Rechtsschutz im Verwaltungsrecht Einleitung Das System der Verwaltungskontrolle Gericht Parlament Exekutive Art. 29a BV Rechtsweggarantie Beschwerde Ministre Juge Öffentliches GeRechtsschutz Verw.Ordentl. Finanzen Politische Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten AnInteresse, schäftsUltra Vires gericht Kontrolle spruch auf Beurteilung durch eine richterliche Rechtsführung Subjektive Bürgernähe Behörde. Bund und Kantone könnenschutz durch Rechte Gesetz die richterliche Beurteilung in AusnahEMRK 13 Untersumefällen ausschliessen. GeschäftsOmbudsEMRK 6 prüfung chung man Warum Verwaltungskontrolle? Aufgaben-, Transparenz Machtzunahme Accountability Monopol Verwaltungskontrolle allein genügt nicht Professionalität Berufsethik Probleme Gewaltenteilung InstanVerantzenfeti- Zeit wortlichschismus keit NPM?? Effizienz Die folgenden Slides zeigen einen vereinfachten Instanzenzug nach dem alten und dem neuen seit dem 1.1.07 geltenden Verwaltungsrecht (VwVG, VGG und BGG) Diese Darstellungen enthalten aber einige Lücken. Ich habe mich darauf beschränkt, im Interesse der Überblickbarkeit nur die Schwerpunkte aufzuzeigen. Bund Instanzenzug nach altem Recht: Verfügende Instanz: Amtsstelle der Bundesverwaltung (VwVg 1 Abs. 2a) Verwaltungsinterne Beschwerde an: Aufsichtsbehörde (VwVG 44) Beschwerde an: Rekurskommission (VwVG 71a ff) Verwaltungsgerichts Beschwerde Beschwerde an: an: Bundesgericht (OG 97ff) Bundesrat VwVG 72 Bund Instanzenzug nach neuem Recht: Verfügende Instanz: Amtsstelle der Bundesverwaltung (VwVg 1 Abs. 2a) Aufsichtsbehörde (VwVG 47d) Bundesrat 43 VGG, 72 VwVG Bundesverwaltungsgericht Bundesgericht (BGG 82ff) Instanzenzug nach altem Vw Recht: Kanton Verfügung Bundesrecht Bundesverwaltung Bundesrat Verfügung der letzten kantonalen Instanz (OG 84 ff) Staatsrechtliche Beschwerde Verfügung der letzten kantonalen Instanz (VwVG 1 Abs. 3) Verfügung kantonales Recht BG Verwalt. Gericht Bundesgericht (Staatsrechtliche Kammer) Verfügung Bundesrecht Verfügung der letzten kantonalen Instanz (VwVG 1 Abs. 3) Bundesver walt.Gericht Bundesgericht Verfügung der letzten kantonalen Instanz (BGG 83) (Subsidiäre Verfassungs beschwerde 113 BGG) Bundesverwaltung Verfügung kantonales Recht Beschwerde in Öffentlichrechtlichen Angelegenheiten Kanton Instanzenzug nach neuem Vw Recht: Bundesgericht Klage VGG 35 Mangelhafte VollstrekKung Besch. BR 43 VGG Rechtsmittel Rechtsverweigerung 46a VwVG Ordentliche Einsprache Erläuterung VwVG 69 Ausserordentliche Eröffnung Verw.interne Beschwerde Verwaltungsgerichtsbeschwerde Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten 82 BGG Revision Wiedererwägung Aufsichtsbeschwerde Nichtigkeitsbeschwerde Verwaltungsinterne Beschwerde VerwaltungsgerichtsBeschwerde (37 VGG) Wer? Gegen was? Gegen wen? An wen? Welche Gründe? Welche Wirkung? Welche Kompetenzen? Verfahren Sachverhalt Beschwerdegründe Rechtsverletzung Ermessen Unzweckmässigkeit Rechtsanwendung Ermessensüberschreitung Ermessensmissbrauch der Massnahme angepasst objektiv vernünftig Wer? An wen? Verwaltungsinternes Beschwerdeverfahren Untere Instanz Wirkung Verfahren Entscheidbefugnisse Suspensiv Gegen was? Verfügung einschl. 25a Aufsichtsbehörde Beschwerdeinstanzen Bundesverwaltungs gericht Bundesrat Gleichstellungsgesetz Wer? Art. 55 7 Klagen und Beschwerden Art. USG Beschwerderecht der von Umweltschutzorganisationen Organisationen 1 Soweit gegen Verfügungen kantonalen Organisationen, die nach der ihren Statuten USG Art. 57 Gemeindebeschwerde oder Bundesbehörden über dieund Planung, Legitimation die Gleichstellung von Frau MannErrichDie oder Gemeinden sind gegen tung Änderung vonberechtigt, ortsfesten Anlagen, fördern oder die Interessen der Arbeitnehfür die eine und Umweltver-träglichkeitsprüfung merinnen Arbeitnehmer wahren und Verfügungen der kantonalen und der nach Artikel 9 erforderlich ist, die Verwaltungsseit mindestens zwei Jahren bestehen, Bundesbehörden in Anwendung dieses beschwerde beim Bundesrat oder die Verkönnen im eigenen Namen feststellen waltungsgerichtsbeschwerde beim Personen Gesetzes dieeine Rechtsmittel des BundeseidgenösVerbände Gemeinden lassen, dass Diskriminierung vorliegt, gericht zulässig ist, steht das Beschwerderecht sischen und kantonalen Rechts zu erwenn dergesamtschweizerischen Ausgang des Verfahrens sich auch den Umweltvoraussichtlich grössere Zahl von Durch greifen,Verfügung sofern auf sie eine dadurch berührt schutzorganisationen zu, sofern sie mindestens Arbeitsverhältnissen auswirken wird. zehn Jahre vor Einreichung der Beschwerde berührt werden undder einbetroffenen schutzwürdiges Interesse Sie müssen Arbeitgeberin gegründet wurden. an der Aufhebung oder Änderung haben oder dem betroffenen Arbeitgeber 3 Diese sind auch legitimiert, von den Schutzwürdiges Rechtsmitteln im kantonalen Bereich Gebrauch Gelegenheit zur Stellungnahme geben, zu machen. Interesse bevor sie eine Schlichtungsstelle anrufen oder eine Klage einreichen. Aufsichtsbehörde VwVG 47 An wen? Sonderfall: Bundesrat VwVG 72 Begriff der Vorinstanz Bundesverwaltungsgericht VGG 33 Verfahren Rechtswidrigkeit Sachverhalt Materielles Recht Ermessensverletzung: Überschreitung Willkür unangemessen unzweckmässig unvernünftig unobjektiv Devolutiveffekt Mit welcher Folge? Aufschiebende Wirkung Geldleistungen Vorsorgliche Massnahme Keine Geldleistungen Entzug durch Vor- oder Beschwerdeinstanz Willkürlicher Entzug: Haftung Devolutiveffekt Wie? Vernehmlassung Sachverhalt Schriftlichkeit Rechtliches Gehör Ausstandspflicht Wiederwägung untere Instanz Kompetenz Beschwerdeinstanz Völlig neue Verfügung: reformatio in melius Ausnahme: Zurückweisung an Vorinstanz Bei Rechtsverletzungen: reformatio in peius Rechtliches Gehör Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht VGG 31ff Gericht! Wie Verwaltungsbeschwerde Gegenstand der Verfügung 32 VGG Ausnahmen: Vorinstanzen 33 VGG Kriterium: Ermessen, politische Entscheide Gewaltenteilung VGG 31 Verfügung Generalklausel VGG 32 1 Inhalt der Verfügung VGG 32 2 Verfahren Vorinstanzen 33 VGG Bundesrat, Organe der Bundesversammlung, Bundesstrafgericht (Arbeitsverhältnis) Bundeskanzlei, Departemente, unterstelle oder administrativ zugeordnete Dienststellen Anstalten und Betriebe des Bundes Kommissionen, Schiedsgerichte Kommissionen, Schiedsgerichte Instanzen ausserhalb der Bundesverwaltung Kantonale Instanzen soweit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgesehen Besonderheiten Öffentliche Parteiverhandlung nach Art. 6 EMRK (Art. 40 VGG) Öffentliche Beratung (Art. 41 VGG) Mangelhafte Vollstreckung Beschwerde an den Bundesrat (Art. 43 VGG) Revision Art. 121ff BGG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht BGG Art. 82ff Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ans BG Gericht Öffentlichrechtliche Angelegenheit Gegenstand: Endentscheide Art. 90ff Vorinstanzen Legitimation Rügen Verfahrenskompetenzen Entscheidkompetenzen Legitimation / Beschwerderecht Individualbeschwerde 89 1 Am Verfahren teilgenommen berührt Schutzwürdiges Interesse Stimmrechtsverletzung 89 3 Behördenbeschwerde 89 2 Departemente, BundesKanzlei andere gesetzlich berechtigte Instanzen Gemeinden / Körperschaften für ihre Rechte Verbandsbeschwerde 89 2 d Kriterium: Ermessen, politische Entscheide Gewaltenteilung BGG 82 / 90ff Entscheide (Verfügung?) Generalklausel Ausnahmen BGG 83 Inhalt der Verfügung BGG 84 Internationale Rechtshilfe BGG 85 Streitwertgrenze Gegenstand: Endentscheide 90 BGG Teilentscheide 91 Vor- und Zwischenentscheide 92/93 Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung Vorinstanzen 86 Bundesverwaltungs gericht Departemente Dienstabteilungen Anstalten Letzte kantonale Instanzen Bundesrat Gerichte Exekutive Unabhängige BeschwerdeInstanz für Radio und Fernsehen Beschwerdegründe Rechtsverletzungen Bundesrecht Völkerrecht Kantonale Verfassungsmässige Rechte (Rüge!) Kant. Best. über poli tische Rechte Interkantonales Recht (Rüge) Sehr eingeschränkt Unrichtige Feststellung Sachverhalt (BGG 97) Aufschiebende Wirkung In der Regel keine Instruktionsrichter kann von Amtes wegen oder auf Antrag entscheiden Vorsorgliche Massnahmen Instruktionsrichter entscheidet, um bedrohte Interessen zu schützen und zur Erhaltung des bestehenden Zustandes Entscheid des Bundesgericht Darf nicht über Antrag der Parteien hinausgehen Entscheidet in der Sache selbst oder weist an Vorinstanz zurück Kann sogar an erste Instan zurückweisen System des Öffentlichrechtlichen Rechtsschutzes namentlich des Verwaltungsrechts Legitimation Rechtsschutz Gegenstand Verfügung Realakte? Rechtsverweitge rung Rechte Rechtsweg Verwaltung fast immer Gericht Verletzung Artikel 189 Abs. 4 BV: 4 Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.