Bedarfszulassung Ramadan

Werbung
S P E K T R U M
LESERBRIEFE
det. Das jetzige System der
Leistungspunktehascherei
und der Druck zu Sonderverdiensten verdirbt den
Arzt als Mensch, macht ihn
berufsunlustig und ist unnütz
kräfteverschleißend. Dagegen
hat der Arzt in Kuba ein vom
Geld unabhängiges Verhältnis
zu den Patienten. Die dortigen Ärzte sind Companeros
der Kranken. Das tut beiden
Seiten gut. Für deutsche Verhältnisse hat der bis dahin amtierende Vorsitzende der KV
Hessen, Herr Dr. O. P. Schaefer, eine Honorarpauschalierung empfohlen, um ärztliche
Ethik zu retten und um den
Patienten gerecht zu werden.
Ich wollte, er hätte Erfolg mit
seinen Vorschlägen. Wie unsere Berufsausübung schön,
effektiv und kostengünstig
sein kann, ist in dem Buch des
Neurologen Wladimir Lindenberg „Schicksalsgefährte
sein“, Ernst Reinhardt-Verlag, nachlesbar.
Dr. med. Dietmut Thilenius,
Zum Quellenpark 46, 65812
Bad Soden
Bedarfszulassung
Zu dem „Seite eins“-Beitrag „Drei
Keulen gegen die Kassenärzte“ von
Dr. Harald Clade in Heft 50/1996:
Doppelt betrogen
. . . Die Zukunft der Praxis macht mir immer mehr
Sorgen. Ältere Kollegen, Anfang 60, können ja die Praxis
1998 noch verkaufen. Den
Jüngeren (ich bin 58) ist das
finanziell nicht möglich. Und
obwohl auch ich meine Praxis
einem Kollegen abgekauft
habe, wird mir dies in München voraussichtlich nicht
mehr möglich sein. So ist unser Jahrgang doppelt betrogen. Die Situation wird noch
dadurch verschärft, daß es
wahrscheinlich nicht einmal
möglich sein wird, den eigenen Kindern die Praxis zu
übergeben. Ich hoffe nur, daß
sich unsere Berufspolitiker
mit allen Mitteln gegen dieses
Unrecht wehren . . .
Dr. med. Volker Leiber,
Mendelssohnstraße 7, 81245
München
A-410
Ramadan
Zu dem Beitrag „Islamische Patienten
und das religiöse Fasten: Compliance
versus Glauben“ von Dr. med. H.-Thomas Gosciniak in Heft 3/1997:
Zum weiteren
Verständnis
. . . Die Kollegen, die muslimische Patienten betreuen,
sollten wissen, daß eine religiöse und durchaus auch eine
gesellschaftliche Verpflichtung für den Muslim/die Muslimin besteht, den Fastenmonat einzuhalten. Dies wurde
von Herrn Dr. Gosciniak
richtig dargelegt. Richtig ist
auch, daß viele Glaubensbrüder und -schwestern nicht
wissen beziehungsweise in
manchen Fällen aufgrund
falsch verstandener Glaubenstreue es nicht wagen –
wenn auch aus gesundheitlichen Gründen –, die für den
gesunden muslimischen Normalbürger geltenden Regeln
zu durchbrechen.
Muß eine regelmäßige Zufuhr von Arzneimitteln(alles,
was vom Körper aufgenommen wird, einschließlich
Suppositorien, Salben, sublingualer oder parenteraler
Applikationsformen)
oder
auch von Nahrung/Flüssigkeit
stattfinden, so ist der Betroffene von der Pflicht ausgenommen. Handelt es sich um
einen vorübergehenden Zustand (Krankheit und OP,
Schwangerschaft und Stillzeit,
Reisen, Kriegszustand), so
werden die nicht gefasteten
Tage nachgeholt. Liegt eine
chronische Erkrankung/Gesundheitseinschränkung vor,
so daß ein Nachholen bis zum
Beginn des folgenden Ramadan oder nie möglich sein
wird, so soll für jeden Tag ein
Armer gespeist beziehungsweise das Geld hierfür zur
Verfügung gestellt werden.
Dies gilt auch, wenn nach
vorübergehender Krankheit
im Monat Ramadan ein
Nachholen nicht erfolgen
kann, da erneut wichtige
Gründe (etwa erneute Krankheit) ein Hindernis darstellen.
Die Frau darf während ihrer Menses nicht fasten. Dies
(6) Deutsches Ärzteblatt 94, Heft 8, 21. Februar 1997
hat eigene Gründe, die zu
erörtern hier zu weit führen
würde (mit Erniedrigung
oder Diskriminierung hat es –
wie oft angenommen – nichts
zu tun). Danach gilt die Regel
wie bei vorübergehender Gesundheitseinschränkung.
Der betreffende Betrag
(zirka 10 DM pro Tag, etwa
der Preis für ein selbst zubereitetes Mittagessen) kann an
eine Moschee in Deutschland
gezahlt werden, der Bedürftige bekannt sind; er kann an
muslimische Hilfsorganisationen gespendet werden; er
kann auch direkt an Bekannte/Verwandte gezahlt werden, wenn sie es brauchen.
Natürlich kann man auch
Leute zum täglichen Fastenbrechen (es ist keine Feier)
einladen. Alle nachzuholenden Tage müssen bis zum
nachfolgenden Ramadan gefastet werden, der Zeitpunkt
dafür kann jedoch individuell
gewählt werden (etwa kurze
Wintertage).
Da das Jahr nach islamischer
Zeitrechnung
ein
Mondjahr ist (Ramadan ist
der neunte der zwölf Monate), beginnt Ramadan jedes
Mal etwa zehn Tage früher, so
daß er überall auf der Erde
schließlich alle Jahreszeiten
(kurze und lange Tage)
durchläuft. Zur Zeit liegt der
Sonnenaufgang in Deutschland bei 6.25 Uhr, der -untergang bei 17.15 Uhr . . .
Der Einnahme von Medikamenten im 1-0-1-Rhythmus steht also momentan
nichts entgegen. Fakultative
Therapien können verschoben werden.
Handelt es sich nicht um
vitale Bedrohungen, so sollte
man das Selbstbestimmungsrecht des Patienten anerkennen. So kann es sein, daß jemand seine akute Lumbago
lieber aushalten oder rein
physikalisch als medikamentös behandeln lassen will.
Erlauben es die Praxiszeiten,
so läßt sich eine Infusionsreihe momentan sogar nach dem
Fastenbrechen durchführen;
in den kommenden Jahren
wird diese Möglichkeit sich
ausweiten. Der muslimische
Patient muß jedoch auch
dann natürlich einverstanden
sein, da die Infusion ihn vom
täglichen Essen zum Fastenbrechen ausschließt. Dieses
stellt zwar kein Fest, wohl
aber ein gemeinschaftliches
familiäres Ereignis dar, auf
das man sich während des
ganzen Tages mit ähnlichen
Gefühlen und gemeinsamem
Hunger freut.
Abschließen möchte ich
mit einer Frage: Als Muslimin ist es mir fremd, daß ich
durch mein jetziges Fasten
meine noch nicht begangenen
Sünden des kommenden Jahres büße. Welcher Quelle haben Sie diese Information
entnommen?
Dr. med. Elke Amro, In der
Schlehhecke 7, 66459 Kirkel
Bedeutung für Kinder
und Jugendliche
Das Wissen um die Religionsbestimmungen des Fastenmonats Ramadan ist in
der Tat für deutsche Arztpraxen unumgänglich geworden.
Es ist darüber hinaus aber
auch nützlich zu wissen, wie
es um die Einhaltung des Ramadan für Kinder und Jugendliche bestellt ist.
Kinder lernen schon früh
in der Koranschule die
Bedeutung des Ramadan.
Demnach können Kinder
das Anfangsalter ihrer Fastenübung entweder selbst
bestimmen oder den Gewohnheiten des Elternhauses folgen. Darüber hinaus
gibt es die Bestimmung, wonach das Fastengebot mit
dem frühesten Pubertätsansatz zusammenfällt, bei
Mädchen mit dem neunten
Lebensjahr, bei Buben mit
dem zwölften Lebensjahr.
Ausnahmen bei Krankheit sind ebenso selbstverständlich wie die individuelle
Festlegung des Zeitpunktes
zur
Fastenverpflichtung.
Häufige Übung ist es auch,
die Kinder nur am Wochenende fasten zu lassen.
Im Schulalltag und bei
Lehrverhältnissen will das
bedacht und gewußt sein.
Dr. med. Christoph Jung,
Mainaustraße 40, 78464 Konstanz
Herunterladen