Der Wiener Kongress von 1815 Zentralkommission für die

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B. Überblick über die Geschichte der Internationalen Organisationen
I. Die Entwicklung bis zum Ersten Weltkrieg
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Der Wiener Kongress von 1815
Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
Europäische Donaukommission
B. Überblick über die Geschichte der Internationalen Organisationen
I. Die Entwicklung bis zum Ersten Weltkrieg
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Deutscher Bund (1815- 1866)
Deutscher Zollverein (1833)
Internationale Verwaltungsunionen
Internationale Fernmeldeunion (1865)
Weltpostverein (1874)
Ständiger Schiedshof in Den Haag
B. Überblick über die Geschichte der Internationalen Organisationen
II. Die Entwicklung zwischen dem Ersten und dem Zweiten Weltkrieg
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Gründung des Völkerbundes 1921
Hauptaufgabe: Ausgleich bestehender Spannungen
Vielzahl von Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit in enger Verbindung
zum Völkerbund entstehen
Terminus der „Internationalen Organisation“ taucht auf
Staaten übertragen Aufgaben an zwischenstaatliche Organisationen, die bisher von
Interessengruppen über private Internationale Organisationen wahrgenommen
wurden
B. Überblick über die Geschichte der Internationalen Organisationen
III. Die Entwicklung nach dem Zweiten Weltkrieg
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Gründung der Vereinten Nationen am 26.06.1945 in San
Francisco
Weitere regionale Organisationen entstehen
Arabische Liga (1945)
Organisation der Amerikanischen Staaten (1945)
Europarat (1949)
Gründung der NATO (04.04.1949)
Gründung des Warschauer Paktes (1955)
Organisation for European Economic Cooperation (OEEC)
1948
COMECON (1949)
B. Überblick über die Geschichte der Internationalen Organisationen
III. Die Entwicklung nach dem Zweiten Weltkrieg
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EGKS (18.04.1951)
EFTA (04.01.1960)
Wandlung der OEEC in OECD (14.12.1960)
(Organisation for Economic Cooperation and Development)
C. Rechtspersönlichkeit der Internationalen Organisationen
I. Rechtspersönlichkeit der Internationalen Organisationen nach
Völkerrecht
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1. Rechtsnatur der Völkerrechtspersönlichkeit
Völkerrechtspersönlichkeit ist nicht originär, sondern derivativ
das Handeln der Organisation wird dieser selbst zugerechnet
vergleichbar mit einer jur. Person nach innerstaatlichem Recht
Völkerrechtssubjektivität folgt aus Gesamtinhalt des Gründungsvertrages
C. Rechtspersönlichkeit der Internationalen Organisationen
I. Rechtspersönlichkeit der Internationalen Organisationen nach
Völkerrecht
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Rechtspersönlichkeit entsteht durch Vertrag
Rechtspersönlichkeit der Internationalen Organisation besteht daher nur im
Verhältnis zu den Mitgliedstaaten (Vertrag)
für Dritte grundsätzlich res inter alios, aber Möglichkeit zur ausdrücklichen oder
stillschweigende Anerkennung
2. Aus der Völkerrechtspersönlichkeit erwachsende Rechte und Pflichten
-
völkerrechtliche Rechte und Pflichten bestehen nicht in gleicher Weise wie
bei einem Staat, jedoch in weitem Umfang, insbesondere:
sind Internationale Organisationen Vertragsparteien für völkerrechtliche
Verträge mit Staaten oder anderen Internationalen Organisationen
C. Rechtspersönlichkeit der Internationalen Organisationen
I. Rechtspersönlichkeit der Internationalen Organisationen nach
Völkerrecht
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-
genießen sie völkerrechtliche Privilegien und Immunitäten , z. B.
-
sie haben aktives und passives Gesandtschaftsrecht
-
sie können völkerrechtliche Schadensersatzansprüche für ihre Bediensteten erhalten
-
sie sind Depositar internationaler Abkommen
-
sie haben das Recht, eine eigene Flagge zu führen
Organe einer Internationalen Organisation besitzen keine eigene
Völkerrechtspersönlichkeit
C. Rechtspersönlichkeit der Internationalen Organisationen
II. Rechtspersönlichkeit im innerstaatlichen Recht
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internationale Organisation tritt im innerstaatlichen Recht meist als Trägerin
privatrechtlicher Rechte und Pflichten auf
ihre Rechtsstellung gleicht aber eher einer Rechtsperson des öffentlichen Rechts
ihre Rechtsstellung im innerstaatlichen Recht entspricht nicht ihrer
Völkerrechtspersönlichkeit
die innerstaatliche Rechtspersönlichkeit ist meist aus dem völkerrechtlichen
Gründungsvertrag abzuleiten
im innerstaatlichen Recht kann auch ein Organ einer Internationalen Organisation
Rechtspersönlichkeit besitzen
D. Entstehen, Organisation und Ende Internationaler Organisationen
I. Entstehen Internationaler Organisationen
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1. Gründungsvertrag
Die generelle Rechtsfähigkeit beginnt mit Inkrafttreten des
völkerrechtlichen Gründungsvertrages
-
Regierungsübereinkommen: Zeitpunkt der Unterzeichnung ist maßgeblich
-
ratifikationsbedürftiger Vertrag: Zeitpunkt der Ratifikation ist maßgeblich
Beachte: Der Vertrag kann vorsehen, dass er auch in Kraft treten kann,
wenn noch nicht alle Unterzeichnerstaaten ratifiziert haben, aber eine
bestimmte Anzahl ihn ratifiziert hat.
D. Entstehen, Organisation und Ende Internationaler Organisationen
I. Entstehen Internationaler Organisationen
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2. Tätigkeitsbeginn
a) Tätigkeitsbeginn als für das Entstehen relevanter Zeitpunkt
b) Vorverlegung des Tätigkeitsbeginns
Bei ratifikationsbedürftigem Gründungsvertrag wird oftmals noch ein sofort in
Kraft tretendes Regierungsübereinkommen abgeschlossen, dadurch wird eine
Interimsorganisation geschaffen
c) Verschiebung des Tätigkeitsbeginns auf einen Zeitpunkt nach einer Übergangszeit
wegen organisatorischer und sachlicher Hindernisse wie z. B: Verzögerungen
durch Wahlakt; zu große Umwälzung etc.
D. Entstehen, Organisation und Ende Internationaler Organisationen
II. Organisation Internationaler Organisationen
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1. Organe Internationaler Organisationen
Organe werden benötigt um eigenen Willen zu bilden
und zum Ausdruck zu bringen
Es existiert ein besonderes Völkergewohnheitsrecht
bzgl. Internationaler Organisationen
D. Entstehen, Organisation und Ende Internationaler Organisationen
II. Organisation Internationaler Organisationen
1. Organe Internationaler Organisationen
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a) Organe zur Wahrnehmung der Organisationsinteressen
aa) Allgemein
Willensbildungsorgane werden zu gemeinsamen Handeln benötigt
(Generalsekretär der UNO; Kommission der EG)
bb) Sekretariate
(1) Allgemein
Ursprünglich Verwaltungstätigkeit
Sekretariat zur Vornahme selbstständiger Handlungen ermächtigt
Angehörige kennen den Apparat der Organisation am besten
D. Entstehen, Organisation und Ende Internationaler Organisationen
II. Organisation Internationaler Organisationen
1. Organe Internationaler Organisationen
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die Beamten des Sekretariats arbeiten unabhängig (vgl. Art.100 UNO-Charta)
die Beamten des Sekretariats genießen Immunitäten und Privilegien
das Sekretariat bestimmt den Willen der Organisation mit z.B:
Generalsekretär der UNO ( Art. 99 UNO-Charta)
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(2) Umfang der Tätigkeit
Beobachtung der Mitgliedstaaten
Veröffentlichung und Würdigung der Beobachtung
Mitgliedstaaten müssen Berichte vorlegen und Auskünfte erteilen
Informationsbeschaffung
aushandeln der Verträge und deren Abschluss
D. Entstehen, Organisation und Ende Internationaler Organisationen
II. Organisation Internationaler Organisationen
1. Organe Internationaler Organisationen
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(3) Personelle Zusammensetzung
(a) Internationales Personal
Internationale Organisationen verfügen über eigenes internationales Personal
Generalsekretär steht an der Spitze; gewählt für eine Amtsperiode von Organen,
die die Partikularinteressen der Mitgliedstaaten wahren
Generalversammlung der UNO wählt Generalsekretär
Generalkonferenz der UNESCO wählt Generaldirektor
In bestimmten Organisationen wählen die Mitgliedstaaten die Zusammensetzung des
Sekretariats auch direkt
(b) Auswahlkriterien
Geographische Verteilung und größtmögliche Eignung ( vgl. Art. 101 III UNO-S)
Bedenklich: Manche Organisationen (z.B EFTA) greifen für ihr Sekretariat auf die
Beamtenschaft der Mitgliedstaaten zurück bzw. borgen sie aus
D. Entstehen, Organisation und Ende Internationaler Organisationen
II. Organisation Internationaler Organisationen
1. Organe Internationaler Organisationen
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(c) Dienstrecht
Das Dienstrecht basiert auf den Satzungen der Organisationen und wird ergänzt durch
gemeinsame Rechtsgrundsätze des öffentlichen Rechts (Beamtenrecht) der
Mitgliedstaaten und Rechtsprechung internationaler Gerichtshöfe
(aa) Treuepflichten
Treuepflicht gegenüber der Organisation
Keine Weisungen des Heimatstaates annehmen
Amtsverschwiegenheit
(bb) Rechtsnatur der Bindung an die Organisation
Vertragsabschluss mit Organisation
Beamte unterwirft sich dem Dienstrecht der Organisation
(cc) Rechtsschutz
Beamten steht der Rechtsweg an ein internationales Verwaltungsgericht offen
D. Entstehen, Organisation und Ende Internationaler Organisationen
II. Organisation Internationaler Organisationen
1. Organe Internationaler Organisationen
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(dd) Koalitionsrecht
Wahl einer Personalvertretung
(ee) Privilegien und Immunitäten
basieren meist aufgrund besonderer Abkommen
Nach IGH: Recht der UNO, bei völkerrechtswidrigen Verletzungen ihren Beamten,
gegenüber dem schuldigen Staat völkerrechtliche Schadensersatzforderungen geltend
zu machen (ICJ Reports 1949, S. 179ff.)
D. Entstehen, Organisation und Ende Internationaler Organisationen
II. Organisation Internationaler Organisationen
1. Organe Internationaler Organisationen
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b) Organe zur Wahrnehmung der Mitgliederinteressen
aa) Allgemein
zumindest ein Organ dient der Wahrung der partikulären Interessen der
Mitgliedstaaten
dieses Organ kann auch den gemeinsamen Willen der Internationalen
Organisation zum Ausdruck bringen
Beispiele: Generalversammlung der UNO; Rat der EG
weitere „engere Gremien“ wie vorbereitende Ausschüsse unterstützen
Beispiel: Exekutionsausschuss der OECD
Gremien zur Berücksichtigung der Partikulärinteressen gewisser Großmächte
Beispiel: Sicherheitsrat der UNO
D. Entstehen, Organisation und Ende Internationaler Organisationen
II. Organisation Internationaler Organisationen
1. Organe Internationaler Organisationen
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bb) Wahrnehmung der Mitgliederinteressen
(1) Beschlussfassung
das aus Staatenvertretern bestehende Organ ist vor allem zur Wahrung der
Partikulärinteressen der Mitgliedstaaten berufen
Mitgliedstaat kann trotz Übertragung gewisser Sachgebiete auf die
internationale Organisation weiterhin Partikulärinteressen besitzen
Allerdings: nur in den durch die Satzung gezogenen Grenzen
wirksamer Schutz der staatlichen Souveränität bei Einstimmigkeit
wenn Stimmenthaltung das Einstimmigkeitserfordernis nicht verhindert bedeutet
dies Stärkung der Organisation
D. Entstehen, Organisation und Ende Internationaler Organisationen
II. Organisation Internationaler Organisationen
1. Organe Internationaler Organisationen
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z. T. wird eine Enthaltung in stillschweigende Zustimmung umgedeutet
es ist auch möglich, dass enthaltender Staat nicht an Beschlussfassung gebunden ist
heutzutage Abgehen vom Erfordernis der Einstimmigkeit zu überwiegend
Mehrheitsentscheidungen
z. T auch rückläufige Tendenzen (Luxemburger Beschlüsse)
(2) Handlungen des Staatenvertreters
Handlungen des Staatenvertreters sind nicht mit Handlungen der Mitgliedstaaten
gleichzusetzen
Mitglieder des Organs haben „Zwitterstellung“
zum einen können sie als Vertreter des Staates diesen durch ihre Erklärungen binden
zum anderen können sie, wenn sie als Mitglied des Organs handeln, den Mitgliedstaat nicht
ohne weiteres binden (Satzung muss dies vorsehen)
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