ÖIF-DOSSIER

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ÖIF-DOSSIER
Imame in Österreich
Mag. Sarah Kohlmaier
© Österreichischer Integrationsfonds 2010
Imame in Österreich
Mag. Sarah Kohlmaier
Oktober 2010
Österreichischer Integrationsfonds
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für inhaltliche insbesondere politische Positionen des Österreichischen Integrationsfonds.
© 2010 Österreichischer Integrationsfonds
ÖIF-Dossier n°14
2
Inhaltsverzeichnis
1. Religiöse Aufgaben der Imame ...........................................................................................4
1.1. Imame - Definition und Bedeutung..................................................................... ………. 4
1.2. Voraussetzungen für die Tätigkeit als Imam in Österreich...............................................5
1.3. IGGiÖ ...............................................................................................................................7
1.4. ATIB .................................................................................................................................8
1.5. Aufgabenbereiche ..........................................................................................................10
1.6. Imame in Österreich .......................................................................................................12
2. Die Rechtsstellung der Imame in Österreich....................................................................13
3. Ausbildung ........................................................................................................................16
3.1. Die Ausbildung von Imamen im Herkunftsland ..............................................................16
3.2. Fortbildungsmöglichkeiten der Imame in Österreich ......................................................16
Literatur .................................................................................................................................19
ÖIF-Dossier n°14
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1. Religiöse Aufgaben der Imame
1.1. Imame - Definition und Bedeutung
Imam ist die Bezeichnung für den Vorbeter beim islamischen Gebet, unabhängig
davon, ob er diese Funktion nur einmalig oder amtsmäßig ausführt. Ein Vorbeter
wird in der Regel auch außerhalb des Gebets als Imam bezeichnet, wenn dieser
regelmäßig die Predigt beim Freitagsgebet hält. Im schiitischen Islam werden die
religiösen Führer als Imame bezeichnet.
Das arabische Wort Imam bezeichnet wörtlich übersetzt einen
„führenden Mann“ bzw. eine „Person, die vorne steht“. In den meisten
Wörterbüchern wird er als Vorbeter bzw. Leiter eines Gebets oder als
Gebieter in religiösen Angelegenheiten beschrieben.
(Ceylan 2010: 21)
Einem Imam wird eine geistliche Führung zu teil, die jedoch keine Amtsbezeichnung
darstellt, sondern seine Funktion beschreibt (vgl. Ceylan 2010: 21). Normen und
Werte der muslimischen Gemeinschaft (arab.: umma = Gemeinschaft, Volk) sollen
durch ihn vermittelt und gewahrt werden.
Innerhalb des Islam bestehen durchaus unterschiedliche Auffassungen über die
Bedeutung eines Imam. In der islamischen Geschichte war die Bezeichnung Imam
auch auf das Staatsoberhaupt des muslimischen Reiches zutreffend (auch Kalif
genannt), welcher politische, wie auch militärische Aufgaben zu erfüllen hatte (vgl.
Tibi
1996:
28;
Khoury
1991:
379).
Die
Bedeutung
eines
rechtmäßig
anzuerkennenden religiös-politischen Oberhauptes in der Entwicklung des Islam
zeigt sich besonders im Zuge der Spaltung des sunnitischen und shiitischen Islam.
Die Aufgaben eines Imam sind in diesem Sinne somit von (fast) jedem Muslim
erfüllbar (sofern er nicht durch die Anstellung an eine Moschee-Gemeinde weitere
Kriterien zu erfüllen hat). Er ist durch keine besonderen Kleidungsvorschriften oder
andere Zeichen erkennbar. Dennoch muss ein potentieller Imam bestimmte
Eigenschaften vorweisen können:
1. Er muss Muslim sein;
2. Er muss nach religiösen Grundsätzen geschäftsfähig sein bzw. die
Pubertät hinter sich haben;
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3. Er muss männlich sein;
4. Er muss in der Lage sein, die Grundsätze des Gebets (arab.: salat) zu
beherrschen;
5. Er darf keine körperliche Behinderung haben;
6. Er muss in der Lage sein, das rituelle Gebet auch körperlich verrichten zu
können, und über das notwendige Wissen verfügen (Cekin 2004: 30).
Weibliche Imame gibt es demnach nicht. Allerdings sind Frauen in der Funktion von
Predigerinnen tätig, denen es erlaubt ist, in Frauengruppen das Gebet zu leiten (vgl.
Khoury 1991: 378; Kroissenbrunner 2001: 138). Artikel 29 der Verfassung der
Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGiÖ) besagt beispielsweise,
dass es in Bezug auf die Funktion als Seelsorger ebenso männliche wie auch
weibliche SeelsorgerInnen geben kann. Diese sind grundsätzlich gleichgestellt, mit
der Einschränkung, dass gemäß der überwiegenden Mehrheit der Gelehrten
männliche Vorbeter sowohl männliche als auch weibliche Gemeinden führen,
während Vorbeterinnen ausschließlich weibliche Gemeinden beim Gebet leiten
dürfen.
1.2. Voraussetzungen für die Tätigkeit als Imam in
Österreich 1
Da ein Imam grundsätzlich keine besondere formelle Ausbildung zu haben braucht,
kann die Bezeichnung Imam auch Muslimen gelten, die ohne formelle Bildung
Gottesdienste und Gemeinschaftsgebete leiten.
Der strukturelle Rahmen innerhalb dessen die Imame in Österreich agieren
(können) wird stark von religiösen Organisationen und Dachverbänden bestimmt.
Die 1979 gegründete Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGiÖ) ist
als
anerkannte
Religionsgemeinschaft
offizieller
Gesprächspartner
der
österreichischen Republik. Daneben existiert eine Vielzahl von islamischen
Vereinen, zu welchen die konkreten Gemeinden gezählt werden (vgl. Dörler 2004:
213).
1
Im vorliegenden Dossier wird zwar primär auf die Organisationsstrukturen türkischer
Imame Bezug genommen, die Rahmenbedingungen gelten jedoch im gleichen Maße für
Imame anderer ethnischen Gruppierungen. Die starke Fokussierung auf die türkische
Imame ist auf den höheren Organisationsgrad sowie die umfassendere Quellenlage
zurückzuführen.
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Die ATIB (Avusturya Türk İslam Birliği (Türkisch Islamische Union für kulturelle und
soziale Zusammenarbeit in Österreich) ist mit 63 Gemeinden die größte islamische
Organisation in Österreich, arbeitet jedoch nicht enger mit der IGGiÖ zusammen.
Als
nächst
größerer
Dachverband
folgt
der
VIKS
(Verband
islamischer
Kulturzentren) und die Österreichische Islamische Föderation (AIF) (Dörler 2004:
215). Der größte nicht türkisch orientierte Dachverband ist der der bosnischislamischen Vereine mit 22 Vereinen (vgl. IZB-Dachverband 2010).
Grundsätzlich kann in Österreich zwischen Imamen aus dem Ausland und jenen,
die bereits in Österreich leben, unterschieden werden. Jene, die aus dem Ausland
nach Österreich kommen, werden entweder vom Diyanet (dt. Präsidium für
Religionsangelegenheiten), türkische Religionsbehörde, entsendet, oder sie reisen
als „Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit“ (gemäß § 62 NAG) ein (vgl.
Grafik).
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1.3. IGGiÖ
Die IGGiÖ konstituierte sich 1979 als anerkannte Religionsgemeinschaft und
Körperschaft öffentlichen Rechts für die offizielle Vertretung und Verwaltung der
religiösen Belange aller in Österreich lebenden Muslime. Nach der Verfassung der
IGGiÖ zählen der Schurarat (Haupt- und Zentralgremium der IGGiÖ; widmet sich
legislativen Angelegenheiten der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich),
Oberste Rat (höchste geschäftsführende Organ der IGGiÖ; widmet sich exekutiven
Angelegenheiten
der
IGGiÖ),
Beirat,
Mufti
der
IGGiÖ,
Imame-Rat,
das
Schiedsgericht und die Rechnungsprüfer als Organe für die Glaubensgemeinschaft
(Verfassung der IGGiÖ, Stand 22.10.2009, III, Art. 15). Weitere Organe sind die
Gemeindeversammlung und islamischen SeelsorgerInnen, der Gemeindeausschuss
sowie der erste Imam (Verfassung der IGGiÖ, Stand 22.10.2009, III, Art. 15).
In Österreich sollen neun Religionsgemeinden gebildet werden, welche jeweils in
den neun österreichischen Bundesländern tätig sind (Verfassung der IGGiÖ, Stand
22.10.2009, III, Art. 17).
Der erste Imam gehört dem Gemeindeausschuss mit beratender Stimme an
(Verfassung der IGGiÖ, Stand 22.10.2009, III, Art. 26) und wird nach Anhörung des
Gemeindeausschusses über Antrag des Obersten Rates vom Schurarat ernannt
(und abberufen). Er hat zumindest Absolvent einer islamischen Hochschule zu sein
oder eine entsprechende islamisch-religiöse Bildung zu besitzen (Verfassung der
IGGiÖ, Stand 22.10.2009, III, Art. 29). Ihm kann vom Obersten Rat der Titel Mufti
der IRG verliehen werden. Die Rechte und Pflichten des Imam bestimmen die
Vorschriften
des
Islam
sowie
die
vom
Schurarat
und
Obersten
Rat
dementsprechend erlassenen Anordnungen (Verfassung der IGGiÖ, Stand
22.10.2009, III, Art. 29).
Der erste Imam und Imame (VorbeterInnen) sowie der Vaez (PredigerInnen),
Muezzin
(Gebetsrufer),
die
ReligionsdienerInnen,
SeelsorgerInnen
und
ReligionslehrerInnen mit seelsorgerischem Auftrag werden von der IGGiÖ als
islamische SeelsorgerInnen genannt und wie folgt definiert:
Ein/e islamische/r SeelsorgerIn ist DienerIn an den Mitgliedern der
Gemeinschaft der Muslime und hat sich um das ausgeglichene
Verhältnis zwischen Physischem, Geistigem und Spirituellem –
welche in ihrem komplexen Zusammenspiel den Zustand der Seele
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darstellen – unter Berücksichtigung der islamischen Lehre und
Vorschriften zu kümmern und deren allgemeinen Zustand zu
verbessern. Islamische Seelsorgeorgane sollen allen Mitgliedern der
Gemeinde ein Vorbild im Islam (Gottestreue und Friedfertigkeit), Iman
(Glauben
und
Gottvertrauen)
und
Ihsan
(Gottesliebe
und
Aufrichtigkeit) sein.
(Verfassung der IGGiÖ, Stand 22.10.2009, III, Art. 29)
Islamische SeelsorgerInnen werden auf Vorschlag der Religionsgemeinde vom
Obersten Rat der IGGiÖ schriftlich bestellt und ermächtigt (gegebenenfalls auch aus
dem Amt entlassen). Dessen Kompetenzen können vom Obersten Rat auf den
Gemeindeausschuss übertragen bzw. von diesem entzogen werden.
Gemäß der Verfassung der IGGiÖ sind die Voraussetzungen, um in Österreich
zum/r
islamischen
SeelsorgerIn bestellt
zu
werden,
eine
abgeschlossene
Ausbildung an einer höheren islamischen Bildungsanstalt oder eine entsprechende
von der IGGiÖ als adäquat anerkannte praktische Erfahrung in der seelsorgerischen
Betreuung
von
Muslimen
oder
ein
erfolgreicher
Abschluss
eines
Ausbildungslehrganges über „Islamische Seelsorge in Österreich“, veranstaltet von
der IGGiÖ (Verfassung der IGGiÖ, Stand 22.10.2009, III, Art. 32), nachzuweisen.
Des Weiteren muss die Eignung durch den Obersten Rat (oder einem von diesem
ermächtigten Gremium) bestätigt werden. Ebenso werden das Erlernen der
deutschen Sprache und deren Beherrschung laut der Verfassung der IGGiÖ für die
Tätigkeit als Imam in Österreich vorausgesetzt (Verfassung der IGGiÖ, Stand
22.10.2009, III, Art. 32).
In der Regel (ausgenommen ATIB) sind die Moscheegemeinden für die Bezahlung
ihrer Imame zuständig. Daher ist die Entlohnung stark von der Zahlungsbereitschaft
und
–möglichkeit
der
Gemeinde
abhängig.
Sie
richtet
sich
nach
dem
Ausgleichszugangsrichtsatz und liegt zurzeit bei einem Betrag von € 873. In vielen
Fällen können Imame auch von Spenden abhängig sein.
1.4. ATIB
ATIB wurde 1990 gegründet. Die Zentrale der ATIB UNION liegt in Wien und ist
gleichzeitig die Dachorganisation der 63 Mitgliedervereine österreichweit (vgl.
Infopoint.Atib.at 2010). ATIB untersteht der Aufsicht des Diyanets (dt. Präsidium für
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Religionsangelegenheiten), der türkischen Religionsbehörde (vgl. Dörler 2008).
Seit den 1980er Jahren, als die Türkei begann, Religionsbeauftragte ins Ausland zu
senden, betreibt das Diyanet
im Ausland islamische Auslandsgemeinden für
türkische Muslime. Die Mitgliedsvereine und –moscheen stehen unter der Aufsicht
des türkischen Religionsattachees.
Die vom ATIB entsandten Imame sind in diesem Sinne als Staatsbedienstete
(Diplomaten) des Diyanet beschäftigt und dem türkischen Staat weisungsgebunden.
Da die von Imamen ausgeübte Tätigkeit als seelsorgerische Tätigkeit definiert ist,
sind diese – sofern diese Tätigkeit im Rahmen von gesetzlich anerkannten Kirchen
und Religionsgemeinschaften erfolgt – vom Anwendungsbereich des AuslBG
ausgenommen (§1 Abs. 2 AuslBG 1975 idF des BGBl 2009; Kutscher/ Poschalko/
Schmalzl 2006: 116f). Somit wird auch deren aufenthaltsrechtlicher Status über die
Botschaft abgewickelt.
Ihr Beschäftigungsverhältnis ist durch deren Beamtenstatus sicher, die Entlohnung
entspricht dem Mindesteinkommen eines im Ausland bediensteten Beamten (vgl.
Kroissenbrunner 2001: 99), woraus der Lebensunterhalt, Sozialversicherung etc.
beglichen werden muss.
Die als türkische Staatsbeamte tätigen Imame reisen im Zuge eines auf 4 Jahre
ausgerichteten Arbeitsverhältnisses mit der Möglichkeit auf Verlängerung ein. Sie
können den Aufenthaltsbewilligungsantrag aus dem Inland stellen, da ihnen durch
einen Dienstpass eine freie Einreise möglich ist. Neben der notwendigen
Bestätigung über Krankenversicherung und Unterhalt, ist eine weitere Bestätigung
notwendig, welche beschreibt, dass der Betreffende vom Präsidium für religiöse
Angelegenheiten zum Seelsorger ernannt wurde und demnach für diesen Verein
tätig ist.
Um für ATIB im Ausland aktiv werden zu können, müssen die Imame entweder eine
Imam- Hatip Schule (eine Mittelschule mit Matura-Äquivalent) oder eine
theologische Universität besucht haben. Sucht ein Imam in der Türkei um die
Tätigkeit im Ausland an und hat eine solche Ausbildung bereits erhalten, wird dieser
einer Prüfung unterzogen. Im Anschluss muss er einen Sprachkurs absolvieren.
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1.5. Aufgabenbereiche
Die Tätigkeitsbereiche eines Imam beziehen sich auf die Vermittlung von Normen
und Werten auf Grundlage des Islam und stehen dadurch in Verbindung mit der
sozialen Situation der Gemeindemitglieder.
Die Verfassung der IGGiÖ listet die Haupttätigkeiten des Imam wie folgt:
1.
Religiöse und religionsrechtliche Aufklärung und moralisch-religiöse
Unterweisung der Muslime
2.
Koranlesung, Koranerklärung und Koranunterricht
3.
Leitung von Gottesdiensten, insbesondere die Leitung gemeinschaftlicher
Gebete
4.
Predigen an Feiertagen, Festtagen und religiösen Anlässen
5.
Aufnahme und Belehrung von Konvertierten
6.
Mitarbeit beim Aufbau einer lebendigen Gemeinde
7.
Seelisch-geistige Erbauung der Gläubigen und deren Beratung in
Ritualfragen
8.
Vereinsbetreuung
9.
Beratung in familiären Angelegenheiten und Durchführung von religiösen
Eheschließungen
10.
Beratung in sozialen Angelegenheiten
11.
Militär-, Haftanstalten- und Krankenseelsorge
12.
Schwangerschaftsberatung
13.
Beratung bei Erziehungsfragen
14.
Trost und Beistand in Krisensituationen
15.
Sterbebegleitung
16.
Rituelle Waschung, Ausstattung und Bestattung von Verstorbenen
(Verfassung der IGGiÖ, Stand 22.10.2009, III, Art. 31)
Die Gebetsleitung
Das tägliche Gebet (arab.: salat), welches fünfmal am Tag zu verrichten ist, stellt die
wichtigste der 5 Säulen des Islam dar (vgl. Ceylan 2010: 27f, Cekin 2004: 68f;
Khoury 1991: 395, 255f). Zeitraum des Vollzuges ist nach dem Sonnenstand
gerichtet (vor Sonnenaufgang, zu Mittag, am Nachmittag, am Abend und bei Eintritt
der Nacht), und kann von jedem Muslim verrichtet werden, wo es von ihm
gewünscht wird. Vorgegeben sind die Ausrichtung nach Mekka und die
vorangehende, rituelle Waschung. Die Gebetsleitung in der Moschee obliegt dem
Imam.
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Das Freitagsgebet ist als Gemeinschaftsgebet vorgesehen, bei dem sich die
Gläubigen in der Moschee versammeln. Im Zuge dieses Gebets ist der Imam in
seiner Vorbildhaltung dafür zuständig, dass die korrekte Körperhaltung zum Gebet
eingenommen wird und die Rezitationen gemeinsam durchgeführt werden.
Abhalten der Predigt
Die Predigt (arab.: khutba) wird im Zuge des Freitagsgebets vom Imam von der
minbar (Kanzel in einer Moschee für die Freitagspredigt) aus gehalten (Elger 2001:
201). Üblicherweise wurde sie in Arabisch abgehalten, jedoch wird heute die
Sprache der jeweiligen Moscheegemeinde (türkisch, arabisch, bosnisch, deutsch
etc.) bevorzugt (vgl. Ceylan 2010: 29).
Das Abhalten und Vorbereiten der Predigt, deren Inhalte oftmals von aktuellen
Themen und Geschehnissen abhängig sind, obliegen dem Imam. So kann es
vorkommen, dass in europäischen Moscheen andere Themen aufgegriffen und zur
Sprache gebracht werden als beispielsweise in der Türkei oder Marokko (vgl. Van
Bruinessen 2003).
Lehren des Koran
Das Weitergeben der Inhalte des Islam auf der Grundlage des Koran richtet sich im
Zuge von Wochenend- oder Ferienkursen besonders an Kinder und Jugendliche
(Ceylan 2010: 35, Cekin 2004: 80). Die Aufgabe der Vermittlung religiöser Inhalte ist
nicht
mit
islamischem
Zusammenhang
mit
Religionsunterricht
Bestimmungen
der
gleichzustellen,
jeweiligen
welcher
in
landesspezifischen
Unterrichtssituation zu sehen ist.
Im Zuge seiner Arbeit werden vom Imam unterschiedliche Quellen herangezogen.
Als Grundlagen dienen die vier Quellen der islamischen Rechtsfindung: der Koran,
die Sunna, die Ijma´ (arab.: Konsens, Einstimmigkeit unter den religiösen
Autoritäten) sowie die Quiyas (arab.: Analogie) (Lebitsch 2008: 96), welche neben
anderen Kriterien wie der Zugehörigkeit zu bestimmten Dachverbänden, der
Ausbildung usw. Bezugspunkte der Meinungs- und Antwortfindung der Imame auf
bestimmten Fragengebieten bilden.
Daneben bestehen soziale Aufgaben für einen Imam, die u.a. eine spezielle
Betreuung in Sterbefällen (eventuell durch Beistand bei der Waschung des
Leichnams, die Leitung der Beerdigung mit einem rituellen Gebet) und
Eheschließungen (u.a. durch das Halten einer Predigt) sowie die Betreuung der
Moschee (vgl. Cekin 2004: 92ff; Verfassung der IGGiÖ, Stand 22.10.2009, III, Art.
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31) beinhalten. Des Weiteren tritt er in familiären und gesellschaftlichen
Konfliktsituationen als eine Art kultureller und sozialer Vermittler auf, der den
Mitgliedern der Gemeinde vor dem Hintergrund der islamischen Glaubenslehre in
unterschiedlichen Belangen zur Seite steht. Somit spielt nicht allein der islamische
Glaubenskodex eine bedeutende Rolle für die Auslegung religiöser und sozialer
Fragestellungen, sondern ebenso der kulturelle, der durch Migration und die
Einbettung der muslimischen Gemeinschaft im Ausland wesentlich verändert wird
(vgl. Lebitsch 2008: 86).
1.6. Imame in Österreich
Dem Imam kommt in Bezug auf die Betreuung der Gemeinde und die sozialen
Beziehungen innerhalb der Gemeinde eine bedeutende Funktion in Österreich zu.
Als Vertreter wird dem Imam weiters hinsichtlich der integrationsfördernden
Programme und Zielsetzungen mehr Bedeutung beigemessen als im Herkunftsland.
Einer Umfrage zufolge stellt der Imam für 64% der MuslimInnen in Europa die erste
Ansprechperson dar. 62% der von der gestellten Fragen betreffen den Gottesdienst,
38% soziale Angelegenheiten und 28% familiäre Belange (vgl. Majdoub 2008: 94).
Zum einen hat der Imam die Aufgabe den Islam in der [türkischen] Gemeinde zu
vermitteln (Kroissenbrunner 2001: 140), zum anderen ist er für die Vermittlung in
der [türkisch-] muslimischen Gesellschaft, die Streitlegung innerhalb der Gemeinde
zuständig (Kroissenbrunner 2001: 140). Zudem nehmen sie Bezug auf anfallende
Fragen im Rahmen von Gesprächsrunden im Anschluss an das Freitagsgebet und
erstatten auch persönlich Hausbesuche. Einzelne Themenkomplexe, die in diesem
Zusammenhang angesprochen werden, betreffen zum Beispiel das Konsumieren
von Alkohol, das Essen von Schweinefleisch und andere Fastenvorschriften,
religiöse Feste, das Verständnis von Politik und Staat aus islamischer Sicht,
einzelne
muslimische
Vereine
und
deren
Verhältnis
zu
einander,
Familienverhältnisse, Kindererziehung, Kleidervorschriften (besonders in Bezug auf
jene der Frauen) usw. (vgl. Kroissenbrunner 2001: 151).
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2. Die Rechtsstellung der Imame in Österreich
Da die von Imamen ausgeübte Tätigkeit als seelsorgerische Tätigkeit definiert ist,
sind diese – sofern diese Tätigkeit im Rahmen von gesetzlich anerkannten Kirchen
und
Religionsgemeinschaften
erfolgt
–
vom
Anwendungsbereich
des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) ausgenommen (§1 Abs. 2 AuslBG
1975 idF des BGBl 2009; Kutscher/ Poschalko/ Schmalzl 2006: 116f). So erhalten
sie eine Aufenthaltsbewilligung als Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit (§
62 des NAG). Der Aufenthaltszweck, sowie ein Nachweis über die Verwirklichung
desselben müssen im Zuge des Antrags erbracht werden.
Die Zuständigkeit für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (Aufenthaltsbewilligungen
und Niederlassungsbewilligung) liegt beim jeweiligen Landeshauptmann als
zuständige Niederlassungsbehörden I. Instanz bzw. von diesem ermächtigte
Bezirkshaupt-mannschaften. Grundsätzlich sind Anträge auf Erteilung eines
Aufenthaltstitel vom Ausland aus bei der zuständigen Berufsvertretungsbehörde zu
stellen. Die Anträge werden dann zu den jeweiligen zuständigen Inlandsbehörden
übermittelt.
Generell werden Aufenthaltstitel erteilt, wenn der Aufenthalt des Fremden länger als
6 Monate beträgt. Für Aufenthalte bis zu 6 Monaten werden lediglich Visa erteilt.
Der
Aufenthaltstitel
(Aufenthaltsbewilligungen
und Niederlassungs-
bewilligungen) richtet sich nach dem Aufenthaltszweck und wird grundsätzlich für
die Dauer 1 Jahres erteilt.
Die Bedingungen, an die eine Aufenthaltsgenehmigung im Fall von einreisenden
SeelsorgerInnen und Religionsbeauftragten geknüpft sind, sind in vielerlei Belangen
ähnlich denen der meisten anderen MigrantInnen. Folgende Kriterien sind für die
Erteilung
einer
Aufenthaltsbewilligung
„Sonderfälle
unselbständiger
Erwerbstätigkeit" im Zusammenhang mit der Ausübung einer seelsorgerischen
Tätigkeit als Imame Voraussetzung:
a)
Erfüllung
der
allgemeinen
Erteilungsvoraussetzungen
wie
Kranken-
versicherung, Unterkunft usw. müssen nachgewiesen werden.
b)
Der Imam ist verpflichtet einen Nachweis der künftigen seelsorgerischen
Tätigkeit und eines dazugehörigen Befähigungsnachweises zu bringen.
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Dies erfolgt durch
-
die
Bestätigung
des
Obersten
Rates
der
Islamischen
Glaubensgemeinschaft in Österreich, dass der Antragsteller einen
seelsorgerischen Auftrag als Mufti, Imam, Vaez oder Seelsorger mit
speziellen Auftrag (in z.B. Krankenanstalten) in Österreich hat.
-
der Nachweis über die jeweilige Ausbildung des Seelsorgers hat durch
den „Privaten Studienlehrgang für das Lehramt für islamische Religion
an Privatschulen“ bestätigt zu werden. Durch diese Bestätigung ist
sicher gestellt, dass eine ausländische Ausbildung dem Abschluss an
der Islamischen Akademie in Wien entspricht.
-
eine zusätzliche Bestätigung des Vereins, dass für Unterhalt,
Krankenversicherung und Unterkunft seitens des Vereins bzw. des
Vertretungsbefugten für den Verein gehaftet wird. Die Bestätigung ist
notariell beglaubigt vorzulegen und muss durch die für das Bundesland
zuständige Gemeinde als Zweithaftenden gegengezeichnet sein.
c)
Der Unterhalt ist ausschließlich durch die seelsorgerische Tätigkeit zu
bestreiten. Es ist Imamen allerdings möglich, auch als ReligionslehrerInnen
tätig zu sein, wenn der Rahmen von 8 akademischen Stunden pro Woche
nicht überschritten wird (vgl. ICMPD 2004: 33)
d)
Eine Bestätigung über ausreichende Deutschkenntnisse, durch Erfüllung der
Integrationsvereinbarung, hat zu erfolgen. Die Integrationsvereinbarung (§ 14ff
NAG 2005 idF des BGBl 2009) sieht den Erwerb der deutschen Sprache als
Teil des Integrationsprozesses. Die Kenntnisse der deutschen Sprache dienen
der Befähigung zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und
kulturellen Leben in Österreich (ICMPD 2004: 60) und sind im Grunde nicht
verhandelbar.
Wenn der Antragsteller allerdings erklärt, dass die Dauer des Aufenthalts in
Österreich von 12 Monaten innerhalb von 24 Monaten nicht überschreiten wird,
entfällt die Verpflichtung zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung (vgl. 14 Abs. 3
NAG).
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14
Für
die
Abwicklung
der
Integrationsvereinbarung
ist
der
Österreichische
Integrationsfonds (ÖIF) verantwortlich, wobei die Zertifizierung von Instituten und
KursleiterInnen,
die
Evaluierung
von
Kursen
und
die
Abrechnung
des
Bundesgutscheins in seinen Aufgabenbereich fallen. Es besteht die Möglichkeit,
von den Niederlassungsbehörden einen Gutschein für finanzielle Förderungen
ausgehändigt zu bekommen. Die Kurse umfassen Alphabetisierungs-, Deutsch- und
Integrationskurse. Dadurch, dass von der ATIB entsendete Imame eine Imam-HatipSchule besucht haben, ist diese Bedingung jedoch ex lege bereits oft erfüllt und
wird auch in den seltensten Fällen überprüft.
Familienangehörigen ist es möglich einem eingereisten Imam nach seiner Einreise
nach Österreich zu folgen. Sie erhalten eine Aufenthaltsbewilligung, welche sich
nach §69 NAG richtet (§69 NAG; vgl. Kutscher/ Poschalko/ Schmalzl 2006: 109),
allerdings keinen Arbeitsmarktzugang beinhaltet. Verlässt der betreffende Imam
das Land, müssen auch sie wieder mit ihm gehen. Neu mit 1.1.2010 ist, dass die
Familiengemeinschaft nicht zwingend vor der Einreise nach Österreich im
Herkunftsland bestanden haben musste.
Da SeelsorgerInnen von Quotenregelungen ausgenommen sind und unter dem
Aufenthaltstitel „Sonderfälle unselbstständigen Erwerbs“ noch eine Vielzahl anderer
Erwerbstätigkeiten subsumiert wird, gibt es keinerlei Informationen über die Anzahl
der derzeitig in Österreich beschäftigten Imame. Die Zahl dieser Seelsorger ist
ebenso nicht eruierbar.
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3. Ausbildung
3.1. Die Ausbildung von Imamen im Herkunftsland
Es ist an dieser Stelle nicht möglich, auf einzelne Institutionen unterschiedlicher,
muslimischer Länder einzugehen.
Islamischer
Unterricht
an
Imam-Hatip-Schulen
ist
eine
der
möglichen
Ausbildungswege eines Imam in der Türkei. Bei solchen Institutionen handelt es
sich um Berufsfachschulen bzw. Gymnasien für Prediger und Vorbeter. Staatlich
autorisierte Lehrpläne bilden die Grundlage für den Unterricht. Darauf aufbauend
hat ein Schüler die Möglichkeit, sich theologisch weiterzubilden und ein
Theologiestudium zu absolvieren.
3.2. Fortbildungsmöglichkeiten der Imame in Österreich
1.
„Muslime in Europa“- Lehrgang an der Universität Wien
Im
Wintersemester
2009/2010
wurde
in
Österreich
erstmalig
ein
Universitätslehrgang, der sich an Imame, Religionsbeauftragte und islamische
SeelsorgerInenn richtet, am Institut für Bildungswissenschaften an der
Universität Wien ins Leben gerufen. Der von Univ.- Prof. Dr. Ednan Aslan
geleitete Lehrgang „Muslime in Europa“ ist auf 2 bzw. max. 4 Semester
aufgebaut und stellt eine Weiterbildung dar.
Ziel […] ist es, auf universitärer Ebene fakultäts- und
fächerübergreifend eine Weiterbildung anzubieten, in der die
TeilnehmerInnen
wissenschaftliche
und
praxisorientierte
interdisziplinäre Kenntnisse über die rechtliche, politische,
gesellschaftliche und religiöse Situation Österreichs bzw.
Europas erwerben sollen sowie die AbsolventInnen zur
kompetenten und gegenwartsbezogenen Präsentation und
Erläuterung islamischer Inhalte im europäischen Kontext unter
durchgehender Einbeziehung von Gender-Perspektiven und
Genderstudies befähigen und zum interreligiösen Dialog auf
der
Basis
der
Selbst-Kritikfähigkeit,
Kooperationsbereitschaft,
sowie
und
Kooperationsfähigkeit
vorzubereiten. (Universität Wien 2010, S. 3)
ÖIF-Dossier n°14
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Toleranz
Im Rahmen dieses Universitätslehrgangs sollen die Absolventinnen und
Absolventen für ihre Tätigkeiten in den verschiedenen Moscheegemeinden
und sozialen Einrichtungen in Österreich weitergebildet werden. Die
AbsolventInnen
werden
befähigt
ihre
theologischen
und
fachlichen
Kenntnisse aus diesem Universitätslehrgang auf die (österreichische)
Gesellschaft
zu
beziehen,
so
dass
daraus
Rückschlüsse
zur
Lebensgestaltung der Muslime in Europa gezogen werden können (vgl.
Universität Wien 2010, S. 3).
Ein geblockter Aufbau der Lehrveranstaltungen soll ein Absolvieren des
Lehrgangs neben der Berufstätigkeit ermöglichen. Das Bundesministerium
für Inneres (BM.I), das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
(BMUKK), sowie das Bundesministerium für europäische und internationale
Angelegenheiten (BmeiA) und die MA 17 (Integration und Diversität)
unterstützen den Lehrgang.
2.
„Landeskundliche
Schulungen
für
türkische
Religionsbeauftragte
zur
Vorbereitung ihres Einsatzes in Österreich“
Um eine Einführung über Land und Leute, Gesellschaft, Kultur und Recht in
Österreich zu erhalten, finden seit 2008 so genannte „Landeskundliche
Schulungen für türkische Religionsbeauftragte“ einmal pro Jahr im Februar
statt. Durchgeführt werden die Schulungen vom Bundesministerium für
europäische und internationale Angelegenheiten (BmeiA) in Kooperation mit
dem Türkischen Präsidium für Religionsangelegenheiten (Diyanet/ATIB), dem
Österreichischen
Integrationsfonds
und
dem
Institut
für
Bildungswissenschaften/Islamische Religionspädagogik der Universität Wien.
Bis dato nahmen ausschließlich Imame der ATIB an der Schulung teil, die
IGGIÖ beteiligte sich mit Vorträgen.
In Kooperation des Diyanet mit dem BmeiA fand 2010 in Ankara eine
zweitätige Schulung (8./9. März) für türkische Religionsbeauftragte statt,
welche nach Österreich entsandt werden sollen (vgl. Presseaussendung des
BmeiA 2010).
3.
Deutschkurse des Österreichischen Integrationsfonds
Am 10.5.2010 startete der ÖIF die ersten Deutschkurse, die sich speziell an
Imame richten. Die 37 Teilnehmer, die an den Kursen teilnahmen, kamen
überwiegend aus der Türkei, aber auch aus Ägypten, Serbien, Bosnien,
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Mazedonien, Pakistan und Ghana. Je nach Vorkenntnissen wurden die Kurse
auf den Niveaus A1, A1+ und A2 abgehalten und umfassten insgesamt 64
Unterrichtseinheiten. Ziel der Kurse war die Erreichung des Sprachniveaus
A2.
ÖIF-Dossier n°14
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