 
                                IAIK Datenschutzgesetz (DSG 2000) Wilhelm Steinegger Advanced Computer Networks SS2007 Datenschutzgesetz (DSG2000) IAIK Inhalt  Datenschutz  Warum DSG 2000  Überblick DSG 2000  Arten von Daten  Datensicherheit  Publizität der Datenverarbeitung  Rechte des Betroffenen  Kontrollorgane  Rechtsschutz  Besondere Verwendungszwecke von Daten  Strafbestimmungen  Referenzen Datenschutzgesetz (DSG2000) 2 IAIK Datenschutz (1/3)  Schutz personenbezogener Daten gegen Missbrauch  Besonderes Mittel zum Schutz der Privatheit  Im europaischen Rechtsraum Verwendung des Begriffs “data protection”  Jeder Mensch sollte selbst entscheiden, wem wann welche seiner perönlichen Daten zugänglich sein sollen → Verhinderung des “Gläsernen Menschen”  Bedeutung durch Entwicklung der Digitaltechnik stetig gestiegen Datenschutzgesetz (DSG2000) 3 IAIK Datenschutz (2/3)  E-Mail, Internet, Mobiltelefone etc. können Datenschutz gefährden  Rasterfahndungen, Telekommunikations- und Banktransaktionsüberwachungen werden einfacher  Daten dürfen nur nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet werden  Betroffene müssen über die Umstände informiert werden Datenschutzgesetz (DSG2000) 4 IAIK Datenschutz (3/3)  Datenschutzgesetz 1978 (DSG) bildete erstes Grundrecht auf Datenschutz  Wurde am 1.1.1980 eingeführt  Umfang und Schutzbereich des DSR wurde nicht klar herausgearbeitet  Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000)  Umsetzung einer EU-Richtlinie  Wurde am 1.1.2000 wirksam  Ziel: Harmonisierung des Datenschutzes innerhalb der EU  Umfassende Änderungen - Neufassung Datenschutzgesetz (DSG2000) 5 IAIK Warum DSG 2000? Versuch auf die neuen Herausforderungen vernetzter Informationssysteme zu reagieren Sicherung der Privatsphäre und des Informationsaustausches Ziele Datenverarbeitungen haben für den Betroffenen transparent zu sein Schwerpunkt liegt in der Schaffung fairer Vereinbarungen mit Betroffenen bzgl. Verwendung ihrer Daten Datenschutzgesetz (DSG2000) 6 IAIK Überblick DSG 2000 (1/4) 2 Artikel, 12 Abschnitte, 64 Paragraphen Artikel 1 (Verfassungsbestimmung)  Besteht aus 3 Paragraphen  Grundrecht auf Datenschutz  Regelt die Zuständigkeit  Räumlicher Anwendungsbereich  2/3 Mehrheit im Nationalrat für Änderungen notwendig Datenschutzgesetz (DSG2000) 7 IAIK Überblick DSG 2000 (2/4)  Grundrecht auf Datenschutz  Jede Person hat ein Recht auf Schutz ihrer persönlichen Daten  Recht auf Auskunft (Was passiert mit meinen Daten?)  Recht auf Richtigstellung (z.B.: Richtigstellung unrichtiger Daten) Datenschutzgesetz (DSG2000) 8 IAIK Überblick DSG 2000 (3/4)  Zuständigkeit  Vollziehung solcher Bundesgesetze steht dem Bund zu  Räumlicher Anwendungsbereich  Prinzipiell im Inland, aber auch in der EU bei Haupt- oder Zweigniederlassungen in Österreich Datenschutzgesetz (DSG2000) 9 IAIK Überblick DSG 2000 (4/4)  Artikel 2 (Auszug)  Verwendung von Daten  Gewährleistung der Datensicherheit  Publizität der Datenverarbeitung  Rechte des Betroffenen  Rechtsschutz und Kontrollorgane  Verwendungszwecke und Verwendungsarten  Strafbestimmungen  … Datenschutzgesetz (DSG2000) 10 IAIK Arten von Daten (1/3)  Direkt Personenbezogene Daten  Identität der Person ist bestimmbar  z.B.: Name  Indirekt Personenbezogene Daten  Bei Datenanwendung nicht meldepflichtig  Identität nicht direkt bestimmbar  Matrikelnummer  Autokennzeichen Datenschutzgesetz (DSG2000) 11 IAIK Arten von Daten (2/3)  Sensible Daten sind besonders schutzwürdige Daten natürlicher Personen  Beispiele  Politische Meinung  Rassische und ethnische Herkunft  Gewerkschaftszugehörigkeit  Religiöse und philosophische Überzeugung  Gesundheit und Sexualleben  Gesundheitszustand, Medikamenten- und Drogenkonsum  Privatleben allgemein Datenschutzgesetz (DSG2000) 12 IAIK Arten von Daten (3/3)  Sensible Daten  Im DSG 78 noch nicht vorhanden  In der EG-Richtlinie abschließend definiert  Strenge Regelung bei Verwendung (§ 9)  Prüfung durch Datenschutzkommission Datenschutzgesetz (DSG2000) 13 IAIK Datensicherheit  Auftraggeber muss Maßnahmen ergreifen um Datensicherheit zu gewährleisten  Aufgabenverteilung bei der Datenverwendung eindeutig festlegen  Mitarbeiter über bestehende Pflichten belehren →Datenschutzvorschriften  Zutrittsberechtigungen regeln  Protokollführung um Verwendungsvorgänge auf ihre Zulässigkeit nachvollziehen zu können (Aufbewahrungspflicht 3 Jahre!)  Dokumentation über getroffene Maßnahmen führen (Aufbewahrungspflicht 3 Jahre!) Datenschutzgesetz (DSG2000) 14 IAIK Publizität der Datenverarbeitung  Datenverarbeitungsregister (DVR)  Wird von der Datenschutzkommission (DSK) geführt  Zentrale Meldestelle für Unternehmen mit elektronischen Datenbanken  Vor Aufnahme einer meldepflichtigen Datenverarbeitung → Meldung bei der DSK notwendig  Vergibt 7-stellige Registernummer an Unternehmen; muss bei jedem Kontakt mit Betroffenen angegeben werden  DVR-Nummer kann jederzeit abgefragt werden  Näheres unter: http://www.dsk.gv.at Datenschutzgesetz (DSG2000) 15 IAIK Rechte des Betroffenen  Auftraggeber muss Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten geben  Identitätsnachweis unbedingt erforderlich  Schriftlich oder mündlich  Recht auf Richtigkeit oder Löschung  Auf begründeten Antrag des Betroffenen  Widerspruchsrecht  Bei unsachgemäßer Verwendung von Daten  Daten des Betroffenen sind binnen 8 Wochen zu löschen → Übermittlungen sind zu unterlassen  Beschwerden an die Datenschutzkommission (DSK) Datenschutzgesetz (DSG2000) 16 IAIK Kontrollorgane (1)  Datenschutzkommission (DSK)  Besteht aus insgesamt 6 Mitgliedern  Werden auf Vorschlag der Bundesregierung vom      Bundespräsidenten für die Dauer von 5 Jahren bestellt Mitglieder müssen rechtskundig sein Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig Übt Befugnisse auch gegenüber obersten Organen der Vollziehung aus Anlaufstelle für die Beschwerdeführung in Sachen Datenschutzverletzung Überprüft Behauptungen von Datenschutzverletzungen Datenschutzgesetz (DSG2000) 17 IAIK Kontrollorgane (2)  Datenschutzrat (DSR)  Ist beim Bundeskanzleramt eingerichtet (BKA)  Berät die Bundesregierung und die Landesregierungen auf deren Ersuchen in rechtspolitischen Fragen des Datenschutzes  Mitglieder des DSR:  Vertreter der politischen Parteien  Je ein Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und der Wirtschaftskammer Österreich  Zwei Vertreter der Länder  Je ein Vertreter des Gemeindebundes und des Städtebundes  Ein vom Bundeskanzler zu ernennender Vertreter des Bundes  Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, und Staatssekretäre können nicht angehören Datenschutzgesetz (DSG2000) 18 IAIK Rechtsschutz  Bei Verletzung der Rechte oder Pflichten → Beschwerde bei DSK  DSK kann bei Verdacht der Verletzung Datenanwendungen überprüfen  Verfügt über besondere Rechte  Zutritt zu Räumen, in denen Datenverarbeitungen vorgenommen werden  Inbetriebnahme von Datenverarbeitungsanlagen  Darf Kopien von Datenträgern erstellen  … Datenschutzgesetz (DSG2000) 19 IAIK Besondere Verwendungszwecke von Daten  Private Zwecke  Daten dürfen verarbeitet werden, wenn sie vom Betroffenen selbst mitgeteilt wurden oder aus einer zulässigen Datenanwendung stammen  Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen dürfen nicht verletzt werden  Wissenschaftliche Forschung und Statistik  Verwendung von öffentlich zugänglichen Daten  Indirekt personenbezogene Daten  Genehmigung der Datenschutzkommission Datenschutzgesetz (DSG2000) 20 IAIK Strafbestimmungen  Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht  Gericht kann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verhängen  Verfolgung des Täters nur mit Ermächtigung des Verletzten  In Sonderfällen wird eine Geldstrafe von bis zu 18.890 Euro verhängt Datenschutzgesetz (DSG2000) 21 IAIK Referenzen  http://www.dsk.gv.at  http://www.argedaten.at/recht/dsg2000.htm  http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesgesetz_%C3%BCber_den_Schutz_p ersonenbezogener_Daten  http://de.wikipedia.org/wiki/Datenverarbeitungsregister  http://www.rechtsfreund.at/datenschutz/datenschutzkommission.htm  http://www.internet4jurists.at/intern27a.htm  http://www.sbg.ac.at/ver/people/jahnel/datenschutziminternet.pdf  http://tinyurl.com/36eon4 Datenschutzgesetz (DSG2000) 22 IAIK Ich danke für die Aufmerksamkeit! Datenschutzgesetz (DSG2000) 23