STATUS Ein schmaler Grat Seit fast 20 Jahren begleitet die Ärztekammer Hamburg suchtkranke Mediziner. ie ist denn die typische Suchtkarriere eines Arztes? Diese Frage stellen Journalisten, die sich für das Suchtinterventionsprogramm der Ärztekammer Hamburg interessieren, eigentlich immer. Und sind enttäuscht, wenn sie darauf die Antwort erhalten: „Nein, die gibt es nicht.“ Dr. med. Klaus Beelmann, Geschäftsführender Arzt der Kammer und Leiter des Interventionsprogramms entgegnet, dass es sehr unterschiedliche Wege in die Sucht gibt. Obwohl Ärzte leichteren Zugang zu Opiaten und anderen Medikamenten haben, steht der Alkoholmissbrauch als Suchtmittel nach wie vor an erster Stelle. Seit fast 20 Jahren begleitet die Ärztekammer Hamburg suchtkranke Mediziner. „Mit dem Interventionsprogramm haben wir einen sehr strukturierten Ablauf geschaffen“, so Beelmann, den es freut, dass inzwischen auch alle anderen Landesärztekammern Hilfen für süchtige Ärzte anbieten. „Wir bewegen uns hier allerdings immer auf dem schmalen Grat zwischen Fürsorge für den einzelnen Arzt und dem Schutz der Patienten.“ In Hamburg beginnen circa sechs Ärzte jedes Jahr neu mit einer Intervention. „Leider meist sehr spät“, sagt Beelmann. Denn durch das Selbstverständnis des „unverwundbaren Helfers“ dauere es bei Ärzten oft länger, bis Hilfe gesucht werde. Oft W sind die Finanzen schon in Schieflage, oder es gibt familiäre Auseinandersetzungen und andere Auffälligkeiten, so dass sich Dritte an die Kammer wenden. Die Angst vor Aufdeckung ist groß und bedroht die Existenz: Der Arbeitsplatz, die Approbation sind in Gefahr, Regresse oft die Folge. Das Interventionsprogramm hat in der Hansestadt drei Phasen: Klärung, Therapie und Nachsorge. „Wir bewegen uns hier allerdings auf dem schmalen Grat zwischen Fürsorge für den einzelnen Arzt und dem Schutz der Patienten. “ Klaus Beelmann, Leiter des Interventionsprogramms der Ärztekammer Hamburg In der Klärungsphase – sie dauert etwa ein bis vier Wochen – werden Gespräche mit dem Betroffenen geführt. Die Ärzte sind meist in einem desolaten Zustand, oft auch aggressiv, intoxikiert. Deshalb sei es notwendig, so Beelmann, eine Gesprächsatmosphäre zu schaffen, in der Abwehr und Aggression aufgefangen werden. In nahezu allen Fällen kann das Bestehen einer Abhängigkeitserkrankung deutlich gemacht werden. Kommt man nicht zu diesem Einvernehmen, versucht Beelmann Betroffene zu überzeu- Deutsches Ärzteblatt | Jg. 109 | Heft 43 | 26. Oktober 2012 gen, dass Untersuchungen objektive Ergebnisse bringen und so den bestehenden Verdacht auf eine Suchterkrankung bestätigen oder entkräften. In der etwa zwei Monate dauernden Therapiephase finden die Entgiftung, meist übernommen von der Krankenversicherung, und Entwöhnung in einer Suchtklinik statt. Die Kammer hilft bei der Auswahl und unterstützt bei der Organisation der Praxisvertretung. Sie spricht mit dem Versorgungswerk über die Kostenübernahme der Entwöhnungsbehandlung. In Hamburg übernimmt das Versorgungswerk die Kosten der ersten Entwöhnungsbehandlung (und gegebenenfalls bei einer zweiten 50 Prozent). In der zwei Jahre dauernden Nachsorgephase werden in einer Vereinbarung Maßnahmen festgelegt. Direkt nach dem Klinikaufenthalt verpflichtet sich der Arzt, monatlich eine gutachterliche Untersuchung durchführen zu lassen. Die Kammer führt ebenfalls monatlich mit dem Betroffenen ein Gespräch zur Situation und initiiert Abstinenzkontrollen, auch unangemeldet. Die Kammer behält zudem im Blick, ob die Psychotherapie und die Selbsthilfegruppe regelmäßig besucht werden. Bei Rückfällen muss neu entschieden werden, inwiefern das Suchtinterventionsprogramm weitergeführt werden kann oder ob ein Abbruch notwendig ist. Denn die Gesundheitsbehörde – in Hamburg für Erteilung und Entzug der Approbation zuständig – ist über die Teilnahme am Interventionsprogramm informiert. Das war in den ersten Jahren anders. Damals gab es keine A 2151 Foto: mauritius images SUCHTINTERVENTION BEI ÄRZTEN STATUS Meldung von der Ärztekammer an die Behörde. Inzwischen wird die Durchführung des Interventionsprogrammes gebilligt, und approbationsrechtliche Schritte werden nur dann eingeleitet, wenn der Arzt nicht gut mitarbeitet und sich den vereinbarten Auflagen entzieht. Diese Absprachen sichern das Interventionsprogramm rechtlich ab und schaffen eine solide Basis für die Rückkehr in den Beruf. Einer Reihe von Fragen wird sich die Kammer künftig widmen: Wie gelingt ein guter Übergang in der Betreuung von einer Kammer zu anderen? Wie sollte präventiv der Sucht bei Ärzten vorgebeugt werden? Lassen sich Kriterien entwickeln, unter welchen Bedingungen die Kammer die Kosten für das Programm trägt? „Wir suchen verstärkt den Kontakt zur betrieblichen Suchtintervention“, sagt Beelmann. Der Gedanke „ich möchte meinen Kollegen nicht verpetzen“ ist leider noch immer weit verbreitet. Den Erfolg des Suchtinterventionsprogramms – bisher wegen der kleinen Fallzahlen nicht wissenschaftlich evaluiert – statistisch zu bemessen, fällt schwer. Beispielsweise gab es den tragischen Fall eines Arztes, der die Intervention nach zwei Jahren erfolgreich abgeschlossen hatte, aber nur zwei Monate darauf durch einen Rückfall starb. Doch etwa 75 Prozent schaffen es, die Suchtintervention erfolgreich abzuschließen, und weitere 15 Prozent schaffen es trotz eines oder mehrerer Rückfälle. Der Austausch kann helfen, dass Kolleginnen und Kollegen den Mut finden, Betroffene selbst anzusprechen oder dass sie die Kammer informieren, wenn eine Suchterkrankung vorliegt. Denn der Gedanke, „ich möchte meinen Kollegen nicht verpetzen“, ist leider noch immer weit verbreitet – Verdachtsfälle werden von Kollegen meist nur genannt, wenn vorher zugesichert wurde, dass der Betroffene nicht erfährt, wer „gemeldet hat“. „Das ist falsch verstandene Solidarität“, meint Beelmann, der es aber auch für den besseren Weg hält, zunächst frühzeitig den Betroffenen selbst anzusprechen und dann erst Kammer oder Vorgesetzte zu informieren. „Der hohe Grad an Verantwortung für die Patienten lässt keinen anderen Weg zu, und letztlich sieht der Betroffene das im Nachhinein meist sehr positiv.“ Eine wichtige Neuerung auf Bundesebene wird demnächst Auswirkungen auf das Interventionsprogramm haben. In § 21 der Zulassungsverordnung war bis Ende 2011 geregelt, dass ein suchtkranker Arzt nicht geeignet ist, die vertragsärztliche Tätigkeit auszuüben – und hier drohte dann tatsächlich der sofortige Entzug der Zulassung, wenn die Suchterkrankung bekannt wurde. Im neuen Gesetz befindet sich nun eine etwas weichere Formulierung: Danach gilt ein Arzt als ungeeignet, wenn er aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht in der Lage ist, die vertragsärztliche Tätigkeit auszuüben. Dadurch wird es nun eine Frage der Begutachtung, ob ein Arzt arbeitsfähig ist. ▄ Dorthe Kieckbusch, Ärztekammer Hamburg GOÄ-RATGEBER Gesondert berechnungsfähig: Kopfeinspannung mittels Mayfield-Klemme Bei vielen neurochirurgischen Eingriffen (zum Beispiel am Kopf oder an der Halswirbelsäule) wird eine Einspannung in eine Mayfield-Halterung („Mayfield-Clamp“) vorgenommen. Dabei taucht häufig die Frage auf, ob dieser Eingriff eine gesondert berechnungsfähige Leistung im Sinne der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) darstellt und – falls dies bejaht wird – wie diese Leistung auf Grundlage der GOÄ zutreffend abzubilden ist. Ist eine Mayfield-Halterung indiziert, so wird die Anlage in der Regel als eine zusätzliche und zeitlich getrennte ärztliche Maßnahme vor der Desinfektion und Abdeckung des Operationsfeldes und Beginn der Operation durchgeführt. Zur Frage der gesonderten Berechnungsfähigkeit der Anlage einer Mayfield-Klemme (oder vergleichbarer Kopffixierungen mittels Schraubenfixation an der Schädelkalotte) kann zum Beispiel auf das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Oktober 2003 (Az.: 9 S 23524/02) verwiesen werden: A 2152 Das LG München verwarf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des AG München (Az.: 282 C 18468/01), in dem unter anderem festgestellt wurde „. . ., dass neben der eigentlichen Operationsleistung für verschiedene schwierige oder umfangreiche Halterungen diese gesondert berechnet werden können“. Die gesonderte Berechnungsfähigkeit der Anlage einer Mayfield-Halterung vor neurochirurgischem Eingriff wurde auch durch eine Reihe von Amtsgerichtsurteilen bestätigt (zum Beispiel Arbeitsgericht Merzig, Zweigstelle Wadern, Az.: 13 C 134/06, vom 5. Dezember 2007). Mit der Nr. 2183 wird das „Operative(s) Anlegen einer Extension am Schädel bei Behandlung von Halswirbelverletzungen/-instabilitäten (z. B. Crutchfieldzange)“, mit der Nr. 2184 GOÄ hingegen das „Anlegen von Halo-Extensionen zur Vorbereitung der operativen Behandlung von Skoliosen und Kyphosen“ in Ansatz ge- bracht. Der Leistungsinhalt der Nr. 2183 bildet insoweit die Extension als „Behandlung …“ bei Halswirbelsäulenverletzungen/-instabilitäten ab. Die Leistung nach Nr. 2184 GOÄ als Extension dient gemäß Leistungslegende hingegen der „Vorbereitung der operativen Behandlung …“ bei anderen Eingriffen. Sie ist von daher, unter Berücksichtigung der Vorschriften in § 6 Absatz 2 GOÄ (nach „Art, Kosten- und Zeitaufwand …“), als eine für die Fixierung des Kopfes in der aufwendigen (Sitz-)Position mittels Mayfield-Klemme gleichwertige Leistung heranzuziehen. In den vorstehend genannten Gerichtsurteilen wird für die Anlage einer (Mayfield-) Halterung vor neurochirurgischem Eingriff eine Zuordnung zu Nr. 2184 GOÄ für Recht erkannt. Eine ausführliche Kommentierung der Abrechnung neurochirurgischer Leistungen kann der Kommentierung nach Brück et al. (Deutscher Ärzte-Verlag, 3. Auflage, 24. Ergänzungslieferung [in Vorbereitung]) entnommen werden. Dr. med. Tina Wiesener Deutsches Ärzteblatt | Jg. 109 | Heft 43 | 26. Oktober 2012