GfBK-Newsletter 8/2011 - Gesellschaft für Biologische Krebsabwehr

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Wichtige Hinweise - Kostenerstattung Misteltherapie zum Teil in Frage gestellt - Rückschlag für
die Biologische Medizin
Leider hat sich in den letzten Tagen durch viele Rückmeldungen von Patienten bestätigt, dass Ärzte
nicht mehr bereit sind, anthroposophische Mistelpräparate zur adjuvanten (unterstützenden oder
vorbeugenden) Therapie auf Kassenrezept zu verordnen. Wie bisher wird die Misteltherapie in der
sogenannten palliativen Therapie auf Kassenrezept erstattet, also zum Beispiel wenn bei Patienten
Fernmetastasen auftreten oder die Krebserkrankung inoperabel ist. In der unterstützenden,
adjuvanten Therapie bei einer heilbaren Krebserkrankung sind anthroposophische Mistelpräparate
nach einer Urteilsverkündung des Bundessozialgerichtes zwar weiterhin arzneimittelrechtlich
zugelassen, nur nicht mehr auf Kassenrezept. Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen die Kosten auf
Antrag übernehmen, müssen es aber nicht. Sollte Ihnen Ihr behandelnder Arzt in der derzeitigen
Situation anthroposophische Mistelpräparate nicht auf Kassenrezept verordnen, haben Sie nach §13
Abs. 3 SGB V die Möglichkeit, einen Antrag auf Kostenübernahme direkt bei Ihrer Krankenkasse zu
stellen und die Kostenerstattung für eingereichte Privatrezepte zu verlangen.
Bei der Antragstellung sind einige wichtige Punkte zu beachten. Sie sollten daher folgendermaßen
vorgehen:
•
•
Lassen Sie sich von Ihrem behandelnden Arzt ein sogenanntes Privatrezept über ein
anthroposophisches Mistelpräparat ausstellen. Bitte beachten Sie dabei, dass die ärztliche
Verordnung nicht auf einem sogenannten „grünen Rezept“ erfolgt.
Reichen Sie das Rezept zusammen mit einem schriftlichen Kostenübernahmeantrag
(siehe Link unten) und einem aktuellen Attest Ihres behandelnden Arztes bei Ihrer
Krankenkasse ein. Aus dem Attest muss sich die Behandlungsbedürftigkeit ergeben. (Wenn
möglich, lösen Sie bitte das Privatrezept erst bei Ihrer Apotheke ein, wenn eine Entscheidung
Ihrer Krankenkasse vorliegt – egal ob positiv oder negativ.)
Lehnt Ihre Krankenkasse die Kostenübernahme ab, kann gegen diese Entscheidung innerhalb eines
Monats Widerspruch eingelegt werden. Ergeht daraufhin ein negativer Widerspruchsbescheid, kann
hiergegen – wiederum innerhalb eines Monats – Klage beim zuständigen Sozialgericht eingereicht
werden. Bis zur endgültigen Entscheidung besorgen Sie sich bitte das entsprechende Mistelpräparat
(abnobaViscum®, Helixor®, Iscador®, Iscucin®) per Privatrezept direkt in der Apotheke. Die Ihnen
entstehenden Kosten werden bei einem positiven endgültigen Entscheid dann später erstattet.
Diese Vorlage des Kostenübernahmeantrages können Sie gern verwenden, bitte ergänzen Sie
lediglich Ihre persönlichen Daten.
http://www.biokrebs.de/images/stories/download/Newsletter_Links/Erstattung_Mistel.pdf
Aufgrund der aktuellen Situation haben wir diesen Newsletter ausschließlich dem Thema MistelKostenerstattung gewidmet. Freuen Sie sich auf den bereits in der nächsten Woche folgenden
Newsletter mit vielen interessanten Themen rund um die ganzheitlichen Krebstherapien.
Mit freundlichen Grüßen aus Heidelberg
Ihr
Dr. med. György Irmey
Ärztlicher Direktor
Gesellschaft für Biologische Krebsabwehr e. V.
Voßstr. 3, 69115 Heidelberg, Tel.: 06221 - 138020, www.biokrebs.de, [email protected]
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