Sexuelle Belästigung - Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte

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„Sexy“ ist kein Kompliment
(Quelle: Focus online 28.05.08)
Wenn die Temperaturen steigen, wird die Kleidung auch am
Arbeitsplatz luftiger. Anzügliche Bemerkungen können eine
fristlose Kündigung zur Folge haben.
Im Job hört der Spaß unterhalb der Gürtellinie auf.
Dies ergab sich aus einem Prozess vor dem Arbeitsgericht
Frankfurt, in dem ein fristlos gekündigter Raumpfleger auf
seinen Arbeitsplatz verzichtete. In einem Vergleich erklärte
sich das beklagte Krankenhaus jedoch zur Zahlung einer
Abfindung bereit.
Der Arbeitnehmer hatte an einem warmen Sommertag einer
leicht bekleideten Kollegin gesagt, sie sehe „sexy aus“ und sei
eine „Sexy-Frau“. Die Angesprochene beschwerte sich beim
Betriebsrat, der einer fristlosen Kündigung zustimmte.
Bereits einige Tage zuvor hatte der Reiniger die Kollegin
gefragt, wie oft sie „es“ denn mache. Er habe mit seiner
eigenen Frau pro Nacht mehrfach Geschlechtsverkehr.
Sollte dies wirklich so gesagt worden sein, wäre die Grenze
des Zumutbaren überschritten, sagte der Gerichtsvorsitzende.
Zudem sei der Arbeitnehmer bereits im Vorfeld wegen
ähnlicher Sprüche abgemahnt worden.
Anmache ist schweres Dienstvergehen
(Quelle: http://www.focus.de/karriere/arbeitsrecht/sexuelle-belaestigung-anmache-ist-schweresdienstvergehen_aid_332378.html ;10.09.08)
Ein Personalamtschef, der mit sexuellen Anspielungen junge
Kolleginnen belästigt hatte, ist mit Zurückstufung in der Hierarchie
und Gehaltskürzung bestraft worden.
Sexuelle Belästigung fängt nicht erst bei Handgreiflichkeiten an. Dies
hat die Kammer für Landesdisziplinarsachen des Verwaltungsgerichts
Trier entschieden. Wegen des „besonders schweren Vergehens“ in
mehreren Fällen wurde der Beamte in der Hierarchie um ein Amt
zurückgestuft (Az. 3 K 143/08.TR). Als „Stadtamtmann“ erhalte er
nun ein geringeres Endgrundgehalt, hieß es.
Verstoß gegen die Berufsehre
Der Mann habe gegenüber Anwärterinnen und Mitarbeiterinnen, die
noch in der Probezeit waren, verbale sexuelle Anspielungen gemacht.
Nach Angaben des Gerichts habe er etwa die BH-Größe erfragt,
Treffen zur gemeinsamen Entspannung vorgeschlagen und sich
erkundigt, ob er die Kollegin anmachen dürfe. Damit habe der Beamte
gegen die Pflicht verstoßen, „ein Verhalten an den Tag zu legen, das
der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf
erfordert“, urteilte das Gericht. In der Verhandlung habe der Mann
Reue gezeigt und sich für sein Verhalten entschuldigt.
Das Dienstvergehen wiege besonders schwer, weil er als Vorgesetzter
gegenüber den „schwächsten“ Mitgliedern der Behörde ein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt habe. Von weiteren
disziplinarrechtlichen Sanktionen sei abgesehen worden, weil der
Beamte „gewisse Grenzen nicht überschritten“ und die Ablehnung der
Frauen akzeptiert habe. Zudem hätte er sich durch die Reaktionen der
Kolleginnen in seinen Sachentscheidungen nicht beeinflussen lassen.
Wer fummelt, fliegt fristlos
(Quelle: http://www.focus.de/finanzen/news/arbeitsmarkt/sexuelle-belaestigung_aid_122065.html ;
04.01.07)
Auch Führungskräfte müssen mit einer fristlosen Kündigung rechnen,
wenn sie Mitarbeiterinnen sexuell belästigen.
Bei sexueller Belästigung droht fristlose Kündigung
Das entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein nach
einem veröffentlichten Urteil (Az: 3 Sa 163/06). Der Begriff der
„sexuellen Belästigung“ gelte dabei „nicht nur für sexuell bestimmten
direkten Körperkontakt am Arbeitsplatz“. Auch „wer die allgemein
übliche minimale körperliche Distanz nicht wahrt, sondern die
Betroffene gezielt unnötig und wiederholt unerwünscht anfasst oder
berührt, begeht eine sexuelle Belästigung“, befand das Gericht. Das
gelte auch, „wenn ein Vorgesetzter einer Arbeitnehmerin
pornografische Bilder vorlegt und ihr anbietet, er könne solche auch
von ihr anfertigen“.
Vorgesetzter belästigte zwei Mitarbeiterinnen
Die Beweisaufnahme hatte laut Mitteilung des Gerichts ergeben, dass
der seit über 30 Jahren in dem Betrieb beschäftigte Vorgesetzte zwei
Mitarbeiterinnen sexuell belästigt hatte. Aus Sicht des Gerichts hat der
Arbeitnehmer „durch sein Verhalten das sich aus der
Vorgesetztenstellung ergebende Abhängigkeitsverhältnis über einen
längeren Zeitraum missbraucht und damit unberechtigt in die
Intimsphäre der betroffenen Mitarbeiterinnen eingegriffen“. Diese
„fortgesetzten schweren Verfehlungen“ des Arbeitnehmers
rechtfertigten trotz dessen Unterhaltspflichten und seiner sehr langen
Betriebszugehörigkeit eine fristlose Kündigung. Ein freier
Arbeitsplatz, bei dem die betroffenen Mitarbeiterinnen vor Kontakten
mit dem Kläger geschützt gewesen wären, sei nicht vorhanden.
Es reicht, bis hierher und nicht weiter
(Quelle: stern.de, 09.07.08)
Wenn im Büro Grenzen überschritten werden, muss der Chef sofort eingreifen!
Der Umgang zwischen Kollegen verlangt Fingerspitzengefühl: Der
Grat zwischen scherzhaften Sprüchen oder Handlungen und sexueller
Belästigung kann schmal sein. Zwar sind die Regeln in Deutschland
nicht so streng wie in den USA, dennoch gibt es sie.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) definiert sexuelle
Belästigung als ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten.
Dazu zählen nach dem Gesetz unerwünschte sexuelle Handlungen und
Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche
Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes
Zeigen und sichtbares Anbringen von pornografischen Darstellungen.
Das AGG sanktioniert diese Tatbestände, da sie die Würde der
betreffenden Person verletzen oder ein feindliches Umfeld schaffen
kann.
Es gibt eine "Geringfügigkeitsgrenze"
Geringfügige Eingriffe scheiden jedoch aus - ein klarer Unterschied
zur Praxis in den USA. Hierzulande muss es sich bei dem
unerwünschten Verhalten um eine gewisse Intensität handeln. Zudem
stellt jedes einschlägige Verhalten, das im Einvernehmen mit dem
anderen erfolgt, keine sexuelle Belästigung und somit auch keine
Benachteiligung im Sinne des AGG dar.
Gefährliche Frühlingsgefühle
(Quelle: sueddeutsche.de, 15.04.08)
Belästigung am Arbeitsplatz
Annäherungsversuche im Büro stoßen nicht immer auf Gegenliebe.
Der Chef muss einschreiten, wenn Kollegen sexuell belästigt werden.
Sexuelle Belästigung im Büro: Das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz soll Arbeitnehmer schützen. (Foto: iStock)
Das Büro ist der Heiratsmarkt Nummer eins - am Kopierer oder in der
Kantine sind schon manche Paare zusammengekommen. Aber wenn
wie jetzt im Frühjahr wieder munter im Betrieb geflirtet wird, stößt
das nicht immer auf Gegenliebe - gerade dann, wenn Vorgesetzte
zudringlich werden und Untergebene sich belästigt fühlen. Schreitet
der Chef dann nicht ein, können Opfer die Arbeit mittlerweile sogar
ruhen lassen und Schadensersatz fordern.
Schon 1994 sah der Gesetzgeber die Notwendigkeit, Arbeitnehmer im
Betrieb vor Übergriffen zu schützen. Es trat das
Beschäftigtenschutzgesetz in Kraft, das im August 2006 durch das
noch strengere Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) abgelöst
wurde. Das Gesetz soll Vorgaben der EU zur Antidiskriminierung
umzusetzen. Als verbotene Benachteiligung gilt auch eine sexuelle
Belästigung am Arbeitsplatz.
Was genau darunter fällt, hat der Gesetzgeber im Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz ziemlich weit gefasst (Paragraph 3, Absatz
4): Das sind unerwünschte sexuelle Handlungen, unerwünschte
Aufforderungen zu sexuellen Handlungen, sexuell bestimmte
körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie das
unerwünschte Zeigen und sichtbare Anbringen von pornographischen
Darstellungen.
Bereits ein Kommentar zum Brustumfang einer Kollegin oder ein
aufreizendes Nacktfoto am Kleiderschrank kann also unzulässig sein,
"wobei allerdings hinzukommen muss, dass dadurch im Einzelfall die
Würde einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers verletzt
wurde", sagt Hildegard Gahlen, Professorin und Fachanwältin für
Arbeitsrecht in Essen. Dabei sind die Umstände des Arbeitsplatzes zu
berücksichtigen. "Auf dem Bau gelten andere Maßstäbe als in einer
Bank", sagt Gahlen.
Fühlt sich ein Arbeitnehmer durch Kollegen sexuell belästigt, so ist
der Arbeitgeber verpflichtet, dagegen einzuschreiten. Das AGG gibt
ihm dabei großen Handlungsspielraum, von der Abmahnung über
Umsetzung oder Versetzung bis hin zur Kündigung. Schon nach alter
Rechtslage wurde zum Beispiel die fristlose Kündigung eines
Mitarbeiters gerichtlich bestätigt, der einer Auszubildenden immer
wieder anzügliche Handy-Kurzmitteilungen geschickt und sie zum
Sex aufgefordert hatte, zum Beispiel durch das Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz (Az. 9 SA 853/ 01). Ein anderer Mann durfte fristlos
entlassen werden, weil er unter anderem einer Kollegin angeboten
hatte, von ihr Nacktfotos zu machen, urteilte das Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein (Az. 3 SA 163/06).
Schafft es der Arbeitgeber nicht, dass die Belästigungen aufhören, so
kann das Opfer nicht nur die Arbeit verweigern, und zwar "ohne
Verlust des Arbeitsentgelts", so heißt es in Paragraph14 des AGG.
Sprich: Bleibt eine genervte Mitarbeiterin wegen ständiger
Grabschereien zu Hause, muss der Arbeitgeber das Gehalt
weiterzahlen. Dem Opfer steht darüber hinaus eine angemessene
Entschädigung in Geld zu, eine Art Schmerzensgeld (Paragraph15
AGG). Über die Höhe ist noch keine Rechtsprechung bekannt.
Professorin Gahlen: "Je mehr die Würde verletzt wurde, desto höher
wird der Anspruch ausfallen."
„Hab dich nicht so, Püppchen!“
(Quelle:http://www.focus.de/karriere/berufsleben/mobbing/mobbing/sexuellebelaestigung_aid_53281.html)
Anzügliche Blicke, ein Klaps auf den Po, ein Witz unter der
Gürtellinie: Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist für das Opfer
kein neckisches Spielchen und für den Arbeitgeber ein
Kündigungsgrund.
Die rechtliche Situation ist eindeutig auf Seiten der Opfer. Der Täter
riskiert seinen Ruf und seinen Job.
Das Motto in Betrieben lautet: Im Team sind wir stark und das
Unternehmen noch stärker. Nehmen Kollegen die Philosophie des
„Wir-Gefühls“ jedoch zu wörtlich, kann es schnell sehr unangenehm
werden.
Opfer schweigen aus Angst um den Job
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist kein Kavaliersdelikt.
Während sich die Täter über ihre „Späße“ amüsieren und genüsslich
ihre Macht demonstrieren, leiden die Betroffenen meist unter der
psychischen Belastung. „Frauen entwickeln Unsicherheit. Dies kann
von Schlafproblemen bis hin zu Depressionen führen“, erklärt
Elisabeth Faßbender vom Frauenberatungszentrum Köln. Viele Opfer
scheuen den Weg zum Vorgesetzten aus Angst, den Job zu verlieren.
Tätern droht Karriere-Aus
Wer sich jedoch schlagfertig zur Wehr setzt, hat gute Aussichten auf
Erfolg: Eine Beschwerde kann für den belästigenden Kollegen das
Karriere-Aus bedeuten. Seit August 2006 gilt in Deutschland das
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das eine
„Benachteiligung“ von Beschäftigten untersagt. Auch die sexuelle
Belästigung gilt als „Benachteiligung“. Sie liegt laut Paragraf 3,
Absatz 4 AGG vor, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes
Verhalten die Würde des Opfers verletzt.
„Stell dich nicht so an“
„Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigem Grund fristlos gekündigt
werden. Es kommt dabei auf Umfang und Intensität der Belästigung
an“, erläutert Peter Rambach, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Freiburg.
Reiche eine Abmahnung nicht mehr aus, um die Belästigung zu
unterbinden, könne der Arbeitgeber mit einer Kündigung reagieren.
Sexuelle Belästigung beschränkt sich dabei nicht auf das Berühren
von Brust und Po. „Auch wer regelmäßig und gezielt – beispielsweise
mit Worten wie ´Stell dich nicht so an´ – die minimale Distanz
verletzt, dringt in die Intimsphäre des anderen ein,“ so der 43-Jährige
weiter. Dabei spielt die etwaige Attraktivität der Betroffenen keine
Rolle.
Bildungsniveau nicht ausschlaggebend
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein erklärte im September
vergangenen Jahres die Kündigung eines kommissarischen
Fachbereichsleiters für rechtsgültig. Der 54-Jährige hatte über drei
Jahre lang eine ihm unterstellte Mitarbeiterin bedrängt und mit
pornografischen Fotos belästigt. Seiner Meinung nach hätte die
Mitarbeiterin dies nicht als belästigend empfunden, da sie sich auch
sonst eher burschikos verhalte.
Die Klage des Täters auf Wiedereinstellung lehnte das Gericht ab und
begründete: „Für die Frage der Bewertung einer Handlung als sexuelle
Belästigung ist das Bildungsniveau der betroffenen Person
unbeachtlich. Ebenso ist nicht von Bedeutung, ob die Arbeitnehmerin
BILD-Leserin ist und manchmal einen burschikosen Umgangsstil
zeigt.“
Sexuelle Belästigung
(Quelle: http://www.bmfsfj.de/Politikbereiche/gleichstellung,did=73018.html; 01.06.2007)
Nach der repräsentativen Untersuchung "Lebenssituation, Sicherheit
und Gesundheit von Frauen" haben insgesamt 58,2 Prozent aller
befragten Frauen Situationen sexueller Belästigung erlebt, sei es in der
Öffentlichkeit, im Kontext von Arbeit und Ausbildung oder im
sozialen Nahraum. 27 Prozent aller befragten Frauen und knapp die
Hälfte (49 Prozent) derjenigen, die sexuelle Belästigung erlebt hatten,
haben Situationen von sexueller Belästigung erlebt, in denen sie sich
ernsthaft bedroht fühlten oder Angst um ihre persönliche Sicherheit
hatten. 9 Prozent aller befragten Frauen, die sexuelle Belästigung
erlebt haben, gaben an, dass eine oder mehrere dieser Situationen auch
zu einem ungewollten Geschlechtsverkehr oder zu körperlicher
Gewalt geführt haben.
Sexuelle Belästigung ist eine häufige Erscheinungsform der Gewalt
gegen Frauen. Sie reicht von weniger schwerwiegenden Formen wie
Anstarren und anzüglichen Bemerkungen über Belästigungen am
Telefon oder Computer oder unerwünschte sexualisierte Berührungen,
sexuelle Bedrängnis bis hin zu sexualisierten körperlichen
Übergriffen.
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und in der
Ausbildung
Sexuelle Belästigung und sexualisierte Übergriffe kommen leider
auch im Kontext von Arbeit und Ausbildung immer noch viel zu oft
vor. Nach der o.g. Studie haben 22 Prozent aller befragten Frauen
Situationen sexueller Belästigung in Arbeit, Schule oder Ausbildung
seit dem 16. Lebensjahr mindestens ein Mal erlebt - überwiegend
durch Männer.
Frauen sind überdurchschnittlich häufig von sexueller Belästigung am
Arbeitsplatz betroffen, wenn sie keine berufliche Qualifikation oder
Ausbildung aufweisen, sich noch in der Probezeit befinden oder erst
kurze Zeit im Betrieb sind. Tatsächlich ist in den meisten Fällen ein
großes Machtgefälle zwischen Tätern und Opfern zu beobachten,
besonders oft werden Abhängigkeitsverhältnisse ausgenutzt.
Die betroffenen Frauen fühlen sich häufig verunsichert, abgewertet
und in ihrer Würde verletzt. Konsequenzen daraus können sein:
Verlust der Arbeitsmotivation, Depressionen, Angst, innere
Kündigung, psychische Erkrankungen. Vielfach erleben diese Frauen
negative Reaktionen, wenn sie sich an den Arbeitgeber oder die
Arbeitgeberin wenden. Deshalb verharmlosen oder verschweigen sie
die sexuelle Belästigung oft aus Angst vor Verleumdung oder
Arbeitsplatzverlust.
Sexuelle Belästigung
(Quelle: http://www.arbeitsratgeber.com/sexuelle-belaestigung_0176.html#Z1
Häufiger als vermutet, kommt sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
vor. So fühlten sich etwa 2/3 aller Frauen in ihrem Berufsleben bereits
einmal belästigt, aber auch Männer können Opfer eines sexuellen
Übergriffs sein. Dazu zählen Hinterherpfeifen, Anstarren,
Bemerkungen sexuellen Inhalts, körperliche Berührungen,
Aufdrängen sexueller Handlungen, unerwünschte Einladungen mit
eindeutigen Inhalten, das Zeigen pornografischer Darstellungen,
Androhung beruflicher Nachteile bei sexueller Verweigerung bzw.
Versprechen von Vorteilen bei sexuellem Entgegenkommen bis hin zu
Vergewaltigung. Die betroffene Person empfindet diese als
beleidigend oder fühlt sich in ihrer Würde verletzt.
Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist der
Arbeitgeber verpflichtet, die Beschäftigten vor sexuellen
Belästigungen zu schützen. Belästigungen können am Arbeitsplatz, in
Kantinen, Pausenräumen, Treppenhäusern, Fluren, auf
Veranstaltungen und Betriebsausflug und Betriebsfeiern wie
Weihnachtsfeiern oder im Karneval sowie bei Dienstreisen stattfinden.
Opfer sind häufig Frauen mit geringer Sozialisation und
dementsprechend wenig Unterstützung im Kollegenkreis und
andererseits mit einem hohen Abhängigkeitsverhältnis. Aber auch
Frauen, die als Konkurrentinnen von Männern auftreten, sind
betroffen. Das heißt, dass die sexuelle Belästigung gezielt als Mittel
zur Diskriminierung, Demütigung und Machtausübung eingesetzt
werden kann.
Die Folgen sind Schamgefühle, Angstzustände, Schlafstörungen,
Alpträume, Essstörungen bis hin zu Arbeitsunfähigkeit.
Checkliste
(Quelle: http://www.arbeitsratgeber.com/sexuelle-belaestigung_0176.html
Nehmen Sie Ihre Empfindungen ernst und werden Sie sich klar, dass es
sich um eine Belästigung handelt.
Machen Sie in brenzligen Situationen wenn möglich auf sich
aufmerksam. Rufen Sie andere Kollegen zu Hilfe.
Wenn irgendwie möglich sollten Sie unmittelbar nach einem derartigen
Vorfall diesen energisch und deutlich zurückweisen. Verhalten Sie sich
selbstbewusst und lassen Sie sich nicht einschüchtern. Drohen Sie damit,
sich zu beschweren und den Angriff öffentlich zu machen.
Sprechen Sie den Kollegen/die Kollegin sofort und offensiv auf sein/ihr
Verhalten an, sobald Ihnen eine Situation unangenehm ist. Geben Sie
Ihrem Kollegen/Ihrer Kollegin ein klares "Nein" zu verstehen.
Sie können auch mit etwas zeitlicher Verzögerung schriftlich reagieren.
Bleiben Sie darin sachlich und detailliert und zeigen Sie die
Konsequenzen bei Wiederholung auf.
Machen Sie sich Aufzeichnungen. Diese können Sie mit einer
eidesstattlichen Erklärung bei einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt
hinterlegen für eine spätere Beschwerde.
Informieren Sie Ihren Arbeitgeber, schalten Sie auch Ihren Chef ein.
Führt das nicht zum Erfolg, wenden Sie sich direkt an Ihren
Vorgesetzten, die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte oder den
Personalrat.
Die Beschwerden sind von den Führungskräften zu prüfen und das
Ergebnis dem Betroffenen mitzuteilen.
Möglicherweise besteht Anspruch auf eine Entschädigung und auf
Schadensersatz. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn aufgrund der
Belästigung ein gesundheitlicher Schaden auftritt. Der Arbeitgeber
haftet, sobald er trotz Kenntnis nicht die erforderlichen Maßnahmen zur
Abwehr und zur Beseitigung trifft. In besonders harten Fällen kann die
betroffene Person mit Leistungsverweigerung reagieren. Klären Sie diese
Maßnahme aber unbedingt vorher rechtlich ab, damit Ihnen der
Arbeitgeber nicht Arbeitsverweigerung vorwerfen kann.
Der Arbeitgeber ist nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
(AGG) verpflichtet, einzuschreiten und die erforderlichen Maßnahmen
zum Schutz vor Benachteiligungen zu treffen. Wird gegen diese
Maßnahmen verstoßen, können Abmahnungen, Versetzungen oder auch
Kündigungen erfolgen
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
(Quelle: http://www.notruf.wtal.de/html/arbeitsplatz.htm)
Sexuelle Belästigungen werden von den Betroffenen als
"unerwünschte Annäherung mit sexuellem Bezug" definiert. Die
Übergriffe gehen von anzüglichen Bemerkungen und taxierenden
Blicken, über aufgedrängte Küsse und scheinbar zufälligen
Berührungen bis hin zu sexuellen Nötigungen und Vergewaltigungen.
Die weitaus meisten Betroffenen sind Frauen, die Täter dagegen fast
ausschließlich Männer. Dies zeigt u.a. eine Studie des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (1997).
Es sind Kollegen, Vorgesetzte, Kunden o.ä., die auf diese Weise am
Arbeitsplatz die körperlichen oder psychischen Grenzen einer Frau
überschreiten. Sie versuchen damit, die Frau in eine unterlegene
Position zu zwingen.
Die Belästiger sind häufig in einer mächtigeren Position, da sie dem
Betrieb schon länger angehören und/oder in der Hierarchie höher
stehen. Die meisten Täter sind zwischen 40 und 50 Jahre alt und
verheiratet.
Das Ausmaß
In der oben genannten Studie zeigte sich in Bezug auf das Ausmaß
sexueller Gewalt folgendes Bild:
•
•
•
•
Jede 2. Frau erlebte anzügliche Bemerkungen
Jede 3. Frau wurde mit Pokneifen oder -klapsen belästigt.
Jede 3. Frau wurde mit pornographischen Bildern konfrontiert.
3% wurden zu sexuellen Handlungen gezwungen. (Dies sind 59
Frauen von 1.981 Befragten.)
Überproportional betroffen sind alleinstehende Frauen zwischen 20
und 30 Jahren, in ungesicherter beruflicher Position, insbesondere in
Ausbildungssituationen, Frauen in der mittleren Führungsebene und
Frauen, die durch persönliche Krisen in ihrer Widerstandsfähigkeit
geschwächt sind.
Auswirkungen sexueller Belästigung
Die Folgen für die betroffenen Frauen sind vielschichtig und können
sowohl seelische als auch körperliche Probleme sein. Sie reichen von
Kopfschmerzen, Schlaf- und Konzentrationsstörungen bis hin zu
massiven Ängsten und Selbstwertproblemen. Oft geht auch der
Arbeitsplatz verloren, weil Frauen sich für eine Kündigung
entscheiden, um der belästigenden Person zu entgehen.
Wie können Frauen sich wehren?
Frauen hoffen oft, dass der Angreifer sie in Ruhe lässt, wenn sie den
Übergriff ignorieren. Da diese Hoffnung sich in der Regel nicht
erfüllt, sollten Sie offensiv reagieren.
• Sie brauchen Verbündete. Holen sie sich Unterstützung im
privaten und beruflichen Umfeld. Sie können sich auch an uns
wenden.
• Machen Sie dem Angreifer - auch in Gegenwart anderer deutlich, dass sein Verhalten unerwünscht ist und fordern Sie ihn
auf, die Übergriffe zu unterlassen.
• Wenn Sie sich einem persönlichen Gespräch nicht aussetzen
wollen, schreiben Sie ihm einen Brief, in dem Sie möglichst
sachlich die Vorfälle beschreiben und ihn auffordern, weitere
Belästigungen zu unterlassen. (Behalten Sie unbedingt eine
Kopie).
• Machen Sie den Belästiger öffentlich lächerlich, indem Sie ihn
vor anderen bloßstellen.
• Platzieren Sie entsprechende Aufkleber, kritische Zeitungsartikel
oder einschlägige Gerichtsurteile am Arbeitsplatz des Täters.
Informieren Sie die Frauenbeauftragte, den Betriebsrat oder
eine/einen Vorgesetzte/n zu der/dem Sie Vertrauen haben. Diese
können den Täter - evtl. auch ohne Nennung ihres Namens - zur
Rede stellen.
• Lernen Sie in einem Rhetorik- oder Selbstverteidigungskurs (z. B.
Wen-Do), wie Sie sich verbal und körperlich wehren können.
Rechtliche Möglichkeiten
Im Arbeits- und Disziplinarrecht ist sexuelle Belästigung eindeutig
verboten. Massive Übergriffe können auch strafrechtlich verfolgt
werden. Sie sollten sich jedoch auf jeden Fall von einer
Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt beraten lassen, bevor Sie
rechtliche Schritte einleiten.
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