7 Branding in Social Media: Schutz des Brands auf dem Online-Marktplatz Delia Fehr-Bosshard, LL.M. Social Media bieten einen internationalen Markt­ Gefahr der Verwässerung, z. B. durch Kom­ platz mit tiefen Eintrittsbarrieren. Sie erlauben die binationen oder Abänderungen der Marke. Interaktion mit Nutzern, Kunden, Fans und solchen, Im Extremfall droht on- und offline der Ver- die es noch vom Brand, d. h. dem Angebot, der lust des Markenschutzes. Ab 2017 können Marke und der Reputation, zu überzeugen gilt. ­ Dritte ohne vorgängiges Gerichtsverfahren ­O nline Branding birgt aber aufgrund der Interna­ die ­ L öschung der Marke wegen Nichtge- tionalität und raschen Verbreitung rechtliche Fall­ brauchs beim Eidgenössischen Institut für stricke, die in der Branding-Strategie zu adressie­ ren sind. Geistiges Eigentum verlangen. –Für den Werbetreibenden ist es aufwändig, den Überblick über kollidierende Rechte zu behalten. Auch Plattformbetreiber stellen Gefährdung des Brands in Social Media Bedingungen auf für die Integration ihrer eigenen Marken und urheberrechtlich ge- Der internationale Zugang zu sozialen Medien er- schützter Icons in der Werbung Dritter, höht den Druck auf den eigenen Brand. Rechtliche ­s ichern sich selbst aber umfangreiche Nut- Gefahren für den Brand beim Einsatz in sozialen zungsrechte an Inhalten der Nutzer zu. Medien sind bspw. die folgenden: –Unberechtigte Dritte können den Brand für ihre eigenen Zwecke verwenden, z. B. als Nationales Werberecht für Online-Branding Pro­filnamen. Wenn auf einer Plattform «first come, first served» gilt, kann ein Dritter den Nationales Werberecht gilt auch online und kann Brandauftritt verhindern. Einige Plattformen eine Lokalisierung des Online-Branding notwendig vergeben identische Profilnamen mehrmals, machen. Die Schweiz kennt insbesondere folgende wodurch konkurrierende Profile existieren werberechtlichen Anforderungen: können. –Werbung in der Schweiz darf unabhängig –Dritte können ein geschütztes Zeichen infor- vom verwendeten Kanal nicht zu Täuschung mativ verwenden, ohne Markenrechte zu oder Irreführung Anlass geben. Werbean­ verletzen. Die Abgrenzung vom unerlaubten gaben müssen wahr und klar sein. Schleich- Gebrauch als Kennzeichen ist in sozialen werbung ­M edien noch schwieriger zu ziehen als z. B. in ­R isiko dar und schadet der Glaubwürdigkeit. Printmedien. Hinweise wie «promoted by» oder «paid stellt ein lauterkeitsrechtliches –Eine Domainregistrierung mit dem Brand in ­c ontent» erhöhen die Transparenz und tren- der URL kann markenrechtlich zulässig sein, nen den redaktionellen Inhalt von der Wer- wenn Dritte über die Webseite keine gleich- bung. artigen Leistungen anbieten. –Versuche zur Attraktivitätssteigerung durch –Die Verwendung fremder Brands in Parodien gekaufte «likes» oder «friends» sind intrans- ist weitgehend erlaubt. Die Verbreitung fal- parent. Es existiert keine Gerichtspraxis scher oder irreführender Angaben ist aber dazu in der Schweiz. In Deutschland gelten persönlichkeits- und/oder lauterkeitsrecht- solche Praktiken als irreführend. lich problematisch. –Die Impressumspflicht, bekannt aus der EU, –Erlaubt der Brand-Inhaber die Nutzung des existiert in abgeschwächter Form auch in der Zeichens durch Dritte, besteht online die Schweiz: Wer seine Leistungen elektronisch Branding in Social Media: Schutz des Brands auf dem Online-Marktplatz 21 anbietet, muss klare und vollständige Angaben zu Identität und Kontaktadresse machen. ® für registrierte Marken signalisiert eine konsequente Verteidigung. –Die scheinbare Anonymität des Internets – Spezialbestimmungen für bestimmte Pro- macht es aufwändiger, Verletzer zu identi­ dukte und Werbeformen (z. B. Heilmittel, fizieren. Abmahnungen erzielen aber gute L ebensmittel, Alkohol, Tabakprodukte, Lot­ ­ Erfolge, da die Rechtsverletzung häufig aus te­r ien, Preisausschreiben und Wett­b e­werbe) Unwissenheit erfolgt. Für Rechtsverletzun- sowie private Regelwerke (z. B. die Grund- gen im Internet besteht in der Regel schweiz- sätze der Lauterkeitskommission, Empfeh- weit eine gerichtliche Zuständigkeit gegen lungen des Verbandes IAB Schweiz, Stan- den Verletzer. desregeln/Richtlinien für Personen in Medizi- –Viele Betreiber bieten Hand zur Beseitigung nalberufen und Anwälte) gelten auch online. rechtsverletzender Inhalte. Betreiber regeln Rechtlicher und faktischer Schutz für die Online-Branding-Elemente Brand-Inhaber in den Nutzungsbedingun- Instrumente zum Rechtsschutz für gen, teils gestützt auf Selbstregulierung Der Schutz von Online-Branding-Elementen richtet (z. B. den simsa code-of-conduct hosting). sich nach lokalem Recht. In der Schweiz sind viele Fragen (noch) nicht gerichtlich geklärt. Zentral sind folgende Schutzmassnahmen: Branding-Strategie adressiert Risiken und –Nach der Festlegung von Kernmärkten sind Unsicherheiten nationale Marken zu registrieren. Zeichen (z. B. Begriffe, Grafiken) sind als Marken Zum Schutz des Brands und der Reputation gehört schutzfähig, wenn sie eine betriebliche Her- auch die Kontrolle der Produkte und Leistungen, für kunft von Waren oder Dienstleistungen be- welche eine Marke on- und offline durch den Inha- zeichnen. Das gilt z. B. für Blog-Titel nicht, ber und Dritte verwendet werden darf und soll. wenn der Blogger damit den Inhalt des Bei- Regeln für Dritte haben mehr Gewicht, wenn der trags beschreibt. Die Schweiz kennt, anders Brand-Inhaber selbst eine schlüssige Strategie als Deutschland, keinen Titelschutz. Nur im verfolgt. Dazu gehört die Schulung der eigenen Einzelfall sind Titel urheberrechtlich und/ Mitarbeitenden zum Verhalten in Social Media. Die oder lauterkeitsrechtlich geschützt. (interne) Branding-Strategie soll die Toleranzgren- – Die Registrierung auf Social Media bewirkt ze für Rechtsverletzungen definieren. Ein verhält- einen faktischen Schutz, da Plattformen teils nismässiger Ansatz ist aus Kostengründen zentral, eine Verifizierung von Profilen anbieten. Die aber auch deshalb, weil überschiessende Aktionen Profile sind aktiv zu bewirtschaften. online zum Bumerang mit Reputationsrisiken wer- –Der eigene Brand bleibt nur stark, wenn der den können. Die eigene Strategie ist regelmässig Inhaber ihn gegen Dritte verteidigt. Zentrale zu evaluieren. Eine klar definierte und gelebte Instrumente Markenüberwachungen, Branding-Strategie unterstützt auch den Rechts- Firmen- und Domainrecherchen sowie die berater darin, die geeigneten Schritte zu ergreifen Überwachung der relevanten Social-Media- und den Brand-Inhaber effizient zu beraten. sind Kanäle. Die Benutzung des Schutzvermerks Branding in Social Media: Schutz des Brands auf dem Online-Marktplatz 22