Rechtsschutz

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Rechtsschutz
im
Verwaltungsrecht
Einleitung
Das System der
Verwaltungskontrolle
Gericht
Parlament
Exekutive
Art. 29a BV Rechtsweggarantie
Beschwerde
Ministre Juge
Öffentliches
GeRechtsschutz
Verw.Ordentl.
Finanzen
Politische
Jede Person hat bei
Rechtsstreitigkeiten
AnInteresse,
schäftsUltra Vires
gericht
Kontrolle
spruch
auf
Beurteilung
durch
eine richterliche
Rechtsführung
Subjektive
Bürgernähe
Behörde.
Bund
und
Kantone könnenschutz
durch
Rechte
Gesetz die richterliche Beurteilung in AusnahEMRK 13
Untersumefällen
ausschliessen.
GeschäftsOmbudsEMRK 6
prüfung
chung
man
Warum
Verwaltungskontrolle?
Aufgaben-,
Transparenz
Machtzunahme
Accountability
Monopol
Verwaltungskontrolle allein genügt nicht
Professionalität
Berufsethik
Probleme
Gewaltenteilung
InstanVerantzenfeti- Zeit wortlichschismus
keit
NPM??
Effizienz
Die folgenden Slides zeigen einen vereinfachten
Instanzenzug nach dem alten und dem neuen seit
dem 1.1.07 geltenden
Verwaltungsrecht (VwVG, VGG und BGG)
Diese Darstellungen enthalten aber einige Lücken.
Ich habe mich darauf beschränkt, im Interesse der
Überblickbarkeit
nur die Schwerpunkte aufzuzeigen.
Bund
Instanzenzug
nach
altem Recht:
Verfügende Instanz:
Amtsstelle der Bundesverwaltung (VwVg 1 Abs. 2a)
Verwaltungsinterne Beschwerde an:
Aufsichtsbehörde (VwVG 44)
Beschwerde an: Rekurskommission (VwVG 71a ff)
Verwaltungsgerichts Beschwerde Beschwerde an:
an: Bundesgericht (OG 97ff)
Bundesrat VwVG 72
Bund
Instanzenzug
nach
neuem Recht:
Verfügende Instanz: Amtsstelle der
Bundesverwaltung (VwVg 1 Abs. 2a)
Aufsichtsbehörde
(VwVG 47d)
Bundesrat 43
VGG, 72 VwVG
Bundesverwaltungsgericht
Bundesgericht (BGG 82ff)
Instanzenzug
nach
altem Vw Recht:
Kanton
Verfügung
Bundesrecht
Bundesverwaltung
Bundesrat
Verfügung der letzten
kantonalen Instanz
(OG 84 ff)
Staatsrechtliche
Beschwerde
Verfügung der letzten
kantonalen Instanz
(VwVG 1 Abs. 3)
Verfügung
kantonales Recht
BG Verwalt.
Gericht
Bundesgericht
(Staatsrechtliche Kammer)
Verfügung
Bundesrecht
Verfügung der letzten
kantonalen Instanz
(VwVG 1 Abs. 3)
Bundesver
walt.Gericht
Bundesgericht
Verfügung der letzten
kantonalen Instanz
(BGG 83)
(Subsidiäre Verfassungs
beschwerde 113 BGG)
Bundesverwaltung
Verfügung
kantonales Recht
Beschwerde in
Öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
Kanton
Instanzenzug
nach
neuem Vw Recht:
Bundesgericht
Klage
VGG
35
Mangelhafte VollstrekKung Besch. BR 43 VGG
Rechtsmittel
Rechtsverweigerung 46a VwVG
Ordentliche
Einsprache
Erläuterung
VwVG 69
Ausserordentliche
Eröffnung
Verw.interne
Beschwerde
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten 82 BGG
Revision Wiedererwägung
Aufsichtsbeschwerde
Nichtigkeitsbeschwerde
Verwaltungsinterne
Beschwerde
VerwaltungsgerichtsBeschwerde
(37 VGG)
Wer?
Gegen was?
Gegen wen?
An wen?
Welche Gründe?
Welche Wirkung?
Welche Kompetenzen?
Verfahren
Sachverhalt
Beschwerdegründe
Rechtsverletzung
Ermessen
Unzweckmässigkeit
Rechtsanwendung
Ermessensüberschreitung
Ermessensmissbrauch
der Massnahme
angepasst
objektiv
vernünftig
Wer?
An wen?
Verwaltungsinternes
Beschwerdeverfahren
Untere
Instanz
Wirkung
Verfahren
Entscheidbefugnisse
Suspensiv
Gegen was?
Verfügung
einschl. 25a
Aufsichtsbehörde
Beschwerdeinstanzen
Bundesverwaltungs
gericht
Bundesrat
Gleichstellungsgesetz Wer?
Art. 55
7 Klagen
und Beschwerden
Art.
USG Beschwerderecht
der von
Umweltschutzorganisationen
Organisationen
1 Soweit
gegen Verfügungen
kantonalen
Organisationen,
die nach der
ihren
Statuten
USG
Art.
57
Gemeindebeschwerde
oder
Bundesbehörden
über
dieund
Planung,
Legitimation
die Gleichstellung
von
Frau
MannErrichDie oder
Gemeinden
sind
gegen
tung
Änderung
vonberechtigt,
ortsfesten
Anlagen,
fördern
oder
die Interessen
der Arbeitnehfür
die eine und
Umweltver-träglichkeitsprüfung
merinnen
Arbeitnehmer
wahren
und
Verfügungen
der kantonalen
und der
nach
Artikel 9 erforderlich
ist, die
Verwaltungsseit
mindestens
zwei
Jahren
bestehen,
Bundesbehörden
in Anwendung
dieses
beschwerde
beim
Bundesrat
oder
die
Verkönnen
im
eigenen
Namen
feststellen
waltungsgerichtsbeschwerde
beim
Personen
Gesetzes
dieeine
Rechtsmittel
des BundeseidgenösVerbände
Gemeinden
lassen,
dass
Diskriminierung
vorliegt,
gericht zulässig ist, steht das Beschwerderecht
sischen
und
kantonalen
Rechts
zu
erwenn
dergesamtschweizerischen
Ausgang
des Verfahrens
sich
auch
den
Umweltvoraussichtlich
grössere
Zahl von
Durch
greifen,Verfügung
sofern auf
sie eine
dadurch
berührt
schutzorganisationen
zu, sofern
sie mindestens
Arbeitsverhältnissen
auswirken
wird.
zehn
Jahre
vor
Einreichung
der
Beschwerde
berührt
werden
undder
einbetroffenen
schutzwürdiges
Interesse
Sie
müssen
Arbeitgeberin
gegründet wurden.
an der
Aufhebung
oder
Änderung
haben
oder
dem
betroffenen
Arbeitgeber
3 Diese
sind
auch
legitimiert,
von den
Schutzwürdiges
Rechtsmitteln
im kantonalen
Bereich
Gebrauch
Gelegenheit
zur
Stellungnahme
geben,
zu
machen.
Interesse
bevor
sie eine Schlichtungsstelle anrufen
oder eine Klage einreichen.
Aufsichtsbehörde
VwVG 47
An wen?
Sonderfall: Bundesrat
VwVG 72
Begriff der Vorinstanz
Bundesverwaltungsgericht VGG 33
Verfahren
Rechtswidrigkeit
Sachverhalt
Materielles
Recht
Ermessensverletzung:
Überschreitung
Willkür
unangemessen
unzweckmässig unvernünftig
unobjektiv
Devolutiveffekt
Mit welcher Folge?
Aufschiebende
Wirkung
Geldleistungen
Vorsorgliche
Massnahme
Keine Geldleistungen
Entzug durch Vor- oder
Beschwerdeinstanz
Willkürlicher Entzug: Haftung
Devolutiveffekt
Wie?
Vernehmlassung
Sachverhalt
Schriftlichkeit
Rechtliches Gehör
Ausstandspflicht
Wiederwägung
untere Instanz
Kompetenz
Beschwerdeinstanz
Völlig neue
Verfügung:
reformatio
in melius
Ausnahme:
Zurückweisung
an Vorinstanz
Bei Rechtsverletzungen:
reformatio in peius
Rechtliches Gehör
Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht
VGG 31ff
Gericht!
Wie
Verwaltungsbeschwerde
Gegenstand der
Verfügung 32 VGG
Ausnahmen:
Vorinstanzen
33 VGG
Kriterium: Ermessen, politische
Entscheide Gewaltenteilung
VGG 31
Verfügung
Generalklausel
VGG 32 1
Inhalt der Verfügung
VGG 32 2
Verfahren
Vorinstanzen
33 VGG
Bundesrat, Organe der Bundesversammlung,
Bundesstrafgericht (Arbeitsverhältnis)
Bundeskanzlei, Departemente, unterstelle oder
administrativ zugeordnete Dienststellen
Anstalten und Betriebe des Bundes
Kommissionen, Schiedsgerichte
Kommissionen, Schiedsgerichte
Instanzen ausserhalb der Bundesverwaltung
Kantonale Instanzen soweit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgesehen
Besonderheiten
Öffentliche Parteiverhandlung nach
Art. 6 EMRK (Art. 40 VGG)
Öffentliche Beratung (Art. 41 VGG)
Mangelhafte Vollstreckung Beschwerde an den
Bundesrat (Art. 43 VGG)
Revision Art. 121ff BGG
Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten
an das Bundesgericht
BGG Art. 82ff
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ans BG
Gericht
Öffentlichrechtliche Angelegenheit Gegenstand: Endentscheide
Art. 90ff
Vorinstanzen
Legitimation
Rügen
Verfahrenskompetenzen
Entscheidkompetenzen
Legitimation /
Beschwerderecht
Individualbeschwerde 89 1
Am Verfahren teilgenommen
berührt
Schutzwürdiges
Interesse
Stimmrechtsverletzung 89 3
Behördenbeschwerde 89 2
Departemente, BundesKanzlei andere gesetzlich berechtigte Instanzen
Gemeinden / Körperschaften für ihre Rechte
Verbandsbeschwerde 89 2 d
Kriterium: Ermessen, politische
Entscheide Gewaltenteilung
BGG 82 / 90ff
Entscheide
(Verfügung?)
Generalklausel
Ausnahmen
BGG 83
Inhalt der Verfügung
BGG 84 Internationale Rechtshilfe
BGG 85
Streitwertgrenze
Gegenstand:
Endentscheide 90 BGG
Teilentscheide 91
Vor- und Zwischenentscheide 92/93
Rechtsverweigerung /
Rechtsverzögerung
Vorinstanzen 86
Bundesverwaltungs
gericht
Departemente
Dienstabteilungen
Anstalten
Letzte kantonale
Instanzen
Bundesrat
Gerichte
Exekutive
Unabhängige BeschwerdeInstanz für Radio und Fernsehen
Beschwerdegründe
Rechtsverletzungen
Bundesrecht
Völkerrecht
Kantonale Verfassungsmässige Rechte (Rüge!)
Kant. Best. über poli
tische Rechte
Interkantonales Recht
(Rüge)
Sehr eingeschränkt
Unrichtige Feststellung
Sachverhalt (BGG 97)
Aufschiebende
Wirkung
In der Regel keine
Instruktionsrichter kann von Amtes wegen
oder auf Antrag entscheiden
Vorsorgliche
Massnahmen
Instruktionsrichter entscheidet, um bedrohte
Interessen zu schützen und zur Erhaltung des
bestehenden Zustandes
Entscheid des Bundesgericht
Darf nicht über Antrag der Parteien hinausgehen
Entscheidet in der Sache selbst oder weist an
Vorinstanz zurück
Kann sogar an erste Instan zurückweisen
System des
Öffentlichrechtlichen
Rechtsschutzes namentlich
des Verwaltungsrechts
Legitimation
Rechtsschutz
Gegenstand
Verfügung
Realakte?
Rechtsverweitge
rung
Rechte
Rechtsweg
Verwaltung
fast immer
Gericht
Verletzung
Artikel 189 Abs. 4 BV:
4 Akte der Bundesversammlung und
des Bundesrates können beim Bundesgericht
nicht angefochten werden.
Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
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