PDV 810.1 "Formelle elektronische Kommunikation

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Diese Vorschrift ist ausschließlich für den
Dienstgebrauch durch die Polizei bestimmt und
urheberrechtlich geschützt; Nachdruck, auch
auszugsweise, nur mit vorheriger Genehmigung
des/der
Innenministeriums/-senatsverwaltung
des Bundes oder eines Landes.
PDV 810.1
Ausgabe 2004
Formelle elektronische Kommunikation
(Elektronische Post)
Vereinnahmt
Datum
Beleg-Nr./
Lfd. Nr.
Einführungserlass
Baden- Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
Bund
Änderungsnachweis
Änderung
Nr.
Datum
Unterschrift
Geändert
von Dienststelle
am
Änderungsnachweis
Änderung
Nr.
Datum
Unterschrift
Geändert
von Dienststelle
am
Inhaltsverzeichnis
Seite
1
Allgemeines.....................................................................................................7
2
Formelle elektronische Kommunikation ..............................................9
2.1
Grundsätze ..........................................................................................................9
2.2
Grundstruktur .....................................................................................................9
2.3
Organisatorische/betriebliche Regelungen für Verantwortliche Stellen .....10
2.4
Weitere organisatorische/betriebliche Regelungen ......................................12
2.4.1
Sicherheitsanforderungen...................................................................................12
2.4.2
Aufgabeberechtigung, Aufgeber .........................................................................12
2.4.3
Absender ............................................................................................................13
2.4.4
Steuerung ...........................................................................................................13
2.4.5
Vorranggesteuerte Kommunikation, Vorrangstufen............................................13
2.5
Aufbau, Form und Gestaltung Formeller Nachrichten ..................................15
2.5.1
Nachrichtenkopf..................................................................................................15
2.5.2
Inhalt ...................................................................................................................16
2.5.3
Anhänge .............................................................................................................16
2.6
Vermittlungsstellen ..........................................................................................17
2.7
Endstellen der Formellen Kommunikation.....................................................17
2.8
Nachweisung.....................................................................................................17
2.9
Störungen, Notfallkonzeption..........................................................................17
2.9.1
Grundsätze .........................................................................................................17
2.9.2
Ergänzende Festlegungen für Hauptvermittlungen ............................................18
5
Anlagen
Anlage 1
Landeskenner und Sammeladressen der Oberen Netzebene
Anlage 2
Abkürzungen für Polizeibehörden, Polizeieinrichtungen, andere Behörden und
sonstige Stellen innerhalb der Formellen Kommunikation
Anlage 3
Anforderungen an die Netze, Systeme und Komponenten der Formellen
Kommunikation
Anlage 4
Zulässige Datenvolumina der Formellen Kommunikation
Anlage 5
Beispiele für Formelle Nachrichten
Anlage 6
Zulässige Datenformate für Anhänge der Formellen Nachrichten
Anlage 7
Fachbegriffe
Anmerkung:
Soweit Personen- und Funktionsbezeichnungen aus Gründen der Lesbarkeit in der männlichen Form verwendet werden, gelten sie gleichermaßen für Frauen.
6
1
Allgemeines
1.1
Diese Vorschrift regelt die Formelle Kommunikation der Polizeien der Länder und
des Bundes.
Die Regelungen der Verschlusssachenanweisung und der „VS-IT-Richtlinien“
sind ergänzend zu beachten.
1.2
Werden Verantwortliche Stellen (Nr. 2.2.2) in anderen Behörden und sonstigen
Stellen eingerichtet, haben sich diese zur Einhaltung der Regelungen der
Formellen elektronischen Kommunikation (Nr. 2) zu verpflichten.
1.3
Die Durchführung der Formellen Kommunikation erfordert bei besonderen Anlässen, z.B. größere Gefahren- und Schadenslagen, Katastrophen, Spannungs- und
Verteidigungsfall, Krisenzeiten, ggf. anlassbezogene Regelungen.
Die Länder und der Bund richten für besondere Anlässe Import- und Exportschnittstellen für die Formelle Kommunikation ein, damit andere Behörden und
sonstige Stellen an ihr beteiligt werden können.
Bei anderen Behörden und sonstigen Stellen können anlassbezogen Verantwortliche Stellen für die Durchführung der Formellen Kommunikation eingerichtet
werden.
1.4
Die Formelle Kommunikation nutzt ein bundesweites polizeiliches Adressverzeichnis.
Es enthält die verbindlichen Adresseinträge für die Formelle Kommunikation sowie ausgewählte Rufnummern der Fernsprech- und Telefaxanschlüsse der Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen sowie ggf. anderer Behörden und sonstiger Stellen.
Die Länder und der Bund entscheiden eigenverantwortlich über den Umfang der
Einträge und stellen deren Aktualität sicher.
Zum Betrieb und zur Pflege des bundesweiten polizeilichen Adressverzeichnisses wird ein Verzeichnisdienst eingerichtet.
7
2
Formelle elektronische Kommunikation
2.1
Grundsätze
2.1.1
Die Formelle Kommunikation wird über ein besonderes elektronisches Postsystem (Nr. 2.2.1) der Polizeien der Länder und des Bundes durchgeführt.
Dieses elektronische Postsystem ist Führungs- und Einsatzmittel.
Die Formelle Kommunikation berücksichtigt die speziellen Anforderungen der Polizeien sowohl für die Allgemeine Aufbauorganisation (AAO) als auch für die in
Besonderen Aufbauorganisationen (BAO).
2.1.2
Bei der Formellen Kommunikation übertragene Informationen sind Formelle
Nachrichten.
Die Formelle Kommunikation soll gewährleisten, dass Formelle Nachrichten innerhalb festgelegter Fristen sicher zugestellt und im Bedarfsfall vorrangig behandelt werden.
Teilnehmer der Formellen Kommunikation sind die Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen der Länder und des Bundes.
2.1.3
Für eingehende Formelle Nachrichten ist in den Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen eine Endstelle der Formellen Kommunikation (Nr. 2.7) einzurichten. Diese hat die Zuordnung, Weitergabe und Bearbeitung eingehender Formeller Nachrichten zu veranlassen.
Bei Bedarf können in den Organisationseinheiten der Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen weitere Endstellen der Formellen Kommunikation eingerichtet
werden.
2.1.4
Für abgehende Formelle Nachrichten sind in den Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen Personen zu bestimmen, denen eine Sendeberechtigung für die
Formelle Kommunikation erteilt wird (Absender).
2.1.5
Nicht-Formelle Nachrichten oder Teile davon können über geeignete Schnittstellen in die Formelle Kommunikation importiert werden, darüber hinaus besteht die
Möglichkeit, Formelle Nachrichten oder Teile davon aus der Formellen Kommunikation zu exportieren.
2.2
Grundstruktur
2.2.1
Das besondere elektronische Postsystem der Länder und des Bundes gliedert
sich in
- die Obere Netzebene (ON) mit den Hauptvermittlungen (HV)
- die Untere Netzebene (UN), ggf. mit Knotenvermittlungen (KV), Endstellen
der Formellen Kommunikation (ESt), dem Datenendgerät des Absenders
einer Formellen Nachricht
9
2.2.2
Hauptvermittlungen, Knotenvermittlungen und Endstellen der Formellen Kommunikation sind die jeweils Verantwortlichen Stellen für die Durchführung der
Formellen Kommunikation.
2.3
Organisatorische/betriebliche Regelungen für Verantwortliche Stellen
2.3.1
Für jede Verantwortliche Stelle wird eine verbindliche Adresse für die Formelle
Kommunikation festgelegt und in das bundesweite polizeiliche Adressverzeichnis
aufgenommen.
2.3.2
Verantwortliche Stellen haben die Aufgabe, empfangene Formelle Nach-richten
sicher und schnell zu befördern. Sie übernehmen die Verantwortung für die zeitgerechte weitere Beförderung der Nachricht (Weiterleitverantwortlichkeit).
Die Formelle Kommunikation ist von den Verantwortlichen Stellen zu dokumentieren (Nr. 2.8).
2.3.3
Die Betriebsleitung wird durch das Bundesministerium des Innern und die Innenministerien/Senatsverwaltungen für Inneres der Länder für ihren Bereich
ausgeübt. In Grundsatzfragen ist das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den Innenministerien/Senatsverwaltungen für Inneres der Länder
zuständig.
Die Betriebsleitung ist insbesondere zuständig für
- Koordination der Formellen Kommunikation
- Einhaltung der Bestimmungen dieser Vorschrift und rechtlicher Bestim-mungen
- Erlass von Zusatzregelungen, insbesondere für die Gewährleistung der Betriebsbereitschaft der Verantwortlichen Stellen ihres Zuständigkeits-bereichs
- Einteilung nachgeordneter Betriebsleitungen und deren Aufgabenzuweisung
Die Wahrnehmung der Aufgaben kann delegiert werden.
2.3.4
Die nachgeordnete Betriebsleitung wird durch die Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen für ihren Bereich ausgeübt.
Sie ist im Rahmen der durch die Betriebsleitung festgelegten Aufgabenzuweisung verantwortlich und weisungsbefugt.
Die Wahrnehmung der Aufgaben kann delegiert werden.
2.3.5
10
Einzelheiten des Dienstbetriebes für Verantwortliche Stellen sind unter Beachtung dieser Vorschrift in Dienstanweisungen zu regeln.
2.3.6
Für Verantwortliche Stellen ist eine Betriebsaufsicht zu bestimmen.
Die Betriebsaufsicht ist u.a. verantwortlich für
- ständige Betriebsbereitschaft der Verantwortlichen Stelle
- alle Meldungen über die Betriebsbereitschaft des Systems
- ordnungsgemäßen Ablauf des Dienstbetriebs
- vorschriftsgemäße Durchführung der Formellen Kommunikation einschließlich
diesbezüglicher Informationen (betriebsbedingte Kommunikation)
- Einhaltung der Verschlusssachenanweisung und der „VS-IT-Richtlinien“
2.3.7
Es ist sicherzustellen, dass Verantwortliche Stellen nur mit entsprechend ausgebildetem oder fortgebildetem Personal besetzt werden.
2.3.8
Verantwortliche Stellen werden grundsätzlich rund um die Uhr betrieben.
Es ist eine höchstmögliche Verfügbarkeit und ständige Betriebsbereitschaft der
an der Formellen Kommunikation beteiligten Komponenten, einschließlich der an
der Notfallkonzeption beteiligten Systeme, zu gewährleisten. Die dafür einzuhaltenden Grenzwerte enthält Anlage 3.
2.3.9
Verantwortliche Stellen sind insbesondere mit folgenden Betriebsunterla-gen
auszustatten:
- Vorschriften,
- Dienstanweisungen,
- Bedienungsanleitungen,
- Betriebsdokumentation, z.B. Quittungsbuch, Journalierungs- und Archivierungsunterlagen, Störungsdokumentation,
- Notfallkonzeption,
- Adressverzeichnisse,
- Weitergabepläne, Verteilerpläne und Steuerungspläne.
Die Betriebsdokumentation kann handschriftlich geführt, durch technische Mittel
ergänzt oder ersetzt werden.
Aufbewahrungszeiten für Formelle Nachrichten werden, wenn nicht bereits
festgelegt, durch die Betriebsleitung bestimmt.
2.3.10
Die Verantwortlichen Stellen erteilen Auskünfte und geben Hilfestellungen bei
Problemen der Formellen Kommunikation.
11
2.4
Weitere organisatorische/betriebliche Regelungen
2.4.1
Sicherheitsanforderungen
Verantwortliche Stellen sind ggf. besonders zu sichern; Unbefugten ist der Zutritt
zu untersagen.
Es ist organisatorisch wie auch technisch sicherzustellen, dass insbesondere
- Unbefugte keine Informationen aus der Formellen Kommunikation ge-winnen
- die Kommunikation u.a. nicht durch Programme mit Schadensfunktion beeinträchtigt wird
Besteht der Verdacht, dass Unbefugte an der Kommunikation teilnehmen oder
teilgenommen haben, sind die nachgeordnete Betriebsleitung und die Betriebsleitung unverzüglich zu informieren. Die Betriebsleitung entscheidet, ob und in welchem Umfang in diesem Falle der Nachrichtenaustausch unterbrochen wird.
Verstöße gegen die Sicherheitsanforderungen oder Verdachtsfälle eines Missbrauchs sind der hierfür zuständigen Stelle der jeweiligen Polizeibehörde oder
Polizeieinrichtung zu melden.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Formellen Kommunikation ist im Bedarfsfall durch weitergehende Maßnahmen abzusichern.
2.4.2
Aufgabeberechtigung, Aufgeber
2.4.2.1
Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen sind aufgabeberechtigt für Formelle
Nachrichten, die über eigene Kommunikationsverbindungen befördert werden
sollen.
Die Aufgabe von Formellen Nachrichten zur Beförderung über Kommunikationsverbindungen anderer Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) ist nur dann statthaft, wenn sich die Notwendigkeit hierzu aus der
Zusammenarbeit ergibt.
2.4.2.2
Formelle Nachrichten an Behörden oder sonstige Stellen, die nicht zu den BOS
gehören, bzw. Formelle Nachrichten von diesen dürfen über Kommunikationsverbindungen der BOS befördert werden, wenn dies bei besonderen Anlässen
(Nr. 1.3) im dringenden öffentlichen Interesse liegt.
Zweifel an einer Aufgabeberechtigung sind vor Annahme der Formellen Nachricht zu klären. Das Verfahren hierzu regelt die Betriebsleitung.
12
2.4.2.3
Der Aufgeber bestimmt
- Vorrangstufe
- Empfänger
- Inhalt
- VS-Einstufung
der Formellen Nachricht.
Der Aufgeber trägt dafür Sorge, dass beim Abfassen der Formellen Nachricht die
Regelungen für die IuK-Sicherheit beachtet werden.
2.4.2.4
Die Stornierung einer beförderten Formellen Nachricht kann nur vom Auf-geber
der ursprünglichen Nachricht veranlasst werden. Zur näheren Kennzeichnung
der zu stornierenden Nachricht benutzt er deren Ident-Angaben (Nr. 2.5.1.2).
2.4.3
Absender
2.4.3.1
Absender sind Personen von Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen, denen
durch die zuständige Betriebsleitung eine Sendeberechtigung erteilt wurde.
2.4.3.2
Für jede abgesandte Formelle Nachricht wird von Verantwortlichen Stellen eine
Quittung als Empfangsbestätigung übersandt. Mit Erhalt der Quittung ist der
Sendevorgang für den Absender abgeschlossen.
2.4.4
Steuerung
Werden Formelle Nachrichten an weitere Empfänger gesteuert, sind ein neuer
Kopf und ein Steuerungsvermerk voranzustellen.
Gesteuerte Formelle Nachrichten sind neue Nachrichten. Der Steuerungsvermerk kann ergänzende Hinweise für die neuen Empfänger enthalten (Anlage 5).
Die Entscheidung, ob eine Nachricht zu steuern ist, trifft der Empfänger.
2.4.5
Vorranggesteuerte Kommunikation, Vorrangstufen
2.4.5.1
Die Formelle Kommunikation ist vorranggesteuert.
Vorrangstufen sind
- Einfach
- Sofort
- Blitz
Die Festlegung erfolgt durch entsprechende Kennzeichnung im Nachrichtenkopf.
Bei der Verwendung der Vorrangstufen „Sofort“ und „Blitz“ ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Es ist sicherzustellen, dass Formelle Nachrichten entsprechend ihrer Vorrangstufen bearbeitet werden.
13
Eine Formelle Nachricht ist zugestellt, wenn sie an der adressierten Endstelle der
Formellen Kommunikation durch einen manuell ausgelösten technischen Vorgang geöffnet wurde. Mit einem automatischen Zwangsausdruck ist die Formelle
Nachricht noch nicht zugestellt.
2.4.5.2
Eine Einfach-Nachricht muss innerhalb von zwölf Stunden nach der Absendezeit an der Endstelle des Empfängers eingetroffen sein.
2.4.5.3
Sofort-Nachrichten sind solche Nachrichten, bei denen eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt und jede Verzögerung nachteilige Folgen mit sich bringen würde.
Sofort-Nachrichten sind in der Reihenfolge ihres Eingangs vor EinfachNachrichten abzufertigen. Sie müssen innerhalb von zwei Stunden nach der Absendezeit an der Endstelle des Empfängers eingetroffen sein.
2.4.5.4
Blitz-Nachrichten sind sehr dringende Nachrichten, z.B.
- zum Schutz menschlichen Lebens
- zur Bewältigung von größeren Gefahren- und Schadenslagen, Katastro-phen,
- zur Bekämpfung von Kapitalverbrechen
- zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
Blitz-Nachrichten sind in der Reihenfolge ihres Eingangs vor Sofort- und EinfachNachrichten ohne jede Verzögerung abzufertigen. Können sie auf einer Teilstrecke nicht befördert werden, ist nach der Notfallkonzeption zu verfahren.
Blitz-Nachrichten müssen innerhalb von sechs Minuten nach der Absendezeit
an der Endstelle des Empfängers eingetroffen sein. Kann diese Zeit nicht eingehalten werden, ist durch die Verantwortliche Stelle unverzüglich der Aufgeber
bzw. Absender zu benachrichtigen.
Blitz-Nachrichten sind nach Eingang bei den Verantwortlichen Stellen optisch
und/oder akustisch zu signalisieren.
2.4.5.5
Der Nachrichtenumfang ist im Datenvolumen beschränkt (Anlage 4). Die Beschränkung richtet sich nach der Vorrangstufe der Nachricht.
Die Länder und der Bund können für ihren Zuständigkeitsbereich davon abweichende Regelungen treffen, sofern beim Nachrichtenaustausch Land - Land und
Bund - Land die Parameter nach Anlage 4 eingehalten werden.
14
2.5
Aufbau, Form und Gestaltung Formeller Nachrichten
Formelle Nachrichten gliedern sich in
- Nachrichtenkopf
- Inhalt
- Anhänge
Formelle Nachrichten dürfen nicht verändert werden.
2.5.1
Nachrichtenkopf
2.5.1.1
Der Nachrichtenkopf enthält
- ggf. VS-Vermerke
- Vorrangstufe
- Datum und Uhrzeit des Versendens
- aufgebende Polizeibehörde oder Polizeieinrichtung
- Ident-Bereich mit recherchierbaren Angaben
- Empfängeradresse(n)
- ggf. Steuerungsvermerk(e)
Beispiele für den Nachrichtenkopf enthält Anlage 5.
2.5.1.2
Der Ident-Bereich dient der Identifizierung einer Formellen Nachricht. Die eingetragene Identnummer ist eindeutig. Sie wird automatisch erzeugt und ist nicht
veränderbar.
2.5.1.3
Im Rahmen der Formellen Kommunikation sind auch Teilnehmer der NichtFormellen Kommunikation adressierbar.
Sie werden aber nicht Teilnehmer der Formellen Kommunikation.
Die Empfängeradressen sind in drei Bereiche unterteilt:
- Bereich 1 enthält Empfänger, die mit Formeller Kommunikation erreicht werden
können.
- Bereich 2 enthält Empfänger der Nicht-Formellen Kommunikation, die automatisch erreicht werden können, deren Adressen aber nicht im bundesweiten polizeilichen Adressverzeichnis enthalten sind, z.B. E-Mail-Adressen.
- Bereich 3 umfasst alle sonstigen Adressen, z.B. Faxadressen.
Die Regeln der Formellen Kommunikation gelten ausschließlich für Adressaten
des Bereichs 1.
Alle Empfängeradressen sind fortlaufend zu nummerieren und zu ordnen.
15
Beispiele enthält Anlage 5.
Abkürzungen für Polizeibehörden, Polizeieinrichtungen, andere Behörden und
sonstige Stellen innerhalb der Formellen Kommunikation enthält Anlage 2.
2.5.1.4
Empfängeradressen für den Bereich 1 können als Sammeladresse, Verteiler
oder Einzeladresse aufgeführt werden. Sie sind dem bundesweiten polizeilichen
Adressverzeichnis zu entnehmen.
Sammeladressen und Verteiler für die Obere Netzebene werden durch die Betriebsleitung des Bundes in Zusammenarbeit mit den Betriebsleitungen der Länder festgelegt.
2.5.1.5
Adressen des Bundes sind vor Adressen für die Landesbereiche aufzufüh-ren.
Innerhalb dieser Ordnung sind jeweils Sammeladressen vor Verteilern und Verteiler vor Einzeladressen aufzuführen (Anlage 5). Werden Nach-richten über den
eigenen Landesbereich hinaus befördert, sind sie nach den Landesbereichen zu
ordnen; der eigene Landesbereich steht am Schluss. Der Landeskenner (Anlage
1) ist voranzusetzen.
Ergänzende Angaben zu einer Adresse sind in einen Klammervermerk hinter
die Empfängeradresse zu setzen (Anlage 5).
Klammervermerke haben keinen Einfluss auf die Beförderung der Nachricht.
2.5.2
Inhalt
Der Inhalt gliedert sich in
- Betreff
- ggf. Bezug
- Text der polizeilichen Information
- Aufgeberangaben
Die Aufgeberangaben müssen enthalten
- ausgeschriebene Ortsnamen in amtlicher Schreibweise
- Organisationsbezeichnung der Polizeibehörde oder Polizeieinrichtung
- Name des Unterzeichners
- Datum der Unterschriftsleistung
Darüber hinaus können weitere Angaben, z.B. Aktenzeichen, Tagebuchnummern, Amtsbezeichnung des Unterzeichners, aufgeführt werden.
2.5.3
Anhänge
Die Nachricht kann als Anhang Dateien enthalten, z.B. Texte, Bilder, Videosequenzen, Fax-Nachrichten, Tabellen, Grafiken, Tondokumente.
Anhänge müssen beim Nachrichtenaustausch Land - Land und Bund - Land den
in Anlage 6 festgelegten Formaten entsprechen oder mit diesen kompatibel sein.
Nicht formatkonforme Nachrichten werden abgewiesen.
16
2.6
Vermittlungsstellen
2.6.1
Vermittlungsstellen sind die Hauptvermittlungen und die Knotenvermittlungen.
Sie unterliegen einer ständigen Überwachung und Kontrolle durch technisches
Fachpersonal.
2.6.2
Vermittlungsstellen tragen die Verantwortung für die weitere, weitgehend automatische Vermittlung in ihrem Zuständigkeitsbereich (Weiterleitverantwortlichkeit,
Nr. 2.3.2). Sie sind verantwortlich für Archivierung, Protokollierung, Störfallerkennung, Störfallanalyse und Störfallbehebung.
Vermittlung und Übertragung der Formellen Kommunikation sind zu überwachen.
Im Zuge dieser Überwachung müssen Störfälle sowie das Überschreiten von
Zeitgrenzen automatisch signalisiert werden. Die zulässigen Laufzeitgrenzen
richten sich nach den vorgegebenen zulässigen Übertragungszeiten gemäß Nrn.
2.4.5.2, 2.4.5.3 und 2.4.5.4.
2.7
Endstellen der Formellen Kommunikation
2.7.1
Die Endstelle der Formellen Kommunikation ist Verantwortliche Stelle für den
Eingang der Formellen Nachrichten bei einer Polizeibehörde oder Polizeieinrichtung.
2.7.2
Zur Adressierung der Endstelle der Formellen Kommunikation gilt das bundesweite polizeiliche Adressverzeichnis.
2.7.3
Die Endstelle der Formellen Kommunikation ist grundsätzlich ständig zu besetzen.
Für die Dauer der Nichtbesetzung ist für eine sichere technische Umleitung auf
eine andere berechtigte Stelle zu sorgen.
2.8
Nachweisung
2.8.1
Der gesamte ein- und ausgehende Nachrichtenverkehr der Formellen Kommunikation ist revisionssicher nachzuweisen. Die Nachweisdaten dürfen nicht verändert werden. Als Nachweisung ist automatisch eine fortlaufende Journalierung zu erzeugen und die vermittelten Formellen Nachrichten sind bei den Vermittlungsstellen zu archivieren.
2.8.2
Journaldaten sind mindestens sechs Monate recherchierbar aufzubewahren.
Vermittelte Nachrichten sind mindestens 14 Tage aufzubewahren.
2.9
Störungen, Notfallkonzeption
2.9.1
Grundsätze
2.9.1.1
Störungen im elektronischen Postsystem der Formellen Kommunikation sind
den jeweils betroffenen Verantwortlichen Stellen automatisch zu signalisieren.
Durch das Fachpersonal der Vermittlungsstellen sind
17
- unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Störungsbeseitigung zu treffen
- Maßnahmen der Notfallkonzeption (Nr. 2.9.1.3) umzusetzen
Der Ausfall der Technik einer Verantwortlichen Stelle, Störungen der Formellen
Kommunikation, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung und die Wiederaufnahme
der Formellen Kommunikation sind der zuständigen Betriebsleitung unverzüglich
zu melden.
Bei Ausfall von Vermittlungsfunktionen sind davon betroffene Verantwortliche
Stellen sowie die von der Betriebsleitung festgelegten Aufgeber und Absender
über Art, Ausmaß und Dauer der Unterbrechung zu informieren. Das Gleiche gilt
bei vorhersehbaren Unterbrechungen, z.B. Wartungsarbeiten.
Außerdem ist die absendende Verantwortliche Stelle zu informieren, wenn eine
Formelle Nachricht innerhalb der in den Nrn. 2.4.5.2, 2.4.5.3 und 2.4.5.4 genannten Fristen nicht zugestellt werden kann.
Das Verfahren wird durch die Betriebsleitung festgelegt.
2.9.1.2
Sämtliche Unregelmäßigkeiten im Betrieb der Verantwortlichen Stellen sind zu
dokumentieren.
2.9.1.3
Für Betriebsstörungen sind durch die Betriebsleitungen Notfallkonzeptionen
vorzubereiten. Die dafür notwendige Technik ist einsatzbereit zu halten.
Nach Notfallkonzeption ist zu verfahren, wenn durch Störungen bei den Verantwortlichen Stellen die ordnungsgemäße Bearbeitung der Nachrichten nicht mehr
gewährleistet werden kann.
2.9.2
Ergänzende Festlegungen für Hauptvermittlungen
Für die Hauptvermittlungen der Länder und des Bundes ist unter Federführung
der Hauptvermittlung Bund eine bundeseinheitliche Notfallkonzeption auf der
Grundlage nachfolgender Grundsätze auszuarbeiten und vorzuhalten:
- Durch die Notfallkonzeption ist eine zeitnahe Weiterleitung und Zustellung der
Formellen Nachrichten insbesondere bei Ausfall oder Störungen der Regelwege sicherzustellen.
- Über die im Einzelfall durchzuführenden Notfallmaßnahmen entscheidet der
Leiter der Verantwortlichen Stelle unter Beachtung der betriebsinternen Vorschriften und Dienstanweisungen.
- Die nach Notfallkonzeption anzuwendende Kommunikation muss unab-hängig
von der Oberen Netzebene erfolgen können.
- Bei der Übertragung über nicht-polizeiliche Netze sind die Regelungen für die
IuK-Sicherheit zu beachten.
18
Anlage 1
Landeskenner und Sammeladressen der Oberen Netzebene
Landeskenner
BW
BY
BE
BB
HB
HH
HE
MV
NI
NW
RP
SL
SN
ST
SH
TH
BU
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
Bund
Sammeladressen der Oberen Netzebene
alle EPOST
alle HV
alle IM
alle LKA
alle LUFT
alle LZ
alle WSP
alle ZAP
= alle Stellen, die bei vorhersehbaren Unterbrechungen oder auftretenden
Störungen im elektronischen Postsystem der Formellen Kommunikation die
evtl. notwendigen Sofortmaßnahmen für den Zuständigkeitsbereich des
Landes oder des Bundes treffen
= alle Hauptvermittlungen im Bundesgebiet
= alle Innenministerien/Senatsverwaltungen für Inneres der Länder und des
Bundes
= alle Landeskriminalämter und das Bundeskriminalamt
= alle Luftfahrtbehörden der Länder, Bundespolizeipräsidien und die Bundespolizeidirektion
= alle Lagezentren der Innenministerien/Senatsverwaltungen für Inneres der
Länder und des Bundes
= alle Wasserschutzpolizeidienststellen im Bundesgebiet
= alle Behörden der zivilen Alarmplanung
Weitere erforderlich werdende Sammeladressen und Verteiler für die Obere Netzebene sind
durch die Betriebsleitung des Bundes in Zusammenarbeit mit den Betriebsleitungen der Länder festzulegen.
Anlage 2
Abkürzungen für Polizeibehörden, Polizeieinrichtungen, andere Behörden und sonstige Stellen innerhalb der Formellen Kommunikation
AA
AG
ALA
AZR
BAFl
BAG
BFS
BfV
BGH
BKA
BMF
BMI
BMJ
BMVg
BND
BP
BPA
BPD
BPP
BPOL
BPOLABT
BPOLAMT
BPOLDR
BPOLI
BPOLP
BSSt
BVA
BVG
BZR
ChBK
GSTA
HV
IM
JM
JVA
KBA
KK
KP
KPI
KPS
LBA
LfV
LG
LKA
LMSt
Auswärtiges Amt
Amtsgericht
Ausländeramt/-abteilung/-behörde
Ausländerzentralregister
Bundesanstalt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
Bundesanstalt für Flugsicherung
Bundesamt für Verfassungsschutz
Bundesgerichtshof
Bundeskriminalamt
Bundesminister der Finanzen
Bundesministerium des Innern
Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Verteidigung
Bundesnachrichtendienst
Bereitschaftspolizei
Bereitschaftspolizeiabteilung
Bereitschaftspolizeidirektion
Bereitschaftspolizeipräsidium
Bundespolizei
Bundespolizeiabteilung
Bundespolizeiamt
Bundespolizeidirektion
Bundespolizeiinspektion
Bundespolizeipräsidium
Bereichssuchstelle
Bundesverwaltungsamt
Bundesverfassungsgericht
Bundeszentralregister
Chef des Bundeskanzleramtes
Generalstaatsanwaltschaft
Hauptvermittlung
Innenministerien/Senatsverwaltungen für Inneres
Justizministerien/Senatsverwaltungen für Justiz
Justizvollzugsanstalt
Kraftfahrtbundesamt
Kriminalkommissariat
Kriminalpolizei
Kriminalpolizeiinspektion
Kriminalpolizeistation
Luftfahrtbundesamt
Landesamt/-behörde für Verfassungsschutz
Landgericht
Landeskriminalamt
Landesmeldestelle
1
noch Anlage 2
LPD
LZ
OLG
PB
PD
PDSt
PFA
PI
PK
PP
PRev
PS
PSt
RP
SP
SPI
StA
SVA
VM
VPI
VSt
WSP
WSPK
WSPR
WSPS
WSPZF
ZKA
Landespolizeidirektion
Lagezentrum (ggf. als Zusatz zur Anschrift)
Oberlandesgericht
Polizeibehörde, Polizeibezirk
Polizeidirektion
Polizeidienststelle
Polizeiführungsakademie
Polizeiinspektion
Polizeikommissariat
Polizeipräsidium
Polizeirevier
Polizeischule, Landespolizeischule
Polizeistation
Regierungspräsident/-bezirk/-präsidium/Bezirksregierung
Schutzpolizei
Schutzpolizeiinspektion
Staatsanwaltschaft
Straßenverkehrsamt/-abteilung/-behörde
Verkehrsministerien/Senatsverwaltungen für Verkehr
Verkehrspolizeiinspektion
Vermittlungsstelle
Wasserschutzpolizei
Wasserschutzpolizeikommissariat
Wasserschutzpolizeirevier
Wasserschutzpolizeischule
Wasserschutzpolizei-Zentralfahndungsstelle
Zollkriminalamt
Weitere Abkürzungen können von den Betriebsleitungen für ihren Bereich festgelegt werden.
Dabei sind die veröffentlichten amtlichen Abkürzungen in der jeweils gültigen Fassung zu
berücksichtigen.
2
Anlage 3
Anforderungen an die Netze, Systeme und Komponenten der Formellen
Kommunikation
Für die Abwicklung der Formellen Kommunikation sind ausreichend Netz- und Systemkapazität bereit zu stellen.
Im Netzbetrieb ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die erforderliche
Netzkapazität im Bedarfsfall auch tatsächlich zur Verfügung steht.
Ein effizientes Netzmanagement ist Bestandteil des Netzbetriebs.
Für das Netz ist eine Verfügbarkeit von 99,5 % grundsätzlich nicht zu unterschreiten.
Für die übrigen Komponenten des Kommunikationssystems sollte die nachfolgende Verfügbarkeit, bezogen auf den Zeitraum eines Monats, gewährleistet werden:
-
für Systeme oder Systemteile, deren Ausfall die Verfügbarkeit des Gesamtsystems
wesentlich beeinträchtigt oder verhindert (zentrale Bedeutung), mehr als 99,4%
(maximale Ausfallzeit ca. 4 Stunden),
-
für Systeme oder Systemteile, deren Ausfall die Erreichbarkeit einer Mehrzahl von
Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen wesentlich beeinträchtigt oder verhindert
(regionale Bedeutung), mehr als 99,2 % (maximale Ausfallzeit ca. 6 Stunden/Monat),
-
für Systeme oder Systemteile, deren Ausfall die Erreichbarkeit einer Polizeibehörde
oder Polizeieinrichtung wesentlich beeinträchtigt oder verhindert (örtliche Bedeutung), mehr als
-- 98,4 % (maximale Ausfallzeit ca. 12 Stunden/Monat) bei Kategorie A,
-- 96,8 % (maximale Ausfallzeit ca. 24 Stunden/Monat) bei Kategorie B.
Die Einordnung der Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen in die Kategorien A und B erfolgt abhängig von Aufgaben, Bedeutung und Standort durch die Länder und den Bund für
ihren Zuständigkeitsbereich.
Anlage 4
Zulässige Datenvolumina der Formellen Kommunikation
Vorrangstufe
maximal zulässiges
Gesamtvolumen
Einfach
4 MB
Sofort
2 MB
Blitz
250 kB
Anlage 5
Beispiele für Formelle Nachrichten
Beispiel 1: Ordnung von Empfängeradressen einschließlich Klammervermerke
01 alle IM
(Sammeladresse Obere Netzebene)
BY
(Landeskenner Bayern)
02 München LKA
(Einzeladresse Bayern)
SN
(Landeskenner Sachsen)
03 alle PP
(Sammeladresse Sachsen)
04 Verteiler 4
(Verteiler Sachsen)
05 Dresden LKA (Dez. 21)
(Einzeladresse Sachsen mit Klammervermerk)
SH
(Landeskenner Schleswig-Holstein)
06 Kiel PD
(Einzeladresse Schleswig-Holstein)
1
noch Anlage 5
Beispiel 2: Formelle Nachricht mit den drei Adressenbereichen
[Ident-Bereich: Dienststellenkürzel HHMM : TTMM]
VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH
(Nachrichtenkopf: VS-Vermerk)
Einfach
18.03.2002, 13.45 Uhr
(Nachrichtenkopf: Vorrangstufe)
(Nachrichtenkopf: Datum/Zeit des Versendens)
SN Dresden IM
(Nachrichtenkopf: aufgebende Polizeibehörde
oder Polizeieinrichtung)
Bereich 1:
(Nachrichtenkopf:
reich 1)
Empfängeradressen
Be-
(Nachrichtenkopf:
reich 2)
Empfängeradressen
Be-
(Nachrichtenkopf:
reich 3)
Empfängeradressen
Be-
01 alle IM (nachrichtlich)
BU
02 Wiesbaden BKA
BY
03 München PP
SN
04 Verteiler 3 (nachrichtlich)
05 Dresden LKA (Dez. 43)
Bereich 2:
06 [email protected]
Bereich 3:
07 Franz Mustermann 0371441212 Fax
Betreff: 8. Sitzung der Projektgruppe PDV 810 in Wiesbaden (Inhalt: Betreff)
Bezug: Telefonische Anfrage BKA vom 17.03.2002
(Inhalt: Bezug)
Als Anlage erhalten Sie eine Vorlage zur Gestaltung von
Fernschreiben nach PDV 810 NEU. Für Rückfragen stehen
wir unter Rufnummer 70-36-710-3348 gern zur Verfügung.
(Inhalt: Text)
Dresden, IM, Ref. 32, i.A. Mustermann, MD, 18.03.2002
(Inhalt: Aufgeberangaben)
Anlagen: 01 Muster.doc
(Anhänge)
2
noch Anlage 5
Beispiel 3: Formelle Nachricht ausschließlich mit Dienststellenadressen
[Ident-Bereich: Dienststellenkürzel HHMM : TTMM]
Sofort
19.03.2002, 08.32 Uhr
SH Lübeck PD SH Süd
SH
01 Kiel IM
BU
02 Wiesbaden BKA
BY
03 München PP
SN
04 Verteiler 3 (nachrichtlich)
05 Dresden LKA (Dez. 43)
Betreff: Sonderkommission XY
Bezug:
..........................................(Text)..............................................................................
Lübeck, PD Süd, SB21, i.A. Mustermann, KD, 19.03.2002
Anlagen: ...
3
noch Anlage 5
Beispiel 4: Formelle Nachricht mit Steuerungsvermerk
[Ident-Bereich: Dienststellenkürzel HHMM : TTMM]
VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH
Sofort
18.03.2002, 14.15 Uhr
BU Wiesbaden BKA
Bereich 1 :
BU
01 Berlin BGSP Ost
Bereich 2:
02 [email protected]
Zur Kenntnis übersandt.
(Steuerungsvermerk)
Um Beachtung der als Anlage übersandten Vorlage wird gebeten.
Wiesbaden, BKA Kriminaldauerdienst, i.A. Mustermensch, 18.03.2002
gesteuerte Nachricht:
VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH
Einfach
18.03.2002, 13.45 Uhr
SN Dresden IM
ID.: 00172
Bereich 1 :
01 alle IM (nachrichtlich)
BU
02 Wiesbaden BKA
BY
03 München PP
SN
04 Verteiler 3 (nachrichtlich)
05 Dresden LKA (Dez. 43)
Bereich 2:
06 [email protected]
Bereich 3:
07 Franz Mustermann 0371441212 Fax
4
(gesteuerte Nachricht)
noch Anlage 5
Betreff: 8. Sitzung der Projektgruppe PDV 810 in Wiesbaden
Bezug: Telefonische Anfrage BKA vom 17.03.2002
Als Anlage erhalten Sie eine Vorlage zur Gestaltung von Fernschreiben nach PDV 810.1.
Für Rückfragen stehen wir unter Rufnummer 70-36-710-3348 gern zur Verfügung.
Dresden, IM, Ref. 32, i.A. Mustermann, MD, 18.03.2002
Anlagen: 01 Muster.doc
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Anlage 6
Zulässige Datenformate für Anhänge der Formellen Nachrichten
Während der Überleitungsphase vom Fernschreiben zur Formellen Kommunikation sind
beim Austausch Formeller Nachrichten zwischen den Ländern bzw. zwischen Ländern und
dem Bund Anhänge zugelassen, wenn deren Austausch technisch möglich ist und die
auszutauschenden Formate zwischen den teilnehmenden Ländern abgestimmt sind.
Bundeseinheitliche Austauschformate für Anhänge, z.B. Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, Bildschirmpräsentation, Grafiken, Bilder, Faxdokumente, Tondokumente, Videos, werden
zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.
Anlage 7
Fachbegriffe
Absender
Personen von Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen,
denen durch die zuständige Betriebsleitung eine Sendeberechtigung erteilt wurde
Aufgeber
Personen von Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen,
die zeichnungsberechtigt und verantwortlich für die Formelle Nachricht sind
Einzeladresse
Kurzbezeichnung für eine Polizeibehörde, Polizeieinrichtung oder Organisationseinheit (Empfänger), an die eine
Formelle Nachricht übermittelt werden soll, z.B. „München
PP“
Elektronische Post
Rechnergestützter Austausch von Nachrichten in Rechnernetzen
Endstelle der Formellen Kommu- Verantwortliche Stelle einer Polizeibehörde oder Polizeieinnikation (ESt)
richtung, bei der alle an diese gerichteten Formellen Nachrichten eingehen und die deren Zuordnung, Weitergabe
und Bearbeitung zu veranlassen hat
Formelle Kommunikation
Austausch Formeller Nachrichten, der
-
an den besonderen Sicherheitsanforderungen der BOS
in der Allgemeinen Aufbauorganisation (AAO) und in
Besonderen Aufbauorganisationen (BAO) ausgerichtet
ist
-
ausschließlich organisationsbezogene Adressierungen
(von Polizeibehörde oder Polizeieinrichtung zu Polizeibehörde oder Polizeieinrichtung) zulässt
Formelle Nachrichten
Dienstliche, formgebundene elektronische Nachrichten, die
von Polizeibehörde oder Polizeieinrichtung zu Polizeibehörde oder Polizeieinrichtung über das besondere elektronische Postsystem der Polizeien ausgetauscht werden
Hauptvermittlung (HV)
Verantwortliche Stelle eines Landes oder des Bundes, die
an der Schnittstelle zwischen Oberer Netzebene und Unterer Netzebene die Aufgaben zum Betrieb der Formellen
Kommunikation wahrnimmt
Knotenvermittlungen (KV)
Verantwortliche Stellen in der Unteren Netzebene, die weitere Aufgaben zum Betrieb der Formellen Kommunikation
wahrnehmen
Nicht-Formelle Kommunikation
Austausch Nicht-Formeller Nachrichten, der nicht besonders reglementiert ist
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noch Anlage 7
Nicht-Formelle Nachrichten
Elektronische Nachrichten, die von Person zu Person oder
von Person zu funktionalem Postfach über allgemeine
elektronische Postsysteme ausgetauscht werden
Sammeladresse
Kurzbezeichnung, die mit dem Wort „alle“ beginnt und die
eine bestimmte Gruppe von Polizeibehörden, Polizeieinrichtungen oder Organisationseinheiten bezeichnet, an die
eine Formelle Nachricht möglichst gleichzeitig übermittelt
werden soll, z.B. „alle IM“
Steuerung
Unveränderte Weitergabe von Formellen Nachrichten an
weitere Empfänger, die in der Ursprungsnachricht nicht
adressiert sind
Teilstrecke
Technische Verbindung zwischen zwei Verantwortlichen
Stellen
Verantwortliche Stellen
Sammelbegriff für HV, KV und ESt
Vermittlungsstellen
Sammelbegriff für HV und KV; Stellen, in denen Formelle
Nachrichten aufgenommen und automatisch oder manuell
weiter vermittelt werden
Verteiler
Kurzbezeichnung beginnend mit dem Wort „Verteiler2 für
einen zwischen Polizeibehörden oder Polizeieinrichtungen
dauerhaft oder befristet definierten Adressatenkreis der
Formellen Kommunikation, z.B. mehrere Polizeibehörden,
mehrere Polizeieinrichtungen, mehrere Organisationseinheiten, z.B. „Verteiler 01“, „Verteiler Oberfranken“
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