Merkblatt für Zahnärzte „Zahnbehandlung in den

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Ausgleichskasse des Kantons Bern
Caisse de compensation du canton de Berne
www.akbern.ch
Chutzenstrasse 10
3007 Bern
Merkblatt für Zahnärzte
„Zahnbehandlung in den Ergänzungsleistungen“
Auf der Rechnung / dem Kostenvoranschlag müssen folgende Punkte aufgeführt
werden:
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Zahnnummer zu Tarifziffer
Tarifziffer
Anzahl
Behandlungsart (Klartext zu Tarifziffer)
Anzahl Taxpunkte und Taxpunktwert
Rechnung: Behandlungsdatum zu Tarifziffer
Rechnung: auf den Namen des Patienten / der Patientin ausstellen
Prothesen: OK / UK (Ober-/Unterkiefer) aufführen / Laborschein vom Zahntechniker
beilegen
Füllungen / Inlay / Onlay / Chirurgie / Wurzelbehandlungen / Zähne Bleichen /
Kronen / Brückenprothetik / Stiftkappen / Retentionen: Zahnnummer aufführen
Implantat-Versorgungen / Einzelimplantate: Regio aufführen
Keine Röntgenbilder einreichen. Bei einer Begutachtung durch die kantonale Abklärungsstelle (Zahnmedizinische Kliniken Universität Bern) muss die EL-beziehende Person allfällige
Röntgenbilder mitnehmen.
Zahnformular Ergänzungsleistungen
Beim erstmaligen Einreichen einer Rechnung / eines Kostenvoranschlages benötigen wir
einen Zahnappell (Zustand der Zähne). Das Formular kann auf der Homepage der
Ausgleichskasse des Kantons Bern (www.akbern.ch) ausgefüllt und heruntergeladen
werden. Das vom Zahnarzt unterschriebene Formular bitte bei der zuständigen AHVZweigstelle des Wohnortes einreichen.
EL-Kriterien
Im Rahmen der Ergänzungsleistungen rechnen wir Zahnbehandlungen ab, sofern die ELKriterien einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Versorgung erfüllt sind.
Zweckmässigkeit ist gegeben, wenn die Behandlung den Bedarf der Patientin bzw. des
Patienten in funktioneller Hinsicht erfüllt.
Wirtschaftlichkeit ist eine Behandlung mit günstiger Langzeitprognose und tiefen
Nachsorgekosten oder guter Ausbaubarkeit sowie geringem Risiko für Komplikationen.
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Kostenvoranschlag für die Gesamtplanung
Wir benötigen vor Beginn einer geplanten Zahnbehandlung, einen detaillierten
Kostenvoranschlag mit der Gesamtplanung des Ober- und Unterkiefers. Wenn Laborkosten
anfallen, ist zugleich ein nach UV-Tarif detaillierter Kostenvoranschlag des zahntechnischen
Labors beizulegen.
Der Kostenrahmen von CHF 1'500.00 bedeutet nicht, dass sämtliche Zahnbehandlungen, die
sich unter diesem Kostenrahmen bewegen, durch die EL übernommen werden. Die
Prinzipien einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Versorgung muss erfüllt sein,
unabhängig vom tatsächlichen Betrag.
Primäre, nicht aufschiebbare Massnahmen: Notfall - / Schmerzbehandlung sollen den
Patienten schmerzfrei machen. Dies kann mit einfachen und z.T. provisorischen
zahnärztlichen Mitteln erreicht werden. Einfache Notfall- und Schmerzbehandlungen sind
auch ohne Gutheissung möglich, dürfen aber die definitive Behandlung nicht präjudizieren.
Für die definitive Gesamtbehandlung ist ein detaillierter Kostenvoranschlag einzureichen inkl.
Angaben über die bereits durchgeführte Notfall- / Schmerzbehandlung.
Abklärung durch die kantonale Begutachtungsstelle
Parodontaltherapie, Endodontie-Behandlungen, Knochenaugmentationen, Implantate, Inlays,
Onlays, Kronen, Brückenprothetik, Stiftkappen, Retentionen, umfangreiche konservierende
Sanierungen etc. werden durch unsere Abklärungsstelle begutachtet.
Dentalhygiene- Behandlungen
Die Kosten für die Kariesprophylaxe werden durch die Ergänzungsleistungen im Rahmen
des vergütbaren Höchstbetrages vergütet. Für geplante Dentalhygiene-Behandlungen
benötigen wir keinen Kostenvoranschlag.
Zahntechnische Arbeiten
Im Rahmen der Ergänzungsleistungen können Kosten für Zahnersatz berücksichtigt werden,
wenn dieser durch einen Zahnarzt / eine Zahnärztin eingegliedert wird oder dies durch einen
Zahnarzt / eine Zahnärztin in Auftrag gegeben wird. Zahntechnikern und Zahntechnikerinnen
sind jegliche Arbeiten im Munde der Patientinnen und Patienten untersagt.
Dementsprechend wird bei der Behandlung am Patienten eine Vergütung der ZahntechnikerKosten abgelehnt.
Rechnung / Direktzahlung - > Immer Versicherungs-Nummer aufschreiben
Die Rechnung des Zahnarztes und des zahntechnischen Labors sind entsprechend den
Tarifpositionen nach UV/MV/IV-Tarif einzureichen. Für die Vergütung ist der SUVA-Tarif
sowie der Mittelwert massgebend.
Wird von einem genehmigten Kostenvoranschlag abgewichen, müssen die Änderungen des
Behandlungsplanes im Detail aus der Rechnung ersichtlich sein (Begründung der Änderung /
notfalls von Hand auf der Rechnung ergänzen).
Der Patient und die Patientin bleiben gegenüber dem Zahnarzt und der Zahnärztin
Auftraggeber/in und Honorarschuldner/in. Die Rechnung ist immer auf den Namen des
Patienten/ der Patientin auszustellen. Grundsätzlich erfolgt die Vergütung von
Ergänzungsleistungen an den Versicherten. In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit einer
Drittauszahlung (Rechnung auf den Namen des Patienten/ der Patientin auszustellen). Dazu
benötigen wir jedoch eine Einverständniserklärung des Versicherten.
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