragliche
Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19.06.1980
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Art. 27 – 37 EGBGB
EVÜ vom 19.06.1980
=„Rom I“ zitiert in Art. 36 letzter Halbsatz
Art 37 zu Anwendungsausschlüssen „dieses
Unterabschnitts“:
Ziff 1. Wechsel und Scheckfälle
Ziff 2. Gesellschaftsrecht
Ziff 3. Vertreterrecht
Ziff 4. Versicherungsverträge
Welches Recht gilt für Verträge
mit Auslandsberührung?
• Vorrangig ist – beim Warenkauf -das CISG!
• CISG Artikel 6 [Ausschluß, Abweichung oder Änderung
durch Parteiabrede]
Die Parteien können die Anwendung dieses
Übereinkommens ausschließen oder, vorbehaltlich des
Artikels 12, von seinen Bestimmungen abweichen oder
deren Wirkung ändern.
• Art 27 ff EGBGB bestimmen ( nachrangig)
• das Vertragsstatut (=Geschäftsstatut)
• und sind nationales Recht
• also: Keine Auslegungskompetenz des EuGH
• Fälle 9,10: zu Art 27,28,31,32 EGBGB
Fall 9 zu
Art 27,28 EGBGB
Fall 9: K aus Deutschland und der Portugiese V schließen einen Kaufvertrag unter Beifügung ihrer
jeweiligen AGB, die jeweils ihr eigenes nationales Recht für anwendbar erklären.
(„es gilt deutsches Recht unter Ausschluß des CISG“ contra „es gilt portugiesisches Recht unter
Ausschluß des CISG“)
1. Ist der Kaufvertrag wirksam?
2. Ist ein wirksamer Rechtswahlvertrag zustande gekommen?
VERMERK: Beurteilen Sie die Rechtslage aus deutscher Sicht und unterstellen Sie , daß K = Kläger
und Verkäufer der Ware ist!
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TRENNEN – Beginn mit Rechtswahlvertrag
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h.M.: Wirksamkeit voneinander unabhängig!
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1. Frage 2: Das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Rechtswahl bestimmen sich gem. Art.
27 I, IV , 31 I EGBGB nach dem Recht, das anzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die
Bestimmung wirksam wäre.
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Lex fori!
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Prinzip der Kongruenzgeltung (nicht: Theorie des letzten Worts)!
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Ergebnis: Rechtswahlvertrag ist unwirksam.
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2. Frage 1: Hauptvertrag: Art.28 EGBGB!
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Art 28 II: charakteristische Leistung= Leistung des Verkäufers
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Ergebnis: deutsches Recht findet Anwendung.
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Zusatzfrage: Gerichtsstand?
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EuGVVO Art 2 I – 5 Nr. 1- 23 – 24: im Zweifel Beklagtengerichtsstand
Fall 10: Sonderanknüpfung/kaufmännisches
Bestätigungsschreiben – Art 31
• K aus Deutschland verkauft B in Belgien per Telefonat unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts 5 Maschinen XY. Kurze Zeit
später bestätigt K dem B schriftlich den Inhalt des Telefonats, in
dem er dieses zusammenfasst, und zusätzlich auf die in seinem
Betrieb geltenden AGB verweist. B antwortet nicht.
• Nach ordnungsgemäßer Ablieferung an B verlangt K Zahlung der
vereinbarten Vergütung.
• B wendet ein, dass bei der Erfüllung des Vertrags ein Schaden
verursacht worden sei, durch Transportmitarbeiter, wobei dies dem
K zurechenbar sei. Er rechnet auf, hilfsweise behauptet er ein
Zurückbehaltungsrecht.
• K hingegen verweist auf seine AGB, in denen eine Klausel
enthalten ist, die Leistungsverweigerungsrechte des
Vertragspartners umfassend ausschließt. K klagt vor einem
deutschen Gericht. Erfolgsaussichten ?
Fall 10
Lösungsskizze
• Art. 3 I 1 EGBGB
• Art. 3 II EGBGB: hier kein vorrangiger
Staatsvertrag
• UN-Kaufrecht: Art. 6 CISG!
• Art. 27 EGBGB: keine Rechtswahl
• Art.28 II EGBGB: Erbringung der
„charakteristischen Leistung“.
• Art.31 I EGBGB: deutsches Recht
• Schweigen contra Grundsätze des
kaufmännischen Bestätigungsschreibens –
Exkurs -
Exkurs: kaufm. Bestätigungsschreiben oder
Schweigen als Willenserklärung nach deutschem Recht
• BGB-Grundwertung: Schweigen ist rechtlich irrelevant
• HGB: andere Grundwertungen ( „Zeit ist Geld“..)
• neben : § 362 HGB (sowie beim Vertreterrecht: §§ 75 h,
91 a und 386 HGB)
• Gewohnheitsrecht: kaufmännisches
Bestätigungsschreiben
• § 309 2. , 3. - Klauseln sind über § 310 I BGB gegenüber
Unternehmer nicht unwirksam
• nach deutschem Recht hätte B unverzüglich
widersprechen müssen (doppelte Fiktion des
kaufmännischen Bestätigungsschreibens)
Fall 10
• Art. 31 II EGBGB
• belgisches Recht kennt diese (deutschen!)
Grundsätze nicht - hierauf kann sich B
berufen!
• vom deutschen Gericht zu prüfen (§ 293
ZPO)
• B kann sein Leistungsverweigerungsrecht
geltend machen
BGH NJW 2003, S.2605/2606
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„Auf das Vertragsverhältnis der Parteien ist nach dem deutschen
internationalen Schuldvertragsrecht, das in allen Verfahrensstadien
von Amts wegen zu prüfen ist, deutsches materielles Recht anzuwenden. Die Parteien haben keine ausdrückliche Rechtswahl nach
Art. 27 I 1 EGBGB getroffen. Das deutsche materielle Recht ist
anwendbar, weil der Vertrag der Parteien hinreichende Anhaltspunkte
für eine konkludente Rechtswahl nach Art. 27 I 2 EGBGB zu
Gunsten des deutschen materiellen Rechts enthält.
Die Parteien
haben die VOB/B vereinbart und die besonderen Vereinbarungen
des Vertrags an der VOB/B und den gesetzlichen Vorschriften des
deutschen Werkvertragsrechts orientiert.
Weitere Anhaltspunkte
sind die Gerichtsstandsvereinbarung zu Gunsten der Gerichte in
Deutschland
und die Fassung des Textes in deutscher Sprache.
Diese Umstände sind für eine konkludente Rechtswahl zu Gunsten
des deutschen Rechts ausreichend.“
Stillschweigende Rechtswahl
- denkbare Konstellationen
• die Verweisung auf Vorschriften eines bestimmten
Rechts
• die Vereinbarung von Geschäftsbedingungen in einer
bestimmten Sprache
• die Benutzung von Formularen ,die auf einem
bestimmten Recht aufbauen
• die Vereinbarung eines einheitlichen Erfüllungsortes
• die Vereinbarung eines einheitlichen Gerichtstands oder
• des Schiedsgerichts eines bestimmten Landes
• die im Prozess (!) bekundete Einigkeit der Parteien über
das anwendbare Recht.
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2. Kapitel Teil 2
Präsentation Teil 2
• Fall 11 optional
Art 12 EGBGB Schutzzweck und
Grenzen Fall 11
Geschäftsfähigkeit
Der in der Schweiz lebende achtzehnjährige Schweizer
S schließt im Jahr 1990 mit seinem seit Jahren in
Dresden
wohnhaften
Vater
dort
einen
Erbverzichtsvertrag.
Deutsches
Recht
wird
vereinbart.
S bereut später den Vertragsschluss und beruft sich
jetzt auf dessen Ungültigkeit. Er begründet dies mit
den Normen : §§ 495 ff. i.V.m. § 14 ZGB Schweiz –
Fassung 1991.
Danach wäre er erst mit 20 Jahren geschäftsfähig
gewesen.
Ist der Vertrag wirksam ?
Zu Fall 11
Lösungsskizze:
Art.3 I 1/ Art 3 II EGBGB – 7 I zur Geschäftsfähigkeit: selbständig
anzuknüpfen an das ZGB.
Art 27 IV iVm. Art 12 ? Ergebnis über Art. 12 Satz 2!
Art. 12:
(1) Vertragsschluß zwischen Parteien, die sich im selben Staat
befinden
(2) (2) nach dem Recht des Abschlussorts besteht die
Geschäftsfähigkeit; nicht jedoch nach dem Personalstatut einer
Partei
(3) (3) nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis der
anderen Partei
Folge: Vertrauen auf das Recht des Abschlussorts ist geschützt
Ausnahme: Bei fam.- und erbrechtlichen Geschäften
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2. Kapitel Teil 2
Präsentation Teil 2
• Fälle 12 ff.
Verbraucherschutz Art 29,29 a
EGBGB Fall 12
Die deutsche Verbraucherin K erwirbt auf einer Kaffeefahrt von B im Ausland ein
Kaffeeservice für 150,-- EUR. Sie will – wieder in Deutschland – den Kaufvertrag
widerrufen.
Widerrufsrechte nach §§ 312,355 BGB?
Exkurs1 : nach deutschem Recht sind Kaffeefahrten „Haustürgeschäfte“ im Sinne des §
312 I 2. BGB….Rechtsfolge u.a. § 355 III Satz 2 BGB (lesen!) - Ende Exkurs
Lösungsskizze:
- Art 3 I
Sachverhalt mit Auslandsberührung
- Rechtswahl nach Art.27
nach Sachverhalt nicht feststellbar
- Art 28 I-V
- Art. 28 II: grundsätzlich ausländisches Recht anwendbar
- Art 29 II: Verbraucherschutz (§13 BGB) geht vor
- Art 29 I Nr.3 noch zu prüfen – bei „Kaffeefahrt“ ist das Ziel des Initiators vorgegeben
Ergebnis: Widerrufsrecht der K besteht!
Zu Fall 12
Exkurs 2
ACHTUNG: anders OLG Frankfurt NJW-RR 2007, H.19,
1357 für einen „normalen“ Teppichkauf eines Deutschen
in der Türkei: Geltung des türkischen Rechts
KONTROLLFRAGE: unterstellt, das türkische Recht kennt
wie
das
deutsche
Recht
das
Institut
des
Haustürgeschäfts mit Rücktrittsmöglichkeit: Rechtsfolge?
Grundregel: Pacta sunt servanda:
Kaufpreis ist nach beiden Rechtsordnungen geschuldet!
Achtung (wieder anders): LG Tübingen NJW 2005,1513
Begründung dort: Reise wurde vom Verkäufer
mitorganisiert - Ende Exkurs 2
Die Sonderregelung des Art. 29
EGBGB
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Gilt für Verbraucherverträge – Begriff: § 13 BGB
Rechtswahlfreiheit nach Art. 27 I wird im Interesse der schwächeren Partei
eingeschränkt
Art 29 II: mangels Rechtswahl wird an den gewöhnlichen Aufenthalt des
Verbrauchers angeknüpft
Sinn der Einschränkungen nach Art. 29 I Nr.1-3:
Schutz des Art. 29 wird ausgeschlossen, wenn der Verbraucher sich aus
eigenem Antrieb ins Ausland begeben und dort Geschäfte abgeschlossen
hat, ohne dass der Anbieter ihn dazu veranlasst hat
Fall der Rechtswahl (Parteien wählen etwa ausländisches Recht) :
Mindeststandard
Verbraucherschutznormen des gewählten Rechts sind damit nicht
ausgeschlossen
Folge: Meistbegünstigung des Verbrauchers
Ausnahme: Beförderungsverträge (IV)
Rückausnahme: Pauschalreiseverträge ( IV 2)
Art. 29 a EGBGB
„Verbraucherschutz für besondere Gebiete“
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Schutzzweck: keine Umgehung der EG-Verbraucherrichtlinien durch Wahl
eines Drittstaatrechts
seit 2002 in Kraft
Tritt „an die Stelle der aufgehobenen AGBG 12 und TzWrG 8“ (Palandt).
TzWrG seit 2002: §§ 481, 485,487,355 BGB (lesen!)
Vorausgesetzt ist eine Rechtswahl zugunsten eines Nicht – EU – Staates
Sowie ein „enger Zusammenhang“ mit einem EU-Staat : Siehe Absatz II
„insbesondere…“
Absatz IV: enumerative Aufzählung der zur Anwendung gelangenden
Verbraucherschutz RiLi
Beispiel IV 2.: RiLi 94/97EG: Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien
29 a III
führt automatisch zu §§ 481ff BGB
§§ 485 I, 355 BGB: Widerrufsrecht!
Lösung BGH 1997 Gran Canaria heute hierüber
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Time- Sharing Fälle
oder: Widerrufsrechte deutscher
Urlauber
1. BGH 19.03.1997
= NJW 1997,1697 zu Begründetheitsfragen
Ort: Gran- Canaria
Laufzeit Jahr 1994-2073 – Jahresbeitrag 28.600.-DM
Rechtswahl: Isle of Man
BGH verweist zurück: Wucher, § 138 BGB (und das Recht der Isle of Man)
sei zu klären
2. OLG Saarbrücken NZM 2007, 703 zu Zuständigkeitsfragen
Ort: Teneriffa
Laufzeit zunächst Januar-Dezember 2005, mit automatischer Verlängerung
bei Nichtkündigung – Jahresbeitrag 996.- € - DAE Tauschpoolsystem
(http://www.daelive.com)
22 EuGVVO greift nicht: Schwerpunkt sei „Erwerb tauschfähiger
Urlaubswochen“ – Folge: Beklagtengerichtsstand!
Damit (erneut) AG Völklingen zuständig: ebenfalls (noch) keine
Sachentscheidung
Noch: Widerrufsrechte
„Gran Canaria-Fälle“
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Auslandsbezug Art 3 I liegt vor
I. Zuständigkeit/Gerichtsstand : Art 2,16II EuGVVO bei der beklagten Partei
(nicht: Art 22 EuGVVO Klägergerichtsstand: andere Elemente – Dienstleistungen -im
Vertrag enthalten, str.- a.A. etwa AG Völklingen vor dem Jahr 2007)
II. Geltung deutsches/spanisches/sonstiges Recht?
1. BGH 1997 Fall: Isle of Man-Recht (ohne Verbraucher- Widerrufsrecht)
Lösungsversuche damals
- Art. 29 EGBGB (direkt) entfällt: Tätigwerden des Verkäufers in Deutschland??
- Lösung über analoge Anwendung des Art. 29 (OLG Stuttgart 1991)
- oder fraus legis (Umgehung des Art. 27 III EGBGB);
- oder Art. 34 EGBGB oder Art . 6 EGBGB
Lösung heute nach Art 29 a III (in Kraft seit Jahr 2000)
2. Saarbrücken 2007 Fall:
Art 28 III spanisches Recht (mit Verbraucherwiderrufsrecht nach EU-Vorgaben –
Widerrufsrecht ab Laufzeit >3 Jahre)
Art 28 V Anknüpfung versagt mangels anderen Anhalts im Sachverhalt
Mankowski NZM 2007, 676: Heimspiel auf der Basis von Auslandsrecht („böses
Erwachen…..“)
Prognose: der Klage wird stattgegeben!
Fälle 14-17
im Jahr 2007 nicht präsentiert
• Fälle 14 – 17 nicht erörtert
Struktur Art. 33 EGBGB
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Abtretung I,II
Altgläubiger/Neugläubiger I
Schuldner/Neugläubiger II
Gesetzlicher Forderungsübergang oder
„cessio legis“: III
Art 33 EGBGB
Abtretung
Fall 14: Die deutsche Bank K gewährt dem
Kaufmann B aus Deutschland ein Darlehen. Zur
Sicherung dieses Darlehens tritt B der K
sämtliche ihm aus Kaufverträgen mit Kunden
entstehenden Ansprüche ab.
B verkauft nun einige Gegenstände an den
Engländer E.
Beide vereinbaren beim Kaufvertragsabschluss,
dass Grundlage des Vertrages englisches Recht
sein soll.
Welches Recht gilt für den Anspruch der K gegen
E?
Skizze1 zu Fall 14
Abtretung = Übertragung der
Forderung
K
B
E
Skizze2 zu Fall 14
Bank K
Neugläubiger
Globalzession
Grundgeschäft 33 I
Kaufmann B
Altgläubiger
Engländer E
§ 433 mit K –
Rechtswahl: englisches
Recht
33 II (auch für
Ansprüche K  E)
Noch: Fall 14
Lösungsskizze
• Einstieg: Art 33 I,II EGBGB regeln die
rechtsgeschäftliche Forderungsabtretung
• Globalzession = rechtsgeschäftliche
Forderungsabtretung
• Sicherungsvertrag = Grundgeschäft unterliegt
deutschem Recht
• Für die Sicherungsabtretung als Verfügungsgeschäft ist
das Recht maßgeblich, dem die abgetretene
Kaufpreisforderung B gegen E unterliegt.
• Wahl des englischen Rechts ist zulässig.
• Art 33 II knüpft akzessorisch an (Schuldnerschutz!)
• Ergebnis: für den Anspruch von K gegen E gilt
englisches Recht!
Fall 15
Gesetzlicher Forderungsübergang
Fall 15: Die deutsche Versicherung K hat das
Fahrzeug des B haftpflichtversichert. Noch in
Deutschland kurz vor der polnischen Grenze
verursacht B einen Unfall, an dem auch der
polnische Pkw eines Dritten beteiligt war. Die
Versicherung K begleicht den Schaden des
Dritten und möchte regressieren.
Nach welchem Recht kann K gegen B vorgehen?
Skizze1 zu Fall 15
K
D
B
Skizze2 zu Fall 15
Gesetzlicher Forderungsübergang
Versicherung K
= zur Zahlung
verpflichteter Dritter
Regress nach
Zessionsstatut
polnischer PKW des D
Forderungsstatut
Fahrzeug B (deliktisch
haftend gegenüber D)
Noch: Fall 15
Lösungsskizze
• Art. 33 III EGBGB
• Zessionsstatut: Deutsches Recht - § 67 I VVG
• Forderungsstatut und Zessionsstatut sind nach
der Anknüpfung an den Tatort hier identisch
• Ergebnis: nach deutschem Recht
• Rechtsstellung des Schuldners darf sich bei
einer cessio legis nicht verschlechtern
• Beispiel: polnisches Recht gewährt geringere
Ersatzbeträge; hierauf wäre der Regress der K
gegen B begrenzt, obwohl 33 III 1 insoweit
schweigt
Fall 16
Schuldnermehrheit
Fall 16: A und B sind Gesellschafter einer OHG, die ihren
Sitz
in
Deutschland
haben
und
in
deren
Gesellschaftsvertrag unter anderem Regelungen über
Ausgleichsansprüche der Gesellschafter untereinander
enthalten sind. Die Gesellschaft hat sich auf den An- und
Verkauf ausländischer Produkte spezialisiert.
Im Jahr 1997 erwarb sie 100 Zentner Reis bei einem
chinesischen Geschäftsmann.
Bei Vertragsschluss wurde chinesisches Recht (unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts) als Rechtsgrundlage
festgelegt.
A begleicht die aus dem Vertrag entstandene Forderung
und will nun auf B Rückgriff nehmen.
Nach welchem Recht kann A gegen B vorgehen?
Noch: Fall 16
• Lösungsskizze: nach deutschem Recht: § 128
HGB-Gesamtschuldnerschaft
• Art. 33 III 2 EGBGB
• Schuldstatut aufgrund Rechtswahl: chinesisches
Recht (Zweck: Bevorzugung des zuerst
leistenden Schuldners)
• h.M.: Gesellschaftsvertragsstatut aber bei
spezieller Regelung im Gesellschaftsvertrag
dennoch vorrangig
• Ergebnis: nach deutschem Recht
Fall 17
Rechtsgeschäftliche Stellvertretung
Fall 17: Der Designer K aus Stuttgart beauftragt
und bevollmächtigt B, einen Freund aus
Stuttgart, nach Indien zu fliegen, um dort
preisgünstig Stoffe für ihn zu erwerben. B nimmt
diesen Auftrag an, beschließt jedoch in
Abweichung von dem Auftrag eigenmächtig, in
einem anderen Land L andere Stoffe anderer
Qualität einzukaufen.
Welches Recht findet im Außenverhältnis auf die
Vollmacht Anwendung ?
Noch: Fall 17
• 37 Nr 3?
• regelt gesetzliche Stellvertretung!
• EGBGB enthält keine Regelungen zur
rechtsgeschäftlichen Stellvertretung
• Haager Stellvertretungsübereinkommen vom 14.03.1978
ist in D nicht in Kraft
• Anknüpfung an welches Land ??
• Unterscheidung Innenverhältnis: hier Vertragsstatut
• h.M. beim Außenverhältnis: für das Vollmachtsstatut gilt
das Recht des „Gebrauchsorts“
• Verkehrsschutzargument
• Ergebnis: Recht des Landes L findet Anwendung
Verjährung
Text Art. 32 I EGBGB
• Wird „materiellrechtlich qualifiziert“.
• Art. 32 I Nr. 4 EGBGB : Vertragstatut !
2. Kapitel Teil 2 IPR BT
B) Gesetzliche Schuldverhältnisse
• Rom II
• EGBGB Art 38-42
2. Kapitel Teil 2 IPR BT
B) Gesetzliche Schuldverhältnisse
• Vertragliches Schuldrecht = Rom I
• Außervertragliches Schuldrecht = Rom
II - tritt in Kraft ab 11.1.2009
• 32 Artikel
• Schwerpunkt: Internationales Deliktsrecht
• Kapitel 1 Artikel 1 - 3: Anwendungsbereich
• Kapitel 2 Artikel 4 ff.: Unerlaubte
Handlungen
Gesetzliche Schuldverhältnisse
Art. 38 – 42 EGBGB
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1. Aufbau EGBGB:
Art. 38: ungerechtfertigte Bereicherung
Art. 39: GoA
Art. 40: Unerlaubte Handlung
Art. 41: Wesentlich engere Verbindung
Art.42: Rechtswahl
2. Aufbau Rom II:
Kapitel 2 : Unerlaubte Handlungen – Kapitel 3 :
Ungerechtfertigte Bereicherung …
Historie des internationalen
Deliktsrechts
• Vor 1.6.1999: Art. 38 EGBGB a. F.
• Wortlaut: „Aus einer im Ausland begangenen
unerlaubten Handlung können gegen einen
Deutschen nicht weitergehende Ansprüche
geltend gemacht werden, als nach den
deutschen Gesetzen begründet sind.“
• Ausprägung des ordre public-Vorbehalts
• Tatortregel: lex loci delicti commissi (= lex loci
delicti)
Noch: Historie
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Anknüpfung erfolgte an den Tatort
Handlungsort contra Erfolgsort
In Deutschland –vor Rom II -: Ubiquitätsprinzip
Tatort bei Distanzdelikten ist sowohl der Handlungsort als auch der
Erfolgsort
Günstigkeitsprinzip
Rechtfertigung: „Sympathie mit dem Opfer“
In ausländischen Kollisionsrechten „nur selten anzutreffen“(Kropholler)
– in USA: „last event rule“
Art 4 -Rom II: Erfolgsort als Grundregel in Art 4 I
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Rechtsanwendungsverordnung von 1942
Dort § 1: deutsches Recht für deutsche Staatsangehörige
Auflockerung der Tatortregel durch den BGH
Ergebnis heute: Art. 40 II EGBGB – ab 2009: Art 4 II Rom II
Aufbau Art. 40 I EBGB
• Satz 1: Recht des Handlungsorts
• Satz 2: Der Verletzte kann die Anwendung
des Erfolgsortrechts verlangen
• Satz 3: begrenzt durch den zeitlichen
Rahmen („bis zum Ende des frühen ersten
Termins…“)
• ähnlich beim Umweltschaden Art 7 Rom II
Art 40 II EGBGB
• Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt ist
ein dauerhaft verbindendes Element
zwischen den Beteiligten
• demgegenüber der Tatort als flüchtigeres
Kriterium zurückzutreten hat
• Zeitpunkt des Haftungsereignisses ist
hierfür maßgebend
Art. 41 EGBGB
Ausweichklausel bei „wesentlich
engerer Verbindung“
• Die engste Verbindung setzt sich durch
gegenüber den Art.38- 40-Rechten
• Beispiele sind in erster Linie Delikte, die
zugleich ein Vertragsverhältnis verletzen
Art 4 Rom II
• Abs. I: Erfolgsort
• Abs. II: anders bei gemeinsamen
Aufenthalt der Parteien
• Abs. III: Ausweichklausel bei
„offensichtlich engerer Verbindung“ zu
einem Drittstaat
Art 42 EGBGB
Rechtswahl
• Grundsatz der Parteiautonomie
• Nur nachträgliche Rechtswahl wird ausdrücklich
zugelassen
• Problem: Führt eine solche Rechtswahl nach Art 42 zu 4
I (Gesamtverweis) oder zu 4 II (Sachnormverweis)?
• Lösung: 4 II – siehe Gesetzestext
• Rom II: siehe Art 14-Gesetzestext
• Art 14 I a) freie Rechtswahl nach Schadenseintritt
• I b) zuvor nur für Kaufleute
• II,III Einschränkungen für zwingende Bestimmungen
Fall 17
• K verstarb an den Folgen eines Unfalls auf der
deutschen Autobahn, den der in Brasilien lebende B als
Fahrer seines in den Niederlanden zugelassenen KFZ
verschuldet hatte. Die in Belgien lebenden Eltern und
Erben des K verlangen die Erstattung der
Beerdigungskosten.
• Welches Recht ist maßgeblich?
• Platzdelikt!
• Lösung über Art. 40 I EGBGB und ab 11.01.2009 über
Art 4 I Rom II
• Ergebnis: deutsches Recht!
Fall 18
Das Bestimmungsrecht des Verletzten
Fall 18: Der in Frankreich ansässige Industriebetrieb B
produziert chemische Produkte. Die Immissionen rufen
bei dem deutschen Grundeigentümer K eine
Verseuchung des Bodens hervor. K begehrt
Schadensersatz.
Welches Deliktsstatut kommt zur Anwendung?
Fall 18
Lösungsskizze
• 1. Lösung bis 10.01.2009:
• Art.40 I 1 EGBGB: Handlungsort
• Art.40 I 2 EGBGB: Bestimmungsrecht des Geschädigten
bei Distanzdelikten. Er kann die Anwendung des am
Erfolgsort geltenden Rechts verlangen.
• Zeitliche Grenze: Art 40 I 2,3
• Parallele bei Art. 5 Nr. 3 EuGVVO beim Gerichtsstand
• 2. Lösung danach :
• grundsätzlich Erfolgsort (über Art 4 I Rom II)
• beim Umweltschaden Wahlrecht nach Art 7 Rom II
Fall 19
Fall 19: Die Deutsche K verbringt ihren Urlaub in Lloret de
Mar. Ohne ihre Einwilligung wird ein Foto von ihr
aufgenommen und in einem deutschen Magazin
veröffentlicht, Aus diesem Grund wird K später in ihrem
Heimatdorf in abfälliger Weise angesprochen. Deshalb
begehrt sie Schadensersatz. Der Fotograf wendet ein,
dass nach spanischem Recht die Aufnahme und
Veröffentlichung derartiger Strandszenen zulässig sei.
Welches Recht findet Anwendung?(angelehnt an OLG
Oldenburg NJW 1989,400)
Fall 19
Lösungsskizze
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Art. 40 I 1 EGBGB
Recht des Handlungsorts
Handlung: Das Fotografieren oder
die Veröffentlichung der Fotografie ?
h.M: bei Presseerzeugnissen ist auf den
Erscheinungsort des Druckwerks abzustellen
• Zu beachten : Möglichkeit der K, das Recht des
Erfolgsorts zu wählen
Ergebnis: deutsches Recht!
Fall 20
Beim
Störfall
eines
deutschen
Chemieunternehmens gelangen hochgiftige
Chemikalien in den Rhein. Dieser leitet die
Verschmutzung in die Niederlande weiter.
Dadurch kommt es zu einer Behinderung der
dortigen Wasserversorgung, weshalb hohe
Umsatzeinbußen
in
den
grenznahen
niederländischen Hotels K auftreten.
Welchem Recht unterliegen mögliche Ansprüche
gegen den Inhaber des Chemieunternehmens
heute – nach Rom II?
Fall 20
Lösungsskizze
• Fall der Gefährdungshaftung
• Handlungsort: Deutschland
• Der Ort, wo die Sache, für die gehaftet
wird, außer Kontrolle gerät und hierdurch
die Rechtsgutverletzung verursacht
• Erfolgsort: Niederlande
• K kann niederländisches Recht wählen,
Art. 40 I 2 EGBGB
• Ab 2009: Wahlrecht bei Umweltschäden
nach Art 7 Rom II
Fall 21
Wirtschaftsrecht-Student K wird während seinem
Praxissemesteraufenthalt in New York von einem Taxi
angefahren. Nach Behandlung in einem New Yorker
Krankenhaus wird er in die Berliner Universitätsklinik
verlegt. Dort stirbt er an den Folgen des Unfalls.
Wo ist der Erfolgsort?
• Erfolgsort
ist
der
Ort
der
tatbestandlichen
Deliktsvollendung
• Dies
ist
nicht
der
Ort,
an
dem
Verletzungsfolgeschäden eintreten
• Geltung des New York Rechts
Fall 22
K klagt gegen den Autohersteller B vor einem deutschen Gericht auf
Schadensersatz. K war mit einem Auto der Marke B geschäftlich in
Rochester, N.Y., unterwegs, als der Wagen wegen eines Defekts der
Hinterachse von der Straße abkam und sich überschlug. K wurde
erheblich verletzt, musste Jahre in Rehabilitationseinrichtungen
zubringen, verlor derweil viele seiner Kunden.
Der mit der Sache befasste Richter kommt zutreffenderweise zur
Anrufung New Yorker Rechts.
Bei seiner Recherche findet er eine Entscheidung des obersten New
Yorker Gerichts, die in einem gleichgelagerten Fall dem Kläger 2,5
Mio. US$ Schadensersatz gewährte.
2 Mio. der Summe waren „punitive damages“ - kann der Richter nun
auch dem K eine entsprechende Summe zusprechen ?
Fall 22
Lösungsskizze
• Deliktsstatut ist das Recht von New York
• Grundsätzliche Bindung des deutschen Richters an die
dortigen Vorstellungen von Schadensersatzzweck und
dessen Umfang
• Grenze: Art. 40 III Nr. 1 und 2
• Rom II ??
• Erwägungsgrund 32 Rom II „ordre public“
• Art 26 Rom II
• Exkurs: was sind „punitive damages“ ??
• Unterscheidung in kompensatorischen und pönalen
Anteil möglich?
• ( Nur! ) Ersteres ist zuzusprechen
• Siehe § 328 I Nr.4 ZPO
§ 328 I 4 ZPO
Textauszug Absatz 1
• ( 1) Die Anerkennung eines Urteils eines ausländischen
Gerichts ist ausgeschlossen:
• 1. wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische
Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht
zuständig sind;…..
• 2….
• 3….
• 4. wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis
führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen
Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn
die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist;
• 5. wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
•
•
•
•
Zustellung
unbezifferte
Strafschadensersatzklage
OLG Düsseldorf NJW-RR 2007, 640 Heute zuzulassen!
HZÜ Art 1,13
23 EGGVG
BVerfG NJW 2003, 2598 : erläßt zugunsten von
Bertelsmann einstweilige Anordnung § 32 I BVerfGG
• Grenze Art.2 I GG (unverzichtbare Grundsätze des
freiheitlichen Rechtsstaats gefährdet)
• Grenze könnte erreicht ein, wenn die „geltend gemachte
Forderung- jedenfalls in ihrer Höhe – offenkundig keine
substantielle Grundlage hat.“
• 17 .000.000.000 $- Ausnahmefall!
Fall 23
•
Eine Gruppe deutscher Gymnasiasten bucht einen SkiTagesausflug nach Österreich.
B, ein deutscher
Urlauber aus Heidelberg, wollte die Piste queren und
stieß dabei von hinten kommend mit K aus der Gruppe
zusammen. Dadurch erlitt K erhebliche Verletzungen. Er
begehrt
nun
unter
Berücksichtigung
etwaigen
Mitverschuldens
Ersatz
der
Hälfte
der
Behandlungskosten.
• Welches Recht kommt vor Rom II zur Anwendung?
• Art. 40 I EGBGB: Tatortrecht ?
• Art. 40 II EGBGB: Gemeinsamer Aufenthalt verdrängt die
Tatortanknüpfung
• Rom II: Art 4 II – ebenfalls deutsches Recht
Fall 23a
-nicht im Skript• Fall 23a: – vgl LG Bonn NJW 2005,1873 –
Wintersportunfall zwischen der Skifahrerin K und dem
Snowboarder B, beides Deutsche, in Y./ Tirol/ Österreich.
• K und B kollidieren am 21.3.2004 im Kreuzungsbereich
zweier Pisten, Ursache im Einzelnen ist „nicht näher
aufklärbar“
• K erleidet einen komplizierten Drehbruch des linken
Schienbeins und begehrt ein Schmerzensgeld in Höhe
von 10.000.- EUR
• Erfolgsaussichten, falls bei 100%-Haftung der von K
geltend gemachte Betrag angemessen wäre?
Noch: Fall 23 a
Lösungsskizze
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•
Zuständigkeit und Zulässigkeit
EuGVVO Art. 5 Nr.3 ?
EuGVVO Art. 2 I !
Tatortrecht nach Art. 40 I EGBGB ?
Art. 40 II 1: deutsches Recht !
Recht des Unfallorts bestimmt die konkret
zu beachtenden Verhaltensregeln!
Noch: Fall 23 a
Lösungsskizze-Fortsetzung
• Nach österreichischem Recht ist auf FIS-Regeln
abzustellen
• Rom II:
• Art 17 dito
• Straßenverkehrsregel „rechts vor links“ ??
• FIS-Regel 3: „vorne vor von hinten“ !
• „In Ermangelung weiterer Aufklärbarkeit“ spricht eine
„widerlegliche Vermutung“ dafür, daß beide schuldhaft
gehandelt haben. Zwischenerg.: 50:50!
• Strukturell bedingte Aspekte („backside turn“!) des
Snowboards ergeben aber 60:40!
Fall 24
Fall 24: Die brasilianischen Austauschstudenten K
und B unternehmen, in B´s in Deutschland
zugelassenem und versichertem Auto, von
ihrem Studienort Dresden aus eine Autofahrt
nach Prag. Aufgrund eines Fahrfehlers des B
kommt es zu einem Unfall, bei dem K erheblich
verletzt wird.
Kann K die gegen B bestehenden Ansprüche
direkt gegenüber dessen Versicherung geltend
machen ?
Fall 24
Lösungsskizze
• 1. vor Rom II:
• Art. 40 IV EGBGB!
• Tatortregel Art. 40 I EGBGB: tschechisches
Recht
• Über Art. 40 II EGBGB: brasilianisches Recht
• Der Versicherungsvertrag unterliegt deutschem
Recht und kennt den Direktanspruch des § 3
PflVersG
• Ergebnis: K kann einen Direktanspruch gegen
den Versicherer des B geltend machen (40 IV)
• 2. nach Rom II:
• Art 18 dito
Fall 25
Produkthaftung
Fall 25: Ein US-amerikanischer Chemiekonzern produziert
und vertreibt Benomyl, ein Mittel zur Bekämpfung des
Apfelschorfs. Der Verbraucherhinweis enthielt für den
Fall der Beachtung der Anwendungsregeln eine
Wirksamkeitsgarantie.
Der deutsche Winzer K erwarb Benomyl und verwendete
das Mittel bestimmungsgemäß. Alsbald zeigte sich aber
bei den Pflanzen des K starker Pilzbefall mit der Folge
von erheblichen Ernteausfällen.
Sie prüfen das Deliktsstatut. Ergebnis ?
Fall 25
Lösungsskizze
• 1. derzeit im EGBGB keine spezielle Norm für
Produkthaftungsfälle
• Das Haager Übereinkommen für Produkthaftung
von 02.10.1973 ist von Deutschland nicht
gezeichnet worden
• Anwendung also von Art. 40 ff. EGBGB
• Handlungsort Art. 40 I 1: USA
• Wahlrecht über Art. 40 I 2.: deutsches Recht
• Bei (Kauf-)verträgen: vertragsakzessorische
Anknüpfung nach Art. 41 II Nr.1 EGBGB
• Rom II: Art 5 siehe dortige Anknüpfungsleiter
Die folgenden Folien (68-Ende)
wurden im Jahr 2007 nicht erörtert
•
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Straßenverkehrsunfall
Gewinnzusagen
Gesellschaftsrecht
Sachenrecht (Art 43-46 EGBGB)
Der Straßenverkehrsunfall mit
Auslandsberührung
• 4. KH-Richtlinie, 2000/26/EG
• In Kraft seit 1.1.2003 für Verkehrsunfälle
Deutscher im europäischen Ausland
• Zentralruf der Autoversicherer
• www.zentralruf.de
• Einrichtung einer Entschädigungsstelle je
Mitgliedsstaat
• Schädigerfahrzeug ist zu identifizieren
noch: Straßenverkehrsunfall
• Recht des Unfallorts – wie früher- maßgeblich
• Direktanspruch gegen die Entschädigungsstelle
in Hamburg insbesondere
• wenn nicht innerhalb von 2 Monaten nach dem
Unfall der ausländische Versicherer ermittelt
werden kann
• Wenn der ausländische Versicherer nicht
innerhalb von 3 Monaten reguliert oder
qualifiziert und begründet abgelehnt hat
Aktuelle Rechtsprechung:
Gewinnzusagen
•
•
•
•
BGH NJW 2006,230
Besprechung hierzu: Lorenz NJW 2006,472
Seit 01.07.2000: § 661 a BGB
Zweck: Unterbindung wettbewerbswidrigen
Verhaltens - Vertrag/Delikt?
• BGH: „Deliktisch ist diese Haftung indes nicht“
• BGH-Lösung: „geschäftsähnliche Handlung“
• Bei Klagen vor dem In-Kraft-Treten der
EuGVVO: nach BGH über den
Erfüllungsgerichtsstand des Art. 5 Nr. 1
EuGVÜ/LuGÜ
Noch: Gewinnzusage
• Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für eine
Gewinnzusage aus Österreich?
• anwendbares Recht?
• zwar: Art. 27-37 sind nach BGH weder direkt noch
analog anwendbar
• aber: Art. 34 EGBGB ist aber wegen seiner
„generalpräventiven Zwecksetzung“ direkt anzuwenden
• Lorenz in NJW 2006, 472: „Das ist im Ergebnis sicherlich
richtig, aber nicht ohne logischen Bruch“
• Lorenz-Lösung: § 661 a BGB- Anspruch ist als Vertrag
im Sinne von Art. 27 EGBGB zu qualifizieren
• also: „die Art.27 ff EGBGB sind zumindest analog
anzuwenden“
Noch: Gewinnzusage
• BGH: Art. 34 EGBGB führt zu deutschem
Recht
• Verbrauchergerichtsstand - über Art. 15 I
lit. c , 16 EuGVVO
• Begründetheit über § 661 a BGB
Noch: Gewinnzusagen
Praxisfragen
• Wie und wo wird vollstreckt?
• Finanzierung = Vorfinanzierung?
• Reaktion d. Rechtsschutzversicherungen:
Risiko-Herausnahme
• Prozeßkostenhilfe wird nicht mehr bewilligt
- jedenfalls in den „offensichtlichen Fällen“,
mit ausländischer Firmenangabe unter
„Postfach“
IPR-Gesellschaftsrecht
Überseering
• Fragestellung: welches Personalstatut
(=Gesellschaftsstatut) findet Anwendung?
• EGBGB : Art. 37 Nr. 2
• Deutsch-amerikanischer Freundschaftsund Handelsvertrag vom 29.10.1954:
Gründungstheorie
• Sitztheorie contra Gründungstheorie
Gründungstheorie
• Es gilt das Recht des Gründungs- und
Registerorts
• Vorherrschend unter anderem im
angloamerikanischen Rechtskreis
• Gefahr der Manipulation
Sitztheorie
• Abzustellen ist auf den Ort, wo sich die
Geschäftsleitung tatsächlich befindet
• maßgeblich ist also der effektive Verwaltungssitz
• nach (noch?) ganz h.M. gültig in Deutschland
• „nach einem bisher geltenden
gewohnheitsrechtlichen Grundsatz“ (P.H.
Anhang zu Art 12 EGBGB)
• erleichtert jedenfalls die Kontrolle durch den
hauptbeteiligten Staat (=Sachnähe)
Rechtsprechung des EuGH
• Daily Mail 1988
• (noch) kein Recht zur Sitzverlegung unter
Bewahrung der Rechtsfähigkeit
• Centros 1999/Überseering 2002 / Inspire
Art Ltd 2003
• Überseering: EuGH NJW 2002, 3614 ff.
Überseering-Entscheidung
EuGH NJW 2002, 3614
• Sachverhalt: Die niederländische Gesellschaft
Überseering, die nach der in den Niederlanden
geltenden Gründungstheorie wirksam gegründet worden
war, verklagt in Deutschland ein Bauunternehmen auf
die Beseitigung von Baumängeln.
• Überseering hat nach der Gründung ihren Sitz nach
Deutschland verlegt
• Vorinstanzen: keine Rechts- und Parteifähigkeit!
• § 50 I ZPO
• BGH-Vorlage nach Art 234 EG-Vertrag zum EuGH
Folgen von Überseering
•
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•
•
Ende der Sitztheorie !!
Art 43,48 EG Vertrag
Die Niederlassungsfreiheit umfaßt also
die Freiheit der Standortwahl und
die Freiheit der Rechtswahl
Ergebnis: umfassende Geltung der
Niederlassungsfreiheit, mit der Einschränkung
• „es sei denn, im konkreten Fall wird ein
Mißbrauch nachgewiesen“
Konsequenzen
der EuGH-Rechtsprechung
• Europa: Gründungstheorie
• USA: Gründungstheorie
• Sonstiger Rechtsraum – Vorprüfung:
existiert ein Staatsvertrag mit der
Rechtsfolge , dass doch die
Gründungstheorie zur Anwendung
gelangt? – Sitztheorie
• Ungelöster Problemkreis: Deutsche
Unternehmensmitbestimmung
Sachenrecht
Art. 43-46 EGBGB
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Grundsatz der lex rei sitae
Art. 43 I EGBGB
Betrifft alle sachenrechtlichen Vorgänge, also
Entstehung
Inhalt
Übergang
Untergang
von Rechten an einer Sache
noch: Sachenrecht Z1
• Fallbeispiel – Der Italiener I will zur Sicherung
einer Forderung des I an dem in Deutschland
befindlichen PKW des Deutschen D eine
italienische Mobiliarsicherungshypothek
bestellen.
• Lösung über
• Art. 43 I EGBGB
• Danach gilt die lex rei sitae und damit deutsches
Recht. Im deutschen Sachenrecht herrscht
Typenzwang. Unzulässig!
Noch: Sachenrecht Z2
• Statutenwechsel
• Sachstatut ändert sich mit jedem Verbringen
einer beweglichen Sache in ein anderes Land
• Das neue Statut übernimmt die Sache mit der
sachenrechtlichen Prägung, die sie unter der
Herrschaft des alten Statuts empfangen hat
• Problemkreis: Anerkennung im Ausland
begründeter, dem deutschen Recht fremder
dinglicher Rechte, wenn die Sache nach der
Entstehung des dinglichen Rechts nach
Deutschland gelangt
Noch: Sachenrecht Z3
• IPR Klausur JuS 1995, 45/ nach BGH NJW 1991, 1415
– die italienische Autohypothek
• Erfolgsaussichten der Klage der italienischen Bank B
gegen den deutschen Käufer K beim Landgericht
Frankfurt?
• Prüfung 1. Zulässigkeit und 2. Begründetheit
• 1.a) Internationale Zuständigkeit
• 1. b) Örtliche und sachliche Zuständigkeit
• 2. a) §985 BGB
• Art. 3 I, 3 II; 43 I EGBG; lex rei sitae mit Statutenwechsel
• 2.b) BGB §§ 929, 932 II, 936 und 166I BGB!
Ausnahmen zur „lex rei sitae“Regel
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EGBGB Art. 44-46
Art. 44 EGBGB: Grundstücksimmissionen
Art. 45 EGBGB: Transportmittel
Art. 46 EGBGB: „Wesentlich engere
Verbindung“ <siehe Art 41/28 I,II>
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