Wichtige Hinweise - Kostenerstattung Misteltherapie zum Teil in Frage gestellt - Rückschlag für die Biologische Medizin Leider hat sich in den letzten Tagen durch viele Rückmeldungen von Patienten bestätigt, dass Ärzte nicht mehr bereit sind, anthroposophische Mistelpräparate zur adjuvanten (unterstützenden oder vorbeugenden) Therapie auf Kassenrezept zu verordnen. Wie bisher wird die Misteltherapie in der sogenannten palliativen Therapie auf Kassenrezept erstattet, also zum Beispiel wenn bei Patienten Fernmetastasen auftreten oder die Krebserkrankung inoperabel ist. In der unterstützenden, adjuvanten Therapie bei einer heilbaren Krebserkrankung sind anthroposophische Mistelpräparate nach einer Urteilsverkündung des Bundessozialgerichtes zwar weiterhin arzneimittelrechtlich zugelassen, nur nicht mehr auf Kassenrezept. Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen die Kosten auf Antrag übernehmen, müssen es aber nicht. Sollte Ihnen Ihr behandelnder Arzt in der derzeitigen Situation anthroposophische Mistelpräparate nicht auf Kassenrezept verordnen, haben Sie nach §13 Abs. 3 SGB V die Möglichkeit, einen Antrag auf Kostenübernahme direkt bei Ihrer Krankenkasse zu stellen und die Kostenerstattung für eingereichte Privatrezepte zu verlangen. Bei der Antragstellung sind einige wichtige Punkte zu beachten. Sie sollten daher folgendermaßen vorgehen: • • Lassen Sie sich von Ihrem behandelnden Arzt ein sogenanntes Privatrezept über ein anthroposophisches Mistelpräparat ausstellen. Bitte beachten Sie dabei, dass die ärztliche Verordnung nicht auf einem sogenannten „grünen Rezept“ erfolgt. Reichen Sie das Rezept zusammen mit einem schriftlichen Kostenübernahmeantrag (siehe Link unten) und einem aktuellen Attest Ihres behandelnden Arztes bei Ihrer Krankenkasse ein. Aus dem Attest muss sich die Behandlungsbedürftigkeit ergeben. (Wenn möglich, lösen Sie bitte das Privatrezept erst bei Ihrer Apotheke ein, wenn eine Entscheidung Ihrer Krankenkasse vorliegt – egal ob positiv oder negativ.) Lehnt Ihre Krankenkasse die Kostenübernahme ab, kann gegen diese Entscheidung innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Ergeht daraufhin ein negativer Widerspruchsbescheid, kann hiergegen – wiederum innerhalb eines Monats – Klage beim zuständigen Sozialgericht eingereicht werden. Bis zur endgültigen Entscheidung besorgen Sie sich bitte das entsprechende Mistelpräparat (abnobaViscum®, Helixor®, Iscador®, Iscucin®) per Privatrezept direkt in der Apotheke. Die Ihnen entstehenden Kosten werden bei einem positiven endgültigen Entscheid dann später erstattet. Diese Vorlage des Kostenübernahmeantrages können Sie gern verwenden, bitte ergänzen Sie lediglich Ihre persönlichen Daten. http://www.biokrebs.de/images/stories/download/Newsletter_Links/Erstattung_Mistel.pdf Aufgrund der aktuellen Situation haben wir diesen Newsletter ausschließlich dem Thema MistelKostenerstattung gewidmet. Freuen Sie sich auf den bereits in der nächsten Woche folgenden Newsletter mit vielen interessanten Themen rund um die ganzheitlichen Krebstherapien. Mit freundlichen Grüßen aus Heidelberg Ihr Dr. med. György Irmey Ärztlicher Direktor Gesellschaft für Biologische Krebsabwehr e. V. Voßstr. 3, 69115 Heidelberg, Tel.: 06221 - 138020, www.biokrebs.de, [email protected]