PowerPoint-Präsentation

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Gentechnikrecht
aktuelle Entwicklungen
in der Bundesrepublik
Deutschland
Stand 26.02.2004
Präsentation an der Internationalen Naturschutzakademie Vilm
von
Laurent Lüttge
Referent beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
Referat N II 4 / Umweltangelegenheiten der Bio- und Gentechnik
Für die Richtigkeit der Zitate (insbesondere die Lesefassung der Vorschriften) wird keine Gewähr übernommen.
Gliederung
1 Geltendes EU-Recht –
Rahmen für den nationalen
Gesetzgeber
2
Aktuelle Gesetzgebungsaktivitäten
in Deutschland
3
„Koexistenzregelungen“
im GenTRNeuordG-E
Laurent Lüttge
2
Überblick über das „Gentechnikrecht“
System-RL
90/219/EWG
Neue
Freisetzungs- GV-L/FM-VO
(EG)
Freisetzungs-RL
NovelFood-VO
Die federführende
Zuständigkeit1829/2003
für den
v 08.05.1990
v 22.09.2003
90/219/EWG v 8.5.1990
(EG)
258/97 v 27.01.1997
RL
2001/18/EG
v
12.03.2001
Aufgabenbereich
Gentechnik
wird
vom
geändert durch RL 98/18/EWG v
Bundesministerium
für Gesundheit und soziale
26.10.1998
exp Freisetzung & Inverkehrbr
Sicherung auf das Bundesministerium
Änderung für
RL 2001/18/EG
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Inverkehrbr & Kennz
übertagen,
damit auch die federführende
Nationales
Gentechnikrecht
Zuständigkeit für das Gentechnikgesetz.
Organisationserlass BK
Davon unberührt
bleibt die Zuständigkeit&für
Rückverfolgbarkeitsv 22.10.2002
medizinische Fragen, insbesondere das
Kennzeichnungs-VO (EG) 1830/2003 v
Arzneimittelwesen.
ZustAnpG-GenTR
19.12.2003 BT
IV
Bundesoberbehörden entspr. OE-BK
22.09.2003
Rückverf & Kennz von GVO; Rückverf von L/FM
GenTRNeuordG-E 11.02.2004 Verbringungs-VO (EG) 1946/2003 v 15.07.2003
Kabinett
Umsetzung 2001/18/EG einschl Art. 26a
(neu) in GenTG & BNatSchG
Verordnungen
Monitoring, GVO-GfP etc.
Laurent Lüttge
Umsetzung CP
EGGenTDurchfG-E
13.02.2004 BR I
Zuständigkeiten & Sanktionen
3
Die neue Freisetzungs-RL
„Richtlinie 2001/18/EG des
Europäischen Parlaments und des
Rates über die absichtliche Freisetzung
genetisch veränderter Organismen in
die Umwelt und zur Aufhebung der
Richtlinie 90/220/EWG des Rates“
ABl. L 106 vom 17.04.2001, S. 1 - 38
Laurent Lüttge
4
Anhänge und Leitlinien
ANHANG I A - VERFAHREN IM SINNE VON ARTIKEL 2, NUMMER 2
ANHANG I B - VERFAHREN IM SINNE VON ARTIKEL 3
ANHANG II - GRUNDPRINZIPIEN FÜR DIE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24.Juli 2002 über Leitlinien zur Ergänzung des Anhangs II der Richtlinie
2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter
Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates
ANHANG III - INFORMATIONEN, DIE IN DER ANMELDUNG ENTHALTEN SEIN MÜSSEN
ANHANG III A - INFORMATIONEN, DIE IN ANMELDUNGEN FÜR DIE FREISETZUNG GENETISCH VERÄNDERTER
ORGANISMEN MIT AUSNAHME HÖHERER PFLANZEN ENTHALTEN SEIN MÜSSEN
ANHANG III B - INFORMATIONEN, DIE IN ANMELDUNGEN FÜR DIE FREISETZUNG GENETISCH VERÄNDERTER
HÖHERER PFLANZEN (GYMNOSPERMEN ODER ANGIOSPERMEN) ENTHALTEN SEIN MÜSSEN
ANHANG IV - ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN
ANHANG V - KRITERIEN FÜR DIE ANWENDUNG DIFFERENZIERTER VERFAHREN (ARTIKEL 7)
ANHANG VI - LEITLINIEN FÜR DEN BEWERTUNGSBERICHT
ANHANG VII - ÜBERWACHUNGSPLAN
ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 3.Oktober 2002 über Leitlinien zur Ergänzung des Anhangs VII der Richtlinie
2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter
Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates
ANHANG VIII - ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE
ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 3.Oktober 2002 zur Festlegung —gemäß Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates — des Schemas für die Zusammenfassung der Informationen zur Anmeldung einer
absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt zu einem anderen Zweck als zum
Inverkehrbringen
ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 3.Oktober 2002 zur Festlegung — gemäß Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates — des Schemas für die Zusammenfassung der Anmeldeinformationen zum
Inverkehrbringen genetisch veränderter Organismen als Produkte oder in Produkten
Laurent Lüttge
5
Wesentliche Änderungen ggü.
der alten Freisetzungs-RL I





Stärkung des Vorsorgeprinzips („Ziel“, Art. 1 und
„Allgemeinen Verpflichtung“ der MS, Art. 4)
Schrittweise Abschaffung von
Antibiotikaresistenzmarkern in GVO bis Ende 2004
(Teil C) bzw. 2008 (Teil B)
Befristung der Genehmigungen nach Teil C auf
maximal 10 Jahre (Art. 15 Abs. 4), Erfordernis erneuter
Risikobewertung vor Verlängerung (Art. 17)
Monitoringverpflichtung (fallspezifisches Monitoring
und allgemeine „GVO“-Beobachtung „general
surveillance“)
Flexibles Verfahren bei Bekanntwerden neuer
Informationen, bis hin zur Änderung bzw. Rücknahme
der Genehmigung (Art. 21 Abs. 3)
Laurent Lüttge
6
Wesentliche Änderungen ggü.
der alten Freisetzungs-RL II




Stärkere Beteiligung wissenschaftlicher (und ggf.
ethischer) Expertise (Artt. 28 bzw. 29)
Zwingende Öffentlichkeitsbeteiligung bei Freisetzung
(Anhörung und Unterrichtung, Art 9 bzw. Art. 7 Abs. 2
lit. b) für differenzierte Verfahren) und
Inverkehrbringen (Art. 24)
Konkretisierung der Vorschriften über Kennzeichnung
und Verpackung (Art. 21), Aufnahme einer Vorschrift
zur sog. Rückverfolgbarkeit von in Verkehr gebrachten
GVO (Art. 4 Abs. 6)
Schaffung von z.T. öffentlichen GVO- und
Anbauregistern (Art. 31 Abs. 3 litt. a) u. b))
Laurent Lüttge
7
Struktur der RL 2001/18/EG
Teil A –
Allgemeine Vorschriften
Teil B –
Absichtliche Freisetzung
Teil C –
Inverkehrbringen
Teil D –
Schlußbestimmungen
Laurent Lüttge
8
Absichtliche Freisetzung / Inverkehrbringen

jede Art von absichtlichem
Ausbringen eines GVO oder
einer Kombination von GVO
in die Umwelt, bei dem
keine spezifischen
Einschließungsmaßnahmen
angewandt werden, um
ihren Kontakt mit der
Bevölkerung und der
Umwelt zu begrenzen und
ein hohes Sicherheitsniveau
für die Bevölkerung und die
Umwelt zu erreichen
Laurent Lüttge


die entgeltliche
oder
unentgeltliche
Bereitstellung für
Dritte
Ausnahmen:
Bereitstellen
für Arbeiten in
geschlossenen
Systemen und
für absichtliche
Freisetzung
nach Teil B
9
Teil C - Inverkehrbringen
 Zentrales
Instrument:
Genehmigungsvorbehalt
mit weitgehend
europäisiertem Verfahren
(„transeuropäische“
Verwaltungsakte)
Laurent Lüttge
10
Form & Inhalt der Genehmigung











Schriftlich
Anwendungsbereich
Identität des GVO
Spezifischer Erkennungsmarker
Befristung
Kennzeichnungsvorschriften
Hinweis auf Abgabe von Kontrollproben
Inverkehrbringensbedingungen, inkl. Verwendungs-,
Handhabungs- und Verpackungsbedingungen
Bedingungen für den Schutz besonderer Ökosysteme /
Umweltgegebenheiten und/oder geographischer Gebiete
Überwachungsanforderungen, einschließlich Berichtspflicht,
Fristen für den Überwachungsplan (Monitoring)
insbesondere bei angebauten GVO: Verpflichtung der
Verkäufer oder Verwender, ein angemessenes
Informationsniveau hinsichtlich des Standortes zu besorgen.
Laurent Lüttge
11
Genehmigungsverfahren für das Inverkehrbringen
Rechtsschutz
Antragssteller
Nationale Behörde
Nationale Behörde
Ablehnender
Bescheid
Nationale Behörde
Antrag mit u.a. UVP, Befristung,
Inverkehrbringens-, Verwendungsund Handhabungsbedingungen,
Kennzeichnung und Verpackung,
Monitoringplan sowie
Zusammenfassung der Akte
Nationale Behörde
Nationale Behörde
Nationale Behörde
Prüfung der
Genehmigungsfähigkeit
Nationale Behörde
Nationale Behörde
Zwischenbescheid
Rat
(Abl. d. Kom-E m. qM)
Nationale Behörde
-
Nationale Behörde
Nationale Behörde
+
Regelungs
ausschuss
Weiterleitung
Nationale Behörde
Nationale Behörde
Unterrichtung
Bewertungsbericht
Nationale Behörde
Nationale Behörde
KOM
Bemerkungen
Laurent Lüttge
Einigung
Kom & MS
Möglichkeit für
Bemerkung o.
begründete Einwände
12
Rechtswirkungen der Genehmigung
ABl. L 106 vom 17.04.2001, S. 13
Laurent Lüttge
13
Änderung der RL 2001/18/EG
durch Art. 43 Nr. 2 VO (EG) 1829/2003
ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 21
Laurent Lüttge
14
Koexistenzleitlinien
EMPFEHLUNG DER KOMMISSION
vom 23.07.2003
mit Leitlinien für die Erarbeitung
einzelstaatlicher Strategien und
geeigneter Verfahren
für die Koexistenz
gentechnisch veränderter, konventioneller
und ökologischer Kulturen
Laurent Lüttge
15
Mögliche „Koexistenzinstrumente“
• innerbetriebliche Maßnahmen
(Sicherheitsabstände, Pufferzonen, Pollenfallen oder -barrieren
wie z. B. Hecken, etc.)
• Zusammenarbeit zwischen benachbarten Betrieben
(gegenseitige Information über Aussaatpläne, Verwendung von
Pflanzensorten mit unterschiedlichen Blütezeiten)
• Überwachung (und Meldesysteme)
• Schulung der Landwirte
• Austausch von Informationen
• Beratungsdienste
Laurent Lüttge
16
Umsetzung in der EU


Dänemark
England
Schweden
Portugal
Irland
Italien
Österreich
Niederlande
Spanien
Belgien
Luxemburg
Frankreich
Finnland
Deutschland
Laurent Lüttge
17
Umsetzung in D




Gesetz zur Regelung der Gentechnik
(Gentechnikgesetz – GenTG) u. untergesetzliches
Regelwerk
Umsetzung der „alten“ Freisetzungsrichtlinie
90/220/EWG und der sog. Systemrichtlinie
90/219/EWG
„Zweites Gesetz zur Änderung des
Gentechnikgesetzes“ vom 16. August 2002 setzt
Änderungen der sog. Systemrichtlinie 90/219/EWG
durch RL 98/81/EG um
entgegen vorheriger Absichten der Bundesregierung
aber nicht RL 2001/18/EG
Laurent Lüttge
18
Auszug aus dem Koalitionsvertrag vom 16.10.2002, S. 47
Grüne Gentechnik: Wahlfreiheit herstellen
Wir wollen für die Verbraucherinnen und Verbraucher bei der
Grünen Gentechnik Wahlfreiheit und Transparenz sicherstellen.
Gentechnikfreier konventioneller wie auch ökologischer
Landbau müssen auch in Zukunft abgesichert sein.
Die Bundesregierung setzt sich für Rückverfolgbarkeit und
Kennzeichnung ein, um die Wahlfreiheit der Verbraucher
sicherzustellen. Daher setzen wir uns auf EU-Ebene bei
Verunreinigungen durch gentechnisch veränderte Organismen
für möglichst niedrige Schwellenwerte und die Kennzeichnung
von Saatgut und aller Bestandteile eines Futter- bzw.
Lebensmittels sowie für eine Prozesskennzeichnung und die
Verbesserung des Haftungsrechts gemäß dem
Verursacherprinzip ein. Die Novelle des Gentechnikgesetzes zur
Umsetzung der EU-Freisetzungsrichtlinie muss unter
Verbraucherschutzgesichtspunkten erfolgen. Wir streben ein
effizientes Monitoring an und werden dafür die
wissenschaftlichen Grundlagen erarbeiten sowie ein Kataster
anlegen. Diese Grundsätze werden wir auch weiterhin in
internationalen Verhandlungen vertreten.
Laurent Lüttge
19
Entwurf der Bundesregierung
Betreff: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Gentechnikrechts
... Beschlussfassung des Kabinetts ... in der Sitzung am 11. Februar 2004 ...
Laurent Lüttge
20
Gesetzeszweck
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist,
1.
unter Berücksichtigung ethischer Werte, Leben und Gesundheit von
Menschen, die Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge, Tiere, Pflanzen und
Sachgüter vor schädlichen Auswirkungen gentechnischer Verfahren und
Produkte zu schützen und Vorsorge gegen das Entstehen solcher Gefahren zu
treffen,
2.
die Möglichkeit zu gewährleisten, dass sowohl mit konventionellen,
ökologischen als auch gentechnisch veränderten Anbauformen Produkte,
insbesondere Lebens- und Futtermittel, erzeugt und in den in Verkehr
gebracht werden,
3.
den rechtlichen Rahmen für die Erforschung, Entwicklung, Nutzung und
Förderung der wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen
Möglichkeiten der Gentechnik zu schaffen und
4.
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im Bereich des
Gentechnikrechts durchzuführen oder umzusetzen.
Laurent Lüttge
21
ZKBS-Neustrukturierung
§ 4 Kommission für die Biologische Sicherheit
(1) Unter der Bezeichnung „Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit
(Kommission) wird bei der zuständigen Bundesoberbehörde eine
Sachverständigenkommission eingerichtet, die aus einem Ausschuss für
gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen und einem Ausschuss für
Freisetzungen und Inverkehrbringen besteht. Die Ausschüsse treffen ihre
Entscheidungen ohne Mitwirkung des jeweils anderen Ausschusses, soweit
durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
§ 5a Zusammensetzung und Aufgaben des Ausschusses für Freisetzungen und
Inverkehrbringen
Der Ausschuss für Freisetzungen und Inverkehrbringen setzt sich zusammen aus:
1.
sechs Sachverständigen, die über besondere und möglichst auch
internationale Erfahrungen in den Bereichen der Mikrobiologie, Toxikologie,
Genetik, Pflanzenzucht und Ökologie verfügen; der Bereich der Ökologie
muss durch mindestens zwei Sachverständige vertreten sein;
2.
je einer sachkundigen Person aus den Bereichen der Wirtschaft, der
Landwirtschaft, des Umweltschutzes, des Naturschutzes, des
Verbraucherschutzes und der forschungsfördernden Organisationen. ...
Laurent Lüttge
22
Beteiligungen
§ 16 Genehmigung bei Freisetzung und Inverkehrbringen
(4) Die Entscheidung über eine Freisetzung ergeht im Einvernehmen mit dem
Bundesamt für Naturschutz und dem Robert Koch-Institut sowie im
Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung. Zuvor ist eine
Stellungnahme der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft
und, soweit gentechnisch veränderte Wirbeltiere oder gentechnisch
veränderte Mikroorganismen, die an Wirbeltieren angewendet werden,
betroffen sind, auch der Bundesforschungsanstalt für Viruserkrankungen der
Tiere einzuholen. Vor der Erteilung einer Genehmigung ist eine
Stellungnahme der zuständigen Landesbehörde einzuholen. Entscheidungen
über die Erteilung oder Verlängerung der Genehmigung für ein
Inverkehrbringen einschließlich der Abgabe von Bewertungsberichten und
von Stellungnahmen zu Bewertungsberichten zuständiger Behörden anderer
Mitgliedstaaten ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für
Naturschutz und dem Robert Koch-Institut sowie im Benehmen mit dem
Bundesinstitut für Risikobewertung. Zuvor ist eine Stellungnahme der
Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft und, soweit
gentechnisch veränderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte
Mikroorganismen, die an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind,
der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere und des PaulEhrlich-Instituts einzuholen.
Laurent Lüttge
23
Standortregister
§ 16a Standortregister
(1) Zum Zweck der Überwachung etwaiger Auswirkungen von ... gentechnisch
veränderten Organismen auf die in § 1 Nr. 1 und 2 genannten Rechtsgüter
und Belange sowie zum Zweck der Information der Öffentlichkeit ...
(2) Der Betreiber hat die tatsächliche Durchführung der genehmigten Freisetzung
von gentechnisch veränderten Organismen frühestens zwei Wochen,
spätestens aber drei Werktage vor der Freisetzung der zuständigen
Landesbehörde mitzuteilen. Die Mitteilung umfasst folgende Angaben:
1.
die Bezeichnung des gentechnisch veränderten Organismus,
2.
seine gentechnisch veränderten Eigenschaften,
3.
das Grundstück der Freisetzung sowie die Größe der Freisetzungsfläche,
4.
den Freisetzungszeitraum. ...
(3) Der geplante Anbau von gentechnisch veränderten Organismen ist von
demjenigen, der die Fläche bewirtschaftet, spätestens zwei Monate vor dem
Anbau der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen. Die Mitteilung umfasst
folgende Angaben:
1.
die Bezeichnung des gentechnisch veränderten Organismus,
2.
seine gentechnisch veränderten Eigenschaften,
3
den Namen und die Anschrift desjenigen, der die Fläche bewirtschaftet,
4.
das Grundstück des Anbaus sowie die Größe der Anbaufläche. ...
Laurent Lüttge
24
Standortregister II
(4) Der allgemein zugängliche Teil des Bundesregisters und der
Landesregister umfasst
1.
die Bezeichnung des gentechnisch veränderten Organismus,
2.
seine gentechnisch veränderten Eigenschaften,
3.
die Gemeinde (Name und Postleitzahl) der Freisetzung oder des Anbaus
sowie die Flächengröße. ...
(5) Die zuständige Landesbehörde erteilt Auskünfte aus dem nicht allgemein
zugänglichen Teil des Landesregisters, soweit der Antragsteller ein
berechtigtes Interesse glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme
besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem
Ausschluss der Auskunft hat. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn durch
die Eigenschaften des Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen,
die Nutzung einer Sache, insbesondere eines Grundstücks, durch den
Antragsteller beeinträchtigt werden könnte. Dies wird bei einem in der Nähe
zur Freisetzungs- oder Anbaufläche liegenden Grundstück vermutet, es sei
denn, dass eine Auskreuzungsmöglichkeit des gentechnisch veränderten
Organismus auszuschließen ist. Näheres bestimmt das Landesrecht.
Auskunftsansprüche auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
(6) ... Die Daten des Bundesregisters werden nach Ablauf von zehn Jahren ab
Speicherung gelöscht. Das Landesrecht kann eine hiervon abweichende Frist
festlegen, die fünfzehn Jahre nicht überschreitet.
(7) ...
Laurent Lüttge
25
NATURA 2000-Gebiete
BNatSchG § 10 Abs. 1 §
Nr.
Projekte
3411.
BNatSchG
a) Vorhaben und Maßnahmen
innerhalb
eines
Gebiets
von gemeinschaftlicher
(1) Projekte
sind vor
ihrer
Zulassung
oder Durchführung auf ihre
Bedeutung oder eines
Europäischen
Vogelschutzgebiets,
sie einervon
Verträglichkeit mit den Erhaltungszielensofern
eines Gebiets
behördlichen Entscheidung
oder einer
Anzeige an
eine
Behörde
bedürfen oder
gemeinschaftlicher
Bedeutung
oder
eines
Europäischen
von einer Behörde
durchgeführt werden,
Vogelschutzgebiets
zu überprüfen. Bei Schutzgebieten im Sinne des §
22 Landschaft
Abs. 1 ergeben
sich die
für sie
dieeiner
Verträglichkeit
aus dem
b) Eingriffe in Natur und
im Sinne
desMaßstäbe
§ 18, sofern
behördlichen
Schutzzweck
undanden
dazu
erlassenen
Vorschriften.
Entscheidung oder
einer Anzeige
eine
Behörde
bedürfen
oder von einer
Behörde durchgeführt
werden
(2) Ergibt
die und
Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu
erheblichen Beeinträchtigungen
eines in Absatz 1 Anlagen
genannten
Gebiets
c) nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
genehmigungsbedürftige
sowie
in seinen
diedem
Erhaltungsziele
oder den Schutzzweck
maßgeblichen
Gewässerbenutzungen,
diefür
nach
Wasserhaushaltsgesetz
einer Erlaubnis
führen kann, ist es unzulässig. ...
oder Bewilligung Bestandteilen
bedürfen,
d) Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen, die nach dem
Gentechnikgesetz einer auf einen bestimmten Freisetzungsort bezogenen
Genehmigung oder Anzeige bedürfen,
soweit sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen,
geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein
Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen; ausgenommen sind
Projekte, die unmittelbar der Verwaltung der Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung oder der Europäischen Vogelschutzgebiete dienen,
§ 16b GenTG-E Abs. (2) Absatz 1 gilt im Falle einer genehmigten Freisetzung eines
gentechnisch veränderten Organismus in einem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
Gebiet entsprechend, soweit die Genehmigung auf Grund einer Rechtsverordnung
nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 erteilt worden ist.
Laurent Lüttge
26
NATURA 2000-Gebiete
§ 16b Schutz ökologisch sensibler Gebiete
(1)
Wer die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von rechtmäßig in Verkehr
gebrachten Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus
solchen bestehen, sowie den sonstigen, insbesondere auch nicht
erwerbswirtschaftlichen, Umgang mit solchen Produkten, der in seinen Auswirkungen
den vorgenannten Handlungen vergleichbar ist, (Nutzung) in einem Gebiet, das
1.
der Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach § 33 Abs. 1 Satz 3 des
Bundesnaturschutzgesetzes benannt ist,
2.
in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 33 Abs. 2
des Bundesnaturschutzgesetzes eingetragen ist, oder
3.
durch die Länder im Rahmen des § 33 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes zu
geschützten Teilen von Natur und Landschaft erklärt worden ist,
beabsichtigt, hat dies der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde
des Landes, in dem die Nutzung erfolgen soll, anzuzeigen. Mit der beabsichtigten
Nutzung darf zwei Monate nach Eingang der Anzeige bei der zuständigen Behörde
begonnen werden, soweit die zuständige Behörde die Nutzung nicht zuvor nach Satz 3
untersagt hat. Eine beabsichtigte Nutzung ist nur zu untersagen, soweit sie
1.
geeignet ist, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen
im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 des Bundesnaturschutzgesetzes das betroffene
Gebiet erheblich zu beeinträchtigen und
2.
nicht nach den im Rahmen des § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen
landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
Die zuständige Behörde hat dem Anzeigenden den Eingang der Anzeige nach Satz 2
unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Nutzung
nach Satz 3 erforderlichen Unterlagen beizufügen.
Laurent Lüttge
27
GVO-GfP
§ 16c. Umgang mit in Verkehr gebrachten Produkten
1) Wer zum Inverkehrbringen zugelassene Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen
enthalten oder daraus bestehen, anbaut, weiterverarbeitet, soweit es sich um Tiere handelt,
hält, oder erwerbswirtschaftlich in den Verkehr bringt, hat Vorsorge dafür zu treffen, dass die
in § 1 Nr. 1 und 2 genannten Rechtsgüter und Belange durch die Übertragung von
Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen, durch die
Beimischung oder durch sonstige Einträge von gentechnisch veränderten Organismen nicht
wesentlich beeinträchtigt werden.
(2) Beim Anbau von Pflanzen und bei der Haltung von Tieren wird die Vorsorgepflicht nach
Absatz 1 durch die Einhaltung der guten fachlichen Praxis erfüllt.
(3) Zur guten fachlichen Praxis gehören, soweit dies zur Erfüllung der Vorsorgepflicht nach
Absatz 1 erforderlich ist, insbesondere
1.
beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen Maßnahmen, um Einträge in
andere Grundstücke bei Aussaat und Ernte zu verhindern sowie Auskreuzungen in andere
Kulturen und in Wildpflanzen benachbarter Flächen zu vermeiden – insbesondere durch
Mindestabstände, Sortenwahl, Durchwuchsbekämpfung oder Nutzung von natürlichen
Pollenbarrieren –,;
2.
bei der Haltung gentechnisch veränderter Tiere die Verhinderung des Entweichens
aus dem zur Haltung vorgesehenen Bereich und des Eindringens anderer Tiere der gleichen Art
in diesen Bereich,;
3.
bei der Lagerung gentechnisch veränderter Organismen die Verhinderung von
Vermischungen und Vermengungen mit anderen Produkten – insbesondere durch räumliche
Trennung von anderen Produkten und Reinigung der mit den zur Lagerung der gentechnisch
veränderten Organismen verwendeten Lagerstätte und Behältnisse –;
4.
bei der Beförderung gentechnisch veränderter Organismen die Verhinderung von
Verlusten sowie Vermischungen und Vermengungen mit anderen Produkten – insbesondere
durch räumliche Trennung von anderen Produkten und Reinigung der mit den zur Beförderung
der gentechnisch veränderten Organismen verwendeten Beförderungsmittel und Behältnisse. 28
Laurent Lüttge
GVO-GfP II
(4) Wer mit Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder daraus
bestehen, für erwerbswirtschaftliche Zwecke umgeht, muss die Zuverlässigkeit, Kenntnisse,
Fertigkeiten und Ausstattung besitzen, um die Vorsorgepflicht nach Absatz 1 erfüllen zu
können. Auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde hat er das Vorliegen dieser
Voraussetzungen nachzuweisen.
(5) Wer Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder daraus bestehen,
in Verkehr bringt, hat eine Produktinformation mitzuliefern, die die Bestimmungen der
Genehmigung enthält, soweit diese sich auf den Umgang mit dem Produkt beziehen, und aus
der hervorgeht, wie die Vorsorgepflicht nach Absatz 1 erfüllt werden kann.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Grundsätze der guten fachlichen Praxis im Sinne des Absatzes 3, die Eignung
von Person und Ausstattung sowie deren Nachweis nach Absatz 4 und die inhaltliche
Gestaltung der Produktinformation nach Absatz 5 näher zu bestimmen.
Laurent Lüttge
29
Monitoring
§ 16d Beobachtung
(1) Wer als Betreiber Produkte, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder
solche enthalten, in Verkehr bringt, hat diese auch danach nach Maßgabe der Genehmigung zu
beobachten, um mögliche Auswirkungen auf die in § 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter zu
ermitteln.
(2) Ziel der Beobachtung ist es:
1.
zu bestätigen, dass eine Annahme über das Auftreten und die Wirkung einer
etwaigen schädlichen Auswirkung eines gentechnisch veränderten Organismus oder dessen
Verwendung in der Risikobewertung zutrifft (fallspezifische Beobachtung), und
2.
das Auftreten in der Risikobewertung nicht vorhergesehener schädlicher
Auswirkungen des gentechnisch veränderten Organismus oder dessen Verwendung auf die
menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu ermitteln, die in der Risikobewertung nicht
vorhergesehen wurden (allgemeine Beobachtung).
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen
Grundsätze der Beobachtung von gentechnisch veränderten Organismen durch den Betreiber
in einer Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere hinsichtlich der Festlegung der für die
Durchführung Verantwortlichen, der Mindeststandards der Beobachtung, der Einbeziehung
bereits bestehender Beobachtungspraktiken und behördlicher Beobachtungstätigkeiten
einschließlich der Kosten sowie des Informationsaustauschs mit den für die behördliche
Beobachtung zuständigen Behörden.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten
der Einrichtung einer behördlichen Beobachtung von gentechnisch veränderten Organismen in
einer Rechtsverordnung zu regeln.
Laurent Lüttge
30
Abwehr- / Ausgleichsanspruch
BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
§ 36a
Ansprüche
bei Nutzungsbeeinträchtigungen
(1) Wird
das Eigentum
in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des
beeinträchtigt,
so kann der Eigentümer
von dem
Störer
die BeseitigungArbeiten
der
(1)Besitzes
Die Übertragung
von Eigenschaften
eines Organismus,
die
auf gentechnischen
Beeinträchtigung
verlangen.
Beeinträchtigungen
zu besorgen,
so kann
beruhen,
oder sonstige
EinträgeSind
von weitere
gentechnisch
veränderten Organismen
stellen
eineder
Eigentümer
auf Unterlassung
wesentliche
Beeinträchtigung
imklagen.
Sinne von § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches dar, wenn
entgegen
Absichtistdes
Nutzungsberechtigten
der Übertragung
oder
des sonstigen
(2) Der der
Anspruch
ausgeschlossen,
wenn derwegen
Eigentümer
zur Duldung
verpflichtet
ist.
Eintrags
1.
die Sache nicht oder
BGB § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe
2.
die Sache nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach anderen Vorschriften nur
unter
auf die gentechnische
Veränderung
in den Dämpfen,
Verkehr gebracht
(1) Hinweis
Der Eigentümer
eines Grundstücks
kann die gekennzeichnet
Zuführung von Gasen,
werden
darf oder
Gerüchen,
Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem
3. anderendie
Sache nicht
mit einer Kennzeichnung
in den Verkehr
gebracht als
werden
Grundstück
ausgehende
Einwirkungen insoweit
nicht verbieten,
die darf, die
nach
den für die
geltenden
möglich
gewesen wäre.
Einwirkung
dieProduktionsweise
Benutzung seinesjeweils
Grundstücks
nichtRechtsvorschriften
oder nur unwesentlich
beeinträchtigt.
liegt§ in
der
Regel
vor,
in Gesetzen zumutbar
oder
(2)Eine
Die unwesentliche
Einhaltung der Beeinträchtigung
Vorsorgepflicht nach
16c
Abs.
2 und
3 wenn
gilt alsdie
wirtschaftlich
festgelegten Gesetzbuches.
Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen
imRechtsverordnungen
Sinne von § 906 des Bürgerlichen
Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden.
(3)Gleiches
Für die Beurteilung
der
im Sinne von § 906 des Bürgerlichen
Gesetzbuches
gilt für Werte
inOrtsüblichkeit
allgemeinen Verwaltungsvorschriften,
die nach § 48
des Bundeskommt
es nicht darauf an, ob die
Erzeugung
von
landwirtschaftlichen
mit oder ohne
Immissionsschutzgesetzes
erlassen
worden
sind
und den Stand derProdukten
Technik wiedergeben.
gentechnische Organismen erfolgt.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche
(4)Benutzung
Kommen nach
den tatsächlichen
Umständen
des Einzelfalls
Nachbarn
als
des anderen
Grundstücks
herbeigeführt
wird und mehrere
nicht durch
Maßnahmen
Verursacher
Betracht
unddie
lässt
es sich nicht
ermitteln,
wer von ihnen
den Schaden
verhindertinwerden
kann,
Benutzern
dieser
Art wirtschaftlich
zumutbar
sind. Hatdurch
der
seine
Handlunghiernach
verursacht
so ist jeder
den Schaden
verantwortlich.
Dies gilt
Eigentümer
einehat,
Einwirkung
zu für
dulden,
so kann er
von dem Benutzer
des nicht,
wenn
jeder Grundstücks
nur einen Teil
der Beeinträchtigung
verursacht
hat und
eine Aufteilung
anderen
einen
angemessenen Ausgleich
in Geld
verlangen,
wenn diedes
Ausgleichs
aufeine
die Verursacher
gemäß § 287
der Zivilprozessordnung
möglich
ist. über das
Einwirkung
ortsübliche Benutzung
seines
Grundstücks oder dessen
Ertrag
zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
Laurent Lüttge
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Ausblick – Was bleibt zu tun?
Verordnungen (Monitoring, GVO-GfP etc.)
Saatgutschwellenwerte
Koexistenz-RL?
Laurent Lüttge
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Laurent Lüttge
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