Fall 24: Geplatzte Fliesenträume Der em

Werbung
Prof. Dr. Olaf Sosnitza
Examenskurs: Schuldrecht (ohne gesetzliche Schuldverhältnisse)
Fall 24: Geplatzte Fliesenträume
Der emeritierte Juraprofessor Konrad Klasmüller (K) möchte den Sauna- und
Hallenbadbereich seiner Wochenendvilla am Bodensee renovieren. Zu diesem
Zweck begibt er sich in das Fliesenfachgeschäft des Viktor Vlies (V), wo er
sich unter anderem für Bodenfliesen des Typs „San Marino“ entscheidet.
Nachdem die Fliesen von V geliefert wurden, beauftragt K den Fliesenleger
Ferdinand Fuge (F) mit der Verlegung zum Preis von 5.000,- €.
Schon nach einiger Zeit bemerkt K Abplatzungen an der Fliesenoberfläche. Er
sucht daher erneut das Geschäft des V auf. Dessen Nachfrage beim Hersteller
ergibt, dass die an K gelieferten Bodenfliesen aufgrund von sog. Fehlpressungen
Hohlstellen aufweisen, wodurch es schon bei normaler Beanspruchung sowie
beim Herunterfallen von Gegenständen zu Abplatzungen an der Glasur kommt.
Daraufhin verlangt K von V Entfernung der bereits verlegten, mangelhaften
Fliesen sowie Lieferung und Neuverlegung mangelfreier Bodenfliesen.
Zwar liefert V bei K neue Bodenfliesen an, er weigert sich jedoch, die alten
Fliesen zu entfernen und die neuen zu verlegen, da er lediglich die Lieferung,
nicht aber Verlegung der Fliesen schulde. Außerdem treffe ihn kein
Verschulden, da er wohl nicht verpflichtet sei, jede Lieferung auf ihre
Mangelfreiheit zu überprüfen. Daraufhin beauftragt K erneut den F, welcher die
mangelhaften Fliesen abschlägt und die neuen verlegt. Für das Entfernen der
Bodenfliesen stellt F dem K 2.000,- €, für die Neuverlegung erneut 5.000,- € in
Rechnung.
K verlangt nun von V die Erstattung von 2.000,- und 5.000,- €, insgesamt also
7.000,- €. Er meint nämlich, zumindest zu seiner Zeit sei dies noch so gewesen,
diese sog. „Vertragskosten“ könne er unabhängig von einem Verschulden des V
ersetzt verlangen. Dies habe der BGH schließlich auch in dem wegweisenden
„Dachziegelfall“
entschieden.
Daran
könne
auch
diese
ominöse
Schuldrechtsreform nicht viel geändert haben. Jedenfalls müsse er so gestellt
werden, als hätte V von vornherein einwandfrei erfüllt.
Hat K gegen V einen Anspruch auf Erstattung von 7.000,- €?
Herunterladen