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Vereinsworkshop
Übersicht
Dr. Wolfgang Berger
Warum Vereinsbesteuerung?
• Wirtschaftliche Aktivitäten gleich behandeln
• Konkurrenzierung von Gewerbetreibenden
soll unter nahezu gleichen
Rahmenbedingungen erfolgen
• Einkünfte aus Vereinsmitteln sollen beim
Empfänger nicht unbesteuert bleiben, wenn
sie ein gewisses Ausmaß erreichen
• Zur Vermeidung von Härten System der
Begünstigungen bei Vereinsbesteuerung
• Grundsatz: Nur „große“ wirtschaftliche
Aktivitäten werden erfasst
• Aufwandsentschädigungen bleiben im
kleinen Rahmen steuerfrei
Abgabenrechtlich begünstigte Vereine
• Literatur
• Voraussetzungen für Begünstigungen
– gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke
– nach Satzung, als auch nach seiner
tatsächlichen Geschäftsführung
– Gemeinnützig sind die Zwecke, die die
Allgemeinheit fördern (Beispiele:
Sport, Kultur, Volksbildung)
– positive Einstellung der Allgemeinheit
zum Förderziel (Achtung: kulturelle
Wandlung der Gesellschaft)
ABC der gemeinnützigen Zwecke VRL
 Berufsausbildung gemeinnützig
 Beschäftigung grundsätzlich nicht gemeinnützig
 Ausnahme längere Zeit arbeitslose Personen, insbesondere Suchtkranke,
Arbeitsentwöhnte oder geistig bzw. körperlich Behinderte Bürgerinitiativen
 Bürgerinitiativen gemeinnützig
 Demokratisches Staatswesen gemeinnützig
 Denksport gemeinnützig
 Entwicklungshilfe gemeinnützig nicht Fördertätigkeit von Handelsbeziehungen.
 Erwachsenenbildung (Volksbildung) Abgrenzung Politik
 Ethische Vereinigungen gemeinnützig, keine Absonderung von der
Allgemeinheit
 Freizeitgestaltung und Erholung nur für bes. Personenkreis
 Fremdenverkehr (Tourismus) nicht gemeinnützig
 Friedensbewegungen gemeinnützig
 Gemüse-, Obst- und Gartenbau nicht gemeinnützig
 Geselligkeit und Unterhaltung nicht gemeinnützig
ABC der gemeinnützigen Zwecke VRL 1
 Heimatkunde und Heimatpflege gemeinnützig mit Ausnahmen
(Faschingssitzungen)
 Kameradschaft kein begünstigter Zweck
 Kleingartenpflege nicht gemeinnützig
 Kommunikationspflege nicht begünstigt mit Ausnahmen (Fürsorge)
 Modellbau und Modellflug ist nicht begünstigt, außer bei turniermäßig!!
 Politische Zwecke nicht als gemeinnützig
 Resozialisierung gemeinnützig
 Sammeltätigkeit nicht gemeinnützig 8Ausnahme: Pflege von Sammlungen, die
im öffentlichen Eigentum stehen)
 Schulbildung und Erziehung gemeinnützig (Elternvereine)
 Selbsthilfe gemeinnützig
 Sparvereine nicht gemeinnützig
 Sport gemeinnützig (Ausnahme Berufssport und Freizeiteinrichtungen)
ABC der gemeinnützigen Zwecke VRL 2
 Bei Sportarten, die der Freizeitgestaltung nahe stehen (Billard, Dart,
Minigolf, Tanzsport usw.)
 sportmäßig bzw. turniermäßig betrieben, keine Geselligkeit
Studentenbetreuung gemeinnützig
 Suchtbekämpfung gemeinnützig
 Tierschutz gemeinnützig
 Tier- und Pflanzenzucht Abgrenzung zur Wirtschaft
 Umweltschutz gemeinnützig (Ausnahme: Verstoß gegen
Rechtsordnung)
 Völkerverständigung gemeinnützig
 Volkswohnungswesen gemeinnützig
 Wirtschaftsförderung grundsätzlich nicht gemeinnützig
 Ausnahme: Förderung der Volkswirtschaft, Infrastruktur, Umschulung
auf größere Region erstreckt (Bundesland)
 Zivilschutz gemeinnützig
• Begriff Allgemeinheit:
– unbegrenzter Personenkreis
– hoher MB
• Begriff Ausschließlichkeit der Förderung
– Ausnahme: Zwecke von untergeordneter
Bedeutung
– Kein Gewinn und keine Erfolgs- oder
Vermögensbeteiligung
– kein Anteil am Liquidationsvermögen
– keine übermäßigen Vergütungen an
Mitglieder und Funktionäre
– Bei Auflösung oder Wegfall des
Vereinszweckes muss das
Vereinsvermögens wieder begünstigten (
zB gemeinnützigen Zwecken) gewidmet
werden
• Begriff Unmittelbarkeit der Förderung:
– Der Verein muss die gemeinnützigen Zwecke selbst
erfüllen (Ausnahme sind Dachverbände)
– Fond Raising keine unmittelbare Förderung
• Statuten
– fehlende Gewinnerzielungsabsicht
– Alle Tätigkeiten (z.B. Kantine) müssen in Statuten
enthalten sein
– Auflösungsbestimmungen auch für Wegfall des
Vereinszweckes
– Folgen von fehlerhaften Statuten
• grundsätzlich Begünstigungen nur für Zukunft
• Verwaltungspraxis anders bei korrigierbaren
Fehlern (nicht zum Beispiel beim Zweck)
Haftung der Funktionäre
– Wer? Obmann, Kassier! Haftung wer
nach außen vertritt (Statuten)
– Pflichten der Funktionäre
• Offenlegungspflicht und
Wahrheitspflicht (alles dem Finanzamt
richtig zu melden
• Anzeigepflicht (binnen 1 Monat
Anzeige wegen Betrieb)
• Erklärungspflicht (Jahreserklärung bis
31.3.) UVA bis zum 15. des 2.
folgenden Monates
• aber auch späterer Verantwortlicher,
wenn er nichts unternimmt (3 MonateFrist, § 15 BAO)
Einteilung der Vereinstätigkeiten 1
• Tätigkeiten ohne Gegenleistung
– echter MB, Spenden usw
– keine Umsatzsteuer, keine Körperschaftsteuer
• Vermögensverwaltung
– Vermietungen, Sparbücher usw
– Umsatzsteuer, keine Körperschaftsteuer, KEST
• unentbehrlicher Hilfsbetrieb
– Zweckverwirklichungsbetrieb, z.B. Sportbetrieb,
Kulturbetrieb, aber auch Beschäftigungsbetriebe
keine Umsatzsteuer, keine Körperschaftsteuer
Einteilung der Vereinstätigkeiten 2
• entbehrlicher Hilfsbetrieb
– kleine Vereinsfeste, Vergnügungsveranstaltungen,
Bälle, Kränzchen usw
– keine Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer FB insgesamt
7.300 €
• Gewerbebetriebe und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
– große Vereinsfeste, Kantine, Gasthaus,
Warenverkaufsstellen
– Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, FB insgesamt
100.000,--, schädlich
• Mischbetriebe
– < 25% gewerblich unentbehrlicher H.
– > 25% < 50% gewerblich entbehrlicher H.
– > 50% gewerbliche Tätigkeit Gewerbebetrieb
Umsatzsteuer
• Unternehmereigenschaft
– unentbehrlicher HB Liebhabereivermutung
(widerlegbar)
– entbehrlicher HB: Liebhabereivermutung
(widerlegbar)
– wirtschaftlicher GB, Gewerbebetrieb o. land- und
forstwirtschaftlicher Betrieb:
Liebhabereivermutung, wenn Umsatz unter 7.300 €
(widerlegbar), sonst Umsatzsteuerpflicht
– Vermögensverwaltung: bei Vermietungsumsätzen
Umsatzsteuerpflicht (Liebhabereiverordnung
anzuwenden)
Umsatzbesteuerung der wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebe
– Widerlegung der
Liebhabereivermutung
– Verlustabdeckung durch
Subventionen
– unter Einschluss von Subventionen
(nicht von Mitgliedsbeiträgen und
Spenden) ausgeglichene Gebarung
– Subventionen müssen dem Betrieb
gewidmet sein
– neu: Umsatz mindestens ATS 40.000
Kleinunternehmergrenze
– Kleinunternehmerregelung bis
22.000 € (netto)
Umsatzsteuerbefreiung
– Für die
Kleinunternehmergrenze sind
entbehrliche und
unentbehrliche Hilfsbetriebe
nicht einzurechnen,
Vermietungen aber schon
(auch wenn unecht befreit)
Steuersatz:
– gemeinnützige Umsätze 10% ausgenommen
VuV, bzw. Grundstücksumsätze
– gewerbliche Umsätze: Normalsätze
– Sportvereine, unecht befreit, keine
Steuerpflicht und auch keine
Optionsmöglichkeit
– Sportbetrieb, Kulturbetrieb, Zweckbetrieb
• USt. 0%
• Option bei Kulturbetrieb möglich durch
Erklärung, dass privatwirtschaftlich
betrieben wird und
Wettbewerbsverzerrungen gegeben
wären
• Bei Sportbetrieb keine Option
Beispiele:
– Vergnügungsveranstaltunge
n im Vereinsrahmen (kleine
Vereinsfeste) Liebhabereivermutung,
Widerlegung der
Liebhabereivermutung
problematisch
– Gewerbebetriebe Kantinen,
Zeltfeste (große Vereinsfeste)
usw., USt. 20%(10%)
Körperschaftsteuer
• Regel:
– steuerpflichtig sind entbehrliche
Hilfsbetriebe und schädliche Betriebe
– keine Veranlagung bei
unentbehrlichen Betrieben
– 100.000,-- FB
• Besonderheiten bei der
Gewinnermittlung
– Flohmärkte 10% Gewinn
– Losverkauf bei Zeltfest, Einlage der
Spenden abzugsfähig
– entgeltliches Jahrbuch
– Gratis Zeitung
– Mitgliedermitarbeit
• 20% pauschale WK vom Nettoumsatz
– Buchführung und Aufzeichnungen
• grundsätzlich genügen
Vereinsaufzeichnungen
• getrennte Gebarung zweckmäßig
• normale Buchführungsgrenze
– Kapitalertragsteuer
• für alle betrieblichen Tätigkeiten (auch
unentbehrlichen Hilfsbetrieb)
Befreiungserklärung bei Bank, keine
Veranlagung bei unentbehrlichen
Hilfsbetrieben und kein § 240
Besteuerung der Sportler und Trainer usw.
– Dienstvertrag oder Werkvertrag
• 4.099 - Grenze ohne Fahrt und Reisespesen
• (7.400 Sozialversicherungsgrenze für nebenberufliche
Künstler und Sportler)
– Keine Dienstnehmer
• Funktionäre, Einzelsportler
• Spieler kommt nur zu Wettkämpfen
– Wann liegen Reisekosten vor ?
• jede Fortbewegung
• 360 S und 40 S Reisekostenausgleich (180 S und 20 S
bis 4 Stunden)
• Werbungskosten aber nur nach allgemeinen
Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
– Torprämien, Siegprämien
• gleiche Behandlung wie Grundbezug
– Entwurf
• Meldepflicht für Vortragende Lehrende und Unterrichtende
Ausländerbesteuerung
– Grundsätzlich 20% Abzugssteuer
– keine Abzugssteuer wenn nur Reisekosten
und
– zusätzlich 1000,--/Monat
– sonst Abzugssteuer (20%) wenn darüber
immer im vollen Betrag
• Ausnahme Ungarn und Russen
(Voraussetzung ist
Ansässigkeitsbescheinigung)
– Steuerentlastung
• Antragsveranlagung (-50.000,-- Steuer 0)
• Rückerstattung (Ungarn, Russen)
Voraussetzung sind
Ansässigkeitsbescheinigung, es gibt
auch Erleichterungen
Werbeabgabe 1
• Steuergegenstand: Werbeleistungen,
Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in
Druckwerken, Bandenwerbung usw
• Bemessungsgrundlage ist Entgelt für die
Werbeleistung
• Steuersatz: 5%
• Abgabenschuldner ist der Werbende
• Fälligkeit 15. des zweitfolgenden Monats nach
Erbringung der Werbeleistung (wie bei
Umsatzsteuer), oder quartalsweise
• Voranmeldung erst bei Überschreiten der
Jahresgrenze (gilt nur für Vereine)
• Veranlagung bis 31.3. des Folgejahres (Veranlagung
mit Bescheid veranlagt)
Werbeabgabe 2
• Veranlagung
– unter 10.000 Euro (=13.760,30 S) pro Jahr keine Pflicht
zur Abgabe der Erklärung
• unter 500 Euro (=6.880,15 S) pro Jahr kein Bescheid
Rückwirkend ab 2000!
• Rückererstattung wenn unter 500 Euro/Jahr bleibt
• Geltung ab 1.6.2000 (gleichzeitiger Entfall der
Inseratenabgabe)
• Plakate: Werbung pflichtig
steuerfrei: Werbung in eigener Sache
• internationalen Sportveranstaltungen
– nicht werbeabgabenpflichtig (zB. olympische Spiele,
Formel 1)
• keine WA für Verbandswerbung
Werbeabgabe 3
Werbepaket
• Sonderregelung für Sportvereine und Feuerwehren
und ähnliche Organisationen (Erlaß):
nicht steuerpflichtig: Lautsprecherdurchsage, Ankick
des Sponsors, bei Freikartenkontingent,
Geschenkkorb gegen Namensnennung, InternetPräsenz, Autogrammstunden, Fototermine, freier
Eintritt, Branchenexklusivität (“Werbepaket“)
• d.h. Dressenwerbung und Bandenwerbung:
grundsätzlich pflichtig, aber wenn zusammen mit
nicht steuerpflichtigen Leistungen erbracht wird
(siehe oben wie zB Lautsprecherdurchsage, Ankick
des Sponsors usw.) als Paket nicht pflichtig!
Werbeabgabe 4 Einzelfälle
• Recht zur Werbung an eine Agentur - Agentur WA-pflichtig
• Schiläuferin hat “Wiesbauer“ (= Wurstfabrik) auf Stirnband:
pflichtig,
• Logo des Stirnbanderzeugers auf Stirnband: fre
• Kästle“ auf Schi: frei,
• Milka auf Schi: pflichtig
• Bandenwerbung: immer pflichtig, auch bei Schi-WeltcupRennen, Fußball, ausgenommen im Paket!
• internationale Werbung, Werbeeffekt überwiegend im Ausland
(Weltmeisterschaft, Formel I): frei,
• wenn Österreichspezifisch für eine best. Veranstaltung: WApflichtig
• Einzelverträge mit Firmen: z. B. Hermann Maier ad personam
wirbt für Milka: er wird WA-pflichtig
• Milka-Werbung bei gesamtem Schi-Weltcup: frei
• Firma im Vereinsnamen (z. B. bei Fußballvereinen): nicht
pflichtig
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