Perioprothetik aus Gutachtersicht

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Fortbildung – Prothetik
Perioprothetik aus Gutachtersicht
Prothetik im parodontal geschädigten Gebiss unterliegt einem erhöhten
Risiko. Kommt es zum frühzeitigen Misserfolg, liegt von Patientenseite die
Vermutung eines Behandlungsfehlers nahe. Die Deutsche Gesellschaft für
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde bietet online verfügbare Handlungsempfehlungen zu Aufklärung, Diagnostik, Planung und Umsetzung der Therapie
an. Durch Beachtung des zahnmedizinischen Standards und sorgfältige Dokumentation ist es möglich, das Risiko von Arzthaftungsfällen zu reduzieren.
Gerichtliche und außergerichtliche Auseinandersetzungen gehören zu den seltenen, aber sehr
unangenehmen beruflichen Erfahrungen. Es
sollte daher versucht werden, das entsprechende
Risiko auf ein Minimum zu reduzieren.
Eine Auswertung von zahnärztlich-prothetischen Gerichts- und Privatgutachten ergab, dass
der Bereich der parodontalen Diagnose und
präprothetischen Sanierung zu den häufigsten
Fehlerbereichen gehörte. Er nahm auf einer
Rangliste die 3. Position ein [1]. Wird bei bestehender behandlungsbedürftiger Parodontalerkrankung eine prothetische Rehabilitation ohne
entsprechende Maßnahmen durchgeführt, liegt
eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vor.
Eine zahnmedizinische Behandlung wird an dem
zahnmedizinischen Standard gemessen. Dieser
wird über wissenschaftliche Erkenntnis, Erfahrung und professionelle Akzeptanz definiert; Abweichungen sind in speziellen Situationen zulässig [2]. Es wird darauf hingewiesen, dass Lehrbücher nicht unbedingt den zahnmedizinischen
Standard abbilden. Dieser werde eher in wissenschaftlichen Empfehlungen wie denen der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) beschrieben [3]. Diese
Handlungsempfehlungen liegen in den Formaten
Stellungnahme, Wissenschaftliche Mitteilung
und Leitlinie vor. Sie sind nicht bindend, werden
aber von Sachverständigen und Gerichten häufig
herangezogen [4]. Daher sollten sie unbedingt
Beachtung finden. Im Arzthaftungsprozess hat
der Patient Behandlungsfehler und den kausalen
Zusammenhang zu einem Gesundheitsschaden
zu beweisen, es sei denn es liegt ein grober Behandlungsfehler vor. In diesem Fall kommt es zu
der Umkehr der Beweislast: Der Zahnarzt muss
nun beweisen, dass der Gesundheitsschaden
auch ohne den Behandlungsfehler entstanden
wäre [5]. Ein grober Behandlungsfehler wird
festgestellt, wenn der Fehler aus objektiver Sicht
nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem
Zahnarzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.
Das Behandlungsrisiko ist bei der Einbeziehung
parodontal vorgeschädigter Zähne in prothetische Versorgungen erhöht. Ein kurz- oder mittelfristiger Misserfolg liegt im Bereich des Möglichen und rechtfertigt per se noch nicht die Vermutung eines Diagnose- oder Behandlungsfehlers. Entscheidend ist, ob ein Misserfolg in fehlerhaften medizinischen Maßnahmen begründet
oder schicksalhaft ist.
Ex-ante-Prinzip
Für die Bewertung durch einen medizinischen
Sachverständigen sind nicht das Ergebnis und
der Erfolg einer Rehabilitation entscheidend,
vielmehr geht es darum, ob die angewendeten
diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen zum Zeitpunkt der Behandlung lege artis
waren bzw. dem zahnmedizinischen Standard
entsprachen. Es ist also eine Ex-ante-Betrachtung durchzuführen [6]. Der Zahnarzt schuldet
dem Patienten eine medizinisch angemessene
Behandlung und nicht den Erfolg. Nur wenige Patienten würden bei einem Kardiologen oder Chirurgen auf die Idee kommen, eine regelmäßige
Erfolgsgarantie zu verlangen. Beim Zahnarzt, der
immer noch häufig als Handwerker gesehen
wird, ist das allerdings anders.
Bricht eine Versorgung nach kurzer Zeit zusammen, liegt für den Patienten die Vermutung eines Behandlungsfehlers nahe (Abb. 1). Zur Klärung bedarf es allerdings der Rekonstruktion der
Behandlungsabläufe und der Beantwortung un-
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ter anderem folgender Fragen: War der implantatprothetischen Versorgung eine dem Fall angemessene parodontale Diagnostik und Sanierung
vorangegangen? Konnte der Zahnarzt von einer
ausreichenden Stabilität ausgehen, als die Implantatversorgung geplant durchgeführt wurde?
Welche Ursachen haben zum Zahn- und Implantatverlust geführt?
Eine konsequente Ex-ante-Bewertung kann unter Umständen trotz schwerwiegendem Misserfolg zu dem Ergebnis kommen, dass die Entscheidungen medizinisch nachvollziehbar waren. Mit zunehmender Zeitspanne zwischen Behandlung und Begutachtung wird die Ex-anteBetrachtung schwieriger. Oft stellt sich für den
Gutachter die Frage, ob ein bestimmter parodontaler Schaden in dieser Zeit auch sekundär entstanden sein könnte.
Im Folgenden sollen die einzelnen potenziellen
Fehlerbereiche mit perioprothetischem Bezug
näher besprochen und Empfehlungen zur Problemvermeidung abgeleitet werden.
Der Zahnarzt sollte bei der Durchführung perioprothetischer Rehabilitationen der anerkannten
Struktur eines Sanierungskonzeptes folgen [7–
9]. Die Abfolge von Anamnese, Befundaufnahme,
Diagnose, vorläufiger Planung, präprothetischer
Sanierung, Reevaluation und prothetischer Versorgung ist wissenschaftlich gut fundiert, allgemein akzeptierter Kenntnisstand und zahnmedizinischer Standard (Abb. 2). Trotzdem wird
häufig dagegen verstoßen. Es ist zu beachten,
dass der Verbindlichkeitsgrad dieser Abläufe
hoch ist. Je sicherer nämlich die Wissensbasis eines Standards ist, desto höher ist seine Verbindlichkeit, und Abweichungen bedürfen gegebenenfalls einer sehr sorgfältigen fallbezogenen
Begründung [2].
Aufklärung und Dokumentation
Aufklärungs- und Dokumentationspflichten
werden in dem neuen Patientenrechtegesetz
sehr eindeutig formuliert [10]. Es kann vermutet werden, dass die Gerichte diese Vorgaben
künftig noch enger als bisher auslegen werden. Das Erfordernis einer dem individuellen
Fall angemessenen Aufklärung ist ohnehin unstrittig und allgemein akzeptiert. Gegenstand
der Aufklärung sind Befund, Art, Tragweite,
Schwere, anzunehmender Verlauf und mögliche Folgen der Behandlung mit Erfolgsaussichten und Risiken, mögliche Folgen der Nichtbehandlung und Behandlungsalternativen [5].
Das alltägliche Problem dabei ist es, den Umfang der Aufklärungspflicht individuell richtig
einzuschätzen. Hier bleiben Unsicherheiten,
Grauzonen und forensische Restrisiken bestehen. Im Zweifel ist mehr Aufklärung besser
Abb. 1 Bevorstehender Zahnund Implantatverlust wenige
Jahre nach der Versorgung.
Abb. 2 Grundsätzliche Struktur eines Sanierungskonzeptes,
modifiziert nach [8].
als weniger. Fotos, Modelle und sonstiges Demonstrationsmaterial können die mündliche
Aufklärung ergänzen [11].
Bedeutend für die Bewertung in einem potenziellen Arzthaftungsprozess ist die Dokumentation aller wesentlichen Schritte der gesamten
Behandlung. Eine informative Hilfestellung zu
diesem Punkt kann die Wissenschaftliche Mitteilung des Arbeitskreises für Forensische
Odonto-Stomatologie der DGZMK und der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin geben.
Dort wird festgestellt, dass die Dokumentation
insbesondere Stichworte über das Aufklärungsgespräch und die Einwilligung des Patienten enthalten soll. Wenn der Arzt nicht durch eine ordnungsgemäße Dokumentation Aufschluss über
sein Vorgehen geben kann, geht die Unaufklärbarkeit zu seinen Lasten [12]. Das Gericht wird
bei nicht dokumentierter Aufklärung also zunächst davon ausgehen müssen, dass auch keine
erfolgt ist. Standardisierte Aufklärungsbögen
sind für prothetische Behandlungen nur in geringem Umfang verfügbar und würden auf Grund
von Komplexität und Variabilität perioprothetischer Versorgungen sicher auch schnell an ihre
Grenzen stoßen.
Der Umfang der Aufklärung hängt von dem jeweiligen Fall ab. Perioprothetische Rehabilitatio-
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Behandlungskonzept und Abläufe
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a
b
c
Abb. 4 Beispielhafte Dokumentation einer Aufklärung,
bezogen auf den Behandlungsfall aus Abb. 3.
Abb. 5 Modularer Aufbau der
parodontalen Diagnostik.
nen sind häufig schwierig in der differenzialtherapeutischen Entscheidung, umfangreich, kostspielig und mit langen Behandlungszeiträumen
verbunden. Diese Eigenschaften erhöhen das Risiko von Auseinandersetzungen. Je komplexer,
invasiver und risikobehafteter eine Behandlung
ist und je mehr Alternativen es gibt, desto umfangreicher sollten die Aufklärung und deren
Dokumentation sein. In schwierigen Fällen ist
eine zusätzliche Dokumentation des Zeitaufwandes zu empfehlen. Weiterhin sollte dem Patienten ausreichend Zeit für die Entscheidung
eingeräumt werden. In dem Beispiel in Abb. 3
wurde bei durchaus noch zu erhaltenden Zähnen im Oberkiefer die Entscheidung für eine Totalextraktion und eine festsitzende implantatprothetische Versorgung im parodontal vorgeschädigten Gebiss getroffen. Gründe dafür lagen
in immer wiederkehrenden Entzündungen trotz
weitgehend ausbehandelter Parodontitis und
guter Compliance, ästhetischen Beeinträchtigungen und vor allem dem Patientenwunsch („Ich
möchte endlich Ruhe…“, ästhetische Verbesserung). Die Totalextraktion liegt bei einer derartigen Vorschädigung im Therapiekorridor, der die
Bandbreite der medizinisch indizierten Behandlungsmöglichkeiten beschreibt. Die Anforderungen an die Aufklärung sind aber wegen der Invasivität, der konservativeren Alternativen und der
speziellen Risiken bei der implantatprothetischen festsitzenden Versorgung hoch. Neben den
allgemeinen Risiken und dem Risiko des Implantatverlustes müssen vor allem die Möglichkeiten
und Risiken bezogen auf die prothetische Versorgung und das ästhetische Ergebnis angesprochen
werden (Abb. 4).
Diagnosen
Fehler bei Diagnostik und Diagnose können sich
in Form unzureichender, fehlerhafter und unterlassener Diagnosen manifestieren [2].
Der Gesundheitszustand von Gingiva und Parodont muss vor jeder prothetischen Rehabilitation festgestellt werden. Dabei ist der Aufwand
vom Fall abhängig. Ein modularer Ansatz hält
den Aufwand in Grenzen (Abb. 5). Bei parodontal
vorgeschädigten Gebissen wird der ParodontaleScreening-Index (PSI) in der Regel das Minimum
markieren. Die Abfolge der diagnostischen Maßnahmen sollte im Ergebnis plausibel sein: Ergibt
sich beispielsweise ein hoher PSI-Wert, wird in
der Regel ein detaillierterer Befund folgen müssen, sofern dieser sich nicht durch die gewählte
Therapie erübrigt (Extraktion).
Ohne klinischen Befund ist eine parodontale
Diagnostik unzureichend. Ein Zahnarzt kann
sich nicht ausschließlich auf die bildgebende
Diagnostik berufen. Der Sachverständige wird
in einem solchen Fall regelmäßig eine unterlassene Diagnose feststellen müssen. Einzelröntgenbild,
Röntgenpanoramaschichtaufnahme, dentale Volumentomografie oder Computertomografie sind wichtige diagnostische
Tools und ergänzen, aber ersetzen nicht den
klinischen Befund. Sie erlauben keine Aussage
zum Entzündungsgrad. Da die Evidenz bezüglich einer parodontalen Diagnose und daraus
abzuleitender Therapie vor prothetischer Versorgung groß ist, wiegen Verletzungen dieser
Regeln besonders schwer.
Wird bei einem zu rekonstruierenden eindeutigen parodontalen Behandlungsbedarf eine parodontale Diagnose vor umfangreicher protheti-
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Abb. 3 Totalextraktion im Oberkiefer im parodontal stark vorgeschädigten Gebiss. Ausgangssituation (a), Zustand nach Implantatinsertion (b) und
prothetischer Versorgung (c).
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Fortbildung – Prothetik
scher Therapie ohne gut nachvollziehbare
Gründe unterlassen, wird in der Regel von einem
groben Behandlungsfehler auszugehen sein. Als
Folge muss der Zahnarzt beweisen, dass der Gesundheitsschaden, zum Beispiel Zahnverlust,
nicht auf die unterlassene parodontale Diagnose
und die daraus resultierende Unterlassung einer
parodontalen Therapie zurückzuführen ist.
Tab. 1
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Bewertung potenzieller prothetischer Pfeiler. Vereinfacht nach [9].
Prognose
Befunde
Therapieoption
sicher
Knochenverlust < 50 %,
Furkationsgrad ≤ I
Als sicherer prothetischer Pfeiler möglich.
zweifelhaft
Knochenverlust > 50 %,
Furkationsgrad II/III
Präprothetische Behandlung.
Danach Entscheidung, ob sicher oder hoffnungslos.
hoffnungslos
Knochenverlust > 75 %,
Mobilität Grad III
Keine Einbeziehung als prothetischer Pfeiler.
Prognosen und Planung
Tab. 2
Bewertung der parodontalen Sanierung nach [9].
Bewertung der parodontalen Sanierung:
• Entzündungsfreies Parodont
• ST ≤ 5 mm sowie Furkationsbeteiligung ≤ Grad I
• Regeneration durch Parodontitis destruierter Strukturen (soweit möglich)
• Schaffung optimaler Voraussetzungen für adäquate Mundhygiene
a
Abb. 6 Implantat- und zahngestützte Teleskopversorgung.
Röntgenaufnahmen von 2003
(a) und 2010 (b). Zahn 15 initial
an der Grenze zur hoffnungslosen Prognose als Pfeiler einer
Teleskopprothese. Begründung
bzgl. Erhalt/Einbeziehung: u. a.
Anordnung in einer Zahngruppe. Stabiles Behandlungsergebnis fünfeinhalb Jahre nach
prothetischer Versorgung (c).
b
Präprothetische Sanierung
Bei einem komplexen Sanierungspatienten mit
parodontaler Vorschädigung wird zunächst auf
der Basis der vorläufigen Prognosebewertung
auch eine vorläufige prothetische Planung erfolgen. Nach der Parodontitis-Therapie soll das Ergebnis der präprothetischen Sanierung im Zuge
der Reevaluation bewertet werden. Diese Bewertung sollte nach nachvollziehbaren Kriterien erfolgen. Eine Orientierung bietet wiederum die
bereits zitierte Mitteilung (Tab. 2) [9]. Das Reevaluationsergebnis sollte dokumentiert sein.
Die Prognosebewertungen können sich im Zuge
der Parodontitis-Therapie ändern. Daraus resultierenden dann unter Umständen auch grundlegende Veränderungen in der prothetischen Strategie. Darauf sollte der Patient bereits während
des Aufklärungsgesprächs hingewiesen werden
(s. o.).
Nach der Reevaluation erfolgt die definitive prothetische Planung. Über veränderte Risiken ist
selbstverständlich aufzuklären.
Prothetische Versorgung
Die Schaffung optimaler Voraussetzungen für die
Gesunderhaltung des sanierten Parodonts steht
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Perioprothetik ist in hohem Maße individuell
und nicht immer in ein Korsett strenger Planungsalgorithmen zu zwingen. Der sicherheitsbewusste Zahnarzt tut aber gut daran, sich an
verfügbare Handlungsempfehlungen zu halten.
Eine solche ist die Wissenschaftliche Mitteilung
der Deutschen Gesellschaft für Prothetische
Zahnmedizin und Biomaterialien [9]. Man kann
und wird zuweilen von den dort genannten Vorgaben abweichen. In diesem Fall sollte aber eine
nachvollziehbare Begründung vorliegen. Als sehr
praktikabel hat sich die Kategorisierung der Pfeilerprognosen nach dem sogenannten Ampelschema erwiesen (Tab. 1).
Das Beispiel in Abb. 6 zeigt das Behandlungsergebnis bei der begründbaren Einbeziehung eines
in der Prognose grenzwertigen Zahnes. Die Therapieentscheidung wurde nach Jahren in vollem
Umfang bestätigt. Ein möglicher Misserfolg wäre
jedoch bei einer Auseinandersetzung unerheblich. Wichtig ist, dass die medizinische Entscheidung zu dem Zeitpunkt, an dem sie getroffen
wurde, vertretbar war (Ex-ante-Prinzip, s. o.).
c
Abb. 7 Hygienefähige
Gestaltung bei „klassischer“
perioprothetischer Versorgung
mit metallkeramischen Brücken. Zustand nach 15-jähriger
Funktionsdauer.
im Vordergrund. Auf entsprechende Regeln zur
grundsätzlichen Differenzialindikation festsitzend versus herausnehmbare Versorgung, zur
Gestaltung, Kronenrandlage etc. soll hier nicht
eingegangen werden. Wesentlich ist unter diesem Gesichtspunkt vor allem die Schaffung opti-
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men. Es ist also auch jeweils zu prüfen, ob mit
dem vorgesehenen Werkstoff die perioprothetischen Anforderungen erfüllt werden können.
Abb. 8. Zusammenfassende
Darstellung der Empfehlungen
zur Risikominimierung.
Schlussfolgerung
Die Komplexität vieler perioprothetischer Versorgungen stellt besondere Anforderungen an
Aufklärung, Diagnostik, Planung und Umsetzung
der Therapie. Die grundsätzlichen Therapieabläufe sind allgemein anerkannt. Durch Beachtung der externen Evidenz und sorgfältige Dokumentation ist es möglich, das Risiko von Arzthaftungsfällen zu reduzieren (Abb. 8).
Interessenkonflikt
Kein Interessenkonflikt angegeben.
Literatur
maler Hygieneverhältnisse. Diese Vorgabe gilt
natürlich für jede prothetische Versorgung. Sie
hat aber bei parodontaler Vorschädigung eine
besonders herausgehobene Bedeutung. Der
Zahnersatz, gleich welcher Art, sollte so gestaltet
werden, dass dem Patienten die Möglichkeit zu
einer umfänglichen Mundhygiene gegeben wird
(Abb. 7). Durch hohe ästhetische Anforderungen
müssen heute zunehmend Kompromisse in der
konsequenten parodontalhygienisch günstigen
Gestaltung eingegangen werden. Die zirkuläre
Reinigungsfähigkeit des Sulkusbereiches aller
Zähne mindestens mit Zahnseide ist jedoch eine
Conditio sine qua non.
Im Rahmen der Begutachtung einer Totalrehabilitation mit Kronen und Brücken aus Zirkoniumdioxidkeramik im parodontal vorgeschädigten
Gebiss waren die Verblockungsbereiche derartig
voluminös gestaltet, dass es dem medizinischen
Sachverständigen trotz erheblicher Kraftaufwendung nicht möglich war, eine WHO-Parodontalsonde unterhalb des Kontaktpunktes von
vestibulär nach oral zu führen. Der Röntgenbefund zeigte Kronenränder und Verblockungsbereiche, die im Bereich des Limbus alveolaris lagen. Zwar kann die Hygienefähigkeit auch sekundär durch Schwellung der Gingiva eingeschränkt sein; im vorliegenden Fall musste jedoch ein Ausführungsfehler des Zahnersatzes
attestiert werden. Die Patientin gab nachvollziehbare Beschwerden an. Eine Nachbesserung
war nicht möglich. Daraus kann auch ein
Schmerzensgeldanspruch begründet werden.
Aus der Erfahrung als Gerichtsgutachter ist festzustellen, dass derartige Probleme bei vollkeramischen Restaurationen wohl wegen der Dimensionierungsvorgaben nicht selten vorkom-
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tion.html. Stand: 15.04.2013
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Korrespondenzadresse
Univ.-Prof. Dr. Michael H. Walter
Poliklinik für zahnärztliche Prothetik
Universitätsklinikum Carl Gustav Carus an der Technischen
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