ÖIF-DOSSIER Imame in Österreich Mag. Sarah Kohlmaier © Österreichischer Integrationsfonds 2010 Imame in Österreich Mag. Sarah Kohlmaier Oktober 2010 Österreichischer Integrationsfonds Das Produkt und die darin enthaltenen Daten sind urheberrechtlich geschützt. Die Werknutzungsrechte sind dem Österreichischen Integrationsfonds vorbehalten. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des in der Publikation genannten Urhebers und des Österreichischen Integrationsfonds ist die Vervielfältigung und Verbreitung der Daten sowie deren kommerzielle Nutzung nicht gestattet. Weiters ist untersagt, die Daten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des in der Publikation genannten Urhebers und des Österreichischen Integrationsfonds im Internet wiederzugeben, und zwar auch bei unentgeltlicher Verbreitung. Eine zulässige Weiterverwendung ist jedenfalls nur mit korrekter Quellenangabe des in der Publikation genannten Urhebers gestattet. 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Voraussetzungen für die Tätigkeit als Imam in Österreich...............................................5 1.3. IGGiÖ ...............................................................................................................................7 1.4. ATIB .................................................................................................................................8 1.5. Aufgabenbereiche ..........................................................................................................10 1.6. Imame in Österreich .......................................................................................................12 2. Die Rechtsstellung der Imame in Österreich....................................................................13 3. Ausbildung ........................................................................................................................16 3.1. Die Ausbildung von Imamen im Herkunftsland ..............................................................16 3.2. Fortbildungsmöglichkeiten der Imame in Österreich ......................................................16 Literatur .................................................................................................................................19 ÖIF-Dossier n°14 3 1. Religiöse Aufgaben der Imame 1.1. Imame - Definition und Bedeutung Imam ist die Bezeichnung für den Vorbeter beim islamischen Gebet, unabhängig davon, ob er diese Funktion nur einmalig oder amtsmäßig ausführt. Ein Vorbeter wird in der Regel auch außerhalb des Gebets als Imam bezeichnet, wenn dieser regelmäßig die Predigt beim Freitagsgebet hält. Im schiitischen Islam werden die religiösen Führer als Imame bezeichnet. Das arabische Wort Imam bezeichnet wörtlich übersetzt einen „führenden Mann“ bzw. eine „Person, die vorne steht“. In den meisten Wörterbüchern wird er als Vorbeter bzw. Leiter eines Gebets oder als Gebieter in religiösen Angelegenheiten beschrieben. (Ceylan 2010: 21) Einem Imam wird eine geistliche Führung zu teil, die jedoch keine Amtsbezeichnung darstellt, sondern seine Funktion beschreibt (vgl. Ceylan 2010: 21). Normen und Werte der muslimischen Gemeinschaft (arab.: umma = Gemeinschaft, Volk) sollen durch ihn vermittelt und gewahrt werden. Innerhalb des Islam bestehen durchaus unterschiedliche Auffassungen über die Bedeutung eines Imam. In der islamischen Geschichte war die Bezeichnung Imam auch auf das Staatsoberhaupt des muslimischen Reiches zutreffend (auch Kalif genannt), welcher politische, wie auch militärische Aufgaben zu erfüllen hatte (vgl. Tibi 1996: 28; Khoury 1991: 379). Die Bedeutung eines rechtmäßig anzuerkennenden religiös-politischen Oberhauptes in der Entwicklung des Islam zeigt sich besonders im Zuge der Spaltung des sunnitischen und shiitischen Islam. Die Aufgaben eines Imam sind in diesem Sinne somit von (fast) jedem Muslim erfüllbar (sofern er nicht durch die Anstellung an eine Moschee-Gemeinde weitere Kriterien zu erfüllen hat). Er ist durch keine besonderen Kleidungsvorschriften oder andere Zeichen erkennbar. Dennoch muss ein potentieller Imam bestimmte Eigenschaften vorweisen können: 1. Er muss Muslim sein; 2. Er muss nach religiösen Grundsätzen geschäftsfähig sein bzw. die Pubertät hinter sich haben; ÖIF-Dossier n°14 4 3. Er muss männlich sein; 4. Er muss in der Lage sein, die Grundsätze des Gebets (arab.: salat) zu beherrschen; 5. Er darf keine körperliche Behinderung haben; 6. Er muss in der Lage sein, das rituelle Gebet auch körperlich verrichten zu können, und über das notwendige Wissen verfügen (Cekin 2004: 30). Weibliche Imame gibt es demnach nicht. Allerdings sind Frauen in der Funktion von Predigerinnen tätig, denen es erlaubt ist, in Frauengruppen das Gebet zu leiten (vgl. Khoury 1991: 378; Kroissenbrunner 2001: 138). Artikel 29 der Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGiÖ) besagt beispielsweise, dass es in Bezug auf die Funktion als Seelsorger ebenso männliche wie auch weibliche SeelsorgerInnen geben kann. Diese sind grundsätzlich gleichgestellt, mit der Einschränkung, dass gemäß der überwiegenden Mehrheit der Gelehrten männliche Vorbeter sowohl männliche als auch weibliche Gemeinden führen, während Vorbeterinnen ausschließlich weibliche Gemeinden beim Gebet leiten dürfen. 1.2. Voraussetzungen für die Tätigkeit als Imam in Österreich 1 Da ein Imam grundsätzlich keine besondere formelle Ausbildung zu haben braucht, kann die Bezeichnung Imam auch Muslimen gelten, die ohne formelle Bildung Gottesdienste und Gemeinschaftsgebete leiten. Der strukturelle Rahmen innerhalb dessen die Imame in Österreich agieren (können) wird stark von religiösen Organisationen und Dachverbänden bestimmt. Die 1979 gegründete Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGiÖ) ist als anerkannte Religionsgemeinschaft offizieller Gesprächspartner der österreichischen Republik. Daneben existiert eine Vielzahl von islamischen Vereinen, zu welchen die konkreten Gemeinden gezählt werden (vgl. Dörler 2004: 213). 1 Im vorliegenden Dossier wird zwar primär auf die Organisationsstrukturen türkischer Imame Bezug genommen, die Rahmenbedingungen gelten jedoch im gleichen Maße für Imame anderer ethnischen Gruppierungen. Die starke Fokussierung auf die türkische Imame ist auf den höheren Organisationsgrad sowie die umfassendere Quellenlage zurückzuführen. ÖIF-Dossier n°14 5 Die ATIB (Avusturya Türk İslam Birliği (Türkisch Islamische Union für kulturelle und soziale Zusammenarbeit in Österreich) ist mit 63 Gemeinden die größte islamische Organisation in Österreich, arbeitet jedoch nicht enger mit der IGGiÖ zusammen. Als nächst größerer Dachverband folgt der VIKS (Verband islamischer Kulturzentren) und die Österreichische Islamische Föderation (AIF) (Dörler 2004: 215). Der größte nicht türkisch orientierte Dachverband ist der der bosnischislamischen Vereine mit 22 Vereinen (vgl. IZB-Dachverband 2010). Grundsätzlich kann in Österreich zwischen Imamen aus dem Ausland und jenen, die bereits in Österreich leben, unterschieden werden. Jene, die aus dem Ausland nach Österreich kommen, werden entweder vom Diyanet (dt. Präsidium für Religionsangelegenheiten), türkische Religionsbehörde, entsendet, oder sie reisen als „Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit“ (gemäß § 62 NAG) ein (vgl. Grafik). ÖIF-Dossier n°14 6 1.3. IGGiÖ Die IGGiÖ konstituierte sich 1979 als anerkannte Religionsgemeinschaft und Körperschaft öffentlichen Rechts für die offizielle Vertretung und Verwaltung der religiösen Belange aller in Österreich lebenden Muslime. Nach der Verfassung der IGGiÖ zählen der Schurarat (Haupt- und Zentralgremium der IGGiÖ; widmet sich legislativen Angelegenheiten der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich), Oberste Rat (höchste geschäftsführende Organ der IGGiÖ; widmet sich exekutiven Angelegenheiten der IGGiÖ), Beirat, Mufti der IGGiÖ, Imame-Rat, das Schiedsgericht und die Rechnungsprüfer als Organe für die Glaubensgemeinschaft (Verfassung der IGGiÖ, Stand 22.10.2009, III, Art. 15). Weitere Organe sind die Gemeindeversammlung und islamischen SeelsorgerInnen, der Gemeindeausschuss sowie der erste Imam (Verfassung der IGGiÖ, Stand 22.10.2009, III, Art. 15). In Österreich sollen neun Religionsgemeinden gebildet werden, welche jeweils in den neun österreichischen Bundesländern tätig sind (Verfassung der IGGiÖ, Stand 22.10.2009, III, Art. 17). Der erste Imam gehört dem Gemeindeausschuss mit beratender Stimme an (Verfassung der IGGiÖ, Stand 22.10.2009, III, Art. 26) und wird nach Anhörung des Gemeindeausschusses über Antrag des Obersten Rates vom Schurarat ernannt (und abberufen). Er hat zumindest Absolvent einer islamischen Hochschule zu sein oder eine entsprechende islamisch-religiöse Bildung zu besitzen (Verfassung der IGGiÖ, Stand 22.10.2009, III, Art. 29). Ihm kann vom Obersten Rat der Titel Mufti der IRG verliehen werden. Die Rechte und Pflichten des Imam bestimmen die Vorschriften des Islam sowie die vom Schurarat und Obersten Rat dementsprechend erlassenen Anordnungen (Verfassung der IGGiÖ, Stand 22.10.2009, III, Art. 29). Der erste Imam und Imame (VorbeterInnen) sowie der Vaez (PredigerInnen), Muezzin (Gebetsrufer), die ReligionsdienerInnen, SeelsorgerInnen und ReligionslehrerInnen mit seelsorgerischem Auftrag werden von der IGGiÖ als islamische SeelsorgerInnen genannt und wie folgt definiert: Ein/e islamische/r SeelsorgerIn ist DienerIn an den Mitgliedern der Gemeinschaft der Muslime und hat sich um das ausgeglichene Verhältnis zwischen Physischem, Geistigem und Spirituellem – welche in ihrem komplexen Zusammenspiel den Zustand der Seele ÖIF-Dossier n°14 7 darstellen – unter Berücksichtigung der islamischen Lehre und Vorschriften zu kümmern und deren allgemeinen Zustand zu verbessern. Islamische Seelsorgeorgane sollen allen Mitgliedern der Gemeinde ein Vorbild im Islam (Gottestreue und Friedfertigkeit), Iman (Glauben und Gottvertrauen) und Ihsan (Gottesliebe und Aufrichtigkeit) sein. (Verfassung der IGGiÖ, Stand 22.10.2009, III, Art. 29) Islamische SeelsorgerInnen werden auf Vorschlag der Religionsgemeinde vom Obersten Rat der IGGiÖ schriftlich bestellt und ermächtigt (gegebenenfalls auch aus dem Amt entlassen). Dessen Kompetenzen können vom Obersten Rat auf den Gemeindeausschuss übertragen bzw. von diesem entzogen werden. Gemäß der Verfassung der IGGiÖ sind die Voraussetzungen, um in Österreich zum/r islamischen SeelsorgerIn bestellt zu werden, eine abgeschlossene Ausbildung an einer höheren islamischen Bildungsanstalt oder eine entsprechende von der IGGiÖ als adäquat anerkannte praktische Erfahrung in der seelsorgerischen Betreuung von Muslimen oder ein erfolgreicher Abschluss eines Ausbildungslehrganges über „Islamische Seelsorge in Österreich“, veranstaltet von der IGGiÖ (Verfassung der IGGiÖ, Stand 22.10.2009, III, Art. 32), nachzuweisen. Des Weiteren muss die Eignung durch den Obersten Rat (oder einem von diesem ermächtigten Gremium) bestätigt werden. Ebenso werden das Erlernen der deutschen Sprache und deren Beherrschung laut der Verfassung der IGGiÖ für die Tätigkeit als Imam in Österreich vorausgesetzt (Verfassung der IGGiÖ, Stand 22.10.2009, III, Art. 32). In der Regel (ausgenommen ATIB) sind die Moscheegemeinden für die Bezahlung ihrer Imame zuständig. Daher ist die Entlohnung stark von der Zahlungsbereitschaft und –möglichkeit der Gemeinde abhängig. Sie richtet sich nach dem Ausgleichszugangsrichtsatz und liegt zurzeit bei einem Betrag von € 873. In vielen Fällen können Imame auch von Spenden abhängig sein. 1.4. ATIB ATIB wurde 1990 gegründet. Die Zentrale der ATIB UNION liegt in Wien und ist gleichzeitig die Dachorganisation der 63 Mitgliedervereine österreichweit (vgl. Infopoint.Atib.at 2010). ATIB untersteht der Aufsicht des Diyanets (dt. Präsidium für ÖIF-Dossier n°14 8 Religionsangelegenheiten), der türkischen Religionsbehörde (vgl. Dörler 2008). Seit den 1980er Jahren, als die Türkei begann, Religionsbeauftragte ins Ausland zu senden, betreibt das Diyanet im Ausland islamische Auslandsgemeinden für türkische Muslime. Die Mitgliedsvereine und –moscheen stehen unter der Aufsicht des türkischen Religionsattachees. Die vom ATIB entsandten Imame sind in diesem Sinne als Staatsbedienstete (Diplomaten) des Diyanet beschäftigt und dem türkischen Staat weisungsgebunden. Da die von Imamen ausgeübte Tätigkeit als seelsorgerische Tätigkeit definiert ist, sind diese – sofern diese Tätigkeit im Rahmen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften erfolgt – vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen (§1 Abs. 2 AuslBG 1975 idF des BGBl 2009; Kutscher/ Poschalko/ Schmalzl 2006: 116f). Somit wird auch deren aufenthaltsrechtlicher Status über die Botschaft abgewickelt. Ihr Beschäftigungsverhältnis ist durch deren Beamtenstatus sicher, die Entlohnung entspricht dem Mindesteinkommen eines im Ausland bediensteten Beamten (vgl. Kroissenbrunner 2001: 99), woraus der Lebensunterhalt, Sozialversicherung etc. beglichen werden muss. Die als türkische Staatsbeamte tätigen Imame reisen im Zuge eines auf 4 Jahre ausgerichteten Arbeitsverhältnisses mit der Möglichkeit auf Verlängerung ein. Sie können den Aufenthaltsbewilligungsantrag aus dem Inland stellen, da ihnen durch einen Dienstpass eine freie Einreise möglich ist. Neben der notwendigen Bestätigung über Krankenversicherung und Unterhalt, ist eine weitere Bestätigung notwendig, welche beschreibt, dass der Betreffende vom Präsidium für religiöse Angelegenheiten zum Seelsorger ernannt wurde und demnach für diesen Verein tätig ist. Um für ATIB im Ausland aktiv werden zu können, müssen die Imame entweder eine Imam- Hatip Schule (eine Mittelschule mit Matura-Äquivalent) oder eine theologische Universität besucht haben. Sucht ein Imam in der Türkei um die Tätigkeit im Ausland an und hat eine solche Ausbildung bereits erhalten, wird dieser einer Prüfung unterzogen. Im Anschluss muss er einen Sprachkurs absolvieren. ÖIF-Dossier n°14 9 1.5. Aufgabenbereiche Die Tätigkeitsbereiche eines Imam beziehen sich auf die Vermittlung von Normen und Werten auf Grundlage des Islam und stehen dadurch in Verbindung mit der sozialen Situation der Gemeindemitglieder. Die Verfassung der IGGiÖ listet die Haupttätigkeiten des Imam wie folgt: 1. Religiöse und religionsrechtliche Aufklärung und moralisch-religiöse Unterweisung der Muslime 2. Koranlesung, Koranerklärung und Koranunterricht 3. Leitung von Gottesdiensten, insbesondere die Leitung gemeinschaftlicher Gebete 4. Predigen an Feiertagen, Festtagen und religiösen Anlässen 5. Aufnahme und Belehrung von Konvertierten 6. Mitarbeit beim Aufbau einer lebendigen Gemeinde 7. Seelisch-geistige Erbauung der Gläubigen und deren Beratung in Ritualfragen 8. Vereinsbetreuung 9. Beratung in familiären Angelegenheiten und Durchführung von religiösen Eheschließungen 10. Beratung in sozialen Angelegenheiten 11. Militär-, Haftanstalten- und Krankenseelsorge 12. Schwangerschaftsberatung 13. Beratung bei Erziehungsfragen 14. Trost und Beistand in Krisensituationen 15. Sterbebegleitung 16. Rituelle Waschung, Ausstattung und Bestattung von Verstorbenen (Verfassung der IGGiÖ, Stand 22.10.2009, III, Art. 31) Die Gebetsleitung Das tägliche Gebet (arab.: salat), welches fünfmal am Tag zu verrichten ist, stellt die wichtigste der 5 Säulen des Islam dar (vgl. Ceylan 2010: 27f, Cekin 2004: 68f; Khoury 1991: 395, 255f). Zeitraum des Vollzuges ist nach dem Sonnenstand gerichtet (vor Sonnenaufgang, zu Mittag, am Nachmittag, am Abend und bei Eintritt der Nacht), und kann von jedem Muslim verrichtet werden, wo es von ihm gewünscht wird. Vorgegeben sind die Ausrichtung nach Mekka und die vorangehende, rituelle Waschung. Die Gebetsleitung in der Moschee obliegt dem Imam. ÖIF-Dossier n°14 10 Das Freitagsgebet ist als Gemeinschaftsgebet vorgesehen, bei dem sich die Gläubigen in der Moschee versammeln. Im Zuge dieses Gebets ist der Imam in seiner Vorbildhaltung dafür zuständig, dass die korrekte Körperhaltung zum Gebet eingenommen wird und die Rezitationen gemeinsam durchgeführt werden. Abhalten der Predigt Die Predigt (arab.: khutba) wird im Zuge des Freitagsgebets vom Imam von der minbar (Kanzel in einer Moschee für die Freitagspredigt) aus gehalten (Elger 2001: 201). Üblicherweise wurde sie in Arabisch abgehalten, jedoch wird heute die Sprache der jeweiligen Moscheegemeinde (türkisch, arabisch, bosnisch, deutsch etc.) bevorzugt (vgl. Ceylan 2010: 29). Das Abhalten und Vorbereiten der Predigt, deren Inhalte oftmals von aktuellen Themen und Geschehnissen abhängig sind, obliegen dem Imam. So kann es vorkommen, dass in europäischen Moscheen andere Themen aufgegriffen und zur Sprache gebracht werden als beispielsweise in der Türkei oder Marokko (vgl. Van Bruinessen 2003). Lehren des Koran Das Weitergeben der Inhalte des Islam auf der Grundlage des Koran richtet sich im Zuge von Wochenend- oder Ferienkursen besonders an Kinder und Jugendliche (Ceylan 2010: 35, Cekin 2004: 80). Die Aufgabe der Vermittlung religiöser Inhalte ist nicht mit islamischem Zusammenhang mit Religionsunterricht Bestimmungen der gleichzustellen, jeweiligen welcher in landesspezifischen Unterrichtssituation zu sehen ist. Im Zuge seiner Arbeit werden vom Imam unterschiedliche Quellen herangezogen. Als Grundlagen dienen die vier Quellen der islamischen Rechtsfindung: der Koran, die Sunna, die Ijma´ (arab.: Konsens, Einstimmigkeit unter den religiösen Autoritäten) sowie die Quiyas (arab.: Analogie) (Lebitsch 2008: 96), welche neben anderen Kriterien wie der Zugehörigkeit zu bestimmten Dachverbänden, der Ausbildung usw. Bezugspunkte der Meinungs- und Antwortfindung der Imame auf bestimmten Fragengebieten bilden. Daneben bestehen soziale Aufgaben für einen Imam, die u.a. eine spezielle Betreuung in Sterbefällen (eventuell durch Beistand bei der Waschung des Leichnams, die Leitung der Beerdigung mit einem rituellen Gebet) und Eheschließungen (u.a. durch das Halten einer Predigt) sowie die Betreuung der Moschee (vgl. Cekin 2004: 92ff; Verfassung der IGGiÖ, Stand 22.10.2009, III, Art. ÖIF-Dossier n°14 11 31) beinhalten. Des Weiteren tritt er in familiären und gesellschaftlichen Konfliktsituationen als eine Art kultureller und sozialer Vermittler auf, der den Mitgliedern der Gemeinde vor dem Hintergrund der islamischen Glaubenslehre in unterschiedlichen Belangen zur Seite steht. Somit spielt nicht allein der islamische Glaubenskodex eine bedeutende Rolle für die Auslegung religiöser und sozialer Fragestellungen, sondern ebenso der kulturelle, der durch Migration und die Einbettung der muslimischen Gemeinschaft im Ausland wesentlich verändert wird (vgl. Lebitsch 2008: 86). 1.6. Imame in Österreich Dem Imam kommt in Bezug auf die Betreuung der Gemeinde und die sozialen Beziehungen innerhalb der Gemeinde eine bedeutende Funktion in Österreich zu. Als Vertreter wird dem Imam weiters hinsichtlich der integrationsfördernden Programme und Zielsetzungen mehr Bedeutung beigemessen als im Herkunftsland. Einer Umfrage zufolge stellt der Imam für 64% der MuslimInnen in Europa die erste Ansprechperson dar. 62% der von der gestellten Fragen betreffen den Gottesdienst, 38% soziale Angelegenheiten und 28% familiäre Belange (vgl. Majdoub 2008: 94). Zum einen hat der Imam die Aufgabe den Islam in der [türkischen] Gemeinde zu vermitteln (Kroissenbrunner 2001: 140), zum anderen ist er für die Vermittlung in der [türkisch-] muslimischen Gesellschaft, die Streitlegung innerhalb der Gemeinde zuständig (Kroissenbrunner 2001: 140). Zudem nehmen sie Bezug auf anfallende Fragen im Rahmen von Gesprächsrunden im Anschluss an das Freitagsgebet und erstatten auch persönlich Hausbesuche. Einzelne Themenkomplexe, die in diesem Zusammenhang angesprochen werden, betreffen zum Beispiel das Konsumieren von Alkohol, das Essen von Schweinefleisch und andere Fastenvorschriften, religiöse Feste, das Verständnis von Politik und Staat aus islamischer Sicht, einzelne muslimische Vereine und deren Verhältnis zu einander, Familienverhältnisse, Kindererziehung, Kleidervorschriften (besonders in Bezug auf jene der Frauen) usw. (vgl. Kroissenbrunner 2001: 151). ÖIF-Dossier n°14 12 2. Die Rechtsstellung der Imame in Österreich Da die von Imamen ausgeübte Tätigkeit als seelsorgerische Tätigkeit definiert ist, sind diese – sofern diese Tätigkeit im Rahmen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften erfolgt – vom Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) ausgenommen (§1 Abs. 2 AuslBG 1975 idF des BGBl 2009; Kutscher/ Poschalko/ Schmalzl 2006: 116f). So erhalten sie eine Aufenthaltsbewilligung als Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit (§ 62 des NAG). Der Aufenthaltszweck, sowie ein Nachweis über die Verwirklichung desselben müssen im Zuge des Antrags erbracht werden. Die Zuständigkeit für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (Aufenthaltsbewilligungen und Niederlassungsbewilligung) liegt beim jeweiligen Landeshauptmann als zuständige Niederlassungsbehörden I. Instanz bzw. von diesem ermächtigte Bezirkshaupt-mannschaften. Grundsätzlich sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitel vom Ausland aus bei der zuständigen Berufsvertretungsbehörde zu stellen. Die Anträge werden dann zu den jeweiligen zuständigen Inlandsbehörden übermittelt. Generell werden Aufenthaltstitel erteilt, wenn der Aufenthalt des Fremden länger als 6 Monate beträgt. Für Aufenthalte bis zu 6 Monaten werden lediglich Visa erteilt. Der Aufenthaltstitel (Aufenthaltsbewilligungen und Niederlassungs- bewilligungen) richtet sich nach dem Aufenthaltszweck und wird grundsätzlich für die Dauer 1 Jahres erteilt. Die Bedingungen, an die eine Aufenthaltsgenehmigung im Fall von einreisenden SeelsorgerInnen und Religionsbeauftragten geknüpft sind, sind in vielerlei Belangen ähnlich denen der meisten anderen MigrantInnen. Folgende Kriterien sind für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" im Zusammenhang mit der Ausübung einer seelsorgerischen Tätigkeit als Imame Voraussetzung: a) Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen wie Kranken- versicherung, Unterkunft usw. müssen nachgewiesen werden. b) Der Imam ist verpflichtet einen Nachweis der künftigen seelsorgerischen Tätigkeit und eines dazugehörigen Befähigungsnachweises zu bringen. ÖIF-Dossier n°14 13 Dies erfolgt durch - die Bestätigung des Obersten Rates der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, dass der Antragsteller einen seelsorgerischen Auftrag als Mufti, Imam, Vaez oder Seelsorger mit speziellen Auftrag (in z.B. Krankenanstalten) in Österreich hat. - der Nachweis über die jeweilige Ausbildung des Seelsorgers hat durch den „Privaten Studienlehrgang für das Lehramt für islamische Religion an Privatschulen“ bestätigt zu werden. Durch diese Bestätigung ist sicher gestellt, dass eine ausländische Ausbildung dem Abschluss an der Islamischen Akademie in Wien entspricht. - eine zusätzliche Bestätigung des Vereins, dass für Unterhalt, Krankenversicherung und Unterkunft seitens des Vereins bzw. des Vertretungsbefugten für den Verein gehaftet wird. Die Bestätigung ist notariell beglaubigt vorzulegen und muss durch die für das Bundesland zuständige Gemeinde als Zweithaftenden gegengezeichnet sein. c) Der Unterhalt ist ausschließlich durch die seelsorgerische Tätigkeit zu bestreiten. Es ist Imamen allerdings möglich, auch als ReligionslehrerInnen tätig zu sein, wenn der Rahmen von 8 akademischen Stunden pro Woche nicht überschritten wird (vgl. ICMPD 2004: 33) d) Eine Bestätigung über ausreichende Deutschkenntnisse, durch Erfüllung der Integrationsvereinbarung, hat zu erfolgen. Die Integrationsvereinbarung (§ 14ff NAG 2005 idF des BGBl 2009) sieht den Erwerb der deutschen Sprache als Teil des Integrationsprozesses. Die Kenntnisse der deutschen Sprache dienen der Befähigung zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich (ICMPD 2004: 60) und sind im Grunde nicht verhandelbar. Wenn der Antragsteller allerdings erklärt, dass die Dauer des Aufenthalts in Österreich von 12 Monaten innerhalb von 24 Monaten nicht überschreiten wird, entfällt die Verpflichtung zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung (vgl. 14 Abs. 3 NAG). ÖIF-Dossier n°14 14 Für die Abwicklung der Integrationsvereinbarung ist der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) verantwortlich, wobei die Zertifizierung von Instituten und KursleiterInnen, die Evaluierung von Kursen und die Abrechnung des Bundesgutscheins in seinen Aufgabenbereich fallen. Es besteht die Möglichkeit, von den Niederlassungsbehörden einen Gutschein für finanzielle Förderungen ausgehändigt zu bekommen. Die Kurse umfassen Alphabetisierungs-, Deutsch- und Integrationskurse. Dadurch, dass von der ATIB entsendete Imame eine Imam-HatipSchule besucht haben, ist diese Bedingung jedoch ex lege bereits oft erfüllt und wird auch in den seltensten Fällen überprüft. Familienangehörigen ist es möglich einem eingereisten Imam nach seiner Einreise nach Österreich zu folgen. Sie erhalten eine Aufenthaltsbewilligung, welche sich nach §69 NAG richtet (§69 NAG; vgl. Kutscher/ Poschalko/ Schmalzl 2006: 109), allerdings keinen Arbeitsmarktzugang beinhaltet. Verlässt der betreffende Imam das Land, müssen auch sie wieder mit ihm gehen. Neu mit 1.1.2010 ist, dass die Familiengemeinschaft nicht zwingend vor der Einreise nach Österreich im Herkunftsland bestanden haben musste. Da SeelsorgerInnen von Quotenregelungen ausgenommen sind und unter dem Aufenthaltstitel „Sonderfälle unselbstständigen Erwerbs“ noch eine Vielzahl anderer Erwerbstätigkeiten subsumiert wird, gibt es keinerlei Informationen über die Anzahl der derzeitig in Österreich beschäftigten Imame. Die Zahl dieser Seelsorger ist ebenso nicht eruierbar. ÖIF-Dossier n°14 15 3. Ausbildung 3.1. Die Ausbildung von Imamen im Herkunftsland Es ist an dieser Stelle nicht möglich, auf einzelne Institutionen unterschiedlicher, muslimischer Länder einzugehen. Islamischer Unterricht an Imam-Hatip-Schulen ist eine der möglichen Ausbildungswege eines Imam in der Türkei. Bei solchen Institutionen handelt es sich um Berufsfachschulen bzw. Gymnasien für Prediger und Vorbeter. Staatlich autorisierte Lehrpläne bilden die Grundlage für den Unterricht. Darauf aufbauend hat ein Schüler die Möglichkeit, sich theologisch weiterzubilden und ein Theologiestudium zu absolvieren. 3.2. Fortbildungsmöglichkeiten der Imame in Österreich 1. „Muslime in Europa“- Lehrgang an der Universität Wien Im Wintersemester 2009/2010 wurde in Österreich erstmalig ein Universitätslehrgang, der sich an Imame, Religionsbeauftragte und islamische SeelsorgerInenn richtet, am Institut für Bildungswissenschaften an der Universität Wien ins Leben gerufen. Der von Univ.- Prof. Dr. Ednan Aslan geleitete Lehrgang „Muslime in Europa“ ist auf 2 bzw. max. 4 Semester aufgebaut und stellt eine Weiterbildung dar. Ziel […] ist es, auf universitärer Ebene fakultäts- und fächerübergreifend eine Weiterbildung anzubieten, in der die TeilnehmerInnen wissenschaftliche und praxisorientierte interdisziplinäre Kenntnisse über die rechtliche, politische, gesellschaftliche und religiöse Situation Österreichs bzw. Europas erwerben sollen sowie die AbsolventInnen zur kompetenten und gegenwartsbezogenen Präsentation und Erläuterung islamischer Inhalte im europäischen Kontext unter durchgehender Einbeziehung von Gender-Perspektiven und Genderstudies befähigen und zum interreligiösen Dialog auf der Basis der Selbst-Kritikfähigkeit, Kooperationsbereitschaft, sowie und Kooperationsfähigkeit vorzubereiten. (Universität Wien 2010, S. 3) ÖIF-Dossier n°14 16 Toleranz Im Rahmen dieses Universitätslehrgangs sollen die Absolventinnen und Absolventen für ihre Tätigkeiten in den verschiedenen Moscheegemeinden und sozialen Einrichtungen in Österreich weitergebildet werden. Die AbsolventInnen werden befähigt ihre theologischen und fachlichen Kenntnisse aus diesem Universitätslehrgang auf die (österreichische) Gesellschaft zu beziehen, so dass daraus Rückschlüsse zur Lebensgestaltung der Muslime in Europa gezogen werden können (vgl. Universität Wien 2010, S. 3). Ein geblockter Aufbau der Lehrveranstaltungen soll ein Absolvieren des Lehrgangs neben der Berufstätigkeit ermöglichen. Das Bundesministerium für Inneres (BM.I), das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur (BMUKK), sowie das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BmeiA) und die MA 17 (Integration und Diversität) unterstützen den Lehrgang. 2. „Landeskundliche Schulungen für türkische Religionsbeauftragte zur Vorbereitung ihres Einsatzes in Österreich“ Um eine Einführung über Land und Leute, Gesellschaft, Kultur und Recht in Österreich zu erhalten, finden seit 2008 so genannte „Landeskundliche Schulungen für türkische Religionsbeauftragte“ einmal pro Jahr im Februar statt. Durchgeführt werden die Schulungen vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BmeiA) in Kooperation mit dem Türkischen Präsidium für Religionsangelegenheiten (Diyanet/ATIB), dem Österreichischen Integrationsfonds und dem Institut für Bildungswissenschaften/Islamische Religionspädagogik der Universität Wien. Bis dato nahmen ausschließlich Imame der ATIB an der Schulung teil, die IGGIÖ beteiligte sich mit Vorträgen. In Kooperation des Diyanet mit dem BmeiA fand 2010 in Ankara eine zweitätige Schulung (8./9. März) für türkische Religionsbeauftragte statt, welche nach Österreich entsandt werden sollen (vgl. Presseaussendung des BmeiA 2010). 3. Deutschkurse des Österreichischen Integrationsfonds Am 10.5.2010 startete der ÖIF die ersten Deutschkurse, die sich speziell an Imame richten. Die 37 Teilnehmer, die an den Kursen teilnahmen, kamen überwiegend aus der Türkei, aber auch aus Ägypten, Serbien, Bosnien, ÖIF-Dossier n°14 17 Mazedonien, Pakistan und Ghana. Je nach Vorkenntnissen wurden die Kurse auf den Niveaus A1, A1+ und A2 abgehalten und umfassten insgesamt 64 Unterrichtseinheiten. Ziel der Kurse war die Erreichung des Sprachniveaus A2. ÖIF-Dossier n°14 18 Literatur Cekin, Ahmet (2004): Stellung der Imame. Eine Vergleichende Rollenanalyse der Imame in der Türkei und in Deutschland, Tübingen: Eberhard- Karls Universität Ceylan, Rauf (2010): Die Prediger des Islam. Imame- wer sie sind und was sie wirklich wollen, Basel: Herder Verlag Dörler, Elisabeth (2008): Der Islam in Österreich. In: Peter Hünseler (Hg.) Im Dienste der Versöhnung. Für einen authentischen Dialog zwischen Christen und Muslimen, Regensburg: Friedrich Pustet Verlag. 207- 223 Elger, Ralf (2001): Kleines Islamlexikon, Nördlingen: C.H. Beck Verlag FNSNF (2010): Imam-Ausbildung, islamische Religionspädagogik und andere Aspekte des Islams in der Schweizer Öffentlichkeit. Forschungsresultate aus ausgewählten Projekten des Nationalen Forschungsprogramms „Religionsgemeinschaften, Staat und Gesellschaft“. NFP 58. Themenheft I. 2010. http://www.nfp58.ch/files/downloads/NFP58_Themenheft01_ DE_def.pdf ICMPD (International Center for Migration Policy Development) (2004): Comparative Study on the Admission of Clergy. Study on the Admission of Third World Country Nationals for the Purpose of Carrying out Religious Work Infopoint des ATIB-Vereins (2010): ATIB Union. http://www.infopoint.atib.at/atib.htm Integration im Fokus (2009): Was ein Imam über Österreich wissen sollte. In: Integration im Fokus 1/2009. 36-37 IZB-Bachverband (2010): http://www.izb-dachverband.com/cms/?dio=pocetna Khoury, Adel [Hrsg.] (1991): Islam-Lexikon. Geschichte, Ideen, Gestalten, Wien: Herder Verlag Kroissenbrunner, Sabine (2001): Türkische Imame in Wien, Endbericht des Instituts für Konfliktforschung, Wien ÖIF-Dossier n°14 19 Kutscher, N./Poschalko, Aufenthaltsrecht. N./Schmalzl, Leitfaden zum C. NAG, (2006): Wien: Niederlassungs- Manzsche Verlags- und und Universitätsbuchhandlung Lebtisch, Josef (2008): Wir versuchen das Leben zu verschönern - MadhahibKonzepte Islamischer Gelehrter in Wien, Diplomarbeit: Universität Wien Majdoub, Lofti (2008): Die Fatwa in Europa, Dissertation: Universität Wien NAG (2009): NAG 2005 idF des BGBl. Neuerungen durch das Fremdenrechtspaket 2005 (Mag. Michael Krenn). http://www.helpinghands.at/fremdenrechtspaket.pdf Österreichischer Integrationsfonds (2010): Was ist IV? http://www.integrationsfonds.at/ integrationsvereinbarung/was_ist_die_iv/ Reiser, Michael (2000): Identitäts- und Interessenspolitik „türkischer“ MigrantenOrganisationen in Wien, Universität Wien Schmidinger, T. [Hrsg.] (2008): Zwischen Gottesstaat und Demokratie. Handbuch des politischen Islam, Wien: Deuticke Universität Wien (2010): Mitteilungsblatt. 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