Weitere Bestimmungen und Schwachstellen

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Weitere Bestimmungen und
Schwachstellen des JStG
1. Weitere Bestimmungen
im JStG und im StGB
Verjährung Art.36 und 37
Als Neuerung enthält das JStG in seinem 4. Kapitel (Art.36
und 37) spezielle Regelungen zur Verjährung mit
wesentlich verkürzten Verjährungsfristen sowohl für die
Verfolgungsverjährung (d.h. für noch nicht beurteilte
Straftaten) als auch für die Vollstreckungsverjährung
(d.h. für die Vollstreckbarkeit bereits angeordneter
Strafen).
Allgemeine Gründe für Verjährung:
Das Bedürfnis nach Reaktion auf eine Straftat verringert
sich mit zunehmender zeitlicher Distanz, Vergeltungsbedürfnisse schwächen sich ab.
Die Beweisführung wird immer schwieriger, je weiter die
Tat zurückliegt.
Besondere Gründe für Jugendliche
Zu den allgemein geltenden Begründungen für die Verjährung kommen im Jugendstrafrecht Argumente hinzu,
die mit dessen besonderer Natur zusammenhängen.
Dass für Jugendliche wesentlich kürzere Fristen als bei
Erwachsenen gelten, liegt daran, dass das öffentliche
Interesse bei «Jugendsünden» generell als geringer
eingeschätzt wird, besonders aber in der Tatsache, dass
Sanktionen bei Jugendlichen problematischer werden
und spezialpräventiv immer weniger wirksam sind, je
mehr Zeit seit dem Delikt vergangen ist. Das gilt umso
mehr, je jünger der Täter ist, und je geringer der
begangene Verstoss ist.
Opportunitätsüberlegungen haben im Jugendstrafrecht ein
gesteigertes Gewicht.
Verfolgungsverjährung Art.36
Die Strafverfolgung verjährt in:
a. fünf Jahren, wenn die Tat nach dem für Erwachsene
anwendbaren Recht mit einer Freiheitsstrafe von über
3 Jahren bedroht ist;
b. drei Jahren, wenn die Tat nach dem für Erwachsene
anwendbaren Recht mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3
Jahren bedroht ist;
c. einem Jahr, wenn die Tat nach dem für Erwachsene
anwendbaren Recht mit einer andern Strafe bedroht ist
(Art.36, Abs.1).
Abs.2 Bei Straftaten nach den Artikeln 11-113, 122, 189191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren
richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall
bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.
Verkürzte Fristen
Art.36 setzt besondere, abgestufte Fristen für die Verfolgungsverjährung fest, die im Verhältnis zu denen des
Erwachsenen-Strafrechts (Art.97 und 109 StGB)
beträchtlich verkürzt sind.
Während bei Erwachsenen abgestuft nach 15 Jahren
(Straftaten mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei
Jahren) und nach 7 Jahren (andere Verbrechen und
Vergehen) bzw. nach 3 Jahren (Übertretungen) eintritt,
betragen die Fristen im Jugendstrafrecht bei ähnlichen
Voraussetzungen 5 Jahre, 3 Jahre und 1 Jahr.
Vergehen fallen teilweise unter die 3-Jahres- bzw. unter die
1-Jahres-Frist (bei Strafdrohung Geldstrafe). Riedo hält
das für ein Versehen, S.332.
Massgeblich ist die abstrakte Strafdrohung, d.h. die
Höchststrafe, die im Gesetz für den entsprechenden
Tatbestand vorgesehen ist, nicht die Strafe, die im
konkreten Fall ausgesprochen werden müsste.
Problematik bei Schwerverbrechen
So sinnvoll eine Verkürzung der Verjährungsfristen für
Jugendliche ist, stellt sich doch die Frage, ob die Obergrenze von 5 Jahren generalpräventiven Anforderungen
zu genügen vermag, wenn ein Jugendlicher ein Schwerverbrechen begeht und erst nach längerer Zeit überführt
wird (was zum Glück sehr selten vorkommt).
Man stelle sich etwa die öffentliche Reaktion auf einen
brutalen Mord vor, der nach 5 Jahren aufgeklärt wird und
nicht mehr geahndet werden kann.
Auch im internationalen Vergleich fällt die Obergrenze von
5 Jahren für Schwerverbrechen aus dem Rahmen.
De lege ferenda denkbar wäre eine längere Frist für die in
Art.25 Abs.2 abschliessend geregelten Tatbestände.
Verjährung nach 1.instanzlichem Urteil
Bedauerlicher Weise nicht anwendbar ist die in Art. 97
Abs.3 StGB enthaltene Regel, wonach die Verjährung
nach einem erstinstanzlichen Urteil nicht mehr eintritt.
Deshalb könnten Jugendliche die Verjährung herbeiführen,
indem sie ein Rechtsmittel ergreifen, was bei Erwachsenen wegen der erwähnten Bestimmung nicht mehr
möglich ist.
Das Bundesgericht löste dieses Problem gestützt auf das
frühere Recht ehemals damit, dass es die Verfolgungsverjährung nach dem erstinstanzlichen Urteil ruhen und
erst mit der Ausfällung des letztinstanzlichen kantonalen
Urteils zu Ende gehen liess[1]. Ob eine solche Regel im
Jugendstrafrecht weiterhin gilt, wird noch zu entscheiden
sein.
[1] BGE 92 IV 171
Probleme bei Mediation
Probleme können im Zusammenhang mit einer Mediation
entstehen. Da die Verjährung während des Mediationsverfahrens weiterläuft, könnte die Mediation beantragt
und danach bewusst verzögert werden, um den Eintritt
der Verjährung herbeizuführen. Die Befürchtung, dass
ein solcher Verlauf eintritt, kann der Anlass sein, warum
die zuständige Behörde die Mediation ablehnt.
De lege ferenda wäre eine Regelung sinnvoll, dass die
Verjährung während eines Mediationsverfahrens stillsteht[1].
[1] Vgl. André Kuhn in Bohnet, S.71
Delikte gegenüber Kindern Abs.2
Eine Ausnahme zu den in Art.36 Abs.1 formulierten Verjährungsregeln gilt für Delikte, die gegenüber Kindern
begangen werden: Wie im Erwachsenenstrafrecht
(Art.97 Abs.2 StGB) dauert die Verfolgungsverjährung
bei den in Art.36, Abs.2 abschliessend genannten Straftaten, deren Opfer Kinder unter 16 Jahren sind, mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.
Allerdings ist der Deliktskatalog nicht völlig deckungsgleich, indem die sexuellen Handlungen mit Kindern und
unmündigen Abhängigen (Art. 187 f. StGB) im Jugendstrafrecht nicht unterstellt sind.
Die längere Verjährungsfrist kann bewirken, dass Personen, die erwachsen sind, sich vor dem Jugendgericht
verantworten müssen. Ihre früheren Übergriffe können
allerdings nur mit jugendstrafrechtlichen Sanktionen
geahndet werden.
Unverjährbarkeitsinitiative
Seit dem 1.1.2013 ist für Erwachsene auch die generelle
Unverjährbarkeit von sexuellen und pornografischen
Straftaten an Kindern unter 12 Jahren anwendbar, wie
sie mit der Annahme der Unverjährbarkeitsinitiative im
Jahr 2008 vom Stimmvolk beschlossen worden war.
Die Umsetzung wurde durch die entsprechende Änderung
in Art.101 Abs.1 lit.e StGB verwirklicht. Gemäss Abs.3
gilt sie sogar rückwirkend vom 30.11.2008 an.
Im Jugendstrafgesetz wurden in Art.1 Abs.2 lit.j jedoch nur
Art.101 Abs.1 lit.a-d und Abs.2 und 3 StGB als anwendbar erklärt. Weil lit.e nicht aufgeführt ist, gilt die absolute
Unverjährbarkeit für die von Jugendlichen begangenen
Sexualdelikte nicht.
vom
Weitere Ausnahmen
Als eher theoretische Ausnahme sind dagegen
gemäss Art.1 lit.j. die Bestimmungen des
Erwachsenenstrafrechts (Art.101 Abs.1 lit.a-d
StGB) anwendbar betreffend die absolute
Unverjährbarkeit von Völkermorddelikten,
Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und terroristischen Straftaten .
Entgegen dem Wortlaut von Art.37 Abs.2 gibt es
bei diesen Straftaten auch keine Vollstreckungsverjährung, Riedo S.336.
Solche Schwerstverbrechen dürften allerdings
kaum je von Jugendlichen begangen werden.
Vollstreckungsverjährung Art.37
Die Strafen verjähren in:
a.vier Jahren, wenn ein Freiheitsentzug von mehr als sechs
Monaten ausgesprochen wurde;
b.zwei Jahren, wenn eine andere Strafe ausgesprochen
wurde (Art.37, Abs.1).
Die Vollstreckungsverjährung knüpft an eine in einem
vollstreckbaren Urteil auferlegte Strafe an. Sie regelt, wie
lange diese vollstreckt werden kann, wenn der Vollzug,
z.B. wegen Flucht, Krankheit, Irrtum oder Platzmangel,
vorerst unterbleibt.
Auch hier verkürzte Fristen
Für Jugendliche gelten wesentlich kürzere Fristen als im
Erwachsenen-Strafrecht (wo nach Art.99 StGB mehrfach
abgestufte Verjährungsfristen, absteigend von 30 bis zu
5 Jahren, vorgesehen sind).
Im Jugendstrafrecht gelten 4 Jahre, wenn ein Freiheitsentzug von mehr als 6 Monaten ausgesprochen wurde,
resp. 2 Jahre bei jeder andern Strafe. Spätestens endet
die Vollstreckungsverjährung mit dem 25.Altersjahr,
Art.37, Abs.2.
Die im Erwachsenenstrafrecht geltende Regel (Art.99,
Abs.2 StGB), wonach sich die Verjährungsfrist einer
Freiheitsstrafe um die Dauer ihres ununterbrochenen
Vollzugs und um die Dauer der Probezeit bei bedingter
Entlassung verlängert, ist im Jugendstrafrecht ebenfalls
anwendbar, Art.1 lit.j.
Massnahmen verjähren nicht
Schutzmassnahmen verjähren nicht, doch sind sie
aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht ist (der
drogenabhängige Jugendliche hat sich in der
Zwischenzeit z.B. freiwillig einer Therapie
unterzogen), oder wenn der Zweck nicht mehr
erreichbar ist (z.B. weil zu wenig Zeit bis zur
Erreichung der Altersgrenze bleibt), Art.19.
Auf jeden Fall enden Massnahmen mit der Vollendung des 22.Altersjahrs, Art.19, Abs.2 (vorgesehen ist die Erhöhung auf das 25.Altersjahr).
Eintrag ins Strafregister Art.366-371 StGB
Der Eintrag ins Strafregister ist nicht im JStG, sondern im
StGB geregelt. Die Regelung wird ergänzt durch die
Verordnung über das Strafregister (VOSTRA-V).
Eingetragen werden gemäss Art.366, Abs.3 StGB Verurteilungen zu einem Freiheitsentzug gemäss Art.25 JStG,
zu einer Unterbringung gemäss Art.15 JStG und zu
einer ambulanten Therapie gemäss Art.14 JStG.
Die Freiheitsentzüge werden unabhängig vom Strafmass
und von der Gewährung des bedingten oder teilbedingten Vollzugs registriert. Eingetragen wird somit bereits
die Verurteilung zu einem Tag Freiheitsentzug mit bedingtem Vollzug.
Erweiterung seit 2013
Seit dem 1.1.2013 werden zusätzlich zur früheren Regelung alle Unterbringungen gemäss Art.15 (vorher nur
geschlossene Unterbringungen) sowie die ambulanten
Behandlungen gemäss Art.14 JStG eingetragen
(Ergänzung in Art. 366 StGB).
Die einsichtsberechtigten Behördenstellen wurden in
Art.367 StGB gleichzeitig um den Führungsstab der
Armee erweitert.
Diese Neuerung soll es ermöglichen, jugendliche Straftäter
bei der Armee-Rekrutierung als mögliche Sicherheitsrisiken zu identifizieren.
Art.366 Abs.3 und 371 Abs.2 StGB
Verurteilungen von Jugendlichen sind nur aufzunehmen,
wenn diese verurteilt worden sind:
a. zu einem Freiheitsentzug (Art. 25 JStG);
b. zu einer Unterbringung (Art. 15 JStG) oder
c. zu einer ambulanten Behandlung (Art.14 JStG).
Urteile betreffend Jugendliche erscheinen im Strafregisterauszug nur, wenn diese als Erwachsene wegen weiterer
Taten verurteilt wurden, die in den Strafregisterauszug
aufzunehmen sind.
Jugendsünden werden nicht mitgeteilt
Die Härte, dass alle Freiheitsentzüge und sogar ambulante
Behandlungen eingetragen werden, wird abgemildert
durch die in Art.371, Abs.2 StGB enthaltene Regel,
wonach in Strafregisterauszügen für Privatpersonen
Jugendverurteilungen nur erscheinen, falls die Verurteilten als Erwachsene wegen weiterer eintragspflichtiger
Taten verurteilt worden sind.
Wenn eine ehemals im Jugendalter verurteilte Person, die
seither nicht mehr verurteilt wurde, über sich selbst
einen Auszug einholt, ist die „Jugendsünde“ somit nicht
mehr aufgeführt, wohl aber, wenn eine strafrechtliche
Behörde oder ein Strassenverkehrsamt Auskunft
verlangen.
Entfernen von Einträgen
Die eingetragenen Urteile werden von Amtes wegen aus
dem Strafregister entfernt, wenn über die gerichtlich
zugemessene Strafdauer hinaus 10 Jahre vergangen
sind (Art. 369, Abs.1 StGB).
Einmal entfernte Strafregistereinträge dürfen in einem
neuen Strafverfahren bei der Strafzumessung und beim
Entscheid über den bedingten Strafvollzug nicht mehr
berücksichtigt werden, wohl aber im Rahmen einer
neuen Begutachtung[1] oder im Rahmen der Gefährlichkeitsbeurteilung.
[1] BGE 135 IV 87 ff.
Ehemalige Bestimmungen Art.38-43 aJStG
Im Gegensatz zum früheren Jugendstrafrecht enthielt das
ursprüngliche aJStG im 5. Gesetzeskapitel (Art.38-42)
auch formelle Bestimmungen zum Verfahren. Sie
wurden als Mindestgarantien begründet und sollten
sicherstellen, dass das materielle Jugendstrafrecht und
seine Grundsätze tatsächlich zum Tragen kamen.
Der Bundesgesetzgeber wollte insbesondere eine einheitliche Anwendung des Gesetzes und die Beachtung
der durch die internationalen Standards vorgegebenen
Mindestanforderungen gewährleisten. Zudem enthielt
das 5. Kapitel ehemals Bestimmungen zur Kostentragung im Vollzug (Art.43).
All diese Bestimmungen sind seit dem Inkrafttreten der
JStPO in diese überführt worden. Die Einzelheiten
werden dort dargestellt.
Schluss- und
Übergangsbestimmungen
Die Schlussbestimmungen formulieren Änderungen, die im
StGB in andern Artikeln als den durch das JStG ersetzten Art.82 - 99 aStGB vorgenommen werden mussten,
sowie Änderungen in andern Gesetzen (Art.44).
Zudem regeln sie Fälle, wo Sanktionen vor dem Inkrafttreten des JStG nach altem Recht angeordnet wurden,
aber noch nicht oder nicht vollständig vollzogen waren,
und Fälle, in denen früher begangene Straftaten nach
dem neuen Recht beurteilt werden mussten (Art.45 bis
47). Da dieses bereits seit 2007 gilt, spielen diese
Übergangsbestimmungen heute kaum mehr eine Rolle.
Übergangsfrist für Straf- und
Massnahmenvollzug
Schliesslich enthält das Gesetz eine an die
Kantone gerichtete Übergangsbestimmung, die
ihnen eine 10-jährige Frist für die Errichtung der
neuen Vollzugseinrichtungen einräumt (Art.48).
Die Kantone haben bis Ende des Jahres 2016
zehn Jahre Zeit, um die für die Unterbringung
(Art.15) resp. für den Freiheitsentzug (Art.27)
erforderlichen Einrichtungen bereit zu stellen.
Die Befristung gilt nicht für die Untersuchungshaft,
BGE 133 I 298; in der Untersuchungshaft
müssen Jugendliche und Erwachsene schon
seit 2007 getrennt untergebracht werden.
Frist sollte eingehalten werden
Es ist zu hoffen, dass die in Art.48 formulierte Befristung
eingehalten wird, und dass die Übergangregelung nicht
das gleiche Schicksal erfährt wie die zum früheren
Art.93ter aStGB, die im Jahre 1974 ebenfalls eine 10jährige Frist „bis zur Errichtung einer Anstalt für Nacherziehung“ vorgesehen hatte. In der Übergangszeit
konnten Jugendliche entgegen dem klaren Wortlaut des
Gesetzes in Anstalten für Erwachsene untergebracht
werden.
Weil die Kantone ihrer Verpflichtung nie nachkamen, wurde
die Übergangsfrist bis zum Jahr 2006 immer wieder
verlängert und damit der Zustand weitergeführt, den der
Gesetzgeber ausdrücklich hatte beseitigen wollen.
2. Schwachstellen des JStG
Das seit 2007 geltende Jugendstrafgesetz ist durchaus
geeignet, um auf die durch die Jugenddelinquenz
verursachten Probleme strafrechtlich zu reagieren.
Die von Urwyler/Nett 2012 erarbeitete Evaluation kommt
zum Ergebnis, die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele
seien mehrheitlich erreicht worden (S.168).
Das Ausmass der Straftaten habe sich nicht erhöht, und
die Rückfallquote sei unverändert geblieben. Das
System des Jugendvollzugs bewähre sich zumindest
gleich oder gar besser als in andern Ländern (S.164).
Als Folge des JStG werde das Jugendstrafrecht vermehrt
und einheitlicher als früher als Erziehungsstrafrecht
wahrgenommen (S.161).
Politische Vorschläge zur
Verschärfung
Das JStG weist unbestritten einige Mängel auf. Deshalb
sind schon zahlreiche Forderungen auf dem Tisch, wie
es abgeändert, d.h. vor allem verschärft werden könnte.
So sind im Parlament z.B. Vorstösse eingereicht worden
zur Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf Jugendliche, zur Senkung der Altersgrenze und Erhöhung der
Obergrenze für Freiheitsstrafen bis zu vier Jahren, für
eine Verwahrung von jugendlichen Straftätern, für
unbedingte Strafen als Regel, für Umerziehungslager
(boot camps).
Allerdings besteht in der Fachwelt weitgehend Einigkeit
darüber, dass eine reine Verschärfung der Sanktionen
weder in general- noch in spezialpräventiver Hinsicht
erfolgversprechend ist.
Keine Schnellschüsse
Ein überstürztes Vorgehen mit politischen Schnellschüssen
macht keinen Sinn. Obwohl das JStG Schwachstellen
aufweist, ist es doch ein brauchbares Instrument, um
einerseits Jugendlichen Grenzen aufzuzeigen und
andererseits gefährdeten Jugendlichen die Hilfen oder
Leitplanken zukommen zu lassen, die sie brauchen.
Um die Schwachstellen gezielt zu verbessern, ist es sinnvoll, eine sorgfältige Reform einzuleiten und dabei die in
der Praxis gemachten Erfahrungen zu berücksichtigen.
In diesem Sinn ist es zu begrüssen, dass das Bundesamt
für Justiz nach der Inkraftsetzung des JStG eine wissenschaftliche Evaluation in Auftrag gegeben hatte, deren
Ergebnisse, verfasst von Urwyler/ Nett, seit Ende 2012
vorliegen.
Bewährung des Jugendstrafrechts
anhand von Rückfalluntersuchungen
Im Vergleich mit den deutschsprachigen Nachbarländern Deutschland und Österreich schneidet
das Schweizer Jugendstrafrecht besser ab.
Das liegt daran, dass die Sanktionen weniger hart
sind, denn in allen Ländern weisen die leichtern
Sanktionen, und vor allem die nicht freiheitsentziehenden, deutlich günstigere RückfallErgebnisse auf.
Lit. Masterarbeit von Marc Obrist, Luzern 2013
Die wichtigsten Schwachstellen
Der Strafkatalog für die Unter-15-Jährigen ist mit
der Höchststrafe von 10 Tagen Persönliche
Leistung zu knapp. Der Gesetzgeber ist davon
ausgegangen, dass Kinder, die schwere Straftaten begehen, immer einer Massnahme zugeführt werden sollten. Allerdings kann das
ausnahmsweise ausgeschlossen sein, z.B. weil
das Kind Wohnsitz im Ausland hat.
Für solche Fälle sollte es m.E. möglich sein, auch
längere Arbeitsstrafen auszusprechen und diese
notfalls stationär zu vollziehen.
14 statt 15 Jahre?
Üeberlegenswert wäre auch, die bei verschiedenen Strafen
(Busse, Freiheitsentzug, Persönliche Leistung von mehr
als 10 Tagen) vorgesehene Altersgrenze von 15 Jahren
auf 14 Jahre zu senken.
Damit könnte der nachweisbaren Akzeleration der jugendlichen Entwicklung und der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Jugendliche heute über grössere
Freiräume verfügen und damit auch mehr Eigenverantwortung übernehmen müssen.
Die Grenze von 14 Jahren für die eigentlichen Jugendstrafen entspräche den Erkenntnissen neuerer
entwicklungspsychologischer Untersuchungen und
zugleich der in andern Ländern, z.B. in Deutschland,
Österreich und Italien, bestehenden Regelung.
Katalog in Art.25 Abs.2 erweitern
Beim Freiheitsentzug bis zu vier Jahren dürfte der Katalog
der Schwerstverbrechen, die nach Art.25, Abs.2 JStG
dafür Anlass sein können, zu stark eingeschränkt sein.
Deshalb sollte er aus generalpräventiven Gründen
erweitert werden. Zu diesem Ergebnis kommt auch die
erwähnte Evalution, S.167.
Der von Brigitte Stump vorgelegte internationale Vergleich
zeigt, wie wichtig es ist, in den sehr seltenen Fällen, wo
Jugendliche schwerste Verbrechen begehen, über angemessene Sanktionen zu verfügen, weil sonst im Sinne
des „adult time for adult crime“ der Einbruch des Erwachsenenstrafrechts droht[1].
Bevor eine Ausweitung des Deliktskatalogs allerdings umgesetzt werden kann, sollten zuerst die gesetzlich vorgesehenen Vollzugseinrichtungen zur Verfügung stehen.
[1] Brigitte Stump, Adult time for adult crime, S.298
Obergrenze im Massnahmenvollzug
Im Rahmen der Unterbringungsmassnahme sollte der
Vollzug bis zum 25. Altersjahr aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen verlängert werden können,
wie das früher auch bei der Massnahme nach Art.91,
Ziff.2 aStGB (aber nur dort) der Fall war.
Auch die Evaluation hält die Fortführung über das 22.
Altersjahr hinaus für sinnvoll, S.166.
In der im Jahr 2010 erfolgten Vernehmlassung zum
Sanktionenrecht fand der Vorschlag, in Art.19, Abs.2 für
alle Massnahmen das 25.Altersjahr als Obergrenze
vorzusehen, breite Zustimmung. Deshalb dürfte diese
Gesetzesänderung demnächst umgesetzt werden.
Bedingte Strafe bei Arbeitsleistung
Für Jugendliche sind vollbedingte Strafen im Bereich der
persönlichen Leistungen (und auch der Busse) wenig
sinnvoll. Der Gesetzgeber hat diese Regelung unbesehen aus dem Erwachsenenstrafrecht übernommen
(wo sie übrigens auch höchst problematisch ist), ohne
sich mit den im Jugendstrafrecht geltenden erzieherischen Anforderungen näher auseinander zu setzen.
Aus der Sicht der Praxis wird der teilbedingte Vollzug sowohl bei Bussen als auch bei persönlichen Leistungen
dem vollbedingten Vollzug als spezialpräventiv
überlegen angesehen, Evaluation S.166.
Statistisch ist bei beiden Strafarten der unbedingte Vollzug
die Regel.
Einverständnis für ambulante Massnahme
Mit dem Wegfall der bedingten Entlassung aus dem Unterbringungsvollzug ist für die Über-18-Jährigen die Möglichkeit einer abgestuften Progression eingeschränkt.
Die Ersatzlösung in Form der Änderung in eine leichtere
Massnahme (Art.18) ist an sich sinnvoll, sie stösst aber
in dieser Altersgruppe an Grenzen, weil ambulante
Erziehungsmassnahmen nur mit dem Einverständnis der
volljährigen Betroffenen angeordnet werden können.
Auch wenn Aufsicht oder Persönliche Leistung nicht im
Zusammenhang mit der Entlassung aus der Unterbringung angeordnet werden, macht das erforderliche
Einverständnis des volljährigen Verurteilten wenig Sinn.
Vikariierendes Prinzip
Problematisch ist die Ausgestaltung des vikariierenden
Prinzips bei der Verbindung von Freiheitsstrafe und
Unterbringungsmassnahme. Bei den Erwachsenen
beruht das Vikariieren darauf, dass beide Sanktionen
vergleichbar schwer sind. Bei den Jugendlichen ist die
Strafe praktisch immer deutlich kürzer.
Deshalb fährt ein Jugendlicher zeitlich besser, wenn er
sich der Schutzmassnahme verweigert und dadurch den
Wechsel zur Strafe erzwingt. Eine Lösung kann schon
heute darin liegen, die Schutzmassnahme in solchen
Fällen allein auszusprechen, was vom Gesetzestext her
möglich wäre (Art.21, Abs.2 lit.a JStG), aber vom Bundesgericht noch nicht beurteilt worden ist.
De lege ferenda wäre eine Lösung sinnvoll, wonach die in
der sabotierten Massnahme verbrachte Freiheitsbeschränkung nicht zwingend anzurechnen wäre.
Gemischte Fälle
Verunglückt ist der Art.3, Abs.2 JStG, der für Jugendliche, die vor und nach dem 18. Geburtstag
delinquiert haben, zu Ungerechtigkeiten führt
und zudem die Jugendgerichte zwingt, Erwachsenenstrafrecht anzuwenden.
Die beiden letzten Sätze sollten nur bei Massnahmen zur Anwendung kommen (vgl. Riedo,
Wenn aus Kälbern Rinder werden, S.186).
Verfolgungsverjährung
Bei der Verfolgungsverjährung gemäss Art.36
könnte die Obergrenze von 5 Jahren in der
Öffentlichkeit auf Unverständnis stossen, wenn
in seltenen Fällen ein Jugendlicher ein schweres
Verbrechen begeht, das erst nach 5 Jahren
aufgeklärt wird. Deshalb wäre bei den in Art.25
Abs. 2 geregelten Schwerstverbrechen eine
längere Verjährung gerechtfertigt.
Die Diskussion um die 2008 angenommene Verjährungsinitiative hat gezeigt, dass das Institut
der Verjährung in der Öffentlichkeit nur sehr
begrenzt Akzeptanz findet.
Electronic Monitoring
Zunächst hatte hat es der Gesetzgeber versäumt,
das Electronic Monitoring, den elektronisch gesicherten Hausarrest, als Vollzugsform gesetzlich zu regeln. Die Erfahrungen in England und
im Kanton Basel-Landschaft (seit 2004) zeigten
aber, dass EM bei Jugendlichen erzieherisch
sinnvoll eingesetzt werden kann.
Der Bund lässt EM in einem neuen Art.16a JStG
seit 2015 für alle Kantone im Zusammenhang
mit Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverboten zu.
Mehrere Kantone (z.B. ZH, SG, ZG, BE, BS)
sind daran, EM im Jugendbereich einzuführen.
Zugehörige Unterlagen
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