Gesundheit ist unser Ziel! betaCare-Wissenssystem Soziallexikon Die größte Suchmaschine für Sozialfragen im Gesundheitswesen in Deutschland. 4.800 Stichwörter helfen gezielt, soziale, rechtliche und finanzielle Fragen einfach und verständlich zu beantworten. Finden Sie z.B. Antworten auf folgende Fragen: – Wie ist die Zuzahlung bei Arzneimitteln geregelt? – Wie bekomme ich einen Schwerbehindertenausweis? – Welche Vorsorge kann ich treffen, für den Fall, dass ich nicht mehr selbst entscheiden kann? Patientenratgeber Die Broschüren bieten gebündelt und verständlich sozialrechtliche und psychosoziale Informationen zur folgenden Themen und Krankheiten: –Palliativversorgung & Soziales –Behinderung & Soziales –Patientenvorsorge –Brustkrebs & Soziales –Pflege –Demenz & Soziales –Prostatakrebs & Soziales –Depression & Soziales – Psychosen, Schizophrenie & Soziales –Migräne & Soziales –Schmerz & Soziales – Multiple Sklerose & Soziales –Osteoporose & Soziales Patientenfilme Zu Asthma, Brustkrebs, Darmkrebs, Demenz, Depression, Diabetes, Osteoporose, Rheuma, Schlaganfall. Die Initiative „betaCare – Verbesserung der Patientenversorgung und Prävention“ wird gefördert durch die betapharm Arzneimittel GmbH, ein Generika-Unternehmen mit hochwertigen und preiswerten Qualitätsarzneimitteln. Epilepsie & Soziales Ein Engagement der betapharm www.betaCare.de Epilepsie & Soziales Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung________________________ 2 Erwerbsminderungsrente ______________ 55 Erkrankung___________________________ Anfälle______________________________ Verhalten bei einem Anfall______________ Patientenschulungen___________________ 3 4 6 7 Sozialhilfe __________________________ 59 Hilfe zum Lebensunterhalt _____________ 61 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ___________________ 63 Behandlung __________________________ 9 Medikamente: Antiepileptika ___________ 10 Psychotherapie und Selbstkontrolle _______11 Ketogene Diät _______________________ 12 Operationen ________________________ 13 Ergänzende Behandlungsansätze ________ 14 Epilepsie-Ambulanzen ________________ 14 Epilepsiezentren _____________________ 15 Hilfsmittel bei Anfällen ________________ 15 Beruf ______________________________ 65 Berufliche Einschränkungen ____________ 67 Auswirkungen auf den ausgeübten Beruf__ 68 Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen _________________________ 17 Arbeitsunfähigkeit ___________________ 18 Entgeltfortzahlung __________________ 19 Krankengeld ________________________ 20 Arbeitslosengeld _____________________ 23 Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit ___ 23 Arbeitslosengeld II und Sozialgeld _______ 25 Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung ___ 27 Zuzahlungen ________________________ 28 Zuzahlungsbefreiung bei Erreichen der Belastungsgrenze ____________________ 30 Rehabilitation _______________________ 37 Bereiche der Rehabilitation ____________ 38 Zuständigkeit _______________________ 38 Medizinische Rehabilitation ____________ 39 Berufliche Rehabilitation = Teilhabe am Arbeitsleben _____________________ 43 Autofahren und Führerschein __________ Führerschein und schwere Krankheit _____ Zweifel an der Fahrtüchtigkeit __________ Fahrerlaubnis bei Epilepsie _____________ 71 72 73 74 Familienplanung _____________________ 77 Verhütung __________________________ 78 Kinderwunsch _______________________ 78 Schwangerschaft ____________________ 79 Geburt _____________________________ 79 Stillen _____________________________ 80 Schlafentzug________________________ 80 Epilepsie bei Kindern _________________ 81 Urlaub _____________________________ 85 Sport ______________________________ 87 Adressen ___________________________ 89 Internationaler Epilepsie Notfallausweis (IENA) _____________________________ 91 Impressum __________________________ 93 Schwerbehinderung __________________ 47 Allgemeines zur Schwerbehinderung _____ 48 Schwerbehindertenausweis ____________ 49 Grad der Behinderung bei Epilepsie ______ 51 Merkzeichen ________________________ 53 1 Vorbemerkung Epilepsie ist eine chronische Erkrankung, die auf einer Störung im Gehirn beruht. Durch unnormale nervliche Erregungsbildung im Gehirn werden epileptische Anfälle ausgelöst. Zwei Aspekte machen den Umgang mit Epilepsie schwierig: Zum einen die Reaktionen der Umwelt, die Vorurteile und Vor­ behalte, die Betroffenen oft vieles unnötig erschweren. Zum anderen die Unberechenbarkeit der Anfälle. Bei einigen Formen der Epilepsie sind Anfälle schwer vorherzusagen, aller­ dings spüren manche Patienten den nahenden Anfall oder wissen, dass er nur zu bestimmten Tageszeiten kommt. Dagegen sind die eigentlichen Beeinträchtigungen und Gefahren durch epileptische Anfälle in vielen Fällen sehr niedrig, wenn man bestimmte Verhaltensregeln befolgt. Die Krankheit erfordert in der Regel eine lebenslange Therapie und wenn diese gut greift, kann es sein, dass „Patienten“ über Jahre anfallsfrei leben. Epilepsie ist also eine Krankheit mit sehr verschiedener Aus­ prägung, die sich je nach Alter und Lebensumständen auch sehr verschieden auswirkt. Das kann bereits in Kindheit und Jugend beginnen, Schule und Berufswahl beeinflussen und über die Jahre immer wieder zu finanziellen, krankenversicherungs- und rentenrechtlichen Fragen führen. Speziell hier möchte dieser Ratgeber helfen, indem er das komplizierte Sozialrecht für Betroffene verständlich erklärt. Nicht alle Kapitel dieses Ratgebers werden auf jeden Betroffenen zutreffen. Die Themenauswahl richtet sich danach, welche Fragen erfahrungsgemäß bei Epilepsie aufkommen können und welche sozialversicherungsrechtlichen Leistungen häufig von Bedeutung sind. Aus medizinisch-therapeutischer Sicht gibt dieser Ratgeber nur einen kurzen Überblick – im Kern informiert er wie alle betaCareRatgeber zu sozialrechtlichen und psychosozialen Themen. Das Wissen über die sozialen Auswirkungen der Erkrankung und über Möglichkeiten sein Leben mit Epilepsie zu gestalten, kann zudem helfen, Sicherheit und Orientierung zu gewinnen. 2 ©eyezoom1001_fotolia.com Erkrankung Epilepsie ist der Oberbegriff für vorübergehende Funktionsstörungen des Gehirns mit anfallsweise auftretenden Muskelkrämpfen und Bewusstseinsstörungen. 3 Milliarden von Nervenzellen im Gehirn sind durch chemische und elektrische Impulse aufeinander abgestimmt und ermöglichen so Denken, Bewegen, Fühlen, Sprechen und Wahrnehmungen. Ein Anfall entsteht durch plötzliche elektrische Entladungen von Nervenzellen und hat Auswirkungen auf einzelne Hirnregionen oder das gesamte Gehirn. Je nachdem, wo ein Anfall passiert, hat er unterschiedliche Folgen. Es sind verschiedenste Ursachen bekannt, die zu einem Anfall führen können, aber viele Aspekte der Erkrankung können bis heute nicht erklärt werden. Es gibt verschiedenste Formen der Epilepsie, entsprechend unterschiedlich sind der Umgang mit der Erkrankung, die Therapie und die Auswirkungen auf den Alltag des Betroffenen. 5 % aller Menschen haben einmal im Leben einen epileptischen Anfall. Experten sprechen von Epilepsie, wenn ein Mensch ohne ersichtlichen Grund mindestens 2 epileptische Anfälle im Lauf seines Lebens hat. 1 % aller Menschen erkranken an einer Epilepsie. Dabei zeigt sich eine deutliche Altersverteilung: Besonders häufig ist Epilepsie in den ersten Lebensjahren und ab dem 60. Lebensjahr. Anfälle Ein epileptischer Anfall ist ein einzelnes Ereignis, das plötzlich eintritt und nach einigen Sekunden oder Minuten wieder aufhört. Prognosen und umfassende Erklärungen gibt es nicht, aber man weiß, dass zwei Faktoren Anfälle begünstigen: • Anfallsbereitschaft Die Anfallsbereitschaft ist individuell unterschiedlich und angeboren. • Hirnschädigungen Verschiedenste Gründe können zu Hirnschäden führen: – Unfall mit Hirnverletzung, Schädel-Hirn-Trauma –Tumor –Alkoholmissbrauch – Hirnentzündungen, Hirnblutungen – Sauerstoffmangel während der Geburt – Fehlbildung während der Hirnentwicklung – Durchblutungsstörung, z. B. bei einem Schlaganfall – Stoffwechselstörung des Gehirns 4 Weitere Auslöser von Gelegenheitsanfällen können sein: • Hohes Fieber im Kleinkindalter •Schlafentzug • Massiver Unterzucker •Vergiftungen • Körperliche Überanstrengung • Stroboskoplichtblitze, z.B. in Diskotheken • Beginnender Alkoholentzug •Drogen •Psychopharmaka Nachfolgend die wichtigsten Formen epileptischer Anfälle: • Grand-mal-Anfall Beim „großen Krampfanfall“ sind Gesicht, Gliedmaßen und Körper zuerst angespannt und zucken dann immer heftiger. Gleichzeitig wird der Betroffene bewusstlos. Damit einhergehen können bläuliche Hautverfärbungen, Einnässen und Speichelaustritt, die Gefahr von Bissverletzungen der Zunge ist groß. Viele Patienten brauchen nach einem Anfall eine längere Erholungszeit oder Schlaf. Arten epileptischer Anfälle • Status epilepticus Es handelt sich dabei um eine Serie von epileptischen Anfällen, die so kurz hintereinander auftreten, dass der Betroffene sich nicht davon erholen kann und auch das Bewusstsein nicht wieder erlangt. Hält die Serie länger als 20 Minuten an, spricht man von Status epilepticus. Dieser kann lebensbedrohlich sein und muss sofort medikamentös behandelt werden. Der Status epilepticus kann bei allen Anfallsformen auftreten. • Psychomotorischer Anfall Bei dieser Anfallsform wird das Bewusstsein eingeschränkt und der Betroffene zeigt eigenartige und unangemessene Verhaltensweisen, z. B. Schmatzen, Kauen, an der Kleidung zupfen, Brummen, bestimmte Gesichtsausdrücke. Diese Verhaltensweisen können von Anfall zu Anfall sehr ver­ schieden sein, sich aber auch nahezu identisch wiederholen. • Absence Diese sehr milde Anfallsform hält meist nur wenige Sekunden an und wird oft als „Verträumtheit“ verkannt. Der Betroffene erlebt eine kurze Bewusstseinspause und hält inne in dem, was er gerade tut. Manchmal kommt es zu leichten Zuckungen der Augenlider. Stürze und ausgeprägte Krämpfe kommen nicht vor. • Tonischer Anfall Dies ist eine Verkrampfung einer oder beider Arme und/oder Beine, aber ohne Zuckungen, bisweilen begleitet von Laut­ äußerungen. Der Betroffene kann bei Bewusstsein bleiben. Stürze sind aber trotz Bewusstsein infolge der verkrampften Körperhaltung möglich. Tonische Anfälle dauern von einer bis maximal 30 Sekunden. 5 • Klonischer Anfall Hierbei kommt es zu Zuckungen eines Arms oder Beins, der Betroffene bleibt bei Bewusstsein. Manchmal können die Zuckungen Stunden oder Tage anhalten. Für außenstehende Laien ist nur der Grand-mal-Anfall als epileptischer Anfall zu erkennen. Häufig kommt es aber zu kleinen Anfällen, bei denen der Laie nicht erkennt, dass es sich um Epilepsie handelt. Diese kleinen Anfälle können sehr unterschiedlich sein, da sie nur bestimmte Teile des Gehirns betreffen. Es kann zu irrationalen Handlungen, zu Muskelzucken oder zu optischen oder akustischen Halluzinationen kommen. Menschen, die einen solchen fokalen oder partiellen Anfall haben, werden von Umstehenden manchmal fälsch­licherweise als betrunken angesehen. Verhalten bei einem Anfall Bei einem großen Anfall, der eindeutig ist und in der Regel 2 bis 3 Minuten anhält, ist Folgendes zu beachten bzw. zu vermeiden: Beginnender Anfall • Patient auf den Boden legen. • Brille abnehmen. • Kissen unter den Kopf legen; falls nicht vorhanden, reicht auch die eigene Hand aus. • Alle Gegenstände, die den Patienten während des Anfalls verletzen könnten, entfernen. Da es während des Anfalls zu heftigen Zuckungen und Verkrampfungen kommen kann, alle scharfkantigen Gegenstände außer Reichweite bringen. • Enge Kleidungsstücke insbesondere am Hals möglichst lockern. Während des Anfalls • Auf keinen Fall Arme und Beine festhalten. • Keinen Keil zwischen die Zähne schieben, um einer Zungenoder Bissverletzung vorzubeugen. • Nicht versuchen, den Verlauf des Anfalls zu beeinflussen oder zu unterbrechen. Das bedeutet auf keinen Fall versuchen, verkrampfte Fäuste zu öffnen. • Außenstehende sollten Ruhe bewahren. • Dauer und Begleiterscheinungen des Anfalls beobachten. 6 Nach dem Anfall Patient in die stabile Seitenlage drehen, da es oft zu erhöhtem Speichelfluss kommt. Auf den Grand-Mal-Anfall folgt in der Regel eine kurze Schlafbzw. Erholungsphase. Währenddessen sollte man den Betroffenen nicht wecken, sondern ihn vor Unterkühlung schützen. Unbedingt beim Betroffenen bleiben, bis er wieder vollständig orientiert ist. Dies ist durch einfache Fragen wie „Wie heißt du? Wo bist du? Welcher Tag ist heute?“ herauszufinden. Erst, wenn der Betroffene auf diese Fragen klar antworten kann, kann man ihn alleine lassen, ohne dass eine Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt. Wichtig ist auch die Dokumentation jedes Anfalls, besonders für den behandelnden Arzt, denn nur mit genauen Angaben über Zeitpunkt, Dauer und Art der Anfälle ist eine medikamentöse Einstellung möglich. In seltenen Fällen hält ein Anfall länger als 3 Minuten an. Der Betroffene zuckt und wird blau im Gesicht. Spätestens nach 5 Minuten sollte ein Notarzt gerufen werden, da es zu einem Sauerstoffmangel im Gehirn kommen kann. Anhaltende Anfälle Außerdem ist ein Notarzt notwendig, wenn sich ein großer Anfall innerhalb einer Stunde wiederholt oder die Orientierung 30 Minuten nach dem Anfall nicht wieder gegeben ist. Manche Anfälle können und müssen durch Medikamente unterbrochen werden, zum Teil können die Folgen eines Anfalls beeinflusst werden. Das können aber nur Menschen machen, die wissen, was zu tun ist. Betroffene sollten zu ihrer eigenen Sicherheit möglichst viele Menschen im Umfeld vorsorglich informieren und einbeziehen. Das ist aber nicht immer einfach, da Epilepsie oft auf Vorbehalte stößt. Patientenschulungen Epileptische Anfälle treten meist „aus dem Nichts“ auf. Das macht den Umgang mit der Erkrankung schwierig, sie erscheint nicht beherrschbar. Unabhängig von Art und Schwere der Epilepsie kann es passieren, dass sich Betroffene zurückziehen – aus Angst vor einem Anfall in der Öffentlichkeit. Die Angst vor epileptischen Anfällen ist verständlich, doch sollten Betroffene versuchen, offen damit umzugehen. Das hat auch den Vorteil, dass das Umfeld weiß, wie es im Falle eines Anfalls richtig reagiert. 7 Patientenschulungen sollen Betroffenen helfen ihre Krankheit besser kennenzulernen, um mit den Einschränkungen im Alltag besser zurechtzukommen. Informationen über Diagnoseverfahren, Therapiemöglichkeiten, Hilfe zur Selbsthilfe, Anfallsvermeidung durch Selbstkontrolle, Umgang mit der Angst vor einem Anfall und Reaktionen aus dem Umfeld sind deshalb wichtige Bestandteile einer EpilepsiePatientenschulung. Sie orientiert sich an der individuellen Erkrankungsform, den Belastungen, den individuellen Möglichkeiten des Patienten und seiner Lebenssituation. Kostenübernahme Patientenschulungen können während eines stationären Aufenthalts (z. B. in einem Epilepsiezentrum) oder außerhalb einer Klinik stattfinden. Stationär entstehen dem Patienten keine Kosten, im ambulanten Bereich werden die Kosten in vielen Fällen von der Krankenkasse übernommen. Schulungsanbieter Es gibt mehrere Anbieter von Patientenschulungen. Ein Konzept ist die MOSES-Schulung für Patienten ab 16 Jahren und deren Angehörige, analog dazu gibt es die Familienschulung famoses für Patienten zwischen 7 und 12 Jahren. Informationen unter www.moses-schulung.de. Telefonischer Kontakt unter 0521 2700127 oder per E-Mail [email protected]. Für Epilepsiepatienten, die zusätzlich eine Lern- oder geistige Behinderung haben, gibt es z. B. die PEPE-Schulung unter www.pepe-bethel.de. Informationen dazu gibt Bildung + Beratung Bethel: Telefon 0521 144 5770 oder 0521 144 6110 E-Mail: [email protected] Manchen Betroffenen helfen auch Unterstützung und Austausch in einer Selbsthilfegruppe. Adressen siehe S. 89. & Buchtipp Das Geheimnis um die Stehaufmännchen-Mama. Ein Bilderbuch mit Text von Prof. Dr. Bernd Pohlmann-Eden, das Eltern mit Epilepsie hilft, Kindern im Kindergartenalter die Erkrankung zu erklären und ihnen zu helfen, bei einem Anfall richtig zu reagieren und Hilfe zu holen. Augsburg: beta Institutsverlag, 2007. Erhältlich im Buchhandel. Preis 9,95 €. ISBN 978-3-934942-11-0. 8 ©nikesidoroff_fotolia.com Behandlung Epilepsie ist behandelbar und sollte auch unbedingt behandelt werden. Je nach Form kann die Erkrankung sogar ausgeheilt werden. Wichtig ist allerdings, die Therapie konsequent einzuhalten. 9 Schätzungen gehen davon aus, dass die Hälfte der Anfälle verhindert werden könnte, wenn die Betroffenen ihre Therapievorgaben konsequent einhalten würden – insbesondere auch in den langen Zeiten, in denen sie nichts von ihrer Erkrankung spüren. Zu unterscheiden sind die Akutbehandlung bei Anfällen und die Dauerbehandlung. Bei fast allen Patienten setzt sich die Dauerbehandlung aus verschiedenen Bausteinen zusammen. Das können sein: •Medikamente • Psychotherapie, Veränderung der Lebensführung und Anfallsselbstkontrolle • Ketogene Diät •Operationen Die nachfolgenden Informationen geben nur einen kurzen Einblick, der das Verständnis für die Erkrankung und Behandlungsmöglichkeiten erhöhen soll. Sie können keinesfalls die ärztliche Diagnose und Therapieentscheidungen ersetzen. Medikamente: Antiepileptika Die meisten Patienten werden mit Medikamenten behandelt, den sogenannten Antiepileptika. Wenn die medikamentöse Einstellung gut gelingt, können Anfälle deutlich reduziert werden oder – bei bis zu 80 % der Betroffenen – ganz ausbleiben. Viele Antiepileptika haben mehr oder weniger starke Nebenwirkungen. Bei der Einstellung auf ein Medikament geht es deshalb auch oft darum, zwischen positiven Wirkungen und unerwünschten Nebenwirkungen abzuwägen. Dies sollte immer in enger Absprache zwischen Arzt und Patient erfolgen. Wenn jahrelang keine Anfälle auftreten, verlernt das Gehirn die Anfälle und es wird – immer in Absprache mit dem Arzt – versucht, die Medikamente nach und nach abzusetzen. Wenn dann ein Jahr lang keine Anfälle mehr auftreten, gilt der Patient als geheilt. Nur bei weniger als 10 % der Patienten können die Anfälle durch Medikamente nicht ausreichend gebessert werden. Dann kommen operative Möglichkeiten in Betracht. 10 Erwachsene Patienten müssen für viele Medikamente zuzahlen. Details, auch zur Zuzahlungsbefreiung, siehe S. 30. Psychotherapie und Selbstkontrolle Psychotherapie bei Epilepsie-Patienten hat zwei Aspekte: Zum einen kann sie dazu beitragen, dass Betroffene lernen, mit der Belastung durch die Krankheit und der Reaktion des Umfelds besser umzugehen. Zum anderen gibt es bei einem Teil der Epilepsieformen die Möglichkeit, durch Verhaltensänderung und Selbstkontrolle die Anfallshäufigkeit und -intensität zu reduzieren. Die Psychotherapie orientiert sich an der individuellen Erkrankungs­form, den Belastungen, den individuellen Möglichkeiten des Patienten und seiner Lebenssituation. Die therapeutische Beziehung kann helfen, sich zu spiegeln, zu spüren und sich über seine Gefühle Klarheit zu verschaffen. Häufig ist der Umgang mit der Angst vor einem Anfall ein Thema in den Sitzungen. Da Epilepsie eine Krankheit ist, über die viele Menschen Vorurteile haben, wird oft auch der Umgang mit Reaktionen aus dem Umfeld thematisiert. Umgang mit Belastungen Es gibt eine Vielzahl von Epilepsieformen – alle haben gemeinsam, dass Anfälle auftreten. Die Häufigkeit und Intensität der Anfälle ist verschieden, doch häufig ist es so, dass ein Zusammentreffen verschiedener Umstände einen Anfall auslöst. Ein Teil dieser Umstände kann durch sorgfältige Beobachtung und Dokumen­ tation herausgefunden werden – und dann evtl. auch vermieden werden. Die Veränderung von Schlafgewohnheiten oder Stressfaktoren kann z. B. bei manchen Patienten Anfälle reduzieren. Andere Patienten können lernen, beginnende Anfälle mit bestimmten Verhaltensweisen abzubrechen. Das setzt einerseits voraus, dass sie den kommenden Anfall spüren (sogenannte Aura), andererseits müssen sie die hilfreichen Verhaltensweisen trainieren. Hier kann Psychotherapie helfen. Bei Epilepsie wird oft der Behandlungsansatz „Verhaltenstherapie“ gewählt. Selbstkontrolle Bei psychischen Störungen mit Krankheitswert übernimmt die Krankenkasse die Kosten bestimmter psychotherapeutischer Behandlungen im Sinne einer Krankenbehandlung. In der Regel übernimmt die Krankenkasse die Kosten für 45 Stunden, in besonderen Fällen bis 60 Stunden. Patienten können bis zu 5 Probesitzungen bei einem Therapeuten machen bevor sie sich entscheiden, ob sie dort wirklich eine Therapie beginnen. Psychotherapie 11 Der Patient muss bei seiner Krankenkasse einen Antrag auf Feststellung der Leistungspflicht für Psychotherapie stellen. Hierzu teilt der behandelnde Psychotherapeut der Krankenkasse die Diagnose mit, begründet die Indikation und beschreibt Art und Dauer der Therapie. Therapeutensuche Ein geeigneter Therapeut sollte die besondere Situation von Epilepsiepatienten kennen und darauf eingehen können. Geeignete Psychotherapeuten finden Patienten z. B. über • die Vermittlungsstellen für psychotherapeutische Behandlungen. Die meisten Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) auf Länderebene bieten Vermittlungsstellen für psychotherapeutische Behandlungen. Unter www.kbv.de > Die KBV > Mitglieder > Adressliste stehen die Internetadressen der KVen. Einige KVen haben eine sogenannte „Koordinationsstelle Psychotherapie“ eingerichtet. Dort werden Patienten über unterschiedliche Therapiemöglichkeiten und -formen informiert. Außerdem werden dort freie Psychotherapie­plätze vermittelt. • die Bundespsychotherapeutenkammer. Den Suchservice der Bundespsychotherapeutenkammer finden Sie unter: www.bptk.de/service/therapeutensuche.html. Ketogene Diät Die ketogene Diät ist eine Ernährung mit wenig Kohlenhydraten und viel Fett. Sie kann bei manchen Kindern helfen, die auf andere Behandlungs­versuche nicht ansprechen und bei denen eine Operation nicht möglich ist. Eine ketogene Diät ist komplex und aufwendig und muss in enger Absprache mit Arzt und Diätassistentin individuell berechnet, eingeführt, kontrolliert und durchgeführt werden. 12 Operationen Grundsätzlich ist eine Operation nur eine Möglichkeit, wenn der Anfallsort genau bestimmt werden kann. Die Entscheidung zu einer Operation ist sehr komplex und sollte in enger Absprache zwischen Patient, ggf. den Eltern (bei Kindern und Jugendlichen) und den behandelnden Ärzten gefällt werden. Kompetent für Epilepsiechirurgie sind die Epilepsiezentren, siehe S. 15. Wenn alle professionellen Behandlungsansätze auch nach wiederholten Versuchen versagen und der Patient weiterhin epileptische Anfälle hat, die seine Lebensqualität deutlich einschränken, kann man über eine Operation nachdenken, bei der der betroffene Hirnabschnitt entfernt wird. Entfernung des betroffenen Hirnabschnitts Ganz anders setzt die Vagusnerv-Stimulation an. Bei einer Operation wird eine Elektrode in Höhe des Schlüsselbeins eingesetzt und an den Vagusnerv angelegt. Die Elektrode gibt regelmäßige Impulse an den Nerv. Das senkt bei etwa der Hälfte der Patienten die Anfallshäufigkeit, bei manchen auch die Anfallsstärke – allerdings ohne dass man das Wirkprinzip genau erklären kann. Die Impulsstärke und -häufigkeit kann von außen mit einem Sender reguliert werden. Manche Patienten, die einen kommenden Anfall spüren, können diesen unter Umständen auch noch unterbrechen. Vagusnerv-Stimulation (VNS) Die Klinik für Epileptologie der Universität Bonn bietet eine Patientenbroschüre zur VNS an, Download unter http://epileptologie-bonn.de > für Patienten > Epilepsie > Vagusnerv-Stimulation. 13 Ergänzende Behandlungsansätze Verschiedene weitere Behandlungsansätze können die Epilepsie-Therapie ergänzen, aber nicht ersetzen. Ernährungsumstellung, Homöopathie, Akupunktur, Lichttherapie etc. sollten immer mit dem behandelnden Facharzt abgestimmt werden. Biofeedback Die EEG-Biofeedback-Methode zielt darauf ab, dass Patienten ihre Hirnströme sichtbar gemacht werden und dass sie erlernen, diese willentlich zu beeinflussen. Das Erlernen der Methode ist komplex und gelingt nur etwa der Hälfte der Patienten. Die Effekte der Methode sind umstritten, weswegen sie von Experten nicht empfohlen wird. Epilepsie-Ambulanzen Epilepsie-Ambulanzen sind regionale Spezialeinrichtungen, die ausdrücklich für Problemfälle bei Epilepsie zuständig sind: • Klärung diagnostischer Zweifelsfälle • Therapie von Patienten, die trotz Behandlung weiterhin Anfälle bekommen • Beratung von Patienten zu Schwangerschaft und Geburt, Sport und Reisen, Führerschein, medizinrechtlichen und versicherungsrechtlichen Fragen • Sozialmedizinische Beratung zu Schule, Ausbildung, Arbeitsplatz, Rehabilitation, Schwerbehindertenstatus und persönlicher Entwicklung Praxistipp! Die Deutsche Gesellschaft für Epileptologie bietet eine Übersicht aller Epilepsie-Ambulanzen sowie die Definition mit den Voraussetzungen zur Epilepsie-Ambulanz unter www.dgfe.info > Informationspool Epilepsie > Adressen & Links > Ambulanzen. 14 Epilepsiezentren Epilepsiezentren sind überregionale Einrichtungen für Menschen mit schwer therapierbaren Epilepsien. Ihr Angebot umfasst sowohl eine Epilepsie-Ambulanz als auch stationäre Diagnostik, Therapie (inklusive Epilepsiechirurgie) und Rehabilitation. Zudem sollten diese Zentren an Universitäten angeschlossen sein, um als Lehrkrankenhaus in Forschung und Ausbildung mitzuwirken. Epilepsiezentren gibt es für Kinder und für Erwachsene. Praxistipp! Die Liste der zertifizierten Epilepsiezentren in Deutschland sowie die definierten Anforderungen, die diese erfüllen müssen, sind zu finden unter www.dgfe.de > Informationspool Epilepsie > Adressen & Links > Epilepsie-Zentren. Hilfsmittel bei Anfällen Zur Unterstützung bei einem Anfall und zur sicheren Betreuung eines Epilepsie-Patienten stehen verschieden Hilfsmittel zur Verfügung. Signalgeräte können vor allem Epilepsie-Patienten helfen, die besonders nachts Anfälle haben. Dabei wird ein Sensor an der Matratze des Epilepsiekranken montiert. Die Sensoren unterscheiden normale Schlafbewegungen von einem Anfall mit Krämpfen. Bei einem Anfall löst das Gerät einen Alarm aus, z. B. im Elternschlafzimmer, beim Partner oder anderen Angehörigen oder in einer Notrufzentrale. So ist eine sichere Betreuung des Kranken möglich. Der Anfall wird zudem aufgezeichnet und mit Dauer und Stärke dokumentiert – als wichtige Information für den behandelnden Arzt. Signalgeräte für epileptische Anfälle können vom Arzt verordnet werden und werden von der gesetzlichen Krankenversicherung als Hilfsmittel übernommen. Im Hilfsmittelkatalog haben sie die Pos.-Nr. 21.46.01. und laufen unter „Geräte mit Bettsensor“. Der Versicherte leistet eine Zuzahlung in Höhe von 10 % des Abgabepreises, mindestens 5,– € und maximal 10,– €. Signalgeräte 15 Sturzmelder Sturzmelder können Patienten helfen, die bei Anfällen das Bewusstsein verlieren und stürzen (können). Das Gerät reagiert, wenn der Träger unbeweglich liegt und löst einen Alarm aus, wenn nach einer bestimmten Zeit keine Reaktion erfolgt. Dieses zweistufige System verhindert wie bei den Signalgeräten Fehlalarme. Zudem kann ein Patient selbst einen Alarm auslösen, wenn er zwar bei Bewusstsein ist, aber Hilfe braucht. Voraussetzung dafür ist, dass der Patient über ein Hausnotruf­ gerät verfügt, um einen Alarm an eine Notrufzentrale oder Angehörige absetzen zu können. Ein Hausnotrufsystem kostet eine einmalige Anschlussgebühr sowie monatliche Mietgebühren. Liegt eine Pflegeeinstufung vor, gewährt die Pflegekasse auf Antrag und nach Prüfung durch den Medizinischen Dienst einen Zuschuss für die Anschlussgebühr in der Regel in Höhe von maximal 10,49 e und maximal 18,36 e für die monatlichen Gebühren. Die restlichen Kosten muss der Pflegebedürftige selbst tragen. Bei niedrigem Einkommen kann auch das Sozialamt bezuschussen. Epilepsiehunde Manche Hunde können Anfälle von Familienangehörigen vorher spüren. Als Epilepsiehunde werden sie darauf trainiert, ihre Patienten dann zu warnen oder bei einem Anfall zu helfen, z. B. einen Alarm auszulösen, andere Menschen auf die Notsituation aufmerksam zu machen oder gefährliche Gegenstände aus der Reichweite des Patienten zu entfernen. Im Gegensatz zu anderen Führ- oder Servicehunden wachsen künftige Epilepsiehunde meist bei ihrem Patienten und seiner Familie auf und werden dort ausgebildet. Grund ist, dass sie den Patienten sehr genau kennen lernen müssen, um Veränderungen vor dem Anfall zu erkennen. Krankenkassen übernehmen die Kosten für Epilepsiehunde nicht, Hilfen, Informationen und Kontakte vermittelt die Stiftung „Hunde helfen leben“, http://hunde-helfen-leben.de. 16 ©Bernd Leitner_fotolia.com Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen 17 Arbeitsunfähigkeit Epilepsien und deren Behandlung können z. B. wegen Kranken-hausaufenthalten zum Einstellen der Medikamente eine längere Arbeitsunfähigkeit mit sich bringen. Definition „Arbeitsunfähigkeit“: Arbeitsunfähigkeit (AU) ist ein durch Krankheit oder Unfall hervorgerufener regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, aufgrund dessen der in der Kranken- und Unfallversicherung Versicherte seine bisherige Erwerbstätigkeit nicht oder nur unter Gefahr der Verschlimmerung des Zustands weiter ausüben kann. Die Arbeitsunfähigkeit ist Voraussetzung für Krankengeld. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Arbeitsunfähigkeit: Welche Hilfen greifen wann? Nachfolgend eine vereinfachte grafische Darstellung, welche Hilfen greifen (können), wenn ein Arbeitnehmer längere Zeit arbeitsunfähig ist. Arbeitsunfähigkeit (Krankmeldung) – Seite 18 Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber (in der Regel 6 Wochen) – Seite 19 Krankengeld von der Krankenkasse (bis max. 78 Wochen) – Seite 20 Aussteuerung aus der Krankenkasse – Seite 22 Erwerbsminderungsrente Seite 55 18 Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit Seite 23 Medizinische Rehabilitation Seite 39 Berufliche Reha – Seite 43 ©Herbie_fotolia.com Entgeltfortzahlung Die Entgeltfortzahlung ist eine arbeitsrechtliche Regelung und keine Leistung der Sozialversicherung. Sie ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgeltfortzahlungsG) geregelt. Das Gesetz regelt die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall. Die Arbeitsunfähigkeit muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden. Die gesetzliche Anspruchsdauer auf Entgeltfortzahlung beträgt 6 Wochen. Die Entgeltfortzahlung beträgt 100 % des bisherigen üblichen Arbeitsentgelts. Um Entgeltfortzahlung zu erhalten, muss man bestimmte Voraussetzungen erfüllen: • Entgeltfortzahlung erhalten alle Arbeitnehmer, auch gering­ fügig Beschäftigte und Auszubildende, unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit, die ein ununterbrochenes Arbeits­verhältnis von mindestens 4 Wochen haben. • Die Arbeitsunfähigkeit muss ohne Verschulden des Arbeitnehmers eingetreten sein. Dazu zählen auch Rehabilitationsmaßnahmen. Als selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit gilt ein vorwerfbares Verhalten, z. B. Verkehrsunfall infolge von Trunkenheit oder grob fahrlässigem Verhalten, grob fahrlässige Verletzung der Unfallverhütungsvorschriften, eine besonders gefährliche oder die Kräfte übersteigende Nebentätigkeit, selbstprovozierte Raufereien. Unachtsamkeit allein genügt nicht, um eine Entgeltfortzahlung zu verweigern. Voraussetzungen 19 Krankengeld Krankengeld erhalten versicherte Patienten von der Krankenkasse, wenn sie länger als 6 Wochen arbeitsunfähig sind. Das Krankengeld ist eine so genannte Lohnersatzleistung, das heißt, sie wird nur gezahlt, wenn nach 6 Wochen kein Anspruch (mehr) auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber (§ 3 EntgeltfortzahlungsG) besteht. Voraussetzungen Voraussetzungen für den Erhalt von Krankengeld: • grundsätzlicher Anspruch auf Krankengeldbezug durch die Krankenversicherung • Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit oder • stationäre Behandlung in Krankenhaus, Vorsorge- oder RehaEinrichtung auf Kosten der Krankenkasse • Es handelt sich immer um dieselbe Krankheit bzw. um eindeutige Folgeerkrankungen derselben Grunderkrankung. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit auf, verlängert sich die Leistungsdauer dennoch nicht. Kein Anspruch Keinen Anspruch auf Krankengeld haben: • versicherungspflichtige Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfegesetz) • Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie zur Berufsfindung und Arbeitserprobung, die nicht nach dem Bundesversorgungsgesetz erbracht werden; Ausnahme bei Anspruch auf Übergangsgeld • Studenten (in der Regel bis zum Abschluss des 14. Fach– semesters oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres) •Praktikanten •Familienversicherte • Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente, Erwerbs– unfähigkeitsrente, einer Vollrente wegen Alters, eines Ruhe­ gehalts, eines versicherungspflichtigen Vorruhestandsgehalts • Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld • Personen, die infolge der Gesundheitsreform 2007 krankenversicherungspflichtig wurden (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) Ausnahme: Dennoch Anspruch auf Krankengeld haben abhängig und nicht nur geringfügig Beschäftigte. Die Satzung einer Krankenkasse kann den Anspruch auf Kranken­ geld für freiwillig Versicherte, die selbstständig tätig sind, ausschließen oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen, je nachdem, welchen Tarif der Versicherte gewählt hat. 20 Freiwillig Versicherte, die angestellt sind und deren Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, bekommen Krankengeld. Als monatliches Bruttoeinkommen wird dann die Beitragsbemessungsgrenze herangezogen. Freiwillig Versicherte Anspruch auf Krankengeld entsteht: • bei Krankenhausbehandlung mit der Aufnahme, also vom Beginn der Krankenhausbehandlung bzw. der Behandlung in Vorsorge- oder Reha-Einrichtungen • bei Arbeitsunfähigkeit mit dem auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgenden Tag Anspruch auf Krankengeld Das Krankengeld beträgt 70 % des Arbeitsentgelts (sogenanntes Bruttoentgelt), maximal aber 90 % des Nettoarbeitsentgelts. Bei der Berechnung werden auch die Einmalzahlungen in den letzten 12 Monaten vor der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt. Höhe Bei freiwillig Versicherten über der Beitragsbemessungsgrenze wird nur das Arbeitsentgelt bis zur Höhe der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Das ist 2014 ein Betrag von 135,– e (= Beitragsbemessungs­ grenze 48.600,– e : 360). Höchstbetrag des Krankengelds Da das Krankengeld 70 % dieses Arbeitsentgelts beträgt, kann es maximal 94,50 e täglich betragen. Das Krankengeld wird kalendertäglich für 30 Tage je Kalendermonat gezahlt. Abgezogen vom Krankengeld werden Sozialversicherungs­ beiträge für die Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung. Die Krankenkasse übernimmt die Beiträge der Krankenversicherung und jeweils die Hälfte der drei genannten Versicherungen. Damit ergibt sich in der Regel ein Abzug von 12,98 % bei Krankengeldempfängern mit Kindern bzw. von 12,23 % bei kinderlosen Empfängern. Bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung wird Krankengeld in Höhe dieser Leistungen gezahlt. Sonderregelung 21 Dauer Die Dauer des Krankengeldes beträgt wegen derselben Krankheit längstens 78 Wochen (546 Kalendertage) innerhalb von je 3 Jahren ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Dabei handelt es sich um die sogenannte Blockfrist. Die Blockfrist beginnt mit dem erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für die ihr zugrunde liegende Krankheit. Bei jeder Arbeitsunfähigkeit wegen einer anderen Erkrankung beginnt eine neue Blockfrist. Es ist möglich, dass mehrere Blockfristen nebeneinander laufen. Dieselbe Krankheit heißt: identische Krankheitsursache. Die Leistungsdauer verlängert sich nicht, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzutritt. Es bleibt bei maximal 78 Wochen. Erneuter Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit Nach Ablauf der Blockfrist (= 3 Jahre), in der der Versicherte wegen derselben Krankheit Krankengeld für 78 Wochen bezogen hat, entsteht ein erneuter Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Erkrankung unter folgenden Voraussetzungen: • erneute Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit, • mindestens 6 Monate lang keine Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit und • mindestens 6 Monate Erwerbstätigkeit oder der Arbeits­ vermittlung zur Verfügung stehend. Beispiel Der Arbeitgeber zahlt bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeit­ nehmers dessen Arbeitsentgelt bis zu 6 Wochen weiter (§ 3 EntgeltfortzahlungsG), d. h.: Der Anspruch auf Krankengeld besteht zwar, aber er ruht (§ 49 Abs. 1 SGB V). Erst danach gibt es Krankengeld. Die 6 Wochen Entgelt­ fortzahlung werden aber wie Krankengeld-Bezugszeiten behandelt, so dass noch maximal 72 Wochen (78 Wochen abzüglich 6 Wochen = 72 Wochen) Krankengeld gezahlt wird. Praxistipp! Zahlt der Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers das Entgelt nicht weiter, obwohl hierauf ein Anspruch nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz besteht, gewährt die Krankenkasse bei Vorliegen der Voraussetzungen das Krankengeld, da das Krankengeld nur bei tatsächlichem Bezug des Arbeitsentgelts ruht. Der Anspruch des versicherten Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung geht dabei auf die Krankenkasse über. 22 Wird der Anspruch auf Krankengeld (78 Wochen Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 3 Jahren wegen derselben Erkrankung) ausgeschöpft und ist der Versicherte noch immer arbeitsunfähig, endet auch seine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung! Dieser Vorgang wird Aussteuerung genannt. In der Regel informieren die Krankenkassen das Mitglied 2–3 Monate vor der Aussteuerung. Damit weiter ein Anspruch auf medizinische Leistungen besteht, ist es wichtig Mitglied der Krankenkasse zu bleiben. Aussteuerung: Ende des Krankengelds durch Höchstbezugsdauer Es gibt folgende Möglichkeiten: • Freiwillige Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse • Familienversicherung (wenn z. B. der Ehemann/die Ehefrau Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist) • Beantragung von Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit, einer Sonderform des Arbeitslosengelds im Sinne der Naht­ losigkeit Praxistipp! Ist abzusehen, dass der Krankengeldbezug endet, sollte sich der Betroffene unbedingt rechtzeitig mit der Krankenkasse in Verbindung setzen, um den künftigen Versicherungsschutz zu klären. Nach Ende der Mitgliedschaft besteht für Krankengeld­ bezieher noch für 1 Monat ein sogenannter nachgehender Leistungsanspruch, allerdings ohne die tatsächliche Zahlung von Krankengeld. Wer keinen Anspruch auf eine kostenfreie Familienversicherung hat, aber gesetzlich versichert bleiben will, sollte spätestens innerhalb dieses Monats eine freiwillige Mitgliedschaft beantragen. Es besteht keine Möglichkeit diese freiwillige Mitgliedschaft erst zum Ende des nachgehenden Leistungsanspruchs beginnen zu lassen, da sie sich unmittelbar an den Tag des Endes der Mitgliedschaft anschließen muss. 23 Arbeitslosengeld Die Regelungen zum Arbeitslosengeld sind von vielen individuellen Voraussetzungen abhängig und teilweise sehr kompliziert. Genaue und verbindliche Auskünfte geben die Agen­turen für Arbeit. Voraussetzungen Sperrung bei Kündigung Krankheitsschub während Arbeitslosengeld 24 Voraussetzungen für den Erhalt von Arbeitslosengeld sind: •Arbeitslosigkeit • 65. Lebensjahr noch nicht vollendet • Bereitschaft, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen • Persönliche Arbeitslosenmeldung • Erfüllung der Anwartschaftszeit Die Anwartschaftszeit ist erfüllt, wenn der Antragsteller in den letzten 2 Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis stand. In der Regel bekommen Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz von sich aus kündigen, in den ersten 3 Monaten der Arbeitslosigkeit kein Arbeitslosengeld. Werden die Einschränkungen durch die Epilepsie bei einem Empfänger von Arbeitslosengeld so massiv, dass eine Arbeits­ aufnahme unmöglich wäre, muss er sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsunfähig (siehe S. 18) melden. Ab dem Tag der „Krankmeldung“ bekommt er noch 6 Wochen Leistungsfortzahlung und anschließend Krankengeld von der Krankenkasse (siehe S. 20) in Höhe des Arbeitslosengelds. Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit Ist die Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen gemindert, gibt es als Sonderform das Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit, die sogenannte Regelung im Sinne der Nahtlosigkeit. Diese Zahlung überbrückt die Zeit ohne Arbeitslosengeld (weil man nicht vermittelt werden kann), bis eine andere Leistung, z.B. Weiterbildung oder Rente, gezahlt wird. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: •Arbeitsunfähigkeit •Arbeitslosigkeit oder • Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, das jedoch aufgrund einer Krankheit/Behinderung schon mindestens 6 Monate nicht mehr ausgeübt werden konnte. • Erfüllung der Anwartschaftszeit Die Anwartschaftszeit ist erfüllt, wenn der Antragsteller in den letzten 2 Jahren vor der Arbeitslosenmeldung und dem Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate (= 360 Kalendertage) in einem Versicherungspflichtverhältnis stand. Über andere berücksichtigungsfähige Zeiten informieren die Agenturen für Arbeit. • Der Arbeitslose steht wegen einer Minderung seiner Leistungsfähigkeit länger als 6 Monate der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung, weswegen kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. • Es wurden entweder Erwerbsminderungsrente beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt oder Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung Behinderter (Teilhabe am Arbeits­ leben, Medizinische Rehabilitation). • Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Zugang eines entsprechenden Aufforderungsschreibens der Agentur für Arbeit gestellt worden sein. Wurde ein solcher Antrag unterlassen, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Ablauf der Monatsfrist bis zu dem Tag, an dem der Arbeitslose den Antrag stellt. Hat der Rentenversicherungsträger die ver­ minderte Erwerbsfähigkeit bereits festgestellt, besteht kein Anspruch auf Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld. Voraussetzungen Wer hilft weiter? Die örtliche Agentur für Arbeit hilft bei allen Fragen des Arbeits­ losengelds und führt individuelle Berechnungen durch. 25 Arbeitslosengeld II und Sozialgeld Arbeitslosengeld II (ALG II) erhalten Arbeitslose im Anschluss an das Ar­beitslosengeld, wenn sie erwerbsfähig und hilfe­ bedürftig sind. Sozialgeld erhalten nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit er­werbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben. Voraussetzungen ALG-II-Empfänger müssen 3 Voraussetzungen erfüllen: • Sie müssen 15 bis unter 65 Jahre alt sein. Für Menschen, die nach dem 31.12.1946 geboren sind, wird die Altersgrenze monatlich stufenweise auf 67 Jahre angehoben. • Sie müssen Erwerbsfähig sein, d. h.: mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können. • Sie müssen Hilfebedürftig sein, d. h.: ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Sozialgeld erhalten Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und einen der beiden folgenden Punkte erfüllen: • Sie sind nicht erwerbsfähig und erhalten keine Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder • sie haben das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet. ALG II und Sozialgeld entsprechen dem Niveau der Sozialhilfe (siehe S. 59) und setzen sich im Wesentlichen auch aus den­ selben Bausteinen zusammen: • Pauschalisierte Regelleistungen (= Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts). Diese sollen die Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne Heiz­ kosten, Bedarfe des täglichen Lebens und Teilnahme am kulturellen Leben abdecken. • Mehrbedarfe in besonderen Lebenssituationen • Kosten für Unterkunft und Heizung Details siehe S. 61. 26 ©Bernd Leitner_fotolia.com Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung 27 Zuzahlungen Durch häufige Verordnung von Arznei- und Hilfsmitteln können bei Epilepsiepatienten verschiedene Zuzahlungen anfallen. Versicherte ab 18 Jahren müssen zu bestimmten Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungen leisten. Die nach­ folgenden Regelungen gelten auch für Sozialhilfeempfänger. Zuzahlungen Arzneimittel Zuzahlung (umgangssprachlich „Rezeptgebühr“ genannt): 10 % der Kosten, mindestens 5,– e, maximal 10,– e, in keinem Fall mehr als die Kosten des Arzneimittels. Preis/Kosten bis 5,– € 5,01 € bis 50,– € 50,– € bis 100,– € Ab 100,– € Zuzahlung Preis = Zuzahlung 5,– € 10 % des Preises 10,– € Diese Tabelle gilt entsprechend auch für Verbandmittel und die meisten Hilfsmittel. Zuzahlungsfreie Arzneimittel Die Spitzenverbände der Kranken­kassen haben bestimmte Arzneimittelwirkstoffe von der Zuzahlung befreit. Auf den Internetseiten der GKV (Die gesetzlichen Krankenkassen) ist eine Übersicht der zuzahlungsfreien Arzneimittelwirkstoffe zu finden, die 14-tägig aktualisiert wird: www.gkv-spitzenverband.de > Krankenversicherung > Arzneimittel. Festbeträge Der Festbetrag ist der erstattungsfähige Höchstbetrag bei einem Arzneimittel. Liegt der Preis eines verordneten Arzneimittels darüber, muss der Versicherte selbst den Differenzbetrag (Mehrkosten) zahlen. Die Zuzahlung richtet sich nach dem (niedrigeren) Festbetrag. In der Summe zahlt der Patient also Mehrkosten plus Zuzahlung. Den Differenzbetrag müssen auch Versicherte zahlen, die von der Zuzahlung befreit sind. Für Patienten lohnt es sich immer, aktiv nach kostengünstigeren Alternativen zu fragen. Verbandmittel 10 % der Kosten, mindestens 5,– €, maximal 10,– €, in keinem Fall mehr als die Kosten des Verbandmittels. 28 Heilmittel 10 % der Kosten zuzüglich 10,– € je Verordnung. Heilmittel sind äußerliche Behandlungsmethoden, wie z. B. Massage oder Logopädie. Hilfsmittel 10 % der Kosten, mindestens 5,– €, maximal 10,– €. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt die Zuzahlung 10 % je Packung, maximal jedoch 10,– € monatlich. Hilfsmittel sind Gegenstände oder Geräte, wie z. B. Hörgerät, Prothese, Brille oder Rollstuhl. Häusliche Krankenpflege 10 % der Kosten pro Tag, begrenzt auf 28 Tage im Kalenderjahr, zuzüglich 10,– € je Verordnung. Häusliche Krankenpflege bedeutet, dass ein Patient von Fachpersonal versorgt wird. Krankenhausbehandlung, Anschlussheilbehandlung 10,– € pro Kalendertag, für längstens 28 Tage pro Kalenderjahr. Bereits im selben Jahr geleistete Zuzahlungen zu Krankenhausund Anschlussheilbehandlung werden angerechnet. Ambulante und stationäre Leistungen zur Rehabilitation 10,– € pro Kalendertag an die Einrichtung, in der Regel ohne zeitliche Begrenzung. Fahrtkosten 10 % der Fahrtkosten (bei medizinisch angeordneten Fahrten), mindestens 5,– €, maximal 10,– €, in keinem Fall mehr als die Kosten der Fahrt. Folgende Zuzahlungen werden bei der Berechnung der Zuzahlungsbefreiung nicht berücksichtigt: • Künstliche Befruchtung Die Krankenkasse übernimmt 50% der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten, den Rest zahlt der Versicherte zu. • Zahnersatz Zuzahlung wird auch für Kinder fällig. Die Krankenkasse übernimmt: – 50 % der Regelversorgungskosten (= Festzuschuss) – 60 % der Regelversorgungskosten bei 5 Jahren Vorsorge (= Festzuschuss + 20 % Bonus) nachgewiesen durch das Bonusheft – 65 % der Regelversorgungskosten bei 10 Jahren Vorsorge (= Festzuschuss + 30 % Bonus) nachgewiesen durch das Bonusheft Den Rest zahlt der Versicherte zu. Darüber hinaus gelten beim Zahnersatz besondere Härtefallregelungen. Nicht befreiungsfähige Zuzahlungen 29 • Kieferorthopädische Behandlung – Bei Kindern Die Krankenkasse übernimmt 20 % der Kosten, bei gleichzeitiger Behandlung weiterer Kinder 10 %. Die Zuzahlung wird am Ende der erfolgreichen Behandlung erstattet. –Bei Erwachsenen 20 % der Kosten und nur soweit zusätzlich kiefer­ chirurgische Behandlungsmaßnahmen erforderlich sind, ansonsten zahlt der Versicherte voll. Zuzahlungsbefreiung bei Erreichen der Belastungsgrenze Die Belastungsgrenze soll verhindern, dass insbesondere chronisch Kranke, Behinderte, Versicherte mit einem geringen Einkommen und Sozialhilfeempfänger durch die Zuzahlungen zu medizinischen Leistungen unzumutbar belastet werden. Die Belastungsgrenze liegt bei 2 % des jährlichen Bruttoeinkommens. Berechnung Das Bruttoeinkommen zum Lebensunterhalt ist als Familien– bruttoeinkommen zu verstehen. Es errechnet sich aus dem Bruttoeinkommen des Versicherten und den Bruttoeinkommen aller Angehörigen des Versicherten, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben. Angehörige des Versicherten sind: •Ehepartner. • Kinder bis zum Kalenderjahr des 18. Geburtstags. • Kinder ab dem Kalenderjahr des 19. Geburtstags, wenn sie familienversichert sind. • eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz). • sonstige Angehörige nach § 7 Abs. 2 KVLG (Krankenversicherung der Landwirte). Nicht zu den Angehörigen zählen Partner einer eheähnlichen verschiedengeschlechtlichen oder nicht eingetragenen gleich­ geschlechtlichen Lebensgemeinschaft. Kinder des Versicherten müssen dabei familienversichert sein. 30 Von diesem Bruttoeinkommen zum Lebensunterhalt werden ein oder mehrere Freibeträge abgezogen: • Für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten (z. B. Ehegatte): 4.977,– € (= 15 % der jährlichen Bezugsgröße). Freibetrag • Für Mitglieder in der Krankenversicherung der Landwirte: Für jeden weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartners: 3.318,– € (= 10 % der jährlichen Bezugsgröße). • Für jedes Kind des verheirateten Versicherten und des ein­ getragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartners: 7.008,– € als Kinderfreibetrag, wenn es sich um ein Kind beider Ehe­ gatten handelt, ansonsten 3.504,– € (§ 32 Abs. 6 EStG). • Für das erste Kind eines alleinerziehenden Versicherten: 4.977,– € (= 15 % der jährlichen Bezugsgröße). • Für jedes weitere Kind eines alleinerziehenden Versicherten: 7.008,– €. Einnahmen zum Lebensunterhalt sind: •Altersrenten •Arbeitsentgelt •Krankengeld •Arbeitslosengeld • Arbeitseinkommen (bei selbstständiger Tätigkeit) • Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung • Witwen- oder Witwerrente und andere Renten wegen Todes • Einnahmen von Angehörigen im gemeinsamen Haushalt (Ehegatte, familienversicherte Kinder, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner). Nicht hierzu zählen Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft • Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn diese die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz übersteigt (§ 31 BVG) • Grundrente für Hinterbliebene nach dem Bundesversorgungsgesetz (§ 38 BVG) Bei Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe), von Arbeitslosengeld II und von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wird jeweils nur der Regelsatz des Haushaltsvorstands als Bruttoeinkommen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft gezählt. 31 Nicht zu den Einnahmen zählen zweckgebundene Zuwendungen, die einen beschädigungs- oder behinderungsbedingten Mehrbedarf abdecken sollen, wie z. B.: •Pflegegeld •Blindenhilfe • Taschengeld vom Sozialamt für Heimbewohner • Beschädigten-Grundrente nach dem BVG • Rente oder Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetz bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG • Elterngeld in Höhe des Sockelbetrags von 300,– e bzw. 150,– e (bei doppeltem Bezugszeitraum) •Landeserziehungsgeld • Leistungen aus Bunds- und Landesstiftungen „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens” (Mittel der Bundesstiftung „Mutter und Kind“) • Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit diese der Grundrente nach dem BVG entspricht oder geringer ist • Ausbildungsföderung (BAföG) •Kindergeld Zuzahlungsbefreiung/ Rück­erstattung der Zuzahlung Auch die Zuzahlungen werden als „Familienzuzahlungen“ betrachtet, das heißt es werden die Zuzahlungen des Versicherten mit den Zuzahlungen seiner Angehörigen, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, zusammengerechnet. Dasselbe gilt auch bei eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften. Ausnahme: Ist ein Ehepartner beihilfeberechtigt und/oder privat krankenversichert, werden die Zuzahlungen, die auch dieser evtl. leisten muss, nicht als Familienzuzahlung berechnet, das bedeutet, die gesetzliche Krankenkasse erkennt diese nicht als Zuzahlungen in ihrem Sinne an. Beim Familieneinkommen werden allerdings beide Einkommen herangezogen und somit als Grundlage für die Zuzahlungsbefreiung genommen. Überschreiten die Zuzahlungen 2 % der Bruttoeinnahmen im Kalenderjahr (= Belastungsgrenze), erhalten der Versicherte sowie sein Ehegatte und die familienversicherten Kinder, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben, für den Rest des Kalenderjahres eine Zuzahlungsbefreiung bzw. den Mehr­ betrag von der Krankenkasse zurückerstattet. Quittungsheft 32 Verschiedene Krankenkassen bieten ihren Versicherten ein Quittungsheft an, in dem sie übers Jahr alle Quittungen von Zuzahlungen sammeln können. Praxistipp! Die Belastungsgrenze wird im Nachhinein wirksam, weshalb Patienten immer alle Zuzahlungsbelege aufbewahren sollten, da nicht absehbar ist, welche Kosten im Laufe eines Kalender­ jahres auflaufen. Wenn ein Versicherter im Lauf des Jahres die Belas­tungsgrenze erreicht hat, sollte er sich mit seiner Krankenkasse in Verbindung setzen. Die Krankenkasse wird dem Patienten die Zuzahlungen zurück­ erstatten, die die 2 %-ige Belastungsgrenze übersteigen. Bei Erreichen der Belastungsgrenze wird für den Rest des Jahres eine Zuzahlungsbefreiung bescheinigt. Für Epilepsie-Patienten, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, gilt eine andere Belastungs– grenze: Sie gelten bereits dann als „belastet“, wenn sie mehr als 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für Zuzahlungen ausgeben müssen/mussten. Sonderregelung für chronisch Kranke Definition „schwerwiegend chronisch krank“ Als „schwerwiegend chronisch krank“ gilt, wer sich wenigstens ein Jahr lang wegen derselben Krankheit mindestens einmal pro Quartal in ärztlicher Behandlung befindet und mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt: • Pflegebedürftigkeit mit Pflegestufe 2 oder 3. • Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 60 % (Schwerbehinderte). • Eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimittel­ therapie, Versorgung mit Hilfs- und Heilmitteln) ist erforderlich, ohne die aufgrund der chronischen Krankheit nach ärztlicher Einschätzung eine lebens­ bedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist. Die reduzierte Belastungsgrenze bei Zuzahlungen für chronisch Kranke gilt nur dann, wenn sich der Patient an regelmäßiger Gesundheitsvorsorge beteiligt hat oder sich therapiegerecht verhält. 33 Hierbei gelten bestimmte Altersgrenzen: • Wer nach dem 1.4.1972 geboren ist und das 35. Lebensjahr vollendet hat, muss jedes 2. Jahr am allgemeinen Gesundheitscheck zur Früherkennung von Krankheiten, insbesondere von Diabetes, Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungen teilnehmen. Wer das nicht tut und chronisch erkrankt, für den liegt die Belastungsgrenze bei 2 % vom Bruttoeinkommen. • Frauen, die nach dem 1.4.1987 geboren sind und das 20. Lebensjahr vollendet haben, sowie Männer, die nach dem 1.4.1962 geboren sind und das 45. Lebensjahr vollendet haben, und die an einer Krebsart erkranken, wofür Früherkennungsuntersuchungen angeboten werden, können die 1-%Belastungsgrenze nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie sich über die Chancen und Risiken der entsprechenden Untersuchungen von einem hierfür zuständigen Arzt haben beraten lassen. Diese Regelung umfasst zunächst die Untersuchungen von Brust-, Darm- und Gebärmutterhalskrebs. • Gesundheitsuntersuchungen und Beratung müssen mittels einer ärztlichen Bescheinigung über therapiegerechtes Verhalten dokumentiert werden (sogenannter Präventionspass). Ausgenommen von der Feststellung therapiegerechten Verhaltens sind Schwer­behinderte mit einem Grad der Behinderung über 60 und Pflegebedürftige der Pflegestufen II oder III. • Ausgenommen von der Pflicht zur Beratung bzw. zu Gesundheitsuntersuchungen sind Versicherte – mit schweren psychischen Erkrankungen – mit schweren geistigen Behinderungen oder – die bereits an der zu untersuchenden Erkrankung leiden. Praxistipp! Grundsätzlich gilt: Ist das Ehepaar bei verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen, dann errechnet eine Krankenkasse, ab wann die Voraussetzungen für die Zuzahlungsbefreiung erreicht sind, und stellt ggf. eine Zuzahlungsbefreiung aus. Dies wird der anderen Krankenkasse mitgeteilt, so dass die Versicherten für den Rest des Jahres keine Zuzahlungen mehr leisten müssen. Sonderregelung für Empfänger von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II und Grundsicherung Berechnungsgrundlage für die Zuzahlungsgrenze bei Sozial– hilfeempfängern ist der Regelsatz des Haushaltsvorstands (Regelbedarfsstufe 1 der Sozialhilfe), das heißt: Ein Sozialhilfeempfänger zahlt – je nach Bundesland – im Jahr ca. 93,84 e zu, ein chronisch kranker Sozialhilfeempfänger ca. 46,92 e. 34 Sonderregelung für Sozialhilfeempfänger im Heim Für Heimbewohner, die Sozialhilfe beziehen, eine Möglichkeit, auch in der Zeit bis sie die 1-%- bzw. 2-%-Grenze erreicht haben, keine Zuzahlungen mehr zu leisten: Dafür veranlassen sie, dass über den örtlich zuständigen Sozial­hilfeträger der Zuzahlungsgesamtbetrag (93,84 e bzw. bei chronisch Kranken: 46,92 e) an ihre Krankenkasse vorab überwiesen wird. Dieser als Darlehen gewährte Gesamtbetrag wird dann in monatlichen kleinen Ratenbeträgen mit dem Taschengeld des Heimbewohners verrechnet. 35 36 ©wavebreakmediaMicro_fotolia.com Rehabilitation Die Behandlung von Epilepsie kann durch unterschiedliche Rehabilitationsmaßnahmen begleitet werden. Sie sollen den Patienten dabei unterstützen, mit seiner Erkrankung ein relativ normales Leben führen zu können. 37 Bereiche der Rehabilitation Die Rehabilitation (Reha) ist ein sehr großer und komplexer Bereich, für den alle Versicherungsträger zuständig sein können. Grundsätzlich gilt: Reha(bilitation) geht vor Rente (§ 9 SGB VI). Das heißt: Es wird möglichst versucht, mit Rehamaßnahmen den Renteneintritt zu verhindern oder zu verzögern. Hier ein kurzer Überblick über die Bereiche der Rehabilitation: • Medizinische Leistungen zur Rehabilitation dienen insbesondere der Ausheilung einer Erkrankung und der Wiederherstellung der Gesundheit. • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (früher „berufsfördernde Maßnahmen“) sollen die Erwerbs­ fähigkeit Behinderter erhalten, verbessern, (wieder-)herstellen und möglichst dauerhaft sichern. (siehe dazu „Beruf“, S. 65) • Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe sind Leistungen zur Wiedereingliederung Behinderter, um das Ziel der Rehamaßnahmen zu erreichen und zu sichern. Dazu zählen z. B. Übergangsgeld, Haushaltshilfe, Reisekosten, Kinderbetreuungskosten. • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Zuständigkeit Nahezu alle Träger der Sozialversicherung können für die Kostenübernahme von Rehamaßnahmen zuständig sein. Bei Epilepsie-Erkrankten sind dies insbesondere: • Rentenversicherungsträger erbringen Leistungen zur Medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder schon gemindert ist und diese durch die Rehamaßnahme wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. 38 • Krankenkassen sind zuständig bei Leistungen zur Medizinischen Rehabilitation, soweit es um den Erhalt oder die Wiederherstellung der Gesundheit geht und wenn nicht andere Sozialversicherungsträger solche Leistungen erbringen. • Agenturen für Arbeit übernehmen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn kein anderer Sozialversicherungsträger hierfür zuständig ist. • Sozialämter treten nachrangig für die Leistungen zur Medizinischen Reha­ bilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben ein, wenn kein anderer Sozialversicherungsträger vorrangig zuständig ist. Wer hilft weiter? Wenn eine Rehabilitation empfohlen, aber noch nicht beantragt wurde, weil erst geklärt werden muss, wer als Kostenträger zuständig ist, sind die Krankenkassen und die sogenannten „Servicestellen“ die richtigen Ansprechpartner. Letztere bieten Unterstützung in allen Fragen zur Rehabilitation. Es gibt sie bei fast allen Kommunen und sie arbeiten rehaträgerübergreifend. Adressen finden Sie unter www.reha-servicestellen.de. Medizinische Rehabilitation Die Medizinische Rehabilitation umfasst Maßnahmen, die auf die Erhaltung oder Besserung des Gesundheitszustands ausgerichtet sind und vorwiegend die Durchführung medi­ zinischer Leistungen erfordern. Es gibt zwei Arten Medizinischer Rehamaßnahmen: ambulante und stationäre. Letztere werden umgangs­ sprachlich Kuren genannt. Grundsätzlich gilt: Ambulant vor stationär (§§ 23 Abs. 4, 40 Abs. 2 SGB V). Das heißt: Erst wenn ambulante Maßnahmen nicht ausreichen, werden stationäre Leistungen erbracht. 39 Leistungen Zur Medizinischen Rehabilitation zählen z. B.: • Anschlussheilbehandlung nach Krankenhausaufenthalt • Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter •Kinderheilbehandlung • Stufenweise Wiedereingliederung • Geriatrische Rehabilitation für ältere Menschen Wartezeit Zwischen 2 bezuschussten Rehamaßnahmen – egal ob ambulant oder stationär – muss in der Regel ein Zeitraum von 4 Jahren liegen. Nicht anzurechnen sind Leistungen zur medizinischen Vorsorge. Ausnahmen macht die Krankenkasse nur bei medizinisch dringender Erforderlichkeit. Dies muss mit Arztberichten oder einem Gutachten des behandelnden Arztes bei der Krankenkasse begründet werden. Der Rentenversicherungsträger genehmigt Medizinische Reha­ maßnahmen vor Ablauf der 4-Jahres-Frist, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind, weil ansonsten mit einer weiteren Minderung der Leistungs­fähigkeit zu rechnen ist. Ambulante Rehamaßnahme Ambulante Rehamaßnahmen führt der Patient wohnortnah durch bzw. nimmt sie in Anspruch. Er wohnt z. B. zu Hause, nicht in der Reha-Einrichtung, d. h. der Patient kommt morgens in die behandelnde Einrichtung und verlässt diese nachmittags oder abends wieder. Eine ambulante Rehamaßnahme hat immer Vorrang vor einer stationären. Voraussetzungen Voraussetzungen für ambulante Rehamaßnahmen: • Eine ambulante Krankenbehandlung reicht nicht für den angestrebten Reha-Erfolg aus. • Durchführung der ambulanten Rehamaßnahme in Ein­ richtungen mit Versorgungsvertrag oder in wohnortnahen Einrichtungen mit bedarfsgerechter, leistungsfähiger und wirtschaftlicher Versorgung. Für ambulante Rehamaßnahmen bei psychischen Erkrankungen gibt es spezielle Rahmenempfehlungen. Vereinfacht besagen sie, dass eine ambulante Reha dann übernommen wird, wenn einerseits eine normale Psycho- und Arzneimitteltherapie zu wenig intensiv ist, andererseits der Patient aber stabil und aktiv genug ist, eine tägliche Therapie durchzuhalten. Dauer 40 Eine ambulante Rehamaßnahme dauert längstens 20 Behandlungs­ tage. Eine Verlängerung ist aus medizinischen Gründen möglich. Bei einer stationären Medizinischen Reha(bilitation) (umgangssprachlich „Kur“) wohnt der Patient für die Zeit der Rehamaßnahme in einer entsprechenden Einrichtung. Stationäre medizinische Rehamaßnahme Voraussetzungen für die Beantragung von stationären Rehamaßnahmen sind: • Eine ambulante Rehamaßnahme reicht nicht aus. • Die stationäre Aufnahme ist aus medizinischen Gründen erforderlich. Voraussetzungen Stationäre Rehamaßnahmen dauern längstens 3 Wochen. Eine Verlängerung aus medizinischen Gründen ist möglich. Dauer Praxistipp! Nimmt ein Elternteil, der zu Hause Kinder betreut, an einer ambulanten oder stationären Rehamaßnahme teil, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Haushaltshilfe gewährt werden. Den Antrag auf eine Medizinische Rehamaßnahme beim zuständigen Träger (siehe oben) sollte zweckmäßigerweise der Arzt gemeinsam mit dem Patienten stellen. Erforderlich sind ggf. eine ärztliche Bescheinigung, Arztbericht(e) und ein eigenes, persönliches Schreiben. Der Leistungsumfang bei Rehamaß­ nahmen liegt im Ermessen des Sozialversicherungsträgers und wird aufgrund medizinischer Erfordernisse festgelegt. Antrag Praxistipp! Antragstellung bei der Krankenkasse Erkennt der behandelnde Arzt die Notwendigkeit einer Reha, so muss er bei der Krankenkasse einen Antrag auf „Einleitung von Leistungen zur Rehabilitation oder alternativen Angeboten“ stellen. Kommt nach Ansicht der Krankenkasse eine Rehamaßnahme und sie selbst als Kostenträger in Betracht, dann bekommt der Arzt die „Verordnung von medizinischer Reha­ bilitation“ zugeschickt. Falls der Antrag bei einem anderen Kostenträger (z. B. Rentenversicherungsträger) gestellt werden muss, wird dies von der Krankenkasse mitgeteilt. Antragstellung mit ausführlicher Begründung Eigentlich genügt bei den Anträgen auf Rehamaßnahmen die Angabe der Indikationen nach der ICD-10 (Internationale 41 Klassifikation der Krankheiten). Es ist jedoch mittlerweile fast zur Regel geworden, dass der Arzt die Notwendigkeit der medizinischen Rehabilitation ausführlich begründet. Auf jeden Fall vermindert es das Risiko einer Ablehnung beim Kostenträger, wenn dem Antrag sofort eine ausführliche ärztliche Begründung beigefügt wird. Es kann durchaus sein, dass der MDK (Medizi­ nischer Dienst der Krankenversicherung) über das ärztliche Attest hinaus den Patienten zu einer Begutachtung einlädt, um die Notwendigkeit der Rehamaßnahme zu prüfen. Urlaub Ambulante und stationäre medizinische Rehamaßnahmen dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Deshalb besteht auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Wahl der Reha-Einrichtung Die Leistung wird in der Regel im Inland erbracht. • Ist der Kostenträger die Krankenkasse, kann der Patient eine zugelassene und zertifizierte Reha-Einrichtung selbst wählen. Sind die Kosten höher als bei den Vertragseinrichtungen der Krankenkasse, zahlt der Patient die Mehrkosten. Die Entscheidung liegt dennoch bei der Krankenkasse. • Ist der Kostenträger die Rentenversicherung, kann der Arzt eine Reha-Einrichtung vorschlagen. Soll die Maßnahme in einer bestimmten Einrichtung stattfinden, muss der Arzt das ausdrücklich vermerken und möglichst auch begründen. Auch die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie oder die religiösen Bedürfnisse der Betroffenen sollten bei der Wahl eine Rolle spielen und berücksichtigt werden. Zuzahlung Versicherte ab Vollendung des 18. Lebensjahres müssen bei fast allen stationären Rehamaßnahmen 10,– e Zuzahlung pro Tag leisten: • In der Regel zeitlich unbegrenzt für ambulante und stationäre Rehamaßnahmen der Krankenkasse. • Längstens 42 Tage innerhalb eines Kalenderjahres für stationäre Medizinische Rehamaßnahmen des Renten­ versicherungsträgers. Bereits im selben Kalenderjahr geleistete Zuzahlungen an den Rentenversicherungsträger und die Krankenkasse werden angerechnet. • Findet die stationäre Rehamaßnahme als Anschlussheilbehandlung statt, so begrenzt sich die Zuzahlung bei der Krankenkasse auf 28 Tage und beim Rentenversicherungsträger auf 14 Tage. Eine bereits geleistete Zuzahlung für die vorhergegangene Krankenhausbehandlung wird berücksichtigt. 42 Berufliche Rehbilitation = Teilhabe am Arbeitsleben „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ umfassen alle Rehamaßnahmen, die die Arbeits- und Berufstätigkeit von kranken und/oder behinderten Menschen fördern. Teilhabe am Arbeitsleben umfasst Hilfen, um einen Arbeitsplatz erstmalig oder weiterhin zu erhalten, Vorbereitungs-, Bildungsund Ausbildungsmaßnahmen, Zuschüsse an Arbeitgeber sowie die Übernahme vieler Kosten, die mit diesen Maßnahmen in Zusammenhang stehen. Praxistipp! Die Leistungen werden von verschiedenen Trägern übernommen, meist aber von der Agentur für Arbeit, vom Rentenversicherungsträger oder der Berufsgenossenschaft. Die Anträge auf Kostenübernahme sollten gestellt werden, bevor die Maßnahmen in die Wege geleitet werden. Bei der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe kommt es vor allem auch auf die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit, den sogenannten „Bezugsberuf“, an. Wenn durch die Erkrankung ein Verbleiben im bisherigen Beruf nicht mehr möglich, d. h. nicht leidensgerecht ist, kommt eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Frage. Lesen Sie dazu „Auswirkungen auf den ausgeübten Beruf“ (S. 68). Berufliche Reha bei Epilepsie Aus Gründen der Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolgs der Reha können die Maßnahmen auch stationär erbracht werden. Das umfasst neben der Unterkunft auch die Verpflegung, wenn die Unterbringung außerhalb des eigenen oder elterlichen Haushalts erforderlich ist, d.h. wenn aufgrund der Behinderung ein begleitender medizinischer, psychologischer und sozialer Dienst notwendig ist. Stationäre Leistungen, Unterkunft, Verpflegung Es gibt mehrere Arten von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, unter anderem: 1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes 2.Berufsvorbereitung 3. Berufliche Bildung 4. Übernahme weiterer Kosten 5. Zuschüsse an den Arbeitgeber Nachfolgend Informationen zu den einzelnen Leistungen. Leistungen der beruflichen Reha 43 Nachfolgend Informationen zu den einzelnen Leistungen. 1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes Vorrangiges Ziel ist es, den bisherigen Arbeitsplatz zu erhalten. Ist dies nicht möglich, wird nach einem anderen, geeigneten Arbeitsplatz im bisherigen oder aber in einem anderen Betrieb gesucht. In diesem Rahmen übernehmen vorwiegend die Renten­ versicherungsträger im Zusammenwirken mit der Bundesagentur für Arbeit unter anderem folgende Leistungen: • Umsetzung im Betrieb, Vermittlung eines neuen Arbeitsplatzes in Form beruflicher Anpassung, Weiter­ bildung und Ausbildung. • Gründungszuschuss für Arbeitslose, die sich selbstständig machen, um dadurch die Arbeitslosigkeit zu beenden oder zu verhindern. • Fahrtkostenbeihilfe für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle, soweit der Versicherte ansonsten unzumutbar belastet wäre und das Reha-Ziel absehbar ist. • Trennungskostenbeihilfe bei erforderlicher auswärtiger Arbeitsaufnahme und damit verbundener doppelter Haushaltsführung. Das tägliche Pendeln oder der Umzug der Familie zum Arbeitsort müssen unzumutbar sein. • Übergangsbeihilfe bei Arbeitsaufnahme bis zur ersten vollen Lohnzahlung. Die Übergangsbeihilfe wird in der Regel als Darlehen gewährt. • Umzugskostenbeihilfe soweit eine Arbeitsaufnahme am Wohnort unmöglich ist. 2.Berufsvorbereitung Zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zählt die Berufsvorbereitung einschließlich der wegen eines Gesundheitsschadens erforderlichen Grundausbildung. Darunter fallen die ganzheitliche Stabilisierung der Persönlichkeit und des sozialen Umfelds neben Aufbau und Festigung der Motivation und der beruflichen Fähigkeiten. 3. Berufliche Bildung Zur beruflichen Bildung zählen Maßnahmen zur Anpassung an den Beruf, Ausbildung und Weiterbildung einschließlich des dafür erforderlichen Schulabschlusses. Nicht dazu zählen allgemeinbildende Maßnahmen. 4. Übernahme weiterer Kosten Die Berufsgenossenschaften und Rentenversicherungsträger übernehmen auch Kosten, die mit den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in unmittelbarem Zusammenhang stehen. 44 Hierzu zählen z. B.: • Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel, • Arbeitskleidung, Arbeitsgeräte (z. B. Werkzeuge) sowie • Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Teilnehmer einer Maßnahme eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts nötig ist (z. B. unzumutbar weiter Anfahrtsweg), wegen der Art und Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolgs der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. 5. Zuschüsse an den Arbeitgeber Die Reha-Träger können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch als Zuschüsse an den Arbeitgeber leisten. Anspruchs- und antragsberechtigt ist der Versicherte; der Arbeitgeber ist „nur“ Begünstigter ohne eigenes Antragsrecht. Die Gewährung eines Zuschusses kann von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden. Zuschüsse an den Arbeitgeber gibt es z. B. als • Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung von Bildungsleistungen, •Eingliederungszuschüsse, • Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb, • Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung, • Umschulung, Aus- oder Weiterbildung im Betrieb. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen für die Zeit erbracht werden, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Berufsziel zu erreichen. •Die berufliche Eingliederung dauert in der Regel bis zur Erreichung des angestrebten Berufsziels in der hierfür vorgeschriebenen oder allgemein üblichen Zeit im Sinne der notwendigen Ausbildungsdauer. •Die Ausbildung dauert in der Regel bis zu 2 Jahre bei ganz­ tägigem Unterricht. Eine Teilförderung (eines Ausbildungs­ abschnitts) innerhalb einer geschlossenen Weiterbildungs­ maßnahme ist nicht möglich. Dauer Eine Verlängerung ist denkbar bei: • bestimmter Art und Schwere der Behinderung • Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts • voller Ausschöpfung des Leistungsvermögens des Behinderten • Erlernbarkeit des Ausbildungsberufs nicht unter 2 Jahren 45 Soziale Sicherung Bei Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden Beiträge zur Kranken-, Unfall-, Pflege- und Renten­ versicherung übernommen. Wer hilft weiter? Das Integrationsamt und die Integrationsfachdienste helfen bei Fragen der beruflichen Integration weiter. Adressen der Integrationsämter unter www.integrationsaemter.de Das Berufsbildungswerk Bethel bietet jungen Menschen mit Epilepsie Berufsvorbereitung und Ausbildungen in unterschiedlichen Berufsfeldern. Informationen unter www.bbw-bethel.de, Telefon 0521 1444708. 46 Schwerbehinderung Als schwer behindert nach dem SGB IX gelten Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50. Leistungen nach dem SGB IX erhalten sie nur, wenn sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung in Deutschland haben. 47 Allgemeines zu Schwerbehinderung Als behindert nach dem SGB IX gelten Personen, deren körper­ liche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit zu einer Beeinträchtigung führen, die für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten von dem für das Lebens­alter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. Schwerbehinderte erhalten auf Antrag beim Versorgungsamt einen Schwerbehindertenausweis. Dieser kann je nach Art der Behinderung Merkzeichen enthalten, wodurch der Schwerbehinderte Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann. Kündigungsschutz und Zusatzurlaub Gleichstellung behindert/schwerbehindert Vorteile der Schwerbehinderung im Arbeitsleben sind für den Arbeitnehmer ein besonderer Kündigungsschutz und Zusatzurlaub. Die Kündigung eines Schwerbehinderten bedarf in der Regel der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen. Schwerbehinderte haben Anspruch auf zusätzlich 5 bezahlte Urlaubs­tage im Jahr. Bei mehr oder weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche erhöht bzw. vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50, aber mindestens 30 erhalten die gleichen Leistungen wie Schwerbehinderte, wenn sie infolge ihrer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können. Gleichgestellte genießen wie Schwerbehinderte einen besonderen Kündigungsschutz. Sie haben jedoch im Gegensatz zu Schwer­ behinderten keinen Anspruch auf einen Zusatzurlaub von 5 bezahlten Arbeitstagen im Jahr und auf vorgezogenes Altersruhegeld ab Vollendung des 60. Lebensjahres (Altersrente für Schwerbehinderte). Praxistipp! Die Gleichstellung erfolgt durch die zuständige Agentur für Arbeit. Der Antrag muss unmittelbar bei der Agentur für Arbeit gestellt werden unter Vorlage des Feststellungsbescheides des Versorgungsamts und eines Schreibens des Arbeitgebers, der den Antragsteller als Schwerbehinderten einstellen bzw. weiterbeschäftigen würde. Die Gleichstellung wird mit dem Tag der Antragsstellung wirksam. Sie kann befristet werden. 48 Schwerbehindertenausweis Der Schwerbehindertenausweis belegt Art und Schwere der Behinderung und muss vorgelegt werden, wenn Vergünstigungen für Behinderte beantragt oder in Anspruch genommen werden. Die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises erfolgt auf Antrag des Schwerbehinderten. Antragsformulare sind beim Versorgungsamt erhältlich. Antrag Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“. Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des Grads der Behinderung (GdB) bzw. des Grads der Schädigungsfolgen (GdS). Die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ können unter www.gesetze-im-internet.de > versmedv/anlage-8.html ein­gesehen werden. Versorgungsmedizinische Grundsätze Praxistipp! Folgende Tipps helfen bei der Antragstellung: • Nicht nur die Grunderkrankung, sondern auch alle zusätzlichen Beeinträchtigungen, z. B. Sehfehler sowie Begleiterscheinungen angeben. • Kliniken und Ärzte anführen, die am besten über die angeführten Gesundheitsstörungen informiert sind. Dabei unbedingt die dem Antrag beiliegenden Schweigepflichtsent­ bindungen und Einverständniserklärungen ausfüllen, damit das Versorgungsamt bei den angegebenen Stellen die ent­ sprechenden Auskünfte einholen kann. • Antragsstellung mit dem behandelnden Arzt absprechen. Der Arzt sollte in den Befundberichten die einzelnen Auswirkungen der Erkrankung (z. B. die Höhe der körperlichen Belastbarkeit) detailliert darstellen. Diese Kriterien, nicht allein die Diagnose, entscheiden über den Grad der Behinderung. • Bereits vorhandene ärztliche Unterlagen gleich bei Antragstellung mit einreichen, z.B. Krankenhausentlassungsbericht, Kurbericht, alle die Behinderung betreffenden Befunde in Kopie. • Lichtbild beilegen (erst ab Vollendung des 10. Lebensjahres notwendig). • Nach der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) bekommt der Behinderte vom Versorgungsamt einen sog. Feststellungsbescheid. Ab einem GdB von 50 besteht die Möglichkeit, einen Schwerbehindertenausweis zu bekommen. 49 Gültigkeitsdauer Der Ausweis wird in der Regel für längstens 5 Jahre ausgestellt. Ausnahme: Bei einer voraussichtlich lebenslangen Behinderung kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden. Verlängerung: Die Gültigkeit kann auf Antrag höchstens zweimal verlängert werden. Danach muss ein neuer Ausweis beantragt werden. Bei Schwerbehinderten unter 10 Jahren: Der Ausweis ist bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres befristet. Danach werden die Voraussetzungen der Schwerbehinderung neu überprüft. Bei Schwerbehinderten zwischen 10 und 15 Jahren: Der Ausweis ist bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres befristet. Danach werden die Voraussetzungen der Schwerbehinderung neu überprüft. Ausweis im Scheckkartenformat Seit 1.1.2013 kann der Schwerbehindertenausweis als Identifikationskarte im Bankkartenformat ausgestellt werden. Über den genauen Zeitpunkt der Umstellung entscheidet jedes Bundesland selbstständig. Ab 1.1.2015 wird er nur noch in dieser Form aus­gestellt. Alle alten Ausweise im Papierformat, die bis 31.12.2014 ausgestellt werden, gelten noch solange, bis ihre eingetragene Gültigkeitsdauer abläuft. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bietet ein Faltblatt zum neuen Ausweis. Es kann unter www.bmas.de > Service > Publikationen kostenlos heruntergeladen oder bestellt werden. Antrag auf Erhöhung 50 Verschlechtert sich der Gesundheitszustand eines Menschen mit Schwerbehindertenausweis oder kommt eine weitere dauerhafte Einschränkung durch eine neue Erkrankung dazu, dann sollte beim Versorgungsamt ein Antrag auf Erhöhung des Grades der Behinderung (GdB) gestellt werden. Der Vordruck für den Antrag wird auf Anfrage vom Versorgungsamt zugeschickt und es wird geprüft, ob ein neuer Schwerbehindertenausweis mit evtl. neuen Merkzeichen ausgestellt wird. Grad der Behinderung bei Epilepsie Der Grad der Behinderung (GdB) bzw. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) wird durch das Versorgungsamt festgestellt, soweit er nicht bereits anderweitig festgestellt wurde, z. B. durch Rentenbescheid oder durch eine Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung. Abhängig vom GdB sind die Nachteilsausgleiche für Behinderte. Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung, des Grades der Behinderung (GdB) und der Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises nach den „Versorgungs­ medizinischen Grundsätzen“. Diese enthalten allgemeine Beur­ teilungsregeln und Einzelangaben darüber, wie hoch der Grad der Behinderung bei welchen Behinderungen festzusetzen ist. Hier die Angaben zu epileptischen Anfällen, je nach Art, Schwere, Häufigkeit und tageszeitlicher Verteilung: GdB 40 Sehr selten: generalisierte (große) und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von mehr als einem Jahr; kleine und einfach fokale Anfälle mit Pausen von Monaten GdB 50–60 Selten: generalisierte (große) und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von Monaten; kleine und einfach fokale Anfälle mit Pausen von Wochen GdB 60–80 Mittlere Häufigkeit: generalisierte (große) und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von Wochen; kleine und einfach fokale Anfälle mit Pausen von Tagen GdB 90–100 Häufig: generalisierte (große) oder komplex-fokale Anfälle wöchentlich oder Serien von generalisierten Krampfanfällen, von fokal betonten oder von multifokalen Anfällen; kleine und einfach fokale Anfälle täglich Nach weiteren 3 Jahren Anfallsfreiheit bei weiterer antikonvul­ siver Behandlung wird ein GdB von 30 zuerkannt. Ein Anfallsleiden gilt als abgeklungen, wenn ohne Medikation 3 Jahre Anfallsfreiheit vorliegen. Ohne nachgewiesenen Hirnschaden ist dann kein GdB mehr anzunehmen. 51 Liegen mehrere Funktionsstörungen vor, so werden die einzelnen Werte nicht zusammengerechnet, sondern es werden die einzelnen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit betrachtet und daraus ein Gesamtgrad der Behinderung festgelegt, der der Behinderung insgesamt gerecht wird. Praxistipp! Schwerbehinderten wird – teilweise auf freiwilliger Grund­ lage – eine Reihe von Nachteilsausgleichen zugestanden, z. B.: • Eintrittspreisermäßigungen (z. B. Filme, Theater, Sportveranstaltungen, Museen) • Benutzung der Abteile und Sitze, die Schwerbehinderten in Verkehrsmitteln vorbehalten sind • bevorzugte Abfertigung in Ämtern • Beitragsermäßigungen von Vereinen, Interessenverbänden etc. Wer hilft weiter? Fragen zu Leistungen für Schwerbehinderte oder Unklarheiten über die Zuständigkeiten der jeweiligen Leistungsträger beantworten die örtlichen Servicestellen der Rehabilitationsträger. Arbeitsrechtliche Auskünfte (Kündigungsschutz, Zusatzurlaub) erteilt das Integrationsamt. 52 Merkzeichen Verschiedene Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis kennzeichnen die Behinderung und signalisieren, welche Vergünstigungen der Behinderte erhält. Es gibt folgende Merkzeichen: • Merkzeichen G: erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr sowie erhebliche Geh- und/oder Stehbehinderung • Merkzeichen aG: außergewöhnliche Gehbehinderung • Merkzeichen H: hilflos • Merkzeichen Bl: blind oder hochgradig sehbehindert • Merkzeichen RF: Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung • Merkzeichen B: ständige Begleitung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel notwendig • Merkzeichen Gl: gehörlos und an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit schwerer Sprachstörung Merkzeichen „G“ bei Epilepsie Bei hirnorganischen Anfällen sind die Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis gegeben, wenn es durch die Art und Häufigkeit der Anfälle zu einer Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit kommt. Davon kann man ausgehen, wenn es sich um hirnorganische Anfälle ab einer mittleren Anfallshäufigkeit handelt (siehe Grad der Behinderung bei Epilepsie) und diese überwiegend tagsüber auftreten. 53 54 © antiksu_fotolia.com Erwerbsminderungsrente „Rente“ infolge von Epilepsie verursacht bei Betroffenen oft Angst und Abwehr. Die „Erwerbsminderungsrente“ wird hier vorgestellt, weil es sich um eine grundsätzlich befristete Rente handelt, d. h.: In Phasen, in denen ein Patient nicht arbeitsfähig ist, kann die Rente einkommenslose Zeiten überbrücken, aber der Weg zurück in die Arbeitswelt ist vorgesehen. 55 Vor einem Rentenantrag sollte immer intensiv überprüft werden, ob alle Reha- und beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden. Es gibt zwei Arten von Erwerbsminderungsrente: die volle Er­werbs­minderungsrente und die teilweise Erwerbs­ min­de­rungsrente. Sie werden in allen Fällen nur auf Antrag gezahlt. Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente besteht bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Seit 2012 wird die Altergrenze schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Volle Erwerbs­ minderungsrente Voll erwerbsgemindert ist, wer aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit nur eine berufliche Tätigkeit von weniger als 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann. Teilweise Erwerbs­ minderungsrente Teilweise erwerbsgemindert ist, wer aus gesundheitlichen Grün­den auf nicht absehbare Zeit eine berufliche Tätigkeit von mindestens 3, aber weniger als 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann. Berufsschutz Voraussetzungen Befristung Versicherte, die vor dem 2.1.1961 geboren sind und in ihrem oder einem vergleichbaren Beruf nur noch weniger als 6 Stunden arbeiten können, bekommen eine teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit, auch wenn sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 6 und mehr Stunden arbeiten könnten. Für den Erhalt von Erwerbsminderungsrente müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: • Erfüllung der Wartezeit von 5 Jahren (= Mindestversiche­rungszeit) und • in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge. Die Erwerbsminderungsrente ist in der Regel befristet auf längstens 3 Jahre. Danach kann sie wiederholt beantragt werden. Unbefristet wird die Rentenleistung nur gewährt, wenn keine Verbesserung der Er­werbs­­minderung mehr absehbar ist; davon ist nach einer Gesamt­dauer der Befristung von 9 Jahren aus­ zugehen. 56 Praxistipp! Dem Rentenantrag sind zweckmäßige ärztliche Unterlagen (z. B. Befundbericht des Hausarztes) sowie alle Versicherungsnachweise beizufügen, damit er möglichst schnell bearbeitet werden kann. Bei Notwendigkeit der Weiterführung der Rente ist ein neuer bzw. ein Verlängerungsantrag nötig. Im Antrag sind die Einschrän­kungen des Versicherten durch den Arzt möglichst genau zu beschreiben bzw. die Angaben aus dem Erstantrag zu bestätigen, falls keine Verbesserung eingetreten ist. Der Versicherte kann dabei mithelfen, indem er sich selbst genau beobachtet bzw. sich von seiner Umgebung beobachten lässt, um festzustellen, worin er im Vergleich zu anderen Gleichaltrigen behindert/eingeschränkt ist. Die meisten Ärzte schätzen es sehr, wenn der Patient diese Aufzeichnungen mit zur Sprechstunde bringt. Für jeden Monat, den die Rente vor den 63. Geburtstag vorgezogen wird, gibt es einen Rentenabschlag von je 0,3 %, höchstens aber von 10,8 %. Rentenabschläge bei Erwerbsminderungsrente Das heißt: Bei einem Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr be­trägt der Abschlag immer 10,8 %, bei einem Rentenbeginn nach dem 63. Lebensjahr gibt es keinen Abschlag. Diese Renten­ kürzung ist dauerhaft, d. h. sie fällt mit dem Eintritt in eine Altersrente nicht weg und führt nach dem Tod des Versicherten auch zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente. Vorgezogene Monate vor dem 63. Geburtstag Dauerhafte Kürzung der Rente um 1 Monat 0,3 % 2 Monate 0,6 % 3 Monate 0,9 % 4 Monate 1,2 % … … 33 Monate 9,9 % 34 Monate 10,2 % 35 Monate 10,5 % 36 Monate und mehr 10,8 % Seit 2012 wird die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente schrittweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. 57 Hinzuverdienst Bei Rente wegen voller Erwerbs­minderung beträgt die Hinzuverdienstgrenze bei voller Rentenhöhe 450,– e pro Monat. Bei höherem Hinzuverdienst wird die Rente nur noch in geringerer Höhe oder überhaupt nicht mehr ausgezahlt. Jede Erwerbstätigkeit ist dem Rentenversicherungsträger zu melden. Praxistipps! Bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente kann die Berechnung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen beim Renten­ versicherungs­träger oder z. B. bei einem Rentenberater durch­ geführt werden. Wer hilft weiter? Auskünfte und Beratungsstellen vor Ort vermitteln die Rentenversicherungsträger, die auch individuelle Berechnungen der Rentenhöhe sowie gegebenenfalls des Hinzuverdienstes vornehmen. 58 ©Tobif82_fotolia.com Sozialhilfe Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder sich in besonderen Lebenslagen selbst zu helfen, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Sozialhilfe. 59 Hilfebedürftige erwerbsfähige Menschen von 15 bis unter 65 Jahren, die mindestens 3 Stunden am Tag arbeiten können, haben keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe, sondern auf Grundsicherung für Arbeitssuchende (siehe S. 25). Umfang Antrag 60 Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen: • Hilfe zum Lebensunterhalt (siehe S. 61) • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (siehe S. 63) • Hilfen zur Gesundheit (entspricht den Leistungen der Krankenkassen, inklusive der Pflicht zu Zuzahlungen) • Eingliederungshilfe für behinderte Menschen • Hilfe zur Pflege (entspricht den Leistungen der Pflegekassen) • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten • Hilfe in anderen Lebenslagen Alle Sozialhilfeleistungen müssen beim Sozialamt beantragt werden. Nachrangigkeit Die Sozialhilfe ist gegenüber allen anderen Sozialversiche­rungs­ trägern nachrangig, d. h. die Sozialhilfe tritt immer erst dann ein, wenn sich der Betroffene nicht selbst und auch nicht durch seine unterhaltspflichtigen Angehörigen (Eltern, Kinder, Ehe- oder Lebens­partner) helfen kann und auch kein anderer Sozial­­­versi­che­rungsträger (wie Krankenkasse, Pflegekasse, Berufs­ genossen­schaft, Agentur für Arbeit, Jugendamt, Renten­ versicherung) zuständig ist und Leistungen erbringt. Einsatz von Einkommen und Vermögen Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten nur Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, insbesondere aus eigenem Einkommen und Vermögen beschaffen können. Auch das Einkommen und Vermögen von nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern ist zu berücksichtigen. Zudem ist bei minderjährigen unverheirateten Kindern im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils auch das Einkommen und Vermögen der Eltern/des Elternteils zu berücksichtigen. Das Sozialamt klärt im Zuge seiner Leistung für den Hilfebedürftigen, ob dessen Angehörige unterhaltspflichtig sind. Es wird unterschieden zwischen gesteigert Unterhalts­pflichtigen, normal Unterhaltspflichtigen und nicht Unter­haltspflichtigen. Gesteigert Unterhaltspflichtige müssen einen höheren Unterhalt leisten und können einen geringeren Selbstbhehalt beanspruchen. Gesteigert unterhaltspflichtig sind z.B.: • Eltern gegenüber ihren minderjährigen und unverheirateten Kindern, • Eltern gegenüber ihren volljährigen und unverheirateten Kindern bis zu deren Alter von 21 Jahren, wenn diese im Haushalt der Eltern wohnen und sich in der allgemeinen Schul­ausbildung befinden, sowie • Ehegatten, gleichgeschlechtliche Lebenspartner und Partner in eheähnlicher Gemeinschaft untereinander. Sozialhilfeempfänger können 30% des aus Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens, höchstens jedoch 195,50 e (= 50 % der Regelbedarfsstufe 1) für sich behalten. Hier wird davon ausgegangen, dass eine Erwerbstätigkeit eines Sozialhilfeempfängers einen geringeren Umfang als 3 Stunden pro Tag hat, denn bei höherer Leistungsfähigkeit würde er Arbeitslosengeld II (siehe S. 25) erhalten. Hinzuverdienst Hilfe zum Lebensunterhalt Wenn umgangssprachlich von „Sozialhilfe“ gesprochen wird, ist meist die Hilfe zum Lebensunterhalt gemeint. Ihre Höhe summiert sich aus den folgenden Leistungen: • Regelsätze der Sozialhilfe (siehe Tabelle) • Kosten für Unterkunft und Heizung, wenn sie angemessen sind • Mehrbedarfe bei Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung oder kostenaufwendiger Ernährung • Einmalige Hilfen für – Erstausstattung für Bekleidung (z. B. nach Brand) – Bekleidung für Schwangere und Erstausstattungen für Neugeborene – Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten – mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen • Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung •Alterssicherung • Übernahme von Mietschulden • Befreiung vom Rundfunkbeitrag sowie Erhalt einer Telefon­ gebührenermäßigung 61 Seit 1.1.2014 gelten folgende Regelsätze: RS* Regelsätze für Höhe € 1 Volljährige Alleinstehende oder Alleinerziehende 391,– 2 Volljährige Ehe- oder Lebenspartner in einer Bedarfsgemeinschaft (= gemeinsamer Haushalt) jeweils 353,– 3 Sonstige Volljährige in einer Bedarfsgemeinschaft 313,– 4 Jugendliche vom 14. bis zum 18. Geburtstag jeweils 296,– 5 Kinder vom 6. bis zum 14. Geburtstag jeweils 261,– 6 Kinder bis zum 6. Geburtstag jeweils 229,– * RS = Regelbedarfsstufe Wer hilft weiter? Zuständig sind die örtlichen Sozialämter. Gemeinden sind nicht Träger der Sozialhilfe, können aber als erste Anlaufstelle genutzt werden und wissen, wie und wo die Ansprechpartner erreichbar sind. Sehr viele Beratungsstellen informieren über Fragen der Sozialhilfe und angrenzende Gebiete. Beratungsstellen und Unterstützung zum Arbeitslosen- und Sozialhilferecht mit den Schwerpunkten Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe finden Sie im Internet unter www.betacare.de oder www.my-sozialberatung.de/adressen. 62 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Die Grundsicherung soll den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt von Menschen sicherstellen, die wegen Alters oder aufgrund voller Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren Einkünfte für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen. Leistungsberechtigt sind Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, • die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder • die das 18. Lebensjahr vollendet haben und – unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage – aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Voraussetzungen Für Personen die nach dem 31.12.1946 geboren sind, wird seit 2012 die Altergrenze schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Nicht leistungsberechtigt sind Personen, • deren zu versteuerndes Gesamteinkommen der Eltern oder Kinder jährlich 100.000,– e übersteigt. • die ihre Bedürftigkeit in den letzten 10 Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Bei einer Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihrem Kind wird deren gemeinsames Einkommen betrachtet, bei Kindern gegenüber ihren Eltern gilt diese Einkommensgrenze für jedes einzelne Kind. Die Grundsicherung ist abhängig von der Bedürftigkeit und entspricht in der Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt in der Sozial­hilfe (siehe S. 61). Umfang und Höhe Die Grundsicherung setzt sich aus folgenden Leistungen zusammen: • Regelsatz der Sozialhilfe • Angemessene tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, wenn keine Pflichtversicherung besteht •Mehrbedarfszuschläge • Einmalige Leistungen • Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen, insbesondere Übernahme von Mietschulden 63 Von diesem Bedarf werden die eigenen Einkünfte abgezogen, die Differenz wird als Grundsicherung ausgezahlt. Sind die Einkünfte höher als der Bedarf, besteht kein Anspruch auf eine Grund­ sicherungsleistung. Dauer Die Grundsicherung wird in der Regel für 12 Kalendermonate bewilligt. • Erstbewilligung Die Auszahlung beginnt am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. • Änderung der Leistung Die Auszahlung beginnt am Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Änderung eingetreten und mitgeteilt worden sind. Bekommt der Berechtigte infolge der Änderung weniger Leistungen, beginnt der neue Bewilligungszeitraum am Ersten des Folgemonats. Wer hilft weiter? Der Antrag kann beim zuständigen Sozialamt gestellt werden, in dessen Bereich der Antragsberechtigte seinen gewöhnlichen Auf­enthaltsort hat. Auch die Rentenversicherungsträger nehmen den Antrag entgegen. 64 ©Udo Kroener_fotolia.com Beruf Bei der Berufswahl von Epilepsiekranken müssen sowohl die persönlichen Interessen und Fähigkeiten als auch die individuelle Form der Epilepsie berücksichtigt werden. 65 Bei Jugendlichen mit Epilepsie ist es ratsam, sich 2 Jahre vor Schul­ abschluss an einen Berufsberater in einer Epilepsie-Beratungsstelle oder einer Epilepsie-Ambulanz (siehe S. 14) zu wenden. Die große Herausforderung ist es, persönliche Wünsche, Leistungs­ fähigkeit und Einschränkungen, die eine Epilepsie mit sich bringen kann, individuell abzustimmen. Die Problematik ist, dass viele Menschen schon mit dem eingeschränkten Blick in die Berufswahl gehen, was alles nicht geht, wenn „man“ Epilepsie hat. Doch jede Epilepsie ist anders und bei der Berufswahl sollte zuerst die Frage gestellt werden: Wo liegen die Neigungen, Interessen und Begabungen des jungen Menschen? Danach werden die möglichen Berufsfelder genauer betrachtet. Nicht immer kann der Wunschberuf erlernt werden, weil z. B. von einer Eigen- oder Fremd­ gefährdung auszugehen ist. Aber häufig sind Berufswünsche realisierbar oder es finden sich verwandte Berufe, die nur weniger bekannt sind. Zum Teil können in Absprache mit der zuständigen Ausbildungskommission auch Ausbildungsabschnitte ausgelassen werden, wenn diese für die spätere Berufstätigkeit nicht wichtig sind, z. B. die Arbeit an einer Maschine bei einem angehenden Technischen Zeichner oder Nachtarbeit in Pflegeberufen. Hat ein Jugendlicher neben der Epilepsie weitere Einschränkungen, z. B. eine Lern- oder Körperbehinderung, bieten die Berufsbildungswerke verschiedene Möglichkeiten. Diese Einrichtungen bilden vor allem junge Menschen mit Behinderungen aus. Adressen finden Sie auf der Internetseite der Bundesarbeits­ gemeinschaft der Berufsbildungswerke (BAG BBW), www. bagbbw.de > Angebote für junge Menschen. Empfehlungen zur Beurteilung beruflicher Möglichkeiten 66 Der Ausschuss „Arbeitsmedizin“ der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit hat in seinen Berufsgenossenschaftlichen Informationen und Grundsätzen für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (BGI), speziell in der BGI Nr. 585, „Empfehlungen zur Beurteilung beruflicher Möglichkeiten von Personen mit Epilepsie, Stand 2007“ erarbeitet und herausgegeben, Download unter www.arbeitssicherheit.de > BGVR-Bibliothek > Suchwort „Epilepsie“. Darin wird davon ausgegangen, dass bei Menschen mit Epilepsie grundsätzlich keine Bedenken bestehen, weil sie als dauerhaft anfallsfrei gelten, wenn sie • unter medikamentöser Behandlung länger als 2 Jahren anfallsfrei sind. • nach operativer Behandlung länger als ein Jahr anfallsfrei sind. • länger als 3 Jahren Anfälle ausschließlich aus dem Schlaf heraus haben. • ausschließlich Anfälle bei erhaltenem Bewusstsein haben (kein Sturz, keine Bewusstseinsstörung, keine Störung der Willkürmotorik). Wichtig an diesen Empfehlungen ist, dass die Berufsgenossenschaften dahinter stehen. Diese sind für Unternehmen die entscheidende Stelle, wenn es um Sicherheit bzw. um Haftung bei Unfällen geht. Unternehmen haben insbesondere dann ein Problem mit der Beschäftigung von kranken Menschen, wenn Haftungsfragen ungeklärt sind. Berufliche Einschränkungen Gefährdungen und deshalb berufliche Einschränkungen ergeben sich bei Menschen, die arbeitsplatzrelevante Anfälle haben. Das ist bei folgenden Symptomen der Fall: •Bewusstseinsstörung • Verlust der Haltungskontrolle • Störung der Willkürmotorik • Unangemessene Bewegungen Die BGI 585 nennt „Kriterien für die Abstufung der Gefährdung“: Das sind „vor allem Eigengefährdung, Fremdgefährdung und ökonomisches Risiko. Bei der Beurteilung einer beruflichen Tätigkeit ist zu berücksichtigen, dass innerhalb eines Berufes die Risiken bei den einzelnen Tätigkeiten unterschiedlich sein können.“ Das verlangt neben der ärztlichen (betriebsärztlichen) Beurteilung die Mitwirkung einer für das spezielle Berufsfeld sachkundigen Person, z.B. einer Fachkraft für Arbeits-sicherheit. Als Beispiel für Eigengefährdung nennt die BGI 585 die Gefahr, „mit drehenden, ungeschützten Teilen (Backenfutter, Bohrspindeln), mit gesundheitsschädlichen elektrischen Spannungen, mit infektiösen oder toxischen Stoffen in Berührung zu kommen. Von Fall zu Fall wäre auch zu prüfen, ob durch geeignete technische Vorrichtungen und Hilfen die Unfallgefährdung an einem bestimmten Arbeitsplatz so reduziert werden kann, dass er für eine Person mit Epilepsie geeignet ist“. Eigengefährdung 67 Fremdgefährdung Fremdgefährdung ist laut BGI 585 „gegeben bei mangelnder Aufsicht von Minderjährigen bzw. geistig oder körperlich be­hinderten Menschen im Bereich sozialpflegerischer oder päda­gogischer Berufe. Inwieweit eine Aufsicht bei behinderten Menschen erforderlich ist, hängt von deren Grad der körper­ lichen oder geistigen Einschränkungen sowie vom Grad der Gefährdung ab, woraus sich die Anforderungen an die Aufsichtsperson ergeben. Die Aufsichtsperson muss erforderlichenfalls in der Lage sein, die ihr anvertrauten Personen auch ununter­ brochen zu beobachten, um rechtzeitig eingreifen zu können. In den meisten Fällen werden sich organisatorische Maßnahmen finden lassen, um das Risiko der Eigen- bzw. Fremdgefährdung zu minimieren, z.B. Arbeiten zu zweit oder Möglichkeiten, Hilfe in der Nähe abzurufen.“ Ökonomische Risiken Ein Beispiel für ökonomische Risiken sind Fehlprogrammierungen oder falsche Eingaben, z.B. in Datenbanken oder Online-Systeme. Auswirkungen auf den ausgeübten Beruf Treten Epilepsien erst nach der Berufsausbildung auf und kann der Betroffene deshalb seine Tätigkeit, z. B. Dachdecker, Elektriker, Pilot, Chirurg, Taxifahrer, trotz Behandlung nicht mehr ausüben, muss geprüft werden, welche Alternativen in Frage kommen. Erste Wahl ist, dass der Betroffene im selben Unternehmen weiterbeschäftigt werden kann: • Durch Anpassung des Arbeitsplatzes, z. B. indem Gegenstände, die bei einem Anfall zu Verletzungen führen könnten, vom Arbeitsplatz entfernt werden, durch Schutzvorrichtungen an Maschinen oder durch Schaffung eines Rückzugsraums, in den sich der Mitarbeiter zurückziehen kann, wenn er spürt, dass ein Anfall auftritt. • Durch Wechsel an einen Arbeitsplatz, an dem weiterhin die Erfahrungen und Qualifikationen des Arbeitnehmers genutzt werden können, an dem eine Eigen- oder Fremdgefährdung aber ausgeschlossen ist, z. B. Wechsel von der Montage zur telefonischen Service-Hotline. • Durch interne und externe Weiterbildung und Wechsel in eine andere Aufgabe. 68 Eine Umsetzung im selben Unternehmen wirft oft viele Fragen auf, weswegen viele Fachleute gleichzeitig erforderlich sind. Epilepsieberater oder Mitarbeiter des Integrationsamts organisieren deshalb z. T. einen gemeinsamen Termin mit allen Beteiligten, z. B. Betroffenen, Arbeitgeber, Agentur für Arbeit, dem zuständigen Rentenversicherungsträger und der zuständigen Berufsgenossenschaft, um komplexe Fragen im direkten Gespräch klären zu können. Wichtige Voraussetzung in diesem Zusammenhang ist allerdings, dass der Betroffene im beruflichen Umfeld offen mit der Erkrankung umgeht. Kosten in diesem Zusammenhang können im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben (siehe S. 43) von verschiedenen Kostenträgern übernommen werden. Für Verletzungen, die durch einen Anfall entstehen, kommt die Krankenversicherung auf. Tragen aber betriebliche Einrichtungen wie Maschinen zu den Verletzungen bei, dann handelt es sich um einen Arbeitsunfall, bei dem die Berufsgenossenschaft eintritt. Ausfall am Arbeitsplatz 69 70 ©bilderstoeckchen_fotolia.com Autofahren und Führerschein Die meisten Menschen wollen selbstständig und mobil sein und deshalb Auto fahren. Doch wer sich infolge körperlicher oder geistiger Einschränkungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn er selbst Vorsorge getroffen hat, dass er andere nicht gefährdet (§ 2 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung). 71 In der Anlage 4 der FeV sind häufig vorkommende Erkrankungen und Mängel verzeichnet, die die Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Neben den einzelnen Erkrankungen sind mögliche Beschränkungen oder Auflagen aufgeführt. Die Anlage 4 finden sie im Internet unter www.fahrerlaubnisrecht.de > Gesetzessammlung > Anlagen zur FeV. Ist ein Patient fahruntauglich und steuert dennoch ein Kraftfahrzeug, macht er sich strafbar und muss für mögliche Schäden selbst aufkommen. Bei einem Unfall muss er mit strafrechtlichen und versicherungsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Erstantrag auf Führerschein Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei der Führerscheinstelle im Landratsamt oder bei der Stadtverwaltung zu stellen. Die Antragstellung kann auch über die Fahrschule erfolgen. Bei diesem Antrag ist anzugeben, ob eine körperliche oder geistige Einschränkung vorliegt. Dies sollte der Antrag­steller wahrheitsgemäß angeben. Die Führerscheinstelle entscheidet dann, ob und welche Gutachten beizubringen sind und wer diese erstellen kann. Führerschein und schwere Krankheit Nach einem epileptischen Anfall ist der behandelnde Arzt verpflichtet, Führerscheininhaber auf mögliche Ein­ schränkungen und Gefahren hinzuweisen. Der Arzt lässt den Patienten in der Regel auch schriftlich bestätigen, dass er auf die Gefahr hingewiesen wurde, andernfalls kann der Arzt für die Kosten möglicher Unfälle haftbar gemacht werden. Oft steht diese Empfehlung auch im Abschlussbericht von Rehamaßnahmen. Ob der Patient dies dann bei der zuständigen Führerschein- bzw. Kfz-Zulassungsstelle meldet und seine Fahrtauglichkeit überprüfen lässt, bleibt diesem selbst überlassen. Auch Fahrradfahrer, die nach einer schweren Erkrankung am Verkehr teilnehmen und aufgrund ihres Gesundheitszustands einen Unfall verursachen, können ihren Führerschein verlieren. Bei entsprechendem Verdacht macht die Polizei eine Mitteilung an die Führerscheinstelle, welche dann den Patienten auffordert, die Fahrtauglichkeit prüfen zu lassen. 72 ©Daniel Bujack_fotolia.com Zweifel an der Fahrtauglichkeit Bestehen Zweifel an der Fahrtauglichkeit, z. B. bei einer Verkehrsroutinekontrolle durch die Polizei, fordert die Führerscheinstelle in der Regel ein fachärztliches Gutachten. Der Facharzt sollte nicht der behandelnde Arzt sein. Bestehen laut diesem Facharztgutachten noch immer Bedenken, fordert die Führerscheinstelle ein medizinisch-psychologisches Gutachten bzw. eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU). Die MPU setzt sich aus folgenden Teilen zusammen: • Fragebögen, die vom Patienten ausgefüllt werden müssen, als Vorbereitung des Arzt- und Psychologengesprächs • Leistungstests zur Prüfung der Reaktions- und Wahr­ nehmungsfähigkeit sowie der Reaktionsgeschwindigkeit • Medizinischer Bereich: Körperlicher Allgemeinzustand, Sinnes­ funktionen, fachärztlicher Befund, neurologischer Befund (falls erforderlich), Medikamenteneinnahme werden berücksichtigt. • Psychologischer Bereich: Wahrnehmung, Aufmerksamkeit, Orientierung, Reaktion, Belastbarkeit werden beurteilt. Im Gespräch mit dem Arzt und Psychologen geht es um die Einstellungen zum Straßenverkehr (Vorausschauen, Planen, Erkennen von Gefahren), aber auch um die Fähigkeit zur Selbsteinschätzung und den Umgang mit Schwierigkeiten. 73 Fahrerlaubnis bei Epilepsie Epilepsien zeichnen sich aus durch das plötzliche Auftreten von Anfällen mit unterschiedlicher Beeinträchtigung des Bewusstseins aus. Deshalb beeinträchtigen Epilepsien die Fahrtüchtigkeit und es besteht eine Gefährdung des Patienten und anderer Verkehrsteilnehmer. Ob eine Fahrerlaubnis erteilt wird hängt von mehreren Faktoren ab. Wichtig ist, ob es sich um einen einmaligen Anfall, eine behandelbare Epilepsie oder um eine langjährig therapieresistente Epilepsie handelt. Entscheidend sind der Anfallstyp (mit oder ohne Bewusstseinsstörung, wann die Anfälle auftreten – tagsüber, nachts) und die Behandlung mit Medikamenten. Eine Fahrerlaubnis kann nicht erteilt werden, wenn Anfälle nicht durch Medikamente vermieden werden und jederzeit auftreten können. Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung Die Begutachtungs-Leitlinien (BASt-Bericht M115) sind eine Zusammenstellung eignungsausschließender oder -einschränkender körperlicher und/oder geistiger Mängel und sollen die Begutachtung der Kraftfahreignung im Einzelfall erleichtern. Sie dienen als Nachschlagewerk für Gutachter sowie für Fahrerlaubnisbewerber oder -inhaber in Bezug auf ihre Kraftfahreignung. Diese Richtlinien können bei der Bundesanstalt für Straßenwesen unter www.bast.de > Publikationen > Regelwerke zum Download > Begutachtungs-Richtlinien zur Kraftfahreignung herunter­ geladen werden. Folgende Informationen wurden daraus entnommen: Bei der Fahreignung wird die Fahrerlaubnis in zwei Gruppen unterteilt: • Gruppe 1 umfasst die Klassen A, A1, B, BE, M, L und T. Darunter fallen z. B. Mopeds, Kraft- und Leichtkrafträder, Kraftfahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen. Es sind Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen und Motorräder. • Gruppe 2 umfasst die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E. Das sind beispielsweise Lastkraftwagen und Busse sowie die Erlaubnis zur Beförderung von Fahrgästen. Für eine Fahrerlaubnis der Gruppe 2 bestehen schärfere Bestimmungen als für Gruppe 1. 74 Fahrerlaubnis bei Gruppe 1 Wer unter bleibenden epileptischen Anfällen leidet, ist in der Regel nicht in der Lage ein, Kraftfahrzeug der Gruppe 1 zu führen, solange ein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven besteht. Generell dürfen Fahrzeuge nach 12 Monaten Anfallsfreiheit wieder geführt werden. Gruppe 1 Ausnahmen gibt es beispielsweise • bei einfachen fokalen Anfällen, die keine Bewusstseinsstörung und keine motorische, sensorische oder kognitive Behinderung für das Führen eines Fahrzeugs zur Folge haben und bei denen nach mindestens einjähriger Verlaufsbeobachtung keine relevante Ausdehnung der Anfallssymptomatik und kein Übergang zu komplex-fokalen oder generalisierten Anfällen erkennbar wurde. • bei ausschließlich an den Schlaf gebundenen Anfällen nach mindestens 3-jähriger Beobachtungszeit. • nach einem einmaligen Anfall nach einer Beobachtungszeit von 6 Monaten. • wenn der Anfall an bestimmte Gegebenheiten geknüpft war wie z. B. an Schlafentzug, Alkoholkonsum oder akute Erkrankungen (Fieber) und der Nachweis erbracht wurde, dass diese Bedingungen nach einer Beobachtungszeit von 3 Monaten nicht mehr gegeben sind. • nach Anfällen, die nur kurze Zeit (etwas 2 Wochen) nach Hirnoperationen oder Hirnverletzungen aufgetreten sind, nach einem anfallsfreien Intervall von einem halben Jahr. • wenn der Betroffene ein Jahr anfallsfrei geblieben ist und kein wesentliches Risiko weiterer Anfälle besteht. Bei langjährig therapieresistenten Epilepsien beträgt die erforderliche anfallsfreie Zeit 2 Jahre. Bei Beendigung einer antiepileptischen Therapie mit Absetzen der Antiepileptika ist den Betroffenen für die Dauer der Reduzierung und des Absetzens des letzten Arzneimittels sowie die ersten 3 Monate danach zu raten, wegen des erhöhten Risikos eines Anfallsrückfalls kein Kraftfahrzeug zu führen. Ausnahmen sind in gut begründeten Fällen möglich (lange Anfallsfreiheit, ins­ gesamt wenige Anfälle, Epilepsie-Syndrom mit niedrigem Rezidivrisiko (Wiederholungsrisiko), erfolgreiche epilepsie­chirurgische Behandlung). Im Falle eines Anfallrückfalls genügt in der Regel eine Fahr­ unterbrechung von 6 Monaten, wenn vorher die vorgeschriebene anfallsfreie Frist eingehalten wurde. Bei Fahrerlaubnisinhabern oder -bewerbern, die dauernd mit Antiepileptika behandelt werden müssen, dürfen keine Vergiftungen, z. B. durch Überdosierung eines Medikamentes oder andere unerwünschte das zentrale Nervensystem betreffende Nebenwirkungen erkennbar sein. Es dürfen keine die erforderliche Leistungsfähigkeit aus­ schließenden hirnorganischen Veränderungen vorliegen. 75 Gruppe 2 Fahrerlaubnis bei Gruppe 2 Nach mehr als zwei epileptischen Anfällen wird die Fahrerlaubnis in der Regel nicht mehr erteilt. Ausnahmen: • 5-jährige, durch ärztliche Kontrolle nachgewiesene Anfalls­ freiheit ohne antiepileptische Behandlung. • Nach einem einmaligen Anfall im Erwachsenenalter ohne Anhalt für eine beginnende Epilepsie oder eine andere hirn­ organische Erkrankung ist eine anfallsfreie Zeit von 2 Jahren abzuwarten. • Nach einem Anfall, der an bestimmte Gegebenheiten ge­­knüpft war (z. B. Schlafentzug, Alkoholkonsum oder akute Erkrankung) ist bei Vermeiden der provozierenden Faktoren nach 6 Monaten keine wesentliche Risikoerhöhung mehr anzunehmen. Bei Fahrerlaubnisinhabern beider Gruppen sind jährliche Kontrolluntersuchungen erforderlich, im Verlauf ggf. seltener. 76 Familienplanung 77 Verhütung Die Wirksamkeit von hormonellen Verhütungsmethoden (z. B. Pille) kann durch die Einnahme bestimmter Anti­ epileptika herabgesetzt sein. Dies sollte man mit den behandelnden Ärzten besprechen und gegebenenfalls nach Alternativen suchen. Kinderwunsch Kinder von epilepsiekranken Eltern haben ein etwas höheres Risiko, an Epilepsie zu erkranken, als Kinder gesunder Eltern. Dieses Risiko ist noch höher, wenn beide Elternteile anfallskrank sind. Epilepsie wird zwar nur in 1–2 % der Fälle vererbt, jedoch kann die Veranlagung dafür an das Kind weitergegeben werden. Bei familiärer Epilepsie sollte eine genetische Beratung stattfinden. Um potentielle Risiken zu vermeiden, sollten eine epilepsiekranke Frau und ihr Partner bei Kinderwunsch unbedingt ausführlich mit dem behandelnden Neurologen und Gynäkologen sprechen. Eine Schwangerschaft sollte in diesem Fall möglichst geplant werden. Zur Vorbeugung von Fehlbildungen sollten Frauen mit Kinderwunsch ausreichend Folsäure zu sich nehmen, in Absprache mit dem Gynäkologen auch in Form von Tabletten. 78 Schwangerschaft Antiepileptische Medikamente können eine fruchtschädigende Wirkung haben. Diese Gefahr ist bei bestimmten Medikamenten höher und erhöht sich weiter, wenn die Epilepsie mit mehreren Medikamenten therapiert wird. Das Ziel der ärztlichen und medikamentösen Behandlung während einer Schwangerschaft sollte deshalb eine möglichst geringe Antiepileptika-Dosierung sein. Die Patientin sollte möglichst schon vor der Schwangerschaft optimal eingestellt sein. Ein Absetzen der gewohnten Medikation kann für Mutter und Kind gleichermaßen gefährlich sein. Schwangerschaften bei Epilepsiepatientinnen gelten aufgrund der Fehlbildungen, die durch die Medikamente hervorgerufen werden können, als Risikoschwangerschaften. Deshalb wird bei den Vorsorgeuntersuchungen insbesondere in den ersten 4 Monaten der Schwangerschaft in der Regel eine ausführlich Ultraschalldiagnostik, evtl. auch eine Fruchtwasseruntersuchung, angewandt, um Fehlbildungen auszuschließen. Epileptische Anfälle (auch Grand-mal-Anfälle) gefährden das Kind im Mutterleib in der Regel nicht, da das Blut des Kindes im Mutterleib einen erhöhten Sauerstoffgehalt hat. Ausnahmen sind jedoch sehr lange anhaltende Anfälle oder dabei entstehende Verletzungen der Mutter. Geburt In der Regel verläuft die Entbindung einer Mutter mit Epilepsie nicht schwieriger als bei anderen Müttern auch. Bei kompliziertem Schwangerschaftsverlauf, nachgewiesenen Fehlbildungen des Kindes, sehr hoher Anfallshäufigkeit oder hochdosierter Medikation der Mutter wird das Kind häufig mit Kaiserschnitt entbunden. Manche Medikamente beeinflussen die Blutgerinnung der Mutter und des Babys. Dies muss von den behandelnden Ärzten berücksichtigt werden, in der Regel mit Zugabe von Vitamin K. 79 Stillen Ob das Kind gestillt wird oder nicht, ist eine persönliche Entscheidung der Mutter. Wenn eine Frau stillen möchte, ist das in der Regel problemlos. Die Epilepsiemedikamente finden sich zwar auch in der Muttermilch, aber in sehr niedriger Konzentration. Nur wenige Anti­ epileptika verursachen häufiger Nebenwirkungen beim Baby, z. B. zu starke Schläfrigkeit, Antriebsarmut oder Trinkschwäche. Bei Verdacht auf Nebenwirkungen sollte die Medikamentenkonzentration beim Baby untersucht und gegebenenfalls schrittweise abgestillt werden. Wenn eine Frau nicht stillen möchte, ist zu klären, ob das Baby im Mutterleib bereits Medikamente aufgenommen hat und deshalb daran gewöhnt ist. Dann ist gegebenenfalls eine Entwöhnung notwendig: durch schrittweise Umstellung von Mutter­milch auf Fertigmilch. Schlafentzug Bei einigen Epilepsieformen löst Schlafentzug Anfälle aus. Wenn Mutter oder Vater an einer solchen Epilepsieform leiden, sollten sie sehr auf ihre Nachtruhe achten. Die nächtliche Betreuung sollte dann der gesunde Elternteil oder eine andere nahestehende Person übernehmen. Ist die stillende Mutter betroffen, kann es sinnvoll sein, Milch tagsüber auf Vorrat abzupumpen um die Nachtruhe zu sichern. Bei hoher Anfallshäufigkeit eines Elternteils sollten bestimmte Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden, um das Kind nicht zu gefährden und die Unfallgefahr zu reduzieren: • Beim Füttern so sitzen oder liegen, dass das Kind nicht herunterfallen kann. • Das Baby auf dem Boden wickeln. • Das Baby nicht alleine baden oder nur in einer speziellen Babybadewanne, in der es nicht ertrinken kann. • Tragetuch verwenden, aus dem das Baby nicht herausfallen kann. 80 Epilepsie bei Kindern Wenn bei Kindern die Gefahr von Anfällen besteht, sollten die Eltern die Erzieher bzw. Lehrer unbedingt davon unterrichten, damit diese wissen, wie sie bei einem Anfall richtig reagieren. 81 Einen Vordruck über ein Informationsblatt für Betreuer bietet der Arzt Dr. med. Helmut Volkers unter www.anfallskind.de, direkter Download unter www.anfallskind.de/Anfbetrmbl.htm. Informationen für Lehrer bietet www.epilepsie-lehrerpaket.de, eine Seite, die von der Epilepsievereinigung Bayern verantwortet wird. Das Wissen über die Krankheit und das richtige Verhalten bei einem Anfall können Panik und Hilflosigkeit vermeiden. Auch die anderen Kinder in der Gruppe bzw. Klasse sollten über die Erkrankung aufgeklärt werden. Gegebenenfalls kann das eine fachlich und pädagogisch versierte Person, z. B. ein Epilepsieberater, machen, denn das wichtigste Ziel ist, Ablehnung und Ausgrenzung des anfallskranken Kindes zu vermeiden. Das ist nicht immer einfach bei dieser Erkrankung, denn die Anfälle treten plötzlich auf, sie können bei Kindern Irritationen hervorrufen und auch viele Erwachsene haben Mühe im vorurteilsfreien Umgang mit Epilepsie. Die Zusammenarbeit zwischen Eltern und Erziehern/Lehrern ist auch bei anfallsfreien Kindern wichtig, um mögliche Nebenwirkungen von Medikamenten oder anderen Behandlungsmaßnahmen gemeinsam zu beobachten. Schulsport Sport tut allen Kindern und Jugendlichen gut und ist besonders in der Schule wichtig für die Integration in der Klasse und das Selbstbewusstsein des Kindes. Wenn ein Kind bereits über einen Zeitraum von 1 bis 2 Jahren anfallsfrei ist, kann es grundsätzlich jede Sportart ausüben. Anders ist es jedoch bei häufigen Anfällen, die nicht einschätzbar sind, doch auch hier ist ein generelles Sportverbot nicht sinnvoll. Grundsätzlich gilt: Nicht ins Wasser und keine absturzgefährdeten Sportarten wie Klettern oder Schwebebalken. Hier sollte der Rat des Facharztes eingeholt werden. Weitere Hinweise zu Sport bei Epilepsie siehe S. 87. Medikamentengabe 82 Die Gabe von Medikamenten durch Erzieher/Lehrer im Kindergarten bzw. in der Schule ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Eine Pflicht für Erzieher/Lehrer, Medikamente zu geben, gibt es nicht. Zum Teil gibt es Ängste und Vorbehalte zu Haftungsfragen. Im Sinne einer Integration und altersgemäßen Entwicklung des Kindes sollte man mit den jeweiligen Verantwortlichen gemeinsam nach sicheren und für alle Beteiligten akzeptierbaren Lösungen suchen. Wer hilft weiter? Selbsthilfegruppen und Epilepsieberater können mit Erfahrungen und Formularen helfen, aber auch die zuständigen Ministerien oder Fachbehörden der Kindergärten/Schulen halten zum Teil Informationen und Empfehlungen bereit. & Buchtipp Ritva A. Sälke-Kellermann, 2009: Epilepsie bei Schulkindern. Herausgegeben von der Stiftung Michael. Die Schrift richtet sich an Fachleute und Laien, z. B. Ärzte, Eltern und Pädagogen. Diese Broschüre kann unter www.stiftung-michael.de > Informationen > Publikationen > Schriften über Epilepsie heruntergeladen werden. 83 84 Urlaub Die Vorsichtsmaßnahmen und Beschränkungen für Epilepsiekranke auf Reisen richten sich nach der Art der Anfälle bzw. nach den Anfallsauslösern. 85 Grundsätzlich können Stress, ungewohnte Belastungen, zu wenig Schlaf (insbesondere nächtliche Autofahrten), Diskobesuche, Alkohol, Langzeitflüge und Zeitverschiebung (und eine damit einhergehende unregelmäßige Medikamenteneinnahme) Anfälle auslösen. Schutzimpfungen und Malariaprophylaxe müssen unbedingt rechtzeitig mit dem behandelnden Arzt abgesprochen werden, da manche das Anfallsrisiko erhöhen können, andere die Wirksamkeit der Epilepsiemedikamente senken. Manche Fluggesellschaften verlangen ein ärztliches Attest oder eine Flugtauglichkeitsbescheinigung. Darüber sollte man sich vor Flugbuchung informieren. Wichtig ist, ausreichend Medikamente in den Urlaub mitzu­ nehmen. Bei Flügen und Ausflügen ist es ratsam, reichlich Medikamente im Handgepäck mitzuführen, falls das Gepäck verloren geht oder sonstige Verzögerungen eintreten. Haben Patienten viele Anfälle und ist auch während einer langen Flugreise damit zu rechnen, sollte im Vorfeld der Reise und des Flugs mit dem behandelnden Arzt über eine höhere Dosierung der Medikamente gesprochen werden. Dabei sollte auch abgeklärt werden, wie die Medikamenteneinnahme an eine mögliche Zeitverschiebung angepasst wird. Am Urlaubsort können Alleinreisende, wenn sie das aufgrund von häufigen und großen Anfällen für nötig halten, das Hotelpersonal oder andere Gäste über ihre Erkrankung informieren. Sonst kann es passieren, dass bei einem Anfall sofort der Notarzt gerufen wird. Grundsätzlich sollten Betroffene immer den Internationalen Epilepsie Notfallausweis (IENA) mit sich führen (siehe S. 91). Im Ausland sollten Patienten auf Nahrungsmittel und Trink­ wasser achten, da Durchfälle die Aufnahme von anfallsvor­ beugenden Medikamenten erschweren und zudem Anfälle begünstigen können. Versicherungen Vor einer Reise ist der Krankenversicherungsschutz im Ausland zu klären. Auskunft gibt die Krankenkasse bzw. die private Krankenversicherung. Je nach Anfallsart und -häufigkeit ist der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung zu überlegen. 86 Sport Sport in Maßen ist wohltuend für die meisten Menschen, auch für Epilepsiekranke. Vermehrtes Atmen und Schwitzen bei sportlicher Betätigung löst grundsätzlich keine Anfälle aus. Nur extreme physische und psychische Belastungen können einen ungünstigen Krankheitsverlauf zur Folge haben und Anfälle auslösen. 87 Grundsätzlich sollte ein Mensch, der zu Anfällen neigt, seine Teamkameraden und Trainer von seiner Krankheit und der Möglichkeit eines Anfalls informieren. Zum einen, um sie auf einen Ernstfall so vorzubereiten, damit sie adäquat reagieren können, zum anderen, damit er selbst durch einen Anfall andere nicht gefährdet. Die Gefahr beim Sport geht vom akuten Anfall aus. Deshalb gibt es einige Sportarten, die für Menschen, die häufige oder un­ einschätzbare Anfälle haben, nicht geeignet sind. Die Faust­regel lautet: „Nicht zu schnell, nicht zu hoch und nicht ins Wasser.“ Nicht zu schnell! Nicht zu hoch! Nicht ins Wasser! Rennsportarten wie Fahrrad- oder Autorennen sind riskant und sollten vermieden werden. Dagegen kann ein Anfallskranker kontrolliert Fahrrad- und Skifahren, sollte aber unbedingt einen Helm tragen. Sportarten in großer Höhe mit Absturzgefahr, z. B. Fallschirmspringen, Drachenfliegen, Klettern, Sportfliegen, sollten nicht ausgeübt werden. Auch beim Reiten kann ein Sturz sehr gefährlich werden. In jedem Fall ist wie bei gesunden Reitern auch das Tragen eines Schutzhelms notwendig. Bedenklich ist Wassersport (Schwimmen, Surfen, Tauchen), da ein Anfall im Wasser lebensgefährlich sein kann, wenn nicht neben dem Epilepsiekranken eine Begleitperson schwimmt, die ihn im Ernstfall vor dem Ertrinken retten kann. Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kann auch ein Epilepsiekranker zum Beispiel schwimmen gehen. Beim Rudern oder Segeln ist eine Schwimmweste wichtig. Grundsätzlich sollten epilepsiekranke Sportler Sport in Begleitung und unter Anwendung der auch für Gesunde üblichen Schutzmaßnahmen (Helme, Schwimmwesten) ausüben. Außerdem ist es für Brillenträger ratsam, während des Sports Kontaktlinsen zu tragen, damit bei einem Sturz keine zusätzliche Gefahr durch Glassplitter besteht. 88 Adressen 89 ©robynmac_fotolia.com Deutsche Epilepsievereinigung e. V. Zillestraße 102 , 10585 Berlin Telefon 030703590 E-Mail: [email protected] www.epilepsie-vereinigung.de Deutsche Gesellschaft für Epileptologie e. V. (DGfE) Reinhardtstraße 27c, 10117 Berlin Telefon 0700 13141300 (12 Ct./Min.) E-Mail: [email protected] www.dgfe.info Gesellschaft für Epilepsieforschung e. V. (GfE) Maraweg 21, 33617 Bielefeld Telefon 0521 77278011 E-Mail: [email protected] www.epilepsieforschung.de e.b.e. Epilepsie Bundes-Elternverband e. V. Am Eickhof 23, 42111 Wuppertal Telefon 0202 2988465 E-Mail: [email protected] www.epilepsie-elternverband.de Landesverband für Epilepsie-Selbsthilfe in Nordrhein-Westfalen e. V. Postfach 109030, 50449 Köln E-Mail: [email protected] www.epilepsie-online.de Netzwerke Epilepsie und Arbeit (NEA) Informationen, Ansprechpartner und bundesweit Kontaktstellen zu Fragen der Berufstätigkeit bei Epilepsie Landshuter Allee 40/38 b, 80637 München E-Mail: [email protected] www.epilepsie-arbeit.de 90 Internationaler Epilepsie Notfallausweis (IENA) Patienten sollten den Internationalen Epilepsie Notfallausweis (IENA) mit sich führen. Dieser wurde von der Interessenvereinigung für Anfallskranke in Köln (IfA Köln), dem Verein zur Hilfe Epilepsiekranker e. V. und zwei Epilepsieexperten geschaffen. 91 Es handelt sich dabei nicht um einen amtlichen Ausweis, sondern um ein freiwillig mitgeführtes Dokument, das aber bei einem Anfall, einem Unfall oder einer plötzlichen schweren Erkrankung lebenswichtig sein kann. In diesen Ausweis werden folgende Informationen eingetragen: • persönliche Daten • Krankheitsbild, Behandlungsmaßnahmen im Notfall (am besten vom Arzt eintragen lassen) • Medikamente, Dosierung und Zeitraum der Einnahme bzgl. der Epilepsie • andere Medikamente, die eingenommen werden •Medikamentenunverträglichkeit Nähere Informationen zum Internationalen Epilepsienotfallausweis und ein Online-Bestellformular vom Projekt IENA finden sich unter www.epilepsie-online.de > Informieren > Notfallausweis oder direkt bei: Projekt IENA Ifa Köln e. V. Postfach 101853 50458 Köln 92 Michael Ewers Liebe Leserin, lieber Leser, die Diagnose Epilepsie ruft bei Betroffenen und Angehörigen zunächst oft Bestürzung und Angst hervor. Gut informiert zu sein, über Behandlungsmöglichkeiten und deren Umgang mit der Erkrankung, kann vieles erleichtern. betapharm setzt sich seit Jahren aktiv für eine verbesserte Versorgungsqualität im Gesundheitswesen und Hilfen für Angehörige ein. Aus diesem Engagement hat sich betaCare – das Wissenssystem für Krankheit & Soziales – entwickelt, welches Antworten auf alle sozialen Fragen rund um eine Krankheit bietet. Der vorliegende betaCare-Ratgeber „Epilepsie & Soziales“ informiert Sie umfassend zu diesem sehr komplexen Themengebiet. Er bietet unter anderem Informationen zu Themen wie Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen, Rehabilitation und Schwerbehinderung. Mit herzlichen Grüßen, Michael Ewers Geschäftsführer betapharm & beta Institut Alle Bausteine des betaCare-Wissenssystems mit seinen vielfältigen Inhalten finden Sie unter www.betaCare.de. Mehr über das soziale Engagement und die Produkte der betapharm Arzneimittel GmbH finden Sie unter www.betapharm.de. Impressum Herausgeber und Redaktion beta Institut gemeinnützige GmbH Institut für angewandtes Gesundheitsmanagement, Entwicklung und Forschung in der Sozialmedizin Geschäftsführer: Michael Ewers Kobelweg 95, 86156 Augsburg Telefon 0821 45054-0, Telefax 0821 45054-9100 E-Mail: [email protected] www.betainstitut.de Text Sabine Bayer Maria Kästle Andrea Nagl Barbara Römer Layout und Gestaltung Manuela Mahl Autoren und Herausgeber übernehmen keine Haftung für die Angaben in diesem Werk. Alle Rechte vorbehalten © 2014 Copyright beta Institut gemeinnützige GmbH Der Ratgeber einschließlich all seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Herausgebers unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Reproduzierung, Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen oder Daten­verarbeitungsanlagen. 7. Auflage, April 2014 Schutzgebühr 5,– Euro Gesundheit ist unser Ziel! betaCare-Wissenssystem Soziallexikon Die größte Suchmaschine für Sozialfragen im Gesundheitswesen in Deutschland. 4.800 Stichwörter helfen gezielt, soziale, rechtliche und finanzielle Fragen einfach und verständlich zu beantworten. Finden Sie z.B. Antworten auf folgende Fragen: – Wie ist die Zuzahlung bei Arzneimitteln geregelt? – Wie bekomme ich einen Schwerbehindertenausweis? – Welche Vorsorge kann ich treffen, für den Fall, dass ich nicht mehr selbst entscheiden kann? Patientenratgeber Die Broschüren bieten gebündelt und verständlich sozialrechtliche und psychosoziale Informationen zur folgenden Themen und Krankheiten: –Palliativversorgung & Soziales –Behinderung & Soziales –Patientenvorsorge –Brustkrebs & Soziales –Pflege –Demenz & Soziales –Prostatakrebs & Soziales –Depression & Soziales – Psychosen, Schizophrenie & Soziales –Migräne & Soziales –Schmerz & Soziales – Multiple Sklerose & Soziales –Osteoporose & Soziales Patientenfilme Zu Asthma, Brustkrebs, Darmkrebs, Demenz, Depression, Diabetes, Osteoporose, Rheuma, Schlaganfall. Die Initiative „betaCare – Verbesserung der Patientenversorgung und Prävention“ wird gefördert durch die betapharm Arzneimittel GmbH, ein Generika-Unternehmen mit hochwertigen und preiswerten Qualitätsarzneimitteln. Epilepsie & Soziales Ein Engagement der betapharm www.betaCare.de Epilepsie & Soziales