Vereinsworkshop Übersicht Dr. Wolfgang Berger Warum Vereinsbesteuerung? • Wirtschaftliche Aktivitäten gleich behandeln • Konkurrenzierung von Gewerbetreibenden soll unter nahezu gleichen Rahmenbedingungen erfolgen • Einkünfte aus Vereinsmitteln sollen beim Empfänger nicht unbesteuert bleiben, wenn sie ein gewisses Ausmaß erreichen • Zur Vermeidung von Härten System der Begünstigungen bei Vereinsbesteuerung • Grundsatz: Nur „große“ wirtschaftliche Aktivitäten werden erfasst • Aufwandsentschädigungen bleiben im kleinen Rahmen steuerfrei Abgabenrechtlich begünstigte Vereine • Literatur • Voraussetzungen für Begünstigungen – gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke – nach Satzung, als auch nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung – Gemeinnützig sind die Zwecke, die die Allgemeinheit fördern (Beispiele: Sport, Kultur, Volksbildung) – positive Einstellung der Allgemeinheit zum Förderziel (Achtung: kulturelle Wandlung der Gesellschaft) ABC der gemeinnützigen Zwecke VRL Berufsausbildung gemeinnützig Beschäftigung grundsätzlich nicht gemeinnützig Ausnahme längere Zeit arbeitslose Personen, insbesondere Suchtkranke, Arbeitsentwöhnte oder geistig bzw. körperlich Behinderte Bürgerinitiativen Bürgerinitiativen gemeinnützig Demokratisches Staatswesen gemeinnützig Denksport gemeinnützig Entwicklungshilfe gemeinnützig nicht Fördertätigkeit von Handelsbeziehungen. Erwachsenenbildung (Volksbildung) Abgrenzung Politik Ethische Vereinigungen gemeinnützig, keine Absonderung von der Allgemeinheit Freizeitgestaltung und Erholung nur für bes. Personenkreis Fremdenverkehr (Tourismus) nicht gemeinnützig Friedensbewegungen gemeinnützig Gemüse-, Obst- und Gartenbau nicht gemeinnützig Geselligkeit und Unterhaltung nicht gemeinnützig ABC der gemeinnützigen Zwecke VRL 1 Heimatkunde und Heimatpflege gemeinnützig mit Ausnahmen (Faschingssitzungen) Kameradschaft kein begünstigter Zweck Kleingartenpflege nicht gemeinnützig Kommunikationspflege nicht begünstigt mit Ausnahmen (Fürsorge) Modellbau und Modellflug ist nicht begünstigt, außer bei turniermäßig!! Politische Zwecke nicht als gemeinnützig Resozialisierung gemeinnützig Sammeltätigkeit nicht gemeinnützig 8Ausnahme: Pflege von Sammlungen, die im öffentlichen Eigentum stehen) Schulbildung und Erziehung gemeinnützig (Elternvereine) Selbsthilfe gemeinnützig Sparvereine nicht gemeinnützig Sport gemeinnützig (Ausnahme Berufssport und Freizeiteinrichtungen) ABC der gemeinnützigen Zwecke VRL 2 Bei Sportarten, die der Freizeitgestaltung nahe stehen (Billard, Dart, Minigolf, Tanzsport usw.) sportmäßig bzw. turniermäßig betrieben, keine Geselligkeit Studentenbetreuung gemeinnützig Suchtbekämpfung gemeinnützig Tierschutz gemeinnützig Tier- und Pflanzenzucht Abgrenzung zur Wirtschaft Umweltschutz gemeinnützig (Ausnahme: Verstoß gegen Rechtsordnung) Völkerverständigung gemeinnützig Volkswohnungswesen gemeinnützig Wirtschaftsförderung grundsätzlich nicht gemeinnützig Ausnahme: Förderung der Volkswirtschaft, Infrastruktur, Umschulung auf größere Region erstreckt (Bundesland) Zivilschutz gemeinnützig • Begriff Allgemeinheit: – unbegrenzter Personenkreis – hoher MB • Begriff Ausschließlichkeit der Förderung – Ausnahme: Zwecke von untergeordneter Bedeutung – Kein Gewinn und keine Erfolgs- oder Vermögensbeteiligung – kein Anteil am Liquidationsvermögen – keine übermäßigen Vergütungen an Mitglieder und Funktionäre – Bei Auflösung oder Wegfall des Vereinszweckes muss das Vereinsvermögens wieder begünstigten ( zB gemeinnützigen Zwecken) gewidmet werden • Begriff Unmittelbarkeit der Förderung: – Der Verein muss die gemeinnützigen Zwecke selbst erfüllen (Ausnahme sind Dachverbände) – Fond Raising keine unmittelbare Förderung • Statuten – fehlende Gewinnerzielungsabsicht – Alle Tätigkeiten (z.B. Kantine) müssen in Statuten enthalten sein – Auflösungsbestimmungen auch für Wegfall des Vereinszweckes – Folgen von fehlerhaften Statuten • grundsätzlich Begünstigungen nur für Zukunft • Verwaltungspraxis anders bei korrigierbaren Fehlern (nicht zum Beispiel beim Zweck) Haftung der Funktionäre – Wer? Obmann, Kassier! Haftung wer nach außen vertritt (Statuten) – Pflichten der Funktionäre • Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht (alles dem Finanzamt richtig zu melden • Anzeigepflicht (binnen 1 Monat Anzeige wegen Betrieb) • Erklärungspflicht (Jahreserklärung bis 31.3.) UVA bis zum 15. des 2. folgenden Monates • aber auch späterer Verantwortlicher, wenn er nichts unternimmt (3 MonateFrist, § 15 BAO) Einteilung der Vereinstätigkeiten 1 • Tätigkeiten ohne Gegenleistung – echter MB, Spenden usw – keine Umsatzsteuer, keine Körperschaftsteuer • Vermögensverwaltung – Vermietungen, Sparbücher usw – Umsatzsteuer, keine Körperschaftsteuer, KEST • unentbehrlicher Hilfsbetrieb – Zweckverwirklichungsbetrieb, z.B. Sportbetrieb, Kulturbetrieb, aber auch Beschäftigungsbetriebe keine Umsatzsteuer, keine Körperschaftsteuer Einteilung der Vereinstätigkeiten 2 • entbehrlicher Hilfsbetrieb – kleine Vereinsfeste, Vergnügungsveranstaltungen, Bälle, Kränzchen usw – keine Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer FB insgesamt 7.300 € • Gewerbebetriebe und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe – große Vereinsfeste, Kantine, Gasthaus, Warenverkaufsstellen – Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, FB insgesamt 100.000,--, schädlich • Mischbetriebe – < 25% gewerblich unentbehrlicher H. – > 25% < 50% gewerblich entbehrlicher H. – > 50% gewerbliche Tätigkeit Gewerbebetrieb Umsatzsteuer • Unternehmereigenschaft – unentbehrlicher HB Liebhabereivermutung (widerlegbar) – entbehrlicher HB: Liebhabereivermutung (widerlegbar) – wirtschaftlicher GB, Gewerbebetrieb o. land- und forstwirtschaftlicher Betrieb: Liebhabereivermutung, wenn Umsatz unter 7.300 € (widerlegbar), sonst Umsatzsteuerpflicht – Vermögensverwaltung: bei Vermietungsumsätzen Umsatzsteuerpflicht (Liebhabereiverordnung anzuwenden) Umsatzbesteuerung der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe – Widerlegung der Liebhabereivermutung – Verlustabdeckung durch Subventionen – unter Einschluss von Subventionen (nicht von Mitgliedsbeiträgen und Spenden) ausgeglichene Gebarung – Subventionen müssen dem Betrieb gewidmet sein – neu: Umsatz mindestens ATS 40.000 Kleinunternehmergrenze – Kleinunternehmerregelung bis 22.000 € (netto) Umsatzsteuerbefreiung – Für die Kleinunternehmergrenze sind entbehrliche und unentbehrliche Hilfsbetriebe nicht einzurechnen, Vermietungen aber schon (auch wenn unecht befreit) Steuersatz: – gemeinnützige Umsätze 10% ausgenommen VuV, bzw. Grundstücksumsätze – gewerbliche Umsätze: Normalsätze – Sportvereine, unecht befreit, keine Steuerpflicht und auch keine Optionsmöglichkeit – Sportbetrieb, Kulturbetrieb, Zweckbetrieb • USt. 0% • Option bei Kulturbetrieb möglich durch Erklärung, dass privatwirtschaftlich betrieben wird und Wettbewerbsverzerrungen gegeben wären • Bei Sportbetrieb keine Option Beispiele: – Vergnügungsveranstaltunge n im Vereinsrahmen (kleine Vereinsfeste) Liebhabereivermutung, Widerlegung der Liebhabereivermutung problematisch – Gewerbebetriebe Kantinen, Zeltfeste (große Vereinsfeste) usw., USt. 20%(10%) Körperschaftsteuer • Regel: – steuerpflichtig sind entbehrliche Hilfsbetriebe und schädliche Betriebe – keine Veranlagung bei unentbehrlichen Betrieben – 100.000,-- FB • Besonderheiten bei der Gewinnermittlung – Flohmärkte 10% Gewinn – Losverkauf bei Zeltfest, Einlage der Spenden abzugsfähig – entgeltliches Jahrbuch – Gratis Zeitung – Mitgliedermitarbeit • 20% pauschale WK vom Nettoumsatz – Buchführung und Aufzeichnungen • grundsätzlich genügen Vereinsaufzeichnungen • getrennte Gebarung zweckmäßig • normale Buchführungsgrenze – Kapitalertragsteuer • für alle betrieblichen Tätigkeiten (auch unentbehrlichen Hilfsbetrieb) Befreiungserklärung bei Bank, keine Veranlagung bei unentbehrlichen Hilfsbetrieben und kein § 240 Besteuerung der Sportler und Trainer usw. – Dienstvertrag oder Werkvertrag • 4.099 - Grenze ohne Fahrt und Reisespesen • (7.400 Sozialversicherungsgrenze für nebenberufliche Künstler und Sportler) – Keine Dienstnehmer • Funktionäre, Einzelsportler • Spieler kommt nur zu Wettkämpfen – Wann liegen Reisekosten vor ? • jede Fortbewegung • 360 S und 40 S Reisekostenausgleich (180 S und 20 S bis 4 Stunden) • Werbungskosten aber nur nach allgemeinen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes – Torprämien, Siegprämien • gleiche Behandlung wie Grundbezug – Entwurf • Meldepflicht für Vortragende Lehrende und Unterrichtende Ausländerbesteuerung – Grundsätzlich 20% Abzugssteuer – keine Abzugssteuer wenn nur Reisekosten und – zusätzlich 1000,--/Monat – sonst Abzugssteuer (20%) wenn darüber immer im vollen Betrag • Ausnahme Ungarn und Russen (Voraussetzung ist Ansässigkeitsbescheinigung) – Steuerentlastung • Antragsveranlagung (-50.000,-- Steuer 0) • Rückerstattung (Ungarn, Russen) Voraussetzung sind Ansässigkeitsbescheinigung, es gibt auch Erleichterungen Werbeabgabe 1 • Steuergegenstand: Werbeleistungen, Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken, Bandenwerbung usw • Bemessungsgrundlage ist Entgelt für die Werbeleistung • Steuersatz: 5% • Abgabenschuldner ist der Werbende • Fälligkeit 15. des zweitfolgenden Monats nach Erbringung der Werbeleistung (wie bei Umsatzsteuer), oder quartalsweise • Voranmeldung erst bei Überschreiten der Jahresgrenze (gilt nur für Vereine) • Veranlagung bis 31.3. des Folgejahres (Veranlagung mit Bescheid veranlagt) Werbeabgabe 2 • Veranlagung – unter 10.000 Euro (=13.760,30 S) pro Jahr keine Pflicht zur Abgabe der Erklärung • unter 500 Euro (=6.880,15 S) pro Jahr kein Bescheid Rückwirkend ab 2000! • Rückererstattung wenn unter 500 Euro/Jahr bleibt • Geltung ab 1.6.2000 (gleichzeitiger Entfall der Inseratenabgabe) • Plakate: Werbung pflichtig steuerfrei: Werbung in eigener Sache • internationalen Sportveranstaltungen – nicht werbeabgabenpflichtig (zB. olympische Spiele, Formel 1) • keine WA für Verbandswerbung Werbeabgabe 3 Werbepaket • Sonderregelung für Sportvereine und Feuerwehren und ähnliche Organisationen (Erlaß): nicht steuerpflichtig: Lautsprecherdurchsage, Ankick des Sponsors, bei Freikartenkontingent, Geschenkkorb gegen Namensnennung, InternetPräsenz, Autogrammstunden, Fototermine, freier Eintritt, Branchenexklusivität (“Werbepaket“) • d.h. Dressenwerbung und Bandenwerbung: grundsätzlich pflichtig, aber wenn zusammen mit nicht steuerpflichtigen Leistungen erbracht wird (siehe oben wie zB Lautsprecherdurchsage, Ankick des Sponsors usw.) als Paket nicht pflichtig! Werbeabgabe 4 Einzelfälle • Recht zur Werbung an eine Agentur - Agentur WA-pflichtig • Schiläuferin hat “Wiesbauer“ (= Wurstfabrik) auf Stirnband: pflichtig, • Logo des Stirnbanderzeugers auf Stirnband: fre • Kästle“ auf Schi: frei, • Milka auf Schi: pflichtig • Bandenwerbung: immer pflichtig, auch bei Schi-WeltcupRennen, Fußball, ausgenommen im Paket! • internationale Werbung, Werbeeffekt überwiegend im Ausland (Weltmeisterschaft, Formel I): frei, • wenn Österreichspezifisch für eine best. Veranstaltung: WApflichtig • Einzelverträge mit Firmen: z. B. Hermann Maier ad personam wirbt für Milka: er wird WA-pflichtig • Milka-Werbung bei gesamtem Schi-Weltcup: frei • Firma im Vereinsnamen (z. B. bei Fußballvereinen): nicht pflichtig