Diese Vorschrift ist ausschließlich für den Dienstgebrauch durch die Polizei bestimmt und urheberrechtlich geschützt; Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit vorheriger Genehmigung des/der Innenministeriums/-senatsverwaltung des Bundes oder eines Landes. PDV 810.1 Ausgabe 2004 Formelle elektronische Kommunikation (Elektronische Post) Vereinnahmt Datum Beleg-Nr./ Lfd. Nr. Einführungserlass Baden- Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Bund Änderungsnachweis Änderung Nr. Datum Unterschrift Geändert von Dienststelle am Änderungsnachweis Änderung Nr. Datum Unterschrift Geändert von Dienststelle am Inhaltsverzeichnis Seite 1 Allgemeines.....................................................................................................7 2 Formelle elektronische Kommunikation ..............................................9 2.1 Grundsätze ..........................................................................................................9 2.2 Grundstruktur .....................................................................................................9 2.3 Organisatorische/betriebliche Regelungen für Verantwortliche Stellen .....10 2.4 Weitere organisatorische/betriebliche Regelungen ......................................12 2.4.1 Sicherheitsanforderungen...................................................................................12 2.4.2 Aufgabeberechtigung, Aufgeber .........................................................................12 2.4.3 Absender ............................................................................................................13 2.4.4 Steuerung ...........................................................................................................13 2.4.5 Vorranggesteuerte Kommunikation, Vorrangstufen............................................13 2.5 Aufbau, Form und Gestaltung Formeller Nachrichten ..................................15 2.5.1 Nachrichtenkopf..................................................................................................15 2.5.2 Inhalt ...................................................................................................................16 2.5.3 Anhänge .............................................................................................................16 2.6 Vermittlungsstellen ..........................................................................................17 2.7 Endstellen der Formellen Kommunikation.....................................................17 2.8 Nachweisung.....................................................................................................17 2.9 Störungen, Notfallkonzeption..........................................................................17 2.9.1 Grundsätze .........................................................................................................17 2.9.2 Ergänzende Festlegungen für Hauptvermittlungen ............................................18 5 Anlagen Anlage 1 Landeskenner und Sammeladressen der Oberen Netzebene Anlage 2 Abkürzungen für Polizeibehörden, Polizeieinrichtungen, andere Behörden und sonstige Stellen innerhalb der Formellen Kommunikation Anlage 3 Anforderungen an die Netze, Systeme und Komponenten der Formellen Kommunikation Anlage 4 Zulässige Datenvolumina der Formellen Kommunikation Anlage 5 Beispiele für Formelle Nachrichten Anlage 6 Zulässige Datenformate für Anhänge der Formellen Nachrichten Anlage 7 Fachbegriffe Anmerkung: Soweit Personen- und Funktionsbezeichnungen aus Gründen der Lesbarkeit in der männlichen Form verwendet werden, gelten sie gleichermaßen für Frauen. 6 1 Allgemeines 1.1 Diese Vorschrift regelt die Formelle Kommunikation der Polizeien der Länder und des Bundes. Die Regelungen der Verschlusssachenanweisung und der „VS-IT-Richtlinien“ sind ergänzend zu beachten. 1.2 Werden Verantwortliche Stellen (Nr. 2.2.2) in anderen Behörden und sonstigen Stellen eingerichtet, haben sich diese zur Einhaltung der Regelungen der Formellen elektronischen Kommunikation (Nr. 2) zu verpflichten. 1.3 Die Durchführung der Formellen Kommunikation erfordert bei besonderen Anlässen, z.B. größere Gefahren- und Schadenslagen, Katastrophen, Spannungs- und Verteidigungsfall, Krisenzeiten, ggf. anlassbezogene Regelungen. Die Länder und der Bund richten für besondere Anlässe Import- und Exportschnittstellen für die Formelle Kommunikation ein, damit andere Behörden und sonstige Stellen an ihr beteiligt werden können. Bei anderen Behörden und sonstigen Stellen können anlassbezogen Verantwortliche Stellen für die Durchführung der Formellen Kommunikation eingerichtet werden. 1.4 Die Formelle Kommunikation nutzt ein bundesweites polizeiliches Adressverzeichnis. Es enthält die verbindlichen Adresseinträge für die Formelle Kommunikation sowie ausgewählte Rufnummern der Fernsprech- und Telefaxanschlüsse der Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen sowie ggf. anderer Behörden und sonstiger Stellen. Die Länder und der Bund entscheiden eigenverantwortlich über den Umfang der Einträge und stellen deren Aktualität sicher. Zum Betrieb und zur Pflege des bundesweiten polizeilichen Adressverzeichnisses wird ein Verzeichnisdienst eingerichtet. 7 2 Formelle elektronische Kommunikation 2.1 Grundsätze 2.1.1 Die Formelle Kommunikation wird über ein besonderes elektronisches Postsystem (Nr. 2.2.1) der Polizeien der Länder und des Bundes durchgeführt. Dieses elektronische Postsystem ist Führungs- und Einsatzmittel. Die Formelle Kommunikation berücksichtigt die speziellen Anforderungen der Polizeien sowohl für die Allgemeine Aufbauorganisation (AAO) als auch für die in Besonderen Aufbauorganisationen (BAO). 2.1.2 Bei der Formellen Kommunikation übertragene Informationen sind Formelle Nachrichten. Die Formelle Kommunikation soll gewährleisten, dass Formelle Nachrichten innerhalb festgelegter Fristen sicher zugestellt und im Bedarfsfall vorrangig behandelt werden. Teilnehmer der Formellen Kommunikation sind die Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen der Länder und des Bundes. 2.1.3 Für eingehende Formelle Nachrichten ist in den Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen eine Endstelle der Formellen Kommunikation (Nr. 2.7) einzurichten. Diese hat die Zuordnung, Weitergabe und Bearbeitung eingehender Formeller Nachrichten zu veranlassen. Bei Bedarf können in den Organisationseinheiten der Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen weitere Endstellen der Formellen Kommunikation eingerichtet werden. 2.1.4 Für abgehende Formelle Nachrichten sind in den Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen Personen zu bestimmen, denen eine Sendeberechtigung für die Formelle Kommunikation erteilt wird (Absender). 2.1.5 Nicht-Formelle Nachrichten oder Teile davon können über geeignete Schnittstellen in die Formelle Kommunikation importiert werden, darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Formelle Nachrichten oder Teile davon aus der Formellen Kommunikation zu exportieren. 2.2 Grundstruktur 2.2.1 Das besondere elektronische Postsystem der Länder und des Bundes gliedert sich in - die Obere Netzebene (ON) mit den Hauptvermittlungen (HV) - die Untere Netzebene (UN), ggf. mit Knotenvermittlungen (KV), Endstellen der Formellen Kommunikation (ESt), dem Datenendgerät des Absenders einer Formellen Nachricht 9 2.2.2 Hauptvermittlungen, Knotenvermittlungen und Endstellen der Formellen Kommunikation sind die jeweils Verantwortlichen Stellen für die Durchführung der Formellen Kommunikation. 2.3 Organisatorische/betriebliche Regelungen für Verantwortliche Stellen 2.3.1 Für jede Verantwortliche Stelle wird eine verbindliche Adresse für die Formelle Kommunikation festgelegt und in das bundesweite polizeiliche Adressverzeichnis aufgenommen. 2.3.2 Verantwortliche Stellen haben die Aufgabe, empfangene Formelle Nach-richten sicher und schnell zu befördern. Sie übernehmen die Verantwortung für die zeitgerechte weitere Beförderung der Nachricht (Weiterleitverantwortlichkeit). Die Formelle Kommunikation ist von den Verantwortlichen Stellen zu dokumentieren (Nr. 2.8). 2.3.3 Die Betriebsleitung wird durch das Bundesministerium des Innern und die Innenministerien/Senatsverwaltungen für Inneres der Länder für ihren Bereich ausgeübt. In Grundsatzfragen ist das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den Innenministerien/Senatsverwaltungen für Inneres der Länder zuständig. Die Betriebsleitung ist insbesondere zuständig für - Koordination der Formellen Kommunikation - Einhaltung der Bestimmungen dieser Vorschrift und rechtlicher Bestim-mungen - Erlass von Zusatzregelungen, insbesondere für die Gewährleistung der Betriebsbereitschaft der Verantwortlichen Stellen ihres Zuständigkeits-bereichs - Einteilung nachgeordneter Betriebsleitungen und deren Aufgabenzuweisung Die Wahrnehmung der Aufgaben kann delegiert werden. 2.3.4 Die nachgeordnete Betriebsleitung wird durch die Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen für ihren Bereich ausgeübt. Sie ist im Rahmen der durch die Betriebsleitung festgelegten Aufgabenzuweisung verantwortlich und weisungsbefugt. Die Wahrnehmung der Aufgaben kann delegiert werden. 2.3.5 10 Einzelheiten des Dienstbetriebes für Verantwortliche Stellen sind unter Beachtung dieser Vorschrift in Dienstanweisungen zu regeln. 2.3.6 Für Verantwortliche Stellen ist eine Betriebsaufsicht zu bestimmen. Die Betriebsaufsicht ist u.a. verantwortlich für - ständige Betriebsbereitschaft der Verantwortlichen Stelle - alle Meldungen über die Betriebsbereitschaft des Systems - ordnungsgemäßen Ablauf des Dienstbetriebs - vorschriftsgemäße Durchführung der Formellen Kommunikation einschließlich diesbezüglicher Informationen (betriebsbedingte Kommunikation) - Einhaltung der Verschlusssachenanweisung und der „VS-IT-Richtlinien“ 2.3.7 Es ist sicherzustellen, dass Verantwortliche Stellen nur mit entsprechend ausgebildetem oder fortgebildetem Personal besetzt werden. 2.3.8 Verantwortliche Stellen werden grundsätzlich rund um die Uhr betrieben. Es ist eine höchstmögliche Verfügbarkeit und ständige Betriebsbereitschaft der an der Formellen Kommunikation beteiligten Komponenten, einschließlich der an der Notfallkonzeption beteiligten Systeme, zu gewährleisten. Die dafür einzuhaltenden Grenzwerte enthält Anlage 3. 2.3.9 Verantwortliche Stellen sind insbesondere mit folgenden Betriebsunterla-gen auszustatten: - Vorschriften, - Dienstanweisungen, - Bedienungsanleitungen, - Betriebsdokumentation, z.B. Quittungsbuch, Journalierungs- und Archivierungsunterlagen, Störungsdokumentation, - Notfallkonzeption, - Adressverzeichnisse, - Weitergabepläne, Verteilerpläne und Steuerungspläne. Die Betriebsdokumentation kann handschriftlich geführt, durch technische Mittel ergänzt oder ersetzt werden. Aufbewahrungszeiten für Formelle Nachrichten werden, wenn nicht bereits festgelegt, durch die Betriebsleitung bestimmt. 2.3.10 Die Verantwortlichen Stellen erteilen Auskünfte und geben Hilfestellungen bei Problemen der Formellen Kommunikation. 11 2.4 Weitere organisatorische/betriebliche Regelungen 2.4.1 Sicherheitsanforderungen Verantwortliche Stellen sind ggf. besonders zu sichern; Unbefugten ist der Zutritt zu untersagen. Es ist organisatorisch wie auch technisch sicherzustellen, dass insbesondere - Unbefugte keine Informationen aus der Formellen Kommunikation ge-winnen - die Kommunikation u.a. nicht durch Programme mit Schadensfunktion beeinträchtigt wird Besteht der Verdacht, dass Unbefugte an der Kommunikation teilnehmen oder teilgenommen haben, sind die nachgeordnete Betriebsleitung und die Betriebsleitung unverzüglich zu informieren. Die Betriebsleitung entscheidet, ob und in welchem Umfang in diesem Falle der Nachrichtenaustausch unterbrochen wird. Verstöße gegen die Sicherheitsanforderungen oder Verdachtsfälle eines Missbrauchs sind der hierfür zuständigen Stelle der jeweiligen Polizeibehörde oder Polizeieinrichtung zu melden. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Formellen Kommunikation ist im Bedarfsfall durch weitergehende Maßnahmen abzusichern. 2.4.2 Aufgabeberechtigung, Aufgeber 2.4.2.1 Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen sind aufgabeberechtigt für Formelle Nachrichten, die über eigene Kommunikationsverbindungen befördert werden sollen. Die Aufgabe von Formellen Nachrichten zur Beförderung über Kommunikationsverbindungen anderer Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) ist nur dann statthaft, wenn sich die Notwendigkeit hierzu aus der Zusammenarbeit ergibt. 2.4.2.2 Formelle Nachrichten an Behörden oder sonstige Stellen, die nicht zu den BOS gehören, bzw. Formelle Nachrichten von diesen dürfen über Kommunikationsverbindungen der BOS befördert werden, wenn dies bei besonderen Anlässen (Nr. 1.3) im dringenden öffentlichen Interesse liegt. Zweifel an einer Aufgabeberechtigung sind vor Annahme der Formellen Nachricht zu klären. Das Verfahren hierzu regelt die Betriebsleitung. 12 2.4.2.3 Der Aufgeber bestimmt - Vorrangstufe - Empfänger - Inhalt - VS-Einstufung der Formellen Nachricht. Der Aufgeber trägt dafür Sorge, dass beim Abfassen der Formellen Nachricht die Regelungen für die IuK-Sicherheit beachtet werden. 2.4.2.4 Die Stornierung einer beförderten Formellen Nachricht kann nur vom Auf-geber der ursprünglichen Nachricht veranlasst werden. Zur näheren Kennzeichnung der zu stornierenden Nachricht benutzt er deren Ident-Angaben (Nr. 2.5.1.2). 2.4.3 Absender 2.4.3.1 Absender sind Personen von Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen, denen durch die zuständige Betriebsleitung eine Sendeberechtigung erteilt wurde. 2.4.3.2 Für jede abgesandte Formelle Nachricht wird von Verantwortlichen Stellen eine Quittung als Empfangsbestätigung übersandt. Mit Erhalt der Quittung ist der Sendevorgang für den Absender abgeschlossen. 2.4.4 Steuerung Werden Formelle Nachrichten an weitere Empfänger gesteuert, sind ein neuer Kopf und ein Steuerungsvermerk voranzustellen. Gesteuerte Formelle Nachrichten sind neue Nachrichten. Der Steuerungsvermerk kann ergänzende Hinweise für die neuen Empfänger enthalten (Anlage 5). Die Entscheidung, ob eine Nachricht zu steuern ist, trifft der Empfänger. 2.4.5 Vorranggesteuerte Kommunikation, Vorrangstufen 2.4.5.1 Die Formelle Kommunikation ist vorranggesteuert. Vorrangstufen sind - Einfach - Sofort - Blitz Die Festlegung erfolgt durch entsprechende Kennzeichnung im Nachrichtenkopf. Bei der Verwendung der Vorrangstufen „Sofort“ und „Blitz“ ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es ist sicherzustellen, dass Formelle Nachrichten entsprechend ihrer Vorrangstufen bearbeitet werden. 13 Eine Formelle Nachricht ist zugestellt, wenn sie an der adressierten Endstelle der Formellen Kommunikation durch einen manuell ausgelösten technischen Vorgang geöffnet wurde. Mit einem automatischen Zwangsausdruck ist die Formelle Nachricht noch nicht zugestellt. 2.4.5.2 Eine Einfach-Nachricht muss innerhalb von zwölf Stunden nach der Absendezeit an der Endstelle des Empfängers eingetroffen sein. 2.4.5.3 Sofort-Nachrichten sind solche Nachrichten, bei denen eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt und jede Verzögerung nachteilige Folgen mit sich bringen würde. Sofort-Nachrichten sind in der Reihenfolge ihres Eingangs vor EinfachNachrichten abzufertigen. Sie müssen innerhalb von zwei Stunden nach der Absendezeit an der Endstelle des Empfängers eingetroffen sein. 2.4.5.4 Blitz-Nachrichten sind sehr dringende Nachrichten, z.B. - zum Schutz menschlichen Lebens - zur Bewältigung von größeren Gefahren- und Schadenslagen, Katastro-phen, - zur Bekämpfung von Kapitalverbrechen - zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit Blitz-Nachrichten sind in der Reihenfolge ihres Eingangs vor Sofort- und EinfachNachrichten ohne jede Verzögerung abzufertigen. Können sie auf einer Teilstrecke nicht befördert werden, ist nach der Notfallkonzeption zu verfahren. Blitz-Nachrichten müssen innerhalb von sechs Minuten nach der Absendezeit an der Endstelle des Empfängers eingetroffen sein. Kann diese Zeit nicht eingehalten werden, ist durch die Verantwortliche Stelle unverzüglich der Aufgeber bzw. Absender zu benachrichtigen. Blitz-Nachrichten sind nach Eingang bei den Verantwortlichen Stellen optisch und/oder akustisch zu signalisieren. 2.4.5.5 Der Nachrichtenumfang ist im Datenvolumen beschränkt (Anlage 4). Die Beschränkung richtet sich nach der Vorrangstufe der Nachricht. Die Länder und der Bund können für ihren Zuständigkeitsbereich davon abweichende Regelungen treffen, sofern beim Nachrichtenaustausch Land - Land und Bund - Land die Parameter nach Anlage 4 eingehalten werden. 14 2.5 Aufbau, Form und Gestaltung Formeller Nachrichten Formelle Nachrichten gliedern sich in - Nachrichtenkopf - Inhalt - Anhänge Formelle Nachrichten dürfen nicht verändert werden. 2.5.1 Nachrichtenkopf 2.5.1.1 Der Nachrichtenkopf enthält - ggf. VS-Vermerke - Vorrangstufe - Datum und Uhrzeit des Versendens - aufgebende Polizeibehörde oder Polizeieinrichtung - Ident-Bereich mit recherchierbaren Angaben - Empfängeradresse(n) - ggf. Steuerungsvermerk(e) Beispiele für den Nachrichtenkopf enthält Anlage 5. 2.5.1.2 Der Ident-Bereich dient der Identifizierung einer Formellen Nachricht. Die eingetragene Identnummer ist eindeutig. Sie wird automatisch erzeugt und ist nicht veränderbar. 2.5.1.3 Im Rahmen der Formellen Kommunikation sind auch Teilnehmer der NichtFormellen Kommunikation adressierbar. Sie werden aber nicht Teilnehmer der Formellen Kommunikation. Die Empfängeradressen sind in drei Bereiche unterteilt: - Bereich 1 enthält Empfänger, die mit Formeller Kommunikation erreicht werden können. - Bereich 2 enthält Empfänger der Nicht-Formellen Kommunikation, die automatisch erreicht werden können, deren Adressen aber nicht im bundesweiten polizeilichen Adressverzeichnis enthalten sind, z.B. E-Mail-Adressen. - Bereich 3 umfasst alle sonstigen Adressen, z.B. Faxadressen. Die Regeln der Formellen Kommunikation gelten ausschließlich für Adressaten des Bereichs 1. Alle Empfängeradressen sind fortlaufend zu nummerieren und zu ordnen. 15 Beispiele enthält Anlage 5. Abkürzungen für Polizeibehörden, Polizeieinrichtungen, andere Behörden und sonstige Stellen innerhalb der Formellen Kommunikation enthält Anlage 2. 2.5.1.4 Empfängeradressen für den Bereich 1 können als Sammeladresse, Verteiler oder Einzeladresse aufgeführt werden. Sie sind dem bundesweiten polizeilichen Adressverzeichnis zu entnehmen. Sammeladressen und Verteiler für die Obere Netzebene werden durch die Betriebsleitung des Bundes in Zusammenarbeit mit den Betriebsleitungen der Länder festgelegt. 2.5.1.5 Adressen des Bundes sind vor Adressen für die Landesbereiche aufzufüh-ren. Innerhalb dieser Ordnung sind jeweils Sammeladressen vor Verteilern und Verteiler vor Einzeladressen aufzuführen (Anlage 5). Werden Nach-richten über den eigenen Landesbereich hinaus befördert, sind sie nach den Landesbereichen zu ordnen; der eigene Landesbereich steht am Schluss. Der Landeskenner (Anlage 1) ist voranzusetzen. Ergänzende Angaben zu einer Adresse sind in einen Klammervermerk hinter die Empfängeradresse zu setzen (Anlage 5). Klammervermerke haben keinen Einfluss auf die Beförderung der Nachricht. 2.5.2 Inhalt Der Inhalt gliedert sich in - Betreff - ggf. Bezug - Text der polizeilichen Information - Aufgeberangaben Die Aufgeberangaben müssen enthalten - ausgeschriebene Ortsnamen in amtlicher Schreibweise - Organisationsbezeichnung der Polizeibehörde oder Polizeieinrichtung - Name des Unterzeichners - Datum der Unterschriftsleistung Darüber hinaus können weitere Angaben, z.B. Aktenzeichen, Tagebuchnummern, Amtsbezeichnung des Unterzeichners, aufgeführt werden. 2.5.3 Anhänge Die Nachricht kann als Anhang Dateien enthalten, z.B. Texte, Bilder, Videosequenzen, Fax-Nachrichten, Tabellen, Grafiken, Tondokumente. Anhänge müssen beim Nachrichtenaustausch Land - Land und Bund - Land den in Anlage 6 festgelegten Formaten entsprechen oder mit diesen kompatibel sein. Nicht formatkonforme Nachrichten werden abgewiesen. 16 2.6 Vermittlungsstellen 2.6.1 Vermittlungsstellen sind die Hauptvermittlungen und die Knotenvermittlungen. Sie unterliegen einer ständigen Überwachung und Kontrolle durch technisches Fachpersonal. 2.6.2 Vermittlungsstellen tragen die Verantwortung für die weitere, weitgehend automatische Vermittlung in ihrem Zuständigkeitsbereich (Weiterleitverantwortlichkeit, Nr. 2.3.2). Sie sind verantwortlich für Archivierung, Protokollierung, Störfallerkennung, Störfallanalyse und Störfallbehebung. Vermittlung und Übertragung der Formellen Kommunikation sind zu überwachen. Im Zuge dieser Überwachung müssen Störfälle sowie das Überschreiten von Zeitgrenzen automatisch signalisiert werden. Die zulässigen Laufzeitgrenzen richten sich nach den vorgegebenen zulässigen Übertragungszeiten gemäß Nrn. 2.4.5.2, 2.4.5.3 und 2.4.5.4. 2.7 Endstellen der Formellen Kommunikation 2.7.1 Die Endstelle der Formellen Kommunikation ist Verantwortliche Stelle für den Eingang der Formellen Nachrichten bei einer Polizeibehörde oder Polizeieinrichtung. 2.7.2 Zur Adressierung der Endstelle der Formellen Kommunikation gilt das bundesweite polizeiliche Adressverzeichnis. 2.7.3 Die Endstelle der Formellen Kommunikation ist grundsätzlich ständig zu besetzen. Für die Dauer der Nichtbesetzung ist für eine sichere technische Umleitung auf eine andere berechtigte Stelle zu sorgen. 2.8 Nachweisung 2.8.1 Der gesamte ein- und ausgehende Nachrichtenverkehr der Formellen Kommunikation ist revisionssicher nachzuweisen. Die Nachweisdaten dürfen nicht verändert werden. Als Nachweisung ist automatisch eine fortlaufende Journalierung zu erzeugen und die vermittelten Formellen Nachrichten sind bei den Vermittlungsstellen zu archivieren. 2.8.2 Journaldaten sind mindestens sechs Monate recherchierbar aufzubewahren. Vermittelte Nachrichten sind mindestens 14 Tage aufzubewahren. 2.9 Störungen, Notfallkonzeption 2.9.1 Grundsätze 2.9.1.1 Störungen im elektronischen Postsystem der Formellen Kommunikation sind den jeweils betroffenen Verantwortlichen Stellen automatisch zu signalisieren. Durch das Fachpersonal der Vermittlungsstellen sind 17 - unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Störungsbeseitigung zu treffen - Maßnahmen der Notfallkonzeption (Nr. 2.9.1.3) umzusetzen Der Ausfall der Technik einer Verantwortlichen Stelle, Störungen der Formellen Kommunikation, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung und die Wiederaufnahme der Formellen Kommunikation sind der zuständigen Betriebsleitung unverzüglich zu melden. Bei Ausfall von Vermittlungsfunktionen sind davon betroffene Verantwortliche Stellen sowie die von der Betriebsleitung festgelegten Aufgeber und Absender über Art, Ausmaß und Dauer der Unterbrechung zu informieren. Das Gleiche gilt bei vorhersehbaren Unterbrechungen, z.B. Wartungsarbeiten. Außerdem ist die absendende Verantwortliche Stelle zu informieren, wenn eine Formelle Nachricht innerhalb der in den Nrn. 2.4.5.2, 2.4.5.3 und 2.4.5.4 genannten Fristen nicht zugestellt werden kann. Das Verfahren wird durch die Betriebsleitung festgelegt. 2.9.1.2 Sämtliche Unregelmäßigkeiten im Betrieb der Verantwortlichen Stellen sind zu dokumentieren. 2.9.1.3 Für Betriebsstörungen sind durch die Betriebsleitungen Notfallkonzeptionen vorzubereiten. Die dafür notwendige Technik ist einsatzbereit zu halten. Nach Notfallkonzeption ist zu verfahren, wenn durch Störungen bei den Verantwortlichen Stellen die ordnungsgemäße Bearbeitung der Nachrichten nicht mehr gewährleistet werden kann. 2.9.2 Ergänzende Festlegungen für Hauptvermittlungen Für die Hauptvermittlungen der Länder und des Bundes ist unter Federführung der Hauptvermittlung Bund eine bundeseinheitliche Notfallkonzeption auf der Grundlage nachfolgender Grundsätze auszuarbeiten und vorzuhalten: - Durch die Notfallkonzeption ist eine zeitnahe Weiterleitung und Zustellung der Formellen Nachrichten insbesondere bei Ausfall oder Störungen der Regelwege sicherzustellen. - Über die im Einzelfall durchzuführenden Notfallmaßnahmen entscheidet der Leiter der Verantwortlichen Stelle unter Beachtung der betriebsinternen Vorschriften und Dienstanweisungen. - Die nach Notfallkonzeption anzuwendende Kommunikation muss unab-hängig von der Oberen Netzebene erfolgen können. - Bei der Übertragung über nicht-polizeiliche Netze sind die Regelungen für die IuK-Sicherheit zu beachten. 18 Anlage 1 Landeskenner und Sammeladressen der Oberen Netzebene Landeskenner BW BY BE BB HB HH HE MV NI NW RP SL SN ST SH TH BU Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Bund Sammeladressen der Oberen Netzebene alle EPOST alle HV alle IM alle LKA alle LUFT alle LZ alle WSP alle ZAP = alle Stellen, die bei vorhersehbaren Unterbrechungen oder auftretenden Störungen im elektronischen Postsystem der Formellen Kommunikation die evtl. notwendigen Sofortmaßnahmen für den Zuständigkeitsbereich des Landes oder des Bundes treffen = alle Hauptvermittlungen im Bundesgebiet = alle Innenministerien/Senatsverwaltungen für Inneres der Länder und des Bundes = alle Landeskriminalämter und das Bundeskriminalamt = alle Luftfahrtbehörden der Länder, Bundespolizeipräsidien und die Bundespolizeidirektion = alle Lagezentren der Innenministerien/Senatsverwaltungen für Inneres der Länder und des Bundes = alle Wasserschutzpolizeidienststellen im Bundesgebiet = alle Behörden der zivilen Alarmplanung Weitere erforderlich werdende Sammeladressen und Verteiler für die Obere Netzebene sind durch die Betriebsleitung des Bundes in Zusammenarbeit mit den Betriebsleitungen der Länder festzulegen. Anlage 2 Abkürzungen für Polizeibehörden, Polizeieinrichtungen, andere Behörden und sonstige Stellen innerhalb der Formellen Kommunikation AA AG ALA AZR BAFl BAG BFS BfV BGH BKA BMF BMI BMJ BMVg BND BP BPA BPD BPP BPOL BPOLABT BPOLAMT BPOLDR BPOLI BPOLP BSSt BVA BVG BZR ChBK GSTA HV IM JM JVA KBA KK KP KPI KPS LBA LfV LG LKA LMSt Auswärtiges Amt Amtsgericht Ausländeramt/-abteilung/-behörde Ausländerzentralregister Bundesanstalt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Bundesanstalt für den Güterfernverkehr Bundesanstalt für Flugsicherung Bundesamt für Verfassungsschutz Bundesgerichtshof Bundeskriminalamt Bundesminister der Finanzen Bundesministerium des Innern Bundesministerium der Justiz Bundesministerium der Verteidigung Bundesnachrichtendienst Bereitschaftspolizei Bereitschaftspolizeiabteilung Bereitschaftspolizeidirektion Bereitschaftspolizeipräsidium Bundespolizei Bundespolizeiabteilung Bundespolizeiamt Bundespolizeidirektion Bundespolizeiinspektion Bundespolizeipräsidium Bereichssuchstelle Bundesverwaltungsamt Bundesverfassungsgericht Bundeszentralregister Chef des Bundeskanzleramtes Generalstaatsanwaltschaft Hauptvermittlung Innenministerien/Senatsverwaltungen für Inneres Justizministerien/Senatsverwaltungen für Justiz Justizvollzugsanstalt Kraftfahrtbundesamt Kriminalkommissariat Kriminalpolizei Kriminalpolizeiinspektion Kriminalpolizeistation Luftfahrtbundesamt Landesamt/-behörde für Verfassungsschutz Landgericht Landeskriminalamt Landesmeldestelle 1 noch Anlage 2 LPD LZ OLG PB PD PDSt PFA PI PK PP PRev PS PSt RP SP SPI StA SVA VM VPI VSt WSP WSPK WSPR WSPS WSPZF ZKA Landespolizeidirektion Lagezentrum (ggf. als Zusatz zur Anschrift) Oberlandesgericht Polizeibehörde, Polizeibezirk Polizeidirektion Polizeidienststelle Polizeiführungsakademie Polizeiinspektion Polizeikommissariat Polizeipräsidium Polizeirevier Polizeischule, Landespolizeischule Polizeistation Regierungspräsident/-bezirk/-präsidium/Bezirksregierung Schutzpolizei Schutzpolizeiinspektion Staatsanwaltschaft Straßenverkehrsamt/-abteilung/-behörde Verkehrsministerien/Senatsverwaltungen für Verkehr Verkehrspolizeiinspektion Vermittlungsstelle Wasserschutzpolizei Wasserschutzpolizeikommissariat Wasserschutzpolizeirevier Wasserschutzpolizeischule Wasserschutzpolizei-Zentralfahndungsstelle Zollkriminalamt Weitere Abkürzungen können von den Betriebsleitungen für ihren Bereich festgelegt werden. Dabei sind die veröffentlichten amtlichen Abkürzungen in der jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen. 2 Anlage 3 Anforderungen an die Netze, Systeme und Komponenten der Formellen Kommunikation Für die Abwicklung der Formellen Kommunikation sind ausreichend Netz- und Systemkapazität bereit zu stellen. Im Netzbetrieb ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die erforderliche Netzkapazität im Bedarfsfall auch tatsächlich zur Verfügung steht. Ein effizientes Netzmanagement ist Bestandteil des Netzbetriebs. Für das Netz ist eine Verfügbarkeit von 99,5 % grundsätzlich nicht zu unterschreiten. Für die übrigen Komponenten des Kommunikationssystems sollte die nachfolgende Verfügbarkeit, bezogen auf den Zeitraum eines Monats, gewährleistet werden: - für Systeme oder Systemteile, deren Ausfall die Verfügbarkeit des Gesamtsystems wesentlich beeinträchtigt oder verhindert (zentrale Bedeutung), mehr als 99,4% (maximale Ausfallzeit ca. 4 Stunden), - für Systeme oder Systemteile, deren Ausfall die Erreichbarkeit einer Mehrzahl von Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen wesentlich beeinträchtigt oder verhindert (regionale Bedeutung), mehr als 99,2 % (maximale Ausfallzeit ca. 6 Stunden/Monat), - für Systeme oder Systemteile, deren Ausfall die Erreichbarkeit einer Polizeibehörde oder Polizeieinrichtung wesentlich beeinträchtigt oder verhindert (örtliche Bedeutung), mehr als -- 98,4 % (maximale Ausfallzeit ca. 12 Stunden/Monat) bei Kategorie A, -- 96,8 % (maximale Ausfallzeit ca. 24 Stunden/Monat) bei Kategorie B. Die Einordnung der Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen in die Kategorien A und B erfolgt abhängig von Aufgaben, Bedeutung und Standort durch die Länder und den Bund für ihren Zuständigkeitsbereich. Anlage 4 Zulässige Datenvolumina der Formellen Kommunikation Vorrangstufe maximal zulässiges Gesamtvolumen Einfach 4 MB Sofort 2 MB Blitz 250 kB Anlage 5 Beispiele für Formelle Nachrichten Beispiel 1: Ordnung von Empfängeradressen einschließlich Klammervermerke 01 alle IM (Sammeladresse Obere Netzebene) BY (Landeskenner Bayern) 02 München LKA (Einzeladresse Bayern) SN (Landeskenner Sachsen) 03 alle PP (Sammeladresse Sachsen) 04 Verteiler 4 (Verteiler Sachsen) 05 Dresden LKA (Dez. 21) (Einzeladresse Sachsen mit Klammervermerk) SH (Landeskenner Schleswig-Holstein) 06 Kiel PD (Einzeladresse Schleswig-Holstein) 1 noch Anlage 5 Beispiel 2: Formelle Nachricht mit den drei Adressenbereichen [Ident-Bereich: Dienststellenkürzel HHMM : TTMM] VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (Nachrichtenkopf: VS-Vermerk) Einfach 18.03.2002, 13.45 Uhr (Nachrichtenkopf: Vorrangstufe) (Nachrichtenkopf: Datum/Zeit des Versendens) SN Dresden IM (Nachrichtenkopf: aufgebende Polizeibehörde oder Polizeieinrichtung) Bereich 1: (Nachrichtenkopf: reich 1) Empfängeradressen Be- (Nachrichtenkopf: reich 2) Empfängeradressen Be- (Nachrichtenkopf: reich 3) Empfängeradressen Be- 01 alle IM (nachrichtlich) BU 02 Wiesbaden BKA BY 03 München PP SN 04 Verteiler 3 (nachrichtlich) 05 Dresden LKA (Dez. 43) Bereich 2: 06 [email protected] Bereich 3: 07 Franz Mustermann 0371441212 Fax Betreff: 8. Sitzung der Projektgruppe PDV 810 in Wiesbaden (Inhalt: Betreff) Bezug: Telefonische Anfrage BKA vom 17.03.2002 (Inhalt: Bezug) Als Anlage erhalten Sie eine Vorlage zur Gestaltung von Fernschreiben nach PDV 810 NEU. Für Rückfragen stehen wir unter Rufnummer 70-36-710-3348 gern zur Verfügung. (Inhalt: Text) Dresden, IM, Ref. 32, i.A. Mustermann, MD, 18.03.2002 (Inhalt: Aufgeberangaben) Anlagen: 01 Muster.doc (Anhänge) 2 noch Anlage 5 Beispiel 3: Formelle Nachricht ausschließlich mit Dienststellenadressen [Ident-Bereich: Dienststellenkürzel HHMM : TTMM] Sofort 19.03.2002, 08.32 Uhr SH Lübeck PD SH Süd SH 01 Kiel IM BU 02 Wiesbaden BKA BY 03 München PP SN 04 Verteiler 3 (nachrichtlich) 05 Dresden LKA (Dez. 43) Betreff: Sonderkommission XY Bezug: ..........................................(Text).............................................................................. Lübeck, PD Süd, SB21, i.A. Mustermann, KD, 19.03.2002 Anlagen: ... 3 noch Anlage 5 Beispiel 4: Formelle Nachricht mit Steuerungsvermerk [Ident-Bereich: Dienststellenkürzel HHMM : TTMM] VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH Sofort 18.03.2002, 14.15 Uhr BU Wiesbaden BKA Bereich 1 : BU 01 Berlin BGSP Ost Bereich 2: 02 [email protected] Zur Kenntnis übersandt. (Steuerungsvermerk) Um Beachtung der als Anlage übersandten Vorlage wird gebeten. Wiesbaden, BKA Kriminaldauerdienst, i.A. Mustermensch, 18.03.2002 gesteuerte Nachricht: VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH Einfach 18.03.2002, 13.45 Uhr SN Dresden IM ID.: 00172 Bereich 1 : 01 alle IM (nachrichtlich) BU 02 Wiesbaden BKA BY 03 München PP SN 04 Verteiler 3 (nachrichtlich) 05 Dresden LKA (Dez. 43) Bereich 2: 06 [email protected] Bereich 3: 07 Franz Mustermann 0371441212 Fax 4 (gesteuerte Nachricht) noch Anlage 5 Betreff: 8. Sitzung der Projektgruppe PDV 810 in Wiesbaden Bezug: Telefonische Anfrage BKA vom 17.03.2002 Als Anlage erhalten Sie eine Vorlage zur Gestaltung von Fernschreiben nach PDV 810.1. Für Rückfragen stehen wir unter Rufnummer 70-36-710-3348 gern zur Verfügung. Dresden, IM, Ref. 32, i.A. Mustermann, MD, 18.03.2002 Anlagen: 01 Muster.doc 5 Anlage 6 Zulässige Datenformate für Anhänge der Formellen Nachrichten Während der Überleitungsphase vom Fernschreiben zur Formellen Kommunikation sind beim Austausch Formeller Nachrichten zwischen den Ländern bzw. zwischen Ländern und dem Bund Anhänge zugelassen, wenn deren Austausch technisch möglich ist und die auszutauschenden Formate zwischen den teilnehmenden Ländern abgestimmt sind. Bundeseinheitliche Austauschformate für Anhänge, z.B. Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, Bildschirmpräsentation, Grafiken, Bilder, Faxdokumente, Tondokumente, Videos, werden zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt. Anlage 7 Fachbegriffe Absender Personen von Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen, denen durch die zuständige Betriebsleitung eine Sendeberechtigung erteilt wurde Aufgeber Personen von Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen, die zeichnungsberechtigt und verantwortlich für die Formelle Nachricht sind Einzeladresse Kurzbezeichnung für eine Polizeibehörde, Polizeieinrichtung oder Organisationseinheit (Empfänger), an die eine Formelle Nachricht übermittelt werden soll, z.B. „München PP“ Elektronische Post Rechnergestützter Austausch von Nachrichten in Rechnernetzen Endstelle der Formellen Kommu- Verantwortliche Stelle einer Polizeibehörde oder Polizeieinnikation (ESt) richtung, bei der alle an diese gerichteten Formellen Nachrichten eingehen und die deren Zuordnung, Weitergabe und Bearbeitung zu veranlassen hat Formelle Kommunikation Austausch Formeller Nachrichten, der - an den besonderen Sicherheitsanforderungen der BOS in der Allgemeinen Aufbauorganisation (AAO) und in Besonderen Aufbauorganisationen (BAO) ausgerichtet ist - ausschließlich organisationsbezogene Adressierungen (von Polizeibehörde oder Polizeieinrichtung zu Polizeibehörde oder Polizeieinrichtung) zulässt Formelle Nachrichten Dienstliche, formgebundene elektronische Nachrichten, die von Polizeibehörde oder Polizeieinrichtung zu Polizeibehörde oder Polizeieinrichtung über das besondere elektronische Postsystem der Polizeien ausgetauscht werden Hauptvermittlung (HV) Verantwortliche Stelle eines Landes oder des Bundes, die an der Schnittstelle zwischen Oberer Netzebene und Unterer Netzebene die Aufgaben zum Betrieb der Formellen Kommunikation wahrnimmt Knotenvermittlungen (KV) Verantwortliche Stellen in der Unteren Netzebene, die weitere Aufgaben zum Betrieb der Formellen Kommunikation wahrnehmen Nicht-Formelle Kommunikation Austausch Nicht-Formeller Nachrichten, der nicht besonders reglementiert ist 1 noch Anlage 7 Nicht-Formelle Nachrichten Elektronische Nachrichten, die von Person zu Person oder von Person zu funktionalem Postfach über allgemeine elektronische Postsysteme ausgetauscht werden Sammeladresse Kurzbezeichnung, die mit dem Wort „alle“ beginnt und die eine bestimmte Gruppe von Polizeibehörden, Polizeieinrichtungen oder Organisationseinheiten bezeichnet, an die eine Formelle Nachricht möglichst gleichzeitig übermittelt werden soll, z.B. „alle IM“ Steuerung Unveränderte Weitergabe von Formellen Nachrichten an weitere Empfänger, die in der Ursprungsnachricht nicht adressiert sind Teilstrecke Technische Verbindung zwischen zwei Verantwortlichen Stellen Verantwortliche Stellen Sammelbegriff für HV, KV und ESt Vermittlungsstellen Sammelbegriff für HV und KV; Stellen, in denen Formelle Nachrichten aufgenommen und automatisch oder manuell weiter vermittelt werden Verteiler Kurzbezeichnung beginnend mit dem Wort „Verteiler2 für einen zwischen Polizeibehörden oder Polizeieinrichtungen dauerhaft oder befristet definierten Adressatenkreis der Formellen Kommunikation, z.B. mehrere Polizeibehörden, mehrere Polizeieinrichtungen, mehrere Organisationseinheiten, z.B. „Verteiler 01“, „Verteiler Oberfranken“ 2