MEDIZIN ÜBERSICHTSARBEIT K.-o.-Mittel: Häufigkeit, Wirkungsweise, Beweismittelsicherung Burkhard Madea, Frank Mußhoff ZUSAMMENFASSUNG Hintergrund: K.-o.-Mittel werden eingesetzt, um Anschlussstraftaten – Raub oder Sexualdelikte – zu ermöglichen. Zwar haben Pressemitteilungen über die Verwendung von K.-o.-Mitteln zugenommen, belastbare epidemiologische Daten zur Häufigkeit drogenassoziierter Sexualdelikte existieren aufgrund der vermuteten hohen Dunkelziffer naturgemäß nicht. Methoden: Auf der Basis einer selektiven Literaturrecherche zu „Drug Facilitated Sexual Assaults“ (DFSA) oder „Drug Facilitated Crimes“ (DFC) werden Wirkungsweise und Nachweisfenster der häufigsten als K.-o.-Mittel verwendeten Substanzen dargestellt. Ergebnisse: Die häufigste, bei Sexualdelikten nachgewiesene Substanz ist nach wie vor Alkohol (circa 40–60 %), gefolgt von illegalen Drogen (Cannabis, Kokain). Nur in einem vergleichsweise geringen Prozentsatz (circa 2 %) können bei Routineuntersuchungen unfreiwillig eingenommene Medikamente und Drogen nachgewiesen werden. Hierbei stehen Benzodiazepine, gefolgt von anderen Hypnotika, im Vordergrund. Die als Date-Rape Drug häufig genannte Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB, „Liquid Ecstasy“) wird in Europa relativ selten mit entsprechender Sicherheit nachgewiesen. Das mag einerseits mit dem engen Nachweisfenster (für GHB im Blut 8 Stunden, im Urin maximal 12 Stunden) in biologischen Flüssigkeiten und andererseits mit dem physiologischen Vorkommen im Körper zusammenhängen. Gelingt bei dem begründeten Verdacht auf Beibringung von K.-o.-Mitteln in Urin und Blut kein Substanznachweis, bietet sich die Analyse einer Haarprobe circa vier Wochen nach dem Vorfall an, bei entsprechender Haarlänge kann auch eine längere Zeit zurückliegende Aufnahme erfolgreich nachgewiesen werden. Verurteilungen wegen Beibringung von K.-o.-Mitteln mit Anschlussstraftaten sind in Europa vergleichsweise selten, vorwiegend wegen im Verfahren auftretender Beweisprobleme. Schlussfolgerung: Eine sorgfältige ärztliche Anamnese und Befunderhebung sowie Sicherstellung von Asservaten bildet die Basis für die Aufdeckung entsprechender Fälle. Dtsch Arztebl Int 2009; 106(20): 341–7 DOI: 10.3238/arztebl.2009.0341 Schlüsselwörter: Sexualdelikt, GHB-Missbrauch, Haaranalyse, Drogenscreening, Benzodiazepin Institut für Rechtsmedizin der Universität Bonn: Prof. Dr. med. Madea, Prof. Dr. rer. nat. Mußhoff ⏐ Jg. 106⏐ ⏐ Heft 20⏐ ⏐ 15. Mai 2009 Deutsches Ärzteblatt⏐ ressemitteilungen, die darüber berichten, dass Knock-out(K.-o.)-Mittel dazu genutzt werden, eine anschließende Straftat zu begehen, haben in letzten Jahren – ausgehend von den USA – zugenommen. Vor Jahren standen dabei Eigentums- und Raubdelikte im Vordergrund; bekannt sind in diesem Zusammenhang etwa die Verabreichung von Noludar-Tropfen (Methyprylon) an alkoholisierte Opfer in Etablissements im St. Pauli-Milieu oder einer Münchner Traditionsgaststätte. Demgegenüber werden heute im Umfeld der Disco- und Rave-Szene überwiegend Sexualstraftaten verübt (1–5). Drei einschlägige Fallbeispiele dazu sind im InternetSupplement (eFallbeispiele) dargestellt. Der Nachweis, dass K.-o.-Mittel verabreicht wurden, ist häufig schwierig, weil sich die Opfer nach einer mehr oder weniger langen Phase der Bewusstlosigkeit oder anterograden Amnesie nicht an den Vorfall erinnern können, weil sie ferner Geschehensabläufe zum Vorfallszeitpunkt aus der Erinnerung oder Befragung von Bekannten zu rekonstruieren versuchen und weil sie sich erst zeitlich verzögert einem Arzt oder der Polizei anvertrauen. Aufgrund eines daraus resultierenden längeren zeitlichen Intervalls zwischen Vorfall und Asservierung einer Blut- und Urinprobe gelingt der chemisch-toxikologische Nachweis beigebrachter Substanzen daher oft nicht mehr. Für den analytischen Nachweis kommt erschwerend hinzu, dass K.-o.-Mittel in der Regel in möglichst kleiner Dosierung das Opfer ausreichend sedieren sollen und bei entsprechender Kenntnis häufig auf Substanzen mit kurzen Eliminationshalbwertszeiten zurückgegriffen wird. Damit beim Opfer kein Argwohn erweckt wird, sollen die verwendeten Substanzen dabei möglichst geruch-, farb- und geschmacklos sein, um sie unbemerkt zum Beispiel in einem Getränk verabreichen zu können. Erschwerend kommt zudem hinzu, dass Opfer, die eine Beibringung von K.-o.-Mitteln vermuten, häufig zum Vorfallszeitpunkt höhergradig alkoholisiert waren (im eigenen Untersuchungskollektiv mehr als 40 %). In manchen Fällen kann bereits die aus Trinkangaben berechnete Blutalkoholkonzentration zum Vorfallszeitpunkt eine Amnesie mit vollständigem Verlust der Erlebniskontinuität erklären. Mit der Absicht, Anschlussstraftaten zu ermöglichen, wurden früher auch häufiger flüchtige Substanzen wie zum Beispiel Chloroform, Äther, aber auch Halothan verwendet (6). P 341 MEDIZIN TABELLE 1 Detailangaben zu sedierenden Medikamenten (inclusive GHB) mit Nachweis in allen untersuchten Fällen sowie denen mit unfreiwilliger Einnahme Wirkstoffgruppe Bezeichnung Fallzahl Vorsätzliche Beibringung Benzodiazepine Diazepam Temazepam Lorazepam insgesamt 44 24 5 84 3 6 1 12 Andere Hypnotika Zopiclon GHB etc. (> 10 µg/mL im Urin) insgesamt 6 2 1 2 8 3 Diphenhydramin insgesamt 6 14 2 2 Opiatanalgetika insgesamt 103 0 Antidepressiva insgesamt 7 1 Antiparkinsonmittel Procyclidin 2 0 Antiemetika Promethazin 4 0 Antihistaminika Antipsychotika Thioridazin 3 0 Barbiturate Phenobarbital 1 0 Illegale Drogen Ecstasy Gesamt (% der Fälle) N/A 3 226 (22 %) 21 (2 %) modifiziert nach (10) GHB, Gammahydroxybuttersäure Das Spektrum der beigebrachten Substanzen hat sich in den letzten Jahren deutlich erweitert, wobei gerade die häufig genannte γ-Hydroxybuttersäure (GHB), auch als Liquid-Ecstasy bezeichnet, analytisch nur in einem äußerst engen Zeitfenster (8 h im Blut, 12 h im Urin) zu erfassen ist. Für die Beibringung von Bewusstseinsbeeinträchtigenden Substanzen, mit dem Ziel, anschließend sexuelle Handlungen durchzuführen, hat sich international inzwischen der Terminus „Drug Faciliated Sexual Assault“ (DFSA) durchgesetzt. Vom Täter erwünschte Wirkungen bei drogenassoziierten Sexualdelikten sind > ein sedativer, hypnotischer, schlafinduzierender Effekt > die Herbeiführung einer Verhaltensänderung beim Opfer > eine anterograde Amnesie mit Erinnerungsverlust > die Erzeugung einer hilflosen Lage, die vom Täter gezielt ausgenutzt werden kann. Im Zusammenhang mit Sexualdelikten werden teilweise jedoch auch Mittel zur Steigerung der sexuellen Appetenz und Herabsetzung des Hemmungsvermögens verabreicht (Amphetamine, Kokain). Auf der Basis einer selektiven Literaturrecherche zu „Drug Facilitated Sexual Assaults“ (DFSA) oder „Drug Facilitated Crimes“ (DFC) werden Wirkungs- 342 weise und Nachweisfenster der häufigsten als K.-o.Mittel verwendeten Substanzen dargestellt, um mit derartigen Fällen befassten Kollegen Anhaltspunkte für die Gewinnung adäquater Asservate für chemischtoxikologische Untersuchungen zu vermitteln. Epidemiologie Nach Berichten – vor allem aus den USA – haben drogenassoziierte Sexualdelikte in den letzten Jahren eindeutig zugenommen, wobei exakte epidemiologische Daten aufgrund des hohen Dunkelfeldes naturgemäß nicht existieren. Viele nachgewiesene Drogen werden allerdings freiwillig konsumiert, der Nachweis heimlich beigebrachter Mittel gelingt nur selten (7, 8). GHB oder Flunitrazepam waren nur in 3 % der Fälle in einer US-amerikanischen Untersuchung nachweisbar (8). Für das Münchner Institut für Rechtsmedizin konnten für den Zeitraum 1995 bis 1998 insgesamt 92 Fälle mit Verdacht auf Gabe eines K.-o.-Mittels registriert werden (3). Als Anschlussstraftaten stand dabei Raub mit 47,8 % deutlich vor Sexualdelikten (Vergewaltigung 13 %) und Tötungen (5,4 %) beziehungsweise sonstigen Delikten. Das Bonner Institut für Rechtsmedizin registrierte zwischen 1997 und 2006 einen Anstieg der Untersuchungen zu berauschenden Mitteln bei Sexualstraftaten um das Zehnfache auf derzeit circa 40 bis 50 Fälle pro Jahr (5). In der Regel wurden chemisch-toxikologische Untersuchungen sowohl bei Opfern als auch bei Tatverdächtigen durchgeführt. Lediglich in 21 von 1 014 Fällen (2 %) konnten in Großbritannien zwischen 2000 und 2002 unfreiwillig eingenommene Medikamente nachgewiesen werden (9, 10). Nur bei der Hälfte der Fälle mit dem Nachweis unfreiwillig eingenommener Substanzen, also bei 1 % des gesamten Untersuchungskollektivs, kam es anschließend zu einer Gerichtsverhandlung, die nicht immer mit einer Verurteilung endete. Von einer weiteren Strafverfolgung musste abgesehen werden, weil entweder kein Tatverdächtiger ermittelt werden konnte, ein Tatverdächtiger nicht greifbar war oder die Beweislage nicht ausreichte (eKasten). Bei den unfreiwillig eingenommenen, überwiegend sedierenden Substanzen standen – wie im eigenen Untersuchungskollektiv – Benzodiazepine im Vordergrund (n = 12), gefolgt von anderen Hypnotika (Zopiclon, GHB > 10 mg/mL in Urin, n = 3), Antihistaminika (Diphenhydramin, n = 2), sedierende Antidepressiva (n = 1) sowie andere illegale Drogen (Ecstasy, n = 3) (Tabelle 1). Subjektive Symptomatik In Abhängigkeit von der Pharmakodynamik der eingesetzten Substanzen werden von den Opfern einer K.-o.-Mittelgabe häufig folgende Symptome geschildert (11): > ekliger, bitterer Geschmack eines vorher unauffälligen Getränkes > Verwirrtheit > Schwindel ⏐ Jg. 106⏐ ⏐ Heft 20⏐ ⏐ 15. Mai 2009 Deutsches Ärzteblatt⏐ MEDIZIN > Benommenheit > Schläfrigkeit > Bewusstseinsstörung > Bewusstlosigkeit > Beeinträchtigung des Erinnerungsvermögens > Gefühl, seine Handlungen nicht entsprechend dem Willen ausrichten zu können > erniedrigte Herzfrequenz, Hypotonus > Verlust der Muskelkontrolle > Übelkeit > Enthemmung. Hierauf hat sich auch die Anamneseerhebung auszurichten (Kasten 1). Amnesien spielen vor allen Dingen bei GHB und Benzodiazepinen eine Rolle, wobei insbesondere 1,4Benzodiazepine wie Flunitrazepam ein höheres Amnesiepotenzial aufweisen, als die 1,5-Benzodiazepine wie Clobazam (12). Amnesien können auch auftreten, ohne dass es zu einem Verlust des Bewusstseins gekommen sein muss. Im Zusammenhang mit Midazolam können sexuell getönte Phantasien auftreten. Bei der körperlichen Untersuchung sind sorgfältig Verletzungen, insbesondere sexuell getönte Verletzungen wie zum Beispiel Hämatome an der Innenseite der Oberschenkel oder Kratzspuren an den Brüsten, und Bagatellverletzungen zu dokumentieren. Ferner sind Asservate für weiterführende molekularbiologische und toxikologische Untersuchungen sicherzustellen (Kasten 2). KASTEN 1 Anamneseerhebung bei Verdachtsfällen* > Wissentliche Einnahme von Alkohol, Medikamenten, Drogen? Wenn ja: Zeitpunkt und Dosis? > Wahrnehmung von verändertem Geschmack des Getränks? > Getränk oder Lebensmittel angeboten bekommen? > Von wem wurde das Getränk serviert? > Getränk unbeaufsichtigt gelassen? > Plötzliche Zustandsänderung? > Dämmerzustand („wie in Watte gehüllt“)? > Gefühle der Willenlosigkeit und Reglosigkeit? > Sprachstörungen, Benommenheit? > Psychovegetative Auffälligkeiten? > Erinnerungsstörung? > Im Nachgang Übelkeit, Erbrechen, Schwindel, Herzbeschwerden, Muskelschwäche? > Zeitintervall bis zur Meldung an die Polizei, Vorstellung beim Arzt, Probennahme? *in Anlehnung an (11, 14) Häufig benutzte Wirkstoffgruppen Im Folgenden kann nur ein kurzer Abriss über die gängigsten Wirkstoffgruppen und Wirkstoffe gegeben werden, die potenziell als K.-o.-Mittel in Betracht kommen; ausführlichere Informationen finden sich bei Mußhoff und Madea (13). In der eTabelle ist eine erweiterte Auflistung potenzieller Mittel zu finden. Benzodiazepine Die große Gruppe der Benzodiazepine wird therapeutisch als Tranquilizer, Antikonvulsiva, Hypnotika oder Sedativa eingesetzt. Alle Vertreter aus der Wirkstoffgruppe der Benzodiazepine unterliegen in Deutschland dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Dort sind sie in der Anlage III (Verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel) aufgenommen. Der Gesetzgeber hat jedoch Höchstmengen pro abgeteilter Form zugelassen, bis zu denen die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung nicht gilt. In Kombination mit Alkohol oder Opioiden kann es zu einer Amnesie kommen, vor allem Flunitrazepam steht im Ruf einer Date-Rape-Droge. Besonders in den 1990er-Jahren wurden die damals farb- und geschmacklosen Tabletten zu diesem Zweck missbraucht, indem sie Getränken beigemischt wurden. Teilweise wurden hierzu bereits vorher Tabletten in Wasser aufgelöst. Deshalb änderte 1999 der Hersteller die Zusammensetzung, sodass die Tabletten seitdem eine bläuliche Farbe aufweisen, Flüssigkeiten verfär⏐ Jg. 106⏐ ⏐ Heft 20⏐ ⏐ 15. Mai 2009 Deutsches Ärzteblatt⏐ ben, klumpen und leicht bitter schmecken. In einigen Ländern sind jedoch nach wie vor die alten Tabletten verfügbar, von Generika-Herstellen und anderen Firmen werden sie zudem häufig noch in der alten Form in den Handel gebracht. Andere Hypnotika Zopiclon, Zolpidem sowie Zaleplon zählen zu den nicht benzodiazepinen Hypnotika der neueren Generation. Sie wirken anxiolytisch und schlafanstoßend beziehungsweise auch muskelrelaxierend. Insbesondere aufgrund des raschen Wirkungseintrittes innerhalb von 10 bis 30 min, aber auch durch die Auslösung von Amnesien und wegen ihrer begrenzten Nachweisbarkeitsdauer (kurze Halbwertszeiten) sind sie als K.o.-Mittel geeignet. Gamma-Hydroxybuttersäure, 1,4-Butandiol und Butyro-1,4-lacton In der Medizin wird GHB nur noch selten als intravenöses Narkotikum verwendet. GHB ist zudem zur symptomatischen Behandlung der Narkolepsie zugelassen (14). Insbesondere seit Ende der 1990er-Jahre wird die Substanz verstärkt als Partydroge („Liquid Ecstasy“, „Liquid E“, „Liquid X“, „Fantasy“) genutzt. Auf dem Schwarzmarkt ist GHB als hygroskopischer Feststoff 343 MEDIZIN KASTEN 2 Ärztliche Maßnahmen und Asservate bei Verdacht auf Beibringung von K.-o.-Mitteln > Körperliche, inklusive gynäkologische Untersuchung > Detaillierte und sorgfältige Dokumentation von Verletzungen, insbesondere auch von Bagatellverletzungen > Sicherung von möglichen DNA-Spuren/Abstriche > Sicherung von Proben für eine toxikologische Analyse (Körperflüssigkeiten sollten unbedingt gekühlt gelagert werden, bei längerer Lagerung sind gewonnenes Serum und Urin tiefzufrieren): – Blutprobe: 10 mL, ohne Citratzusatz – Urinprobe: circa 100 mL – Unter Umständen eine Haarprobe nehmen: circa bleistiftdicke Haarsträhne, am Haaransatz mit einem Faden markieren, wenn kein Kopfhaar zur Verfügung steht ggf. auch Schamhaar. Haarprobe bei negativem Blutund Urinbefund circa 4 Wochen nach dem Vorfall asservieren und trocken bei Raumtemperatur unter Lichtabschluss aufbewahren. oder als farblose oder gefärbte Flüssigkeit erhältlich (wässrige Lösung von GHB-Salzen). In niedrigen Dosen von circa 0,5 bis 1,5 g dominiert der stimulierende Effekt, es wirkt anxiolytisch, leicht euphorisierend und sozial öffnend, allerdings kommt es ähnlich wie bei einem Alkoholrausch auch zu Beeinträchtigungen der Motorik (Tabelle 2). In höheren Dosen bis circa 2,5 g führt es analog zum Alkohol zunächst zu einer Stimmungs- und Antriebssteigerung, unter Umständen tritt eine aphrodisierende Wirkung hinzu. In noch höheren Dosen wirkt GHB stark einschläfernd. Überdosierungen können einen plötzlichen narkotischen Schlaf zur Folge haben, aus dem die betreffende Person kaum zu wecken ist. GHB-Überdosen, das heißt Dosen, die zu einer unerwünschten Narkose führen, sind verhältnismäßig unproblematisch, solange kein Mischkonsum mit anderen Drogen vorliegt. Gefährlich ist die Kombination mit Alkohol, atemdepressiv wirkenden Medikamenten oder Benzodiazepinen. Dabei kann es zu Übelkeit und Erbrechen kommen, was durch die narkotisierende Eigenschaft der Droge zum Erstickungstod durch Aspiration führen kann. Außerdem können lebensbedrohliche Atemdepressionen und Herzrhythmusstörungen auftreten. Wegen der mit anderen Substanzen übereinstimmenden einschläfernden Wirkung wird der Zustand der betroffenen Person von Sanitätern und Helfern oft falsch eingeschätzt. Meist wird eine Überdosierung von Benzodiazepinen oder Opiaten vermutet, wobei eine Antagonisierung mit Flumazenil beziehungsweise Naloxon unwirksam ist. Eine Antagonisierung von GHB-Wirkungen mit Physiostigmin wird derzeit noch kontrovers diskutiert (14). 344 Butyro-1,4-lacton, oder auch Gamma-Butyrolacton (GBL) genannt, ist eine farblose Flüssigkeit mit schwachem Eigengeruch. GBL ist ein weit verbreitetes Lösungsmittel in der Industrie und wird auch als Farbentferner, Graffitientferner, Reinigungsmittel und Nagellackentferner verwendet. Darüber hinaus dient GBL auch als Ausgangsstoff zur Herstellung von Pharmazeutika und Chemikalien für die Landwirtschaft. Im Gegensatz zu GHB wurde GBL bislang nicht als illegales Betäubungsmittel eingestuft, obwohl es als K.o.-Mittel verwendet wird. Im Organismus wird GBL durch die 1,4-Lactonase zu GHB hydrolysiert. Die Plasmahalbwertszeit von GBL beträgt aufgrund rascher Metabolisierung zu GHB weniger als 60 sec, das heißt 5 min nach der Einnahme von GBL sind im Körper nur noch etwa 3 % GBL vorhanden. 1,4-Butandiol (BDO) wird in der Industrie als Weichmacher verwendet und ist auch ein wichtiges Zwischenprodukt bei der Synthese anderer Substanzen, unter anderem von GBL. Auch BDO wird im Körper über eine Alkoholdehydrogenase beziehungsweise Aldehyddehydrogenase zu GHB metabolisiert. Daher kann man es ersatzweise als Droge/K.-o.-Mittel verwenden. Eine Wirkung setzt circa 5 bis 20 min nach oraler Aufnahme ein und hält circa 2 bis 3 h an. Dosen ab 4 mL wirken wie GHB schlaffördernd. Höhere Dosen können wie unter GHB zu einem komatösen Zustand und bei starker Überdosierung zum Tode führen. Ketamin Ketamin ist in Deutschland unter generischer Bezeichnung im Handel. Es ist verschreibungspflichtig, unterliegt jedoch nicht dem Betäubungsmittelgesetz. Man wendet Ketamin in der Anästhesie zu Narkosezwecken an, sowie bei der Analgesie und zur Behandlung des therapieresistenten Status asthmaticus. Außerdem fungiert es als Hypnotikum. Aufgrund seiner dissoziativen, bewusstseinsverändernden Wirkung wird Ketamin auch als Rauschdroge beziehungsweise Partydroge verwendet; auch der Gebrauch als K.-o.-Mittel wird beschrieben. Anticholinerga Von den Anticholinerga sind insbesondere Scopolamin oder auch Hyoscin und Atropin aus der Belladonna-Familie bedeutsam. Scopolamin wirkt bei niedriger Dosierung leicht beruhigend und hemmend auf das Brechzentrum im Gehirn, bei höherer Dosierung wirkt es dämpfend und sorgt für einen Zustand der Apathie. Antihistaminika Insbesondere von den H1-Antihistaminika der ersten Generation besitzen einige Vertreter auch eine antagonistische Wirkung an > Muscarin-Rezeptoren (zum Beispiel Diphenhydramin) > Dopamin-Rezeptoren (zum Beispiel Promethazin) > Serotonin-Rezeptoren (zum Beispiel Promethazin) ⏐ Jg. 106⏐ ⏐ Heft 20⏐ ⏐ 15. Mai 2009 Deutsches Ärzteblatt⏐ MEDIZIN Sie verfügen zudem über eine meist gute ZNS-Gängigkeit. Unter Ausnutzung solcher zentralnervösen Effekte werden solche H1-Antihistaminika heute insbesondere als Antiemetika zur Behandlung der Reisekrankheit und als Schlafmittel angewendet. Aufgrund anticholinerger Eigenschaften sind H1-Antihistaminika der ersten Generation nicht zuletzt wegen der einfachen Verfügbarkeit prinzipiell als K.-o.-Mittel geeignet. Entsprechende Fälle mit Diphenhydramin oder Doxylamin sind beschrieben. Muskelrelaxanzien und flüchtige Substanzen Zahlreiche weitere Substanzen wie die Muskelrelaxanzien Carisoprodol oder Cyclobenzaprin wurden wegen ihrer sedierenden Eigenschaften bereits als K.-o.-Mittel verwendet. Dies gilt insbesondere auch für flüchtige Substanzen wie zum Beispiel Äther, Chloroform oder Lachgas. Da sie vergleichsweise schnell eliminiert oder abgeatmet werden, ist die zeitliche Nachweisbarkeitsdauer sehr begrenzt. Asservate müssen grundsätzlich in luftdicht verschlossenen Gefäßen sichergestellt werden, um einen weiteren präanalytischen Substanzverlust zu verhindern. Zum Nachweis bedarf es spezieller Analysen wie der Headspace-Gaschromatografie oder Festphasenmikroextraktion. Heute spielen als flüchtige Substanzen in der Partyszene „Poppers“ eine Rolle. Darunter versteht man in der Regel Amylnitrit, Butylnitrit, Isobutylnitrit oder Mischungen dieser drei Stoffe. Sie haben eine stark gefäßerweiternde Wirkung. Bei Inhalation setzen nach 5 bis 15 Sekunden psychische Wirkungen ein, bestehend aus einer Intensivierung von Empfindungen, die dosisabhängig circa 10 Minuten anhalten können. Aufgrund der kurzen Wirkdauer dienen „Poppers“ eher nicht als K.-o.-Mittel, sondern wegen einer – ebenfalls nur kurzzeitigen – sexuellen Stimulation als Aphrodisiakum. Weitere als K.-o.-Mittel eingesetzte Substanzen sind vor allem die der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) unterliegenden Barbiturate, das Antihypertonikum Clonidin, das atypische Neuroleptikum Clozapin sowie Chloralhydrat. Vermehrt werden bei Fällen von DFSA auch Stimulanzien wie Kokain, Amphetamin oder Ecstasy genutzt. Einerseits kann es zu einer Steigerung der sexuellen Appetenz sowie einer Enthemmung kommen, andererseits wird von Tätern der Eintritt der Erschöpfungsphase nach dem eigentlichen Rausch abgewartet, die sich durch große Müdigkeit mit langen tiefen Schlafphasen auszeichnet. Chemisch-toxikologische Analyse Die meisten der genannten Substanzen sind im Blut mehrere bis etwa 24 h nachweisbar; im Urin inklusive ihrer Metaboliten wenige Tage. Für GHB gilt die Besonderheit, dass es sehr schnell resorbiert wird, die maximale Plasmakonzentration wird bereits nach 20 bis 45 min erreicht. Die Halbwertszeit beträgt circa 30 min. Ein Nachweis im Blut ist für 8 h, im Urin für maximal 12 h möglich (15, 16). ⏐ Jg. 106⏐ ⏐ Heft 20⏐ ⏐ 15. Mai 2009 Deutsches Ärzteblatt⏐ TABELLE 2 Missbräuchliche Anwendung von GHB* Einzeldosis Effekt 1,0–2,0 g (p.o.) Entspannung, Anxiolyse, Euphorie, Sedierung 2,5–3,0 g (p.o.) Übelkeit, Erbrechen, Myoklonien, Bradykardie, Amnesie 3,0–4,0 g (p.o.) Bewusstlosigkeit > 4,0 g (p.o.) Atemdepression, Koma GHB, Gammahydroxybuttersäure p.o., per oral; *nach (25) Aufgrund der im Blut und Urin nur kurzen Nachweisbarkeitsdauer, der häufig längeren Latenz zwischen Vorfall und Meldung bei der Polizei beziehungsweise bei einem Arzt sowie der im Zusammenwirken mit Alkohol und anderen Drogen häufig niedrigen Dosis von K.-o.-Mitteln zur Induktion einer Bewusstseinsbeeinträchtigung müssen je nach Fallgestaltung sowohl Blut als auch Urin als Untersuchungsmatrix für eine chemisch-toxikologische Analyse sichergestellt werden. Das Material ist zwingend zu kühlen, insbesondere bei GHB kann es ansonsten durch bakterielle Aktivität zu Konzentrationserhöhungen kommen. Für orientierende Untersuchungen sollten so schnell wie möglich, spätestens innerhalb von 2 bis 4 Tagen, 100 mL Urin sichergestellt werden. Zusätzlich sollten ebenfalls so schnell wie möglich, am besten innerhalb von 24 h, mindestens 10 mL Blut (citratfrei) asserviert werden. Besteht ein längeres Intervall zwischen Vorfall und ärztlicher Untersuchung oder verliefen bei begründetem Verdacht auf die Beibringung von K.-o.-Mitteln chemisch-toxikologische Untersuchungen an Blut und Urin negativ, kommt die Untersuchung einer Haarprobe in Betracht. Hierzu wird circa 4 Wochen nach dem Vorfall eine Haarsträhne asserviert. Bei einem durchschnittlichen Wachstum des Kopfhaars von 1 cm pro Monat würde ein Substanznachweis im kopfnahen Segment bei fehlendem Nachweis in spitzennahen Segmenten auf eine Aufnahme zum Vorfallszeitraum deuten. Viele potenzielle K.-o.-Mittel konnten bereits nach einer einmaligen Aufnahme später im Haar nachgewiesen werden (17–19). Problematisch ist der Nachweis von GHB, da dort eine Differenzierung zwischen noch endogenen Haarkonzentrationen und einer möglicherweise leicht erhöhten Konzentration in einem bestimmten Segment nach exogener Zufuhr erfolgen muss (20, 21). Es ist darauf hinzuweisen, dass konventionelle Untersuchungsstellen in der Regel nicht in der Lage sind, das gesamte infrage kommende Analysenspektrum abzudecken beziehungsweise Analysen mit der gebotenen Sensitivität vorzunehmen (22–24). Folglich 345 MEDIZIN sollten nur spezialisierte Untersuchungsstellen involviert werden, die dann auch eine Beratung im Einzelfall vornehmen können. Ganz besonders gilt dies für Haaranalysen nach Einmalaufnahme von Fremdstoffen. Rechtsfolgen Mögliche Rechtsfolgen bei Einsatz von K.-o.-Mitteln sind > § 179 StGB (Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen) > § 177 StGB (Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung) > § 224 StGB (Gefährliche Körperverletzung) > § 250 StGB (Schwerer Raub). Nach § 177 Abs. 3 StGB stellt das Mitsichführen eines Werkzeuges oder eines Mittels, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, einen strafverschärfenden Tatbestand dar. Vom BGH wurde der Einsatz von K.-o.-Mitteln mit dem Ziel, einen zu erwartenden Widerstand eines Raubopfers zu verhindern sogar als der klassische Fall des „Beisichführens“ hervorgehoben. Demzufolge wäre bei entsprechenden Fällen für einen schweren Raub eine Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren anzunehmen. Ähnliches gilt in Analogie für die sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 3). Interessenkonflikt Die Autoren erklären, dass kein Interessenkonflikt im Sinne der Richtlinien des International Committee of Medical Journal Editors besteht. Manuskriptdaten eingereicht: 6. 11. 2008, revidierte Fassung angenommen: 22. 12. 2008 LITERATUR 1. Bechtel LK, Holstege CP: Criminal poisoning: drug-faciliated sexual assault. Emerg Med Clin N Am 2007; 25: 499–525. 2. Bratzke H, Klug E: Medikamentöse Betäubung mit krimineller Anschlusstat. Arch Kriminol 1988; 181: 33–40. 3. 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Nur in einem vergleichsweise geringen Prozentsatz (circa 2 %) können bei Routineuntersuchungen unfreiwillig eingenommene Medikamente und Drogen nachgewiesen werden. Hierbei stehen Benzodiazepine, gefolgt von anderen Hypnotika, im Vordergrund. > Bei Verdacht auf die Beibringung von K.-o.-Mitteln sollten für orientierende Untersuchungen so schnell wie möglich 100 mL Urin sichergestellt werden, weiterhin sollte so schnell wie möglich – am besten innerhalb von 24 Stunden – mindestens 10 mL Blut (zitratfrei) asserviert werden. > Liegt ein längeres Intervall zwischen Vorfall und ärztlicher Untersuchung oder waren bei begründetem Verdacht auf die Beibringung von K.-o.-Mitteln chemisch-toxikologische Untersuchungen am Blut und Urin negativ, kommt die Untersuchung einer Haarprobe in Betracht, die circa 4 Wochen nach dem Vorfall asserviert werden soll. > Eine sorgfältige ärztliche Anamnese und Befunderhebung sowie Sicherstellung von Asservaten bildet die Basis für die Aufdeckung entsprechender Fälle. 346 11. Luck B, Afflerbach L, Graß H: Sexualisierte Gewalt: Wie der Verdacht auf „K.-o.-Tropfen“ bewiesen werden kann. Dtsch Arztebl 2008: 105: A 318. 12. 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Negrusz A, Gaensslen RE: Analytical developments in toxicological investigation of drug-faciliated sexual assault. Anal Bioanal Chem 2003; 376: 1192–7. 24. Papadodima SA, Athanaselis SA, Spiliopoulou C: Toxicological investigation of drug-facilitated sexual assault. Int J Clin Pract 2007; 61: 259–64. 25. Stein M: Stellungnahme zur nicht geringen Menge von GammaHydroxybuttersäure. Toxichem & Krimtech 2003; 70: 87–92. Anschrift der Verfasser Prof. Dr. med. Burkhard Madea Prof. Dr. rer. nat. Frank Mußhoff Institut für Rechtsmedizin der Universität Bonn Stiftsplatz 12, 53111 Bonn E-Mail: [email protected] Results: The most frequently used drug in cases of sexual assault is still alcohol (ca. 40% to 60%), followed by illegal drugs (cannabis, cocaine). The presence of involuntarily consumed medications and drugs of abuse is demonstrated by routine toxicological analysis only in relatively few cases (ca. 2%). The substances most commonly found are benzodiazepines, followed by other hypnotics. In Europe, the illegal substance gamma-hydroxybutyric acid (GHB, "Liquid Ecstasy"), often mentioned as a "date-rape drug," is only rarely detected with sufficient medicolegal certainty. This may be due to its rapid elimination (it is detectable in blood for up to 8 hours, in urine for up to 12 hours) as well as its physiological occurrence in the body. If the toxicological analysis of blood and urine is negative in a case of suspected DFSA, then the analysis of a hair sample about four weeks after the assault can detect the presence of drugs consumed at that time. If the victim has long hair, it may be possible to detect knock-out drugs taken more than four weeks earlier. In Europe, convictions for drugfacilitated crimes are comparatively rare, mainly because of the difficulty of demonstrating conclusive evidence. Conclusions: A careful medical history and physical examination and the careful taking of biological samples for toxicological analysis form the basis for the detection of drug-facilitated crimes. SUMMARY Knock-Out Drugs: Their Prevalence, Modes of Action, and Means of Detection Background: Knock-out drugs are used to facilitate the commission of a crime, generally either robbery or sexual assault. Although media reports on the use of knock-out drugs have become more frequent, there are no robust epidemiological data on the incidence of drugfacilitated robbery or sexual assault, presumably because many crimes of these types do not enter into official statistics. Methods: The authors describe the modes of action and toxicological means of detection of the substances most frequently used as knockout drugs on the basis of a selective literature research on the terms "drug-facilitated sexual assaults" (DFSA) and "drug-facilitated crimes" (DFC). ⏐ Jg. 106⏐ ⏐ Heft 20⏐ ⏐ 15. Mai 2009 Deutsches Ärzteblatt⏐ Dtsch Arztebl Int 2009; 106(20): 341–7 DOI: 10.3238/arztebl.2009.0341 Key words: sex crimes, gamma-aminobutyric acid abuse, hair analysis, drug screening, benzodiazepine @ Mit „e“ gekennzeichnete Literatur: www.aerzteblatt.de/lit2009 The English version of this article is available online: www.aerzteblatt-international.de eFallbeispiele, eKasten und eTabelle unter: www.aerzteblatt.de/artikel09m341 347 MEDIZIN ÜBERSICHTSARBEIT K.-o.-Mittel: Häufigkeit, Wirkungsweise, Beweismittelsicherung Burkhard Madea, Frank Mußhoff Fallbeispiele Fall 1 Ein 40-jähriger Gastwirt unterhielt sich vor Schluss des Lokals noch mit seinen beiden letzten Gästen, einer 23 und einer 25 Jahre alten Frau, die nach eigenen Angaben den letzten Bus nach Hause verpasst hätten. Der Gastwirt lud beide Frauen ein, bei ihm zu übernachten. Auf dem Heimweg habe man sich an einer Tankstelle noch zwei Flaschen Sekt besorgt. In der Wohnung habe man gemeinsam Sekt getrunken, dann setzte bei dem Wohnungsinhaber die Erinnerung aus. Am nächsten Morgen wachte er nackt in seinem Bett auf, die Frauen waren verschwunden, aus der Wohnung waren sämtliche Wertgegenstände entfernt. Aus Scham meldete er erst abends den Vorfall bei der Polizei, wo eine Blut- und Urinprobe sichergestellt wurde; die beiden Frauen konnte er nur sehr schlecht beschreiben. Eine chemisch-toxikologische Untersuchung wies eine Flunitrazepam-Aufnahme nach (7-Aminoflunitrazepam im Blut 50 ng/mL, im Urin positiv [nicht quantifiziert]). Aufgrund von Videoaufnahmen an der Tankstelle konnten die beiden Frauen ermittelt werden. Im Rahmen einer Hauptverhandlung räumten sie ein, schon zu Hause ein Fläschchen vorbereitet zu haben, in dem 5 Tabletten Rohypnol in Wasser aufgelöst worden seien. Von dieser Lösung hätten sie eine unbekannte Menge dem Sekt des Wohnungsinhabers beigemengt. Nach der Einnahme des Getränkes sei es noch zum Geschlechtsverkehr mit einer der Frauen gekommen, woran sich der Mann allerdings nicht mehr erinnern konnte. Anschließend sei er nach Angabe der Frauen in einen tiefen Schlaf gefallen, was sie dazu ausgenutzt hätten, um die Wohnung abzusuchen und Wertgegenstände zu entfernen. Fall 2 Ein junger Mann führte angeblich im Auftrag der Stiftung Warentest eine Testung von Alkopops und Bekleidung an freiwilligen Probanden durch, die hierfür eine Entschädigung erhalten sollten. Dazu sollte eine 30 Jahre alte Frau mehrere Alkopops probieren. Ein orangefarbenes Mischgetränk habe ihr sehr bitter geschmeckt. ⏐ Jg. 106⏐ ⏐ Heft 20⏐ ⏐ 15. Mai 2009 Deutsches Ärzteblatt⏐ Während sie sich auszog um Kleidungsstücke anzuprobieren, wurde sie von außen unbemerkt vom Tatverdächtigen gefilmt. Nach dem Konsum eines weiteren orangefarbenen Getränkes habe sie sich plötzlich komisch gefühlt, das Bewusstsein verloren und sich an das weitere Geschehen nicht erinnern können. Sie sei später tief schlafend, wiederum in anderer Bekleidung, im Wohnzimmer der Großmutter des Tatverdächtigen, zunächst nicht aufweckbar und unfähig zu gehen, aufgefunden worden. Die von ihr aufgenommene Alkoholmenge reichte bei der von der Geschädigten geschilderten Alkoholtoleranz nicht aus, um diese Symptomatik zu erklären. Chemisch-toxikologische Untersuchungen zum Nachweis von K.-o.-Mitteln wurden nicht veranlasst, die Polizei erhielt erst im Rahmen eines anderweitigen Ermittlungsverfahrens Kenntnis von diesem Fall. Fall 3 Ein 21 Jahre alter Mann wurde beschuldigt, der 23-jährigen Geschädigten in einer Bar Diphenhydramin in Bier verabreicht zu haben, um sie widerstandsunfähig zu machen. Die Geschädigte habe sich plötzlich komisch gefühlt, die Erinnerung sei verschwommen gewesen, sie habe sich nicht mehr in der Lage gesehen, ihr Verhalten nach ihrem Willen auszurichten. Es sei zu sexuellen Handlungen mit dem Tatverdächtigen auf einer Toilette gekommen. Am nächsten Tag klagte die Geschädigte über Übelkeit, Herzklopfen, Herzrasen. Chemisch-toxikologische Untersuchungen an einer 39 Stunden nach dem Vorfall sichergestellten Blut- und Urinprobe verliefen negativ. Eine aus Trinkangaben errechnete Blutalkoholkonzentration zum Vorfallszeitpunkt konnte das von der Geschädigten geschilderte Zustandsbild nicht erklären. In einer 8 Wochen nach dem Vorfall entnommenen Haarprobe war in den proximalen 3 cm Diphenhydramin in einer Konzentration von 1,0 pg/mg nachweisbar. Der Haarbefund war folgendermaßen zu bewerten: Der angegebene Vorfall fällt in den Wachstumszeitraum der untersuchten Probe. Bei der nachgewiesenen Konzentration ist nicht von einem regelmäßigen, intensiven Gebrauch des Schlafmittels auszugehen, sondern es kommt eher eine gelegentliche oder gar einmalige Aufnahme beziehungsweise Gabe in Betracht. Gegebenenfalls ist auf eine weitere Medikation zu achten, die die Befunde erklären kann. 1 MEDIZIN ÜBERSICHTSARBEIT K.-o.-Mittel: Häufigkeit, Wirkungsweise, Beweismittelsicherung Burkhard Madea, Frank Mußhoff eKASTEN Strafverfolgung > In 21 von 1 014 Fällen (2 %) Nachweis unfreiwillig eingenommener Medikamente oder Drogen > Nur in der Hälfte der Fälle anschließende Gerichtsverhandlung – Nicht in allen Fällen Verurteilung > Keine weitere Strafverfolgung, weil – Kein Tatverdächtiger – Tatverdächtiger abgetaucht – Unzureichende Beweislage modifiziert nach (10) ⏐ Jg. 106⏐ ⏐ Heft 20⏐ ⏐ 15. Mai 2009 Deutsches Ärzteblatt⏐ 1 eTabelle Wirkstoffe mit Eignung als K.-o.-Mittel (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Burkhard Madea, Frank Mußhoff K.-o.-Mittel: Häufigkeit, Wirkungsweise, Beweismittelsicherung ÜBERSICHTSARBEIT MEDIZIN Antidepressiva/ Neuroleptika Benzodiazepine Opioide Andere Amisulprid Amitriptylin Benperidol Citalopram Clozapin Chlorpromazin Chlorprothixen Clomipramin Clotiapin Desipramin Dibenzepin Dothiepin Doxepin Fluoxetin Flupirtin Fluvoxamin Haloperidol Hydroxyzin Imipramin Levomepromazin Maprotilin Mirtazapin Melperon Moclobemid Nordoxepin Nortriptylin Olanzapin Opipramol Paroxetin Perazin Promazin Promethazin Prothipendyl Quetiapin Reboxetin Risperidon Sertralin Sulpirid Thioridazin Tiaprid Trazodon Trimipramin Venlafaxin Zaleplon Ziprasidon Zolpidem Zopiclon Zotepin Zuclopenthixol 2-Hydroxyethylflurazepam 7-Aminoclonazepam 7-Aminoflunitrazepam Acetamidoflunitrazepam Alprazolam Bromazepam Chlordiazepoxid Clobazam Clonazepam Clorazepat Clotiazepam Desalkylflurazepam Diazepam Estazolam Flunitrazepam Flurazepam Hydroxybromazepam Ketazolam Loprazolam Lorazepam Lormetazepam Medazepam Midazolam Nitrazepam Norclobazam Nordazepam Oxazepam Prazepam Temazepam Tetrazepam Triazolam 6-Acetylmorphin Alfentanil Buprenorphin Codein Dihydrocodein EDDP (Methadonmetabolit) Fentanyl Heroin Hydromorphon Methadon Morphin Nortilidin Oxycodon Oxymorphon Pentazocin Pethidin Phenazocin Pipamperon Piritramid Propoxyphen Remifentanil Sufentanil Tilidin Tramadol 1,4-Butandiol Alkohol Amphetamine Atropin Cannabinoide Carisoprolol Chloralhydrat Clonidin Flüchtige Narkosemittel Gammabutyrolacton Gammahydroxybuttersäure H1-Antihistaminika Hyoszin Ketamin Kokain Meprobamat Pentobarbital Phenobarbital Propofol Scopolamin Thiopental ⏐ Jg. 106⏐ ⏐ Heft 20⏐ ⏐ 15. Mai 2009 Deutsches Ärzteblatt⏐ 1