V S Ausgleichskasse des Kantons Bern Caisse de compensation du canton de Berne www.akbern.ch Chutzenstrasse 10 3007 Bern Merkblatt für Zahnärzte „Zahnbehandlung in den Ergänzungsleistungen“ Auf der Rechnung / dem Kostenvoranschlag müssen folgende Punkte aufgeführt werden: Zahnnummer zu Tarifziffer Tarifziffer Anzahl Behandlungsart (Klartext zu Tarifziffer) Anzahl Taxpunkte und Taxpunktwert Rechnung: Behandlungsdatum zu Tarifziffer Rechnung: auf den Namen des Patienten / der Patientin ausstellen Prothesen: OK / UK (Ober-/Unterkiefer) aufführen / Laborschein vom Zahntechniker beilegen Füllungen / Inlay / Onlay / Chirurgie / Wurzelbehandlungen / Zähne Bleichen / Kronen / Brückenprothetik / Stiftkappen / Retentionen: Zahnnummer aufführen Implantat-Versorgungen / Einzelimplantate: Regio aufführen Keine Röntgenbilder einreichen. Bei einer Begutachtung durch die kantonale Abklärungsstelle (Zahnmedizinische Kliniken Universität Bern) muss die EL-beziehende Person allfällige Röntgenbilder mitnehmen. Zahnformular Ergänzungsleistungen Beim erstmaligen Einreichen einer Rechnung / eines Kostenvoranschlages benötigen wir einen Zahnappell (Zustand der Zähne). Das Formular kann auf der Homepage der Ausgleichskasse des Kantons Bern (www.akbern.ch) ausgefüllt und heruntergeladen werden. Das vom Zahnarzt unterschriebene Formular bitte bei der zuständigen AHVZweigstelle des Wohnortes einreichen. EL-Kriterien Im Rahmen der Ergänzungsleistungen rechnen wir Zahnbehandlungen ab, sofern die ELKriterien einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Versorgung erfüllt sind. Zweckmässigkeit ist gegeben, wenn die Behandlung den Bedarf der Patientin bzw. des Patienten in funktioneller Hinsicht erfüllt. Wirtschaftlichkeit ist eine Behandlung mit günstiger Langzeitprognose und tiefen Nachsorgekosten oder guter Ausbaubarkeit sowie geringem Risiko für Komplikationen. Seite 1 Kostenvoranschlag für die Gesamtplanung Wir benötigen vor Beginn einer geplanten Zahnbehandlung, einen detaillierten Kostenvoranschlag mit der Gesamtplanung des Ober- und Unterkiefers. Wenn Laborkosten anfallen, ist zugleich ein nach UV-Tarif detaillierter Kostenvoranschlag des zahntechnischen Labors beizulegen. Der Kostenrahmen von CHF 1'500.00 bedeutet nicht, dass sämtliche Zahnbehandlungen, die sich unter diesem Kostenrahmen bewegen, durch die EL übernommen werden. Die Prinzipien einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Versorgung muss erfüllt sein, unabhängig vom tatsächlichen Betrag. Primäre, nicht aufschiebbare Massnahmen: Notfall - / Schmerzbehandlung sollen den Patienten schmerzfrei machen. Dies kann mit einfachen und z.T. provisorischen zahnärztlichen Mitteln erreicht werden. Einfache Notfall- und Schmerzbehandlungen sind auch ohne Gutheissung möglich, dürfen aber die definitive Behandlung nicht präjudizieren. Für die definitive Gesamtbehandlung ist ein detaillierter Kostenvoranschlag einzureichen inkl. Angaben über die bereits durchgeführte Notfall- / Schmerzbehandlung. Abklärung durch die kantonale Begutachtungsstelle Parodontaltherapie, Endodontie-Behandlungen, Knochenaugmentationen, Implantate, Inlays, Onlays, Kronen, Brückenprothetik, Stiftkappen, Retentionen, umfangreiche konservierende Sanierungen etc. werden durch unsere Abklärungsstelle begutachtet. Dentalhygiene- Behandlungen Die Kosten für die Kariesprophylaxe werden durch die Ergänzungsleistungen im Rahmen des vergütbaren Höchstbetrages vergütet. Für geplante Dentalhygiene-Behandlungen benötigen wir keinen Kostenvoranschlag. Zahntechnische Arbeiten Im Rahmen der Ergänzungsleistungen können Kosten für Zahnersatz berücksichtigt werden, wenn dieser durch einen Zahnarzt / eine Zahnärztin eingegliedert wird oder dies durch einen Zahnarzt / eine Zahnärztin in Auftrag gegeben wird. Zahntechnikern und Zahntechnikerinnen sind jegliche Arbeiten im Munde der Patientinnen und Patienten untersagt. Dementsprechend wird bei der Behandlung am Patienten eine Vergütung der ZahntechnikerKosten abgelehnt. Rechnung / Direktzahlung - > Immer Versicherungs-Nummer aufschreiben Die Rechnung des Zahnarztes und des zahntechnischen Labors sind entsprechend den Tarifpositionen nach UV/MV/IV-Tarif einzureichen. Für die Vergütung ist der SUVA-Tarif sowie der Mittelwert massgebend. Wird von einem genehmigten Kostenvoranschlag abgewichen, müssen die Änderungen des Behandlungsplanes im Detail aus der Rechnung ersichtlich sein (Begründung der Änderung / notfalls von Hand auf der Rechnung ergänzen). Der Patient und die Patientin bleiben gegenüber dem Zahnarzt und der Zahnärztin Auftraggeber/in und Honorarschuldner/in. Die Rechnung ist immer auf den Namen des Patienten/ der Patientin auszustellen. Grundsätzlich erfolgt die Vergütung von Ergänzungsleistungen an den Versicherten. In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit einer Drittauszahlung (Rechnung auf den Namen des Patienten/ der Patientin auszustellen). Dazu benötigen wir jedoch eine Einverständniserklärung des Versicherten. Seite 2