„Sexy“ ist kein Kompliment (Quelle: Focus online 28.05.08) Wenn die Temperaturen steigen, wird die Kleidung auch am Arbeitsplatz luftiger. Anzügliche Bemerkungen können eine fristlose Kündigung zur Folge haben. Im Job hört der Spaß unterhalb der Gürtellinie auf. Dies ergab sich aus einem Prozess vor dem Arbeitsgericht Frankfurt, in dem ein fristlos gekündigter Raumpfleger auf seinen Arbeitsplatz verzichtete. In einem Vergleich erklärte sich das beklagte Krankenhaus jedoch zur Zahlung einer Abfindung bereit. Der Arbeitnehmer hatte an einem warmen Sommertag einer leicht bekleideten Kollegin gesagt, sie sehe „sexy aus“ und sei eine „Sexy-Frau“. Die Angesprochene beschwerte sich beim Betriebsrat, der einer fristlosen Kündigung zustimmte. Bereits einige Tage zuvor hatte der Reiniger die Kollegin gefragt, wie oft sie „es“ denn mache. Er habe mit seiner eigenen Frau pro Nacht mehrfach Geschlechtsverkehr. Sollte dies wirklich so gesagt worden sein, wäre die Grenze des Zumutbaren überschritten, sagte der Gerichtsvorsitzende. Zudem sei der Arbeitnehmer bereits im Vorfeld wegen ähnlicher Sprüche abgemahnt worden. Anmache ist schweres Dienstvergehen (Quelle: http://www.focus.de/karriere/arbeitsrecht/sexuelle-belaestigung-anmache-ist-schweresdienstvergehen_aid_332378.html ;10.09.08) Ein Personalamtschef, der mit sexuellen Anspielungen junge Kolleginnen belästigt hatte, ist mit Zurückstufung in der Hierarchie und Gehaltskürzung bestraft worden. Sexuelle Belästigung fängt nicht erst bei Handgreiflichkeiten an. Dies hat die Kammer für Landesdisziplinarsachen des Verwaltungsgerichts Trier entschieden. Wegen des „besonders schweren Vergehens“ in mehreren Fällen wurde der Beamte in der Hierarchie um ein Amt zurückgestuft (Az. 3 K 143/08.TR). Als „Stadtamtmann“ erhalte er nun ein geringeres Endgrundgehalt, hieß es. Verstoß gegen die Berufsehre Der Mann habe gegenüber Anwärterinnen und Mitarbeiterinnen, die noch in der Probezeit waren, verbale sexuelle Anspielungen gemacht. Nach Angaben des Gerichts habe er etwa die BH-Größe erfragt, Treffen zur gemeinsamen Entspannung vorgeschlagen und sich erkundigt, ob er die Kollegin anmachen dürfe. Damit habe der Beamte gegen die Pflicht verstoßen, „ein Verhalten an den Tag zu legen, das der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert“, urteilte das Gericht. In der Verhandlung habe der Mann Reue gezeigt und sich für sein Verhalten entschuldigt. Das Dienstvergehen wiege besonders schwer, weil er als Vorgesetzter gegenüber den „schwächsten“ Mitgliedern der Behörde ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt habe. Von weiteren disziplinarrechtlichen Sanktionen sei abgesehen worden, weil der Beamte „gewisse Grenzen nicht überschritten“ und die Ablehnung der Frauen akzeptiert habe. Zudem hätte er sich durch die Reaktionen der Kolleginnen in seinen Sachentscheidungen nicht beeinflussen lassen. Wer fummelt, fliegt fristlos (Quelle: http://www.focus.de/finanzen/news/arbeitsmarkt/sexuelle-belaestigung_aid_122065.html ; 04.01.07) Auch Führungskräfte müssen mit einer fristlosen Kündigung rechnen, wenn sie Mitarbeiterinnen sexuell belästigen. Bei sexueller Belästigung droht fristlose Kündigung Das entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein nach einem veröffentlichten Urteil (Az: 3 Sa 163/06). Der Begriff der „sexuellen Belästigung“ gelte dabei „nicht nur für sexuell bestimmten direkten Körperkontakt am Arbeitsplatz“. Auch „wer die allgemein übliche minimale körperliche Distanz nicht wahrt, sondern die Betroffene gezielt unnötig und wiederholt unerwünscht anfasst oder berührt, begeht eine sexuelle Belästigung“, befand das Gericht. Das gelte auch, „wenn ein Vorgesetzter einer Arbeitnehmerin pornografische Bilder vorlegt und ihr anbietet, er könne solche auch von ihr anfertigen“. Vorgesetzter belästigte zwei Mitarbeiterinnen Die Beweisaufnahme hatte laut Mitteilung des Gerichts ergeben, dass der seit über 30 Jahren in dem Betrieb beschäftigte Vorgesetzte zwei Mitarbeiterinnen sexuell belästigt hatte. Aus Sicht des Gerichts hat der Arbeitnehmer „durch sein Verhalten das sich aus der Vorgesetztenstellung ergebende Abhängigkeitsverhältnis über einen längeren Zeitraum missbraucht und damit unberechtigt in die Intimsphäre der betroffenen Mitarbeiterinnen eingegriffen“. Diese „fortgesetzten schweren Verfehlungen“ des Arbeitnehmers rechtfertigten trotz dessen Unterhaltspflichten und seiner sehr langen Betriebszugehörigkeit eine fristlose Kündigung. Ein freier Arbeitsplatz, bei dem die betroffenen Mitarbeiterinnen vor Kontakten mit dem Kläger geschützt gewesen wären, sei nicht vorhanden. Es reicht, bis hierher und nicht weiter (Quelle: stern.de, 09.07.08) Wenn im Büro Grenzen überschritten werden, muss der Chef sofort eingreifen! Der Umgang zwischen Kollegen verlangt Fingerspitzengefühl: Der Grat zwischen scherzhaften Sprüchen oder Handlungen und sexueller Belästigung kann schmal sein. Zwar sind die Regeln in Deutschland nicht so streng wie in den USA, dennoch gibt es sie. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) definiert sexuelle Belästigung als ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten. Dazu zählen nach dem Gesetz unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornografischen Darstellungen. Das AGG sanktioniert diese Tatbestände, da sie die Würde der betreffenden Person verletzen oder ein feindliches Umfeld schaffen kann. Es gibt eine "Geringfügigkeitsgrenze" Geringfügige Eingriffe scheiden jedoch aus - ein klarer Unterschied zur Praxis in den USA. Hierzulande muss es sich bei dem unerwünschten Verhalten um eine gewisse Intensität handeln. Zudem stellt jedes einschlägige Verhalten, das im Einvernehmen mit dem anderen erfolgt, keine sexuelle Belästigung und somit auch keine Benachteiligung im Sinne des AGG dar. Gefährliche Frühlingsgefühle (Quelle: sueddeutsche.de, 15.04.08) Belästigung am Arbeitsplatz Annäherungsversuche im Büro stoßen nicht immer auf Gegenliebe. Der Chef muss einschreiten, wenn Kollegen sexuell belästigt werden. Sexuelle Belästigung im Büro: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz soll Arbeitnehmer schützen. (Foto: iStock) Das Büro ist der Heiratsmarkt Nummer eins - am Kopierer oder in der Kantine sind schon manche Paare zusammengekommen. Aber wenn wie jetzt im Frühjahr wieder munter im Betrieb geflirtet wird, stößt das nicht immer auf Gegenliebe - gerade dann, wenn Vorgesetzte zudringlich werden und Untergebene sich belästigt fühlen. Schreitet der Chef dann nicht ein, können Opfer die Arbeit mittlerweile sogar ruhen lassen und Schadensersatz fordern. Schon 1994 sah der Gesetzgeber die Notwendigkeit, Arbeitnehmer im Betrieb vor Übergriffen zu schützen. Es trat das Beschäftigtenschutzgesetz in Kraft, das im August 2006 durch das noch strengere Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) abgelöst wurde. Das Gesetz soll Vorgaben der EU zur Antidiskriminierung umzusetzen. Als verbotene Benachteiligung gilt auch eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Was genau darunter fällt, hat der Gesetzgeber im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ziemlich weit gefasst (Paragraph 3, Absatz 4): Das sind unerwünschte sexuelle Handlungen, unerwünschte Aufforderungen zu sexuellen Handlungen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie das unerwünschte Zeigen und sichtbare Anbringen von pornographischen Darstellungen. Bereits ein Kommentar zum Brustumfang einer Kollegin oder ein aufreizendes Nacktfoto am Kleiderschrank kann also unzulässig sein, "wobei allerdings hinzukommen muss, dass dadurch im Einzelfall die Würde einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers verletzt wurde", sagt Hildegard Gahlen, Professorin und Fachanwältin für Arbeitsrecht in Essen. Dabei sind die Umstände des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. "Auf dem Bau gelten andere Maßstäbe als in einer Bank", sagt Gahlen. Fühlt sich ein Arbeitnehmer durch Kollegen sexuell belästigt, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, dagegen einzuschreiten. Das AGG gibt ihm dabei großen Handlungsspielraum, von der Abmahnung über Umsetzung oder Versetzung bis hin zur Kündigung. Schon nach alter Rechtslage wurde zum Beispiel die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters gerichtlich bestätigt, der einer Auszubildenden immer wieder anzügliche Handy-Kurzmitteilungen geschickt und sie zum Sex aufgefordert hatte, zum Beispiel durch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 9 SA 853/ 01). Ein anderer Mann durfte fristlos entlassen werden, weil er unter anderem einer Kollegin angeboten hatte, von ihr Nacktfotos zu machen, urteilte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Az. 3 SA 163/06). Schafft es der Arbeitgeber nicht, dass die Belästigungen aufhören, so kann das Opfer nicht nur die Arbeit verweigern, und zwar "ohne Verlust des Arbeitsentgelts", so heißt es in Paragraph14 des AGG. Sprich: Bleibt eine genervte Mitarbeiterin wegen ständiger Grabschereien zu Hause, muss der Arbeitgeber das Gehalt weiterzahlen. Dem Opfer steht darüber hinaus eine angemessene Entschädigung in Geld zu, eine Art Schmerzensgeld (Paragraph15 AGG). Über die Höhe ist noch keine Rechtsprechung bekannt. Professorin Gahlen: "Je mehr die Würde verletzt wurde, desto höher wird der Anspruch ausfallen." „Hab dich nicht so, Püppchen!“ (Quelle:http://www.focus.de/karriere/berufsleben/mobbing/mobbing/sexuellebelaestigung_aid_53281.html) Anzügliche Blicke, ein Klaps auf den Po, ein Witz unter der Gürtellinie: Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist für das Opfer kein neckisches Spielchen und für den Arbeitgeber ein Kündigungsgrund. Die rechtliche Situation ist eindeutig auf Seiten der Opfer. Der Täter riskiert seinen Ruf und seinen Job. Das Motto in Betrieben lautet: Im Team sind wir stark und das Unternehmen noch stärker. Nehmen Kollegen die Philosophie des „Wir-Gefühls“ jedoch zu wörtlich, kann es schnell sehr unangenehm werden. Opfer schweigen aus Angst um den Job Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist kein Kavaliersdelikt. Während sich die Täter über ihre „Späße“ amüsieren und genüsslich ihre Macht demonstrieren, leiden die Betroffenen meist unter der psychischen Belastung. „Frauen entwickeln Unsicherheit. Dies kann von Schlafproblemen bis hin zu Depressionen führen“, erklärt Elisabeth Faßbender vom Frauenberatungszentrum Köln. Viele Opfer scheuen den Weg zum Vorgesetzten aus Angst, den Job zu verlieren. Tätern droht Karriere-Aus Wer sich jedoch schlagfertig zur Wehr setzt, hat gute Aussichten auf Erfolg: Eine Beschwerde kann für den belästigenden Kollegen das Karriere-Aus bedeuten. Seit August 2006 gilt in Deutschland das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das eine „Benachteiligung“ von Beschäftigten untersagt. Auch die sexuelle Belästigung gilt als „Benachteiligung“. Sie liegt laut Paragraf 3, Absatz 4 AGG vor, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten die Würde des Opfers verletzt. „Stell dich nicht so an“ „Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Es kommt dabei auf Umfang und Intensität der Belästigung an“, erläutert Peter Rambach, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Freiburg. Reiche eine Abmahnung nicht mehr aus, um die Belästigung zu unterbinden, könne der Arbeitgeber mit einer Kündigung reagieren. Sexuelle Belästigung beschränkt sich dabei nicht auf das Berühren von Brust und Po. „Auch wer regelmäßig und gezielt – beispielsweise mit Worten wie ´Stell dich nicht so an´ – die minimale Distanz verletzt, dringt in die Intimsphäre des anderen ein,“ so der 43-Jährige weiter. Dabei spielt die etwaige Attraktivität der Betroffenen keine Rolle. Bildungsniveau nicht ausschlaggebend Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein erklärte im September vergangenen Jahres die Kündigung eines kommissarischen Fachbereichsleiters für rechtsgültig. Der 54-Jährige hatte über drei Jahre lang eine ihm unterstellte Mitarbeiterin bedrängt und mit pornografischen Fotos belästigt. Seiner Meinung nach hätte die Mitarbeiterin dies nicht als belästigend empfunden, da sie sich auch sonst eher burschikos verhalte. Die Klage des Täters auf Wiedereinstellung lehnte das Gericht ab und begründete: „Für die Frage der Bewertung einer Handlung als sexuelle Belästigung ist das Bildungsniveau der betroffenen Person unbeachtlich. Ebenso ist nicht von Bedeutung, ob die Arbeitnehmerin BILD-Leserin ist und manchmal einen burschikosen Umgangsstil zeigt.“ Sexuelle Belästigung (Quelle: http://www.bmfsfj.de/Politikbereiche/gleichstellung,did=73018.html; 01.06.2007) Nach der repräsentativen Untersuchung "Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen" haben insgesamt 58,2 Prozent aller befragten Frauen Situationen sexueller Belästigung erlebt, sei es in der Öffentlichkeit, im Kontext von Arbeit und Ausbildung oder im sozialen Nahraum. 27 Prozent aller befragten Frauen und knapp die Hälfte (49 Prozent) derjenigen, die sexuelle Belästigung erlebt hatten, haben Situationen von sexueller Belästigung erlebt, in denen sie sich ernsthaft bedroht fühlten oder Angst um ihre persönliche Sicherheit hatten. 9 Prozent aller befragten Frauen, die sexuelle Belästigung erlebt haben, gaben an, dass eine oder mehrere dieser Situationen auch zu einem ungewollten Geschlechtsverkehr oder zu körperlicher Gewalt geführt haben. Sexuelle Belästigung ist eine häufige Erscheinungsform der Gewalt gegen Frauen. Sie reicht von weniger schwerwiegenden Formen wie Anstarren und anzüglichen Bemerkungen über Belästigungen am Telefon oder Computer oder unerwünschte sexualisierte Berührungen, sexuelle Bedrängnis bis hin zu sexualisierten körperlichen Übergriffen. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und in der Ausbildung Sexuelle Belästigung und sexualisierte Übergriffe kommen leider auch im Kontext von Arbeit und Ausbildung immer noch viel zu oft vor. Nach der o.g. Studie haben 22 Prozent aller befragten Frauen Situationen sexueller Belästigung in Arbeit, Schule oder Ausbildung seit dem 16. Lebensjahr mindestens ein Mal erlebt - überwiegend durch Männer. Frauen sind überdurchschnittlich häufig von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betroffen, wenn sie keine berufliche Qualifikation oder Ausbildung aufweisen, sich noch in der Probezeit befinden oder erst kurze Zeit im Betrieb sind. Tatsächlich ist in den meisten Fällen ein großes Machtgefälle zwischen Tätern und Opfern zu beobachten, besonders oft werden Abhängigkeitsverhältnisse ausgenutzt. Die betroffenen Frauen fühlen sich häufig verunsichert, abgewertet und in ihrer Würde verletzt. Konsequenzen daraus können sein: Verlust der Arbeitsmotivation, Depressionen, Angst, innere Kündigung, psychische Erkrankungen. Vielfach erleben diese Frauen negative Reaktionen, wenn sie sich an den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin wenden. Deshalb verharmlosen oder verschweigen sie die sexuelle Belästigung oft aus Angst vor Verleumdung oder Arbeitsplatzverlust. Sexuelle Belästigung (Quelle: http://www.arbeitsratgeber.com/sexuelle-belaestigung_0176.html#Z1 Häufiger als vermutet, kommt sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vor. So fühlten sich etwa 2/3 aller Frauen in ihrem Berufsleben bereits einmal belästigt, aber auch Männer können Opfer eines sexuellen Übergriffs sein. Dazu zählen Hinterherpfeifen, Anstarren, Bemerkungen sexuellen Inhalts, körperliche Berührungen, Aufdrängen sexueller Handlungen, unerwünschte Einladungen mit eindeutigen Inhalten, das Zeigen pornografischer Darstellungen, Androhung beruflicher Nachteile bei sexueller Verweigerung bzw. Versprechen von Vorteilen bei sexuellem Entgegenkommen bis hin zu Vergewaltigung. Die betroffene Person empfindet diese als beleidigend oder fühlt sich in ihrer Würde verletzt. Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Beschäftigten vor sexuellen Belästigungen zu schützen. Belästigungen können am Arbeitsplatz, in Kantinen, Pausenräumen, Treppenhäusern, Fluren, auf Veranstaltungen und Betriebsausflug und Betriebsfeiern wie Weihnachtsfeiern oder im Karneval sowie bei Dienstreisen stattfinden. Opfer sind häufig Frauen mit geringer Sozialisation und dementsprechend wenig Unterstützung im Kollegenkreis und andererseits mit einem hohen Abhängigkeitsverhältnis. Aber auch Frauen, die als Konkurrentinnen von Männern auftreten, sind betroffen. Das heißt, dass die sexuelle Belästigung gezielt als Mittel zur Diskriminierung, Demütigung und Machtausübung eingesetzt werden kann. Die Folgen sind Schamgefühle, Angstzustände, Schlafstörungen, Alpträume, Essstörungen bis hin zu Arbeitsunfähigkeit. Checkliste (Quelle: http://www.arbeitsratgeber.com/sexuelle-belaestigung_0176.html Nehmen Sie Ihre Empfindungen ernst und werden Sie sich klar, dass es sich um eine Belästigung handelt. Machen Sie in brenzligen Situationen wenn möglich auf sich aufmerksam. Rufen Sie andere Kollegen zu Hilfe. Wenn irgendwie möglich sollten Sie unmittelbar nach einem derartigen Vorfall diesen energisch und deutlich zurückweisen. Verhalten Sie sich selbstbewusst und lassen Sie sich nicht einschüchtern. Drohen Sie damit, sich zu beschweren und den Angriff öffentlich zu machen. Sprechen Sie den Kollegen/die Kollegin sofort und offensiv auf sein/ihr Verhalten an, sobald Ihnen eine Situation unangenehm ist. Geben Sie Ihrem Kollegen/Ihrer Kollegin ein klares "Nein" zu verstehen. Sie können auch mit etwas zeitlicher Verzögerung schriftlich reagieren. Bleiben Sie darin sachlich und detailliert und zeigen Sie die Konsequenzen bei Wiederholung auf. Machen Sie sich Aufzeichnungen. Diese können Sie mit einer eidesstattlichen Erklärung bei einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt hinterlegen für eine spätere Beschwerde. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber, schalten Sie auch Ihren Chef ein. Führt das nicht zum Erfolg, wenden Sie sich direkt an Ihren Vorgesetzten, die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte oder den Personalrat. Die Beschwerden sind von den Führungskräften zu prüfen und das Ergebnis dem Betroffenen mitzuteilen. Möglicherweise besteht Anspruch auf eine Entschädigung und auf Schadensersatz. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn aufgrund der Belästigung ein gesundheitlicher Schaden auftritt. Der Arbeitgeber haftet, sobald er trotz Kenntnis nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr und zur Beseitigung trifft. In besonders harten Fällen kann die betroffene Person mit Leistungsverweigerung reagieren. Klären Sie diese Maßnahme aber unbedingt vorher rechtlich ab, damit Ihnen der Arbeitgeber nicht Arbeitsverweigerung vorwerfen kann. Der Arbeitgeber ist nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verpflichtet, einzuschreiten und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu treffen. Wird gegen diese Maßnahmen verstoßen, können Abmahnungen, Versetzungen oder auch Kündigungen erfolgen Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz (Quelle: http://www.notruf.wtal.de/html/arbeitsplatz.htm) Sexuelle Belästigungen werden von den Betroffenen als "unerwünschte Annäherung mit sexuellem Bezug" definiert. Die Übergriffe gehen von anzüglichen Bemerkungen und taxierenden Blicken, über aufgedrängte Küsse und scheinbar zufälligen Berührungen bis hin zu sexuellen Nötigungen und Vergewaltigungen. Die weitaus meisten Betroffenen sind Frauen, die Täter dagegen fast ausschließlich Männer. Dies zeigt u.a. eine Studie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (1997). Es sind Kollegen, Vorgesetzte, Kunden o.ä., die auf diese Weise am Arbeitsplatz die körperlichen oder psychischen Grenzen einer Frau überschreiten. Sie versuchen damit, die Frau in eine unterlegene Position zu zwingen. Die Belästiger sind häufig in einer mächtigeren Position, da sie dem Betrieb schon länger angehören und/oder in der Hierarchie höher stehen. Die meisten Täter sind zwischen 40 und 50 Jahre alt und verheiratet. Das Ausmaß In der oben genannten Studie zeigte sich in Bezug auf das Ausmaß sexueller Gewalt folgendes Bild: • • • • Jede 2. Frau erlebte anzügliche Bemerkungen Jede 3. Frau wurde mit Pokneifen oder -klapsen belästigt. Jede 3. Frau wurde mit pornographischen Bildern konfrontiert. 3% wurden zu sexuellen Handlungen gezwungen. (Dies sind 59 Frauen von 1.981 Befragten.) Überproportional betroffen sind alleinstehende Frauen zwischen 20 und 30 Jahren, in ungesicherter beruflicher Position, insbesondere in Ausbildungssituationen, Frauen in der mittleren Führungsebene und Frauen, die durch persönliche Krisen in ihrer Widerstandsfähigkeit geschwächt sind. Auswirkungen sexueller Belästigung Die Folgen für die betroffenen Frauen sind vielschichtig und können sowohl seelische als auch körperliche Probleme sein. Sie reichen von Kopfschmerzen, Schlaf- und Konzentrationsstörungen bis hin zu massiven Ängsten und Selbstwertproblemen. Oft geht auch der Arbeitsplatz verloren, weil Frauen sich für eine Kündigung entscheiden, um der belästigenden Person zu entgehen. Wie können Frauen sich wehren? Frauen hoffen oft, dass der Angreifer sie in Ruhe lässt, wenn sie den Übergriff ignorieren. Da diese Hoffnung sich in der Regel nicht erfüllt, sollten Sie offensiv reagieren. • Sie brauchen Verbündete. Holen sie sich Unterstützung im privaten und beruflichen Umfeld. Sie können sich auch an uns wenden. • Machen Sie dem Angreifer - auch in Gegenwart anderer deutlich, dass sein Verhalten unerwünscht ist und fordern Sie ihn auf, die Übergriffe zu unterlassen. • Wenn Sie sich einem persönlichen Gespräch nicht aussetzen wollen, schreiben Sie ihm einen Brief, in dem Sie möglichst sachlich die Vorfälle beschreiben und ihn auffordern, weitere Belästigungen zu unterlassen. (Behalten Sie unbedingt eine Kopie). • Machen Sie den Belästiger öffentlich lächerlich, indem Sie ihn vor anderen bloßstellen. • Platzieren Sie entsprechende Aufkleber, kritische Zeitungsartikel oder einschlägige Gerichtsurteile am Arbeitsplatz des Täters. Informieren Sie die Frauenbeauftragte, den Betriebsrat oder eine/einen Vorgesetzte/n zu der/dem Sie Vertrauen haben. Diese können den Täter - evtl. auch ohne Nennung ihres Namens - zur Rede stellen. • Lernen Sie in einem Rhetorik- oder Selbstverteidigungskurs (z. B. Wen-Do), wie Sie sich verbal und körperlich wehren können. Rechtliche Möglichkeiten Im Arbeits- und Disziplinarrecht ist sexuelle Belästigung eindeutig verboten. Massive Übergriffe können auch strafrechtlich verfolgt werden. Sie sollten sich jedoch auf jeden Fall von einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt beraten lassen, bevor Sie rechtliche Schritte einleiten.