B. Überblick über die Geschichte der Internationalen Organisationen I. Die Entwicklung bis zum Ersten Weltkrieg 11 Der Wiener Kongress von 1815 Zentralkommission für die Rheinschifffahrt Europäische Donaukommission B. Überblick über die Geschichte der Internationalen Organisationen I. Die Entwicklung bis zum Ersten Weltkrieg 12 Deutscher Bund (1815- 1866) Deutscher Zollverein (1833) Internationale Verwaltungsunionen Internationale Fernmeldeunion (1865) Weltpostverein (1874) Ständiger Schiedshof in Den Haag B. Überblick über die Geschichte der Internationalen Organisationen II. Die Entwicklung zwischen dem Ersten und dem Zweiten Weltkrieg 13 Gründung des Völkerbundes 1921 Hauptaufgabe: Ausgleich bestehender Spannungen Vielzahl von Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit in enger Verbindung zum Völkerbund entstehen Terminus der „Internationalen Organisation“ taucht auf Staaten übertragen Aufgaben an zwischenstaatliche Organisationen, die bisher von Interessengruppen über private Internationale Organisationen wahrgenommen wurden B. Überblick über die Geschichte der Internationalen Organisationen III. Die Entwicklung nach dem Zweiten Weltkrieg 14 Gründung der Vereinten Nationen am 26.06.1945 in San Francisco Weitere regionale Organisationen entstehen Arabische Liga (1945) Organisation der Amerikanischen Staaten (1945) Europarat (1949) Gründung der NATO (04.04.1949) Gründung des Warschauer Paktes (1955) Organisation for European Economic Cooperation (OEEC) 1948 COMECON (1949) B. Überblick über die Geschichte der Internationalen Organisationen III. Die Entwicklung nach dem Zweiten Weltkrieg 15 EGKS (18.04.1951) EFTA (04.01.1960) Wandlung der OEEC in OECD (14.12.1960) (Organisation for Economic Cooperation and Development) C. Rechtspersönlichkeit der Internationalen Organisationen I. Rechtspersönlichkeit der Internationalen Organisationen nach Völkerrecht 16 1. Rechtsnatur der Völkerrechtspersönlichkeit Völkerrechtspersönlichkeit ist nicht originär, sondern derivativ das Handeln der Organisation wird dieser selbst zugerechnet vergleichbar mit einer jur. Person nach innerstaatlichem Recht Völkerrechtssubjektivität folgt aus Gesamtinhalt des Gründungsvertrages C. Rechtspersönlichkeit der Internationalen Organisationen I. Rechtspersönlichkeit der Internationalen Organisationen nach Völkerrecht 17 Rechtspersönlichkeit entsteht durch Vertrag Rechtspersönlichkeit der Internationalen Organisation besteht daher nur im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten (Vertrag) für Dritte grundsätzlich res inter alios, aber Möglichkeit zur ausdrücklichen oder stillschweigende Anerkennung 2. Aus der Völkerrechtspersönlichkeit erwachsende Rechte und Pflichten - völkerrechtliche Rechte und Pflichten bestehen nicht in gleicher Weise wie bei einem Staat, jedoch in weitem Umfang, insbesondere: sind Internationale Organisationen Vertragsparteien für völkerrechtliche Verträge mit Staaten oder anderen Internationalen Organisationen C. Rechtspersönlichkeit der Internationalen Organisationen I. Rechtspersönlichkeit der Internationalen Organisationen nach Völkerrecht 18 - genießen sie völkerrechtliche Privilegien und Immunitäten , z. B. - sie haben aktives und passives Gesandtschaftsrecht - sie können völkerrechtliche Schadensersatzansprüche für ihre Bediensteten erhalten - sie sind Depositar internationaler Abkommen - sie haben das Recht, eine eigene Flagge zu führen Organe einer Internationalen Organisation besitzen keine eigene Völkerrechtspersönlichkeit C. Rechtspersönlichkeit der Internationalen Organisationen II. Rechtspersönlichkeit im innerstaatlichen Recht 19 internationale Organisation tritt im innerstaatlichen Recht meist als Trägerin privatrechtlicher Rechte und Pflichten auf ihre Rechtsstellung gleicht aber eher einer Rechtsperson des öffentlichen Rechts ihre Rechtsstellung im innerstaatlichen Recht entspricht nicht ihrer Völkerrechtspersönlichkeit die innerstaatliche Rechtspersönlichkeit ist meist aus dem völkerrechtlichen Gründungsvertrag abzuleiten im innerstaatlichen Recht kann auch ein Organ einer Internationalen Organisation Rechtspersönlichkeit besitzen D. Entstehen, Organisation und Ende Internationaler Organisationen I. Entstehen Internationaler Organisationen 20 1. Gründungsvertrag Die generelle Rechtsfähigkeit beginnt mit Inkrafttreten des völkerrechtlichen Gründungsvertrages - Regierungsübereinkommen: Zeitpunkt der Unterzeichnung ist maßgeblich - ratifikationsbedürftiger Vertrag: Zeitpunkt der Ratifikation ist maßgeblich Beachte: Der Vertrag kann vorsehen, dass er auch in Kraft treten kann, wenn noch nicht alle Unterzeichnerstaaten ratifiziert haben, aber eine bestimmte Anzahl ihn ratifiziert hat. D. Entstehen, Organisation und Ende Internationaler Organisationen I. Entstehen Internationaler Organisationen 21 2. Tätigkeitsbeginn a) Tätigkeitsbeginn als für das Entstehen relevanter Zeitpunkt b) Vorverlegung des Tätigkeitsbeginns Bei ratifikationsbedürftigem Gründungsvertrag wird oftmals noch ein sofort in Kraft tretendes Regierungsübereinkommen abgeschlossen, dadurch wird eine Interimsorganisation geschaffen c) Verschiebung des Tätigkeitsbeginns auf einen Zeitpunkt nach einer Übergangszeit wegen organisatorischer und sachlicher Hindernisse wie z. B: Verzögerungen durch Wahlakt; zu große Umwälzung etc. D. Entstehen, Organisation und Ende Internationaler Organisationen II. Organisation Internationaler Organisationen 22 1. Organe Internationaler Organisationen Organe werden benötigt um eigenen Willen zu bilden und zum Ausdruck zu bringen Es existiert ein besonderes Völkergewohnheitsrecht bzgl. Internationaler Organisationen D. Entstehen, Organisation und Ende Internationaler Organisationen II. Organisation Internationaler Organisationen 1. Organe Internationaler Organisationen 23 a) Organe zur Wahrnehmung der Organisationsinteressen aa) Allgemein Willensbildungsorgane werden zu gemeinsamen Handeln benötigt (Generalsekretär der UNO; Kommission der EG) bb) Sekretariate (1) Allgemein Ursprünglich Verwaltungstätigkeit Sekretariat zur Vornahme selbstständiger Handlungen ermächtigt Angehörige kennen den Apparat der Organisation am besten D. Entstehen, Organisation und Ende Internationaler Organisationen II. Organisation Internationaler Organisationen 1. Organe Internationaler Organisationen 24 die Beamten des Sekretariats arbeiten unabhängig (vgl. Art.100 UNO-Charta) die Beamten des Sekretariats genießen Immunitäten und Privilegien das Sekretariat bestimmt den Willen der Organisation mit z.B: Generalsekretär der UNO ( Art. 99 UNO-Charta) 14 (2) Umfang der Tätigkeit Beobachtung der Mitgliedstaaten Veröffentlichung und Würdigung der Beobachtung Mitgliedstaaten müssen Berichte vorlegen und Auskünfte erteilen Informationsbeschaffung aushandeln der Verträge und deren Abschluss D. Entstehen, Organisation und Ende Internationaler Organisationen II. Organisation Internationaler Organisationen 1. Organe Internationaler Organisationen 25 (3) Personelle Zusammensetzung (a) Internationales Personal Internationale Organisationen verfügen über eigenes internationales Personal Generalsekretär steht an der Spitze; gewählt für eine Amtsperiode von Organen, die die Partikularinteressen der Mitgliedstaaten wahren Generalversammlung der UNO wählt Generalsekretär Generalkonferenz der UNESCO wählt Generaldirektor In bestimmten Organisationen wählen die Mitgliedstaaten die Zusammensetzung des Sekretariats auch direkt (b) Auswahlkriterien Geographische Verteilung und größtmögliche Eignung ( vgl. Art. 101 III UNO-S) Bedenklich: Manche Organisationen (z.B EFTA) greifen für ihr Sekretariat auf die Beamtenschaft der Mitgliedstaaten zurück bzw. borgen sie aus D. Entstehen, Organisation und Ende Internationaler Organisationen II. Organisation Internationaler Organisationen 1. Organe Internationaler Organisationen 26 (c) Dienstrecht Das Dienstrecht basiert auf den Satzungen der Organisationen und wird ergänzt durch gemeinsame Rechtsgrundsätze des öffentlichen Rechts (Beamtenrecht) der Mitgliedstaaten und Rechtsprechung internationaler Gerichtshöfe (aa) Treuepflichten Treuepflicht gegenüber der Organisation Keine Weisungen des Heimatstaates annehmen Amtsverschwiegenheit (bb) Rechtsnatur der Bindung an die Organisation Vertragsabschluss mit Organisation Beamte unterwirft sich dem Dienstrecht der Organisation (cc) Rechtsschutz Beamten steht der Rechtsweg an ein internationales Verwaltungsgericht offen D. Entstehen, Organisation und Ende Internationaler Organisationen II. Organisation Internationaler Organisationen 1. Organe Internationaler Organisationen 27 (dd) Koalitionsrecht Wahl einer Personalvertretung (ee) Privilegien und Immunitäten basieren meist aufgrund besonderer Abkommen Nach IGH: Recht der UNO, bei völkerrechtswidrigen Verletzungen ihren Beamten, gegenüber dem schuldigen Staat völkerrechtliche Schadensersatzforderungen geltend zu machen (ICJ Reports 1949, S. 179ff.) D. Entstehen, Organisation und Ende Internationaler Organisationen II. Organisation Internationaler Organisationen 1. Organe Internationaler Organisationen 28 b) Organe zur Wahrnehmung der Mitgliederinteressen aa) Allgemein zumindest ein Organ dient der Wahrung der partikulären Interessen der Mitgliedstaaten dieses Organ kann auch den gemeinsamen Willen der Internationalen Organisation zum Ausdruck bringen Beispiele: Generalversammlung der UNO; Rat der EG weitere „engere Gremien“ wie vorbereitende Ausschüsse unterstützen Beispiel: Exekutionsausschuss der OECD Gremien zur Berücksichtigung der Partikulärinteressen gewisser Großmächte Beispiel: Sicherheitsrat der UNO D. Entstehen, Organisation und Ende Internationaler Organisationen II. Organisation Internationaler Organisationen 1. Organe Internationaler Organisationen 29 bb) Wahrnehmung der Mitgliederinteressen (1) Beschlussfassung das aus Staatenvertretern bestehende Organ ist vor allem zur Wahrung der Partikulärinteressen der Mitgliedstaaten berufen Mitgliedstaat kann trotz Übertragung gewisser Sachgebiete auf die internationale Organisation weiterhin Partikulärinteressen besitzen Allerdings: nur in den durch die Satzung gezogenen Grenzen wirksamer Schutz der staatlichen Souveränität bei Einstimmigkeit wenn Stimmenthaltung das Einstimmigkeitserfordernis nicht verhindert bedeutet dies Stärkung der Organisation D. Entstehen, Organisation und Ende Internationaler Organisationen II. Organisation Internationaler Organisationen 1. Organe Internationaler Organisationen 30 z. T. wird eine Enthaltung in stillschweigende Zustimmung umgedeutet es ist auch möglich, dass enthaltender Staat nicht an Beschlussfassung gebunden ist heutzutage Abgehen vom Erfordernis der Einstimmigkeit zu überwiegend Mehrheitsentscheidungen z. T auch rückläufige Tendenzen (Luxemburger Beschlüsse) (2) Handlungen des Staatenvertreters Handlungen des Staatenvertreters sind nicht mit Handlungen der Mitgliedstaaten gleichzusetzen Mitglieder des Organs haben „Zwitterstellung“ zum einen können sie als Vertreter des Staates diesen durch ihre Erklärungen binden zum anderen können sie, wenn sie als Mitglied des Organs handeln, den Mitgliedstaat nicht ohne weiteres binden (Satzung muss dies vorsehen)