Merkblatt Psittakose

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Merkblatt über Psittakose/Ornithose
(Papageienkrankheit)
Nach § 17g des Tierseuchengesetzes bedarf der Genehmigung, wer Psittaciden (Papageien
und Sittiche) halten und von diesen Tieren Nachkommen aufziehen (Züchter) oder diese Tiere
halten und sie gegen Entgelt abgeben will (Händler). Die Genehmigung wird erteilt, wenn der
Antragsteller die für die Haltung und Pflege der Tiere erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzt und wenn die für eine wirksame Seuchenbekämpfung notwendigen Räume vorhanden sind.
Der Erreger kommt bei vielen Vogelarten vor und wird durch Nasenschleim und Speichel
oder mit kothaltigen Staub von Vogel zu Vogel oder auf den Menschen übertragen. Da der
Erreger auch am Gefieder haftet, wird er beim Herumflattern der Vögel verbreitet.
Besonders Papageien und Wellensittiche, die an der Psittakose erkrankt sind, stellen eine gefährliche Ansteckungsquelle für den Menschen dar.
Eine Krankheitsübertragung von Mensch zu Mensch kommt gelegentlich vor, spielt aber nur
eine untergeordnete Rolle.
An Ornithose erkranktes Hausgeflügel, z. B. Tauben, Puten und Hühner, sowie einheimische
Singvögel spielen als Ansteckungsquelle ebenfalls nur eine untergeordnete Rolle. Sie verursachen lediglich unter besonderen Umständen Einzelerkrankungen beim Menschen.
Tierseuchenrechtliche Vorschriften erstrecken sich daher vorwiegend auf die exotischen Vögel, in erster Linie auf die häufig als Überträger des Ansteckungsstoffes ermittelten Papageien
und Wellensittiche, da hier in der Regel ein intensiverer Kontakt zum Tierhalter vorhanden ist
(Haltung der Tiere im Wohnbereich; direkter Kontakt zum Halter).
Krankheitserreger:
Psittakose und Ornithose bzw. Chlamydiosis sind Bezeichnungen für eine ansteckende
Krankheit von Mensch und Tier, verursacht durch einen Erreger, der nicht eindeutig den Bakterien oder Viren zugeordnet werden kann. Dieser Erreger wird vielmehr als Übergangs- oder
Zwischenform bezeichnet, da er sowohl Gemeinsamkeiten mit den Viren als auch mit den
Bakterien aufweist. Der Erreger vermehrt sich nur in lebenden Zellen und gehört zur Gattung
der Chlamydien. Er bildet sogenannte Dauerformen, die in der Umwelt über Monate und Jahre infektiös bleiben.
Krankheitsverlauf beim Vogel:
Der Erreger wird von infizierten Vögeln mit dem Speichel und dem Kot ausgeschieden, haftet
oft am Gefieder, wird beim Herumfliegen im Zimmer mit dem Gefiederstaub überall hin verstreut und kann dann vom Menschen eingeatmet werden (sogenannte Staub- oder Tröpfcheninfektion).
Von der Ansteckung werden hauptsächlich junge Vögel befallen. Krankheitserscheinungen
sind im allgemeinen 1 bis 2 Wochen nach Aufnahme des Erregers zu beobachten. Es zeigen
sich zuerst katarrhalische Entzündungserscheinungen in den oberen Luftwegen mit Nasenausfluß. Später kommen eine Entzündung und Schwellung der Augenlider sowie eine Darmerkrankung hinzu. Schließlich folgen Schlafsucht, Durchfall, Abmagerung, Atemnot, Lähmung
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und Krämpfe. Der bösartige Krankheitsverlauf führt in 8 bis 9 Tagen zum Tode. Bei mehr
gutartigem oder stummen Krankheitsverlauf beherbergen die Vögel oft noch monate- oder
jahrelang den Krankheitserreger und scheiden ihn mit dem Kot, Speichel und Nasenausfluß
aus.
Sie bilden so eine ständige Gefahr für den Menschen wie auch für andere Vögel.
Krankheitsverlauf beim Menschen:
Der Mensch nimmt den Erreger in der Regel durch die Atmungsorgane (die Aufnahme über
den Mund spielt eine untergeordnete Rolle) in seinen Körper auf. Am häufigsten erkranken
Kinder und ältere Menschen. Betroffene erkranken in der Regel 7-14 Tage nach der Aufnahme des Erregers mit anfänglich undeutlichen Krankheitserscheinungen. Im Verlauf zeigt sich
ein grippe- oder typhusähnlichen Krankheitsbild. Die Krankheit beginnt mit uncharakteristischen Erscheinungen (Kopf-, Rücken-, Gliederschmerzen, Mattigkeit, Frösteln, Schwitzen,
Durstgefühl, Appetitlosigkeit, Fieber). Es kann auch zu Übelkeit, Erbrechen und Durchfällen
oder zu Nasenbluten kommen. Das hohe Fieber (39° bis 40° und darüber) hält etwa 2 Wochen
an. Bei den bösartigen Krankheitsformen erkranken die Betroffenen auch an einer schweren
Lungenentzündung (sog. atypische Lungenentzündung). Ferner können im Verlauf der Krankheit gefährliche Komplikationen auftreten. Dabei steht Herzschwäche im Vordergrund. Herzbeschwerden (Herzmuskelschwäche) können zurückbleiben. Bei sehr schweren Verlaufsformen kann die Erkrankung auch zum Tod führen.
Es kommen aber auch leichte, atypische Verlaufsformen vor. Im Gegensatz zum grippalen
Infekt fehlen zunächst die katarrhalischen Erscheinungen der oberen Luftwege. Erst in der
zweiten Krankheitswoche kann infolge einer Lungenentzündung (Bronchopneumonie) quälender Reizhusten mit zunächst spärlichem, später mit zähem, glasigem Auswurf und beschleunigter Atmung hinzutreten. Die toxischen Einwirkungen führen zu Störungen im Zentralnervensystem (Benommenheit, Verwirrtheit, Schlaflosigkeit, Seh- und Hörstörungen, Zittern) und zu Herz- und Kreislaufschädigungen. Durch frühzeitige ärztliche Behandlung kann
der Verlauf günstig beeinflusst werden (Papageien- oder Sittichhalter sollten bei Erkrankungen mit oben genannten Symptomen immer ihren Hausarzt auf die Möglichkeit einer Ornithose aufmerksam machen).
Feststellung der Krankheit:
Die Krankheitsermittlung erfolgt bei Tier und Mensch durch Laboratoriumsuntersuchung (Erregernachweis in Kotproben, Kloakentupfer, Milz, Leber und Luftsäcke verendeter Vögeln
und im Auswurf oder Blut des Menschen während der ersten Krankheitstage; Nachweis der
Abwehrstoffe durch wiederholte im Abstand von 8 Tagen vorgenommene Blutuntersuchungen). Das Untersuchungsmaterial muss der Untersuchungsstelle in dicht verschlossenen Behältern zugeleitet werden (darf nicht eingetrocknet sein; Tierkörper feucht einwickeln) und
darf keine Beimengungen von Einstreu aufweisen (Käfig mit Plastikfolie auslegen).
Menschen, die unter den oben beschriebenen Krankheitserscheinungen leiden und räumlichen
Kontakt mit erkrankten oder verendeten Vögeln, insbesondere mit Papageien und Wellensittichen hatten, sollten umgehend ihren Hausarzt aufsuchen und ihn auf die Kontakte mit den
Vögeln aufmerksam machen.
Nach dem Tierseuchengesetz ist die Psittakose anzeigepflichtig (zeigen sich bei den Psittaciden Krankheitserscheinungen, die den Ausbruch der Psittakose befürchten lassen, so ist der
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Besitzer oder die mit der Aufsicht beauftragte Person dazu verpflichtet, unverzüglich der
Ortspolizeibehörde oder dem Veterinäramt Anzeige zu erstatten), während die Onithose nur
meldepflichtig ist.
Nach dem Bundesseuchengesetz sind Erkrankungen des Menschen oder der Verdacht einer
Erkrankung an Ornithose (‘Psittakose’) dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich (spätestens innerhalb 24 Stunden nach Kenntnis) zu melden.
Bekämpfung der Psittakose:
Da die folgenschwere Erkrankung des Menschen vorwiegend auf eine Ansteckung durch erregerausscheidende Papageien und Sittiche zurückzuführen sind, richtet sich die Seuchenbekämpfung in erster Linie gegen diese Tiere.
Handel, Zucht und Haltung von Papageien und Sittichen sind gesetzlichen Bestimmungen
unterworfen. Auf Grund dieser Vorschriften ist jeder, auch eine Privatperson, verpflichtet,
eine Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde einzuholen, wenn er Papageien oder
Sittiche züchten oder mit solchen Tieren Handel treiben will. Für den gewerblichen Handel ist
zusätzlich eine § 11 Genehmigung nach dem Tierschutzgesetz notwendig.
Weiterhin unterliegen alle Sittiche dem Beringungszwang. Sämtliche Papageien und Sittiche
des Bestandes müssen mit bezifferten Fußringen versehen werden, die nur eine einmalige
Verwendung zulassen. Die Ringe sind nach erteilter Genehmigung (nach § 17g Tierseuchengesetz) beim der WZF GmbH – Ringstelle – Postfach 6164, 65051 Wiesbaden, Telefon: 0611
447 553 24, Telefax: 0611 447 553 33 email: [email protected], Internet: http://www.zzf.de ,
zu beziehen.
Über den Verkauf sowie Zukauf (auch nur vorübergehende Aufnahme) von Sittichen, ist vom
Züchter oder Händler mit Angabe der Ringnummer des Vogels und des Namens des Käufers
genau Buch zu führen. Veränderungen in dem Vogelbestand sind innerhalb von 24 Stunden
in den Büchern zu vermerken. Die Nachzucht ist mit dem Zeitpunkt des Flüggewerdens und
der Beringung in das Nachweisbuch einzutragen. Die Eintragungen sind gut leserlich (am besten Blockschrift) vorzunehmen. Dabei sind Name und Anschrift der Käufer und Lieferanten
unbedingt vollständig einzutragen (Vorname, Zuname, Postleitzahl, Wohnort, Straße, Hausnummer). Bei Kauf, Tausch oder Schenkung mit unbekannten Personen haben sich diese hinreichend auszuweisen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorschriften über die Buchführungspflicht unbedingt und genau eingehalten werden müssen. Die Bücher sind der Polizeibehörde, dem beamteten Arzt oder dem beamteten Tierarzt auf Verlangen vorzulegen. Verstöße
gegen die Buchführungspflicht werden unnachsichtig geahndet und können den Widerruf der
Genehmigung zur Folge haben.
Nachweisbücher, die den Vorschriften entsprechen, können auch über den Zentralverband
bezogen werden.
Treten verdächtige bzw. vermehrte Erkrankungs- oder Todesfälle (mit ungeklärter Ursache) von Papageien oder Sittichen in einem Bestand oder einer Zucht auf, so ist unverzüglich
Anzeige an die Polizeibehörde oder das Veterinäramt zu erstatten. Verendete Tiere dürfen
dabei nicht vor der amtlichen Besichtigung beseitigt werden.
Ist der Ausbruch der Psittakose festgestellt oder besteht Verdacht auf das Vorliegen dieser
Seuche, so ist der weitere Erwerb und Verkauf von Vögeln untersagt. Auch beim Verdacht auf
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das Vorliegen der Seuche sind bereits die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Verhütung der
Seuchenverschleppung durchzuführen. Sämtliche Papageien und Sittiche des betroffenen Bestandes sind in diesem Fall unverzüglich abzusondern. Quarantänemöglichkeiten sind u. a.
Vorraussetzung für die Erteilung der Genehmigung. Der Quarantäneraum darf während seiner Benutzung nicht anderen Zwecken dienen. Der Raum muss allseitig umschlossen sein,
abschließbar und darf nicht als Durchgangsraum zu anderen Räumen dienen. Ferner muss die
Ausstattung des Raumes eine Reinigung mit Wasser und Desinfektionsmittellösung gewährleisten. Dementsprechend müssen Boden und Wände glatt und abwaschbar sein(Boden: Beton, Fliesen, PVC ggf. mit Abfluss, Wände: Fliesen, Ölfarbe, PVC). Die Käfige im Quarantänebereich müssen aus Metall sein (Holz ist ungeeignet) und einen Drahtzwischenboden haben, damit die Vögel nicht mit ihren Ausscheidungen in Berührung kommen.
Diese Räume dürfen nur in Schutzkleidung (Berufskittel und Hose, waschbar bis 90°C, Kopfbedeckung, Gummistiefel, Atemschutz) und nur vom Besitzer, seinem Vertreter, von Personen, die mit der Pflege der Tiere beauftragt wurden und von Personen mit amtlichen Auftrag
betreten werden. Tiere, Teile von Tieren, Futter und Einstreu sowie sonstige Gegenstände, die
mit Papageien und Sittichen in Berührung gekommen sein können, dürfen nicht entfernt werden.
Die Seuchenermittlung erstreckt sich auf alle Tiere, die bis zu 90 Tagen vorher weiterverkauft
wurden. Die zuständige Behörde kann die Tötung oder tierärztliche Behandlung der betroffenen Bestände anordnen.
Bei Sittichen und Papageien in Privatbesitz, die Krankheitserscheinungen zeigen, sollte stets
ein Tierarzt zugezogen werden. Das Halten der Vögel in Küchen und Schlafzimmern, das
freie Herumfliegenlassen in der Wohnung sowie das Berühren der erkrankten Vögel ist zu
vermeiden. Auch hier wird zur Seuchenbekämpfung die Tötung oder Behandlung der Vögel
angeordnet.
Tierschutzrechtliche Bestimmungen
Die Gesetzesgrundlage für die Beurteilung einer artgerechten und bedürfnisgerechten Haltung,
Fütterung und Pflege von Tieren ist das Tierschutzgesetz in der jeweils aktuellen Fassung.
Nach § 2 Tierschutzgesetz ist derjenige, der Tiere hält, betreut oder zu betreuen hat dazu verpflichtet, die Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend zu ernähren, pflegen und
verhaltensgerecht unterzubringen. Die Möglichkeit der Tiere zu artgemäßer Bewegung darf
nicht so eingeschränkt werden, dass dem Tier durch diese Einschränkung Schmerzen oder
vermeidbare Leiden oder Schäden entstehen.
Der Halter oder Betreuer muss Kenntnisse über die angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung haben und die notwendige Fähigkeiten besitzen.
Die im Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien (herausgegeben
vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – BMELF) genannten
Anforderungen sind mindestens zu erfüllen.
6. Biologie der Papageien und Sittiche, Aufzucht, Haltung, Fütterung
In der Sachkundeprüfung werden auch die Gebiete Biologie, Aufzucht, Haltung und Fütterung
der gehaltenen Vogelarten abgefragt. Informationen entnehmen Sie bitte der Literatur.
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