Prof. Dr. Olaf Sosnitza Examenskurs: Schuldrecht (ohne gesetzliche Schuldverhältnisse) Fall 24: Geplatzte Fliesenträume Der emeritierte Juraprofessor Konrad Klasmüller (K) möchte den Sauna- und Hallenbadbereich seiner Wochenendvilla am Bodensee renovieren. Zu diesem Zweck begibt er sich in das Fliesenfachgeschäft des Viktor Vlies (V), wo er sich unter anderem für Bodenfliesen des Typs „San Marino“ entscheidet. Nachdem die Fliesen von V geliefert wurden, beauftragt K den Fliesenleger Ferdinand Fuge (F) mit der Verlegung zum Preis von 5.000,- €. Schon nach einiger Zeit bemerkt K Abplatzungen an der Fliesenoberfläche. Er sucht daher erneut das Geschäft des V auf. Dessen Nachfrage beim Hersteller ergibt, dass die an K gelieferten Bodenfliesen aufgrund von sog. Fehlpressungen Hohlstellen aufweisen, wodurch es schon bei normaler Beanspruchung sowie beim Herunterfallen von Gegenständen zu Abplatzungen an der Glasur kommt. Daraufhin verlangt K von V Entfernung der bereits verlegten, mangelhaften Fliesen sowie Lieferung und Neuverlegung mangelfreier Bodenfliesen. Zwar liefert V bei K neue Bodenfliesen an, er weigert sich jedoch, die alten Fliesen zu entfernen und die neuen zu verlegen, da er lediglich die Lieferung, nicht aber Verlegung der Fliesen schulde. Außerdem treffe ihn kein Verschulden, da er wohl nicht verpflichtet sei, jede Lieferung auf ihre Mangelfreiheit zu überprüfen. Daraufhin beauftragt K erneut den F, welcher die mangelhaften Fliesen abschlägt und die neuen verlegt. Für das Entfernen der Bodenfliesen stellt F dem K 2.000,- €, für die Neuverlegung erneut 5.000,- € in Rechnung. K verlangt nun von V die Erstattung von 2.000,- und 5.000,- €, insgesamt also 7.000,- €. Er meint nämlich, zumindest zu seiner Zeit sei dies noch so gewesen, diese sog. „Vertragskosten“ könne er unabhängig von einem Verschulden des V ersetzt verlangen. Dies habe der BGH schließlich auch in dem wegweisenden „Dachziegelfall“ entschieden. Daran könne auch diese ominöse Schuldrechtsreform nicht viel geändert haben. Jedenfalls müsse er so gestellt werden, als hätte V von vornherein einwandfrei erfüllt. Hat K gegen V einen Anspruch auf Erstattung von 7.000,- €?