Präsentation Dr. Susanne Lottermoser, BMU

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Eckpunkte für ein
Umweltgesetzbuch und
Grundzüge der integrierten
Vorhabengenehmigung
Dr. Susanne Lottermoser
Regelungsprogramm
16. Legislaturperiode:
-vorhabenbezogenes Umweltrecht
-Wasser- und Naturschutzrecht
-Klimaschutz und Erneuerbare Energien
Künftige Legislaturperioden:
-Immissionsschutzrecht, soweit nicht bereits in 16.
Legislaturperiode geregelt und ggf. Strahlenschutz
-Schutz vor gefährlichen Stoffen, Anforderungen an Produkte,
Ressourcenschutz
-Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht, soweit nicht bereits in 16.
Legislaturperiode geregelt, Bodenschutz und Altlasten
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Zeitplanung 16. Legislaturperiode
bis Mitte 2007: Erarbeitung eines Referentenentwurfes
des BMU; hierzu wurde PG im BMU eingerichtet
bis April 2008: förmliche Ressortabstimmung, Länderund Verbändebeteiligung, Verabschiedung durch das
Bundeskabinett
bis Ende 2008: Abschluss des parlamentarischen
Gesetzgebungsverfahrens
Januar/Februar 2009: Veröffentlichung im
Bundesgesetzblatt
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Integrierte Vorhabengenehmigung
Geltendes Recht:
Errichtung und Betrieb einer Industrieanlage erfordert parallele
Zulassungsverfahren mit jeweils eigenständigem Prüf- und
Entscheidungsprogramm
- immissionsschutzrechtliche Genehmigung
- wasserrechtliche Erlaubnis
UGB:
Errichtung und Betrieb einer Industrieanlage erfordert ein
Zulassungsverfahren mit einheitlichem Prüf- und
Entscheidungsprogramm
- integrierte Vorhabengenehmigung
Grundsatz: eine Behörde, ein Verfahren, eine Entscheidung
aber: keine Standortgenehmigung im Sinne einer
vorhabenübergreifenden Vorhabengenehmigung
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Struktur des iVG-Tatbestandes
- ein übergreifender Genehmigungstatbestand
- Grundsatz: gebundene Entscheidung
- Ausnahme: Ermessen soweit Gewässerbenutzung
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1. sichergestellt ist, dass die sich aus § XYZ ergebenden Pflichten
erfüllt werden;
2. Eingriffe in Natur und Landschaft nach Maßgabe des …(Teil
Naturschutz des UGB) vermieden, ausgeglichen, oder in sonstiger
Weise kompensiert werden, und
3. andere umweltrechtliche sowie sonstige öffentlich rechtliche
Vorschriften oder Belange des Arbeitsschutzes dem Vorhaben nicht
entgegenstehen.
(2) Ist das Vorhaben eine Gewässerbenutzung oder mit einer Gewässerbenutzung verbunden, steht die Erteilung der Genehmigung insoweit im
pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der
Genehmigungsbehörde.
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Beispiel: Anlage mit Direkteinleitung
Nach geltendem Recht sind zwei Genehmigung (Anlage und
Direkteinleitung des Abwassers) erforderlich, nach UGB nur noch
eine Genehmigung (Anlage inkl. Direkteinleitung).
Anlage
AbwasserDirekteinleitung
§ 6 BImSchG
Vorfluter
§§ 7, 7a WHG
§ X UGB
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Beispiel: Genehmigungssituation
Chemiepark
Keine Standortgenehmigung im Sinne einer
vorhabenübergreifenden Vorhabengenehmigung
Anlage
AbwasserIndirekteinleitung
Genehmigung A
Standortkläranlage
AbwasserDirekteinleitung
Vorfluter
Genehmigung B
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Anwendungsbereich der
Vorhabengenehmigung und der
planerische Vorhabengenehmigung
Vorhaben, die einer Vorhabengenehmigung bedürfen, sind
(1) die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie
(2) Gewässerbenutzungen im Sinne von § 3 des
Wasserhaushaltsgesetzes, soweit sie nicht schon von (1)
erfasst sind.
Vorhaben, die einer planerischen Vorhabengenehmigung
bedürfen, sind
(1) die Errichtung und der Betrieb von Deponien,
(2) die Errichtung und der Betrieb von Rohrleitungsanlagen und
künstlichen Wasserspeichern sowie
(3) Gewässerausbauten im Sinne von § 31 des
Wasserhaushaltsgesetzes.
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Materieller Inhalt der
Vorhabengenehmigung
1.
Grundpflichten
Konkretisierung über bestehendes untergesetzliches
Regelwerk
2.
3.
4.
Einhaltung umweltrechtlicher und sonstiger
öffentlich-rechtlicher Vorschriften
Unterscheidung zwischen Genehmigung und
planerischer Genehmigung
Beschleunigungs- und Flexibilisierungselemente
(Vorbescheid, Teilgenehmigung, Zulassung des
vorzeitigen Beginns)
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Verfahren
1. einheitliches Zulassungsverfahren und
einheitliche Entscheidung hinsichtlich aller
Medien
2. effektive Öffentlichkeitsbeteiligung
3. effizientes Behördenmanagement
4. Unterscheidung nach förmlichen und
vereinfachtem Verfahren
5. UVP nur bei UVP-pflichtigen Vorhaben
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