Umsetzung des 3. Pakets - Bundesamt für Sozialversicherungen

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
Aufsicht Berufliche Vorsorge
Umsetzung des 3. Pakets
Reglementprüfung für
Sammelstiftungen
Zusammenarbeit zwischen
Pensionsversicherungsexperten
und
Aufsichtsbehörden
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Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
Aufsicht Berufliche Vorsorge
3. Paket – Umsetzung
Arbeitsgruppe (Pensionsversicherungsexperten, Aufsichtsbehörden,
Steuerbehörden) hat die Aufgaben koordiniert:
Eckpfeiler:
1.
Die Vorsorgeeinrichtung halten die Vorgaben der BVV2 ein
2.
Für jedes Reglement liegt eine Prüfungsbestätigung des
Pensionsversicherungsexperten vor
3.
Aufsichtsbehörden nehmen eine Plausibilitätsprüfung vor
4.
Steuerbehörden stützen sich auf diese Prüfung ab und verzichten im
Rahmen ihrer Aufgaben auf eine eigene Reglementprüfung
Schweizerische Steuerkonferenz empfiehlt allen Kantonen, die
gemeinsam erarbeitete Lösung umzusetzen
(Schreiben des Präsidenten der SSK vom 16. Februar 2006)
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Aufsicht Berufliche Vorsorge
1. Rolle der Vorsorgeeinrichtungen
• Die Bestimmungen des „Steuerpakets“
stellen Vorsorgerecht dar
• Vorsorgeeinrichtungen müssen bei der
Ausgestaltung ihrer Reglemente die
Vorgaben der BVV 2 einhalten
• Sie haben bei jeder Änderung der
Reglemente oder bei grundlegenden
Änderungen der massgebenden Parameter die Prüfungsbestätigung des
Experten einzuholen und den Aufsichtsbehörden zuzustellen.
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Aufsicht Berufliche Vorsorge
2. Rolle des Pensionsversicherungsexperten
• Bestätigung des Pensionsversicherungsexperten (pro Vorsorgeeinrichtung)
zuhanden der Aufsichtsbehörden
– Grundsätze der Vorsorge sind eingehalten
– Berechnungsgrundlage für das Reglement resp.
reglementarische Parameter sind offen gelegt
• Verfahren und Formulare
– www.sozialversicherungen.admin.ch
Aufsicht/Publikationen/3. Paket/ D, F, I
– Beilagen
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Aufsicht Berufliche Vorsorge
2. Rolle des Pensionsversicherungsexperten
Der Pensionsversicherungsexperte bestätigt in drei Stufen:
1. Das Reglement (Rahmen-, Muster-, und Grundreglement,
Pläne oder Bausteine
2. Die Vorsorgepläne (Spezialpläne nicht unter Punkt 1
enthalten)
3. Die Systemsicherheit – die Zusammensetzung der
verschiedenen Pläne und Bausteine können nicht vom 3.
Paket abweichen
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Aufsicht Berufliche Vorsorge
Ausgewählte Auslegungsfragen
Können in einem Vorsorgeplan nur die Risiken
Invalidität und Tod versichert werden?
Das BSV vertritt die Meinung, dass auch weiterhin ein
Vorsorgeplan, in welchem nur die Risiken Tod
und/oder Invalidität versichert werden, möglich ist.
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Aufsicht Berufliche Vorsorge
Ausgewählte Auslegungsfragen
Müssen beide Risiken (Tod und Invalidität) versichert
werden?
• Artikel 1h Absatz 1 BVV 2 ausreichend
• Nein
• Mitteilung 86 BSV
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Aufsicht Berufliche Vorsorge
4. Rolle der Aufsichtsbehörden
• Aufsichtsbehörden genehmigen Reglemente nicht
ohne Vorliegen der Expertenbestätigung
• Aufsichtsbehörden prüfen, ob Bestätigung
vollständig und korrekt ausgefüllt wurde
• Genehmigung der Reglemente erfolgt nur, wenn
alle Vorgaben eingehalten sind; ansonsten
verlangt die Aufsichtsbehörde eine Anpassung
des Reglements
• Aufsichtsbehörden prüft Plausibilität
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5. Rolle der Steuerbehörden
•
Ansprechpartner der Vorsorgeeinrichtungen ist
primär die Aufsichtsbehörde (BSV oder Kantone)
•
Bei Unklarheiten oder Zweifeln an der
Rechtmässigkeit von Reglementen nehmen die
Steuerbehörden mit der zuständigen BVGAufsichtsbehörde Kontakt auf
•
Steuerbehörden sind zuständig für:
–
–
–
Steuerbefreiung von Vorsorgeeinrichtungen
Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Beiträgen
Besteuerung von Leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen
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